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P
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| parlamentarischer
Rat |
Das von Mitgliedern der Landtage
gewählte
Gremium erarbeitete
in den Jahren 1948 und 1949 die endgültige Fassung des
Grundgesetzes
auf der Grundlage des Herren-Chiemsee-Entwurfs und verabschiedete
am 08.05.1949 die endgültige Fassung.
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| Parlamentsvorbehalt |
Grundrechtseingriffe
dürfen von der Exekutive nur vorgenommen
werden aufgrund eines Gesetzes, das von einem Parlament (Bundestag
oder Landtag) in einem dafür in der Verfassung vorgesehenen
Verfahren erlassen worden ist (formelles Gesetz); Rechtsverordnungen
und Satzungen scheiden insofern als Ermächtigungsgrundlage
aus und sind nur beim schlichten Gesetzesvorbehalt zulässig.
Unstreitig ergibt sich ein Parlamentsvorbehalt aus Art. 104 I 1 GG
für Eingriffe in Art. 2 II 2 GG sowie im Wege des
Erst-Recht-Schlusses
für Eingriffe in das höherwertige Grundrecht aus Art.
2 II 1 GG.
Für die übrigen Grundrechte gelten als Indiz
für einen Parlamentsvorbehalt
der Rang des Grundrechts in der Werteskala von Art. 1 I
GG bis Art. 2 I GG sowie (wegen Art. 104 I 1 GG) die
ausschließliche
Verwendung der Formulierung „aufgrund Gesetzes“ im
Grundgesetz
(z.B. bei Art. 2 II 3, 6 III, 13 VII, 2. Halbs. GG).
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| Parteienprivileg |
Gem. Art. 21 II 2 GG
dürfen Parteien erst dann von öffentlichen
Stel-
len als verboten behandelt werden, wenn das BVerfG ein Parteiverbot
ausgesprochen hat. Vor diesem Zeitpunkt sind auch Parteien
mit evtl. verfassungsfeindlicher Zielsetzung mit anderen Parteien
gleich zu behandeln.
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| passive
Wahlrechtsgleichheit |
Gleichheit
der Wahl
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| Personalhoheit |
Staatsvolk
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personelle
Gewaltenteilung |
Inkompatibilität
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| Petitionsrecht |
Gem. Art. 17 GG hat jedermann das Recht,
sich einzeln
oder in Ge-
meinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an
die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.
Volksvertretung sind Gemeinderäte, Kreistage, Landtage und
Bundestag; zuständige Stellen sind alle anderen Stellen und
Behörden
öffentlicher Einrichtungen. Das Grundrecht enthält
für den
jeweiligen Adressaten auch eine Erledigungspflicht, d.h. eine
Pflicht zur Entgegennahme, Kenntnisnahmeprüfung und zum Erlass
eines Petitionsbescheides.
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| Pflege
und Erziehung |
Gemeinsames Merkmal dieser beiden Begriffe
aus Art. 6
II, III GG ist
die Sorge für das körperliche und seelische Wohl des
Kindes („Sorgerecht“).
„Pflege“ bedeutet die Personensorge im Hinblick auf
die
körperliche und geistig charakterliche Entwicklung;
„Erziehung“
betrifft die Festlegung der Erziehungsinhalte sowie der Ausbildungsziele
und -mittel.
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| Planerhaltungsgrundsatz |
Ergibt sich aus §§ 214,
215 BauGB.
Gem. § 214 BauGB sind nur bestimmte
Verstöße gegen formelle o. materielle
bauplanungsrechtliche
Vorschriften beachtlich. Beachtliche Verstöße gegen
baurechtliche
Vorschriften können gem. § 215 BauGB
präkludiert werden,
wenn die betreffenden Mängel nicht rechtzeitig innerhalb
bestimmter
Fristen geltend gemacht werden.
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| Politische
Verfolgung |
Asylrecht
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Polizeifestigkeit
der
Presse |
Maßnahmen zur Gefahrenabwehr
durch Polizei-
oder Ordnungsbehörden
in Bezug auf Presseerzeugnisse bzw. Druckwerke (z.B.
i.S.v. § 7 PresseG NRW) sind grds. unzulässig.
Begründet wird dies mit entsprechenden Regelungen in den
Landespressegesetzen
(z.B. § 1 II PresseG NRW) sowie aus der
abschließenden
Regelung der Beschlagnahme von Presseerzeugnissen aus
repressiven Gründen in §§ 111 m, 111 n StPO.
Nicht erfasst werden
nach h.M. Foto- und Filmapparate bzw. Filme.
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Polizeifestigkeit
von
Versammlungen |
Wegen des hohen Rangs von Art. 8 GG und
wegen des
insofern privilegierenden
Charakters des Versammlungsgesetzes sind Maßnahmen
allein nach dem Polizei- oder Ordnungsrecht grds. ausgeschlossen,
sofern im konkreten Fall das Versammlungsgesetz anwendbar
ist und es sich um versammlungsspezifische Gefahren
handelt.
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| Postgeheimnis |
Alle der Post zugehenden Sendungen
während des
Beförderungs-
vorgangs; vgl. auch § 39 I PostG. Zur Post i.S.v. Art. 10 GG
gehören
nicht nur das Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost,
sondern auch private Postbeförderungsunternehmen.
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Postzustellungsurkunde
(PZU) |
Zustellung
eines Verwaltungsaktes
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| praktische
Konkordanz |
Angemessenheit,
Grundrechtskollision
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| Presse |
Der Begriff „Presse“
i.S.v. Art. 5
I 2, 1. Fall GG ist weit auszulegen. Er
umfasst die Erzeugnisse der Buchdruckerpresse, alle zur Verbreitung
geeigneten u. bestimmten Vervielfältigungen (z.B. Plakate)
sowie alle Informationsträger, die nicht unter den Film- und
Rundfunkbegriff
fallen (z.B. Videobänder, CD); erfasst wird auch der
Anzeigenteil
einer Zeitung.
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| Privatschule |
Bei Privatschulen i.S.v. Art. 7 IV, V GG
sind Ersatz-
und Ergänzungsschulen
zu unterscheiden. Ersatzschulen sind solche, die als Ersatz
für vorhandene o. vorgesehene staatl. Schulen dienen sollen und
nach Genehmigung u. Anerkennung (als Beliehene) Berechtigungen
mit ör Wirkung erteilen können (z.B. Zeugnis,
Versetzung,
Hochschulreife). Für Ergänzungsschulen bestehen keine
vergleichbaren
öffentl. Schulen u. in ihnen kann der Schulpflicht nicht
genügt
werden. Art. 7 IV 1 GG gilt für Ersatz- und
Ergänzungsschulen,
Art. 7 IV 2 und Art. 7 V GG erfassen nur Ersatzschulen.
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| Prozessfähigkeit |
Prozesshandlungen selbst oder durch
selbstbestellte
Vertreter
wirksam vor- oder entgegennehmen zu können.
Zulässigkeitsvoraussetzung
einer verwaltungsgerichtlichen Klage, § 62 VwGO.
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prozessuale
Teilbarkeit
des Verwaltungsaktes |
Nebenbestimmungen
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| Prüfungskompetenz |
Problem der Außenwirkung eines
VA, wenn bei
seinem Erlass un-
terschiedliche Behörden mitwirken. Überprüft
die Mitwirkungsbehörde
bei Erlass des VA bestimmte Gesichtspunkte ausschließlich
und eigenständig (inkongruente Prüfungskompetenz), so
bejaht
die h.M. eine Außenwirkung, sodass bereits die Vorentscheidung
der Mitwirkungsbehörde einen VA darstellt. Prüfen
allerdings die
Mitwirkungs- und die Genehmigungsbehörde dieselben
Gesichtspunkte
(kongruente Prüfungskompetenz), wird die Außenwirkung
verneint. Beispiel: Einvernehmen der Gemeinde gem. § 36 BauGB.
Da die Gemeinde gem. § 36 II 1 BauGB das Einvernehmen nur aus
den Gründen verweigern darf, die auch von der
Genehmigungsbehörde
überprüft werden, handelt es sich um sog. kongruente
Prüfungskompetenz.
Damit entfaltet das Einvernehmen der Gemeinde
keine Außenwirkung ggü. dem Bürger, sodass
es nicht als VA zu
qualifizieren ist.
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Prüfungsrecht
des
Bundespräsidenten |
Ein Recht des Bundespräsidenten
i.R.d.
Ausfertigung von Gesetzen
gem. Art. 82 I GG. Es beinhaltet das Recht, ein vom Bundestag
beschlossenes
Gesetz in Bezug auf seine Verfassungsmäßigkeit zu
prüfen und die Ausfertigung abzulehnen, wenn das Gesetz nach
Auffassung des Bundespräsidenten verfassungswidrig ist. Im
Wesentlichen
unstreitig ist ein formelles Prüfungsrecht bzgl.
Gesetzgebungskompetenz
und -verfahren; umstritten ist ein materielles
Prüfungsrecht, d.h. die mat.
Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen
(z.B. Vereinbarkeit mit Grundrechten oder Verfassungsprinzipien).
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Putativgefahr
/
Scheingefahr |
Es geht nur der handelnde Beamte von einer
Gefahr oder
Störung
der öffentl. Sicherheit oder Ordnung aus, während ein
objektiver
Durchschnittsbeamter in dem jeweiligen Verhalten oder der jeweiligen
Sachlage überhaupt keine Gefahr oder Störung annehmen
würde. Die Putativ- oder Scheingefahr ist keine Gefahr i.S.d.
Polizeiund
Ordnungsrechtes, sodass Maßnahmen in diesen Fällen
immer
materiell rechtswidrig sind.
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Q
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| qualifizierte
Mehrheit |
Bedeutet i.d.R. 2/3 der Stimmen in Bezug
auf die jew.
Gesamtzahl.
Sie kann auf die abgegebenen Ja-Stimmen (z.B. Art. 42 I 2, 2. Halbs.
GG) o. auf die Mitgliederzahl des Bundestages (= 614 Abgeordnete
zu Beginn der 16. Wahlperiode [z.B. Art. 61 I 3 GG]) bezogen sein.
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