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PER DEFINITIONEM  / Definitionen Öffentliches Recht
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G
Gebietshoheit Staatsgebiet
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Gebot des
bundesfreundlichen
Verhaltens
Ist Ausprägung und Konsequenz des Bundesstaatsprinzips aus
Art. 20 I GG und gilt in dreierlei Richtungen.
Im Verhältnis des Bundes zu den Ländern als Grundsatz des länderfreundlichen
Verhaltens (Beispiel: Lindauer Abkommen).
Im Verhältnis der Länder zum Bund gilt der Grundsatz des bundesfreundlichen
Verhaltens i.e.S. (Beispiel: Art. 23 VI 2 GG).
Im Verhältnis der Länder untereinander gilt es als sog. interföderatives
Rücksichtnahmegebot (Beispiel: Atomanlagen an der Landesgrenze).
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gebundene
Verwaltung
Ermessen
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Geeignetheit Teil des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Geeignetheit
Eine Maßnahme ist geeignet, wenn mit dieser der gewünschte Erfolg
zumindest gefördert werden kann.
Nicht erforderlich ist dabei, dass der erstrebte Zweck auch tatsächlich
erreicht wird.  mehr Infos..
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Gefahr im Verzug Ist gegeben, wenn zur Verhinderung eines Schadens sofort einge- 
griffen werden muss und ein Abwarten die Effektivität der Gefahrenbekämpfung
infrage stellen oder jedenfalls einschränken würde.
Beispiel: § 28 II Nr. 1 VwVfG.
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Gefahr Sachlage oder Verhalten, das bei ungehindertem Ablauf des zu erwartenden
Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in
absehbarer Zeit ein Schutzgut der öffentlichen Sicherheit oder die
öffentliche Ordnung schädigen wird.  mehr Infos..
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Gefahrenverdacht Polizei- o. Ordnungsbehörden verfügen über Anhaltspunkte, die
auf eine Gefahr hindeuten, sind sich aber bewusst, dass ihre Erkenntnisse
unvollständig sind u. eine Gefahr daher möglicherweise
nicht vorliegt. Die Unwägbarkeiten bei der Einschätzung der
Lage können sich auf eine unklare Diagnose des Sachverhalts o.
eine unsichere Prognose des weiteren Geschehensablaufs (o. auf
beides) beziehen. mehr Infos..
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Gefahrerforschungseingriff Maßnahme der Polizei- o. Ordnungsbehörde dient dazu, einen Gefahrenverdacht
zu ermitteln. An die Verhältnismäßigkeit sind
strenge Anforderungen zu stellen.
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gegenwärtige Gefahr Sachlage, bei der die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits
begonnen hat (Störung) oder mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit umgehend bevorsteht.
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Gegenzeichnung Nach Art. 58 S. 1 GG bedürfen Anordnungen und Verfügungen des 
Bundespräsidenten, v.a. die Ausfertigung von Gesetzen gem. Art.
82 I GG, der Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler o. den zuständigen
Bundesminister, welcher dadurch die pol. Verantwortung
für die betreffende Maßnahme übernimmt. mehr Infos..
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Geheimheit der Wahl Wahlgrundsatz gem. Art. 38 I 1 GG und besonderes Freiheitsgrund- 
recht.
Inhalt bzw. Schutzbereich: Recht des Wählers, den Inhalt seiner
Wahlentscheidung für sich zu behalten und die Pflicht des Staates,
Vorkehrungen organisatorischer Art beim Wahlvorgang vorzunehmen.
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Gemeingebrauch Benutzung einer öffentlichen Straße i.R.d. Widmung. Diese norma-
le Nutzung einer Straße ist jedermann ohne besondere Erlaubnis
gestattet. Dazu gehören insbes. der fließende und der ruhende
Straßenverkehr. Des Weiteren ist wegen Art. 5 I GG auch ein kommunikativer
Aspekt des Gemeingebrauchs anerkannt. Daher ist
z.B. auch das Verteilen von Flugblättern in Fußgängerzonen als Gemeingebrauch
zu werten.
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gemischt
wirtschaftliche
Unternehmen
An gemischt wirtschaftlichen Unternehmen (z.B. GmbH, AG) sind
neben privaten Rechtssubjekten auch juristische Personen des öffentlichen
Rechts (z.B. Bund, Länder, Kreise, Gemeinden) beteiligt.
Problematisch sind in diesem Zusammenhang die Grundrechtsfähigkeit
(Art. 19 III GG) und die unmittelbare Grundrechtsbindung
(Art. 1 III GG).
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Gesetz Zu unterscheiden sind Gesetze im formellen und Gesetze im materiellen
Sinne.
Gesetze im formellen Sinne (Parlamentsgesetze) sind Rechtsnormen,
die von den für die Gesetzgebung vorgesehenen Organen im
von der Verfassung vorgesehenen Verfahren zustande gekommen
sind. Dazu gehören nicht die Rechtsverordnungen oder die Satzungen
der Exekutive. Gesetze im materiellen Sinne sind alle abstrakt
generellen Regelungen mit Außenwirkung. Dazu zählen
demnach neben den meisten Gesetzen im formellen Sinne auch
die Rechtsverordnungen und Satzungen der Exekutive. mehr Infos..
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Gesetzmäßigkeit der
Verwaltung
Der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung wird hergeleitet
aus dem Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 III GG, und beinhaltet den
Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes sowie den Grundsatz vom
Vorrang des Gesetzes.
Nach dem Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes darf die Verwaltung
alle wesentlichen, insbes. alle belastenden Maßnahmen
nur dann treffen, wenn sie aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage
hierzu berechtigt ist.
Nach dem Grundsatz vom Vorrang des Gesetzes dürfen die
Handlungen der Verwaltung nicht gegen Gesetze verstoßen. Der
Grundsatz vom Vorrang des Gesetzes gilt für alle Handlungen der
Verwaltung, unabhängig davon, ob sie nach dem Grundsatz vom
Vorbehalt des Gesetzes nur mit einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage
ergehen dürfen. Alle Handlungen der Verwaltung müssen
daher sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht rechtmäßig
sein.
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Gestaltungsklage Klageart, mit der unmittelbar durch das Urteil des Verwaltungsge- 
richts eine Umgestaltung der Rechtslage erfolgt.
Hauptanwendungsfall ist die Anfechtungsklage, da gem. § 113 I 1
VwGO das Verwaltungsgericht den Verwaltungsakt aufhebt und
damit unmittelbar die Rechtslage umgestaltet. mehr Infos..
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Gewährleistung der
Vertraulichkeit
und Integrität
informationstechnischer
Systeme
Vom BVerfG entwickeltes Grundrecht zum Schutz informationstechnischer
Systeme vor heimlicher Infiltration. Eingriffe sind nur
zulässig, wenn
– konkrete Gefahr für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut
besteht,
– ein Richter dies anordnet und
– das Gesetz Vorkehrungen zum Schutz des Kernbereichs privater
Lebensgestaltung enthält.
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Gewaltenteilung vertikale, horizontale und personelle Gewaltenteilung sowie Inkompatibilität
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Gewerbe Jede auf Dauer angelegte und erlaubte Tätigkeit, die auf Gewinnerzielung
gerichtet ist, selbstständig ausgeübt wird und nicht Urproduktion,
freier Beruf oder Verwaltung eigenen Vermögens ist.
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Gewerbezentralregister Register mit Eintragungen über gewerberechtlich relevante Tatsachen,
§§ 149 ff. GewerbeO.
Das Gewerbezentralregister wird beim Bundeszentralregister geführt.
Eingetragen werden in das Gewerbezentralregister z.B. Gewerbeuntersagungen
oder Aufhebungen gewerberechtlicher Erlaubnisse
und Genehmigungen.
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Gewissensfreiheit Dieses Grundrecht aus Art. 4 I, 2. Fall GG schützt jede ernstliche, an 
den Kategorien von Gut und Böse orientierte Entscheidung, die der
Einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt
verpflichtend innerlich erfährt, sodass er gegen sie nicht
ohne ernste Not handeln könnte. Geschützt wird nicht nur der innere
Prozess der Gewissensbildung und Entscheidung (sog. forum
internum), sondern auch das Recht auf die Verwirklichung einer
bestimmten Gewissensentscheidung.
Beispiele hierfür sind die Befehlsverweigerung von Soldaten im
Zusammenhang mit einem völkerrechtswidrigen Krieg oder die
Weigerung, im Rahmen des Studiums an Tierversuchen teilzunehmen.
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Glaubens- und
Bekenntnisfreiheit
Dieses Grundrecht aus Art. 4 I, II GG erfasst die Freiheit, einen Glauben
oder eine Weltanschauung zu bilden, zu haben, zu äußern und
entsprechend zu handeln bzw. dies nicht zu tun (sog. negative
Glaubens- und Bekenntnisfreiheit).
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Gleichheit der Wahl Wahlrechtsgrundsatz aus Art. 38 I 1 GG und besonderer Gleich- 
heitssatz. Die Gleichheit der Wahl gilt für den gesamten Wahlvorgang
von der Aufstellung der Bewerber über die Stimmabgabe
und Auswertung der abgegebenen Stimmen bis zur Zuteilung der
Abgeordnetensitze (zeitl. Geltungsbereich) und in personeller Hinsicht
sowohl für die Wähler (aktive Wahlrechtsgleichheit) als auch
für die Wahlbewerber/Kandidaten und die sie unterstützenden
pol. Parteien (passive Wahlrechtsgleichheit). I.R.d. aktiven Wahlrechtsgleichheit
ist zunächst gewährleistet, dass jede abgegebene
Stimme gleich zählt (gleicher Zählwert) und jede Stimme grds.
auch den gleichen Einfluss auf das Wahlergebnis bzw. die Verteilung
der Mandate haben muss (grds. gleicher Erfolgswert). Ausnahmen
zum Grundsatz des gleichen Erfolgswertes sind nur aus
zwingenden staatspolitischen Gründen zulässig (z.B. 5%-Sperrklausel
in § 6 VI BundeswahlG o. Überhangmandate ohne Ausgleichspflicht
in § 6 V 2 BundeswahlG).
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Grundmandatsklausel Gem. § 6 VI 1, 2. Halbs. BundeswahlG nehmen auch solche Parteien,
die nicht 5% der abgegebenen Zweitstimmen erhalten haben, entsprechend
dem Verhältnis der auf sie abgegebenen Zweitstimmen
an der Sitzverteilung teil, sofern sie mindestens 3 Direktmandate
erhalten haben.
Die Verfassungsmäßigkeit dieser Klausel, welche dem Schutz kleinerer
lokaler Schwerpunktparteien dienen soll, ist str. mehr Infos..
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Grundrechtsfähigkeit Fähigkeit natürlicher oder juristischer Personen oder von Perso- 
nenmehrheiten, Träger von Grundrechten zu sein. Sie kann problematisch
sein beim nasciturus und beim Toten sowie bei Personenmehrheiten
und juristischen Personen (Art. 19 III GG).
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Grundrechtskollision Grundrechtsgewährleistungen eines Grundrechtsträgers (z.B. die 
Meinungsfreiheit zugunsten des Beleidigers) kollidieren mit
Grundrechtsgewährleistungen eines anderen Grundrechtsträgers
(z.B. dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Beleidigten). Durch
Abwägung im Einzelfall ist dann festzustellen, welches der kollidierenden
Grundrechte im konkreten Fall den Vorrang vor dem anderen
Grundrecht hat (sog. praktische Konkordanz).
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Grundrechtskonkurrenz Durch eine bestimmte Maßnahme der drei Gewalten werden bei 
einem Grundrechtsträger mindestens zwei oder mehr verschiedene
Grundrechte betroffen. Sofern nicht ein Grundrecht im Wege
der allgemeinen Spezialität hinter einem anderen Grundrecht zurücktritt,
ist im Zweifelsfall Anwendungskonkurrenz aller betroffenen
Grundrechte anzunehmen.
Allgemeine Spezialität liegt beim allgemeinen Freiheitsrecht aus
Art. 2 I GG im Verhältnis zu besonderen Freiheitsrechten, wie z.B.
Art. 2 II 1 GG, vor. Gleiches gilt im Verhältnis des allgemeinen
Gleichheitsrechts aus Art. 3 I GG im Verhältnis zu besonderen
Gleichheitsrechten, wie etwa Art. 3 II 1 oder Art. 3 III GG.
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Grundrechtsmündigkeit Fähigkeit einer Person, ein Grundrecht, dessen Träger sie ist
(Grundrechtsfähigkeit), in möglichen Konfliktsituationen entsprechend
ihrer Einsichts- und Entscheidungsfähigkeit ausüben zu
können.
Problematisch kann in diesem Zusammenhang sein, ob sich nichtgeschäftsfähige
natürliche Personen im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde
selbstständig bzw. im eigenen Namen auf
Grundrechte berufen können.
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H
Handlungsfreiheit allgemeine Handlungsfreiheit
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Handlungsstörer Verhaltensstörer
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Handwerk Gewerbe, welches handwerksmäßig betrieben wird und in der Anlage
A oder der Anlage B Abschnitt 1 zur Handwerksordnung aufgeführt
ist oder aber Tätigkeiten umfasst, die für dieses Gewerbe
wesentlich sind, § 1 II HandwerksO. Dabei sind in der Anlage A zur
HandwerksO die zulassungspflichtigen Handwerke und in Anlage
B Abschnitt 1 zur HandwerksO die zulassungsfreien Handwerke
geregelt.
Zulassungspflichtige Handwerke dürfen nur ausgeübt werden,
wenn der Handwerker in die Handwerksrolle eingetragen ist. Voraussetzung
dafür ist die Ablegung der Meisterprüfung.
Für die zulassungsfreien Handwerke ist dagegen eine Eintragung
in die Handwerksrolle und damit eine Meisterprüfung nicht erforderlich.mehr Infos..
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Handwerksrolle Handwerk 
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Heilung von
Verfahrensfehlern
Möglichkeit für die Behörde, gem. § 45 VwVfG durch nachträgliche
Handlung Verfahrens- und Formfehler zu heilen.
Nachträgliche Handlungen können bis zum Abschluss der letzten
Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vorgenommen
werden, § 45 II VwVfG des Bundes.
Insbes. kann gem. § 45 I Nr. 3 VwVfG die erforderliche Anhörung eines
Beteiligten nachgeholt werden. Während grds. eine Heilung
erst dann eintritt, wenn die Behörde die Handlung nachträglich
vorgenommen hat, nimmt die h.M. an, dass die fehlende Anhörung
auch durch die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens
geheilt wird. Dies wird damit begründet, dass sich der Bürger im
Widerspruchsverfahren zu den maßgeblichen Tatsachen äußert
und sich die Ausgangsbehörde im Rahmen des Abhilfeverfahrens
mit diesen Argumenten auseinandersetzt. Damit ist der Sinn und
Zweck einer Anhörung gem. § 28 VwVfG ebenfalls erreicht.
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Herren-Chiemsee-
Entwurf
Erster Entwurf des Grundgesetzes durch Sachverständige in Herren-
Chiemsee vom August 1948.
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Homogenitätsprinzip Gem. Art. 28 I 1 GG müssen die Landesverfassungen jedenfalls in
den Grundzügen den Vorgaben und Ausprägungen des Rechtsstaatsprinzips
auf Bundesebene in der Auslegung des BVerfG entsprechen.
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horizontale
Gewaltenteilung
Wird insbes. durch das Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 III GG gefordert
für die Ebene des Bundes einerseits sowie auf der Ebene jedes
Bundeslandes andererseits. Ihre Aufgabe ist es, die jeweilige
Staatsgewalt zu begrenzen und zu kontrollieren und dadurch die
Freiheit des Einzelnen zu schützen sowie eine sinnvolle Arbeitsteilung
herbeizuführen.
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