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PER DEFINITIONEM  / Definitionen Öffentliches Recht
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L
Landesmittelbehörden Den obersten Landesbehörden unmittelbar nachgeordnete Behörden
der unmittelbaren Landesverwaltung. Sie sind grds. nur für
einen Teil des Landesgebietes zuständig (z.B. die Bezirksregierung
bzw. die Regierungspräsidenten).
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Landesoberbehörden Den obersten Landesbehörden unmittelbar nachgeordnete Be- 
hörden der unmittelbaren Landesverwaltung. Sie sind grds. für das
gesamte Landesgebiet zuständig (z.B. Landeskriminalamt).
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Landesverwaltung Ausführung der Gesetze durch die Länder. Die Verwaltung der Ge- 
setze obliegt gem. Art. 83 ff. GG grds. den Ländern. Zu unterscheiden
sind die unmittelbare und mittelbare Landesverwaltung. Eine
unmittelbare Landesverwaltung liegt vor, wenn das Land der Verwaltungsträger
der handelnden Behörden ist. Dies ist der Fall,
wenn die Behörden aus dem Landeshaushalt finanziert werden
und die Beschäftigten Landesbedienstete sind.
Der Aufbau der unmittelbaren Landesverwaltung ist typischerweise
dreistufig:
Man unterscheidet oberste Landesbehörden, Landesmittel- u. Landesoberbehörden
sowie die unteren Landesbehörden. Zu den einzelnen
Begriffen vgl. dort.
Überträgt das Land die Aufgaben nicht auf eigene Behörden, sondern
auf andere juristische Personen des öffentlichen Rechts, so
spricht man von der mittelbaren Landesverwaltung. So überträgt
das Land viele Angelegenheiten auf die kommunalen Selbstverwaltungsträger
(Gemeinden, Kreise), die dann unter der Aufsicht
des Landes stehen. mehr Infos..
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latente Gefahr Ein Zustand, der zwar noch nicht aktuell gefährlich ist, wohl aber zu
späterer Zeit und unter besonderen Verhältnissen gefährlich werden
könnte.
Ist keine Gefahr i.S.d. Polizei- und Ordnungsrechtes, weil ein Verhalten
oder ein Sachzustand entweder eine aktuelle Gefahr oder
Störung bewirkt und deshalb direkt bekämpft werden muss oder
es besteht noch keine Gefahr, sodass kein Anlass für die Polizeiund
Ordnungsbehörden bestand zu handeln.
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latenter Störer latente Gefahr
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Legalisierungswirkung Ein polizei- o. ordnungsrechtlich in Anspruch genommener Verhaltens-
o. Zustandsstörer beruft sich ausdrückl. darauf, dass er sich
exakt i.R. einer zumindest wirksamen Genehmigung (z.B. Bau-, Betriebsgenehmigung)
verhalten habe. In diesem Fall ist zu prüfen,
ob die Störereigenschaft wg. Legalisierungswirkung entfällt. Nach
heute h.M. erfasst die Legalisierungswirkung aber nur solche Gefahren,
die bereits bei Erteilung der Genehmigung obj. für die Behörde
erkennbar waren und nicht auch solche, die erst nach heutigem
Stand von Wissenschaft und Technik erkennbar sind. mehr Infos..
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M
Marktverkehr Veranstaltung von Messen, Ausstellungen und Märkten gem. 
§§ 64 ff. GewerbeO. Grds. gelten für den Marktverkehr die Vorschriften
für das stehende Gewerbe bzw. das Reisegewerbe, wenn
nicht die Veranstaltung durch eine förmliche Festsetzung gem.
§ 69 GewerbeO privilegiert wird.
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Maßnahme Merkmal des Verwaltungsaktes. Maßnahme ist jede Handlung, die 
einen Erklärungsgehalt hat. Dem Merkmal kommt i.d.R. keine eigenständige
Bedeutung zu. Die Maßnahme der Behörde kann
grds. in jeglicher Form vorgenommen werden (z.B. die erhobene
Hand eines Verkehrspolizisten).
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materielle Illegalität Diese Tatbestandsvoraussetzung muss u.a. bei Abriss- bzw. Besei-
tigungsverfügungen und (str.) Nutzungsuntersagungen ggü. baul.
Anlagen vorliegen. Sie ist erfüllt, wenn ein Bauvorhaben im „Widerspruch
zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften“ steht, also insbes.
wegen bauplanungs- oder bauordnungsrechtlicher Vorschriften
nicht genehmigungsfähig ist.
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materielle
Rechtmäßigkeit eines
Verwaltungsaktes
Inhaltliche Richtigkeit der Regelung eines Verwaltungsaktes. Damit
der VA materiell rechtmäßig ist, müssen die tatbestandlichen
Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage vorliegen, die allgemeinen Rechtmäßigkeitsanforderungen erfüllt sein sowie eine
zulässige Rechtsfolge gewählt werden.
Die materiellen Voraussetzungen ergeben sich vorrangig aus Spezialgesetzen.
Ergänzend gelten die allgemeinen Regeln, insbes.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
Allgemeine Rechtmäßigkeitsanforderungen sind z.B. die Möglichkeit
der Maßnahme, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit oder
die Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes.
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materielle Teilbarkeit
des Verwaltungsaktes
Nebenbestimmungen
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Mehrheitswahl Die Partei oder der Kandidat ist gewählt, der 50% der abgegebenen
Stimmen auf sich vereinigt (absolute Mehrheitswahl) oder der
mehr Stimmen als jeder andere Mitbewerber in seinem Wahlbereich
erhält (relative Mehrheitswahl). Bei Wahlen zum Bundestag
spielt das relative Mehrheitswahlsystem eine Rolle bei der Auszählung
der Erststimmen, die gem. § 4 BundeswahlG für einen bestimmten
Wahlkreisabgeordneten abgegeben werden. Gem. § 5
S. 2 BundeswahlG ist der Bewerber gewählt, der die meisten Stimmen
auf sich vereinigt; Erststimmen für unterlegene Wahlbewerber
haben deshalb keinen Erfolgswert.Die Mehrheitswahl führt zwar regelmäßig zu stabilen Regierungsverhältnissen,
benachteiligt aber Minderheiten.
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Meinungsfreiheit Meinung i.S.v. Art. 5 I 1, 1. Fall GG ist gekennzeichnet durch das Ele- 
ment der Stellungnahme und des Dafürhaltens i.R. einer geistigen
Auseinandersetzung. Geschützt werden Werturteile sowie wohl
auch Tatsachenbehauptungen, wobei die Grenze häufig fließend
ist. Nicht geschützt werden die Schmähkritik sowie erwiesen o. bewusst
unwahre Tatsachenbehauptungen, wie z.B. die sog. Auschwitz-
Lüge. Ein Eingriff in den Schutzbereich liegt z.B. bei straf- o. zivilrechtlicher
Verurteilung wegen ehrverletzender Äußerungen,
bei zivilrechtlicher Verurteilung wegen unzulässiger Werbung
(Schockwerbung) o. bei Einschränkungen von Versammlungen
wegen des Inhalts von erwarteten Meinungsäußerungen vor. mehr Infos..
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Meisterprüfung Handwerk 
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Menschenwürde Gem. Art. 1 I GG ist die Menschenwürde unantastbar. Eine Antas- Menschenwürde
tung und damit Verletzung dieses Grundrechts liegt vor, wenn der
Betroffene einer Behandlung ausgesetzt wird, die seine Subjektqualität
prinzipiell infrage stellt o. wenn in der Behandlung im konkreten
Fall eine willkürliche Missachtung der Würde des Menschen
liegt. Fallgruppen, in denen die Menschenwürde betroffen/ver-
letzt sein kann, sind Verhinderung elementarer Rechtsgleichheit
(z.B. durch rassische Diskriminierung), Verletzung der körperlichen
Identität und Integrität (z.B. durch Folter), Verletzung der geistig
seelischen Integrität (z.B. durch lebenslange Sicherungsverwahrung
o. Freiheitsstrafe), fehlende Grundsicherung individuellen
und sozialen Lebens („Existenzminimum“) sowie der finale Rettungsabschuss
gem. § 14 III LuftsicherheitsG a.F.
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Mischverwaltung Landes- sind Bundesbehörden nachgeordnet o. unterliegen deren
Weisungen. Mischverw. ist grds. wegen Verstoßes gg. Art. 20 I GG,
Bundesstaatsprinzip unzulässig. Grundsätzliche Trennung von
Bundes- und Länderstaatsgewalt. Ausnahmen müssen ausdrückl.
im GG angeordnet sein, z.B. in Art. 85 III, Art. 108 IV GG. mehr Infos..
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mittelbare
Bundesverwaltung
Bund führt öffentl. Aufgaben durch Anstalt/Körperschaft durch,
die grds. nur der Rechtsaufsicht des zuständigen Bundesministeriums
unterliegen. Handlungen von Organen/Behörden dieser Anstalten/
Körperschaften werden zunächst unmittelbar der jeweiligen
Anstalt/Körperschaft zugerechnet u. erst mittelbar dem Bund
als Körperschaft. Körperschaft im o.g. Sinne ist z.B. die Deutsche
Rentenversicherung Bund gem. Art. 87 II GG; Anstalt ist z.B. die
Bundesanstalt für Güterfernverkehr gem. Art. 87 III 1 GG.
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mittelbare
Diskriminierung
Diskriminierung, faktisch mittelbare
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modifizierte
Genehmigung
Inhaltsbestimmung zu einem VA. Wird dem Bürger etwas anderes
gewährt, als er beantragt hat (aliud), so handelt es sich i.d.R. um die
Ablehnung des Antrags verbunden mit dem Angebot einer anderen
Regelung, einer sog. modifizierten Genehmigung. Abzugrenzen
ist dies von einem VA, der unter Nebenbestimmungen erteilt
wird.
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Möglichkeit der
Maßnahme
Ein VA, der vom Bürger etwas Unmögliches verlangt, ist mat. rw.
Wie im ZivilR wird zw. tatsächlicher u. rechtlicher Unmöglichkeit
unterschieden. Bei der obj. Unmöglichkeit (aus tatsächl. Gründen
kann niemand den VA ausführen) ist der VA gem. § 44 II Nr. 4 VwVfG
nichtig. Im Fall subj. Unvermögens (Adressat kann den VA nicht
ausführen, Dritte aber könnten) sind unvertretbare (höchstpersönl.
Pflichten) von vertretbaren Handlungen zu unterscheiden. Ist dem
Bürger die Erfüllung des VA bei unvertretbaren Handlungen subj.
unmöglich, ist der VA gem. § 44 II Nr. 4 VwVfG (analog) nichtig. Verlangt
die Behörde aber eine vertretbare Handlung, so ist der VA
grds. rm. Auch i.R.d. rechtl. Unmöglichkeit ist zu unterscheiden:
Verlangt die Behörde vom Bürger die Begehung einer rw Tat, die
einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht, so führt dies
gem. § 44 II Nr. 5 VwVfG zur Nichtigkeit des VA. Die sonstigen Fälle
rechtl. Unmöglichkeit (z.B. entgegenstehende Eigentumsrechte eines
Dritten) führen grds. nicht zur RW des VA. Dieser ist dann jedoch
nicht vollstreckbar/durchsetzbar. Das Vollstreckungshindernis
wird durch die Behörde dadurch ausgeräumt, dass sie an den
Dritten eine Duldungsverfügung erlässt.
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