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V
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| VA-Befugnis |
Befugnis der Behörde, durch die
Handlungsform des Verwaltungs-
aktes tätig zu werden. Da in der Handlungsform des
Verwaltungsaktes
eine eigenständige Belastung des Bürgers liegt
(Unanfechtbarkeit,
Vollstreckungstitel), nimmt die heute h.M. an, dass auch für
die Handlungsform des Verwaltungsaktes eine gesetzliche
Ermächtigungsgrundlage
erforderlich ist. Teilweise ist die Befugnis
zur Handlung durch Verwaltungsakt spezialgesetzlich geregelt
(z.B. § 49 a I 2 VwVfG).
Ansonsten kann sich die VA-Befugnis nach h.M. aus drei verschiedenen
Möglichkeiten ergeben. Nach der Kehrseitentheorie kann
eine Leistung, die aufgrund eines Verwaltungsaktes gewährt
wurde,
auch durch Verwaltungsakt zurückgefordert werden. Soweit
ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben
wurde, kann die Leistung gem. § 49 a I 2 VwVfG analog per Ver-
waltungsakt zurückgefordert werden. Zudem ist eine VA-Befugnis
nach h.M. in den Sonderrechtsverhältnissen bzw. im eindeutigen
Über- und Unterordnungsverhältnis bereits
gewohnheitsrechtlich
anerkannt.
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| Verböserung |
reformatio
in peius
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| Vereinigung |
Vereinigung bzw. Verein i.S.v. Art. 9 I, II
GG ist wie bei § 2 I VereinsG
jede Mehrheit von natürlichen oder juristischen Personen, die
sich
für längere Zeit zu irgendeinem gemeinsamen Zweck
freiwillig zusammengeschlossen
und einer organisierten Willensbildung unterworfen
haben. Nicht erfasst werden Parteien und Fraktionen
(wegen § 2 II VereinsG bzw. wegen Art. 21 bzw. 38 I 2 GG)
sowie Religionsgesellschaften
(wegen Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 WRV). mehr
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| Verfassungsbeschwerde |
Auf Bundesebene ist zunächst zu
unterscheiden zwischen der (weniger
prüfungsrelevanten) Kommunalverfassungsbeschwerde
gem. Art. 93 I Nr. 4 GG und der (sehr examensrelevanten)
Individualverfassungsbeschwerde
gem. Art. 93 I Nr. 4 a GG. Die Einzelheiten
des auch in der Praxis bedeutsamsten verfassungsprozessualen
Rechtsbehelfs, der Individualverfassungsbeschwerde (VB), sind geregelt
in Art. 93 I Nr. 4 a GG, §§ 13 Nr. 8 a, 90 ff.
BVerfGG. Gem. § 90 I
BVerfGG kann zulässiger Beschwerdegegenstand jeder Akt der
öffentlichen
Gewalt sein, also Akte der Exekutive, Judikative und Legislative.
Sofern sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine
(regelmäßig
letztinstanzliche) Entscheidung eines Gerichtes wendet,
spricht man von der Urteilsverfassungsbeschwerde; richtet sich die
Verfassungsbeschwerde gegen Parlamentsgesetze (Legislative)
oder Rechtsverordnungen und Satzungen (Exekutive), so spricht
man von der Rechtssatzverfassungsbeschwerde. Beteiligtenfähig
als Beschwerdeführer sind gem. § 90 I BVerfGG nur
Einzelperson,
juristische Person oder Personenmehrheiten, die gerade auch
grundrechtsfähig sind im Hinblick auf das konkret geltend
gemachte
GR (sog. Jedermann-Eigenschaft i.S.v. § 90 I BVerfGG). Gem.
§ 90 I BVerfGG ist der Beschwerdeführer nur dann
beschwerdebefugt,
wenn sich aus seinem Vortrag ergibt, dass durch den Akt der
öffentl. Gewalt eine Verletzung von GRen möglich,
d.h. nicht offensichtlich
ausgeschlossen ist. Des Weiteren muss der Beschwerdeführer
darlegen, dass er durch den Akt der öffentl. Gewalt selbst,
gegenwärtig und unmittelbar betroffen ist; bei
Urteilsverfassungsbeschwerden
ist diese ungeschriebene Voraussetzung regelmäßig
erfüllt, sodass sie im Urteilsstil abgehandelt werden kann,
während
bei der RechtssatzVB alle drei Voraussetzungen sorgfältig zu
prüfen
sind. Gem. § 93 I 1 BVerfGG ist bei der UrteilsVB eine
Monatsfrist
zu beachten, und bei der RechtssatzVB eine Jahresfrist gem. §
93 III
BVerfGG. Gem. § 90 II 1 BVerfGG muss grds. ein vorhandener
Rechtsweg erschöpft sein.
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verfassungsmäßige
Ordnung |
Hat im GG verschiedene Bedeutungen:
Art. 2 I GG: Alle materiellen Gesetze, die im Übrigen formell
und
materiell verfassungsmäßig sind.
Art. 9 II GG: Gleichbedeutend mit freiheitlich demokratischer
Grundordnung i.S.v. Art. 18, 21 II GG; erfasst im Wesentlichen die
Inhalte der Menschenrechte sowie die Gewährleistungen des
Demokratie-
und Rechtsstaatsprinzips (vgl. auch § 92 II StGB).
Art. 20 III GG: Alle Normen des Grundgesetzes in dem durch das
Bundesverfassungsgericht ausgelegten und ggf. für verbindlich
(§ 31 BVerfGG) erklärten Verständnis.
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verfassungsrechtliche
Streitigkeit |
Grds. ist eine Streitigkeit
verfassungsrechtlicher Art, wenn am Verfassungsleben
beteiligte Organe um materielles Verfassungsrecht
streiten (sog. doppelte Verfassungsunmittelbarkeit). Ausnahmsweise
ist eine Streitigkeit jedoch auch dann verfassungsrechtlicher
Natur, wenn der Kern des Rechtsstreits in der Auslegung und Anwendung
von Verfassungsrecht besteht (z.B. bei der
Individualverfassungsbeschwerde).
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verfassungsunmittelbare
Schranke |
Bei dieser Grundrechtsschranke ist, anders
als beim Gesetzesvorbehalt
oder bei verfassungsimmanenten Schranken, eine einfach
gesetzliche Ermächtigungsgrundlage nicht notwendig (aber in
der Praxis die Regel). Die zuständige Behörde kann,
unmittelbar
gestützt auf das Grundgesetz (formelles Gesetz!),
Grundrechtseingriffe
vornehmen.
(Streitige) Beispiele sind Art. 9 II und 13 VII, 1. Halbs. GG.
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| Vergleichsvertrag |
öffentlich-rechtlicher
Vertrag
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| Verhaltensstörer |
Personen, die selbst durch ihr Verhalten
die Gefährdung oder Stö-
rung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung verursachen.
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| Verhältnismäßigkeit |
Aus dem Rechtsstaatsprinzip und den jeweils
betroffenen Grund-
rechten (Art. 20 III GG) hergeleiteter Grundsatz, wonach jegliches
staatliches Handeln verhältnismäßig sein
muss, d.h., dass das Handeln
des Staates geeignet, erforderlich und angemessen sein muss.
Zu den einzelnen Begriffen vgl. dort.
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gilt
für das gesamte öffentliche
Recht unmittelbar kraft Verfassungsrechts, auch wenn der
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in vielen
Bereichen gesetzlich
nicht geregelt ist.
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| Verhältniswahl |
Wahlsystem, bei dem jede Partei so viele
Sitze im Parlament erhält,
wie es dem Verhältnis der auf sie abgegebenen Stimmen
entspricht.
Die Verhältniswahl erlangt z.B. Bedeutung auf Bundesebene
für die
Verteilung der Zweitstimme, die für die Landesliste einer
bestimmten
Partei abgegeben wird; § 4 BundeswahlG. Gem.
§§ 6 II und 7 III
BundeswahlG werden die auf eine Partei bundesweit bzw. landesweit
entfallenden Sitze im Verhältnis der jeweils abgegebenen
Zweitstimmen verteilt.
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| verlorener
Zuschuss |
Zuschuss (bzw. Subvention), der nicht an
den Staat zurückgezahlt
oder zurückgeführt werden muss.
Die Besonderheit des verlorenen Zuschusses besteht darin, dass
die Subvention einstufig und insgesamt öffentlich-rechtlich
gewährt
wird.
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| Verpflichtungsklage |
Verwaltungsprozessuale Klageart, durch die
der Kläger den Erlass
eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsaktes begehrt,
§ 42 I, 2. Fall VwGO.
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| Versammlung |
Eine Versammlung i.S.v. Art. 8 GG liegt
vor, wenn mindestens zwei Versammlung
Personen gemeinsam den Zweck verfolgen, durch Reden oder
Schweigen auf die öffentliche Meinungsbildung einzuwirken.
Keine
Versammlung liegt insbes. dann vor, wenn Spaß, Tanz oder
Unterhaltungszweck
im Vordergrund stehen (sog. Eventveranstaltungen). mehr
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vertikale
Gewaltenteilung |
Ist einer der Zwecke des
Bundesstaatsprinzips aus Art. 20 I GG und
wird im Wesentlichen konkretisiert durch die Mitwirkungsrechte
des Bundesrates (der sog. Länderkammer) im Rahmen der
Gesetzgebung
des Bundes z.B. gem. Art. 23 VI 1 und 84 I GG.
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Vertrag,
öffentlich-rechtlicher |
öffentlich-rechtlicher
Vertrag
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| Vertragsgesetz |
Ist gem. Art. 59 II 1 GG notwendig, sofern
der Inhalt eines völker-
rechtl. Abkommens des Bundes aus bestimmten Gründen als
Staatsvertrag geschlossen werden muss und deshalb der Zustimmung
des Bundestages durch Gesetz bedarf. Gem. Art. 59 II 1,
1. Halbs. GG ist ein Grund „politische Beziehungen“
(Beispiel: europ.
Menschenrechtskonvention = EMRK).
„Gegenstände der Gesetzgebung“ i.S.v. Art.
59 II 1, 2. Halbs. GG liegen
vor, wenn zur innerstaatlichen Verbindlichkeit des betreffenden
völkerrechtlichen Abkommens aufgrund des Vorbehalts des
Gesetzes ein Bundes- oder Landesgesetz erlassen, geändert oder
aufgehoben werden muss. mehr
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| Vertrauensfrage |
Bei Regierungskrisen ohne Kanzlerneuwahl
gem. Art. 67 GG kann
der Bundeskanzler auch den Antrag stellen, ihm das Vertrauen
auszusprechen.
Sofern dieser Antrag nicht die Zustimmung der Mehrheit
der Mitglieder des Bundestages findet, kann der Bundespräsident
auf Vorschlag des Bundeskanzlers binnen 21 Tagen den Bundestag
auflösen; vgl. Art. 68 GG.
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| Verursachungsverdacht |
Es besteht Gewissheit über das
Vorliegen einer objektiven Gefahr
oder Störung für Schutzgüter der
öffentlichen Sicherheit oder Ordnung,
aber Unklarheit über deren Verursacher.
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| Verwaltungsakt |
Jede Maßnahme einer
Behörde auf dem Gebiet des öffentl. Rechts
zur Regelung eines Einzelfalls mit Außenwirkung,
§ 35 VwVfG. Zu den Definitionen der einzelnen Merkmale vgl.
dort. mehr
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| Verwaltungshelfer |
Eine Privatperson, die für die
Behörde Hilfstätigkeiten im Auftrag Verwaltungshelfer
und nach Weisung wahrnimmt. Das Verhalten des Verwaltungshelfers
wird der Behörde als eigenes Verhalten zugerechnet. Anders
als der Beliehene handelt der Verwaltungshelfer unselbstständig
und nur nach Weisung der Behörde.
Beispiele für den Verwaltungshelfer sind der
Schülerlotse oder der
Abschleppunternehmer. mehr
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| Verwaltungskompetenz |
Zuständigkeit, hoheitlich oder
zumindest öffentlich-rechtlich nach
außen insbes. gegenüber dem Bürger
tätig werden zu können. Bei
den sog. gesetzesakzessorischen Verwaltungskompetenzen geht
es darum festzulegen, welche Bundes- oder Landesbehörde bereits
erlassene Gesetze gegenüber dem Bürger anwendet und
durchsetzt.
Für Landesgesetze ergibt sich die Verwaltungskompetenz
ausschließlich
aus Art. 30 GG, während bei Bundesgesetzen gem.
Art. 83–86 GG unterschiedliche Möglichkeiten
bestehen. Nicht gesetzesakzessorische
Verwaltungskompetenzen sind insbes. geregelt
in Art. 87 f. GG, z.B. in Art. 87 a (Einsatz der Streitkräfte).
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| Verwaltungsprivatrecht |
Privatrechtliche Handlungsform der
Verwaltung, die sich dadurch
auszeichnet, dass das Privatrecht von den
öffentlich-rechtlichen
Vorschriften überlagert wird. Verwaltungsprivatrecht ist
gegeben,
wenn ein Hoheitsträger in privatrechtlicher Form
tätig wird und
dadurch unmittelbar gegenüber dem Bürger eine
öffentliche Aufgabe
erfüllt (z.B. die Erfüllung öffentlicher
Aufgaben durch die
Stadtwerke GmbH, die zu 100% im Eigentum einer Stadt steht).
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Verwaltungsrechtliches
Schuldverhältnis |
Vertragsähnliche Sonderbeziehung
zwischen dem Staat und dem
Bürger. Voraussetzung für die Annahme einer solchen
ör Sonderbeziehung
ist, dass zwischen Staat und Bürger ein enges
Rechtsverhältnis
besteht, welches besondere Rechte und Pflichten begründet.
Anerkannt ist das verwaltungsrechtliche Sonderverhältnis
für öffentlich-rechtliche
Verwahrungsverhältnisse, öffentlichrechtliche
Benutzungs- und Leistungsverhältnisse, soweit der
Bürger
eine Gegenleistung zu erbringen hat sowie für das
Beamtenverhältnis.
In verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnissen bestehen
neben den deliktischen Amtshaftungsansprüchen auch
Schadensersatzansprüche
aus § 280 BGB analog.
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| Verwaltungsträger |
Organisationen, die Aufgaben der
öffentlichen Verwaltung wahrnehmen.
Verwaltungsträger haben einen eigenen Haushalt und eigene
Bedienstete. Verwaltungsträger sind daher insbes. die
juristischen
Personen des öffentlichen Rechts.
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| Verwaltungsunterbau |
Neben einer obersten Bundesbehörde
(i.d.R. ein Bundesministeri-
um) bestehen auch Mittel- und Unterbehörden.
Mittelbehörden
sind nur für einen Teil des Bundesgebietes zuständig
u. unterstehen
der Fach- und Dienstaufsicht einer obersten Bundesbehörde,
in der Regel einem Bundesministerium; Unterbehörden unterstehen
stets der Fach- und Dienstaufsicht einer Mittelbehörde. Ein
eigener
Verwaltungsunterbau ist obligatorisch in den Fällen des
Art. 87 I 1 GG (z.B. im Bereich der Bundesfinanzverwaltung,
Präsidenten
der OFD und die Zollämter); sie sind fakultativ gem.
Art. 87 III 2 i.V.m. 87 III S. 1, 1. Fall GG (zurzeit kein Beispiel). mehr
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| Verwaltungsverfahren |
Nach der Legaldefinition des § 9
VwVfG die nach außen wirkende
Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung
der Voraussetzung, die
Vorbereitung und den Erlass eines VA oder auf den Abschluss eines
ör Vertrags gerichtet ist. Das Verwaltungsverf.
schließt den Erlass
des VA und den Abschluss des ör Vertrags ein. Mit dieser
Definition
ist das Verwaltungsverf. im engeren Sinne gemeint. Im weiteren
Sinne meint Verwaltungsverfahren auch jede rechtl. geordnete
Tätigkeit
einer Verwaltungsbehörde. Dazu gehören auch der Erlass
von Rechtsverordnungen, Satzungen, Verwaltungsvorschriften sowie
jedes schlichte Verwaltungshandeln. Das Verwaltungsverf. ist
grds. nicht förmlich, § 10 VwVfG. Etwas anderes gilt
für förmliche
Verwaltungsverfahren gem. §§ 63–71 VwVfG
und für Planfeststellungsverfahren.
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| Verwaltungsvorbehalt |
Aus Gründen der Gewaltenteilung
ist das Prinzip vom Vorbehalt
des Gesetzes (s. dort) im Einzelfall abzugrenzen vom
Verwaltungsvorbehalt
bzw. von der Organisationsgewalt von Bundes- und Landesministern,
also dem Bereich, den die Exekutive völlig eigenverantwortlich
ohne Beteiligung des Parlaments bzw. der Legislative
regeln kann. mehr
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| Verwaltungsvorschrift |
Allg. Regelung, die von einer
übergeordneten staatl. Stelle an
nachgeordnete Behörden o. nachgeordnete Amtswalter gerichtet
wird. Verwaltungsvorschriften entfalten grds. keine unmittelbare
Außenwirkung ggü. dem Bürger, sondern
stellen lediglich ein Innenrecht
zw. den Verwaltungsträgern dar.
Es sind 3 Arten von Verwaltungsvorschriften zu unterscheiden:
1. Auslegungsrichtlinien bzw. norminterpretierende
Verwaltungsvorschriften
sollen sicherstellen, dass eine Rechtsnorm
von allen nachgeordneten Behörden einheitlich ausgelegt
wird. Sie entfalten keine unmittelbare Außenwirkung
für den
Bürger.
2. Normkonkretisierende Verwaltungsvorschriften stellen verbindlich
klar, wie ein unbestimmter Rechtsbegriff auszulegen
ist. Sie entfalten nach h.M. zumindest insoweit Außenwirkung,
als durch die Verwaltungsvorschrift verbindlich festgelegt
wird, was der Bürger zu dulden hat. So konkretisiert z.B. die
TALuft
den Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen gem.
§ 3 I BImSchG und legt fest, inwieweit Gerüche
hinzunehmen
sind.
3. Durch Ermessensrichtlinien werden die Ermessensentscheidungen
der nachgeordneten Behörden vereinheitlicht.
Ermessensrichtlinien
führen damit zur sog. Selbstbindung der
Verwaltung, sodass ein sachlich nicht gerechtfertigtes Abweichen
von der Ermessensrichtlinie zu einer Verletzung des
Gleichheitsgrundrechts aus Art. 3 I GG führt. Insofern
entfalten
Ermessensrichtlinien mittelbar eine Außenwirkung für
den
Bürger.
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| Verwaltungszwang |
Vollstreckung eines Verwaltungsaktes, der
nicht auf Geldleistung,
sondern auf ein sonstiges Handeln, Dulden oder Unterlassen geht.
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| Verweisungsprivileg |
Amtshaftung
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| Visum |
Ausländerrechtl. Aufenthaltstitel
für die BRD, der vor der Einreise
im Pass in Form eines Sichtvermerks eingeholt wird. Dabei werden
das sog. Schengen-Visum (Transitvisum für die Durchreise oder
aber Touristenvisum für kurzfristige Aufenthalte) und das
nationale
Visum für längerfristige Aufenthalte gem. §
6 AufenthG unterschieden.
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| Volksbefragung |
Befragung des Volkes über Erlass,
Änderung oder Aufhebung eines
Gesetzes ohne rechtliche Bindungswirkung für das Parlament.
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| Volksbegehren |
Initiative des Volkes zwecks Erlass,
Änderung oder Aufhebung eines
Gesetzes.
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| Volksentscheid |
Abschließende verbindl.
Entscheidung des Volkes ü. ein Gesetz.
Der Gesetzesbeschluss des Parlaments (Bundestag oder Landtag),
der i.d.R. vorher ergeht, ist nur deklaratorisch.
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| Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch |
Folgenbeseitigungsanspruch, der die Folgen
des Vollzuges eines
rechtswidrigen Verwaltungsaktes rückgängig macht.
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| Vorbehalt
des Gesetzes |
Ist Unterfall des Grundsatzes der
Gesetzmäßigkeit der Verwaltung
aus Art. 20 III, 2. Fall GG; außerdem wird er dogmatisch
hergeleitet
aus dem Demokratieprinzip aus Art. 20 II GG sowie dem
möglicherweise
betroffenen Grundrecht. Er gilt für alle wesentlichen, insbes.
grundrechtsrelevanten oder belastenden Maßnahmen der
Exekutive.
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| Vorbescheid |
Mit dem Vorbescheid ergeht für
einen rechtlichen Teilbereich
praktisch eine vorweggenommene Baugenehmigung.
Bezieht sich der Vorbescheid auf die planungsrechtliche
Zulässigkeit
des Vorhabens, spricht man von einer Bebauungsgenehmigung. mehr
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| Vornahmeurteil |
Urteil des VG bzgl. einer
Verpflichtungsklage, das die Behörde verpflichtet,
einen konkreten VA zu erlassen, § 113 V 1 VwGO.
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| Vorrang
des Gesetzes |
Ist Unterfall des Prinzips der
Gesetzmäßigkeit der Verwaltung aus
Art. 20 III, 2. Fall GG und bedeutet ein Befolgungsgebot bzw.
Abweichungsverbot
von im einzelnen Fall zu beachtenden Gesetzen
oder Normen für die Exekutive.
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Vorrang
des
Straßenverkehrsrechts |
Grundsatz, nach dem jede nach der StVO
erlaubte Nutzung einer
Straße zum ruhenden o. fließenden Verkehr
bundeseinheitl. Gemeingebrauch
und nicht Sondernutzung der Straße ist. So stellt
z.B. das Abstellen eines KFZ-Anhängers ohne Zugfahrzeug
für 10
Tage keine erlaubnispflichtige Sondernutzung dar, da dies gem.
§ 12 III b StVO erlaubt ist.
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| Vorverfahren |
Widerspruchsverfahren
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W
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| Wahlprüfung |
Erfolgt gem. Art. 41 GG i.V.m. dem
Wahlprüfungsgesetz zunächst
durch den Bundestag. Gegen dessen Entscheidung kann unter bestimmten
Voraussetzungen Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht
erhoben werden (sog. Wahlprüfungsbeschwerde).
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| Weltanschauungsgemeinschaft |
Religionsgemeinschaft
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| Wesensgehaltsgarantie |
Eine Verletzung der Wesensgehaltsgarantie
aus Art. 19 II GG ist
(statt der
Verhältnismäßigkeitsprüfung der
gesetzl. Regelung) nur
dann zu prüfen, wenn der Gesetzgeber in Einzelfällen
die vollständige
Außerkraftsetzung eines Grundrechts ermöglicht (z.B.
finaler
Rettungsschuss, lebenslange Freiheitsstrafe, dauerndes Berufsverbot
bzw. Gewerbeuntersagung).
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Widerruf
eines
Verwaltungsaktes |
Aufhebung eines
rechtmäßigen VA gem. § 49 VwVfG. Im
Gegensatz
zu § 48 VwVfG (Rücknahme VA) enthält
§ 49 VwVfG drei eigenständige
Ermächtigungsgrundlagen.
Rechtmäßige belastende VAe können gem.
§ 49 I VwVfG, rechtmäßige
begünstigende VAe jedoch nur unter den engen Voraussetzungen
des § 49 II VwVfG widerrufen werden. Ein
rechtmäßiger
GeldleistungsVA darf lediglich unter den engen Voraussetzungen
des § 49 III VwVfG widerrufen werden. Beim Widerruf
begünstigender
VAe gem. § 49 II u. III VwVfG wird der Vertrauensschutz des
Bürgers
bereits durch die Tatbestandsmerkmale berücksichtigt. Daneben
gilt für den Widerruf begünstigender VAe gem.
§ 49 II 2, III 2
VwVfG die Jahresfrist des § 48 IV VwVfG entsprechend.
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| Widerspruchsverfahren |
Behördliches Verfahren vor
Erhebung der Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage,
§ 68 VwGO, in dem die Rechtmäßigkeit und die
Zweckmäßigkeit des VA überprüft
werden. Erhebt der Bürger Widerspruch
gegen einen VA, so wird zunächst bei der
Ausgangsbehörde
ein sog. Abhilfeverfahren durchgeführt. Hält die
Ausgangsbehörde
den Widerspruch für zulässig und begründet,
so hilft sie
dem Widerspruch ab, § 72 VwGO. D.h., dass die
Ausgangsbehörde
den VA ganz oder teilweise aufhebt. Andernfalls ergeht gem.
§ 73 I 1 VwGO ein Widerspruchsbescheid durch die
Widerspruchsbehörde.
Soweit der VA rechtswidrig und der Widerspruchsführer
dadurch in seinen Rechten verletzt ist oder soweit der VA zweckwidrig
ist und der Widerspruchsführer dadurch in seinen Interessen
verletzt ist, hebt die Widerspruchsbehörde den VA auf.
Anfechtungs-
und Verpflichtungsklagen sind gem. § 68 VwGO grds. erst
zulässig, wenn dieses Vorverfahren beendet ist.
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| Widmung |
Erklärung, wonach eine bestimmte
Sache einem bestimmten öffentlichen
Zweck dienen soll. Die Widmung kann durch Satzung
oder durch VA (Allgemeinverfügung) erfolgen.
So bestimmt z.B. im Straßenrecht die Widmung einer
Straße, wer in
welchem Umfang die Straße zum Verkehr nutzen darf. mehr
Infos..
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Wiederaufgreifen
des Verwaltungsverfahrens |
Möglichkeit, in einem
Verwaltungsverfahren die Bestandskraft eines
VA zu überwinden, § 51 VwVfG.
Gem. § 51 I VwVfG hat der Bürger einen gebundenen
Anspruch auf
Wiederaufgreifen des Verfahrens, wenn
1. sich die Sach- bzw. Rechtslage zugunsten des Betroffenen
nachträglich geändert hat, wobei eine
geänderte Rspr. in
einem bestimmten Bereich nicht ausreicht,
2. neue Beweismittel vorliegen, die zu einer günstigeren
Entscheidung
geführt hätten oder
3. Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben
sind.
Ist der Antrag auf Wiederaufgreifen begründet, so ist die
Behörde
verpflichtet, eine neue Entscheidung in der Sache zu treffen.
Dabei richtet sich nach h.M. die neue Sachentscheidung nicht nach
den §§ 48, 49 VwVfG, sondern ausschließlich
nach dem einschlägigen
materiellen Recht.
D.h., dass durch ein Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens
das Verfahren in den Zustand vor Erlass des Erstbescheides
zurückversetzt
wird und die Behörde eine erneute Erstentscheidung trifft.
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Wiedereinsetzung
in den
vorigen Stand |
Möglichkeit der Heilung einer
Verfristung gem. § 60 VwGO, wenn
der Kläger unverschuldet gehindert war, eine gesetzliche Frist
einzuhalten.
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Wissenschaft,
Forschung und Lehre |
Die drei Gewährleistungen stehen
nicht selbstständig nebeneinander,
sondern „Wissenschaft“ bildet den Oberbegriff
für die Begriffe
Forschung und Lehre. Art. 5 III 1, 2. Fall GG ist deshalb zu lesen:
„Wissenschaftliche Forschung und wissenschaftliche Lehre
sind frei.“
Wissenschaftliche Tätigkeit ist alles, was nach Inhalt und
Form als
ernsthafter, planmäßiger Versuch zur Ermittlung der
Wahrheit anzusehen
ist.
Das Grundrecht gibt ein Recht auf Abwehr von staatlicher Einwirkung
auf den Prozess der Gewinnung und Vermittlung wissenschaftlicher
Erkenntnisse und zwar auch ggü. Organen der eigenen
Universität. In Bezug auf die Studierenden schützt
das Grundrecht
auch den ungehinderten Zugang zu Lehrveranstaltungen.
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| Wohnung |
Wohnung i.S.v. Art. 13 I GG ist jeder Raum,
den der Einzelne der allgemeinen
Zugänglichkeit entzieht und zum Ort seines Lebens und
Wirkens bestimmt.
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