Zivilrecht Definitionen Juristischer Glossar Alle wichtigen  
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PER DEFINITIONEM  / Definitionen Öffentliches Recht
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R
Recht auf
informationelle
Selbstbestimmung
Unterfall des allg. Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 I, 1 I GG. Gegenstand
dieses Rechts ist die Befugnis des Einzelnen, grds. selbst zu
entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche
Lebenssachverhalte (personenbezogene Daten) offenbart werden
und von öffentl. Stellen verwendet werden; vgl. auch §§ 1, 3 DSGNRW;
1, 3 BDSG.
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Rechtsbehelfsbelehrung Belehrung des Bürgers über den möglichen Rechtsbehelf, § 58 
VwGO. Ist die Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben o. unrichtig
erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs gem. § 58 II VwGO innerhalb
eines Jahres zulässig.
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Rechtsnachfolge in die
Ordnungspflicht
Es muss tatsächlich eine wirksame Rechtsnachfolge nach zivilrechtlichen
Regeln stattgefunden haben, es muss ein Übergangsund
Nachfolgetatbestand auch bezüglich der Pflichtenstellung bestehen
und die ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit muss übergangsfähig
sein.
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Rechtssatzverfassungsbeschwerde  Verfassungsbeschwerde
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Rechtsschutzgarantie Ein Eingriff in dieses GR aus Art. 19 IV 1 GG liegt vor, wenn der Bürger
wegen Maßnahmen der Exekutive keinen oder keinen effektiven
Rechtsschutz hat. mehr Infos..
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Rechtsstaat Ein Staat, dessen Ziel die Gewährleistung von Freiheit und Gerechtigkeit
im staatlichen und staatl. beeinflussbaren Bereich ist und
dessen Machtausübung durch Recht und Gesetz geregelt und begrenzt
wird; vgl. insbes. Art. 20 III GG. mehr Infos..
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reformatio in peius
(Verböserung)
Abänderung der Ausgangsentscheidung zuungunsten des Widerspruchsführers/
Klägers in einem Widerspruchs- o. gerichtl. Verfahren.
Eine solche r.i.p. ist z.B. gegeben, wenn der AusgangsVA die
Zahlung von 500 €, die Widerspruchsbehörde aber nunmehr die
Zahlung von 1.000 € verlangt. Ein Wi.- Bescheid, der eine r.i.p. enthält,
kann gem. § 79 II 1 VwGO selbstständig mit der Anfechtungskl.
angegriffen werden. Allerdings bleibt dem Kläger die Möglichkeit,
gem. § 79 I Nr. 1 VwGO auch gegen den ursprünglichen VA in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vorzugehen (sog. Einheitsklage).
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Regelung Merkmal des VA. Eine Regelung ist gegeben, wenn die Maßnahme 
ihrem Ausspruch nach unmittelbar auf die Herbeiführung einer
Rechtsfolge gerichtet ist. Die Maßnahme muss daher unmittelbar,
bezweckt und verbindlich gesetzt werden.
Typische Fälle der Regelungen durch VA sind Ge- und Verbote,
Rechtsgewährungen (z.B. Fahrerlaubniserteilung), die Versagung
einer Begünstigung, Rechtsgestaltungen (z.B. Entziehung einer
Fahrerlaubnis), Feststellungen einer streitigen Rechtslage (z.B. Anerkennung
als Asylberechtigter) sowie dingliche Regelungen gem.
§ 35 S. 2, 2. Fall VwVfG (z.B. Widmung einer öffentlichen Straße).
Bloße Vorbereitungshandlungen, wie z.B. die Anforderung eines
ärztlichen Gutachtens zur Feststellung der Geeignetheit eines
Fahrerlaubnisbewerbers, entfalten keine unmittelbare Regelungswirkung
und stellen daher keinen VA i.S.d. § 35 VwVfG dar.
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Regelungsanordnung  einstweilige Anordnung 
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Reisegewerbe Gewerbliche Betätigung außerhalb einer gewerblichen Niederlas- 
sung und ohne vorherige Bestellung, § 55 I GewerbeO. Für ein solches
Reisegewerbe bedarf es grds. einer Genehmigung, der sog.
Reisegewerbekarte, § 55 II GewerbeO.
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Religionsgemeinschaft/
Religionsgesellschaft
Begriff Religionsgemeinschaft ist nach h.M. deckungsgleich mit
dem Begriff Religionsgesellschaft in Art. 140 GG i.V.m. Art. 137
WRV.
Das Recht auf Erteilung von Religionsunterricht haben damit nicht
nur Religionsgesellschaften mit Körperschaftsstatus (Art. 137 IV
WRV), sondern auch solche, die nach zivilrechtlichen Vorschriften
rechtsfähig sind (Art. 137 IV WRV) sowie Weltanschauungsgemeinschaften
(Art. 137 VII WRV).
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Republik Bezieht sich als Staatsformmerkmal gem. Art. 20 I GG auf die Person
des Staatsoberhauptes, welches nur auf Zeit gewählt werden und
nicht aufgrund familien- oder erbrechtlicher Umstände in das Amt
gelangen darf; vgl. auch Art. 54 GG.
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Ressortprinzip Gem. Art. 65 S. 2 GG i.V.m. §§ 1 I 2 und 9 GO d. Bundesregierung leitet
jeder Bundesminister seinen Geschäftsbereich selbstständig
und in eigener Verantwortung, soweit keine Richtlinien d. Bundeskanzlers
bestehen o. vorhandene zu konkretisieren sind.
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Restitution Ein Anspruch auf Restitution als Unterfall des Folgenbeseitigungs- 
anspruchs besteht, wenn eine zunächst enteignete Sache für den
Enteignungszweck nicht mehr benötigt wird o. sich der Enteignungszweck
erledigt hat. Der Anspruch kann ausgeschlossen sein
(z.B. Art. 143 III GG). mehr Infos..
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Richtlinienkompetenz
des Bundeskanzlers
Gem. Art. 65 S. 1 GG bestimmt der Bundeskanzler die Richtlinien
der Politik und trägt dafür die Verantwortung.
Richtlinien der Politik sind alle grundlegenden und richtungsbestimmenden
politischen Entscheidungen im Bereich der Regierung
aber auch bedeutsame Einzelfragen; vgl. auch §§ 1 und 2 Geschäftsordnung
der Bundesregierung.
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Rückbewirkung von
Rechtsfolgen
Hat die gleichen Rechtsfolgen wie die echte Rückwirkung (vgl.
dort) und setzt voraus, dass die Rechtsfolgen einer Norm für einen
Lebenssachverhalt nach Verkündung dieser Norm eintreten.
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Rücknahme eines
Verwaltungsaktes
Aufhebung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes gem. § 48 I 1
VwVfG. Ein rw VA kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden
ist, ganz o. teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit
zurückgenommen werden.
Rechtswidrige begünstigende VAe können nur unter den in
§ 48 I 2, II–IV VwVfG geregelten Einschränkungen zurückgenommen
werden. Diese sog. Rücknahmesperren gewährleisten den
Vertrauensschutz des Bürgers in den Bestand des VA. Nach § 48 II
VwVfG darf ein Geldleistungsverwaltungsakt nicht zurückgenommen
werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des VA vertraut
hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen
Interesse an der Rücknahme des VA schutzwürdig ist. Dabei
ist das Vertrauen i.d.R. schutzwürdig, wenn der Begünstigte die gewährte
Leistung bereits verbraucht hat, § 48 II 2 VwVfG. Auf Vertrauen
kann sich der Begünstigte jedoch nicht berufen, d.h., das
Vertrauen des Bürgers ist nicht schutzwürdig, wenn einer der in
§ 48 II 3 VwVfG geregelten Fälle gegeben ist. Ein solcher liegt z.B.
vor, wenn der Begünstigte die Rechtswidrigkeit des VA kannte.
Sonstige begünstigende Verwaltungsakte, die nicht auf eine Geldleistung
gerichtet sind, können gem. § 48 III VwVfG zwar ohne Einschränkung
zurückgenommen werden. In diesem Fall ist dem Betroffenen
aber auf Antrag der Vermögensnachteil auszugleichen,
den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des VA vertraut
hat, wenn das Vertrauen schutzwürdig ist.
Eine Entschädigungszahlung kann von der Behörde i.R.d. Ermessenserwägungen
hinsichtlich der Rücknahme des Verwaltungsak-
tes berücksichtigt werden. Begünstigende Verwaltungsakte dürfen
gem. § 48 IV VwVfG auch nur innerhalb eines Jahres seit dem
Zeitpunkt zurückgenommen werden, in dem die Behörde von Tatsachen
Kenntnis erlangt, welche die Rücknahme rechtfertigen.
(Die Einzelheiten zur Rücknahmefrist sind jedoch umstritten.)
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Rücksichtnahmegebot Ergibt sich v.a. aus § 15 I BauNVO, § 34 I 1 BauGB („einfügen“) und 
aus § 35 III 1 Nr. 3 BauGB.
Ein Verstoß liegt insbes. vor, wenn bauliche Anlagen nach Anzahl,
Lage, Umfang o. Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets
widersprechen (§ 15 I 1 BauNVO), von einer baulichen Anlage Belästigungen
o. Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart
des Baugebiets dort bzw. in dessen Umgebung unzumutbar sind
(§ 15 I 2, 1. Halbs. BauNVO) o. eine geplante bauliche Anlage sich
selbst solchen Belästigungen oder Störungen aussetzt (§ 15 I 2,
2. Halbs. BauNVO).
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Rückwirkungsverbot Kann verletzt sein, wenn der Gesetz-/Verordnungs-/Satzungsge- 
ber eine einmal gewährte Vergünstigung vermindert o. streicht
bzw. bereits bestehende Belastungen verschärft.
Ein absolutes Rückwirkungsverbot besteht für Straf- und Bußgeldtatbestände
gem. Art. 103 II GG. D.h., erklärt der Gesetzgeber ein
strafloses/nicht ordnungswidriges Verhalten durch ein neues Gesetz
für strafbar/ordnungswidrig, so darf das Verhalten auch erst
mit Inkrafttreten entspr. geahndet werden. Gleiches gilt für rückwirkende
Verschärfungen.
Im Übrigen besteht ein relatives Rückwirkungsverbot, das sich im
Wesentlichen aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 III GG, Vertrauensschutz
und Rechtssicherheit, ableitet. Unterschieden werden
echte und unechte Rückwirkung.
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Rundfunk Rundfunk i.S.d. Art. 5 I 2, 2. Fall GG ist jede Übermittlung von Gedankeninhalten
an die Öffentlichkeit in Form von elektromagnetischen
Wellen. Dazu gehören Hörfunk und Fernsehen; Internetdienste
nur dann, wenn auch eine redaktionelle Tätigkeit vorliegt.
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S
Salvatorische
Entschädigungsklausel
Gesetzliche Entschädigungsregelung für Eingriffe in das Eigentumsrecht,
wenn die Maßnahme einer Enteignung gleichkommt.
Die Besonderheit liegt darin, dass die Maßnahme keine Enteignung
(mit der Konsequenz: Entschädigung, Art. 14 III GG) darstellt,
sondern dass die Klausel mit einer Inhalts- und Schrankenbestimmung
des Eigentums i.S.v. Art. 14 I 2, II GG verbunden wird. Solche
Entschädigungsklauseln finden sich insbes. im Natur- und im
Denkmalschutzrecht. Im Hinblick auf den Bestimmtheitsgrundsatz
bestehen verfassungsrechtliche Bedenken. Eine Entschädigung
wird vom Gesetzgeber deshalb gewährt, weil aus dem Grundsatz
der Verhältnismäßigkeit ein Eigentumseingriff ohne Entschädigung
unverhältnismäßig wäre. Der Gesetzgeber muss daher darauf
achten, dass er nicht vorschnell einen Eingriff in den Bestand
des Eigentums durch eine Entschädigung rechtfertigt. Ausgleichszahlungen
sind daher nur als sog. ultima ratio, also als letztes Mittel,
zulässig.
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Scheingefahr  Putativgefahr 
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schlichtes
Verwaltungshandeln
Handlung der Verwaltung, die in Abgrenzung zum Verwaltungsakt
keine unmittelbaren Rechtsfolgen herbeiführen soll (Realakte).
Schlichtes Verwaltungshandeln liegt z.B. bei Warnungen, Hinweisen
oder bei der Auszahlung von Geld vor.
Realakte sind z.B. Geräusche oder Gerüche.
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Schmähkritik Eine solche liegt dann vor, wenn bei einer Äußerung nicht mehr die 
Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung einer
Person im Vordergrund steht. Folge: Kein Schutz durch Art. 5 I 1,
1. Fall GG.
Relevant z.B. in §§ 823, 1004 BGB; § 15 VersG oder § 1 UWG.
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Schranken-Schranke Der Gesetzgeber unterliegt bei der Einschränkung von Grundrechten
selbst gewissen Beschränkungen, insbes. dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
Weitere Schranken-Schranken sind die Anforderung
aus Art. 19 I GG (Verbot des Einzelfallgesetzes, Zitiergebot),
die Wesensgehaltsgarantie aus Art. 19 II GG und der Bestimmtheitsgrundsatz
aus Art. 103 II, 80 I 2 oder (Regelfall) aus Art. 20 III
GG, Rechtsstaatsprinzip.
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Schulaufsicht des
Staates
Zum Schulwesen i.S.v. Art. 7 I GG gehören alle öffentlichen, kirchlichen
und privaten Schulen einschließlich der Abendgymnasien,
nicht aber die Einrichtungen der Erwachsenenbildung sowie die
Hochschulen (wegen Art. 5 III 1 GG).
Der durch Art. 7 I GG statuierte staatliche Erziehungsauftrag umfasst
die Gesamtheit der staatlichen Befugnisse zur Organisation,
Planung, Leitung und Beaufsichtigung des Schulwesens. Dazu gehören
die Errichtung, Änderung und Aufhebung von Schulen, die
Bestimmung der Unterrichtsziele und des Unterrichtsstoffs, ebenso
wie die Planung und Erprobung neuer Inhalte und Formen des
Schulunterrichts sowie die Fürsorgepflicht der Schule gegenüber
den Schülern und ihren Eltern.
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Selbstbindung der
Verwaltung
Bindung der Verwaltung durch vorangegangenes Verhalten oder
durch Verwaltungsvorschriften, sodass ein sachlich nicht gerechtfertigtes
Abweichen von dieser tatsächlichen Übung bzw. der Verwaltungsvorschrift
zu einem Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz
des Art. 3 I GG führt.
Eine Verwaltungspraxis kann sich zum einen dadurch bilden, dass
die Behörde in gleich gelagerten Fällen tatsächlich und wiederholt
auch gleich entschieden hat.
Es bildet sich eine Verwaltungspraxis durch ständige Übung.
Eine Verwaltungspraxis kann sich auch durch die ständige Anwendung
von Verwaltungsvorschriften ergeben. Verwaltungsvorschriften
gelten zwar lediglich behördenintern, eine Abweichung
von den Regelungen der Verwaltungsvorschriften stellt ohne sachlichen
Grund allerdings eine Verletzung des Art. 3 I GG dar. Da die
Verwaltungen an die Verwaltungsvorschriften gebunden sind,
kann der Bürger bereits bei einem erstmaligen Verstoß gegen eine
Verwaltungsvorschrift eine Verletzung des Art. 3 I GG rügen (sog.
antizipierte Verwaltungspraxis).
In atypischen Fällen sowie in Fällen, in denen die Verwaltung die
Verwaltungspraxis bzw. die Verwaltungsvorschrift als rechtswidrig
erkennt, kann die Verwaltung von der Verwaltungspraxis ohne
Verstoß gegen Art. 3 I GG abweichen. Der Bürger hat keinen Anspruch
auf Gleichbehandlung im Unrecht.
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Sicherungsanordnung  einstweilige Anordnung
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Sondernutzung Benutzung einer Straße über den Gemeingebrauch hinaus (vgl.
§ 8 I BundesfernstraßenG). Die Sondernutzung bedarf der Erlaubnis
der Straßenbaubehörde. Typischer Fall der Sondernutzung ist
z.B. das Aufstellen von Verkaufsständen oder von Bauzäunen. mehr Infos..
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Sondernutzungserlaubnis  Sondernutzung
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Sonderrechtstheorie  Subjektstheorie
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Sonderrechtsverhältnis Verhältnis zwischen Bürger und Staat, aus dem sich besonders
enge Rechte und Pflichten ergeben. Früher wurde dieses Verhältnis
als besonderes Gewaltverhältnis bezeichnet.
Sonderrechts- oder Sonderstatusverhältnisse bestehen z.B. zwischen
dem Beamten und seinem Dienstherrn, zwischen dem Soldaten
und der Bundeswehr oder zwischen einem Schüler und der
Schule. In Sonderrechtsverhältnissen ist insbes. fraglich, ob eine
Außenwirkung gegeben ist, sodass Maßnahmen zwischen den Beteiligten
des Sonderrechtsverhältnisses Verwaltungsakte darstellen.
Heute wird die Unterscheidung insbes. danach vorgenommen,
ob der Betroffene nur und ausschließlich in seiner Stellung als Teil
des Sonderrechtsverhältnisses betroffen ist (sog. Amtsstellung),
oder ob der Betroffene zumindest auch in seiner persönlichen
Rechtsstellung als Bürger angesprochen ist. Im letzten Fall entfaltet
die Regelung Außenwirkung, sodass ein Verwaltungsakt gegeben
ist.
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Sozialstaat Ist zur Herstellung u. Erhaltung sozialer Gerechtigkeit verpflichtet 
sowie zur Herstellung und Erhaltung sozialer Sicherheit; er wird im
Wesentlichen abgeleitet aus Art. 20 I GG („sozialer“ Bundesstaat).
Soziale Gerechtigkeit bedeutet zum einen Herstellung von tatsächlicher
Chancengleichheit (z.B. BAföG oder Prozesskostenhilfe)
sowie „Schutz der Schwachen gegen die Starken“ (z.B. Arbeitsrecht,
soziales Mietrecht, Verbraucherschutz im Zivilrecht).
Soziale Sicherheit bedeutet Schaffung und Erhaltung von Einrichtungen,
die für den Fall des Fehlens eigener Daseinsreserven in Krisen
die notwendige Daseinshilfe gewähren (z.B. Sozialversicherungssystem
nach dem Sozialgesetzbuch, Sozialhilfe, berufsständische
Versorgungseinrichtungen). mehr Infos..
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Sperrklausel Gem. § 6 VI 1, 1. Halbs. BundeswahlG können grds. nur solche Parteien
in den Deutschen Bundestag einziehen, die mind. 5% d. abgegebenen
Zweitstimmen erhalten haben. Die Klausel soll den
Einzug kleiner Splitterparteien in diesen verhindern u. damit die
Funktionsfähigkeit der parlamentarischen Arbeit als Ausprägung
d. Demokratieprinzips fördern. Zu beachten ist § 7 I BundeswahlG,
wonach Landeslisten derselben Partei als verbunden gelten, soweit
nicht etwas anderes erklärt wird (sog. Listenverbindung). mehr Infos..
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spezifische
Verfassungsverletzung
Das BVerfG prüft bei Verfassungsbeschwerden gg. letztinstanzliche
Urteile nicht mehr die richtige Anwendung u. Auslegung von
einfachem Recht (z.B. StGB, StPO). Damit es nicht zur „Superrevisionsinstanz“
wird, prüft es ausschl. das Vorliegen einer spezifischen
Verfassungsverletzung. Sie liegt insbes. vor, wenn das Gericht nicht
erkannt hat, dass es im Grundrechtsbereich agiert (Anwendungsdefizit)
o. wenn Auslegung u. Anwendung des Rechts durch die
Gerichte auf einer grds. falschen Anschauung von der Bedeutung
eines GRs insbes. vom Umfang seines Schutzbereichs beruhen (Anwendungsfehlgebrauch).
Letztere Fallgruppe liegt v.a. vor, wenn
die Gerichte bei einer im Einzelfall notwendigen Abwägung das GR
des Beschwerdeführers zu Unrecht hinter andere GRe o. sonstige
Werte mit Verfassungsrang haben zurücktreten lassen.
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Staatsformmerkmale Staatsorganisatorische, formelle Grundprinzipien der Verfassung, 
die den Aufbau des Staates und die Modalitäten der Staatsfähigkeit
festlegen (auch: Staatsstrukturprinzipien). Merkmale: Republik
(Art. 20 I GG), Demokratie (Art. 20 II GG), Bundesstaat (Art. 20 I GG)
sowie die formellen Elemente des Rechtsstaatsprinzips aus Art. 20
III GG, (inbes. Gewaltenteilungsgrundsatz).
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Staatsgebiet Ist die durch Grenzen gekennzeichnete Zusammenfassung von 
geografischen Räumen u. einer gemeinsamen Rechtsordnung. Der
Bereich, in dem ein Staat grds. ggü. allen Personen o. Sachen
Zwangsgewalt ausüben u. die hoheitl. Einwirkung eines anderen
Staates abwehren darf (Gebietshoheit). Die Grenzen des Staatsgebiets
bestimmen sich nach völkerrechtl. Grundsätzen u. Verträgen.
Das Gebiet der BRD (Bundesgebiet) besteht aus den Gebieten der
16 deutschen Bundesländer. Dabei ist jedes Landesgebiet zugleich
Bundesgebiet u. es gibt kein Bundesgebiet, das nicht auch Landesgebiet
wäre. mehr Infos..
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Staatsgewalt Ist die originäre, effektive und selbstorganisationsfähige Herr- 
schaftsmacht über das Staatsgebiet und das Staatsvolk.
Die Staatsgewalt muss effektiv ausgeübt werden können, d.h., dass
der Staat in der Lage sein muss, sowohl innerstaatlich sein Recht
durchzusetzen als auch auf internationaler Ebene seinen völkerrechtlichen
Verpflichtungen nachzukommen.
Die Staatsgewalt muss originär, d.h. unabgeleitet von fremder
Macht sein. In Art. 20 II GG ist geregelt, wer Träger der Staatsgewalt
ist und wie sie ausgeübt wird. mehr Infos..
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Staatsrecht Befasst sich mit den Rechtssätzen, die konstitutiv für die allgemeine
staatliche Grundordnung sind: Aufbau und Organisation des
Staates („Staatsorganisationsrecht“), grundlegende Bestimmungen
ü. das Verhältnis des Bürgers zum Staat („Grundgesetz“).
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staatsrechtliche
Mängelrüge
 Bundesaufsichtsverwaltung
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Staatsstrukturprinzipien  Staatsformmerkmale
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Staatsvolk Ist die Gesamtheit aller Staatsangehörigen bzw. der Personenkreis,
der einer bestimmten Staatsgewalt auch außerhalb des Staatsgebietes
auf Dauer rechtlich unterworfen ist (sog. Personalhoheit). Erwerb
und Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit sind im Wesentlichen
im StAG geregelt.
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Staatszielbestimmungen Materielle Verfassungsprinzipien, die den Staat zur Verfolgung eines
bestimmten, inhaltlich näher genannten Ziels verpflichten.
Dazu gehören Präambel und Sozialstaatsprinzip (Art. 20 I GG) sowie
die materiellen Elemente des Rechtsstaatsprinzips aus Art. 20
III GG (Rückwirkungsverbot, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz) sowie
Art. 1 I, 3 II 2, 20 a, 23 I, 87 e IV, 87 f I, 109 II GG.
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Standardermächtigung  Standardmaßnahmen 
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Standardmaßnahmen Gefahrenabwehrmaßnahmen, die in bestimmten Erscheinungsfor- 
men immer wiederkehren, die sich also typologisch (standardisiert)
erfassen lassen. Diesbezügliche Ermächtigungsgrundlagen
sind Standardermächtigungen (z.B. Sicherstellung oder Durchsuchung
von Wohnungen aus präventiven Gründen). mehr Infos..
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stehendes Gewerbe Gewerbliche Tätigkeiten, die von einer gewerbl. Niederlassung aus  
betrieben werden. Das stehende Gewerbe wird v.a. gg. ein sog.
Reisegewerbe u. den Marktverkehr abgegrenzt.
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Stiftung Eine rechtlich verselbstständigte Vermögensmasse, die einen bestimmten
Zweck fördern soll. Die Stiftung ist eine ör juristische Person,
wenn der Zweck in der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe
besteht. Die Stiftung hat Nutznießer. mehr Infos..
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Störererforschungseingriff Maßnahme d. Polizei- o. Ordnungsbehörden, die dazu dient, den
Verursacher einer objektiv feststehenden Gefahr oder Störung für
die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zu ermitteln; strenge Anforderungen
an die Verhältnismäßigkeit.
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Störung der
öffentlichen Sicherheit
oder Ordnung
Liegt vor, wenn die Minderung o. Beeinträchtigung der von der öffentlichen
Sicherheit erfassten Schutzgüter o. die Verletzung der
vom Begriff der öffentlichen Ordnung umfassten sozialen Norm
eingetreten ist und wenn von der eingetretenen Sachlage eine in
Zukunft wirkende Gefährdung ausgeht. Beispiele: Hausbesetzung
als Dauerverstoß gegen § 123 StGB oder verkehrswidrig geparktes
Fahrzeug als Dauerverstoß gegen §§ 12 und 41 StVO.
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Straßenrecht Öffentlich-rechtlicher Rechtsbereich, der sich mit der dingl. Rechtslage
an der Straße befasst (öffentl. Sachenrecht, Recht an der Straße).
Maßgeblich geregelt ist das Straßenrecht im Bundesfernstraßengesetz
sowie in den Landesstraßengesetzen.
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Straßenverkehrsrecht Öffentlich-rechtlicher Rechtsbereich, der die Art und Weise der 
Nutzung einer Straße regelt und Teil des Gefahrenabwehrrechts ist
(Recht auf der Straße).
Das Straßenverkehrsrecht ist insbes. im StVG, der StVO oder der
Fahrerlaubnisverordnung (FEV) geregelt.
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Subjektstheorie Möglichkeit der Abgrenzung zwischen öffentlichem und Privat- 
recht. Nach der Subjektstheorie (Sonderrechtstheorie) ist eine
Rechtsnorm öffentlich-rechtlich, wenn Berechtigter oder Verpflichteter
der Norm zwingend ein Träger hoheitlicher Gewalt ist.
Danach liegt öffentliches Recht vor, wenn der Hoheitsträger aus einer
Rechtsnorm gerade in seiner Eigenschaft als Hoheitsträger berechtigt
oder verpflichtet wird.
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subordinationsrechtlicher
öffentlichrechtlicher
Vertrag
 öffentlich-rechtlicher Vertrag
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Subordinationstheorie Möglichkeit der Abgrenzung zwischen öffentl. und Privatrecht. 
Nach der Subordinationstheorie liegt öffentl. Recht vor, wenn die
Beteiligten in einem Über- und Unterordnungsverhältnis stehen.
Sind Staat u. Bürger hingegen gleichgeordnet, liegt Privatrecht vor. mehr Infos..
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Suspensiveffekt  aufschiebende Wirkung
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