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T
Transformationskompetenz Ist immer deckungsgleich mit der Gesetzgebungskompetenz und
bedeutet die Zuständigkeit des Bundes oder der Länder, einen völkerrechtlichen
Vertrag innerstaatlich verbindlich zu machen. mehr Infos..
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U
Überhangmandat Eine Partei hat in einem Bundesland mehr Direktmandate errungen
als ihr nach dem Landesproporz (§ 6 II BWG analog) zustehen;
vgl. § 6 V BWG. Anders als in den meisten Bundesländern ist auf
Bundesebene ein Ausgleich für die anderen Parteien, die keine
Überhangmandate erringen, nicht vorgesehen.
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Übermaßverbot  Verhältnismäßigkeit
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unbestimmter
Rechtsbegriff
Gesetzlich verwendeter Begriff, dessen genauer Inhalt und dessen
genaue Definition nicht feststehen, sondern der verschiedenen
Auslegungen zugänglich ist. Der Gesetzgeber verwendet diese Be-
griffe (z.B. Unzuverlässigkeit) auf der Tatbestandsseite einer
Rechtsnorm. Unbestimmte Rechtsbegriffe müssen von den Behörden
und den Gerichten ausgelegt und auf den jeweiligen Einzelfall
angewendet werden. Während auch unbestimmte Rechtsbegriffe
durch die Verwaltungsgerichte wegen der Rechtsschutzgarantie
des Art. 19 IV GG grds. voll nachprüfbar sind, verbleibt der Behörde
in eng begrenzten Fallgruppen ein eigenständiger, nicht voll überprüfbarer
Beurteilungsspielraum.
Zum Beurteilungsspielraum vgl. dort.
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unechte Rückwirkung Liegt vor bei einem Lebenssachverhalt, der bei Verkündung des 
Gesetzes noch nicht abgeschlossen ist und der durch dieses Gesetz
nachträglich belastend geregelt wird und dadurch das Vertrauen
auf den Fortbestand der alten Rechtslage enttäuscht. Die unechte
Rückwirkung ist grds. zulässig, sofern nicht im seltenen Einzelfall
das schutzwürdige Vertrauen des Normadressaten in den Bestand
der alten Rechtslage eindeutig überwiegt.
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unmittelbare
Bundesverwaltung
Tätigkeit von Bundesbehörden, deren Handlungen unmittelbar
dem Bund als Körperschaft zugerechnet werden.
Grundsätzlich ist nur die Tätigkeit einer obersten Bundesbehörde,
in der Regel ein Bundesministerium, zulässig; nachgeordnete Be-
hörden unterliegen stets einer Fach- und Dienstaufsicht des jeweils
zuständigen Bundesministeriums.
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Unmittelbarkeit der
Wahl
Wahlrechtsgrundsatz gem. Art. 38 I 1 GG und besonderes Freiheitsrecht.
Der Grundsatz bedeutet, dass zwischen Stimmabgabe des Wählers
und Ermittlung der gewählten Abgeordneten keine weitere Instanz
mit Entscheidungsbefugnissen eingeschaltet werden darf.
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Untätigkeitsklage Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage, die ausnahmsweise bereits
vor Erhebung bzw. vor Beendigung eines Widerspruchsverfahrens
zulässig ist, § 75 VwGO. Ist über einen Antrag auf Vornahme
eines Verwaltungsaktes oder über einen Widerspruch ohne zureichenden
Grund innerhalb angemessener Frist (i.d.R. 3 Monate)
sachlich nicht entschieden worden, so ist die Anfechtungs- bzw.
Verpflichtungsklage auch ohne die Durchführung eines Vorverfahrens
zulässig.
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Untere Landesbehörde Den Landesmittelbehörden unmittelbar nachgeordnete Behörde
der unmittelbaren Landesverwaltung (z.B. das Finanzamt).
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Unterlassungsanspruch,
öffentlich-rechtlicher
 öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch
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Untersuchungsgrundsatz Amtsermittlungsgrundsatz
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Urteilsverfassungsbeschwerde  Verfassungsbeschwerde
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