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I
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| Immunität |
Ist in Art. 46 II–IV GG i.V.m.
Anlage 6 zur
GO des Bundestages gere-
gelt. Voraussetzung ist Verhaftung oder Ermittlung gg. einen
Abgeordneten
wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit.
Rechtsfolge ist grds. ein zeitweiliges Verfahrenshindernis, solange
der Abgeordnete dem Parlament angehört. Ausnahmen sind nur
mit Zustimmung des Bundestages durch Aufhebung der Immunität
o. wenn die Festnahme bei Begehung der Tat erfolgt o. im Laufe
des folgenden Tages zulässig. Gem. Art. 46 IV GG kann der
Bundestag
eine Aussetzung der Verfolgung verlangen (sog. Reklamationsrecht).
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| imperatives
Mandat |
Abgeordneter ist ausschließlich
willenloses
Sprachrohr seiner Par-
tei und entscheidet nicht entsprechend Art. 38 I 2 GG
ausschließlich
nach seiner eigenen Überzeugung und seinem eigenen Gewissen.
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| Indemnität |
Nach Art. 46 I GG darf ein Abgeordneter zu
keiner Zeit
wegen einer
Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die er im
Bundestag
oder einem seiner Ausschüsse getan hat, gerichtlich oder
dienstlich
verfolgt oder sonst außerhalb des Bundestages zur
Verantwortung
gezogen werden
Neben verleumderischen Beleidigungen werden
Äußerungen auf
Partei- oder Wahlveranstaltungen, in Interviews oder sonstigen
Erklärungen
in Medien oder im beruflichen Bereich nicht erfasst.
Sofern Indemnität besteht, ergibt sich für alle
gerichtlichen oder
dienstlichen Verfahren ein dauerndes Verfolgungshindernis, welches
zur Unzulässigkeit des Verfahrens führt.
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Indigenat,
gemeinsames |
Nach Art. 33 I GG hat jeder Deutsche in
jedem Land die
gleichen
staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
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Individualverfassungs-
beschwerde |
Verfassungsbeschwerde
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informationelle
Selbstbestimmung |
Recht
auf informationelle Selbstbestimmung
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Inhalts-
und
Schrankenbestimmung |
Jede staatliche Beeinträchtigung
von Eigentum
oder eigentumsähnlichen
Rechten i.S.v. Art. 14 I GG, die nicht Enteignung ist; vgl.
auch Art. 14 I, II GG.
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| Inhaltsbestimmung |
Beschränkung des Inhalts einer
Regelung in
Abgrenzung zur Nebenbestimmung
zum VA. Bei einer Inhaltsbestimmung ist diese so
eng mit der Hauptregelung des Verwaltungsaktes verbunden, dass
die Hauptregelung ohne die Inhaltsbestimmung völlig sinnlos
wäre.
Inhaltsbestimmung zur Baugenehmigung wäre z.B. die genaue
Bezeichnung der zu bebauenden Grundstücksfläche und
die Bezeichnung
des Grundstücks, auf dem gebaut werden darf.
Inhaltsbestimmungen zum VA sind nicht mit der Anfechtungsklage
isoliert angreifbar. Vielmehr muss der Kläger eine
Verpflichtungsklage
auf Erlass eines neuen, anderen Verwaltungsaktes führen. mehr
Infos..
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| Inkompatibilität |
Ergänzt die horizontale
Gewaltenteilung
insoweit, als auch Perso-
nen nicht Mitglied bzw. Angehöriger von zwei verschiedenen
staatl. Gewalten (z.B. Gesetzgebung und Exekutive) sein sollen.
Beispiele: Art. 66, 94 I 3, 137 GG, z.B. i.V.m. § 5
AbgeordnetenG.
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inkongruente
Prüfungskompetenz |
Prüfungskompetenz
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| Interessentheorie |
Möglichkeit der Abgrenzung zw.
öffentlichem und Privatrecht. Interessentheorie
Nach der Interessentheorie, die auf den römischen Juristen
Ulpian
zurückgeht, ist eine Rechtsnorm ör, wenn sie
überwiegend dem öffentlichen
Interesse dient u. zivilrechtlich, wenn überwiegend
Individualinteressen
geschützt werden. mehr
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| Inzidentkontrolle |
Die Frage der
Rechtmäßigkeit eines
Gesetzes ist nur Nebenfrage in
einem gerichtlichen Verfahren und nicht alleiniger Verfahrensgegenstand
wie bei den Normenkontrollverfahren. Beispiel: Anfechtungsklage;
Hauptfrage des Prozesses ist die Rechtmäßig- o.
Rechtswidrigkeit des angefochtenen VA. Als Neben- oder Inzidentfrage
kann vom Gericht im Einzelfall auch geprüft werden, ob die
Ermächtigungsgrundlage für den belastenden VA in
Satzung oder
RechtsVO verfassungsmäßig ist.
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J
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| juristische
Person |
Juristisches Gedankengebilde, das mit
eigenen Rechten
und eigenen
Pflichten ausgestattet ist (Rechtsfähigkeit). Im
öffentlichrechtlichen
Bereich unterscheidet man die Körperschaft, die Anstalt
und die Stiftung.
Zu den Einzelbegriffen vgl. dort.
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| Justizverwaltungsakt |
Verwaltungsakt, der von den
Justizbehörden auf
den Gebieten des
bürgerlichen Rechts, der Strafrechtspflege und von den
Vollzugsbehörden
beim Vollzug von Strafen getroffen wird. Die Besonderheit
bei Justizverwaltungsakten ist, dass Streitigkeiten nicht auf
dem Verwaltungsrechtsweg, sondern nach der abdrängenden
Sonderzuweisung der §§ 23 ff. EGGVG den ordentlichen
Gerichten
zugewiesen sind.
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K
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| Kabinettsprinzip |
Kommt es in ressortübergreifenden
Fragen nicht
zu einer Einigung
zwischen den beteiligten Ministerien, so entscheidet gem. Art. 65
S. 3 GG die Bundesregierung insgesamt.
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| Kanzlerprinzip |
Richtlinienkompetenz
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| Kehrseitentheorie |
actus
contrarius
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| Klagebefugnis |
Einschränkung der
Zulässigkeit
verwaltungsgerichtlicher Klagen
zum Ausschluss von Popularklagen. Gem. § 42 II VwGO sind
Anfechtungs-
und Verpflichtungsklagen nur zulässig, wenn der Kläger
geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung
oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. Dies ist
der Fall, wenn eine Rechtsverletzung des Klägers nicht
offensichtlich
ausgeschlossen, also möglich ist.
Die Klagebefugnis wird heute nach h.M. auch auf die anderen Klagearten,
das Widerspruchsverfahren sowie die einstweiligen
Rechtsschutzverfahren nach der VwGO angewendet. mehr
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| Klagehäufung |
Das Verfolgen mehrerer Klagebegehren in
einem
verwaltungsge-
richtl. Verfahren. Nur zulässig unter den Voraussetzungen des
§ 44
VwGO. Zu unterscheiden sind die kumulativen Anträge (wenn der
Kläger mehrere Anträge nebeneinander geltend macht)
von den
Eventualanträgen (wenn der Kläger neben einem
Hauptbegehren
hilfsweise einen anderen Anspruch geltend macht). Generell
unzulässig
sind dagegen alternative Anträge, da in einem solchen Fall
der Streitgegenstand abweichend von § 82 VwGO nicht vom
Kläger,
sondern vom Gericht bestimmt würde.
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| Koalitionsfreiheit |
Koalitionen i.S.v. Art. 9 III 1 GG sind
Vereinigungen
zur Wahrung
und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen.
Arbeitsbedingungen
beziehen sich auf das Arbeitsverhältnis selbst,
wie z.B. Lohnbedingungen, Arbeitszeit und -schutz, Urlaub.
Wirtschaftsbedingungen
können auch wirtschafts- oder sozialpolitischen
Bezug haben, wie z.B. Arbeitsplatzgarantien, Verringerung
der Arbeitslosigkeit oder neue Technologien. Beide Anforderungen
erfüllen nur Arbeitgeberverbände, Gewerkschaften und
ihre
jeweiligen Spitzenverbände. Zusätzlich erforderliche
Merkmale
sind Gegnerfreiheit, Unabhängigkeit und
Überbetrieblichkeit; Arbeitskampfbereitschaft,
Tariffähigkeit und Durchsetzungskraft (soziale
Mächtigkeit) sind nach h.M. nicht zwingend erforderlich. Im
Übrigen muss eine Vereinigung i.S.v. § 2 I VereinsG
vorliegen.
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| Kodifikationsprinzip |
Gilt im Bereich der meisten
Gegenstände von
Art. 74 I Nr. 1 GG und
erlangt Bedeutung bei der Frage, ob der Bund i.S.v. Art. 72 I GG von
seiner Gesetzgebungsbefugnis Gebrauch gemacht hat.
Das Kodifikationsprinzip bedeutet, dass die Länder nicht nur
bei
ausdrücklicher bundesrechtlicher Regelung ausgeschlossen sind,
sondern auch dann, wenn noch keine bundesgesetzliche Regelung
existiert, aber der Bund z.B. durch Art. 55 EGBGB angedeutet
hat, dass er zu einer umfassenden Gesamtkodifikation z.B. des BGB
angesetzt hat, die er grds. nicht durch landesunterschiedliche
Regelungen
verwässert haben will. mehr
Infos..
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| Kollegialprinzip |
Kommt es in ressortübergreifenden
Fragen nicht
zu einer Einigung
zwischen den beteiligten Ministern, so entscheidet gem. Art. 65
S. 3 GG i.V.m. § 17 Geschäftsordnung der
Bundesregierung die
Bundesregierung insgesamt.
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Kommunalverfassungs-
beschwerde |
Verfassungsbeschwerde
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kongruente
Prüfungskompetenz |
Prüfungskompetenz
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konkrete
Normenkontrolle |
Verfassungsprozessualer Rechtsbehelf,
dessen
Einzelheiten in
Art. 100 I GG, §§ 13 Nr. 11, 80 ff. BVerfGG geregelt
sind.
Der Antrag beim Bundesverfassungsgericht ist statthaft bzw. die
Zuständigkeit des Gerichtes ist gegeben, wenn ein Gericht ihm
die
Frage vorlegt, ob ein bestimmtes Gesetz mit höherrangigem
Bundesrecht
vereinbar ist oder nicht. Prüfungsgegenstand kann nur
ein formelles nachkonstitutionelles Gesetz sein, vgl. Art. 100 I GG.
Des Weiteren müssen gem. Art. 100 I GG bestimmte
Vorlagevoraussetzungen
vorliegen. Das mit dem Verfahren befasste Fachgericht,
welches den Antrag beim BVerfG stellt, muss von der
Verfassungswidrigkeit
des vorgelegten Gesetzes überzeugt sein. Außerdem
muss das Gesetz für den konkreten Fall entscheidungserheblich
sein.
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konstruktives
Misstrauensvotum |
Gem. Art. 67 GG kann der Bundestag dem
Bundeskanzler
das Misstrauen
nur dadurch aussprechen, dass er mit der Mehrheit seiner
Mitglieder einen Nachfolger wählt und den
Bundespräsidenten ersucht,
den Bundeskanzler zu entlassen.
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kooperativer
Föderalismus |
Formen des durch Vereinbarung aufeinander
abgestimmten
Verhaltens
von Bund und Ländern z.B. bei der Bildungsplanung (vgl.
Art. 91 b GG) oder bei Finanzhilfen (vgl. Art. 104 a IV GG).
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koordinationsrechtlicher
öffentlichrechtlicher
Vertrag |
öffentlich-rechtlicher
Vertrag
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| Körperschaft |
Eine durch staatl. Hoheitsakt geschaffene
Personenmehrheit, die
öffentl. Aufgaben wahrnimmt. Eine Körperschaft ist
eine juristische
Person des öffentl. Rechts. Sie besteht aus Mitgliedern, wobei
ihr
Bestand unabhängig vom Wechsel dieser ist. Es ist zwischen
verschiedenen
Formen der Körperschaft zu unterscheiden: Bei einer
Gebietskörperschaft hängt die Mitgliedschaft von dem
Wohnsitz
in einem bestimmten Gebiet ab (z.B. Gemeinde). Bei einer
Personalkörperschaft
folgt die Mitgliedschaft aus einer bestimmten Eigenschaft
einer Person (z.B. Rechtsanwaltskammern). Bei
Realkörperschaften
ergibt sich die Mitgliedschaft aus dem Betrieb eines
wirtschaftlichen Unternehmens (z.B. Industrie- und Handelskammer)
oder aus dem Eigentum an einem Grundstück (z.B.
Forstgenossenschaft).
Sind die Mitglieder einer juristischen Person selbst
wieder ausschließlich juristische Person des
öffentlichen Rechts, so
spricht man von einer Verbandskörperschaft (z.B.
Sparkassenverbände).
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| Kriegsdienstverweigerung |
Nur die prinzipielle Verweigerung des
Kriegsdienstes
mit der Waffe
ist durch Art. 4 III 1 GG geschützt. Der
Kriegsdienstverweigerer
muss den Dienst mit der Waffe im Krieg und Frieden schlechthin
und allgemein ablehnen. Nicht geschützt ist nach h.M. die sog.
situationsbedingte
Kriegsdienstverweigerung, mit der nur die Teilnahme
an einem bestimmten Krieg oder die Teilnahme an einem
Krieg mit bestimmten Waffen abgelehnt wird. mehr
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| Kunst |
Kunst i.S.v. Art. 5 III 1, 1. Fall GG ist
zunächst jede Tätigkeit u. jedes
Ergebnis der herkömmlich anerkannten Gegenstände der
Kunst
(Musik, Theater, Malerei, Literatur usw.); sog. formaler Kunstbegriff.
Bei sonstigen Tätigkeiten ist im Zweifel aus historischen
Gründen
(„entartete Kunst“) großzügig zu
verfahren, insbes. werden auch
anstößige, unästhetische Werke, aggressive
Äußerungen über Personen
durch Satire oder Karikatur sowie pornografische Werke erfasst.
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