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| Transformationskompetenz |
Ist immer deckungsgleich mit der
Gesetzgebungskompetenz und
bedeutet die Zuständigkeit des Bundes oder der
Länder, einen völkerrechtlichen
Vertrag innerstaatlich verbindlich zu machen. mehr
Infos..
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U
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| Überhangmandat |
Eine Partei hat in einem Bundesland mehr
Direktmandate errungen
als ihr nach dem Landesproporz (§ 6 II BWG analog) zustehen;
vgl. § 6 V BWG. Anders als in den meisten
Bundesländern ist auf
Bundesebene ein Ausgleich für die anderen Parteien, die keine
Überhangmandate erringen, nicht vorgesehen.
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| Übermaßverbot |
Verhältnismäßigkeit
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unbestimmter
Rechtsbegriff |
Gesetzlich verwendeter Begriff, dessen
genauer Inhalt und dessen
genaue Definition nicht feststehen, sondern der verschiedenen
Auslegungen zugänglich ist. Der Gesetzgeber verwendet diese Be-
griffe (z.B. Unzuverlässigkeit) auf der Tatbestandsseite einer
Rechtsnorm. Unbestimmte Rechtsbegriffe müssen von den
Behörden
und den Gerichten ausgelegt und auf den jeweiligen Einzelfall
angewendet werden. Während auch unbestimmte Rechtsbegriffe
durch die Verwaltungsgerichte wegen der Rechtsschutzgarantie
des Art. 19 IV GG grds. voll nachprüfbar sind, verbleibt der
Behörde
in eng begrenzten Fallgruppen ein eigenständiger, nicht voll
überprüfbarer
Beurteilungsspielraum.
Zum Beurteilungsspielraum vgl. dort.
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| unechte
Rückwirkung |
Liegt vor bei einem Lebenssachverhalt, der
bei Verkündung des
Gesetzes noch nicht abgeschlossen ist und der durch dieses Gesetz
nachträglich belastend geregelt wird und dadurch das Vertrauen
auf den Fortbestand der alten Rechtslage enttäuscht. Die
unechte
Rückwirkung ist grds. zulässig, sofern nicht im
seltenen Einzelfall
das schutzwürdige Vertrauen des Normadressaten in den Bestand
der alten Rechtslage eindeutig überwiegt.
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unmittelbare
Bundesverwaltung |
Tätigkeit von
Bundesbehörden, deren Handlungen unmittelbar
dem Bund als Körperschaft zugerechnet werden.
Grundsätzlich ist nur die Tätigkeit einer obersten
Bundesbehörde,
in der Regel ein Bundesministerium, zulässig; nachgeordnete Be-
hörden unterliegen stets einer Fach- und Dienstaufsicht des
jeweils
zuständigen Bundesministeriums.
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Unmittelbarkeit
der
Wahl |
Wahlrechtsgrundsatz gem. Art. 38 I 1 GG und
besonderes Freiheitsrecht.
Der Grundsatz bedeutet, dass zwischen Stimmabgabe des Wählers
und Ermittlung der gewählten Abgeordneten keine weitere Instanz
mit Entscheidungsbefugnissen eingeschaltet werden darf.
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| Untätigkeitsklage |
Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage, die
ausnahmsweise bereits
vor Erhebung bzw. vor Beendigung eines Widerspruchsverfahrens
zulässig ist, § 75 VwGO. Ist über einen
Antrag auf Vornahme
eines Verwaltungsaktes oder über einen Widerspruch ohne
zureichenden
Grund innerhalb angemessener Frist (i.d.R. 3 Monate)
sachlich nicht entschieden worden, so ist die Anfechtungs- bzw.
Verpflichtungsklage auch ohne die Durchführung eines
Vorverfahrens
zulässig.
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| Untere
Landesbehörde |
Den Landesmittelbehörden
unmittelbar nachgeordnete Behörde
der unmittelbaren Landesverwaltung (z.B. das Finanzamt).
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Unterlassungsanspruch,
öffentlich-rechtlicher |
öffentlich-rechtlicher
Unterlassungsanspruch
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| Untersuchungsgrundsatz |
Amtsermittlungsgrundsatz
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| Urteilsverfassungsbeschwerde |
Verfassungsbeschwerde
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