Zivilrecht Definitionen Juristischer Glossar Alle wichtigen  
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Rechtsalltag
im praktischen Taschenformat
.
PER DEFINITIONEM  / Definitionen Öffentliches Recht
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A
Abdrängende
Sonderzuweisung
Zuweisung einer Rechtsstreitigkeit weg vom VG und hin zu einem
besonderen Gericht, obwohl eine ör Streitigkeit nicht verfassungsrechtl.
Art gegeben ist. So sind z.B. gem. § 51 SGG die Sozialgerichte
für bestimmte ör Streitigkeiten des Sozialversicherungsrechts
zuständig. Für das Staatshaftungsrecht ist grds. die Zuständigkeit
der Zivilgerichte begründet, z.B. für den Amtshaftungsanspruch
über Art. 34 S. 3 GG.
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Abhilfebescheid Entscheidung der Ausgangsbehörde im Widerspruchsverfahren,
mit der dem Begehren des Bürgers stattgegeben wird, § 72 VwGO.
Bevor die Widerspruchsbehörde über den Widerspruch entscheidet,
findet gem. § 72 VwGO ein Abhilfeverfahren statt. Hält die Ausgangsbehörde
den Widerspruch für zulässig u. begründet, ergeht
der Abhilfebescheid. Darin hebt die Ausgangsbehörde den VA
ganz oder teilweise auf.  mehr Infos..
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Abschiebung Die zwangsweise Durchsetzung der Ausreisepflicht eines Ausländers
gem. § 58 AufenthG. Dabei wird der Ausländer durch die Anwendung
unmittelbaren Zwanges aus der Bundesrepublik
Deutschland verbracht. Unzulässig ist eine Abschiebung, wenn ein
Abschiebungsverbot nach § 60 AufenthG besteht oder eine Duldung
gem. § 60 a AufenthG.  mehr Infos..
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Abschlusskompetenz Zuständigkeit, mit anderen Staaten völkerrechtliche Verträge ab- 
schließen zu können.
Wegen Art. 32 III GG folgt die Abschlusskompetenz grds. den Gesetzgebungskompetenzen,
d.h. die Länder sind abschlusskompetent
gem. Art. 32 III GG, der Bund gem. Art. 32 I GG.
Nach der herrschenden gemäßigten zentralistischen Theorie darf
der Bund aber auch in den Bereichen völkerrechtliche Verträge abschließen,
die der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz der
Länder unterliegen, wie z.B. Kulturabkommen (a.A. die föderalistische
Theorie).
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abstrakte
Normenkontrolle
Verfassungsprozessualer Rechtsbehelf, für den auf Bundesebene
vier verschiedene Möglichkeiten bestehen.
1) Normbestätigungsverfahren gem. Art. 93 I Nr. 2 GG, §§ 13 Nr. 6,
76 I Nr. 2, 77 ff. BVerfGG.
2) Kompetenzkontrollverfahren
a) gem. Art. 93 I Nr. 2 a GG, §§ 13 Nr. 6 a, 76 II, 1. Halbs., 77 ff.
BVerfGG.
b) gem. Art. 93 II GG; §§ 13 Nr. 6 b, 97 BVerfGG (neu).
3) Die praktisch größte Relevanz auch in der juristischen Ausbildung
hat das Normprüfungs- bzw. Normverwerfungsverfahren
gem. Art. 93 I Nr. 2 GG; §§ 13 Nr. 6, 76 I Nr. 1, 77 ff. BVerfGG.
Der Antrag ist statthaft bzw. das BVerfG ist insofern zuständig, wenn es
um Meinungsverschiedenheiten oder Zweifel über die Vereinbarkeit
von Bundes- oder Landesrecht mit höherrangigem Bundesrecht
geht. Antragsberechtigt sind gem. § 76 I BVerfGG als Antragsteller
die Bundesregierung, eine Landesregierung oder 1/3 der
Mitglieder des Bundestages. Zulässiger Antragsgegenstand ist
gem. § 76 I BVerfGG Bundes- oder Landesrecht jeder Rangebene.
Für die Antragsbefugnis bzw. den Antragsgrund verlangt Art. 93 I
Nr. 2 GG Meinungsverschiedenheiten oder Zweifel über die Vereinbarkeit
der vorgelegten Rechtsnorm mit höherrangigem Bundesrecht;
ein besonderer Anlass ist, anders als bei der konkreten Normenkontrolle,
nicht erforderlich.
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abstrakte Normenkontrolle
vor dem OVG/
VGH
Verfahren gem. § 47 VwGO, in dem das OVG auf Antrag über die
Gültigkeit bestimmter untergesetzl. Rechtsvorschriften entscheidet.
Gegenstand eines solchen Normenkontrollverf. können gem.
§ 47 I Nr. 1 VwGO Satzungen sein, die nach den Vorschriften des
BauGB erlassen worden sind (insbes. Bebauungspläne); gem. § 47 I
Nr. 2 VwGO andere im Rang unter den Landesgesetzen stehende
Rechtsvorschriften. Dies allerdings nur, sofern das LandesR es bestimmt.
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Abwägungsausfall Eine Bewertung des im konkreten Fall relev. Abwägungsmaterials 
bei Erlass eines Bebauungsplanes hat überhaupt nicht stattgefunden.
Bis zum Inkrafttreten des BauGB i.d.F. des EAG-Bau im Juli
2004 führte dieser Abwägungsfehler grds. zur mat. Rechtswidrigkeit
des Bebauungsplanes. Mit Inkrafttreten des BauGB i.d.F. des
EAG-Bau, insbes. wegen §§ 2 III u. 214 III 2, 1. Halbs. BauGB (2004),
wird dieser Fehler als Bewertungsausfall u. damit als Verfahrensfehler
angesehen.
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Abwägungsdefizit Im konkreten Fall planungsrelevante Belange, die nach Lage der 
Dinge hätten ermittelt werden müssen, sind nicht ermittelt worden
und konnten deshalb nicht in die (erfolgte) Abwägung einfließen.
Dieser Fehler im Aufstellungsverfahren eines Bebauungsplanes
wurde bis zum Inkrafttreten des BauGB i.d.F. des EAG-Bau als materieller
Fehler angesehen und führte deshalb grds. zur materiellen
Rechtswidrigkeit des B-Plans.
Seit Inkrafttreten des BauGB i.d.F. des EAG-Bau, insbes. wegen § 2
III und § 214 III 2, 1. Halbs. BauGB (2004), werden entsprechende
Verstöße als Ermittlungsdefizit und damit als Verfahrensfehler angesehen,
die grds. zur formellen Rechtswidrigkeit des Bebauungsplanes
führen.
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Abwägungs-
disproportionalität
Die endgültige Entscheidung über einen Bebauungsplan, das Abwägungsergebnis,
nimmt den Ausgleich der widerstreitenden öffentlichen
und privaten Belange gem. § 1 VII BauGB in einer Weise
vor, die zur objektiven Gewichtung der Belange außer Verhältnis
steht.
Beispiel: Wohngebiet neben Industriegebiet.
Dieser Abwägungsfehler führt auch nach dem BauGB i.d.F. des
EAG-Bau immer zur materiellen Rechtswidrigkeit bzw. Unwirksamkeit
des Bebauungsplanes.
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Abwägungs-
fehleinschätzung
Bei Erlass eines Bebauungsplanes ist ein gewichtiger Belang im
konkreten Fall in seiner Bedeutung zu gering bzw. bedeutungslos
im Vergleich zu widerstreitenden anderen planungsrechtlichen
Belangen angesehen worden.
Dieser Fehler führte bis zum Inkrafttreten des BauGB i.d.F. des EAGBau
grds. zur mat. Rechtswidrigkeit des B-Planes.
Nach Inkrafttreten des BauGB i.d.F. des EAG-Bau, insbes. der §§ 2 III
u. 214 III 2, 1. Halbs. BauGB, wird dieser Fehler als Bewertungsfehleinschätzung
bezeichnet, der als Verfahrensfehler grds. zur formellen
Rechtswidrigkeit des B-Planes führt.
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Abwägungsfehleinschätzung Bewertungsfehleinschätzung
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actus contrarius Möglichkeit, die Form eines Verwaltungsaktes zuzuordnen. Han-
delt die Verwaltung bei der Gewährung durch Verwaltungsakt, so
kann sie auch die evtl. erforderliche Aufhebung des Verwaltungsaktes
in dieser Form durchführen (actus contrarius). Die Rückgängigmachung
teilt als Kehrseite der Hingabe die Rechtsqualität der
Gewährung.
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Adressatentheorie Theorie zur Bestimmung der Klagebefugnis bei dem Adressaten ei- 
nes ihn belastenden Verwaltungsaktes. Danach ist der Adressat eines
belastenden Verwaltungsaktes zumindest möglicherweise in
seinem Grundrecht aus Art. 2 I GG verletzt. Dies hängt damit zusammen,
dass jeder belastende VA zumindest in den Schutzbereich
des Art. 2 I GG eingreift und damit zumindest nicht mehr offensichtlich
ausgeschlossen werden kann, dass das Grundrecht
dann auch verletzt ist.  
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aktive Wahlrechtsgleichheit Gleichheit der Wahl
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allgemeine Gesetze Allgemeine Gesetze i.S.v. Art. 5 II, 1. Fall GG sind Gesetze, die nicht
gezielt einen bestimmten Kommunikationsinhalt verbieten, sondern
primär dem Schutz eines im Einzelfall höherwertigen Gemeinschaftswertes
dienen.
Beispiel: §§ 823 I, 1004 BGB.
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allgemeine
Handlungsfreiheit
Das Grundrecht schützt alle Betätigungen oder Lebensbereiche,
die nicht einem speziellen Freiheitsrecht unterfallen.
Erfasst werden unter anderem Schutz vor Auferlegung von Geldleistungspflichten,
Gebot der Unschuldsvermutung (i.V.m. Art. 20
III GG), Rechtsschutzgarantie gegen privatrechtliche Maßnahmen,
Schutz von Vertragsfreiheit und Privatautonomie sowie Schutz von
Ausländern im Bereich von Deutschen-Grundrechten.
Umstritten ist, ob das Grundrecht auch die Wettbewerbsfreiheit erfasst
bzw. die Freiheit vor Zwangsmitgliedschaften in öffentlichrechtlichen
Zwangskörperschaften.
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allgemeine
Leistungsklage
Verwaltungsprozessuale Klageart, durch die der Kläger von dem
Beklagten eine Handlung, Duldung oder Unterlassung begehrt,
welche gerade nicht im Erlass eines Verwaltungsaktes besteht. Die
allgemeine Leistungsklage ist in der VwGO nicht gesondert gere-
gelt, wird aber vom Gesetzgeber in verschiedenen Paragraphen
(z.B. § 43 II VwGO) vorausgesetzt.
Unterfälle der allg. Leistungsklage sind die normale Unterlassungsklage,
gerichtet auf das Unterlassen eines schlicht hoheitl. Handelns,
sowie die vorbeugende Unterlassungsklage gegen konkret
drohende Realakte oder Verwaltungsakte.
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allgemeine
Sachentscheidungs-
voraussetzung
Zulässigkeitsvoraussetzung einer Klage, die für alle verwaltungsgerichtl.
Verfahren gilt. Dazu gehören z.B. die Zuständigkeit des
VG, die Beteiligten- u. Prozessfähigkeit und das allg. Rechtsschutzbedürfnis.
Auf die allg. Sachentscheidungsvoraussetzungen ist in
einer Klausur nur einzugehen, wenn ihr Vorliegen zweifelhaft ist.
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allgemeines
Persönlichkeitsrecht
(APR)
Das APR ist ein unbenanntes Freiheitsrecht, d.h., es ist im Text des
Grundgesetzes nicht ausdrücklich umschrieben.
Es schützt die informationelle Selbstbestimmung, die engere persönliche
Lebenssphäre (Privat- und Intimsphäre),
das Recht des Einzelnen, darüber zu bestimmen, ob und wie er in
der Öffentlichkeit in Erscheinung tritt (z.B. Ehrschutz, Recht am eigenen
Bild, Recht am eigenen Wort); außerdem enthält es den
Schuldgrundsatz sowie den Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit
(„nemo tenetur“).
Das APR ist dogmatisch verankert in Art. 2 I, 1 I GG.
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allgemeines
Rechtsschutzbedürfnis
Allgemeine Voraussetzung der Zulässigkeit einer Klage, wonach
eine Klage nur zulässig ist, wenn der Kläger ein schutzwürdiges Interesse
an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtes hat.
Es fehlt insbes., wenn der Kläger sein Begehren einfacher, schneller
oder billiger und genauso effektiv erreichen kann.
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Allgemeinheit der Wahl Wahlgrundsatz gem. Art. 38 I 1 GG (Gleichheitsrecht).
Inhalt: Grundsätzlich muss allen Deutschen ab 18 Jahren uneingeschränkt
die Möglichkeit offen stehen, zu wählen (aktives Wahlrecht
gem. § 12 BWG) und gewählt zu werden (passives Wahlrecht
gem. § 15 BWG). Erfasst wird auch das Recht des Bürgers oder Parteimitgliedes,
Wahlvorschläge zu machen.
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Allgemeinverfügung Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen
bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-
rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung
durch die Allgemeinheit betrifft, § 35 S. 2 VwVfG.
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Amtsermittlungsgrundsatz Untersuchungsgrundsatz im Verwaltungsverfahrens- und Verwaltungsprozessrecht,
wonach die zuständige Behörde bzw. das Gericht
zur umfassenden Sachverhaltsaufklärung verpflichtet ist. Die
Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erfolgt
durch die Behörde bzw. das Gericht von Amts wegen und ist grds.
unabhängig von dem Vorbringen der Beteiligten.
Der Amtsermittlungsgrundsatz ist z.B. niedergelegt in § 24 VwVfG,
§ 86 VwGO. mehr Infos..
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Amtshaftung Haftung des Staates für rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten 
seiner Amtswalter im hoheitlichen Bereich aus Art. 34 GG, § 839
BGB. Voraussetzungen der Amtshaftung sind
1. ein hoheitliches (öffentlich-rechtliches) Handeln,
2. die Verletzung einer einem Dritten gegenüber obliegenden
Amtspflicht,
3. Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit),
4. kein Ausschluss der Amtshaftung gem. §§ 839 I 2, 839 III BGB.
Nach dem Verweisungsprivileg des Staates, § 839 I 2 BGB, haftet
der Staat bei fahrlässiger Amtspflichtverletzung grds. nur, wenn
der Geschädigte keine anderweitigen Ansprüche gegen Dritte hat.
Allerdings ist das Verweisungsprivileg nach Sinn und Zweck der
Vorschrift teleologisch zu reduzieren.
Es ist z.B. nicht anzuwenden, wenn sich der anderweitige Ersatzanspruch
gegen einen anderen Verwaltungsträger richtet oder wenn
es um Versicherungsleistungen des Geschädigten geht, die auf eigenständigen
Aufwendungen beruhen (z.B. Ansprüche aus Unfallversicherungen).
Die Rechtsfolge des § 839 BGB, Art. 34 GG ist auf den Ersatz des zurechenbar
verursachten Schadens gerichtet, und zwar nach h.M.
immer auf eine Geldentschädigung.
Dabei ist ein Mitverschulden des Geschädigten gem. § 254 BGB zu
berücksichtigen.  mehr Infos..
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Amtspflichtverletzung Zentrale Voraussetzung eines Amtshaftungsanspruchs. Die Amtspflicht
ist jede persönliche Verhaltenspflicht des Amtsträgers in Bezug
auf die Amtsführung. Eine Amtspflicht ergibt sich aus Gesetz,
aus Verwaltungsvorschriften oder auch aus verwaltungsinternen
Einzelweisungen. Die wichtigste Amtspflicht ist die Pflicht zum
rechtmäßigen Verwaltungshandeln, sodass eine rechtswidrige
Verwaltungshandlung regelmäßig auch eine Amtspflichtverletzung
darstellen wird.
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Amtswalter Beamte, Angestellte oder Arbeiter im öffentlichen Dienst, die zum
Inhaber eines bestimmten Amtes bestellt sind und mit der Wahrnehmung
der dem Amt zugewiesenen Aufgaben betraut sind.
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Anfechtungsklage Klageart, mit der der Kläger die Aufhebung eines Verwaltungsaktes 
begehrt, § 42 I, 1. Fall VwGO.
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Angemessenheit Teil des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Die Angemessen- 
heit wird auch als Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne bezeichnet.
Eine Maßnahme ist angemessen, wenn sie nicht zu Nachteilen
führt, die zu dem erstrebten Zweck erkennbar außer Verhältnis stehen.
Es darf damit kein krasses Missverhältnis zwischen dem Schaden
des Einzelnen und dem Nutzen der Allgemeinheit bestehen. Ob
eine Maßnahme angemessen ist, wird durch eine Abwägung der
betroffenen Rechtsgüter ermittelt (sog. praktische Konkordanz). mehr Infos..
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Anhörung Möglichkeit für einen Beteiligten des Verwaltungsverfahrens, sich 
vor Erlass eines belastenden Verwaltungsaktes zu den für die Entscheidung
maßgeblichen Tatsachen zu äußern, § 28 I VwVfG.
Von der Anhörung kann gem. § 28 II VwVfG in bestimmten Fällen
abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls
nicht geboten ist, z.B. bei Gefahr in Verzug.
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Anliegergebrauch Über den Gemeingebrauch hinausgehendes, besonderes Nutzungsrecht
des Anliegers einer Straße. Dieser sog. gesteigerte Gemeingebrauch
resultiert aus dem Eigentumsgrundrecht des Art. 14
GG. Daher wird der erlaubnisfreie Gemeingebrauch für Anlieger
angemessen erweitert. So gehört es z.B. zum angemessenen Anliegergebrauch,
wenn der Anlieger kurzfristig Baumaterialien auf der
Straße lagert.
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Annexkompetenz Ungeschriebene Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes bei
Ausweitung einer ausdrücklich zugeteilten Kompetenz des Bundes
auf Fragen, die bei der Vorbereitung und Durchführung einer
bestimmten Sachmaterie entstehen. Rechtsfolgennorm abhängig
von der im Einzelfall ausdrückl. zugeteilten Kompetenz, also entweder
Art. 71 oder 72 II GG.
Bsp.: § 35 I GewerbeO = Abwehr von Gefahren, die von unzuverlässigen
Gewerbetreibenden ausgehen können als Annexkompetenz
zu Art. 74 I Nr. 11 (Gewerbe) i.V.m. Art. 72 II GG. Beachte: Wegen der
fließenden Grenzen wird von der h.Lit. die Annexkompetenz nur
noch als Unterfall der Zuständigkeit kraft Sachzusammenhangs
(s. dort) angesehen.
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Anscheinsgefahr Es ist nicht nur der handelnde Beamte selbst, sondern auch ein obj. 
Beamter davon überzeugt, dass von einer bestimmten Sachlage o.
einem bestimmten Verhalten eine Gefahr o. Störung ausgeht, obwohl
das in Wirklichk. (obj.) nicht der Fall ist.
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Anstalt Eine organisatorisch verselbstständigte Zusammenfassung von 
sächlichen und personellen Mitteln zur Erfüllung einer öffentlichen
Aufgabe. Eine Anstalt hat Benutzer.
Eine rechtsfähige Anstalt ist eine juristische Person.
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Arbeitsplatz Arbeitsplatz i.S.v. Art. 12 I GG ist der Ort, an dem eine berufliche Tä- 
tigkeit konkret ausgeübt wird.
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Asylrecht Gem. Art. 16 a I GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. 
Politisch verfolgt ist, wer wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen
Überzeugung Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib
oder Leben oder Beschränkungen in seiner persönlichen Freiheit
ausgesetzt ist oder solche Verfolgungsmaßnahmen begründet befürchtet. mehr Infos..
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aufdrängende
Spezialzuweisung
Spezialgesetzliche Rechtswegzuweisung an das Verwaltungsgericht,
z.B. § 54 BAföG.
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Aufgabenzuweisungen Weisen bestimmte Aufgaben (z.B. Gefahrenabwehr) staatlichen
Organen (z.B. Polizei) oder Behörden (z.B. Ordnungsbehörden) zu.
Bei der Prüfung der Zuständigkeit ist regelmäßig die Aufgabenzuweisung
(z.B. § 1 I PolG NRW) mit einer Zuständigkeitsnorm (z.B.
§ 11 I Nr. 1 POG NRW) zu verbinden.
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Aufhebung eines
Verwaltungsaktes
Ein Verwaltungsakt kann durch verwaltungsgerichtl. Urteil (§ 113 I
VwGO), im Widerspruchsverfahren (§§ 72, 73 VwGO) und im behördlichen
Verfahren (§§ 48, 49 VwVfG) aufgehoben werden. Bei
der behördl. Aufhebung eines Verwaltungsaktes unterscheidet
man die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes und
den Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes. Wenn der Verwaltungsakt
aufgehoben wird, wird er unwirksam, § 43 II VwVfG.
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Auflage Nebenbestimmung zum Verwaltungsakt, durch die die Regelung
des Verwaltungsaktes begrenzt wird.
Durch die Auflage wird dem Begünstigten des Verwaltungsaktes
ein selbstständiges Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben,
§ 36 II Nr. 4 VwVfG.
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Auflagenvorbehalt Nebenbestimmung zum Verwaltungsakt, durch die die Regelung 
des Verwaltungsaktes begrenzt wird.
Der Auflagenvorbehalt ermöglicht es der Behörde, im Nachhinein
durch Erlass, Änderung oder Ergänzung einer Auflage auf den VA
Einfluss zu nehmen, § 36 II Nr. 5 VwVfG.
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Aufopferungsanspruch Anspruch auf Entschädigung bei einem staatlichen Eingriff in nicht 
vermögenswerte Rechte (z.B. Gesundheit). Der Aufopferungsanspruch
ist in vielen Fällen spezialgesetzlich geregelt (z.B. für Unfälle
in der Schule gem. § 2 I Nr. 8 b SGB VII). Soweit spezialgesetzl. Regelungen
fehlen, wird der allg. Aufopferungsanspruch aus den
§§ 74, 75 der Einleitung zum Allgemeinen Preußischen Landrecht
(EALR) hergeleitet. Voraussetzung für einen Aufopferungsanspruch
ist, dass durch eine hoheitliche Maßnahme unmittelbar in
ein nicht vermögenswertes Recht oder Rechtsgut des Geschädigten
eingegriffen wurde. Dabei werden nach h.M. nur die Schutzgüter
des Art. 2 II GG erfasst, also Leben, körperliche Unversehrtheit,
Gesundheit und Freiheit. Entscheidendes Kriterium für einen Aufopferungsanspruch
ist, dass es sich um ein Sonderopfer handelt
und nicht lediglich ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht wurde.
Ansonsten setzt der Aufopferungsanspruch weder schuldhaftes
noch rechtswidriges Verhalten voraus. Rechtsfolge des Aufop-
ferungsanspruchs ist der Anspruch auf angemessene Entschädigung
der durch den Eingriff entstandenen Vermögensschäden.
Daher scheidet ein Ersatz der immateriellen Schäden (Schmerzensgeld)
aus.
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aufschiebende
Wirkung
Vollzugshemmung bzw. Verwirklichungshemmung gem. § 80 I
VwGO, die ausgelöst wird durch Erhebung des Widerspruchs bzw.
der Anfechtungsklage. Sobald der sog. Suspensiveffekt ausgelöst
ist, darf die Behörde einen Verwaltungsakt nicht mehr mit Zwangsmitteln
durchsetzen bzw. anderweitig verwirklichen. Die aufschiebende
Wirkung entfällt in den in § 80 II VwGO geregelten Fällen.
Wenn die aufschiebende Wirkung entfällt, kann der Bürger beim
Verwaltungsgericht gem. § 80 V VwGO die Anordnung oder Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung beantragen (sog.
Aussetzungsverfahren).
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Ausbildung Ausbildung i.S.v. Art. 12 I GG ist auf eine berufsbezogene Qualifikation
gerichtet, z.B. an Hochschulen, Lehrstellen, weiterführenden
Schulen oder im Referendardienst.
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Auskunft Erteilung einer Information durch die Behörde. Die Auskunft ist 
grds. schlichtes Verwaltungshandeln (Realakt).
Wenn allerdings die Erteilung der Auskunft im Gesetz nur abstrakt
vorgesehen ist und die Behörde im Einzelfall subsumieren muss
bzw. eine Ermessensentscheidung über die Erteilung der Auskunft
zu treffen hat, so nimmt die h.M. an, dass ein Verwaltungsakt gegeben
ist.
Ein Auskunftsanspruch kann sich aus dem Gesetz ergeben, z.B. aus
§ 25 S. 2 VwVfG. Ansonsten steht die Erteilung der Auskunft im Ermessen
der Behörde.
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Auslieferung Zwangsweise Entfernung einer Person aus dem Hoheitsbereich 
des Staates und Überführung in den Bereich einer ausländ. Hoheitsgewalt
auf Ersuchen des ausländischen Staates.
Ist grds. verboten gem. Art. 16 II 1 GG und nur ausnahmsweise erlaubt
unter Beachtung des qualifizierten Gesetzesvorbehaltes in
Art. 16 II 2 GG.
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Außenbereich Außenbereich i.S.v. § 35 BauGB wird negativ definiert und liegt nur 
vor, wenn für das konkrete Bauvorhaben § 30 I oder II bzw. § 34
BauGB nicht anwendbar sind.
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Außenwirkung des
Verwaltungsakts
Die Maßnahme der Behörde muss an eine außerhalb der Behörde
stehende Person gerichtet sein.
Die Außenwirkung ist insbes. bei Maßnahmen in Sonderrechtsverhältnissen
problematisch.
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Aussetzungsverfahren Gerichtl. Verfahren im vorläuf. Rechtsschutz auf Anordnung bzw.
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs
oder einer Anfechtungsklage, § 80 V VwGO.
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Auswahlermessen Ermessensentscheidung im Hinblick auf die Auswahl des konkreten
Mittels bzw. die Auswahl der Person, gegen die vorgegangen
wird. Das Auswahlermessen betrifft das „wie“ der Entscheidung.
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Ausweisung Ausländerrechtlicher Verwaltungsakt, nach dem der Ausländer
auszureisen hat und dem Ausländer verboten wird, erneut einzureisen.
Nach dem AufenthG sind drei Arten der Ausweisung zu unterscheiden:
1. Die zwingende Ausweisung gem. § 53 AufenthG, insbes. in den
Fällen schwerer Kriminalität,
2. die Regelausweisung gem. § 54 AufenthG, insbes. in den Fällen
mittelschwerer Kriminalität und bei Verstößen gegen das BetäubungsmittelG
sowie
3. der Ermessensausweisung gem. § 55 AufenthG, wenn kein besonderer
Ausweisungsgrund vorliegt.
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B
Bauordnungsrecht Befasst sich mit den baulich-technischen Anforderungen an ein 
konkretes Bauvorhaben und regelt in erster Linie die Abwehr von
Gefahren, die typischerweise von der Errichtung, dem Bestand und
der Nutzung baulicher Anlagen ausgehen.
Kurzformel: Bauordnungsrecht ist objektbezogenes Sonderordnungsrecht.
Beispiele sind die landesrechtlichen Bauordnungen (Parlamentsgesetze)
und darauf gestützte bauordnungsrechtl.Verordnungen.
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Bauordnungsverfügung Sammelbegriff insbes. für Stilllegung, Beseitigung bzw. Abriss oder 
Nutzungsuntersagung.
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Bauplanungsrecht Bauplanungsrechtliche Normen, auch bezeichnet als Städtebau- 
recht, regeln die Vorbereitung und Leitung der baulichen und
sonstigen Nutzungen der Grundstücke, insbes. durch Pläne, welche
die Rechtsqualität des Bodens festlegen.
Kurzformel: Bauplanungsrecht ist flächenbezogenes Recht der angemessenen
Bodennutzung.
Beispiele sind das BauGB, die Baunutzungsverordnung sowie die
Bebauungspläne der Gemeinden, die regelmäßig als Satzungen erlassen
werden.  mehr Infos..
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Bebauungsgenehmigung Vorbescheid
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Bedingung Nebenbestimmung zum Verwaltungsakt, durch die die Regelung
des Verwaltungsaktes eingeschränkt wird.
Eine Bedingung ist eine Bestimmung, nach der der Eintritt oder der
Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von einem ungewissen
Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt, § 36 II
Nr. 2 VwVfG.
Die Bedingung betrifft demnach den zeitlichen Geltungsbereich
des Verwaltungsaktes und knüpft an ein ungewisses zukünftiges
Ereignis an, § 36 II Nr. 2 VwVfG.
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Befristung Nebenbestimmung zum Verwaltungsakt, durch die die Regelung 
des Verwaltungsaktes begrenzt wird.
Die Befristung knüpft an den zeitlichen Geltungsbereich des Verwaltungsaktes
an. Sie ist eine Bestimmung, nach der eine Vergünstigung
oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt,
endet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt, § 36 II Nr. 1 VwVfG. mehr Infos..
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Begründung des
Verwaltungsaktes
Schriftliche oder schriftlich bestätigte Verwaltungsakte sowie elektronische
oder elektronisch bestätigte Verwaltungsakte sind grds.
gem. § 39 I VwVfG schriftlich zu begründen. Dabei ist für die formelle
Rechtmäßigkeit nicht maßgebend, ob die Begründung auch inhaltlich
richtig ist. Die Behörde muss nur diejenigen Tatsachen angeben,
welche nach ihrer Ansicht den Verwaltungsakt rechtfertigen.
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Behörde Organ einer juristischen Person, das Verwaltungsaufgaben ggü. 
dem Bürger wahrnimmt. Dabei unterscheidet man Behörden im
organisationsrechtl. und Behörden im verfahrensrechtl. Sinne. Im
verfahrensrechtlichen Sinne sind Behörden nach der Legaldefinition
des § 1 IV VwVfG des Bundes alle Stellen, die Aufgaben der öffentl.
Verwaltung wahrnehmen.
Im organisationsrechtlichen Sinne sind Behörden alle in die Verwaltungshierarchie
des Staates eingeordneten, selbstständigen
und eigenverantwortlichen Organe des Staates, die nach außen
hin für den Verwaltungsträger handeln. Behörde im organisationsrechtl.
Sinne ist z.B. der Oberbürgermeister einer kreisfreien Stadt
als das nach außen handelnde Organ der juristischen Person Stadt.
Der Behördenbegriff im organisationsrechtl. Sinne wird z.B. in § 78
VwGO verwendet.
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Beitreibung Vollstreckung eines Verwaltungsaktes auf Geldzahlung (Leistungsbescheid).
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Bekanntgabe eines
Verwaltungsaktes
Eröffnung eines VA ggü. dem Betroffenen, § 41 I VwVfG. Mit der Bekanntgabe
wird der VA nach § 43 I VwVfG wirksam.
Zu unterscheiden sind die formlose Bekanntgabe sowie die förmliche
Art der Bekanntgabe (Zustellung, vgl. dort). Die formlose Bekanntgabe
kann grds. schriftlich, elektronisch, mündlich o. in anderer
Weise erfolgen. Dabei gilt ein schriftlicher VA bei der Übermittlung
durch die Post gem. § 41 II VwVfG am dritten Tag nach der Absendung
als bekannt gegeben (sog. Bekanntgabefiktion). Dies gilt
gem. § 41 II 2 jedoch nicht, wenn der VA nicht oder zu einem späteren
Zeitpunkt zugegangen ist. In einem solchen Fall hat die Behörde den Zugang des VA und den Zeitpunkt des Zuganges nachzuweisen.
Durch die Bekanntgabe des Verwaltungsaktes wird z.B.
die Widerspruchsfrist gem. § 70 I VwGO ausgelöst. Die Frist beginnt
mit der Bekanntgabe des Verwaltungsaktes. Soweit ein Gesetz bestimmt,
dass die Verwaltungsbehörde einen VA förmlich zustellen
muss, oder soweit die Behörde freiwillig die Zustellung wählt, gelten
die besonderen Zustellungsvorschriften.
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Beliehene Privatpersonen (natürl. oder jur. Person), denen durch oder auf- 
grund eines Gesetzes die Wahrnehmung einzelner hoheitl. Aufgaben
im eigenen Namen übertragen wird. Beliehene sind Behörden
im verfahrensrechtl. Sinne und können eigenständig VAe erlassen.
Beliehene sind z.B. die Sachverständigen der techn. Überwachungsvereine
oder die Bezirksschornsteinfegermeister. Diese
entscheiden eigenst., ob sie Kraftfahrzeuge bzw. Heizungsanlagen
zum Betrieb zulassen.
Vom Beliehenen ist der Verwaltungshelfer zu unterscheiden.
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Beruf Beruf i.S.v. Art. 12 I GG ist jede auf Dauer angelegte Tätigkeit zur 
Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage.
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Bescheidungsurteil Urteil des VG auf eine Verpflichtungsklage, wonach die Behörde
verpflichtet wird, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts
erneut zu entscheiden, § 113 V 2 VwGO.
Bei einer Ermessensentscheidung besteht für den Kläger nur ein
Anspr. auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, die nicht vom Gericht
selbst, sondern von der Behörde getroffen wird. Daher darf
das VG die Behörde nicht verpflichten, den beantragten VA zu erlassen
(Vornahmeurteil, § 113 V 1 VwGO), sondern ledigl. zur Neubescheidung
des ursprüngl. Antrags. mehr Infos..
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besondere
Sachentscheidungs-
voraussetzung
Zulässigkeitsvoraussetzung einer verwaltungsgerichtlichen Klage,
die nur für eine bestimmte Klageart gilt. Dazu zählt z.B. bei der Anfechtungsklage
die Durchführung eines Vorverfahrens oder die
Klagefrist gem. § 74 VwGO.
In einer Klausur ist auf die besonderen Sachurteilsvoraussetzungen
immer zumindest kurz einzugehen.
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besonderes
Gewaltverhältn
Ältere Bezeichnung für sog. Sonderrechtsverhältnisse.
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Bestandskraft Abschließende Bindung aller Beteiligten an die Regelung eines VA. 
Auf die Rechtswidrigkeit des VA kommt es dann nicht mehr an. Ein
VA wird formell bestandskräftig mit der Unanfechtbarkeit. Unanfechtbar
wird der VA, wenn der Betroffene den Rechtsweg erschöpft
hat oder die Rechtsbehelfsfristen nicht eingehalten hat.
Die formelle Bestandskraft führt zur materiellen Bestandskraft, wonach
eine Aufhebung des VA nicht mehr i.R. eines Rechtsbehelfes,
sondern nur noch nach besonderen gesetzlichen Vorschriften erfolgen
kann. Nach Bestandskraft des VA kann die Behörde z.B. nach
§§ 48, 49 VwVfG einen Verwaltungsakt aufheben oder das Verwaltungsverfahren
wieder aufgreifen, § 51 VwVfG.  mehr Infos..
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Bestandsschutz im
Baurecht
Das Wesen des Bestandsschutzes liegt darin, dass die einmal rechtmäßige
Nutzung einer baulichen Anlage auch für die Zukunft eigentumskräftig
geschützt ist. Zu unterscheiden sind aktiver und
passiver Bestandsschutz.
Der passive Bestandsschutz gewährleistet das Recht, dass ein seinerzeit
im Einklang mit dem damals geltenden Baurecht errichtetes
Bauwerk weiterhin so unterhalten und genutzt wird, wie es seinerzeit
errichtet wurde, auch wenn es nach dem inzwischen zur
Geltung gelangten Baurecht nicht mehr zulässig wäre.
Passiver Bestandsschutz kann zur Unverhältnismäßigkeit einer
bauordnungsrechtlichen Verfügung führen, wenn das betreffende
Vorhaben zu irgendeinem Zeitpunkt baurechtlich zulässig (materiell
legal) gewesen ist.
Der aktive Bestandsschutz betrifft die Frage, ob und ggf. in welchem
Umfang der Eigentümer berechtigt ist, die zur Erhaltung und
zeitgemäßen Nutzung des Bauwerks notwendigen baulichen Erweiterungsmaßnahmen
oder Nutzungsänderungen durchzuführen,
auch wenn dies nach dem inzwischen zur Geltung gelangten
Baurecht nicht mehr zulässig wäre; vgl. insofern § 35 IV BauGB.
____________________________________________________________________
Bestimmtheit des
Verwaltungsaktes
Gem. § 37 I VwVfG müssen Verwaltungsakte inhaltlich hinreichend
bestimmt sein. Dies ergibt sich bereits aus dem Rechtsstaatsprinzip,
Art. 20 III GG.
Für den Bürger muss aus dem Verwaltungsakt erkennbar sein, wer
von wem was verlangt. Dabei ist ausreichend, dass sich der Inhalt
des Verwaltungsaktes mittels Auslegung ermitteln lässt. Bestimmtheit
bedeutet danach Bestimmbarkeit für den Betroffenen.
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Beurteilungsspielraum Von den Verwaltungsgerichten nicht voll nachprüfbarer Spielraum
bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe durch die Behörde.
Während grds. auch unbestimmte Rechtsbegriffe durch das
Verwaltungsgericht voll nachprüfbar sind, sind eng begrenzte Fallgruppen
anerkannt, in denen der Behörde ein Wertungsspielraum
verbleibt.
Anerkannte Fallgruppen eines Beurteilungsspielraums liegen vor
bei
1. prüfungs- und prüfungsähnlichen Entscheidungen,
2. beamtenrechtlicher Beurteilung einer Person,
3. prognostischen Entscheidungen wertenden Charakters (z.B.
nach dem Atomrecht) und
4. persönlicher Wertung eines weisungsfreien, pluralistisch
besetzten Gremiums (z.B. die Entscheidungen der Bundesprüfstelle
zum Schutze der Jugend).
In diesen Fällen darf das Verwaltungsgericht die Entscheidung der
Behörde nur auf Beurteilungsfehler hin untersuchen. Beurteilungsfehler
sind:
1. Verstöße gegen das Bewertungsverfahren (wenn z.B. eine Prüfungskommission
nicht richtig besetzt ist),
2. offensichtlich willkürliche Auslegungen des unbestimmten
Rechtsbegriffs,
3. Auslegungen aufgrund eines unvollständigen oder fehlerhaften
Sachverhalts,
4. die Missachtung allgemein gültiger Bewertungsmaßstäbe
(wenn z.B. vertretbare Auffassungen als falsch bewertet werden)
und
5. sachfremde Erwägungen (z.B. ein Verstoß gegen den Grundsatz
der Chancengleichheit aus Art. 3 I GG).mehr Infos..
____________________________________________________________________
Bewertungsausfall Abwägungsausfall
____________________________________________________________________
Briefgeheimnis Das Briefgeheimnis aus Art. 10 GG verwehrt der öffentlichen Gewalt,
vom Inhalt eines Briefes oder einer anderen Sendung Kenntnis
zu nehmen, die erkennbar eine individuelle schriftliche Mitteilung
befördert.
____________________________________________________________________
Bund-Länder-Streit Verfassungsprozessualer Rechtsbehelf, dessen Einzelheiten geregelt
sind in Art. 93 I Nr. 3 GG, §§ 13 Nr. 7, 68 ff. BVerfGG.
Der Antrag ist statthaft bzw. das BVerfG ist zuständig bei Meinungsverschiedenheiten
über verfassungsrechtliche Rechte und
Pflichten des Bundes und der Länder, insbes. bei der Ausführung
von Bundesrecht durch die Länder und bei der Ausübung der Bundesaufsicht
(z.B. durch Weisungen).
.Beteiligtenfähig sind gem. § 68 BVerfGG für den Bund die Bundesregierung,
für ein Land die Landesregierung.
Gem. §§ 69, 64 I BVerfGG ist der Antragsteller dann antragsbefugt,
wenn er geltend macht, durch eine Maßnahme oder Unterlassung
des Antragsgegners in seinen ihm durch das Grundgesetz übertragenen
Rechten und Pflichten verletzt oder unmittelbar gefährdet
zu sein.
____________________________________________________________________
Bundesaufsichtsverwaltung Verwaltungstyp bei der Durchführung von Bundesgesetzen. Erfolgt
ausschließlich durch Landesbehörden unter Rechtsaufsicht
des Bundes; Art. 83, 84 I GG. Die Befugnisse des Bundes ggü. den
Ländern richten sich nach Art. 84 II–V GG. Die Bundesregierung
kann den Beschluss fassen, dass bei Ausführung der Bundesgesetze
in einem Land Mängel festgestellt worden sind u. das Land verpflichtet
ist, diese abzustellen (sog. staatsrechtl. Mängelrüge),
Art. 84 IV GG. Hilft das Land dem Mangel nicht ab, so beschließt der
Bundesrat darüber, ob das Land das Recht verletzt hat. Gegen diesen
Beschluss kann das BVerfG im sog. Bund-Länder-Streitverf.
gem. Art. 84 IV 2 i.V.m. Art. 93 I Nr. 3 GG angerufen werden.
____________________________________________________________________
Bundesauftragsverwaltung Ist neben der Bundesaufsichtsverw. (Regelfall) eine weitere Möglichkeit
der Durchführung von Bundesgesetzen durch Landesbehörden;
aber nur dann möglich, wenn sie für bestimmte einzelne
Sachbereiche ausdrückl. im GG vorgesehen ist (z.B. Art. 87 c, 90 II,
104 a III 2 GG). Die Einflussmöglichkeiten des Bundes regelt Art. 85
II–IV GG. Gem. Art. 85 IV GG besteht die Möglichkeit der Kontrolle
von Recht- und Zweckmäßigkeit des Handelns der Länderverwaltungen
(sog. Fachaufsicht); außerdem besteht ein Weisungsrecht
gem. Art. 85 III GG.
____________________________________________________________________
bundeseigene
Verwaltung
Ist eine weitere Möglichkeit der Verwaltung bzw. Durchführung von
Bundesgesetzen u. erfolgt ausschließlich durch Bundesbehörden.
Sie ist als Ausnahme zu Art. 83, 84 GG nur dann zulässig, wenn sie
ausdrücklich im Grundgesetz für bestimmte Sachbereiche angeordnet
ist (vgl. insbes. Art. 87 ff. GG).
____________________________________________________________________
Bundesoberbehörden Sind für das gesamte Bundesgebiet zuständig u. unterstehen einer
obersten Behörde, i.d.R. einem Bundesministerium.
Bundesoberbehörden sind obligatorisch gem. Art. 87 I 2 GG (z.B.
Bundeskriminalamt). Sie sind fakultativ, sofern sie aufgrund der
Generalklausel gem. Art. 87 III, 1. Fall GG errichtet worden sind (z.B.
Kraftfahrtbundesamt in Flensburg).
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Bundesstaat Bundesstaat i.S.v. Art. 20 I GG ist ein Gesamtstaat bei dem die Aus- 
übung der Staatsgewalt auf einen Zentralstaat (Bund) und mehrere
Gliedstaaten (die Länder) aufgeteilt ist; vgl. auch Art. 79 III, 1. Fall GG. mehr Infos..
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Bundesversammlung Sie wählt gem. Art. 54 GG i.V.m. Bundesgesetz den Bundespräsi- 
denten.
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