|
L
|
|
| Landesmittelbehörden |
Den obersten
Landesbehörden unmittelbar
nachgeordnete Behörden
der unmittelbaren Landesverwaltung. Sie sind grds. nur für
einen Teil des Landesgebietes zuständig (z.B. die
Bezirksregierung
bzw. die Regierungspräsidenten).
____________________________________________________________________ |
| Landesoberbehörden |
Den obersten
Landesbehörden unmittelbar
nachgeordnete Be-
hörden der unmittelbaren Landesverwaltung. Sie sind grds.
für das
gesamte Landesgebiet zuständig (z.B. Landeskriminalamt).
____________________________________________________________________ |
| Landesverwaltung |
Ausführung
der Gesetze durch die
Länder. Die Verwaltung der Ge-
setze obliegt gem. Art. 83 ff. GG grds. den Ländern. Zu
unterscheiden
sind die unmittelbare und mittelbare Landesverwaltung. Eine
unmittelbare Landesverwaltung liegt vor, wenn das Land der
Verwaltungsträger
der handelnden Behörden ist. Dies ist der Fall,
wenn die Behörden aus dem Landeshaushalt finanziert werden
und die Beschäftigten Landesbedienstete sind.
Der Aufbau der unmittelbaren Landesverwaltung ist typischerweise
dreistufig:
Man unterscheidet oberste Landesbehörden, Landesmittel- u.
Landesoberbehörden
sowie die unteren Landesbehörden. Zu den einzelnen
Begriffen vgl. dort.
Überträgt das Land die Aufgaben nicht auf eigene
Behörden, sondern
auf andere juristische Personen des öffentlichen Rechts, so
spricht man von der mittelbaren Landesverwaltung. So
überträgt
das Land viele Angelegenheiten auf die kommunalen
Selbstverwaltungsträger
(Gemeinden, Kreise), die dann unter der Aufsicht
des Landes stehen. mehr
Infos..
____________________________________________________________________ |
| latente
Gefahr |
Ein Zustand,
der zwar noch nicht aktuell
gefährlich ist, wohl aber zu
späterer Zeit und unter besonderen Verhältnissen
gefährlich werden
könnte.
Ist keine Gefahr i.S.d. Polizei- und Ordnungsrechtes, weil ein Verhalten
oder ein Sachzustand entweder eine aktuelle Gefahr oder
Störung bewirkt und deshalb direkt bekämpft werden
muss oder
es besteht noch keine Gefahr, sodass kein Anlass für die
Polizeiund
Ordnungsbehörden bestand zu handeln.
____________________________________________________________________ |
| latenter
Störer |
latente
Gefahr
____________________________________________________________________ |
| Legalisierungswirkung |
Ein polizei-
o. ordnungsrechtlich in Anspruch
genommener Verhaltens-
o. Zustandsstörer beruft sich ausdrückl. darauf, dass
er sich
exakt i.R. einer zumindest wirksamen Genehmigung (z.B. Bau-,
Betriebsgenehmigung)
verhalten habe. In diesem Fall ist zu prüfen,
ob die Störereigenschaft wg. Legalisierungswirkung
entfällt. Nach
heute h.M. erfasst die Legalisierungswirkung aber nur solche Gefahren,
die bereits bei Erteilung der Genehmigung obj. für die
Behörde
erkennbar waren und nicht auch solche, die erst nach heutigem
Stand von Wissenschaft und Technik erkennbar sind. mehr
Infos..
____________________________________________________________________ |
|
M
|
|
| Marktverkehr |
Veranstaltung
von Messen, Ausstellungen und
Märkten gem.
§§ 64 ff. GewerbeO. Grds. gelten für den
Marktverkehr die Vorschriften
für das stehende Gewerbe bzw. das Reisegewerbe, wenn
nicht die Veranstaltung durch eine förmliche Festsetzung gem.
§ 69 GewerbeO privilegiert wird.
____________________________________________________________________ |
| Maßnahme |
Merkmal des
Verwaltungsaktes. Maßnahme ist
jede Handlung, die
einen Erklärungsgehalt hat. Dem Merkmal kommt i.d.R. keine
eigenständige
Bedeutung zu. Die Maßnahme der Behörde kann
grds. in jeglicher Form vorgenommen werden (z.B. die erhobene
Hand eines Verkehrspolizisten).
____________________________________________________________________ |
| materielle
Illegalität |
Diese
Tatbestandsvoraussetzung muss u.a. bei Abriss-
bzw. Besei-
tigungsverfügungen und (str.) Nutzungsuntersagungen
ggü. baul.
Anlagen vorliegen. Sie ist erfüllt, wenn ein Bauvorhaben im
„Widerspruch
zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften“ steht, also
insbes.
wegen bauplanungs- oder bauordnungsrechtlicher Vorschriften
nicht genehmigungsfähig ist.
____________________________________________________________________ |
materielle
Rechtmäßigkeit eines
Verwaltungsaktes |
Inhaltliche
Richtigkeit der Regelung eines
Verwaltungsaktes. Damit
der VA materiell rechtmäßig ist, müssen die
tatbestandlichen
Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage vorliegen, die
allgemeinen Rechtmäßigkeitsanforderungen
erfüllt sein
sowie eine
zulässige Rechtsfolge gewählt werden.
Die materiellen Voraussetzungen ergeben sich vorrangig aus
Spezialgesetzen.
Ergänzend gelten die allgemeinen Regeln, insbes.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
Allgemeine Rechtmäßigkeitsanforderungen sind z.B.
die Möglichkeit
der Maßnahme, der Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit oder
die Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes.
____________________________________________________________________ |
materielle
Teilbarkeit
des Verwaltungsaktes |
Nebenbestimmungen
____________________________________________________________________ |
| Mehrheitswahl |
Die Partei
oder der Kandidat ist gewählt, der
50% der abgegebenen
Stimmen auf sich vereinigt (absolute Mehrheitswahl) oder der
mehr Stimmen als jeder andere Mitbewerber in seinem Wahlbereich
erhält (relative Mehrheitswahl). Bei Wahlen zum Bundestag
spielt das relative Mehrheitswahlsystem eine Rolle bei der
Auszählung
der Erststimmen, die gem. § 4 BundeswahlG für einen
bestimmten
Wahlkreisabgeordneten abgegeben werden. Gem. § 5
S. 2 BundeswahlG ist der Bewerber gewählt, der die meisten
Stimmen
auf sich vereinigt; Erststimmen für unterlegene Wahlbewerber
haben deshalb keinen Erfolgswert.Die Mehrheitswahl führt zwar
regelmäßig zu stabilen
Regierungsverhältnissen,
benachteiligt aber Minderheiten.
____________________________________________________________________ |
| Meinungsfreiheit |
Meinung i.S.v.
Art. 5 I 1, 1. Fall GG ist
gekennzeichnet durch das Ele-
ment der Stellungnahme und des Dafürhaltens i.R. einer
geistigen
Auseinandersetzung. Geschützt werden Werturteile sowie wohl
auch Tatsachenbehauptungen, wobei die Grenze häufig
fließend
ist. Nicht geschützt werden die Schmähkritik sowie
erwiesen o. bewusst
unwahre Tatsachenbehauptungen, wie z.B. die sog. Auschwitz-
Lüge. Ein Eingriff in den Schutzbereich liegt z.B. bei straf-
o. zivilrechtlicher
Verurteilung wegen ehrverletzender Äußerungen,
bei zivilrechtlicher Verurteilung wegen unzulässiger Werbung
(Schockwerbung) o. bei Einschränkungen von Versammlungen
wegen des Inhalts von erwarteten Meinungsäußerungen
vor. mehr
Infos..
____________________________________________________________________ |
| Meisterprüfung |
Handwerk
____________________________________________________________________ |
| Menschenwürde |
Gem. Art. 1 I
GG ist die Menschenwürde
unantastbar. Eine Antas- Menschenwürde
tung und damit Verletzung dieses Grundrechts liegt vor, wenn der
Betroffene einer Behandlung ausgesetzt wird, die seine
Subjektqualität
prinzipiell infrage stellt o. wenn in der Behandlung im konkreten
Fall eine willkürliche Missachtung der Würde des
Menschen
liegt. Fallgruppen, in denen die Menschenwürde betroffen/ver-
letzt sein kann, sind Verhinderung elementarer Rechtsgleichheit
(z.B. durch rassische Diskriminierung), Verletzung der
körperlichen
Identität und Integrität (z.B. durch Folter),
Verletzung der geistig
seelischen Integrität (z.B. durch lebenslange
Sicherungsverwahrung
o. Freiheitsstrafe), fehlende Grundsicherung individuellen
und sozialen Lebens („Existenzminimum“) sowie der
finale Rettungsabschuss
gem. § 14 III LuftsicherheitsG a.F.
____________________________________________________________________ |
| Mischverwaltung |
Landes- sind
Bundesbehörden nachgeordnet o.
unterliegen deren
Weisungen. Mischverw. ist grds. wegen Verstoßes gg. Art. 20 I
GG,
Bundesstaatsprinzip unzulässig. Grundsätzliche
Trennung von
Bundes- und Länderstaatsgewalt. Ausnahmen müssen
ausdrückl.
im GG angeordnet sein, z.B. in Art. 85 III, Art. 108 IV GG. mehr
Infos..
____________________________________________________________________ |
mittelbare
Bundesverwaltung |
Bund
führt öffentl. Aufgaben durch
Anstalt/Körperschaft durch,
die grds. nur der Rechtsaufsicht des zuständigen
Bundesministeriums
unterliegen. Handlungen von Organen/Behörden dieser Anstalten/
Körperschaften werden zunächst unmittelbar der
jeweiligen
Anstalt/Körperschaft zugerechnet u. erst mittelbar dem Bund
als Körperschaft. Körperschaft im o.g. Sinne ist z.B.
die Deutsche
Rentenversicherung Bund gem. Art. 87 II GG; Anstalt ist z.B. die
Bundesanstalt für Güterfernverkehr gem. Art. 87 III 1
GG.
____________________________________________________________________ |
mittelbare
Diskriminierung |
Diskriminierung,
faktisch mittelbare
____________________________________________________________________ |
modifizierte
Genehmigung |
Inhaltsbestimmung
zu einem VA. Wird dem Bürger
etwas anderes
gewährt, als er beantragt hat (aliud), so handelt es sich
i.d.R. um die
Ablehnung des Antrags verbunden mit dem Angebot einer anderen
Regelung, einer sog. modifizierten Genehmigung. Abzugrenzen
ist dies von einem VA, der unter Nebenbestimmungen erteilt
wird.
____________________________________________________________________ |
Möglichkeit
der
Maßnahme |
Ein VA, der
vom Bürger etwas
Unmögliches verlangt, ist mat. rw.
Wie im ZivilR wird zw. tatsächlicher u. rechtlicher
Unmöglichkeit
unterschieden. Bei der obj. Unmöglichkeit (aus
tatsächl. Gründen
kann niemand den VA ausführen) ist der VA gem. § 44
II Nr. 4 VwVfG
nichtig. Im Fall subj. Unvermögens (Adressat kann den VA nicht
ausführen, Dritte aber könnten) sind unvertretbare
(höchstpersönl.
Pflichten) von vertretbaren Handlungen zu unterscheiden. Ist dem
Bürger die Erfüllung des VA bei unvertretbaren
Handlungen subj.
unmöglich, ist der VA gem. § 44 II Nr. 4 VwVfG
(analog) nichtig. Verlangt
die Behörde aber eine vertretbare Handlung, so ist der VA
grds. rm. Auch i.R.d. rechtl. Unmöglichkeit ist zu
unterscheiden:
Verlangt die Behörde vom Bürger die Begehung einer rw
Tat, die
einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht, so
führt dies
gem. § 44 II Nr. 5 VwVfG zur Nichtigkeit des VA. Die sonstigen
Fälle
rechtl. Unmöglichkeit (z.B. entgegenstehende Eigentumsrechte
eines
Dritten) führen grds. nicht zur RW des VA. Dieser ist dann
jedoch
nicht vollstreckbar/durchsetzbar. Das Vollstreckungshindernis
wird durch die Behörde dadurch ausgeräumt, dass sie
an den
Dritten eine Duldungsverfügung erlässt.
____________________________________________________________________ |