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PER DEFINITIONEM  / Definitionen Öffentliches Recht
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N
Nachbarklage im
Baurecht
Nachbar i.S.d. öffentl. Baurechts ist zunächst nicht nur der unmittelbare
Angrenzer. Entscheidend ist vielmehr der Einwirkungsbereich
des streitigen bzw. angefochtenen Vorhabens, der sich nach
Art u. Intensität der zu erwartenden Beeinträchtigungen richtet. Allerdings
ist das Abwehrrecht bei der baurechtl. Nachbarklage
grundstücksbezogen und nicht, wie im UmweltR, personenbezogen.
Klage- bzw. antragsbefugt gem. § 42 VwGO (analog) ist daher
nur der Eigentümer o. sonst dinglich Berechtigte an einem Grundstück,
wie z.B. der Nießbraucher o. Erbbauberechtigte. Einem lediglich
obligatorisch berechtigten Grundstücksnutzer (z.B. Mieter)
stehen keine Abwehrrechte zu; seine Rechtsbehelfe sind mangels
Klage-/Widerspruchs-/Antragsbefugnis von vornherein unzulässig.
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Nachbarschutz
bauordnungsrechtlicher
Vorschriften
Ein Nachbarschutz bzw. Drittschutz besteht ausnahmsweise dann,
wenn diese Vorschriften auch Individualinteressen, wie Leben, Körper
und Gesundheit der Anlieger, schützen sollen, wie z.B. Vorschriften
über Abstandsflächen oder Brandschutzvorschriften.
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Nachbarschutz
baurechtlicher
Vorschriften
Eine Rechtsnorm des öff. Baurechts hat dann nachbar- oder drittschützenden
Charakter, wenn sie nicht nur die Interessen der Allgemeinheit
schützt, sondern nach ihrer Zweckbestimmung zumindest
auch auf den Schutz von Individualinteressen gerichtet ist
(Schutznormtheorie). Indiz für den Nachbarschutz baurechtl. Normen
ist zunächst, dass die Norm den Begriff Nachbar/-schaft verwendet
(z.B. §§ 31 II, 34 III a Nr. 3 BauGB). Ein weiteres Indiz ist das
Ziel der Norm, aktive o. passive Umweltkonflikte nicht entstehen
zu lassen, wie v.a. Normen, aus denen das Gebot der Rücksichtnahme
entnommen wird (z.B. §§ 15 I BauNVO, 35 III 1 Nr. 3 BauGB, § 34
I 1 BauGB). Dieses hat jedoch nur dann nachbar- bzw. drittschützende
Wirkung, wenn in qualifizierter u. individualisierter Weise
auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises
Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Die Qualifizierung betrifft die
Schwere bzw. Unzumutbarkeit des Eingriffs, die Individualisierbarkeit
des Kreises der Betroffenen, abhängig von der Intensität der
Immissionen des angefochtenen Vorhabens. Nachbarschutz ent-falten auch Festsetzungen im B-Plan ü. die Art der baulichen Nutzung
gem. §§ 3–11 BauNVO, nicht aber Festsetzungen ü. das Maß
der baulichen Nutzung gem. §§ 16 ff. BauNVO.
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Nachbarschutz für
Gemeinden
Subjektiv öffentliche Rechte zugunsten der Gemeinde ergeben
sich insbes. aus § 36 I 1 BauGB (Fehlen des erforderlichen Einvernehmens)
oder aus § 2 II 2 BauGB (interkommunales Abstimmungsgebot).
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Nachholung der
Begründung
Fehlt einem Verwaltungsakt die gem. § 39 VwVfG erforderliche Begründung,
so kann dieser Fehler gem. § 45 I Nr. 2 VwVfG durch
nachträgliche Begründung geheilt werden. Nach h.M. kann auch
die Widerspruchsbehörde die Begründung nachholen.
Da der Widerspruchsbescheid gem. § 73 III VwGO zwingend zu begründen
ist, führt dies danach regelmäßig zur Heilung des Begründungsmangels.
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nachkonstitutionelle
Gesetze
Darunter fallen zunächst alle Gesetze (Parlamentsgesetze, Rechtsverordnungen
und Satzungen), die insgesamt nach dem
23.05.1949 (Inkrafttreten des Grundgesetzes = Konstitution) erlassen
worden sind; der Zeitpunkt des Erlasses ist ersichtlich aus dem
Bekanntmachungsdatum über § 1 des jeweiligen Gesetzes.
Des Weiteren fallen alle Gesetze darunter, die zwar vor 1949, insbesondere
vor 1945 erlassen, jedoch zumindest teilweise nach 1949
in den Willen des nachkonstitutionellen Gesetzgebers durch Änderung
einzelner Vorschriften aufgenommen worden sind (z.B. im
BGB, zu ersehen aus der FN zum jeweiligen Gesetz) oder durch Verweisung
(z.B. Art. 140 GG verweist auf Art. 136 ff. der Weimarer
Reichsverfassung).
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Nachschieben von
Gründen
Ergänzung einer inhaltlichen Begründung eines Verwaltungsakts
während des Verwaltungsprozesses. Zu unterscheiden von dem
bloß formalen Nachholen der Begründung gem. § 45 I Nr. 2 VwVfG.
Ein Nachschieben von Gründen ist nur zulässig, wenn der Verwaltungsakt
nicht in seinem Wesen geändert wird, die Gründe bis spätestens
zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens vorgelegen
haben und der Betroffene nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt
wird.
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ne bis in idem Der durch Art. 103 III GG abgesicherte Grundsatz soll dem einzel- 
nen Bürger zur Verwirklichung des Gebotes der Rechtssicherheit
Schutz vor einer mehrfachen Ausübung des staatlichen Bestrafungsmonopols
gewähren.
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Nebenbestimmung zum
Verwaltungsakt
Begrenzung der Regelung eines Verwaltungsaktes, § 36 VwVfG.
Zu den einzelnen Nebenbestimmungen vgl. dort.
Nach heute h.M. kann der Bürger gegen jede echte Nebenbestimmung
i.S.d. § 36 VwVfG isoliert die Anfechtungsklage erheben, soweit
sie von der Hauptregelung des Verwaltungsaktes im logischen
Sinne prozessual teilbar ist. Eine Nebenstimmung ist vom
HauptVA im logischen Sinne prozessual teilbar, wenn nicht von
vornherein und offensichtl. ausgeschlossen ist, dass etwas Rechtmäßiges,
Sinnvolles übrig bliebe.
Nach h.M. ist eine Anfechtungsklage gegen eine Nebenbestimmung
daher auch nicht schon dann begründet, soweit die Nebenbestimmung
rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten
verletzt ist (§ 113 I 1 VwGO), sondern die Nebenbestimmung
muss auch von der Hauptregelung des Verwaltungsaktes materiell
teilbar sein. Eine Nebenbestimmung ist vom Restverwaltungsakt
nur dann materiell teilbar, wenn der Restverwaltungsakt auch
ohne die Nebenbestimmung rechtmäßig bestehen bleiben kann.
Insoweit wird die Begründetheitsprüfung einer isolierten Anfechtungsklage
gegen eine Nebenbestimmung erweitert.
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Nichtigkeit des
Verwaltungsaktes
Ein nichtiger VA ist gem. § 43 III VwVfG unwirksam. Im Gegensatz
zu einem nur rw VA entfaltet der nichtige VA von vornherein automatisch
keine Rechtswirkung. Nichtigkeitsgründe nennt § 44
VwVfG. Zwingende Gründe sind in § 44 II VwVfG geregelt; Gründe,
die nicht zur Nichtigkeit des VA führen, in § 44 III VwVfG. Nach der
Generalklausel des § 44 I VwVfG ist ein VA nichtig, wenn er an einem
besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies offensichtlich
ist. Besonders schwerwiegender Fehler: Wenn der Fehler
von der Schwere her einem der Fehler aus dem Positivkatalog des
§ 44 II VwVfG vergleichbar ist. Dies ist der Fall, wenn der VA den
Wertvorstellungen der Rechtsordnung so sehr widerspricht, dass
es unerträglich wäre, wenn er die durch ihn hervorgerufenen
Rechtsfolgen entfalten würde. Anders ausgedrückt, wenn es die
Rechtsordnung nicht hinnehmen könnte, dass der VA unanfechtbar
und bestandskräftig würde und damit seine Rechtsfolgen auslösen
würde. Offensichtlich: Wenn der Fehler sich dem verständigen,
juristisch nicht vorgebildeten Beobachter geradezu aufdrängt.
Die Fehlerhaftigkeit muss dem VA „auf die Stirn geschrieben
sein“. Prozessual kann die Nichtigkeit eines VA mit der sog.
Nichtigkeitsfeststellungsklage, § 43 II VwGO, geltend gemacht
werden. Andererseits kann die Nichtigkeit auch mit einer Anfechtungsklage
geltend gemacht werden, da die Nichtigkeitsfeststellungsklage gem. § 43 II VwGO gegenüber der Anfechtungsklage
nicht subsidiär ist.
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Nichtstörer Personen, die zur Bekämpfung einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit
oder Ordnung in Anspruch genommen werden, aber weder
Verhaltens- noch Zustandsstörer sind.
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Normenkontrollverfahren Verwaltungsprozessuales Verfahren vor dem OVG gem. § 47
VwGO, mit dem der Antragsteller die Überprüfung der Gültigkeit
von Satzungen nach dem BauGB oder von anderen im Rang unter
den Landesgesetzen stehenden Rechtsvorschriften veranlasst.
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Notstandspflichtiger Nichtstörer
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nulla poena sine lege Gilt für das Kriminalstrafrecht, das Ordnungswidrigkeitenrecht sowie
(str.) das Disziplinar- und Standesrecht und bedeutet für Maßnahmen
in diesem Bereich einen Gesetzesvorbehalt sowie das Verbot
rückwirkender Strafbegründung und Strafverschärfung; vgl.
Art. 103 III GG.
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O
oberste
Landesbehörden
Behörden auf der höchsten Stufe des dreistufigen Verwaltungsaufbaus
in der unmittelbaren Landesverw. (Landesregierung, Ministerpräsident,
Landesministerien). Den obersten Landesbehörden
sind die Landesober- und die Landesmittelbehörden unmittelbar
nachgeordnet.
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objektiv
berufsregelnde
Tendenz
Bei staatl. Beeinträchtigungen der Berufsfreiheit zu prüfen, die
nicht final unmittelbar erfolgen (subj. berufsregelnde Tendenz),
sondern faktisch mittelbar. Staatl. Regelungen durch Gesetz o.
Akte der Exekutive wollen nicht zielgerichtet oder primär die Berufsfreiheit
beeinträchtigen; sie tangieren diese nur als Nebenfolge.
Sofern die Beeinträchtigungen von einiger Erheblichkeit u.
auch obj. vorhersehbar sind, liegt eine obj. berufsregelnde Tendenz
der staatl. Maßnahme vor und damit ein Eingriff in den
Schutzbereich von Art. 12 I GG.
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objektive
Wertordnung
GRe enthalten objektive Wertentscheidungen der Verfassung für
das gesamte staatl. und gesellschaftl. Leben. Aus diesem Grund
sind z.B. GRe Vorgaben für die Wirksamkeit, Auslegung und Anwendung
einfachen Rechts, begründen abgeschwächt aber auch
eine Grundrechtsbindung Privater (mittelbare Drittwirkung von
Grundrechten im Privatrecht).
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öffentliche Ordnung Gesamtheit der ungeschriebenen Regeln, deren Befolgung nach
den jeweils herrschenden sozialen und ethischen Anschauungen
als unerlässliche Voraussetzung für ein gedeihliches Zusammenleben
innerhalb eines bestimmten Gebiets angesehen wird.
Beispiele: Nacktes Radfahren; aggressives Betteln; Aufmärsche von
rechtsextremen Gruppen, die an die Nazizeit erinnern; Tötungsspiele.
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öffentliche Sicherheit Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit sind die objektive Rechtsordnung,
alle Individualrechtsgüter, die Funktionsfähigkeit staatlicher
Einrichtungen und sonstige kollektive Schutzgüter. Zu den Individualrechtsgütern
oder subjektiven Rechten des Einzelnen
zählen alle Freiheitsrechte, v.a. Leben, Gesundheit, Freiheit der
Fortbewegung, Eigentum. Kollektive Schutzgüter sind Rechtsgüter,
deren Schutz mit Rücksicht auf die Allgemeinheit, insbes. auf
das Leben in der staatlich organisierten Gemeinschaft, geboten ist
(z.B. Naturschutz, Volksgesundheit). Funktionsfähigkeit staatlicher
Einrichtungen bezieht sich auf die Volksvertretungen und die Regierungen,
die staatlichen Behörden einschließlich der Polizei- und
Ordnungsbehörden selbst, die Selbstverwaltungskörperschaften
(z.B. Gemeinden, Universitäten) und öffentlichen Anstalten (z.B.
Schulen, Obdachlosenunterkunft).
Zur objektiven Rechtsordnung gehören alle Rechtsnormen, aus
denen sich insbes. für den Bürger Verhaltenspflichten ergeben (z.B.
Ver- und Gebote der StVO oder das StGB).
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öffentliches Recht Der Staat kann sowohl einseitig hoheitlich, also öffentlich-rechtlich 
handeln, als auch privatrechtlich. Die Abgrenzung zwischen dem
öffentlichen Recht und dem Privatrecht ist insbes. zur Bestimmung
des Rechtswegs, für Fragen der Haftung des Staates (Staatshaftungsrecht),
für die Anwendbarkeit des Verwaltungsverfahrensgesetzes,
für die Handlungsform des Verwaltungsaktes sowie für die
Verwaltungsvollstreckung erforderlich.
Zum öR gehören alle öffentlich-rechtlichen Rechtsnormen, durch
die das Verhältnis des Bürgers zum Staat sowie das Verhältnis der
Verwaltungsträger untereinander geregelt wird. Neben dem
Staats- und Verwaltungsrecht gehören dazu auch z.B. das Strafund
das Zivilprozessrecht. Die Abgrenzung wird heute insbes.
nach verschiedenen Theorien vorgenommen, der Interessentheorie,
der Subordinationstheorie oder der Subjektstheorie.
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öffentlich-rechtliche
GoA
Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag analog §§ 677, 683,
670 BGB im ör Bereich. Dabei hat die ör GoA einen sehr beschränkten
Anwendungsbereich. Sie scheidet aus, wenn ein Hoheitsträger
für einen anderen Hoheitsträger tätig wird, da ein unzuständiger
Hoheitsträger nicht in den Zuständigkeitsbereich eines anderen
Verwaltungsträgers übergreifen darf. Hier ist die ör GoA nur zulässig,
wenn ein Notfall vorliegt, also wenn ein Einschreiten des zuständigen
Hoheitsträgers nicht möglich ist. Wird ein Hoheitsträger
für einen Bürger tätig, so sind die §§ 667 ff. BGB nach der st.Rspr.
des BGH grds. anwendbar. Nach nahezu einhelliger Lit. wird dies
bestritten. Soweit eine Behörde eine ör Aufgabe wahrnehme, könne
diese nicht zugleich privatrechtl. Natur sein. Zudem fehle es der
Behörde z.B. im Bereich der Gefahrenabwehr an einem
Fremdgeschäftsführungswillen,
da sie zur Gefahrenabwehr ausschließlich
mit Eigengeschäftsführungswillen tätig würde. Damit verbleibt als
Hauptanwendungsfall für die ör GoA die Situation, dass ein Bürger
für einen Hoheitsträger handelt. Dabei ist zu bedenken, dass der
Bürger nicht berechtigt ist, hoheitl. Aufgaben nach Maßgabe der ör
Gesetze zu erfüllen. Dementspr. ist eine ör GoA des Bürgers für den
Staat nur in besonderen Situationen zulässig. Nur wenn die Wahrnehmung
der Aufgabe durch den Privaten unter Berücksichtigung
aller in Betracht kommenden Umstände gerade dem öffentl. Interesse
entspricht, darf der Private für die zuständige Behörde öffentliche
Aufgaben erfüllen und diese anschließend in Rechnung stellen.
Die Voraussetzungen und Rechtsfolgen der ör GoA sind den
§§ 677 ff. BGB nachgebildet (Definitionen Zivilrecht Karte 90).
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öffentlich-rechtliche
Streitigkeit
Eine Streitigkeit ist öffentlich-rechtlich, wenn sich der Streitgegenstand
als unmittelbare Folge des öffentlichen Rechts darstellt. Dies
ist dann der Fall, wenn die streitentscheidende Norm eine solche
des öffentlichen Rechts ist.
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öffentlich-rechtlicher
Erstattungsanspruch
Bei dem ör Erstattungsanspruch handelt es sich um einen Anspruch
auf Rückabwicklung rechtsgrundloser Vermögensverschiebungen.
Neben den teilweise geregelten ör Erstattungsansprüchen
(z.B. § 49 a I VwVfG) ist der allgemeine ör Erstattungsanspruch
gewohnheitsrechtlich anerkannt.
Hergeleitet wird dieser nach h.M. nicht aus den §§ 812 ff. BGB analog,
sondern aus dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung,
Art. 20 III GG.
Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs
sind:
1. Eine öffentlich-rechtliche Vermögensverschiebung (etwas
erlangt),
2. durch Leistung oder (h.M.) in sonstiger Weise,
3. ohne rechtlichen Grund.
Damit entsprechen die Anspruchsvoraussetzungen weitestgehend
dem zivilrechtlichen Bereicherungsanspruch der §§ 812 ff.BGB.
Die Rechtsfolge des Erstattungsanspruchs ist auf die Herausgabe
des Erlangten gerichtet. Auch bezüglich der Rechtsfolge gelten
die Grundsätze des Bereicherungsrechts, §§ 818, 819 BGB. Allerdings
gelten einige Besonderheiten. So kann sich der Staat generell
nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Auch der
Bürger kann sich auf die Entreicherungseinrede (§ 818 III BGB) nicht
schematisch berufen, sondern nur nach einer Abwägung zwischen
dem Vertrauensschutz des Bürgers und dem öffentlichen Interesse
an der Wiederherstellung einer gesetzmäßigen Vermögenslage.
Daher schadet eine grob fahrlässige Unkenntnis des Bürgers anders
als im Rahmen des § 819 I BGB.
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öffentlich-rechtlicher
Unterlassungsanspruch
Öffentlich-rechtlicher Anspruch, gerichtet auf das Unterlassen
rechtswidriger Eingriffe in subjektive Rechte des Bürgers. Während
der allgemeine öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch gewohnheitsrechtlich
anerkannt ist, ist die dogmatische Herleitung
weiterhin umstritten. Überwiegend wird der Unterlassungsanspruch
aus dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung
bzw. der Abwehrfunktion der Grundrechte hergeleitet. Voraussetzung
für einen öffentlich-rechtlichen Abwehr- und Unterlassungsanspruch
ist
1. ein hoheitliches Handeln,
2. ein Eingriff in ein subjektiv öffentliches Recht des Anspruchstellers,
3. dass der Eingriff kausal durch die hoheitliche Handlung herbeigeführt
wurde,
4. der Eingriff fortbesteht oder eine Wiederholungsgefahr gegeben
ist sowie dass der Eingriff rechtswidrig ist.
In dem Sonderfall des sog. vorbeugenden Unterlassungsanspruches
muss die Gefahr einer Erstbegehung vorliegen, d.h., dass eine
Beeinträchtigung eines subjektiv öffentlichen Rechts des Anspruchstellers
konkret drohen muss.
Mit dem vorbeugenden Unterlassungsanspruch kann sich der Anspruchsteller
sowohl gegen konkret drohende Realakte als auch
gegen konkret drohende Verwaltungsakte zur Wehr setzen. In der
Rechtsfolge ist der öffentlich-rechtliche Abwehr- und Unterlassungsanspruch
auf die Unterlassung bzw. Beendigung des Eingriffs
gerichtet.
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öffentlich-rechtlicher
Vertrag
Vertragl. Regelung auf dem Gebiet des öff. Rechts, §§ 54 ff. VwVfG.
Im Gegensatz zum VA erfolgt die Regelung nicht einseitig, sondern
durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen. Entscheidend
für die Abgrenzung zwischen dem ör und dem privatrechtl. Vertrag
ist nach h.M. vor allem der Vertragsgegenstand, also der Inhalt d.
Vertrages. Sobald eine ör Rechtsgrundlage für mindestens eine der
beiden Hauptleistungspflichten besteht, handelt es sich um einen
ör Vertrag. Ansonsten ist der Gesamtcharakter des Vertrages maßgeblich.
Zu unterscheiden sind zwei Arten ör Verträge. Koordinationsrechtlich
sind ör Verträge zwischen gleichgeordneten Rechtsträgern,
§ 54 S. 1 VwVfG. Subordinationsrechtlich ist ein Vertrag,
wenn die Parteien in einem Über- und Unterordnungsverhältnis
stehen, der Vertrag also an die Stelle eines VA tritt, § 54 S. 2 VwVfG.
Als Unterfälle des subordinationsrechtlichen Vertrages kennt das
VwVfG den Vergleichsvertrag (§ 55 VwVfG) und den Austauschvertrag
(§ 56 VwVfG). Ein ör Vertrag kommt grds. ebenso zustande wie
ein privatrechtlicher Vertrag.
Über die Verweisnorm des § 62 S. 2 VwVfG gelten für die Einigung,
die Stellvertretung oder die Anfechtung die Regeln des BGB entsprechend.
Auch für ör Verträge gilt der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der
Verwaltung. Ebenso wie beim VA führt allerdings auch beim ör Vertrag
nicht jede RW zur Unwirksamkeit.
Nur in den in § 59 VwVfG genannten Fällen ist ein rw Vertrag auch
nichtig. Dabei kann sich die Nichtigkeit des Vertrages gem. § 59 I
VwVfG aus der entsprechenden Anwendung des BGB ergeben.
Hier sind insbes. die §§ 125, 134 und 138 BGB zu beachten. Subordinationsrechtliche
Verträge sind darüber hinaus gem. § 59 II
VwVfG in den dort genannten Fällen nichtig.
Ansprüche aus ör Verträgen werden geprüft wie im Zivilrecht, d.h.,
dass der Anspruch entstanden sein muss, nicht untergegangen
sein darf und durchsetzbar sein muss.
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Organisationsgewalt Verwaltungsvorbehalt 
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Organstreitverfahren Ist ein verfassungsprozessualer Rechtsbehelf, der auf Bundesebe- 
ne in Art. 93 I Nr. 1 GG, §§ 13 Nr. 5, 63 ff. BVerfGG geregelt ist.
Der Antrag ist statthaft bzw. das Bundesverfassungsgericht ist zuständig,
wenn es um verfassungsrechtliche Streitigkeiten betreffend
Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Bundesorgans
oder anderer am Verfassungsleben Beteiligter geht.
Da das Organstreitverfahren ein kontradiktorisches Verfahren ist
(anders als Normenkontrollverfahren oder Verfassungsbeschwerde),
ist die Beteiligtenfähigkeit von Antragsteller und Antragsgegner
gem. § 63 BVerfGG bzw. Art. 93 I Nr. 1 GG zu prüfen.
Gem. § 64 I BVerfGG ist die Antragsbefugnis nur dann gegeben,
wenn der Antragsteller geltend macht, dass er oder das Organ,
dem er angehört, durch die Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners
in seinen ihm durch das Grundgesetz übertragenen
Rechten und Pflichten verletzt oder unmittelbar gefährdet ist. mehr Infos..
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