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D
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| Diskontinuität |
Beim Bundestag besteht, anders als z.B.
beim Bundesrat,
persönli-
che und sachliche Diskontinuität, d.h. mit Ablauf der
Legislaturperiode
wechseln die persönliche Zusammensetzung des Parlaments
und die Sachgegenstände; vgl. auch § 125
Geschäftsordnung des
Bundestages.
Insbes. erledigen sich Gesetzesinitiativen, sofern sie das
Hauptverfahren
im Bundestag noch nicht durchlaufen haben und Verfahren
vor Untersuchungsausschüssen, die noch nicht beendet sind.
____________________________________________________________________ |
doppeltqualifizierte
Mehrheit |
Fordern neben einem bestimmten Anteil von
Ja-Stimmen
noch
weitere Anforderungen.
Beispiel: Grundgesetzänderung gem. Art. 79 II GG erfordert die
Zustimmung
von 2/3 der Mitglieder des Bundestages (410) und 2/3
der Mitglieder des Bundesrates (46).
____________________________________________________________________ |
| Drei-Stufen-Theorie |
Besonderheit bei der
Verhältnismäßigkeitsprüfung von
Eingriffen
in den Schutzbereich von Art. 12 I GG.
Berufsausübungsregelungen
haben das „Wie“ der beruflichen Tätigkeit,
die Bedingungen
und Modalitäten, unter denen sich die Berufstätigkeit
vollzieht,
zum Gegenstand (1. Stufe).
Subjektive Berufswahlregelungen sind insbes. gesetzliche Vorschriften,
welche die Aufnahme oder Beendigung der berufl. Tätigkeit
an Vorauss. binden, die von der Person des Grundrechtsträgers
abhängig sind und jedenfalls grds. von diesem
erfüllbar sind
(2. Stufe); auf die persönl. Beeinflussbarkeit kommt es nicht
an.
Objektive Berufswahlregelungen werden durch Berufszugangsbedingungen
geschaffen, die von der persönl. Qualifikation des
Berufsanwärters
unabhängig sind (3. Stufe).
____________________________________________________________________ |
dringende
Gefahr i.S.v.
Art. 13 IV, VII GG |
Nach h.M. gleichzusetzen mit erheblicher
Gefahr, d.h.
Gefahr für
ein bedeutsames Rechtsgut, wie Bestand des Staates, Leben, Gesundheit,
Freiheit oder nicht unwesentliche Vermögenswerte.
____________________________________________________________________ |
| Durchsuchung |
Durchsuchung i.S.v. Art. 13 II GG ist das
körperliche Betreten der
Wohnung und die Vornahme von Suchhandlungen in der Wohnung
durch staatliche Organe, um Personen oder Sachen zu finden
oder einen bestimmten Sachverhalt zu erforschen. mehr
Infos..
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Öffentliches Recht
Hans-Gerd Pieper
Rechtsanwalt und Repetitor in Münster
Lehrbeauftragter an der FHöV
Ralf Altevers
Rechtsanwalt und Repetitor in Münster
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