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A
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Abdrängende
Sonderzuweisung |
Zuweisung
einer
Rechtsstreitigkeit weg vom VG und hin zu einem
besonderen Gericht, obwohl eine ör Streitigkeit nicht
verfassungsrechtl.
Art gegeben ist. So sind z.B. gem. § 51 SGG die Sozialgerichte
für bestimmte ör Streitigkeiten des
Sozialversicherungsrechts
zuständig. Für das Staatshaftungsrecht ist grds. die
Zuständigkeit
der Zivilgerichte begründet, z.B. für den
Amtshaftungsanspruch
über Art. 34 S. 3 GG.
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| Abhilfebescheid |
Entscheidung
der
Ausgangsbehörde im Widerspruchsverfahren,
mit der dem Begehren des Bürgers stattgegeben wird, §
72 VwGO.
Bevor die Widerspruchsbehörde über den Widerspruch
entscheidet,
findet gem. § 72 VwGO ein Abhilfeverfahren statt.
Hält die Ausgangsbehörde
den Widerspruch für zulässig u. begründet,
ergeht
der Abhilfebescheid. Darin hebt die Ausgangsbehörde den VA
ganz oder teilweise auf. mehr
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| Abschiebung |
Die
zwangsweise
Durchsetzung der Ausreisepflicht eines Ausländers
gem. § 58 AufenthG. Dabei wird der Ausländer durch
die Anwendung
unmittelbaren Zwanges aus der Bundesrepublik
Deutschland verbracht. Unzulässig ist eine Abschiebung, wenn
ein
Abschiebungsverbot nach § 60 AufenthG besteht oder eine Duldung
gem. § 60 a AufenthG. mehr
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| Abschlusskompetenz |
Zuständigkeit,
mit anderen Staaten völkerrechtliche Verträge
ab-
schließen zu können.
Wegen Art. 32 III GG folgt die Abschlusskompetenz grds. den
Gesetzgebungskompetenzen,
d.h. die Länder sind abschlusskompetent
gem. Art. 32 III GG, der Bund gem. Art. 32 I GG.
Nach der herrschenden gemäßigten zentralistischen
Theorie darf
der Bund aber auch in den Bereichen völkerrechtliche
Verträge abschließen,
die der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz der
Länder unterliegen, wie z.B. Kulturabkommen (a.A. die
föderalistische
Theorie).
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abstrakte
Normenkontrolle |
Verfassungsprozessualer
Rechtsbehelf, für den auf Bundesebene
vier verschiedene Möglichkeiten bestehen.
1) Normbestätigungsverfahren gem. Art. 93 I Nr. 2 GG,
§§ 13 Nr. 6,
76 I Nr. 2, 77 ff. BVerfGG.
2) Kompetenzkontrollverfahren
a) gem. Art. 93 I Nr. 2 a GG, §§ 13 Nr. 6 a, 76 II,
1. Halbs., 77 ff.
BVerfGG.
b) gem. Art. 93 II GG; §§ 13 Nr. 6 b, 97 BVerfGG
(neu).
3) Die praktisch größte Relevanz auch in der
juristischen Ausbildung
hat das Normprüfungs- bzw. Normverwerfungsverfahren
gem. Art. 93 I Nr. 2 GG; §§ 13 Nr. 6, 76 I Nr. 1, 77
ff. BVerfGG.
Der Antrag ist statthaft bzw. das BVerfG ist insofern
zuständig, wenn es
um Meinungsverschiedenheiten oder Zweifel über die
Vereinbarkeit
von Bundes- oder Landesrecht mit höherrangigem Bundesrecht
geht. Antragsberechtigt sind gem. § 76 I BVerfGG als
Antragsteller
die Bundesregierung, eine Landesregierung oder 1/3 der
Mitglieder des Bundestages. Zulässiger Antragsgegenstand ist
gem. § 76 I BVerfGG Bundes- oder Landesrecht jeder Rangebene.
Für die Antragsbefugnis bzw. den Antragsgrund verlangt Art. 93
I
Nr. 2 GG Meinungsverschiedenheiten oder Zweifel über die
Vereinbarkeit
der vorgelegten Rechtsnorm mit höherrangigem Bundesrecht;
ein besonderer Anlass ist, anders als bei der konkreten Normenkontrolle,
nicht erforderlich.
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abstrakte
Normenkontrolle
vor dem OVG/
VGH |
Verfahren gem.
§
47 VwGO, in dem das OVG auf Antrag über die
Gültigkeit bestimmter untergesetzl. Rechtsvorschriften
entscheidet.
Gegenstand eines solchen Normenkontrollverf. können gem.
§ 47 I Nr. 1 VwGO Satzungen sein, die nach den Vorschriften des
BauGB erlassen worden sind (insbes. Bebauungspläne); gem.
§ 47 I
Nr. 2 VwGO andere im Rang unter den Landesgesetzen stehende
Rechtsvorschriften. Dies allerdings nur, sofern das LandesR es bestimmt.
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| Abwägungsausfall |
Eine Bewertung
des im
konkreten Fall relev. Abwägungsmaterials
bei Erlass eines Bebauungsplanes hat überhaupt nicht
stattgefunden.
Bis zum Inkrafttreten des BauGB i.d.F. des EAG-Bau im Juli
2004 führte dieser Abwägungsfehler grds. zur mat.
Rechtswidrigkeit
des Bebauungsplanes. Mit Inkrafttreten des BauGB i.d.F. des
EAG-Bau, insbes. wegen §§ 2 III u. 214 III 2, 1.
Halbs. BauGB (2004),
wird dieser Fehler als Bewertungsausfall u. damit als Verfahrensfehler
angesehen.
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| Abwägungsdefizit |
Im konkreten
Fall
planungsrelevante Belange, die nach Lage der
Dinge hätten ermittelt werden müssen, sind nicht
ermittelt worden
und konnten deshalb nicht in die (erfolgte) Abwägung
einfließen.
Dieser Fehler im Aufstellungsverfahren eines Bebauungsplanes
wurde bis zum Inkrafttreten des BauGB i.d.F. des EAG-Bau als materieller
Fehler angesehen und führte deshalb grds. zur materiellen
Rechtswidrigkeit des B-Plans.
Seit Inkrafttreten des BauGB i.d.F. des EAG-Bau, insbes. wegen
§ 2
III und § 214 III 2, 1. Halbs. BauGB (2004), werden
entsprechende
Verstöße als Ermittlungsdefizit und damit als
Verfahrensfehler angesehen,
die grds. zur formellen Rechtswidrigkeit des Bebauungsplanes
führen.
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Abwägungs-
disproportionalität |
Die
endgültige
Entscheidung über einen Bebauungsplan, das
Abwägungsergebnis,
nimmt den Ausgleich der widerstreitenden öffentlichen
und privaten Belange gem. § 1 VII BauGB in einer Weise
vor, die zur objektiven Gewichtung der Belange außer
Verhältnis
steht.
Beispiel: Wohngebiet neben Industriegebiet.
Dieser Abwägungsfehler führt auch nach dem BauGB
i.d.F. des
EAG-Bau immer zur materiellen Rechtswidrigkeit bzw. Unwirksamkeit
des Bebauungsplanes.
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Abwägungs-
fehleinschätzung |
Bei Erlass
eines
Bebauungsplanes ist ein gewichtiger Belang im
konkreten Fall in seiner Bedeutung zu gering bzw. bedeutungslos
im Vergleich zu widerstreitenden anderen planungsrechtlichen
Belangen angesehen worden.
Dieser Fehler führte bis zum Inkrafttreten des BauGB i.d.F.
des EAGBau
grds. zur mat. Rechtswidrigkeit des B-Planes.
Nach Inkrafttreten des BauGB i.d.F. des EAG-Bau, insbes. der
§§ 2 III
u. 214 III 2, 1. Halbs. BauGB, wird dieser Fehler als
Bewertungsfehleinschätzung
bezeichnet, der als Verfahrensfehler grds. zur formellen
Rechtswidrigkeit des B-Planes führt.
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| Abwägungsfehleinschätzung |
Bewertungsfehleinschätzung
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| actus
contrarius |
Möglichkeit,
die
Form eines Verwaltungsaktes zuzuordnen. Han-
delt die Verwaltung bei der Gewährung durch Verwaltungsakt, so
kann sie auch die evtl. erforderliche Aufhebung des Verwaltungsaktes
in dieser Form durchführen (actus contrarius). Die
Rückgängigmachung
teilt als Kehrseite der Hingabe die Rechtsqualität der
Gewährung.
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| Adressatentheorie |
Theorie zur
Bestimmung der
Klagebefugnis bei dem Adressaten ei-
nes ihn belastenden Verwaltungsaktes. Danach ist der Adressat eines
belastenden Verwaltungsaktes zumindest möglicherweise in
seinem Grundrecht aus Art. 2 I GG verletzt. Dies hängt damit
zusammen,
dass jeder belastende VA zumindest in den Schutzbereich
des Art. 2 I GG eingreift und damit zumindest nicht mehr offensichtlich
ausgeschlossen werden kann, dass das Grundrecht
dann auch verletzt ist.
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| aktive
Wahlrechtsgleichheit |
Gleichheit
der Wahl
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| allgemeine
Gesetze |
Allgemeine
Gesetze i.S.v.
Art. 5 II, 1. Fall GG sind Gesetze, die nicht
gezielt einen bestimmten Kommunikationsinhalt verbieten, sondern
primär dem Schutz eines im Einzelfall höherwertigen
Gemeinschaftswertes
dienen.
Beispiel: §§ 823 I, 1004 BGB.
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allgemeine
Handlungsfreiheit |
Das Grundrecht
schützt alle Betätigungen oder Lebensbereiche,
die nicht einem speziellen Freiheitsrecht unterfallen.
Erfasst werden unter anderem Schutz vor Auferlegung von
Geldleistungspflichten,
Gebot der Unschuldsvermutung (i.V.m. Art. 20
III GG), Rechtsschutzgarantie gegen privatrechtliche
Maßnahmen,
Schutz von Vertragsfreiheit und Privatautonomie sowie Schutz von
Ausländern im Bereich von Deutschen-Grundrechten.
Umstritten ist, ob das Grundrecht auch die Wettbewerbsfreiheit erfasst
bzw. die Freiheit vor Zwangsmitgliedschaften in
öffentlichrechtlichen
Zwangskörperschaften.
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allgemeine
Leistungsklage |
Verwaltungsprozessuale
Klageart, durch die der Kläger von dem
Beklagten eine Handlung, Duldung oder Unterlassung begehrt,
welche gerade nicht im Erlass eines Verwaltungsaktes besteht. Die
allgemeine Leistungsklage ist in der VwGO nicht gesondert gere-
gelt, wird aber vom Gesetzgeber in verschiedenen Paragraphen
(z.B. § 43 II VwGO) vorausgesetzt.
Unterfälle der allg. Leistungsklage sind die normale
Unterlassungsklage,
gerichtet auf das Unterlassen eines schlicht hoheitl. Handelns,
sowie die vorbeugende Unterlassungsklage gegen konkret
drohende Realakte oder Verwaltungsakte.
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allgemeine
Sachentscheidungs-
voraussetzung |
Zulässigkeitsvoraussetzung
einer Klage, die für alle verwaltungsgerichtl.
Verfahren gilt. Dazu gehören z.B. die Zuständigkeit
des
VG, die Beteiligten- u. Prozessfähigkeit und das allg.
Rechtsschutzbedürfnis.
Auf die allg. Sachentscheidungsvoraussetzungen ist in
einer Klausur nur einzugehen, wenn ihr Vorliegen zweifelhaft ist.
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allgemeines
Persönlichkeitsrecht
(APR) |
Das APR ist
ein
unbenanntes Freiheitsrecht, d.h., es ist im Text des
Grundgesetzes nicht ausdrücklich umschrieben.
Es schützt die informationelle Selbstbestimmung, die engere
persönliche
Lebenssphäre (Privat- und Intimsphäre),
das Recht des Einzelnen, darüber zu bestimmen, ob und wie er in
der Öffentlichkeit in Erscheinung tritt (z.B. Ehrschutz, Recht
am eigenen
Bild, Recht am eigenen Wort); außerdem enthält es den
Schuldgrundsatz sowie den Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit
(„nemo tenetur“).
Das APR ist dogmatisch verankert in Art. 2 I, 1 I GG.
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allgemeines
Rechtsschutzbedürfnis |
Allgemeine
Voraussetzung
der Zulässigkeit einer Klage, wonach
eine Klage nur zulässig ist, wenn der Kläger ein
schutzwürdiges Interesse
an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtes hat.
Es fehlt insbes., wenn der Kläger sein Begehren einfacher,
schneller
oder billiger und genauso effektiv erreichen kann.
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| Allgemeinheit
der
Wahl |
Wahlgrundsatz
gem. Art. 38
I 1 GG (Gleichheitsrecht).
Inhalt: Grundsätzlich muss allen Deutschen ab 18 Jahren
uneingeschränkt
die Möglichkeit offen stehen, zu wählen (aktives
Wahlrecht
gem. § 12 BWG) und gewählt zu werden (passives
Wahlrecht
gem. § 15 BWG). Erfasst wird auch das Recht des
Bürgers oder Parteimitgliedes,
Wahlvorschläge zu machen.
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| Allgemeinverfügung |
Verwaltungsakt,
der sich
an einen nach allgemeinen Merkmalen
bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die
öffentlich-
rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung
durch die Allgemeinheit betrifft, § 35 S. 2 VwVfG.
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| Amtsermittlungsgrundsatz |
Untersuchungsgrundsatz
im
Verwaltungsverfahrens- und Verwaltungsprozessrecht,
wonach die zuständige Behörde bzw. das Gericht
zur umfassenden Sachverhaltsaufklärung verpflichtet ist. Die
Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erfolgt
durch die Behörde bzw. das Gericht von Amts wegen und ist grds.
unabhängig von dem Vorbringen der Beteiligten.
Der Amtsermittlungsgrundsatz ist z.B. niedergelegt in § 24
VwVfG,
§ 86 VwGO. mehr
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| Amtshaftung |
Haftung des
Staates
für rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten
seiner Amtswalter im hoheitlichen Bereich aus Art. 34 GG, § 839
BGB. Voraussetzungen der Amtshaftung sind
1. ein hoheitliches (öffentlich-rechtliches) Handeln,
2. die Verletzung einer einem Dritten gegenüber obliegenden
Amtspflicht,
3. Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit),
4. kein Ausschluss der Amtshaftung gem. §§ 839 I 2,
839 III BGB.
Nach dem Verweisungsprivileg des Staates, § 839 I 2 BGB, haftet
der Staat bei fahrlässiger Amtspflichtverletzung grds. nur,
wenn
der Geschädigte keine anderweitigen Ansprüche gegen
Dritte hat.
Allerdings ist das Verweisungsprivileg nach Sinn und Zweck der
Vorschrift teleologisch zu reduzieren.
Es ist z.B. nicht anzuwenden, wenn sich der anderweitige Ersatzanspruch
gegen einen anderen Verwaltungsträger richtet oder wenn
es um Versicherungsleistungen des Geschädigten geht, die auf
eigenständigen
Aufwendungen beruhen (z.B. Ansprüche aus Unfallversicherungen).
Die Rechtsfolge des § 839 BGB, Art. 34 GG ist auf den Ersatz
des zurechenbar
verursachten Schadens gerichtet, und zwar nach h.M.
immer auf eine Geldentschädigung.
Dabei ist ein Mitverschulden des Geschädigten gem. §
254 BGB zu
berücksichtigen. mehr
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| Amtspflichtverletzung |
Zentrale
Voraussetzung
eines Amtshaftungsanspruchs. Die Amtspflicht
ist jede persönliche Verhaltenspflicht des
Amtsträgers in Bezug
auf die Amtsführung. Eine Amtspflicht ergibt sich aus Gesetz,
aus Verwaltungsvorschriften oder auch aus verwaltungsinternen
Einzelweisungen. Die wichtigste Amtspflicht ist die Pflicht zum
rechtmäßigen Verwaltungshandeln, sodass eine
rechtswidrige
Verwaltungshandlung regelmäßig auch eine
Amtspflichtverletzung
darstellen wird.
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| Amtswalter |
Beamte,
Angestellte oder
Arbeiter im öffentlichen Dienst, die zum
Inhaber eines bestimmten Amtes bestellt sind und mit der Wahrnehmung
der dem Amt zugewiesenen Aufgaben betraut sind.
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| Anfechtungsklage |
Klageart, mit
der der
Kläger die Aufhebung eines Verwaltungsaktes
begehrt, § 42 I, 1. Fall VwGO.
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| Angemessenheit |
Teil des
Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit. Die
Angemessen-
heit wird auch als Verhältnismäßigkeit im
engeren Sinne bezeichnet.
Eine Maßnahme ist angemessen, wenn sie nicht zu Nachteilen
führt, die zu dem erstrebten Zweck erkennbar außer
Verhältnis stehen.
Es darf damit kein krasses Missverhältnis zwischen dem Schaden
des Einzelnen und dem Nutzen der Allgemeinheit bestehen. Ob
eine Maßnahme angemessen ist, wird durch eine
Abwägung der
betroffenen Rechtsgüter ermittelt (sog. praktische
Konkordanz). mehr
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| Anhörung |
Möglichkeit
für einen Beteiligten des Verwaltungsverfahrens, sich
vor Erlass eines belastenden Verwaltungsaktes zu den für die
Entscheidung
maßgeblichen Tatsachen zu äußern,
§ 28 I VwVfG.
Von der Anhörung kann gem. § 28 II VwVfG in
bestimmten Fällen
abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls
nicht geboten ist, z.B. bei Gefahr in Verzug.
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| Anliegergebrauch |
Über
den
Gemeingebrauch hinausgehendes, besonderes Nutzungsrecht
des Anliegers einer Straße. Dieser sog. gesteigerte
Gemeingebrauch
resultiert aus dem Eigentumsgrundrecht des Art. 14
GG. Daher wird der erlaubnisfreie Gemeingebrauch für Anlieger
angemessen erweitert. So gehört es z.B. zum angemessenen
Anliegergebrauch,
wenn der Anlieger kurzfristig Baumaterialien auf der
Straße lagert.
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| Annexkompetenz |
Ungeschriebene
Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes bei
Ausweitung einer ausdrücklich zugeteilten Kompetenz des Bundes
auf Fragen, die bei der Vorbereitung und Durchführung einer
bestimmten Sachmaterie entstehen. Rechtsfolgennorm abhängig
von der im Einzelfall ausdrückl. zugeteilten Kompetenz, also
entweder
Art. 71 oder 72 II GG.
Bsp.: § 35 I GewerbeO = Abwehr von Gefahren, die von
unzuverlässigen
Gewerbetreibenden ausgehen können als Annexkompetenz
zu Art. 74 I Nr. 11 (Gewerbe) i.V.m. Art. 72 II GG. Beachte: Wegen der
fließenden Grenzen wird von der h.Lit. die Annexkompetenz nur
noch als Unterfall der Zuständigkeit kraft Sachzusammenhangs
(s. dort) angesehen.
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| Anscheinsgefahr |
Es ist nicht
nur der
handelnde Beamte selbst, sondern auch ein obj.
Beamter davon überzeugt, dass von einer bestimmten Sachlage o.
einem bestimmten Verhalten eine Gefahr o. Störung ausgeht,
obwohl
das in Wirklichk. (obj.) nicht der Fall ist.
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| Anstalt |
Eine
organisatorisch
verselbstständigte Zusammenfassung von
sächlichen und personellen Mitteln zur Erfüllung
einer öffentlichen
Aufgabe. Eine Anstalt hat Benutzer.
Eine rechtsfähige Anstalt ist eine juristische Person.
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| Arbeitsplatz |
Arbeitsplatz
i.S.v. Art.
12 I GG ist der Ort, an dem eine berufliche Tä-
tigkeit konkret ausgeübt wird.
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| Asylrecht |
Gem. Art. 16 a
I GG
genießen politisch Verfolgte Asylrecht.
Politisch verfolgt ist, wer wegen seiner Rasse, Religion,
Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen seiner
politischen
Überzeugung Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr
für Leib
oder Leben oder Beschränkungen in seiner persönlichen
Freiheit
ausgesetzt ist oder solche Verfolgungsmaßnahmen
begründet befürchtet. mehr
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aufdrängende
Spezialzuweisung |
Spezialgesetzliche
Rechtswegzuweisung an das Verwaltungsgericht,
z.B. § 54 BAföG.
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| Aufgabenzuweisungen |
Weisen
bestimmte Aufgaben
(z.B. Gefahrenabwehr) staatlichen
Organen (z.B. Polizei) oder Behörden (z.B.
Ordnungsbehörden) zu.
Bei der Prüfung der Zuständigkeit ist
regelmäßig die Aufgabenzuweisung
(z.B. § 1 I PolG NRW) mit einer Zuständigkeitsnorm
(z.B.
§ 11 I Nr. 1 POG NRW) zu verbinden.
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Aufhebung
eines
Verwaltungsaktes |
Ein
Verwaltungsakt kann
durch verwaltungsgerichtl. Urteil (§ 113 I
VwGO), im Widerspruchsverfahren (§§ 72, 73 VwGO) und
im behördlichen
Verfahren (§§ 48, 49 VwVfG) aufgehoben werden. Bei
der behördl. Aufhebung eines Verwaltungsaktes unterscheidet
man die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes und
den Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes.
Wenn der Verwaltungsakt
aufgehoben wird, wird er unwirksam, § 43 II VwVfG.
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| Auflage |
Nebenbestimmung
zum
Verwaltungsakt, durch die die Regelung
des Verwaltungsaktes begrenzt wird.
Durch die Auflage wird dem Begünstigten des Verwaltungsaktes
ein selbstständiges Tun, Dulden oder Unterlassen
vorgeschrieben,
§ 36 II Nr. 4 VwVfG.
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| Auflagenvorbehalt |
Nebenbestimmung
zum
Verwaltungsakt, durch die die Regelung
des Verwaltungsaktes begrenzt wird.
Der Auflagenvorbehalt ermöglicht es der Behörde, im
Nachhinein
durch Erlass, Änderung oder Ergänzung einer Auflage
auf den VA
Einfluss zu nehmen, § 36 II Nr. 5 VwVfG.
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| Aufopferungsanspruch |
Anspruch auf
Entschädigung bei einem staatlichen Eingriff in nicht
vermögenswerte Rechte (z.B. Gesundheit). Der
Aufopferungsanspruch
ist in vielen Fällen spezialgesetzlich geregelt (z.B.
für Unfälle
in der Schule gem. § 2 I Nr. 8 b SGB VII). Soweit
spezialgesetzl. Regelungen
fehlen, wird der allg. Aufopferungsanspruch aus den
§§ 74, 75 der Einleitung zum Allgemeinen
Preußischen Landrecht
(EALR) hergeleitet. Voraussetzung für einen
Aufopferungsanspruch
ist, dass durch eine hoheitliche Maßnahme unmittelbar in
ein nicht vermögenswertes Recht oder Rechtsgut des
Geschädigten
eingegriffen wurde. Dabei werden nach h.M. nur die Schutzgüter
des Art. 2 II GG erfasst, also Leben, körperliche
Unversehrtheit,
Gesundheit und Freiheit. Entscheidendes Kriterium für einen
Aufopferungsanspruch
ist, dass es sich um ein Sonderopfer handelt
und nicht lediglich ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht wurde.
Ansonsten setzt der Aufopferungsanspruch weder schuldhaftes
noch rechtswidriges Verhalten voraus. Rechtsfolge des Aufop-
ferungsanspruchs ist der Anspruch auf angemessene Entschädigung
der durch den Eingriff entstandenen Vermögensschäden.
Daher scheidet ein Ersatz der immateriellen Schäden
(Schmerzensgeld)
aus.
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aufschiebende
Wirkung |
Vollzugshemmung
bzw.
Verwirklichungshemmung gem. § 80 I
VwGO, die ausgelöst wird durch Erhebung des Widerspruchs bzw.
der Anfechtungsklage. Sobald der sog. Suspensiveffekt ausgelöst
ist, darf die Behörde einen Verwaltungsakt nicht mehr mit
Zwangsmitteln
durchsetzen bzw. anderweitig verwirklichen. Die aufschiebende
Wirkung entfällt in den in § 80 II VwGO geregelten
Fällen.
Wenn die aufschiebende Wirkung entfällt, kann der
Bürger beim
Verwaltungsgericht gem. § 80 V VwGO die Anordnung oder
Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung beantragen (sog.
Aussetzungsverfahren).
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| Ausbildung |
Ausbildung
i.S.v. Art. 12
I GG ist auf eine berufsbezogene Qualifikation
gerichtet, z.B. an Hochschulen, Lehrstellen, weiterführenden
Schulen oder im Referendardienst.
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| Auskunft |
Erteilung
einer
Information durch die Behörde. Die Auskunft ist
grds. schlichtes Verwaltungshandeln (Realakt).
Wenn allerdings die Erteilung der Auskunft im Gesetz nur abstrakt
vorgesehen ist und die Behörde im Einzelfall subsumieren muss
bzw. eine Ermessensentscheidung über die Erteilung der Auskunft
zu treffen hat, so nimmt die h.M. an, dass ein Verwaltungsakt gegeben
ist.
Ein Auskunftsanspruch kann sich aus dem Gesetz ergeben, z.B. aus
§ 25 S. 2 VwVfG. Ansonsten steht die Erteilung der Auskunft im
Ermessen
der Behörde.
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| Auslieferung |
Zwangsweise
Entfernung
einer Person aus dem Hoheitsbereich
des Staates und Überführung in den Bereich einer
ausländ. Hoheitsgewalt
auf Ersuchen des ausländischen Staates.
Ist grds. verboten gem. Art. 16 II 1 GG und nur ausnahmsweise erlaubt
unter Beachtung des qualifizierten Gesetzesvorbehaltes in
Art. 16 II 2 GG.
____________________________________________________________________ |
| Außenbereich |
Außenbereich
i.S.v. § 35 BauGB wird negativ definiert und liegt
nur
vor, wenn für das konkrete Bauvorhaben § 30 I oder II
bzw. § 34
BauGB nicht anwendbar sind.
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Außenwirkung
des
Verwaltungsakts |
Die
Maßnahme der
Behörde muss an eine außerhalb der Behörde
stehende Person gerichtet sein.
Die Außenwirkung ist insbes. bei Maßnahmen in
Sonderrechtsverhältnissen
problematisch.
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| Aussetzungsverfahren |
Gerichtl.
Verfahren im
vorläuf. Rechtsschutz auf Anordnung bzw.
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs
oder einer Anfechtungsklage, § 80 V VwGO.
____________________________________________________________________ |
| Auswahlermessen |
Ermessensentscheidung
im
Hinblick auf die Auswahl des konkreten
Mittels bzw. die Auswahl der Person, gegen die vorgegangen
wird. Das Auswahlermessen betrifft das „wie“ der
Entscheidung.
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| Ausweisung |
Ausländerrechtlicher
Verwaltungsakt, nach dem der Ausländer
auszureisen hat und dem Ausländer verboten wird, erneut
einzureisen.
Nach dem AufenthG sind drei Arten der Ausweisung zu unterscheiden:
1. Die zwingende Ausweisung gem. § 53 AufenthG, insbes. in den
Fällen schwerer Kriminalität,
2. die Regelausweisung gem. § 54 AufenthG, insbes. in den
Fällen
mittelschwerer Kriminalität und bei
Verstößen gegen das BetäubungsmittelG
sowie
3. der Ermessensausweisung gem. § 55 AufenthG, wenn kein
besonderer
Ausweisungsgrund vorliegt.
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|
B
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| Bauordnungsrecht |
Befasst sich
mit den
baulich-technischen Anforderungen an ein
konkretes Bauvorhaben und regelt in erster Linie die Abwehr von
Gefahren, die typischerweise von der Errichtung, dem Bestand und
der Nutzung baulicher Anlagen ausgehen.
Kurzformel: Bauordnungsrecht ist objektbezogenes Sonderordnungsrecht.
Beispiele sind die landesrechtlichen Bauordnungen (Parlamentsgesetze)
und darauf gestützte bauordnungsrechtl.Verordnungen.
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| Bauordnungsverfügung |
Sammelbegriff
insbes.
für Stilllegung, Beseitigung bzw. Abriss oder
Nutzungsuntersagung.
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| Bauplanungsrecht |
Bauplanungsrechtliche
Normen, auch bezeichnet als Städtebau-
recht, regeln die Vorbereitung und Leitung der baulichen und
sonstigen Nutzungen der Grundstücke, insbes. durch
Pläne, welche
die Rechtsqualität des Bodens festlegen.
Kurzformel: Bauplanungsrecht ist flächenbezogenes Recht der
angemessenen
Bodennutzung.
Beispiele sind das BauGB, die Baunutzungsverordnung sowie die
Bebauungspläne der Gemeinden, die
regelmäßig als Satzungen erlassen
werden. mehr
Infos..
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| Bebauungsgenehmigung |
Vorbescheid
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| Bedingung |
Nebenbestimmung
zum
Verwaltungsakt, durch die die Regelung
des Verwaltungsaktes eingeschränkt wird.
Eine Bedingung ist eine Bestimmung, nach der der Eintritt oder der
Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von einem
ungewissen
Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt,
§ 36 II
Nr. 2 VwVfG.
Die Bedingung betrifft demnach den zeitlichen Geltungsbereich
des Verwaltungsaktes und knüpft an ein ungewisses
zukünftiges
Ereignis an, § 36 II Nr. 2 VwVfG.
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| Befristung |
Nebenbestimmung zum Verwaltungsakt, durch
die die
Regelung
des Verwaltungsaktes begrenzt wird.
Die Befristung knüpft an den zeitlichen Geltungsbereich des
Verwaltungsaktes
an. Sie ist eine Bestimmung, nach der eine Vergünstigung
oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt,
endet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt, § 36
II Nr. 1 VwVfG. mehr
Infos..
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Begründung
des
Verwaltungsaktes |
Schriftliche oder schriftlich
bestätigte
Verwaltungsakte sowie elektronische
oder elektronisch bestätigte Verwaltungsakte sind grds.
gem. § 39 I VwVfG schriftlich zu begründen. Dabei ist
für die formelle
Rechtmäßigkeit nicht maßgebend, ob die
Begründung auch inhaltlich
richtig ist. Die Behörde muss nur diejenigen Tatsachen angeben,
welche nach ihrer Ansicht den Verwaltungsakt rechtfertigen.
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| Behörde |
Organ einer juristischen Person, das
Verwaltungsaufgaben ggü.
dem Bürger wahrnimmt. Dabei unterscheidet man
Behörden im
organisationsrechtl. und Behörden im verfahrensrechtl. Sinne.
Im
verfahrensrechtlichen Sinne sind Behörden nach der
Legaldefinition
des § 1 IV VwVfG des Bundes alle Stellen, die Aufgaben der
öffentl.
Verwaltung wahrnehmen.
Im organisationsrechtlichen Sinne sind Behörden alle in die
Verwaltungshierarchie
des Staates eingeordneten, selbstständigen
und eigenverantwortlichen Organe des Staates, die nach außen
hin für den Verwaltungsträger handeln.
Behörde im organisationsrechtl.
Sinne ist z.B. der Oberbürgermeister einer kreisfreien Stadt
als das nach außen handelnde Organ der juristischen Person
Stadt.
Der Behördenbegriff im organisationsrechtl. Sinne wird z.B. in
§ 78
VwGO verwendet.
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| Beitreibung |
Vollstreckung eines Verwaltungsaktes auf
Geldzahlung
(Leistungsbescheid).
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Bekanntgabe
eines
Verwaltungsaktes |
Eröffnung eines VA ggü.
dem
Betroffenen, § 41 I VwVfG. Mit der Bekanntgabe
wird der VA nach § 43 I VwVfG wirksam.
Zu unterscheiden sind die formlose Bekanntgabe sowie die
förmliche
Art der Bekanntgabe (Zustellung, vgl. dort). Die formlose Bekanntgabe
kann grds. schriftlich, elektronisch, mündlich o. in anderer
Weise erfolgen. Dabei gilt ein schriftlicher VA bei der
Übermittlung
durch die Post gem. § 41 II VwVfG am dritten Tag nach der
Absendung
als bekannt gegeben (sog. Bekanntgabefiktion). Dies gilt
gem. § 41 II 2 jedoch nicht, wenn der VA nicht oder zu einem
späteren
Zeitpunkt zugegangen ist. In einem solchen Fall hat die
Behörde
den Zugang des VA und den Zeitpunkt des Zuganges nachzuweisen.
Durch die Bekanntgabe des Verwaltungsaktes wird z.B.
die Widerspruchsfrist gem. § 70 I VwGO ausgelöst. Die
Frist beginnt
mit der Bekanntgabe des Verwaltungsaktes. Soweit ein Gesetz bestimmt,
dass die Verwaltungsbehörde einen VA förmlich
zustellen
muss, oder soweit die Behörde freiwillig die Zustellung
wählt, gelten
die besonderen Zustellungsvorschriften.
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| Beliehene |
Privatpersonen (natürl. oder jur.
Person),
denen durch oder auf-
grund eines Gesetzes die Wahrnehmung einzelner hoheitl. Aufgaben
im eigenen Namen übertragen wird. Beliehene sind
Behörden
im verfahrensrechtl. Sinne und können eigenständig
VAe erlassen.
Beliehene sind z.B. die Sachverständigen der techn.
Überwachungsvereine
oder die Bezirksschornsteinfegermeister. Diese
entscheiden eigenst., ob sie Kraftfahrzeuge bzw. Heizungsanlagen
zum Betrieb zulassen.
Vom Beliehenen ist der Verwaltungshelfer zu unterscheiden.
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| Beruf |
Beruf i.S.v. Art. 12 I GG ist jede auf
Dauer angelegte
Tätigkeit zur
Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage.
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| Bescheidungsurteil |
Urteil des VG auf eine Verpflichtungsklage,
wonach die
Behörde
verpflichtet wird, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts
erneut zu entscheiden, § 113 V 2 VwGO.
Bei einer Ermessensentscheidung besteht für den
Kläger nur ein
Anspr. auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, die nicht vom Gericht
selbst, sondern von der Behörde getroffen wird. Daher darf
das VG die Behörde nicht verpflichten, den beantragten VA zu
erlassen
(Vornahmeurteil, § 113 V 1 VwGO), sondern ledigl. zur
Neubescheidung
des ursprüngl. Antrags. mehr
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besondere
Sachentscheidungs-
voraussetzung |
Zulässigkeitsvoraussetzung einer
verwaltungsgerichtlichen Klage,
die nur für eine bestimmte Klageart gilt. Dazu zählt
z.B. bei der Anfechtungsklage
die Durchführung eines Vorverfahrens oder die
Klagefrist gem. § 74 VwGO.
In einer Klausur ist auf die besonderen Sachurteilsvoraussetzungen
immer zumindest kurz einzugehen.
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besonderes
Gewaltverhältn |
Ältere Bezeichnung für
sog.
Sonderrechtsverhältnisse.
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| Bestandskraft |
Abschließende Bindung aller
Beteiligten an
die Regelung eines VA.
Auf die Rechtswidrigkeit des VA kommt es dann nicht mehr an. Ein
VA wird formell bestandskräftig mit der Unanfechtbarkeit.
Unanfechtbar
wird der VA, wenn der Betroffene den Rechtsweg erschöpft
hat oder die Rechtsbehelfsfristen nicht eingehalten hat.
Die formelle Bestandskraft führt zur materiellen
Bestandskraft, wonach
eine Aufhebung des VA nicht mehr i.R. eines Rechtsbehelfes,
sondern nur noch nach besonderen gesetzlichen Vorschriften erfolgen
kann. Nach Bestandskraft des VA kann die Behörde z.B. nach
§§ 48, 49 VwVfG einen Verwaltungsakt aufheben oder
das Verwaltungsverfahren
wieder aufgreifen, § 51 VwVfG. mehr
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Bestandsschutz
im
Baurecht |
Das Wesen des Bestandsschutzes liegt darin,
dass die
einmal rechtmäßige
Nutzung einer baulichen Anlage auch für die Zukunft
eigentumskräftig
geschützt ist. Zu unterscheiden sind aktiver und
passiver Bestandsschutz.
Der passive Bestandsschutz gewährleistet das Recht, dass ein
seinerzeit
im Einklang mit dem damals geltenden Baurecht errichtetes
Bauwerk weiterhin so unterhalten und genutzt wird, wie es seinerzeit
errichtet wurde, auch wenn es nach dem inzwischen zur
Geltung gelangten Baurecht nicht mehr zulässig wäre.
Passiver Bestandsschutz kann zur
Unverhältnismäßigkeit einer
bauordnungsrechtlichen Verfügung führen, wenn das
betreffende
Vorhaben zu irgendeinem Zeitpunkt baurechtlich zulässig
(materiell
legal) gewesen ist.
Der aktive Bestandsschutz betrifft die Frage, ob und ggf. in welchem
Umfang der Eigentümer berechtigt ist, die zur Erhaltung und
zeitgemäßen Nutzung des Bauwerks notwendigen
baulichen Erweiterungsmaßnahmen
oder Nutzungsänderungen durchzuführen,
auch wenn dies nach dem inzwischen zur Geltung gelangten
Baurecht nicht mehr zulässig wäre; vgl. insofern
§ 35 IV BauGB.
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Bestimmtheit
des
Verwaltungsaktes |
Gem. § 37 I VwVfG müssen
Verwaltungsakte inhaltlich hinreichend
bestimmt sein. Dies ergibt sich bereits aus dem Rechtsstaatsprinzip,
Art. 20 III GG.
Für den Bürger muss aus dem Verwaltungsakt erkennbar
sein, wer
von wem was verlangt. Dabei ist ausreichend, dass sich der Inhalt
des Verwaltungsaktes mittels Auslegung ermitteln lässt.
Bestimmtheit
bedeutet danach Bestimmbarkeit für den Betroffenen.
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| Beurteilungsspielraum |
Von den Verwaltungsgerichten nicht voll
nachprüfbarer Spielraum
bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe durch die
Behörde.
Während grds. auch unbestimmte Rechtsbegriffe durch das
Verwaltungsgericht voll nachprüfbar sind, sind eng begrenzte
Fallgruppen
anerkannt, in denen der Behörde ein Wertungsspielraum
verbleibt.
Anerkannte Fallgruppen eines Beurteilungsspielraums liegen vor
bei
1. prüfungs- und prüfungsähnlichen
Entscheidungen,
2. beamtenrechtlicher Beurteilung einer Person,
3. prognostischen Entscheidungen wertenden Charakters (z.B.
nach dem Atomrecht) und
4. persönlicher Wertung eines weisungsfreien, pluralistisch
besetzten Gremiums (z.B. die Entscheidungen der
Bundesprüfstelle
zum Schutze der Jugend).
In diesen Fällen darf das Verwaltungsgericht die Entscheidung
der
Behörde nur auf Beurteilungsfehler hin untersuchen.
Beurteilungsfehler
sind:
1. Verstöße gegen das Bewertungsverfahren (wenn z.B.
eine Prüfungskommission
nicht richtig besetzt ist),
2. offensichtlich willkürliche Auslegungen des unbestimmten
Rechtsbegriffs,
3. Auslegungen aufgrund eines unvollständigen oder fehlerhaften
Sachverhalts,
4. die Missachtung allgemein gültiger
Bewertungsmaßstäbe
(wenn z.B. vertretbare Auffassungen als falsch bewertet werden)
und
5. sachfremde Erwägungen (z.B. ein Verstoß gegen den
Grundsatz
der Chancengleichheit aus Art. 3 I GG).mehr
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| Bewertungsausfall |
Abwägungsausfall
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| Briefgeheimnis |
Das Briefgeheimnis aus Art. 10 GG verwehrt
der
öffentlichen Gewalt,
vom Inhalt eines Briefes oder einer anderen Sendung Kenntnis
zu nehmen, die erkennbar eine individuelle schriftliche Mitteilung
befördert.
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| Bund-Länder-Streit |
Verfassungsprozessualer Rechtsbehelf,
dessen
Einzelheiten geregelt
sind in Art. 93 I Nr. 3 GG, §§ 13 Nr. 7, 68 ff.
BVerfGG.
Der Antrag ist statthaft bzw. das BVerfG ist zuständig bei
Meinungsverschiedenheiten
über verfassungsrechtliche Rechte und
Pflichten des Bundes und der Länder, insbes. bei der
Ausführung
von Bundesrecht durch die Länder und bei der Ausübung
der Bundesaufsicht
(z.B. durch Weisungen).
.Beteiligtenfähig sind gem. § 68 BVerfGG für
den Bund die Bundesregierung,
für ein Land die Landesregierung.
Gem. §§ 69, 64 I BVerfGG ist der Antragsteller dann
antragsbefugt,
wenn er geltend macht, durch eine Maßnahme oder Unterlassung
des Antragsgegners in seinen ihm durch das Grundgesetz
übertragenen
Rechten und Pflichten verletzt oder unmittelbar gefährdet
zu sein.
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| Bundesaufsichtsverwaltung |
Verwaltungstyp bei der
Durchführung von
Bundesgesetzen. Erfolgt
ausschließlich durch Landesbehörden unter
Rechtsaufsicht
des Bundes; Art. 83, 84 I GG. Die Befugnisse des Bundes ggü.
den
Ländern richten sich nach Art. 84 II–V GG. Die
Bundesregierung
kann den Beschluss fassen, dass bei Ausführung der
Bundesgesetze
in einem Land Mängel festgestellt worden sind u. das Land
verpflichtet
ist, diese abzustellen (sog. staatsrechtl.
Mängelrüge),
Art. 84 IV GG. Hilft das Land dem Mangel nicht ab, so
beschließt der
Bundesrat darüber, ob das Land das Recht verletzt hat. Gegen
diesen
Beschluss kann das BVerfG im sog. Bund-Länder-Streitverf.
gem. Art. 84 IV 2 i.V.m. Art. 93 I Nr. 3 GG angerufen werden.
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| Bundesauftragsverwaltung |
Ist neben der Bundesaufsichtsverw.
(Regelfall) eine
weitere Möglichkeit
der Durchführung von Bundesgesetzen durch
Landesbehörden;
aber nur dann möglich, wenn sie für bestimmte einzelne
Sachbereiche ausdrückl. im GG vorgesehen ist (z.B. Art. 87 c,
90 II,
104 a III 2 GG). Die Einflussmöglichkeiten des Bundes regelt
Art. 85
II–IV GG. Gem. Art. 85 IV GG besteht die Möglichkeit
der Kontrolle
von Recht- und Zweckmäßigkeit des Handelns der
Länderverwaltungen
(sog. Fachaufsicht); außerdem besteht ein Weisungsrecht
gem. Art. 85 III GG.
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bundeseigene
Verwaltung |
Ist eine weitere Möglichkeit der
Verwaltung
bzw. Durchführung von
Bundesgesetzen u. erfolgt ausschließlich durch
Bundesbehörden.
Sie ist als Ausnahme zu Art. 83, 84 GG nur dann zulässig, wenn
sie
ausdrücklich im Grundgesetz für bestimmte
Sachbereiche angeordnet
ist (vgl. insbes. Art. 87 ff. GG).
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| Bundesoberbehörden |
Sind für das gesamte Bundesgebiet
zuständig u. unterstehen einer
obersten Behörde, i.d.R. einem Bundesministerium.
Bundesoberbehörden sind obligatorisch gem. Art. 87 I 2 GG (z.B.
Bundeskriminalamt). Sie sind fakultativ, sofern sie aufgrund der
Generalklausel gem. Art. 87 III, 1. Fall GG errichtet worden sind (z.B.
Kraftfahrtbundesamt in Flensburg).
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| Bundesstaat |
Bundesstaat i.S.v. Art. 20 I GG ist ein
Gesamtstaat bei
dem die Aus-
übung der Staatsgewalt auf einen Zentralstaat (Bund) und
mehrere
Gliedstaaten (die Länder) aufgeteilt ist; vgl. auch Art. 79
III, 1. Fall GG. mehr
Infos..
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| Bundesversammlung |
Sie wählt gem. Art. 54 GG i.V.m.
Bundesgesetz
den Bundespräsi-
denten.
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