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N
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Nachbarklage
im
Baurecht |
Nachbar i.S.d. öffentl. Baurechts
ist
zunächst nicht nur der unmittelbare
Angrenzer. Entscheidend ist vielmehr der Einwirkungsbereich
des streitigen bzw. angefochtenen Vorhabens, der sich nach
Art u. Intensität der zu erwartenden
Beeinträchtigungen richtet. Allerdings
ist das Abwehrrecht bei der baurechtl. Nachbarklage
grundstücksbezogen und nicht, wie im UmweltR, personenbezogen.
Klage- bzw. antragsbefugt gem. § 42 VwGO (analog) ist daher
nur der Eigentümer o. sonst dinglich Berechtigte an einem
Grundstück,
wie z.B. der Nießbraucher o. Erbbauberechtigte. Einem
lediglich
obligatorisch berechtigten Grundstücksnutzer (z.B. Mieter)
stehen keine Abwehrrechte zu; seine Rechtsbehelfe sind mangels
Klage-/Widerspruchs-/Antragsbefugnis von vornherein unzulässig.
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Nachbarschutz
bauordnungsrechtlicher
Vorschriften |
Ein Nachbarschutz bzw. Drittschutz besteht
ausnahmsweise dann,
wenn diese Vorschriften auch Individualinteressen, wie Leben,
Körper
und Gesundheit der Anlieger, schützen sollen, wie z.B.
Vorschriften
über Abstandsflächen oder Brandschutzvorschriften.
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Nachbarschutz
baurechtlicher
Vorschriften |
Eine Rechtsnorm des öff. Baurechts
hat dann
nachbar- oder drittschützenden
Charakter, wenn sie nicht nur die Interessen der Allgemeinheit
schützt, sondern nach ihrer Zweckbestimmung zumindest
auch auf den Schutz von Individualinteressen gerichtet ist
(Schutznormtheorie). Indiz für den Nachbarschutz baurechtl.
Normen
ist zunächst, dass die Norm den Begriff Nachbar/-schaft
verwendet
(z.B. §§ 31 II, 34 III a Nr. 3 BauGB). Ein weiteres
Indiz ist das
Ziel der Norm, aktive o. passive Umweltkonflikte nicht entstehen
zu lassen, wie v.a. Normen, aus denen das Gebot der
Rücksichtnahme
entnommen wird (z.B. §§ 15 I BauNVO, 35 III 1 Nr. 3
BauGB, § 34
I 1 BauGB). Dieses hat jedoch nur dann nachbar- bzw.
drittschützende
Wirkung, wenn in qualifizierter u. individualisierter Weise
auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten
Kreises
Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Die Qualifizierung betrifft
die
Schwere bzw. Unzumutbarkeit des Eingriffs, die Individualisierbarkeit
des Kreises der Betroffenen, abhängig von der
Intensität der
Immissionen des angefochtenen Vorhabens. Nachbarschutz ent-falten auch
Festsetzungen im B-Plan ü. die Art der baulichen Nutzung
gem. §§ 3–11 BauNVO, nicht aber
Festsetzungen ü. das Maß
der baulichen Nutzung gem. §§ 16 ff. BauNVO.
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Nachbarschutz
für
Gemeinden |
Subjektiv öffentliche Rechte
zugunsten der
Gemeinde ergeben
sich insbes. aus § 36 I 1 BauGB (Fehlen des erforderlichen
Einvernehmens)
oder aus § 2 II 2 BauGB (interkommunales Abstimmungsgebot).
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Nachholung
der
Begründung |
Fehlt einem Verwaltungsakt die gem.
§ 39 VwVfG
erforderliche Begründung,
so kann dieser Fehler gem. § 45 I Nr. 2 VwVfG durch
nachträgliche Begründung geheilt werden. Nach h.M.
kann auch
die Widerspruchsbehörde die Begründung nachholen.
Da der Widerspruchsbescheid gem. § 73 III VwGO zwingend zu
begründen
ist, führt dies danach regelmäßig zur
Heilung des Begründungsmangels.
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nachkonstitutionelle
Gesetze |
Darunter fallen zunächst alle
Gesetze
(Parlamentsgesetze, Rechtsverordnungen
und Satzungen), die insgesamt nach dem
23.05.1949 (Inkrafttreten des Grundgesetzes = Konstitution) erlassen
worden sind; der Zeitpunkt des Erlasses ist ersichtlich aus dem
Bekanntmachungsdatum über § 1 des jeweiligen Gesetzes.
Des Weiteren fallen alle Gesetze darunter, die zwar vor 1949,
insbesondere
vor 1945 erlassen, jedoch zumindest teilweise nach 1949
in den Willen des nachkonstitutionellen Gesetzgebers durch
Änderung
einzelner Vorschriften aufgenommen worden sind (z.B. im
BGB, zu ersehen aus der FN zum jeweiligen Gesetz) oder durch Verweisung
(z.B. Art. 140 GG verweist auf Art. 136 ff. der Weimarer
Reichsverfassung).
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Nachschieben
von
Gründen |
Ergänzung einer inhaltlichen
Begründung eines Verwaltungsakts
während des Verwaltungsprozesses. Zu unterscheiden von dem
bloß formalen Nachholen der Begründung gem.
§ 45 I Nr. 2 VwVfG.
Ein Nachschieben von Gründen ist nur zulässig, wenn
der Verwaltungsakt
nicht in seinem Wesen geändert wird, die Gründe bis
spätestens
zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens vorgelegen
haben und der Betroffene nicht in seiner Rechtsverteidigung
beeinträchtigt
wird.
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| ne
bis in idem |
Der durch Art. 103 III GG abgesicherte
Grundsatz soll
dem einzel-
nen Bürger zur Verwirklichung des Gebotes der Rechtssicherheit
Schutz vor einer mehrfachen Ausübung des staatlichen
Bestrafungsmonopols
gewähren.
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Nebenbestimmung
zum
Verwaltungsakt |
Begrenzung der Regelung eines
Verwaltungsaktes,
§ 36 VwVfG.
Zu den einzelnen Nebenbestimmungen vgl. dort.
Nach heute h.M. kann der Bürger gegen jede echte
Nebenbestimmung
i.S.d. § 36 VwVfG isoliert die Anfechtungsklage erheben, soweit
sie von der Hauptregelung des Verwaltungsaktes im logischen
Sinne prozessual teilbar ist. Eine Nebenstimmung ist vom
HauptVA im logischen Sinne prozessual teilbar, wenn nicht von
vornherein und offensichtl. ausgeschlossen ist, dass etwas
Rechtmäßiges,
Sinnvolles übrig bliebe.
Nach h.M. ist eine Anfechtungsklage gegen eine Nebenbestimmung
daher auch nicht schon dann begründet, soweit die
Nebenbestimmung
rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten
verletzt ist (§ 113 I 1 VwGO), sondern die Nebenbestimmung
muss auch von der Hauptregelung des Verwaltungsaktes materiell
teilbar sein. Eine Nebenbestimmung ist vom Restverwaltungsakt
nur dann materiell teilbar, wenn der Restverwaltungsakt auch
ohne die Nebenbestimmung rechtmäßig bestehen bleiben
kann.
Insoweit wird die Begründetheitsprüfung einer
isolierten Anfechtungsklage
gegen eine Nebenbestimmung erweitert.
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Nichtigkeit
des
Verwaltungsaktes |
Ein nichtiger VA ist gem. § 43 III
VwVfG
unwirksam. Im Gegensatz
zu einem nur rw VA entfaltet der nichtige VA von vornherein automatisch
keine Rechtswirkung. Nichtigkeitsgründe nennt § 44
VwVfG. Zwingende Gründe sind in § 44 II VwVfG
geregelt; Gründe,
die nicht zur Nichtigkeit des VA führen, in § 44 III
VwVfG. Nach der
Generalklausel des § 44 I VwVfG ist ein VA nichtig, wenn er an
einem
besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies offensichtlich
ist. Besonders schwerwiegender Fehler: Wenn der Fehler
von der Schwere her einem der Fehler aus dem Positivkatalog des
§ 44 II VwVfG vergleichbar ist. Dies ist der Fall, wenn der VA
den
Wertvorstellungen der Rechtsordnung so sehr widerspricht, dass
es unerträglich wäre, wenn er die durch ihn
hervorgerufenen
Rechtsfolgen entfalten würde. Anders ausgedrückt,
wenn es die
Rechtsordnung nicht hinnehmen könnte, dass der VA unanfechtbar
und bestandskräftig würde und damit seine
Rechtsfolgen auslösen
würde. Offensichtlich: Wenn der Fehler sich dem
verständigen,
juristisch nicht vorgebildeten Beobachter geradezu aufdrängt.
Die Fehlerhaftigkeit muss dem VA „auf die Stirn geschrieben
sein“. Prozessual kann die Nichtigkeit eines VA mit der sog.
Nichtigkeitsfeststellungsklage, § 43 II VwGO, geltend gemacht
werden. Andererseits kann die Nichtigkeit auch mit einer
Anfechtungsklage
geltend gemacht werden, da die Nichtigkeitsfeststellungsklage gem.
§ 43 II VwGO gegenüber der Anfechtungsklage
nicht subsidiär ist.
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| Nichtstörer |
Personen, die zur Bekämpfung einer
Gefahr
für die öffentliche Sicherheit
oder Ordnung in Anspruch genommen werden, aber weder
Verhaltens- noch Zustandsstörer sind.
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| Normenkontrollverfahren |
Verwaltungsprozessuales
Verfahren vor dem OVG gem. § 47
VwGO, mit dem der Antragsteller die Überprüfung der
Gültigkeit
von Satzungen nach dem BauGB oder von anderen im Rang unter
den Landesgesetzen stehenden Rechtsvorschriften veranlasst. mehr
Infos..
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| Notstandspflichtiger |
Nichtstörer
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| nulla
poena sine lege |
Gilt für das
Kriminalstrafrecht, das Ordnungswidrigkeitenrecht sowie
(str.) das Disziplinar- und Standesrecht und bedeutet für
Maßnahmen
in diesem Bereich einen Gesetzesvorbehalt sowie das Verbot
rückwirkender Strafbegründung und
Strafverschärfung; vgl.
Art. 103 III GG.
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|
O
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|
oberste
Landesbehörden |
Behörden auf der
höchsten Stufe des dreistufigen Verwaltungsaufbaus
in der unmittelbaren Landesverw. (Landesregierung,
Ministerpräsident,
Landesministerien). Den obersten Landesbehörden
sind die Landesober- und die Landesmittelbehörden unmittelbar
nachgeordnet.
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objektiv
berufsregelnde
Tendenz |
Bei staatl. Beeinträchtigungen der
Berufsfreiheit zu prüfen, die
nicht final unmittelbar erfolgen (subj. berufsregelnde Tendenz),
sondern faktisch mittelbar. Staatl. Regelungen durch Gesetz o.
Akte der Exekutive wollen nicht zielgerichtet oder primär die
Berufsfreiheit
beeinträchtigen; sie tangieren diese nur als Nebenfolge.
Sofern die Beeinträchtigungen von einiger Erheblichkeit u.
auch obj. vorhersehbar sind, liegt eine obj. berufsregelnde Tendenz
der staatl. Maßnahme vor und damit ein Eingriff in den
Schutzbereich von Art. 12 I GG.
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objektive
Wertordnung |
GRe enthalten objektive Wertentscheidungen
der
Verfassung für
das gesamte staatl. und gesellschaftl. Leben. Aus diesem Grund
sind z.B. GRe Vorgaben für die Wirksamkeit, Auslegung und
Anwendung
einfachen Rechts, begründen abgeschwächt aber auch
eine Grundrechtsbindung Privater (mittelbare Drittwirkung von
Grundrechten im Privatrecht).
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| öffentliche
Ordnung |
Gesamtheit der ungeschriebenen Regeln,
deren Befolgung
nach
den jeweils herrschenden sozialen und ethischen Anschauungen
als unerlässliche Voraussetzung für ein gedeihliches
Zusammenleben
innerhalb eines bestimmten Gebiets angesehen wird.
Beispiele: Nacktes Radfahren; aggressives Betteln; Aufmärsche
von
rechtsextremen Gruppen, die an die Nazizeit erinnern;
Tötungsspiele.
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| öffentliche
Sicherheit |
Schutzgüter der
öffentlichen
Sicherheit sind die objektive Rechtsordnung,
alle Individualrechtsgüter, die Funktionsfähigkeit
staatlicher
Einrichtungen und sonstige kollektive Schutzgüter. Zu den
Individualrechtsgütern
oder subjektiven Rechten des Einzelnen
zählen alle Freiheitsrechte, v.a. Leben, Gesundheit, Freiheit
der
Fortbewegung, Eigentum. Kollektive Schutzgüter sind
Rechtsgüter,
deren Schutz mit Rücksicht auf die Allgemeinheit, insbes. auf
das Leben in der staatlich organisierten Gemeinschaft, geboten ist
(z.B. Naturschutz, Volksgesundheit). Funktionsfähigkeit
staatlicher
Einrichtungen bezieht sich auf die Volksvertretungen und die
Regierungen,
die staatlichen Behörden einschließlich der Polizei-
und
Ordnungsbehörden selbst, die
Selbstverwaltungskörperschaften
(z.B. Gemeinden, Universitäten) und öffentlichen
Anstalten (z.B.
Schulen, Obdachlosenunterkunft).
Zur objektiven Rechtsordnung gehören alle Rechtsnormen, aus
denen sich insbes. für den Bürger Verhaltenspflichten
ergeben (z.B.
Ver- und Gebote der StVO oder das StGB).
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| öffentliches
Recht |
Der Staat kann sowohl einseitig hoheitlich,
also
öffentlich-rechtlich
handeln, als auch privatrechtlich. Die Abgrenzung zwischen dem
öffentlichen Recht und dem Privatrecht ist insbes. zur
Bestimmung
des Rechtswegs, für Fragen der Haftung des Staates
(Staatshaftungsrecht),
für die Anwendbarkeit des Verwaltungsverfahrensgesetzes,
für die Handlungsform des Verwaltungsaktes sowie für
die
Verwaltungsvollstreckung erforderlich.
Zum öR gehören alle öffentlich-rechtlichen
Rechtsnormen, durch
die das Verhältnis des Bürgers zum Staat sowie das
Verhältnis der
Verwaltungsträger untereinander geregelt wird. Neben dem
Staats- und Verwaltungsrecht gehören dazu auch z.B. das
Strafund
das Zivilprozessrecht. Die Abgrenzung wird heute insbes.
nach verschiedenen Theorien vorgenommen, der Interessentheorie,
der Subordinationstheorie oder der Subjektstheorie.
____________________________________________________________________ |
öffentlich-rechtliche
GoA |
Ansprüche aus
Geschäftsführung ohne Auftrag analog
§§ 677, 683,
670 BGB im ör Bereich. Dabei hat die ör GoA einen
sehr beschränkten
Anwendungsbereich. Sie scheidet aus, wenn ein Hoheitsträger
für einen anderen Hoheitsträger tätig wird,
da ein unzuständiger
Hoheitsträger nicht in den Zuständigkeitsbereich
eines anderen
Verwaltungsträgers übergreifen darf. Hier ist die
ör GoA nur zulässig,
wenn ein Notfall vorliegt, also wenn ein Einschreiten des
zuständigen
Hoheitsträgers nicht möglich ist. Wird ein
Hoheitsträger
für einen Bürger tätig, so sind die
§§ 667 ff. BGB nach der st.Rspr.
des BGH grds. anwendbar. Nach nahezu einhelliger Lit. wird dies
bestritten. Soweit eine Behörde eine ör Aufgabe
wahrnehme, könne
diese nicht zugleich privatrechtl. Natur sein. Zudem fehle es der
Behörde z.B. im Bereich der Gefahrenabwehr an einem
Fremdgeschäftsführungswillen,
da sie zur Gefahrenabwehr ausschließlich
mit Eigengeschäftsführungswillen tätig
würde. Damit verbleibt als
Hauptanwendungsfall für die ör GoA die Situation,
dass ein Bürger
für einen Hoheitsträger handelt. Dabei ist zu
bedenken, dass der
Bürger nicht berechtigt ist, hoheitl. Aufgaben nach
Maßgabe der ör
Gesetze zu erfüllen. Dementspr. ist eine ör GoA des
Bürgers für den
Staat nur in besonderen Situationen zulässig. Nur wenn die
Wahrnehmung
der Aufgabe durch den Privaten unter Berücksichtigung
aller in Betracht kommenden Umstände gerade dem
öffentl. Interesse
entspricht, darf der Private für die zuständige
Behörde öffentliche
Aufgaben erfüllen und diese anschließend in Rechnung
stellen.
Die Voraussetzungen und Rechtsfolgen der ör GoA sind den
§§ 677 ff. BGB nachgebildet (Definitionen Zivilrecht
Karte 90).
____________________________________________________________________ |
öffentlich-rechtliche
Streitigkeit |
Eine Streitigkeit ist
öffentlich-rechtlich,
wenn sich der Streitgegenstand
als unmittelbare Folge des öffentlichen Rechts darstellt. Dies
ist dann der Fall, wenn die streitentscheidende Norm eine solche
des öffentlichen Rechts ist.
____________________________________________________________________ |
öffentlich-rechtlicher
Erstattungsanspruch |
Bei dem ör Erstattungsanspruch
handelt es sich
um einen Anspruch
auf Rückabwicklung rechtsgrundloser
Vermögensverschiebungen.
Neben den teilweise geregelten ör
Erstattungsansprüchen
(z.B. § 49 a I VwVfG) ist der allgemeine ör
Erstattungsanspruch
gewohnheitsrechtlich anerkannt.
Hergeleitet wird dieser nach h.M. nicht aus den §§
812 ff. BGB analog,
sondern aus dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der
Verwaltung,
Art. 20 III GG.
Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs
sind:
1. Eine öffentlich-rechtliche Vermögensverschiebung
(etwas
erlangt),
2. durch Leistung oder (h.M.) in sonstiger Weise,
3. ohne rechtlichen Grund.
Damit entsprechen die Anspruchsvoraussetzungen weitestgehend
dem zivilrechtlichen Bereicherungsanspruch der §§ 812
ff.BGB.
Die Rechtsfolge des Erstattungsanspruchs ist auf die Herausgabe
des Erlangten gerichtet. Auch bezüglich der Rechtsfolge gelten
die Grundsätze des Bereicherungsrechts, §§
818, 819 BGB. Allerdings
gelten einige Besonderheiten. So kann sich der Staat generell
nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Auch der
Bürger kann sich auf die Entreicherungseinrede (§ 818
III BGB) nicht
schematisch berufen, sondern nur nach einer Abwägung zwischen
dem Vertrauensschutz des Bürgers und dem öffentlichen
Interesse
an der Wiederherstellung einer gesetzmäßigen
Vermögenslage.
Daher schadet eine grob fahrlässige Unkenntnis des
Bürgers anders
als im Rahmen des § 819 I BGB.
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öffentlich-rechtlicher
Unterlassungsanspruch |
Öffentlich-rechtlicher Anspruch,
gerichtet auf
das Unterlassen
rechtswidriger Eingriffe in subjektive Rechte des Bürgers.
Während
der allgemeine öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch
gewohnheitsrechtlich
anerkannt ist, ist die dogmatische Herleitung
weiterhin umstritten. Überwiegend wird der
Unterlassungsanspruch
aus dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung
bzw. der Abwehrfunktion der Grundrechte hergeleitet. Voraussetzung
für einen öffentlich-rechtlichen Abwehr- und
Unterlassungsanspruch
ist
1. ein hoheitliches Handeln,
2. ein Eingriff in ein subjektiv öffentliches Recht des
Anspruchstellers,
3. dass der Eingriff kausal durch die hoheitliche Handlung
herbeigeführt
wurde,
4. der Eingriff fortbesteht oder eine Wiederholungsgefahr gegeben
ist sowie dass der Eingriff rechtswidrig ist.
In dem Sonderfall des sog. vorbeugenden Unterlassungsanspruches
muss die Gefahr einer Erstbegehung vorliegen, d.h., dass eine
Beeinträchtigung eines subjektiv öffentlichen Rechts
des Anspruchstellers
konkret drohen muss.
Mit dem vorbeugenden Unterlassungsanspruch kann sich der Anspruchsteller
sowohl gegen konkret drohende Realakte als auch
gegen konkret drohende Verwaltungsakte zur Wehr setzen. In der
Rechtsfolge ist der öffentlich-rechtliche Abwehr- und
Unterlassungsanspruch
auf die Unterlassung bzw. Beendigung des Eingriffs
gerichtet.
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öffentlich-rechtlicher
Vertrag |
Vertragl. Regelung auf dem Gebiet des
öff.
Rechts, §§ 54 ff. VwVfG.
Im Gegensatz zum VA erfolgt die Regelung nicht einseitig, sondern
durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen.
Entscheidend
für die Abgrenzung zwischen dem ör und dem
privatrechtl. Vertrag
ist nach h.M. vor allem der Vertragsgegenstand, also der Inhalt d.
Vertrages. Sobald eine ör Rechtsgrundlage für
mindestens eine der
beiden Hauptleistungspflichten besteht, handelt es sich um einen
ör Vertrag. Ansonsten ist der Gesamtcharakter des Vertrages
maßgeblich.
Zu unterscheiden sind zwei Arten ör Verträge.
Koordinationsrechtlich
sind ör Verträge zwischen gleichgeordneten
Rechtsträgern,
§ 54 S. 1 VwVfG. Subordinationsrechtlich ist ein Vertrag,
wenn die Parteien in einem Über- und
Unterordnungsverhältnis
stehen, der Vertrag also an die Stelle eines VA tritt, § 54 S.
2 VwVfG.
Als Unterfälle des subordinationsrechtlichen Vertrages kennt
das
VwVfG den Vergleichsvertrag (§ 55 VwVfG) und den
Austauschvertrag
(§ 56 VwVfG). Ein ör Vertrag kommt grds. ebenso
zustande wie
ein privatrechtlicher Vertrag.
Über die Verweisnorm des § 62 S. 2 VwVfG gelten
für die Einigung,
die Stellvertretung oder die Anfechtung die Regeln des BGB entsprechend.
Auch für ör Verträge gilt der Grundsatz der
Gesetzmäßigkeit der
Verwaltung. Ebenso wie beim VA führt allerdings auch beim
ör Vertrag
nicht jede RW zur Unwirksamkeit.
Nur in den in § 59 VwVfG genannten Fällen ist ein rw
Vertrag auch
nichtig. Dabei kann sich die Nichtigkeit des Vertrages gem. §
59 I
VwVfG aus der entsprechenden Anwendung des BGB ergeben.
Hier sind insbes. die §§ 125, 134 und 138 BGB zu
beachten. Subordinationsrechtliche
Verträge sind darüber hinaus gem. § 59 II
VwVfG in den dort genannten Fällen nichtig.
Ansprüche aus ör Verträgen werden
geprüft wie im Zivilrecht, d.h.,
dass der Anspruch entstanden sein muss, nicht untergegangen
sein darf und durchsetzbar sein muss.
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| Organisationsgewalt |
Verwaltungsvorbehalt
____________________________________________________________________ |
| Organstreitverfahren |
Ist ein verfassungsprozessualer
Rechtsbehelf, der auf
Bundesebe-
ne in Art. 93 I Nr. 1 GG, §§ 13 Nr. 5, 63 ff. BVerfGG
geregelt ist.
Der Antrag ist statthaft bzw. das Bundesverfassungsgericht ist
zuständig,
wenn es um verfassungsrechtliche Streitigkeiten betreffend
Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Bundesorgans
oder anderer am Verfassungsleben Beteiligter geht.
Da das Organstreitverfahren ein kontradiktorisches Verfahren ist
(anders als Normenkontrollverfahren oder Verfassungsbeschwerde),
ist die Beteiligtenfähigkeit von Antragsteller und
Antragsgegner
gem. § 63 BVerfGG bzw. Art. 93 I Nr. 1 GG zu prüfen.
Gem. § 64 I BVerfGG ist die Antragsbefugnis nur dann gegeben,
wenn der Antragsteller geltend macht, dass er oder das Organ,
dem er angehört, durch die Maßnahme oder
Unterlassung des Antragsgegners
in seinen ihm durch das Grundgesetz übertragenen
Rechten und Pflichten verletzt oder unmittelbar gefährdet ist.
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Infos..
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Öffentliches Recht
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Definitionen
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