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PER DEFINITIONEM  / Definitionen Öffentliches Recht
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I
Immunität Ist in Art. 46 II–IV GG i.V.m. Anlage 6 zur GO des Bundestages gere- 
gelt. Voraussetzung ist Verhaftung oder Ermittlung gg. einen Abgeordneten
wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit.
Rechtsfolge ist grds. ein zeitweiliges Verfahrenshindernis, solange
der Abgeordnete dem Parlament angehört. Ausnahmen sind nur
mit Zustimmung des Bundestages durch Aufhebung der Immunität
o. wenn die Festnahme bei Begehung der Tat erfolgt o. im Laufe
des folgenden Tages zulässig. Gem. Art. 46 IV GG kann der Bundestag
eine Aussetzung der Verfolgung verlangen (sog. Reklamationsrecht).
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imperatives Mandat Abgeordneter ist ausschließlich willenloses Sprachrohr seiner Par- 
tei und entscheidet nicht entsprechend Art. 38 I 2 GG ausschließlich
nach seiner eigenen Überzeugung und seinem eigenen Gewissen.
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Indemnität Nach Art. 46 I GG darf ein Abgeordneter zu keiner Zeit wegen einer 
Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die er im Bundestag
oder einem seiner Ausschüsse getan hat, gerichtlich oder dienstlich
verfolgt oder sonst außerhalb des Bundestages zur Verantwortung
gezogen werden
Neben verleumderischen Beleidigungen werden Äußerungen auf
Partei- oder Wahlveranstaltungen, in Interviews oder sonstigen Erklärungen
in Medien oder im beruflichen Bereich nicht erfasst.
Sofern Indemnität besteht, ergibt sich für alle gerichtlichen oder
dienstlichen Verfahren ein dauerndes Verfolgungshindernis, welches
zur Unzulässigkeit des Verfahrens führt.
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Indigenat,
gemeinsames
Nach Art. 33 I GG hat jeder Deutsche in jedem Land die gleichen
staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
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Individualverfassungs-
beschwerde
Verfassungsbeschwerde
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informationelle
Selbstbestimmung
Recht auf informationelle Selbstbestimmung
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Inhalts- und
Schrankenbestimmung
Jede staatliche Beeinträchtigung von Eigentum oder eigentumsähnlichen
Rechten i.S.v. Art. 14 I GG, die nicht Enteignung ist; vgl.
auch Art. 14 I, II GG.
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Inhaltsbestimmung Beschränkung des Inhalts einer Regelung in Abgrenzung zur Nebenbestimmung
zum VA. Bei einer Inhaltsbestimmung ist diese so
eng mit der Hauptregelung des Verwaltungsaktes verbunden, dass
die Hauptregelung ohne die Inhaltsbestimmung völlig sinnlos wäre.
Inhaltsbestimmung zur Baugenehmigung wäre z.B. die genaue
Bezeichnung der zu bebauenden Grundstücksfläche und die Bezeichnung
des Grundstücks, auf dem gebaut werden darf.
Inhaltsbestimmungen zum VA sind nicht mit der Anfechtungsklage
isoliert angreifbar. Vielmehr muss der Kläger eine Verpflichtungsklage
auf Erlass eines neuen, anderen Verwaltungsaktes führen. mehr Infos..
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Inkompatibilität Ergänzt die horizontale Gewaltenteilung insoweit, als auch Perso- 
nen nicht Mitglied bzw. Angehöriger von zwei verschiedenen
staatl. Gewalten (z.B. Gesetzgebung und Exekutive) sein sollen.
Beispiele: Art. 66, 94 I 3, 137 GG, z.B. i.V.m. § 5 AbgeordnetenG.
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inkongruente
Prüfungskompetenz
Prüfungskompetenz
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Interessentheorie Möglichkeit der Abgrenzung zw. öffentlichem und Privatrecht. Interessentheorie
Nach der Interessentheorie, die auf den römischen Juristen Ulpian
zurückgeht, ist eine Rechtsnorm ör, wenn sie überwiegend dem öffentlichen
Interesse dient u. zivilrechtlich, wenn überwiegend Individualinteressen
geschützt werden. mehr Infos..
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Inzidentkontrolle Die Frage der Rechtmäßigkeit eines Gesetzes ist nur Nebenfrage in
einem gerichtlichen Verfahren und nicht alleiniger Verfahrensgegenstand
wie bei den Normenkontrollverfahren. Beispiel: Anfechtungsklage;
Hauptfrage des Prozesses ist die Rechtmäßig- o.
Rechtswidrigkeit des angefochtenen VA. Als Neben- oder Inzidentfrage
kann vom Gericht im Einzelfall auch geprüft werden, ob die
Ermächtigungsgrundlage für den belastenden VA in Satzung oder
RechtsVO verfassungsmäßig ist.
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J
juristische Person Juristisches Gedankengebilde, das mit eigenen Rechten und eigenen
Pflichten ausgestattet ist (Rechtsfähigkeit). Im öffentlichrechtlichen
Bereich unterscheidet man die Körperschaft, die Anstalt
und die Stiftung.
Zu den Einzelbegriffen vgl. dort.
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Justizverwaltungsakt Verwaltungsakt, der von den Justizbehörden auf den Gebieten des
bürgerlichen Rechts, der Strafrechtspflege und von den Vollzugsbehörden
beim Vollzug von Strafen getroffen wird. Die Besonderheit
bei Justizverwaltungsakten ist, dass Streitigkeiten nicht auf
dem Verwaltungsrechtsweg, sondern nach der abdrängenden
Sonderzuweisung der §§ 23 ff. EGGVG den ordentlichen Gerichten
zugewiesen sind.
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K
Kabinettsprinzip Kommt es in ressortübergreifenden Fragen nicht zu einer Einigung 
zwischen den beteiligten Ministerien, so entscheidet gem. Art. 65
S. 3 GG die Bundesregierung insgesamt.
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Kanzlerprinzip Richtlinienkompetenz 
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Kehrseitentheorie actus contrarius 
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Klagebefugnis Einschränkung der Zulässigkeit verwaltungsgerichtlicher Klagen 
zum Ausschluss von Popularklagen. Gem. § 42 II VwGO sind Anfechtungs-
und Verpflichtungsklagen nur zulässig, wenn der Kläger
geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung
oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. Dies ist
der Fall, wenn eine Rechtsverletzung des Klägers nicht offensichtlich
ausgeschlossen, also möglich ist.
Die Klagebefugnis wird heute nach h.M. auch auf die anderen Klagearten,
das Widerspruchsverfahren sowie die einstweiligen
Rechtsschutzverfahren nach der VwGO angewendet. mehr Infos..
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Klagehäufung Das Verfolgen mehrerer Klagebegehren in einem verwaltungsge- 
richtl. Verfahren. Nur zulässig unter den Voraussetzungen des § 44
VwGO. Zu unterscheiden sind die kumulativen Anträge (wenn der
Kläger mehrere Anträge nebeneinander geltend macht) von den
Eventualanträgen (wenn der Kläger neben einem Hauptbegehren
hilfsweise einen anderen Anspruch geltend macht). Generell unzulässig
sind dagegen alternative Anträge, da in einem solchen Fall
der Streitgegenstand abweichend von § 82 VwGO nicht vom Kläger,
sondern vom Gericht bestimmt würde.
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Koalitionsfreiheit Koalitionen i.S.v. Art. 9 III 1 GG sind Vereinigungen zur Wahrung
und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen. Arbeitsbedingungen
beziehen sich auf das Arbeitsverhältnis selbst,
wie z.B. Lohnbedingungen, Arbeitszeit und -schutz, Urlaub. Wirtschaftsbedingungen
können auch wirtschafts- oder sozialpolitischen
Bezug haben, wie z.B. Arbeitsplatzgarantien, Verringerung
der Arbeitslosigkeit oder neue Technologien. Beide Anforderungen
erfüllen nur Arbeitgeberverbände, Gewerkschaften und ihre
jeweiligen Spitzenverbände. Zusätzlich erforderliche Merkmale
sind Gegnerfreiheit, Unabhängigkeit und Überbetrieblichkeit; Arbeitskampfbereitschaft,
Tariffähigkeit und Durchsetzungskraft (soziale
Mächtigkeit) sind nach h.M. nicht zwingend erforderlich. Im
Übrigen muss eine Vereinigung i.S.v. § 2 I VereinsG vorliegen.
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Kodifikationsprinzip Gilt im Bereich der meisten Gegenstände von Art. 74 I Nr. 1 GG und 
erlangt Bedeutung bei der Frage, ob der Bund i.S.v. Art. 72 I GG von
seiner Gesetzgebungsbefugnis Gebrauch gemacht hat.
Das Kodifikationsprinzip bedeutet, dass die Länder nicht nur bei
ausdrücklicher bundesrechtlicher Regelung ausgeschlossen sind,
sondern auch dann, wenn noch keine bundesgesetzliche Regelung
existiert, aber der Bund z.B. durch Art. 55 EGBGB angedeutet
hat, dass er zu einer umfassenden Gesamtkodifikation z.B. des BGB
angesetzt hat, die er grds. nicht durch landesunterschiedliche Regelungen
verwässert haben will. mehr Infos..
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Kollegialprinzip Kommt es in ressortübergreifenden Fragen nicht zu einer Einigung 
zwischen den beteiligten Ministern, so entscheidet gem. Art. 65
S. 3 GG i.V.m. § 17 Geschäftsordnung der Bundesregierung die
Bundesregierung insgesamt.
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Kommunalverfassungs-
beschwerde
Verfassungsbeschwerde
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kongruente
Prüfungskompetenz
Prüfungskompetenz
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konkrete
Normenkontrolle
Verfassungsprozessualer Rechtsbehelf, dessen Einzelheiten in
Art. 100 I GG, §§ 13 Nr. 11, 80 ff. BVerfGG geregelt sind.
Der Antrag beim Bundesverfassungsgericht ist statthaft bzw. die
Zuständigkeit des Gerichtes ist gegeben, wenn ein Gericht ihm die
Frage vorlegt, ob ein bestimmtes Gesetz mit höherrangigem Bundesrecht
vereinbar ist oder nicht. Prüfungsgegenstand kann nur
ein formelles nachkonstitutionelles Gesetz sein, vgl. Art. 100 I GG.
Des Weiteren müssen gem. Art. 100 I GG bestimmte Vorlagevoraussetzungen
vorliegen. Das mit dem Verfahren befasste Fachgericht,
welches den Antrag beim BVerfG stellt, muss von der Verfassungswidrigkeit
des vorgelegten Gesetzes überzeugt sein. Außerdem
muss das Gesetz für den konkreten Fall entscheidungserheblich
sein.
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konstruktives
Misstrauensvotum
Gem. Art. 67 GG kann der Bundestag dem Bundeskanzler das Misstrauen
nur dadurch aussprechen, dass er mit der Mehrheit seiner
Mitglieder einen Nachfolger wählt und den Bundespräsidenten ersucht,
den Bundeskanzler zu entlassen.
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kooperativer
Föderalismus
Formen des durch Vereinbarung aufeinander abgestimmten Verhaltens
von Bund und Ländern z.B. bei der Bildungsplanung (vgl.
Art. 91 b GG) oder bei Finanzhilfen (vgl. Art. 104 a IV GG).
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koordinationsrechtlicher
öffentlichrechtlicher
Vertrag
öffentlich-rechtlicher Vertrag
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Körperschaft Eine durch staatl. Hoheitsakt geschaffene Personenmehrheit, die
öffentl. Aufgaben wahrnimmt. Eine Körperschaft ist eine juristische
Person des öffentl. Rechts. Sie besteht aus Mitgliedern, wobei ihr
Bestand unabhängig vom Wechsel dieser ist. Es ist zwischen verschiedenen
Formen der Körperschaft zu unterscheiden: Bei einer
Gebietskörperschaft hängt die Mitgliedschaft von dem Wohnsitz
in einem bestimmten Gebiet ab (z.B. Gemeinde). Bei einer Personalkörperschaft
folgt die Mitgliedschaft aus einer bestimmten Eigenschaft
einer Person (z.B. Rechtsanwaltskammern). Bei Realkörperschaften
ergibt sich die Mitgliedschaft aus dem Betrieb eines
wirtschaftlichen Unternehmens (z.B. Industrie- und Handelskammer)
oder aus dem Eigentum an einem Grundstück (z.B. Forstgenossenschaft).
Sind die Mitglieder einer juristischen Person selbst
wieder ausschließlich juristische Person des öffentlichen Rechts, so
spricht man von einer Verbandskörperschaft (z.B. Sparkassenverbände).
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Kriegsdienstverweigerung Nur die prinzipielle Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe
ist durch Art. 4 III 1 GG geschützt. Der Kriegsdienstverweigerer
muss den Dienst mit der Waffe im Krieg und Frieden schlechthin
und allgemein ablehnen. Nicht geschützt ist nach h.M. die sog. situationsbedingte
Kriegsdienstverweigerung, mit der nur die Teilnahme
an einem bestimmten Krieg oder die Teilnahme an einem
Krieg mit bestimmten Waffen abgelehnt wird. mehr Infos..
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Kunst Kunst i.S.v. Art. 5 III 1, 1. Fall GG ist zunächst jede Tätigkeit u. jedes
Ergebnis der herkömmlich anerkannten Gegenstände der Kunst
(Musik, Theater, Malerei, Literatur usw.); sog. formaler Kunstbegriff.
Bei sonstigen Tätigkeiten ist im Zweifel aus historischen Gründen
(„entartete Kunst“) großzügig zu verfahren, insbes. werden auch
anstößige, unästhetische Werke, aggressive Äußerungen über Personen
durch Satire oder Karikatur sowie pornografische Werke erfasst.
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