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PER DEFINITIONEM  / Definitionen Öffentliches Recht
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parlamentarischer Rat Das von Mitgliedern der Landtage gewählte Gremium erarbeitete
in den Jahren 1948 und 1949 die endgültige Fassung des Grundgesetzes
auf der Grundlage des Herren-Chiemsee-Entwurfs und verabschiedete
am 08.05.1949 die endgültige Fassung.
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Parlamentsvorbehalt Grundrechtseingriffe dürfen von der Exekutive nur vorgenommen
werden aufgrund eines Gesetzes, das von einem Parlament (Bundestag
oder Landtag) in einem dafür in der Verfassung vorgesehenen
Verfahren erlassen worden ist (formelles Gesetz); Rechtsverordnungen
und Satzungen scheiden insofern als Ermächtigungsgrundlage
aus und sind nur beim schlichten Gesetzesvorbehalt zulässig.
Unstreitig ergibt sich ein Parlamentsvorbehalt aus Art. 104 I 1 GG
für Eingriffe in Art. 2 II 2 GG sowie im Wege des Erst-Recht-Schlusses
für Eingriffe in das höherwertige Grundrecht aus Art. 2 II 1 GG.
Für die übrigen Grundrechte gelten als Indiz für einen Parlamentsvorbehalt
der Rang des Grundrechts in der Werteskala von Art. 1 I
GG bis Art. 2 I GG sowie (wegen Art. 104 I 1 GG) die ausschließliche
Verwendung der Formulierung „aufgrund Gesetzes“ im Grundgesetz
(z.B. bei Art. 2 II 3, 6 III, 13 VII, 2. Halbs. GG).
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Parteienprivileg Gem. Art. 21 II 2 GG dürfen Parteien erst dann von öffentlichen Stel- 
len als verboten behandelt werden, wenn das BVerfG ein Parteiverbot
ausgesprochen hat. Vor diesem Zeitpunkt sind auch Parteien
mit evtl. verfassungsfeindlicher Zielsetzung mit anderen Parteien
gleich zu behandeln.
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passive Wahlrechtsgleichheit Gleichheit der Wahl
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Personalhoheit Staatsvolk
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personelle
Gewaltenteilung
Inkompatibilität
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Petitionsrecht Gem. Art. 17 GG hat jedermann das Recht, sich einzeln oder in Ge- 
meinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an
die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.
Volksvertretung sind Gemeinderäte, Kreistage, Landtage und
Bundestag; zuständige Stellen sind alle anderen Stellen und Behörden
öffentlicher Einrichtungen. Das Grundrecht enthält für den
jeweiligen Adressaten auch eine Erledigungspflicht, d.h. eine
Pflicht zur Entgegennahme, Kenntnisnahmeprüfung und zum Erlass
eines Petitionsbescheides.
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Pflege und Erziehung Gemeinsames Merkmal dieser beiden Begriffe aus Art. 6 II, III GG ist
die Sorge für das körperliche und seelische Wohl des Kindes („Sorgerecht“).
„Pflege“ bedeutet die Personensorge im Hinblick auf die
körperliche und geistig charakterliche Entwicklung; „Erziehung“
betrifft die Festlegung der Erziehungsinhalte sowie der Ausbildungsziele
und -mittel.
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Planerhaltungsgrundsatz Ergibt sich aus §§ 214, 215 BauGB. Gem. § 214 BauGB sind nur bestimmte
Verstöße gegen formelle o. materielle bauplanungsrechtliche
Vorschriften beachtlich. Beachtliche Verstöße gegen baurechtliche
Vorschriften können gem. § 215 BauGB präkludiert werden,
wenn die betreffenden Mängel nicht rechtzeitig innerhalb bestimmter
Fristen geltend gemacht werden.
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Politische Verfolgung Asylrecht 
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Polizeifestigkeit der
Presse
Maßnahmen zur Gefahrenabwehr durch Polizei- oder Ordnungsbehörden
in Bezug auf Presseerzeugnisse bzw. Druckwerke (z.B.
i.S.v. § 7 PresseG NRW) sind grds. unzulässig.
Begründet wird dies mit entsprechenden Regelungen in den Landespressegesetzen
(z.B. § 1 II PresseG NRW) sowie aus der abschließenden
Regelung der Beschlagnahme von Presseerzeugnissen aus
repressiven Gründen in §§ 111 m, 111 n StPO. Nicht erfasst werden
nach h.M. Foto- und Filmapparate bzw. Filme.
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Polizeifestigkeit von
Versammlungen
Wegen des hohen Rangs von Art. 8 GG und wegen des insofern privilegierenden
Charakters des Versammlungsgesetzes sind Maßnahmen
allein nach dem Polizei- oder Ordnungsrecht grds. ausgeschlossen,
sofern im konkreten Fall das Versammlungsgesetz anwendbar
ist und es sich um versammlungsspezifische Gefahren
handelt.
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Postgeheimnis Alle der Post zugehenden Sendungen während des Beförderungs- 
vorgangs; vgl. auch § 39 I PostG. Zur Post i.S.v. Art. 10 GG gehören
nicht nur das Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost,
sondern auch private Postbeförderungsunternehmen.
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Postzustellungsurkunde
(PZU)
Zustellung eines Verwaltungsaktes
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praktische Konkordanz Angemessenheit, Grundrechtskollision
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Presse Der Begriff „Presse“ i.S.v. Art. 5 I 2, 1. Fall GG ist weit auszulegen. Er
umfasst die Erzeugnisse der Buchdruckerpresse, alle zur Verbreitung
geeigneten u. bestimmten Vervielfältigungen (z.B. Plakate)
sowie alle Informationsträger, die nicht unter den Film- und Rundfunkbegriff
fallen (z.B. Videobänder, CD); erfasst wird auch der Anzeigenteil
einer Zeitung.
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Privatschule Bei Privatschulen i.S.v. Art. 7 IV, V GG sind Ersatz- und Ergänzungsschulen
zu unterscheiden. Ersatzschulen sind solche, die als Ersatz
für vorhandene o. vorgesehene staatl. Schulen dienen sollen und
nach Genehmigung u. Anerkennung (als Beliehene) Berechtigungen
mit ör Wirkung erteilen können (z.B. Zeugnis, Versetzung,
Hochschulreife). Für Ergänzungsschulen bestehen keine vergleichbaren
öffentl. Schulen u. in ihnen kann der Schulpflicht nicht genügt
werden. Art. 7 IV 1 GG gilt für Ersatz- und Ergänzungsschulen,
Art. 7 IV 2 und Art. 7 V GG erfassen nur Ersatzschulen.
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Prozessfähigkeit Prozesshandlungen selbst oder durch selbstbestellte Vertreter 
wirksam vor- oder entgegennehmen zu können. Zulässigkeitsvoraussetzung
einer verwaltungsgerichtlichen Klage, § 62 VwGO.
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prozessuale Teilbarkeit
des Verwaltungsaktes
Nebenbestimmungen
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Prüfungskompetenz Problem der Außenwirkung eines VA, wenn bei seinem Erlass un- 
terschiedliche Behörden mitwirken. Überprüft die Mitwirkungsbehörde
bei Erlass des VA bestimmte Gesichtspunkte ausschließlich
und eigenständig (inkongruente Prüfungskompetenz), so bejaht
die h.M. eine Außenwirkung, sodass bereits die Vorentscheidung
der Mitwirkungsbehörde einen VA darstellt. Prüfen allerdings die
Mitwirkungs- und die Genehmigungsbehörde dieselben Gesichtspunkte
(kongruente Prüfungskompetenz), wird die Außenwirkung
verneint. Beispiel: Einvernehmen der Gemeinde gem. § 36 BauGB.
Da die Gemeinde gem. § 36 II 1 BauGB das Einvernehmen nur aus
den Gründen verweigern darf, die auch von der Genehmigungsbehörde
überprüft werden, handelt es sich um sog. kongruente Prüfungskompetenz.
Damit entfaltet das Einvernehmen der Gemeinde
keine Außenwirkung ggü. dem Bürger, sodass es nicht als VA zu
qualifizieren ist.
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Prüfungsrecht des
Bundespräsidenten
Ein Recht des Bundespräsidenten i.R.d. Ausfertigung von Gesetzen
gem. Art. 82 I GG. Es beinhaltet das Recht, ein vom Bundestag beschlossenes
Gesetz in Bezug auf seine Verfassungsmäßigkeit zu
prüfen und die Ausfertigung abzulehnen, wenn das Gesetz nach
Auffassung des Bundespräsidenten verfassungswidrig ist. Im Wesentlichen
unstreitig ist ein formelles Prüfungsrecht bzgl. Gesetzgebungskompetenz
und -verfahren; umstritten ist ein materielles
Prüfungsrecht, d.h. die mat. Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen
(z.B. Vereinbarkeit mit Grundrechten oder Verfassungsprinzipien).
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Putativgefahr /
Scheingefahr
Es geht nur der handelnde Beamte von einer Gefahr oder Störung
der öffentl. Sicherheit oder Ordnung aus, während ein objektiver
Durchschnittsbeamter in dem jeweiligen Verhalten oder der jeweiligen
Sachlage überhaupt keine Gefahr oder Störung annehmen
würde. Die Putativ- oder Scheingefahr ist keine Gefahr i.S.d. Polizeiund
Ordnungsrechtes, sodass Maßnahmen in diesen Fällen immer
materiell rechtswidrig sind.
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Q
qualifizierte Mehrheit Bedeutet i.d.R. 2/3 der Stimmen in Bezug auf die jew. Gesamtzahl.
Sie kann auf die abgegebenen Ja-Stimmen (z.B. Art. 42 I 2, 2. Halbs.
GG) o. auf die Mitgliederzahl des Bundestages (= 614 Abgeordnete
zu Beginn der 16. Wahlperiode [z.B. Art. 61 I 3 GG]) bezogen sein.
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