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PER DEFINITIONEM  / Definitionen Öffentliches Recht
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V
VA-Befugnis Befugnis der Behörde, durch die Handlungsform des Verwaltungs- 
aktes tätig zu werden. Da in der Handlungsform des Verwaltungsaktes
eine eigenständige Belastung des Bürgers liegt (Unanfechtbarkeit,
Vollstreckungstitel), nimmt die heute h.M. an, dass auch für
die Handlungsform des Verwaltungsaktes eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage
erforderlich ist. Teilweise ist die Befugnis
zur Handlung durch Verwaltungsakt spezialgesetzlich geregelt
(z.B. § 49 a I 2 VwVfG).
Ansonsten kann sich die VA-Befugnis nach h.M. aus drei verschiedenen
Möglichkeiten ergeben. Nach der Kehrseitentheorie kann
eine Leistung, die aufgrund eines Verwaltungsaktes gewährt wurde,
auch durch Verwaltungsakt zurückgefordert werden. Soweit
ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben
wurde, kann die Leistung gem. § 49 a I 2 VwVfG analog per Ver-
waltungsakt zurückgefordert werden. Zudem ist eine VA-Befugnis
nach h.M. in den Sonderrechtsverhältnissen bzw. im eindeutigen
Über- und Unterordnungsverhältnis bereits gewohnheitsrechtlich
anerkannt.
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Verböserung  reformatio in peius
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Vereinigung Vereinigung bzw. Verein i.S.v. Art. 9 I, II GG ist wie bei § 2 I VereinsG
jede Mehrheit von natürlichen oder juristischen Personen, die sich
für längere Zeit zu irgendeinem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen
und einer organisierten Willensbildung unterworfen
haben. Nicht erfasst werden Parteien und Fraktionen
(wegen § 2 II VereinsG bzw. wegen Art. 21 bzw. 38 I 2 GG) sowie Religionsgesellschaften
(wegen Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 WRV). mehr Infos..
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Verfassungsbeschwerde Auf Bundesebene ist zunächst zu unterscheiden zwischen der (weniger
prüfungsrelevanten) Kommunalverfassungsbeschwerde
gem. Art. 93 I Nr. 4 GG und der (sehr examensrelevanten) Individualverfassungsbeschwerde
gem. Art. 93 I Nr. 4 a GG. Die Einzelheiten
des auch in der Praxis bedeutsamsten verfassungsprozessualen
Rechtsbehelfs, der Individualverfassungsbeschwerde (VB), sind geregelt
in Art. 93 I Nr. 4 a GG, §§ 13 Nr. 8 a, 90 ff. BVerfGG. Gem. § 90 I
BVerfGG kann zulässiger Beschwerdegegenstand jeder Akt der öffentlichen
Gewalt sein, also Akte der Exekutive, Judikative und Legislative.
Sofern sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine (regelmäßig
letztinstanzliche) Entscheidung eines Gerichtes wendet,
spricht man von der Urteilsverfassungsbeschwerde; richtet sich die
Verfassungsbeschwerde gegen Parlamentsgesetze (Legislative)
oder Rechtsverordnungen und Satzungen (Exekutive), so spricht
man von der Rechtssatzverfassungsbeschwerde. Beteiligtenfähig
als Beschwerdeführer sind gem. § 90 I BVerfGG nur Einzelperson,
juristische Person oder Personenmehrheiten, die gerade auch
grundrechtsfähig sind im Hinblick auf das konkret geltend gemachte
GR (sog. Jedermann-Eigenschaft i.S.v. § 90 I BVerfGG). Gem.
§ 90 I BVerfGG ist der Beschwerdeführer nur dann beschwerdebefugt,
wenn sich aus seinem Vortrag ergibt, dass durch den Akt der
öffentl. Gewalt eine Verletzung von GRen möglich, d.h. nicht offensichtlich
ausgeschlossen ist. Des Weiteren muss der Beschwerdeführer
darlegen, dass er durch den Akt der öffentl. Gewalt selbst,
gegenwärtig und unmittelbar betroffen ist; bei Urteilsverfassungsbeschwerden
ist diese ungeschriebene Voraussetzung regelmäßig
erfüllt, sodass sie im Urteilsstil abgehandelt werden kann, während
bei der RechtssatzVB alle drei Voraussetzungen sorgfältig zu prüfen
sind. Gem. § 93 I 1 BVerfGG ist bei der UrteilsVB eine Monatsfrist
zu beachten, und bei der RechtssatzVB eine Jahresfrist gem. § 93 III
BVerfGG. Gem. § 90 II 1 BVerfGG muss grds. ein vorhandener
Rechtsweg erschöpft sein.
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verfassungsmäßige
Ordnung
Hat im GG verschiedene Bedeutungen:
Art. 2 I GG: Alle materiellen Gesetze, die im Übrigen formell und
materiell verfassungsmäßig sind.
Art. 9 II GG: Gleichbedeutend mit freiheitlich demokratischer
Grundordnung i.S.v. Art. 18, 21 II GG; erfasst im Wesentlichen die
Inhalte der Menschenrechte sowie die Gewährleistungen des Demokratie-
und Rechtsstaatsprinzips (vgl. auch § 92 II StGB).
Art. 20 III GG: Alle Normen des Grundgesetzes in dem durch das
Bundesverfassungsgericht ausgelegten und ggf. für verbindlich
(§ 31 BVerfGG) erklärten Verständnis.
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verfassungsrechtliche
Streitigkeit
Grds. ist eine Streitigkeit verfassungsrechtlicher Art, wenn am Verfassungsleben
beteiligte Organe um materielles Verfassungsrecht
streiten (sog. doppelte Verfassungsunmittelbarkeit). Ausnahmsweise
ist eine Streitigkeit jedoch auch dann verfassungsrechtlicher
Natur, wenn der Kern des Rechtsstreits in der Auslegung und Anwendung
von Verfassungsrecht besteht (z.B. bei der Individualverfassungsbeschwerde).
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verfassungsunmittelbare
Schranke
Bei dieser Grundrechtsschranke ist, anders als beim Gesetzesvorbehalt
oder bei verfassungsimmanenten Schranken, eine einfach
gesetzliche Ermächtigungsgrundlage nicht notwendig (aber in
der Praxis die Regel). Die zuständige Behörde kann, unmittelbar
gestützt auf das Grundgesetz (formelles Gesetz!), Grundrechtseingriffe
vornehmen.
(Streitige) Beispiele sind Art. 9 II und 13 VII, 1. Halbs. GG.
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Vergleichsvertrag  öffentlich-rechtlicher Vertrag 
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Verhaltensstörer Personen, die selbst durch ihr Verhalten die Gefährdung oder Stö- 
rung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung verursachen.
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Verhältnismäßigkeit Aus dem Rechtsstaatsprinzip und den jeweils betroffenen Grund- 
rechten (Art. 20 III GG) hergeleiteter Grundsatz, wonach jegliches
staatliches Handeln verhältnismäßig sein muss, d.h., dass das Handeln
des Staates geeignet, erforderlich und angemessen sein muss.
Zu den einzelnen Begriffen vgl. dort.
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gilt für das gesamte öffentliche
Recht unmittelbar kraft Verfassungsrechts, auch wenn der
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in vielen Bereichen gesetzlich
nicht geregelt ist.
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Verhältniswahl Wahlsystem, bei dem jede Partei so viele Sitze im Parlament erhält,
wie es dem Verhältnis der auf sie abgegebenen Stimmen entspricht.
Die Verhältniswahl erlangt z.B. Bedeutung auf Bundesebene für die
Verteilung der Zweitstimme, die für die Landesliste einer bestimmten
Partei abgegeben wird; § 4 BundeswahlG. Gem. §§ 6 II und 7 III
BundeswahlG werden die auf eine Partei bundesweit bzw. landesweit
entfallenden Sitze im Verhältnis der jeweils abgegebenen
Zweitstimmen verteilt.
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verlorener Zuschuss Zuschuss (bzw. Subvention), der nicht an den Staat zurückgezahlt
oder zurückgeführt werden muss.
Die Besonderheit des verlorenen Zuschusses besteht darin, dass
die Subvention einstufig und insgesamt öffentlich-rechtlich gewährt
wird.
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Verpflichtungsklage Verwaltungsprozessuale Klageart, durch die der Kläger den Erlass
eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsaktes begehrt,
§ 42 I, 2. Fall VwGO.
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Versammlung Eine Versammlung i.S.v. Art. 8 GG liegt vor, wenn mindestens zwei Versammlung
Personen gemeinsam den Zweck verfolgen, durch Reden oder
Schweigen auf die öffentliche Meinungsbildung einzuwirken. Keine
Versammlung liegt insbes. dann vor, wenn Spaß, Tanz oder Unterhaltungszweck
im Vordergrund stehen (sog. Eventveranstaltungen). mehr Infos..
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vertikale
Gewaltenteilung
Ist einer der Zwecke des Bundesstaatsprinzips aus Art. 20 I GG und
wird im Wesentlichen konkretisiert durch die Mitwirkungsrechte
des Bundesrates (der sog. Länderkammer) im Rahmen der Gesetzgebung
des Bundes z.B. gem. Art. 23 VI 1 und 84 I GG.
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Vertrag,
öffentlich-rechtlicher
 öffentlich-rechtlicher Vertrag
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Vertragsgesetz Ist gem. Art. 59 II 1 GG notwendig, sofern der Inhalt eines völker- 
rechtl. Abkommens des Bundes aus bestimmten Gründen als
Staatsvertrag geschlossen werden muss und deshalb der Zustimmung
des Bundestages durch Gesetz bedarf. Gem. Art. 59 II 1,
1. Halbs. GG ist ein Grund „politische Beziehungen“ (Beispiel: europ.
Menschenrechtskonvention = EMRK).
„Gegenstände der Gesetzgebung“ i.S.v. Art. 59 II 1, 2. Halbs. GG liegen
vor, wenn zur innerstaatlichen Verbindlichkeit des betreffenden
völkerrechtlichen Abkommens aufgrund des Vorbehalts des
Gesetzes ein Bundes- oder Landesgesetz erlassen, geändert oder
aufgehoben werden muss. mehr Infos..
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Vertrauensfrage Bei Regierungskrisen ohne Kanzlerneuwahl gem. Art. 67 GG kann
der Bundeskanzler auch den Antrag stellen, ihm das Vertrauen auszusprechen.
Sofern dieser Antrag nicht die Zustimmung der Mehrheit
der Mitglieder des Bundestages findet, kann der Bundespräsident
auf Vorschlag des Bundeskanzlers binnen 21 Tagen den Bundestag
auflösen; vgl. Art. 68 GG.
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Verursachungsverdacht Es besteht Gewissheit über das Vorliegen einer objektiven Gefahr
oder Störung für Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung,
aber Unklarheit über deren Verursacher.
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Verwaltungsakt Jede Maßnahme einer Behörde auf dem Gebiet des öffentl. Rechts
zur Regelung eines Einzelfalls mit Außenwirkung,
§ 35 VwVfG. Zu den Definitionen der einzelnen Merkmale vgl. dort. mehr Infos..
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Verwaltungshelfer Eine Privatperson, die für die Behörde Hilfstätigkeiten im Auftrag Verwaltungshelfer
und nach Weisung wahrnimmt. Das Verhalten des Verwaltungshelfers
wird der Behörde als eigenes Verhalten zugerechnet. Anders
als der Beliehene handelt der Verwaltungshelfer unselbstständig
und nur nach Weisung der Behörde.
Beispiele für den Verwaltungshelfer sind der Schülerlotse oder der
Abschleppunternehmer. mehr Infos..
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Verwaltungskompetenz Zuständigkeit, hoheitlich oder zumindest öffentlich-rechtlich nach 
außen insbes. gegenüber dem Bürger tätig werden zu können. Bei
den sog. gesetzesakzessorischen Verwaltungskompetenzen geht
es darum festzulegen, welche Bundes- oder Landesbehörde bereits
erlassene Gesetze gegenüber dem Bürger anwendet und
durchsetzt.
Für Landesgesetze ergibt sich die Verwaltungskompetenz ausschließlich
aus Art. 30 GG, während bei Bundesgesetzen gem.
Art. 83–86 GG unterschiedliche Möglichkeiten bestehen. Nicht gesetzesakzessorische
Verwaltungskompetenzen sind insbes. geregelt
in Art. 87 f. GG, z.B. in Art. 87 a (Einsatz der Streitkräfte).
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Verwaltungsprivatrecht Privatrechtliche Handlungsform der Verwaltung, die sich dadurch 
auszeichnet, dass das Privatrecht von den öffentlich-rechtlichen
Vorschriften überlagert wird. Verwaltungsprivatrecht ist gegeben,
wenn ein Hoheitsträger in privatrechtlicher Form tätig wird und
dadurch unmittelbar gegenüber dem Bürger eine öffentliche Aufgabe
erfüllt (z.B. die Erfüllung öffentlicher Aufgaben durch die
Stadtwerke GmbH, die zu 100% im Eigentum einer Stadt steht).
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Verwaltungsrechtliches
Schuldverhältnis
Vertragsähnliche Sonderbeziehung zwischen dem Staat und dem
Bürger. Voraussetzung für die Annahme einer solchen ör Sonderbeziehung
ist, dass zwischen Staat und Bürger ein enges Rechtsverhältnis
besteht, welches besondere Rechte und Pflichten begründet.
Anerkannt ist das verwaltungsrechtliche Sonderverhältnis
für öffentlich-rechtliche Verwahrungsverhältnisse, öffentlichrechtliche
Benutzungs- und Leistungsverhältnisse, soweit der Bürger
eine Gegenleistung zu erbringen hat sowie für das Beamtenverhältnis.
In verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnissen bestehen
neben den deliktischen Amtshaftungsansprüchen auch Schadensersatzansprüche
aus § 280 BGB analog.
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Verwaltungsträger Organisationen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen.
Verwaltungsträger haben einen eigenen Haushalt und eigene
Bedienstete. Verwaltungsträger sind daher insbes. die juristischen
Personen des öffentlichen Rechts.
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Verwaltungsunterbau Neben einer obersten Bundesbehörde (i.d.R. ein Bundesministeri- 
um) bestehen auch Mittel- und Unterbehörden. Mittelbehörden
sind nur für einen Teil des Bundesgebietes zuständig u. unterstehen
der Fach- und Dienstaufsicht einer obersten Bundesbehörde,
in der Regel einem Bundesministerium; Unterbehörden unterstehen
stets der Fach- und Dienstaufsicht einer Mittelbehörde. Ein eigener
Verwaltungsunterbau ist obligatorisch in den Fällen des
Art. 87 I 1 GG (z.B. im Bereich der Bundesfinanzverwaltung, Präsidenten
der OFD und die Zollämter); sie sind fakultativ gem.
Art. 87 III 2 i.V.m. 87 III S. 1, 1. Fall GG (zurzeit kein Beispiel). mehr Infos..
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Verwaltungsverfahren Nach der Legaldefinition des § 9 VwVfG die nach außen wirkende 
Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzung, die
Vorbereitung und den Erlass eines VA oder auf den Abschluss eines
ör Vertrags gerichtet ist. Das Verwaltungsverf. schließt den Erlass
des VA und den Abschluss des ör Vertrags ein. Mit dieser Definition
ist das Verwaltungsverf. im engeren Sinne gemeint. Im weiteren
Sinne meint Verwaltungsverfahren auch jede rechtl. geordnete Tätigkeit
einer Verwaltungsbehörde. Dazu gehören auch der Erlass
von Rechtsverordnungen, Satzungen, Verwaltungsvorschriften sowie
jedes schlichte Verwaltungshandeln. Das Verwaltungsverf. ist
grds. nicht förmlich, § 10 VwVfG. Etwas anderes gilt für förmliche
Verwaltungsverfahren gem. §§ 63–71 VwVfG und für Planfeststellungsverfahren.
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Verwaltungsvorbehalt Aus Gründen der Gewaltenteilung ist das Prinzip vom Vorbehalt
des Gesetzes (s. dort) im Einzelfall abzugrenzen vom Verwaltungsvorbehalt
bzw. von der Organisationsgewalt von Bundes- und Landesministern,
also dem Bereich, den die Exekutive völlig eigenverantwortlich
ohne Beteiligung des Parlaments bzw. der Legislative
regeln kann. mehr Infos..
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Verwaltungsvorschrift Allg. Regelung, die von einer übergeordneten staatl. Stelle an
nachgeordnete Behörden o. nachgeordnete Amtswalter gerichtet
wird. Verwaltungsvorschriften entfalten grds. keine unmittelbare
Außenwirkung ggü. dem Bürger, sondern stellen lediglich ein Innenrecht
zw. den Verwaltungsträgern dar.
Es sind 3 Arten von Verwaltungsvorschriften zu unterscheiden:
1. Auslegungsrichtlinien bzw. norminterpretierende Verwaltungsvorschriften
sollen sicherstellen, dass eine Rechtsnorm
von allen nachgeordneten Behörden einheitlich ausgelegt
wird. Sie entfalten keine unmittelbare Außenwirkung für den
Bürger.
2. Normkonkretisierende Verwaltungsvorschriften stellen verbindlich
klar, wie ein unbestimmter Rechtsbegriff auszulegen
ist. Sie entfalten nach h.M. zumindest insoweit Außenwirkung,
als durch die Verwaltungsvorschrift verbindlich festgelegt
wird, was der Bürger zu dulden hat. So konkretisiert z.B. die TALuft
den Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen gem.
§ 3 I BImSchG und legt fest, inwieweit Gerüche hinzunehmen
sind.
3. Durch Ermessensrichtlinien werden die Ermessensentscheidungen
der nachgeordneten Behörden vereinheitlicht. Ermessensrichtlinien
führen damit zur sog. Selbstbindung der
Verwaltung, sodass ein sachlich nicht gerechtfertigtes Abweichen
von der Ermessensrichtlinie zu einer Verletzung des
Gleichheitsgrundrechts aus Art. 3 I GG führt. Insofern entfalten
Ermessensrichtlinien mittelbar eine Außenwirkung für den
Bürger.
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Verwaltungszwang Vollstreckung eines Verwaltungsaktes, der nicht auf Geldleistung, 
sondern auf ein sonstiges Handeln, Dulden oder Unterlassen geht.
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Verweisungsprivileg  Amtshaftung 
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Visum Ausländerrechtl. Aufenthaltstitel für die BRD, der vor der Einreise
im Pass in Form eines Sichtvermerks eingeholt wird. Dabei werden
das sog. Schengen-Visum (Transitvisum für die Durchreise oder
aber Touristenvisum für kurzfristige Aufenthalte) und das nationale
Visum für längerfristige Aufenthalte gem. § 6 AufenthG unterschieden.
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Volksbefragung Befragung des Volkes über Erlass, Änderung oder Aufhebung eines
Gesetzes ohne rechtliche Bindungswirkung für das Parlament.
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Volksbegehren Initiative des Volkes zwecks Erlass, Änderung oder Aufhebung eines
Gesetzes.
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Volksentscheid Abschließende verbindl. Entscheidung des Volkes ü. ein Gesetz.
Der Gesetzesbeschluss des Parlaments (Bundestag oder Landtag),
der i.d.R. vorher ergeht, ist nur deklaratorisch.
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Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch Folgenbeseitigungsanspruch, der die Folgen des Vollzuges eines
rechtswidrigen Verwaltungsaktes rückgängig macht.
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Vorbehalt des Gesetzes Ist Unterfall des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung 
aus Art. 20 III, 2. Fall GG; außerdem wird er dogmatisch hergeleitet
aus dem Demokratieprinzip aus Art. 20 II GG sowie dem möglicherweise
betroffenen Grundrecht. Er gilt für alle wesentlichen, insbes.
grundrechtsrelevanten oder belastenden Maßnahmen der Exekutive.
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Vorbescheid Mit dem Vorbescheid ergeht für einen rechtlichen Teilbereich 
praktisch eine vorweggenommene Baugenehmigung.
Bezieht sich der Vorbescheid auf die planungsrechtliche Zulässigkeit
des Vorhabens, spricht man von einer Bebauungsgenehmigung. mehr Infos..
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Vornahmeurteil Urteil des VG bzgl. einer Verpflichtungsklage, das die Behörde verpflichtet,
einen konkreten VA zu erlassen, § 113 V 1 VwGO.
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Vorrang des Gesetzes Ist Unterfall des Prinzips der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung aus
Art. 20 III, 2. Fall GG und bedeutet ein Befolgungsgebot bzw. Abweichungsverbot
von im einzelnen Fall zu beachtenden Gesetzen
oder Normen für die Exekutive.
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Vorrang des
Straßenverkehrsrechts
Grundsatz, nach dem jede nach der StVO erlaubte Nutzung einer
Straße zum ruhenden o. fließenden Verkehr bundeseinheitl. Gemeingebrauch
und nicht Sondernutzung der Straße ist. So stellt
z.B. das Abstellen eines KFZ-Anhängers ohne Zugfahrzeug für 10
Tage keine erlaubnispflichtige Sondernutzung dar, da dies gem.
§ 12 III b StVO erlaubt ist.
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Vorverfahren  Widerspruchsverfahren
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W
Wahlprüfung Erfolgt gem. Art. 41 GG i.V.m. dem Wahlprüfungsgesetz zunächst
durch den Bundestag. Gegen dessen Entscheidung kann unter bestimmten
Voraussetzungen Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht
erhoben werden (sog. Wahlprüfungsbeschwerde).
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Weltanschauungsgemeinschaft  Religionsgemeinschaft
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Wesensgehaltsgarantie Eine Verletzung der Wesensgehaltsgarantie aus Art. 19 II GG ist 
(statt der Verhältnismäßigkeitsprüfung der gesetzl. Regelung) nur
dann zu prüfen, wenn der Gesetzgeber in Einzelfällen die vollständige
Außerkraftsetzung eines Grundrechts ermöglicht (z.B. finaler
Rettungsschuss, lebenslange Freiheitsstrafe, dauerndes Berufsverbot
bzw. Gewerbeuntersagung).
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Widerruf eines
Verwaltungsaktes
Aufhebung eines rechtmäßigen VA gem. § 49 VwVfG. Im Gegensatz
zu § 48 VwVfG (Rücknahme VA) enthält § 49 VwVfG drei eigenständige
Ermächtigungsgrundlagen.
Rechtmäßige belastende VAe können gem. § 49 I VwVfG, rechtmäßige
begünstigende VAe jedoch nur unter den engen Voraussetzungen
des § 49 II VwVfG widerrufen werden. Ein rechtmäßiger
GeldleistungsVA darf lediglich unter den engen Voraussetzungen
des § 49 III VwVfG widerrufen werden. Beim Widerruf begünstigender
VAe gem. § 49 II u. III VwVfG wird der Vertrauensschutz des Bürgers
bereits durch die Tatbestandsmerkmale berücksichtigt. Daneben
gilt für den Widerruf begünstigender VAe gem. § 49 II 2, III 2
VwVfG die Jahresfrist des § 48 IV VwVfG entsprechend.
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Widerspruchsverfahren Behördliches Verfahren vor Erhebung der Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage,
§ 68 VwGO, in dem die Rechtmäßigkeit und die
Zweckmäßigkeit des VA überprüft werden. Erhebt der Bürger Widerspruch
gegen einen VA, so wird zunächst bei der Ausgangsbehörde
ein sog. Abhilfeverfahren durchgeführt. Hält die Ausgangsbehörde
den Widerspruch für zulässig und begründet, so hilft sie
dem Widerspruch ab, § 72 VwGO. D.h., dass die Ausgangsbehörde
den VA ganz oder teilweise aufhebt. Andernfalls ergeht gem.
§ 73 I 1 VwGO ein Widerspruchsbescheid durch die Widerspruchsbehörde.
Soweit der VA rechtswidrig und der Widerspruchsführer
dadurch in seinen Rechten verletzt ist oder soweit der VA zweckwidrig
ist und der Widerspruchsführer dadurch in seinen Interessen
verletzt ist, hebt die Widerspruchsbehörde den VA auf. Anfechtungs-
und Verpflichtungsklagen sind gem. § 68 VwGO grds. erst
zulässig, wenn dieses Vorverfahren beendet ist.
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Widmung Erklärung, wonach eine bestimmte Sache einem bestimmten öffentlichen
Zweck dienen soll. Die Widmung kann durch Satzung
oder durch VA (Allgemeinverfügung) erfolgen.
So bestimmt z.B. im Straßenrecht die Widmung einer Straße, wer in
welchem Umfang die Straße zum Verkehr nutzen darf. mehr Infos..
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Wiederaufgreifen
des Verwaltungsverfahrens
Möglichkeit, in einem Verwaltungsverfahren die Bestandskraft eines
VA zu überwinden, § 51 VwVfG.
Gem. § 51 I VwVfG hat der Bürger einen gebundenen Anspruch auf
Wiederaufgreifen des Verfahrens, wenn
1. sich die Sach- bzw. Rechtslage zugunsten des Betroffenen
nachträglich geändert hat, wobei eine geänderte Rspr. in
einem bestimmten Bereich nicht ausreicht,
2. neue Beweismittel vorliegen, die zu einer günstigeren Entscheidung
geführt hätten oder
3. Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben
sind.
Ist der Antrag auf Wiederaufgreifen begründet, so ist die Behörde
verpflichtet, eine neue Entscheidung in der Sache zu treffen.
Dabei richtet sich nach h.M. die neue Sachentscheidung nicht nach
den §§ 48, 49 VwVfG, sondern ausschließlich nach dem einschlägigen
materiellen Recht.
D.h., dass durch ein Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens
das Verfahren in den Zustand vor Erlass des Erstbescheides zurückversetzt
wird und die Behörde eine erneute Erstentscheidung trifft.
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Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand
Möglichkeit der Heilung einer Verfristung gem. § 60 VwGO, wenn
der Kläger unverschuldet gehindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten.
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Wissenschaft,
Forschung und Lehre
Die drei Gewährleistungen stehen nicht selbstständig nebeneinander,
sondern „Wissenschaft“ bildet den Oberbegriff für die Begriffe
Forschung und Lehre. Art. 5 III 1, 2. Fall GG ist deshalb zu lesen:
„Wissenschaftliche Forschung und wissenschaftliche Lehre
sind frei.“
Wissenschaftliche Tätigkeit ist alles, was nach Inhalt und Form als
ernsthafter, planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen
ist.
Das Grundrecht gibt ein Recht auf Abwehr von staatlicher Einwirkung
auf den Prozess der Gewinnung und Vermittlung wissenschaftlicher
Erkenntnisse und zwar auch ggü. Organen der eigenen
Universität. In Bezug auf die Studierenden schützt das Grundrecht
auch den ungehinderten Zugang zu Lehrveranstaltungen.
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Wohnung Wohnung i.S.v. Art. 13 I GG ist jeder Raum, den der Einzelne der allgemeinen
Zugänglichkeit entzieht und zum Ort seines Lebens und
Wirkens bestimmt.
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