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G
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| Gebietshoheit |
Staatsgebiet
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Gebot
des
bundesfreundlichen
Verhaltens |
Ist Ausprägung und Konsequenz des
Bundesstaatsprinzips aus
Art. 20 I GG und gilt in dreierlei Richtungen.
Im Verhältnis des Bundes zu den Ländern als Grundsatz
des länderfreundlichen
Verhaltens (Beispiel: Lindauer Abkommen).
Im Verhältnis der Länder zum Bund gilt der Grundsatz
des bundesfreundlichen
Verhaltens i.e.S. (Beispiel: Art. 23 VI 2 GG).
Im Verhältnis der Länder untereinander gilt es als
sog. interföderatives
Rücksichtnahmegebot (Beispiel: Atomanlagen an der
Landesgrenze).
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gebundene
Verwaltung |
Ermessen
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| Geeignetheit |
Teil des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit. Geeignetheit
Eine Maßnahme ist geeignet, wenn mit dieser der
gewünschte Erfolg
zumindest gefördert werden kann.
Nicht erforderlich ist dabei, dass der erstrebte Zweck auch
tatsächlich
erreicht wird. mehr
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| Gefahr
im
Verzug |
Ist gegeben, wenn zur Verhinderung eines
Schadens
sofort einge-
griffen werden muss und ein Abwarten die Effektivität der
Gefahrenbekämpfung
infrage stellen oder jedenfalls einschränken würde.
Beispiel: § 28 II Nr. 1 VwVfG.
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| Gefahr |
Sachlage oder Verhalten, das bei
ungehindertem Ablauf
des zu erwartenden
Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in
absehbarer Zeit ein Schutzgut der öffentlichen Sicherheit oder
die
öffentliche Ordnung schädigen wird. mehr
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| Gefahrenverdacht |
Polizei- o. Ordnungsbehörden
verfügen
über Anhaltspunkte, die
auf eine Gefahr hindeuten, sind sich aber bewusst, dass ihre
Erkenntnisse
unvollständig sind u. eine Gefahr daher möglicherweise
nicht vorliegt. Die Unwägbarkeiten bei der
Einschätzung der
Lage können sich auf eine unklare Diagnose des Sachverhalts o.
eine unsichere Prognose des weiteren Geschehensablaufs (o. auf
beides) beziehen. mehr
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| Gefahrerforschungseingriff |
Maßnahme der Polizei- o.
Ordnungsbehörde dient dazu, einen Gefahrenverdacht
zu ermitteln. An die Verhältnismäßigkeit
sind
strenge Anforderungen zu stellen.
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| gegenwärtige
Gefahr |
Sachlage, bei der die Einwirkung des
schädigenden Ereignisses bereits
begonnen hat (Störung) oder mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit umgehend bevorsteht.
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| Gegenzeichnung |
Nach Art. 58 S. 1 GG bedürfen
Anordnungen und
Verfügungen des
Bundespräsidenten, v.a. die Ausfertigung von Gesetzen gem. Art.
82 I GG, der Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler o. den
zuständigen
Bundesminister, welcher dadurch die pol. Verantwortung
für die betreffende Maßnahme übernimmt. mehr
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| Geheimheit
der Wahl |
Wahlgrundsatz gem. Art. 38 I 1 GG und
besonderes
Freiheitsgrund-
recht.
Inhalt bzw. Schutzbereich: Recht des Wählers, den Inhalt seiner
Wahlentscheidung für sich zu behalten und die Pflicht des
Staates,
Vorkehrungen organisatorischer Art beim Wahlvorgang vorzunehmen.
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| Gemeingebrauch |
Benutzung einer öffentlichen
Straße
i.R.d. Widmung. Diese norma-
le Nutzung einer Straße ist jedermann ohne besondere Erlaubnis
gestattet. Dazu gehören insbes. der fließende und
der ruhende
Straßenverkehr. Des Weiteren ist wegen Art. 5 I GG auch ein
kommunikativer
Aspekt des Gemeingebrauchs anerkannt. Daher ist
z.B. auch das Verteilen von Flugblättern in
Fußgängerzonen als Gemeingebrauch
zu werten.
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gemischt
wirtschaftliche
Unternehmen |
An gemischt wirtschaftlichen Unternehmen
(z.B. GmbH,
AG) sind
neben privaten Rechtssubjekten auch juristische Personen des
öffentlichen
Rechts (z.B. Bund, Länder, Kreise, Gemeinden) beteiligt.
Problematisch sind in diesem Zusammenhang die
Grundrechtsfähigkeit
(Art. 19 III GG) und die unmittelbare Grundrechtsbindung
(Art. 1 III GG).
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| Gesetz |
Zu unterscheiden sind Gesetze im formellen
und Gesetze
im materiellen
Sinne.
Gesetze im formellen Sinne (Parlamentsgesetze) sind Rechtsnormen,
die von den für die Gesetzgebung vorgesehenen Organen im
von der Verfassung vorgesehenen Verfahren zustande gekommen
sind. Dazu gehören nicht die Rechtsverordnungen oder die
Satzungen
der Exekutive. Gesetze im materiellen Sinne sind alle abstrakt
generellen Regelungen mit Außenwirkung. Dazu zählen
demnach neben den meisten Gesetzen im formellen Sinne auch
die Rechtsverordnungen und Satzungen der Exekutive. mehr
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Gesetzmäßigkeit
der
Verwaltung |
Der Grundsatz der
Gesetzmäßigkeit
der Verwaltung wird hergeleitet
aus dem Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 III GG, und beinhaltet den
Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes sowie den Grundsatz vom
Vorrang des Gesetzes.
Nach dem Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes darf die Verwaltung
alle wesentlichen, insbes. alle belastenden Maßnahmen
nur dann treffen, wenn sie aufgrund einer gesetzlichen
Ermächtigungsgrundlage
hierzu berechtigt ist.
Nach dem Grundsatz vom Vorrang des Gesetzes dürfen die
Handlungen der Verwaltung nicht gegen Gesetze verstoßen. Der
Grundsatz vom Vorrang des Gesetzes gilt für alle Handlungen der
Verwaltung, unabhängig davon, ob sie nach dem Grundsatz vom
Vorbehalt des Gesetzes nur mit einer gesetzlichen
Ermächtigungsgrundlage
ergehen dürfen. Alle Handlungen der Verwaltung müssen
daher sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht
rechtmäßig
sein.
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| Gestaltungsklage |
Klageart, mit der unmittelbar durch das
Urteil des
Verwaltungsge-
richts eine Umgestaltung der Rechtslage erfolgt.
Hauptanwendungsfall ist die Anfechtungsklage, da gem. § 113 I 1
VwGO das Verwaltungsgericht den Verwaltungsakt aufhebt und
damit unmittelbar die Rechtslage umgestaltet. mehr
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Gewährleistung
der
Vertraulichkeit
und Integrität
informationstechnischer
Systeme |
Vom BVerfG entwickeltes Grundrecht zum
Schutz
informationstechnischer
Systeme vor heimlicher Infiltration. Eingriffe sind nur
zulässig, wenn
– konkrete Gefahr für ein überragend
wichtiges Gemeinschaftsgut
besteht,
– ein Richter dies anordnet und
– das Gesetz Vorkehrungen zum Schutz des Kernbereichs privater
Lebensgestaltung enthält.
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| Gewaltenteilung |
vertikale,
horizontale und personelle
Gewaltenteilung sowie Inkompatibilität
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| Gewerbe |
Jede auf Dauer angelegte und erlaubte
Tätigkeit, die auf Gewinnerzielung
gerichtet ist, selbstständig ausgeübt wird und nicht
Urproduktion,
freier Beruf oder Verwaltung eigenen Vermögens ist.
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| Gewerbezentralregister |
Register mit Eintragungen über
gewerberechtlich relevante Tatsachen,
§§ 149 ff. GewerbeO.
Das Gewerbezentralregister wird beim Bundeszentralregister
geführt.
Eingetragen werden in das Gewerbezentralregister z.B.
Gewerbeuntersagungen
oder Aufhebungen gewerberechtlicher Erlaubnisse
und Genehmigungen.
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| Gewissensfreiheit |
Dieses Grundrecht aus Art. 4 I, 2. Fall GG
schützt jede ernstliche, an
den Kategorien von Gut und Böse orientierte Entscheidung, die
der
Einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und
unbedingt
verpflichtend innerlich erfährt, sodass er gegen sie nicht
ohne ernste Not handeln könnte. Geschützt wird nicht
nur der innere
Prozess der Gewissensbildung und Entscheidung (sog. forum
internum), sondern auch das Recht auf die Verwirklichung einer
bestimmten Gewissensentscheidung.
Beispiele hierfür sind die Befehlsverweigerung von Soldaten im
Zusammenhang mit einem völkerrechtswidrigen Krieg oder die
Weigerung, im Rahmen des Studiums an Tierversuchen teilzunehmen.
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Glaubens-
und
Bekenntnisfreiheit |
Dieses Grundrecht aus Art. 4 I, II GG
erfasst die
Freiheit, einen Glauben
oder eine Weltanschauung zu bilden, zu haben, zu
äußern und
entsprechend zu handeln bzw. dies nicht zu tun (sog. negative
Glaubens- und Bekenntnisfreiheit).
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| Gleichheit
der Wahl |
Wahlrechtsgrundsatz aus Art. 38 I 1 GG und
besonderer
Gleich-
heitssatz. Die Gleichheit der Wahl gilt für den gesamten
Wahlvorgang
von der Aufstellung der Bewerber über die Stimmabgabe
und Auswertung der abgegebenen Stimmen bis zur Zuteilung der
Abgeordnetensitze (zeitl. Geltungsbereich) und in personeller Hinsicht
sowohl für die Wähler (aktive Wahlrechtsgleichheit)
als auch
für die Wahlbewerber/Kandidaten und die sie
unterstützenden
pol. Parteien (passive Wahlrechtsgleichheit). I.R.d. aktiven
Wahlrechtsgleichheit
ist zunächst gewährleistet, dass jede abgegebene
Stimme gleich zählt (gleicher Zählwert) und jede
Stimme grds.
auch den gleichen Einfluss auf das Wahlergebnis bzw. die Verteilung
der Mandate haben muss (grds. gleicher Erfolgswert). Ausnahmen
zum Grundsatz des gleichen Erfolgswertes sind nur aus
zwingenden staatspolitischen Gründen zulässig (z.B.
5%-Sperrklausel
in § 6 VI BundeswahlG o. Überhangmandate ohne
Ausgleichspflicht
in § 6 V 2 BundeswahlG).
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| Grundmandatsklausel |
Gem. § 6 VI 1, 2. Halbs.
BundeswahlG nehmen
auch solche Parteien,
die nicht 5% der abgegebenen Zweitstimmen erhalten haben, entsprechend
dem Verhältnis der auf sie abgegebenen Zweitstimmen
an der Sitzverteilung teil, sofern sie mindestens 3 Direktmandate
erhalten haben.
Die Verfassungsmäßigkeit dieser Klausel, welche dem
Schutz kleinerer
lokaler Schwerpunktparteien dienen soll, ist str. mehr
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| Grundrechtsfähigkeit |
Fähigkeit natürlicher
oder
juristischer Personen oder von Perso-
nenmehrheiten, Träger von Grundrechten zu sein. Sie kann
problematisch
sein beim nasciturus und beim Toten sowie bei Personenmehrheiten
und juristischen Personen (Art. 19 III GG).
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| Grundrechtskollision |
Grundrechtsgewährleistungen eines
Grundrechtsträgers (z.B. die
Meinungsfreiheit zugunsten des Beleidigers) kollidieren mit
Grundrechtsgewährleistungen eines anderen
Grundrechtsträgers
(z.B. dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Beleidigten).
Durch
Abwägung im Einzelfall ist dann festzustellen, welches der
kollidierenden
Grundrechte im konkreten Fall den Vorrang vor dem anderen
Grundrecht hat (sog. praktische Konkordanz).
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| Grundrechtskonkurrenz |
Durch eine bestimmte Maßnahme der
drei
Gewalten werden bei
einem Grundrechtsträger mindestens zwei oder mehr verschiedene
Grundrechte betroffen. Sofern nicht ein Grundrecht im Wege
der allgemeinen Spezialität hinter einem anderen Grundrecht
zurücktritt,
ist im Zweifelsfall Anwendungskonkurrenz aller betroffenen
Grundrechte anzunehmen.
Allgemeine Spezialität liegt beim allgemeinen Freiheitsrecht
aus
Art. 2 I GG im Verhältnis zu besonderen Freiheitsrechten, wie
z.B.
Art. 2 II 1 GG, vor. Gleiches gilt im Verhältnis des
allgemeinen
Gleichheitsrechts aus Art. 3 I GG im Verhältnis zu besonderen
Gleichheitsrechten, wie etwa Art. 3 II 1 oder Art. 3 III GG.
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| Grundrechtsmündigkeit |
Fähigkeit einer Person, ein
Grundrecht, dessen
Träger sie ist
(Grundrechtsfähigkeit), in möglichen
Konfliktsituationen entsprechend
ihrer Einsichts- und Entscheidungsfähigkeit ausüben zu
können.
Problematisch kann in diesem Zusammenhang sein, ob sich
nichtgeschäftsfähige
natürliche Personen im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde
selbstständig bzw. im eigenen Namen auf
Grundrechte berufen können.
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H
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| Handlungsfreiheit |
allgemeine
Handlungsfreiheit
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| Handlungsstörer |
Verhaltensstörer
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| Handwerk |
Gewerbe, welches
handwerksmäßig
betrieben wird und in der Anlage
A oder der Anlage B Abschnitt 1 zur Handwerksordnung aufgeführt
ist oder aber Tätigkeiten umfasst, die für dieses
Gewerbe
wesentlich sind, § 1 II HandwerksO. Dabei sind in der Anlage A
zur
HandwerksO die zulassungspflichtigen Handwerke und in Anlage
B Abschnitt 1 zur HandwerksO die zulassungsfreien Handwerke
geregelt.
Zulassungspflichtige Handwerke dürfen nur ausgeübt
werden,
wenn der Handwerker in die Handwerksrolle eingetragen ist. Voraussetzung
dafür ist die Ablegung der Meisterprüfung.
Für die zulassungsfreien Handwerke ist dagegen eine Eintragung
in die Handwerksrolle und damit eine Meisterprüfung nicht
erforderlich.mehr
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| Handwerksrolle |
Handwerk
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Heilung
von
Verfahrensfehlern |
Möglichkeit für die
Behörde,
gem. § 45 VwVfG durch nachträgliche
Handlung Verfahrens- und Formfehler zu heilen.
Nachträgliche Handlungen können bis zum Abschluss der
letzten
Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vorgenommen
werden, § 45 II VwVfG des Bundes.
Insbes. kann gem. § 45 I Nr. 3 VwVfG die erforderliche
Anhörung eines
Beteiligten nachgeholt werden. Während grds. eine Heilung
erst dann eintritt, wenn die Behörde die Handlung
nachträglich
vorgenommen hat, nimmt die h.M. an, dass die fehlende Anhörung
auch durch die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens
geheilt wird. Dies wird damit begründet, dass sich der
Bürger im
Widerspruchsverfahren zu den maßgeblichen Tatsachen
äußert
und sich die Ausgangsbehörde im Rahmen des Abhilfeverfahrens
mit diesen Argumenten auseinandersetzt. Damit ist der Sinn und
Zweck einer Anhörung gem. § 28 VwVfG ebenfalls
erreicht.
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Herren-Chiemsee-
Entwurf |
Erster Entwurf des Grundgesetzes durch
Sachverständige in Herren-
Chiemsee vom August 1948.
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| Homogenitätsprinzip |
Gem. Art. 28 I 1 GG müssen die
Landesverfassungen jedenfalls in
den Grundzügen den Vorgaben und Ausprägungen des
Rechtsstaatsprinzips
auf Bundesebene in der Auslegung des BVerfG entsprechen.
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horizontale
Gewaltenteilung |
Wird insbes. durch das Rechtsstaatsprinzip
aus Art. 20
III GG gefordert
für die Ebene des Bundes einerseits sowie auf der Ebene jedes
Bundeslandes andererseits. Ihre Aufgabe ist es, die jeweilige
Staatsgewalt zu begrenzen und zu kontrollieren und dadurch die
Freiheit des Einzelnen zu schützen sowie eine sinnvolle
Arbeitsteilung
herbeizuführen.
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