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Z
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| zentralistische
Theorie |
Abschlusskompetenz
zentralistische Theorie
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| Zusage |
Erklärung der Behörde
gegenüber dem Bürger, dass sie sich hin- Zusage
sichtlich einer späteren Entscheidung binden will. Die Zusage
ist
gesetzlich nicht geregelt. Daher beurteilt sich die Verbindlichkeit
einer Zusage nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen. Erforderlich
ist, dass sie von der zuständigen Behörde mit dem
erkennbaren
Willen abgegeben wurde, dass die Behörde sich daran gebunden
fühlt. Die Zusage darf nicht gegen gesetzliche Verbote
verstoßen
und bedarf nach h.M. der Schriftform.
Ein Unterfall der Zusage ist die Zusicherung. mehr
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| Zusicherung |
Bindende Erklärung der
Behörde, wonach sie sich verpflichtet, ei-
nen Verwaltungsakt zu erlassen oder zu unterlassen, § 38 VwVfG.
Die Zusicherung steht im Ermessen der Behörde und ist selbst
Verwaltungsakt.
Die Zusicherung muss den Willen der zuständigen
Behörde erkennen
lassen, einen bestimmten Verwaltungsakt zu erlassen oder zu
unterlassen. Ob eine Zusicherung vorliegt, ist durch Auslegung des
Willens der Behörde aus der Sicht des
Erklärungsempfängers analog
§ 133 BGB zu ermitteln. Die Zusicherung bedarf zwingend der
Schriftform, § 38 I VwVfG. mehr
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Zuständigkeit
kraft
Natur der Sache |
Ungeschriebene Gesetzgebungskompetenz
zugunsten des Bundes
insbes. für Aufgaben, die sich unmittelbar aus dem Wesen und
der verfassungsmäßigen Organisation des Bundes
ergeben und da
eine sinnvolle Regelung dieser Fragen durch die einzelnen
Bundesländer
zwingend ausgeschlossen ist.
Beispiele: PUAG (Gesetz über parlamentarische
Untersuchungsausschüsse
des Bundestages), VwVfG des Bundes, Erlassänderung
oder -ergänzung des GG.
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Zuständigkeit
kraft
Sachzusammenhangs |
Ungeschriebene Gesetzgebungskompetenz
zugunsten des Bundes.
Ihm kann ausnahmsweise trotz Fehlens einer ausdrücklichen
Zuweisung im GG die Gesetzgebungszuständigkeit zustehen,
wenn die Regelung mit einer der in den Art. 73 oder 74 GG genannten
Gebiete in notwendigem und untrennbarem Sachzusammenhang
steht. Erforderlich ist, dass eine dem Bund ausdrücklich
zugewiesene
Materie verständigerweise nicht geregelt werden kann,
ohne dass zugleich eine nicht ausdrücklich zugewiesene Materie
mitgeregelt wird, ein Übergreifen in nicht
ausdrücklich zugewiesene
Materien unerlässliche Voraussetzung für die Regelung
einer
der Bundesgesetzgebung zugewiesenen Materie ist.
Beispiel: § 81 b, 2. Halbs. StPO im Sachzusammenhang mit dem
Strafverfahrensrecht i.S.v. Art. 74 I Nr. 1 GG.
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| Zuständigkeitsnormen |
Dienen dazu, bestimmten
Behördeninstanzen (z.B. örtliche Ord-
nungsbehörde, Kreispolizeibehörde) bestimmte Aufgaben
oder
die Durchführung bestimmter Gesetze zuzuweisen; sie sind keine
Ermächtigungsgrundlage oder Befugnisnorm.
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| Zustandsstörer |
Jede Person, die Eigentümer oder
Besitzer einer Sache oder eines
Tieres ist, von der oder dem eine Gefahr ausgeht.
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Zustellung
eines
Verwaltungsaktes |
Bekanntgabe eines VA in einer gesetzl.
geregelten Form. Es gelten
das VerwaltungszustellungsG des Bundes sowie, soweit vorhanden,
Landeszustellungsgesetze. Dabei folgen die Regelungen der
LandeszustellungsG im Großen und Ganzen den Regelungen des
VwZG des Bundes. Gem. § 2 VwZG ist Zustellung die Bekanntgabe
eines schriftl. oder elektronischen Dokuments in der in dem VwZG
bestimmten Form. Die wichtigste Form der Zustellung ist die Zustellung
durch die Post mit Zustellungsurkunde (PZU, § 3 VwZG)
oder die Zustellung durch die Post mittels Einschreibens (§ 4
VwZG).
Bei einer Zustellung durch die Post mittels PZU übergibt die
Behörde
der Post den Zustellungsauftrag, das zuzustellende Dokument
sowie einen vorbereiteten Vordruck einer Zustellungsurkunde.
Für
die Ausführung der Zustellung gelten die §§
177–182 der ZPO ent-´
sprechend. Die vom Postbediensteten ausgefertigte Zustellungsurkunde
wird unverzügl. an die Behörde
zurückgeleitet. Die Zustellungsurkunde
hat den Charakter einer öff. Urkunde gem. § 418
ZPO und entfaltet volle Beweiskraft für die in der Urkunde
bezeugten
Tatsachen. Damit werden insbes. die Zustellung als solche sowie
der Zeitpunkt der Zustellung beurkundet. Bei der Zustellung
durch die Post mittels Einschreibens sind zwei verschiedene Arten
der Zustellung zu unterscheiden. Gem. § 4 I VwZG kann ein
Dokument
durch die Post mittels Einschreibens durch Übergabe oder
mittels Einschreibens mit Rückschein zugestellt werden. Bei
einer
Zustellung mittels Einschreibens mit Rückschein ist der
Rückschein
der Beweis für die erfolgte Zustellung. Beim
Übergabe-Einschreiben
gilt das Dokument gem. § 4 II 2 VwZG am dritten Tag nach der
Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass es nicht oder zu
einem
späteren Zeitpunkt zugegangen ist. In diesem Fall hat die
Behörde
den Zugang und den Zeitpunkt des Zuganges im Zweifel
nachzuweisen.
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| Zustimmungsgesetz |
Ist die Ausnahme im Gesetzgebungsverfahren
im Hinblick auf die
Beteiligung des Bundesrates und nur zulässig, wenn das
Grundgesetz
die Zustimmung durch den Bundesrat ausdrücklich vorschreibt.
Beispiele: Art. 74 II, 79 II, 84 I S. 5, 6 GG. Aus Art. 78, 1. Fall
GG ergibt sich, dass ein Zustimmungsgesetz nur dann zustande
kommt, wenn der Bundesrat ausdrücklich zustimmt. mehr
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| Zweckveranlasser |
Person, die durch ihr Vorverhalten objektiv
gefahrerhöhende Risi-
ken setzt, welche sich dann in einem späteren polizei- und
ordnungsrechtswidrigen
Verhalten eines Dritten realisieren. mehr
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| Zweitbescheid |
VA, der ohne bloße Wiederholung
eines bereits erlassenen VA,
ohne erneute Sachentscheidung zu sein, eine gleiche Regelung
enthält, wie ein bereits vorhandener VA. In einem Zweitbescheid
wird eine erneute Sachentscheidung nach einer erneuten
Sachprüfung
getroffen. Für die Annahme eines eigenständigen
Verwaltungsaktes
„Zweitbescheid“ spricht es, wenn der Bescheid eine
neue Sachentscheidung enthält oder wenn er sich mit neuen
rechtlichen oder neuen tatsächlichen Gesichtspunkten
auseinandersetzt. mehr
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Öffentliches Recht
Hans-Gerd Pieper
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