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PER DEFINITIONEM  / Definitionen Öffentliches Recht
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E
echte Rückwirkung Liegt vor, wenn ein Lebenssachverhalt, der bei Verkündung des
Gesetzes abgeschlossen ist, nachträglich belastend geregelt wird.
Die echte Rückwirkung ist grds. unzulässig, es sei denn, dass kein
schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand der alten Rechtslage
bestand.
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Ehe Ehe i.S.v. Art. 6 I GG ist die Vereinigung eines Mannes u. einer Frau 
zu einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft.
Grundrechtlich nicht geschützt ist die Scheinehe.
Nichteheliche Lebensgemeinschaften und gleichgeschlechtliche
Lebenspartnerschaften werden durch Art. 2 I GG geschützt; sie dürfen
aber in bestimmten Fällen einfach-rechtlich mit Ehen bzw. Eheleuten
gleichbehandelt werden, wenn bei Ehen in den Not- und
Wechselfällen des Lebens gegenseitiges Einstehen erwartet werden
kann i.S.e. Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft.
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eingeschriebener Brief Zustellung eines Verwaltungsaktes eingeschriebener 
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Einheitsklage reformatio in peius Einheitsklage
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Einrichtungsgarantien
durch Grundrechte
Bei einzelnen Grundrechten (z.B. Art. 1 I GG) ergibt sich bereits aus
dem Wortlaut, dass sie über die Gewährung subj. Rechte hinaus zugleich
den Bestand bestimmter Rechtseinrichtungen garantieren.
Der Staat ist dazu verpflichtet, die Ausübung des Grundrechts i.R.d.
Möglichen umfassend zu fördern, ggf. eine entsprechende Organisation
zu schaffen und zu erhalten und rw Beeinträchtigungen zu
unterlassen. Terminologisch wird zw. institutionellen Garantien,
d.h. der Gewährleistung von Rechtseinrichtungen des ö. Rechts
(z.B. Art. 33 V GG) und Institutsgarantien, d.h. der Gewährleistung
von Rechtseinrichtungen d. Privatrechts (z.B. Privatautonomie u.
Vertragsfreiheit gem. Art. 2 I GG) unterschieden.
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Einspruchsgesetz Regelfall für Gesetzgebungsverf. zum Erlass von Bundesgesetzen
in Bezug auf Beteiligung des Bundesrates. Der Bundesrat kann gg.
Einspruchsgesetze den Vermittlungsausschuss anrufen, Art. 77 II
GG, nach Beendigung des Vermittlungsverf. Einspruch gg. das Gesetz
einlegen (Art. 77 III GG; daher der Name des Gesetzes) und dieser
Einspruch kann gem. Art. 77 IV vom Bundestag zurückgewiesen
bzw. überstimmt werden. Die Möglichkeiten des Zustandekommens
eines Einspruchsgesetzes regelt abschl. Art. 78, 2.–5. Fall GG. mehr Infos..
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einstweilige
Anordnung
Vorläufiges Rechtsschutzverf. vor d. VG gem. § 123 VwGO. Zwei Arten
der einstweiligen Anordnung sind zu unterscheiden. Mit der
Sicherungsanordnung gem. § 123 I 1 VwGO begehrt der Antragsteller
die Sicherung eines bestehenden status quo (Rechtsposition).
Die Regelungsanordnung gem. § 123 I 2 VwGO ist auf vorläufige
Regelung eines streitigen Rechtsverhältnisses o. Rechts des
Antragstellers gerichtet; wobei es ihm um die Erweiterung seines
Rechtskreises geht.
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Einzelfallregelung Merkmal des VA in der Abgrenzung zur Rechtsnorm. Während eine 
Rechtsnorm generell (Vielzahl v. Personen) und abstrakt (Vielzahl v.
Fällen) ist, bedeutet Einzelfallregelung grds. die individuelle (eine
Person) und konkrete (ein Fall) Regelung. Sie liegt aber auch vor,
wenn die Regelung individuell abstrakt ist, d.h., dass sich die Regelung
an eine Person in einer Vielzahl von Fällen richtet. Z.B. wenn
dem Kraftwerksbetreiber aufgegeben wird, jedes Mal, wenn wegen
der Außentemperatur und des aus den Kühltürmen entweichenden
Wasserdampfes eine Glatteisgefahr besteht, die nahe des
Kraftwerks verlaufende Straße zu streuen. Trotz des generellen
Adressatenkreises handelt es sich bei einer Allgemeinverfügung
gem. § 35 S. 2 VwVfG ebenfalls um einen VA.
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elektronischer
Verwaltungsakt
Neue Form des Verwaltungsaktes, die erst durch Gesetz vom
01.02.2003 in das Verwaltungsverfahrensgesetz aufgenommen
wurde. Ein elektronischer Verwaltungsakt liegt vor, wenn er elektronisch
erzeugt und als Datei gespeichert wird.
Die Datei selbst ist dann der Verwaltungsakt, unabhängig davon,
ob die Übermittlung über Diskette, CD-ROM, ein sonstiges Speichermedium
oder per E-Mail erfolgt.
Grds. gelten für den elektronischen VA keine besonderen Formvorschriften.
Ist gesetzlich jedoch zwingend Schriftform vorgeschrieben,
so kann diese nur durch ein mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur verbundenes elektronisches Dokument ersetzt
werden, § 3 a II VwVfG.
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Enquete-Kommission Werden nach § 56 Geschäftsordnung des Bundestages zur Vorbereitung
von Entscheidungen über umfangreiche und bedeutsame
Sachkomplexe eingesetzt.
Anders als Ausschüssen können Enquete-Kommissionen auch
Sachverständige angehören, die keine Abgeordneten sind.
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enteignender Eingriff Unzumutbare Eigentumsverletzung, die auf rechtmäßigem Verwaltungshandeln
beruht und nur eine faktische, zumeist unvorhergesehene
Folge des rechtmäßigen Verwaltungshandelns ist.
Die Rechtsgrundlage wird heute hergeleitet aus dem allgemeinen
Aufopferungsgedanken der §§ 74, 75 der Einleitung zum allgemeinen
preußischen Landrecht (EALR). Voraussetzung für eine Entschädigung
aus enteignendem Eingriff ist, dass ein Eingriff in das
Eigentum gegeben ist und dieser eine enteignende Wirkung hat.
Dies ist der Fall, wenn dem Betroffenen ein besonderes Opfer für
die Allgemeinheit abverlangt wird (Sonderopfer). Die Rechtsfolge
des enteignenden Eingriffs ist auf eine angemessene Entschädigung
gerichtet.
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Enteignung Jede vollständige oder teilweise Entziehung der eigentumsähnli- 
chen Position durch Rechtsakt, die final und individuell konkret erfolgt,
wobei die Sache auch nach dem Entziehungsakt für öffentl.
Zwecke erhalten bleibt; vgl. Art. 14 III GG. Sofern die Enteignung
unmittelbar mit Inkrafttreten eines Gesetzes erfolgt, spricht man
von Legalenteignung, sofern sie durch Verwaltungsakt aufgrund
eines Gesetzes erfolgt (Regelfall), von Administrativenteignung.
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enteignungsgleicher
Eingriff
Rechtswidrige faktische Eigentumsverletzung. Ein enteignungsgleicher
Eingriff liegt ebenfalls bei einem rechtswidrigen Vollzug
eines verfassungsgemäßen Gesetzes vor. Die Rechtsgrundlage
wird ebenso wie beim enteignenden Eingriff aus dem Aufopfe-
rungsgedanken der §§ 74, 75 der Einleitung zum allgemeinen
preußischen Landrecht (EALR) hergeleitet.
Voraussetzung für einen Anspruch auf Entschädigung wegen enteignungsgleichen
Eingriffs ist, dass
1. eine Rechtsposition i.S.d. Art. 14 I GG betroffen ist,
2. die Eigentumsbeeinträchtigung auf einem unmittelbaren
hoheitlichen Eingriff beruht und
3. die Maßnahme enteignungsgleiche Wirkung hat, d.h., wenn
der durch die Maßnahme herbeigeführte Erfolg rechtswidrig
ist. Dabei indiziert die Rechtswidrigkeit des Eingriffs das sog.
Sonderopfer.
Da der enteignungsgleiche Eingriff auf rw. Maßnahmen beruht,
kann der Anspruch ausgeschlossen sein, wenn es der Anspruchsteller
schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch Einlegung
eines Rechtsmittels zu vermeiden (Vorrang des Primärrechtsschutzes;
kein „dulde und liquidiere“). In der Rechtsfolge ist der Anspruch
wegen enteignungsgleichen Eingriffs auf eine angemessene
Entschädigung gerichtet.
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Entschließungsermessen Ermessensentscheidung der Behörde bzgl. der Frage, ob überhaupt
gehandelt wird.
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Erforderlichkeit Teil des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Eine Maßnahme ist 
erforderlich, wenn sie von mehreren geeigneten und gleich effizienten
Maßnahmen die den Einzelnen und die Allgemeinheit am
wenigsten belastende Maßnahme ist.
Das gewählte Mittel muss also das mildeste sein.
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Erforderlichkeitsklausel Ist in Art. 72 II GG enthalten. Erforderlichkeitsklausel
Nach dieser Vorschrift hat der Bund im Bereich der konkurrierenden
Gesetzgebung das Gesetzgebungsrecht nur dann, wenn und
soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet
(„Schutz des bundesstaatlichen Sozialgefüges“) oder die
Wahrung der Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse
(„Schutz von Rechtssicherheit und Freizügigkeit im Bundesstaat“)
oder die Wahrung der Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse
(„Funktionsfähigkeit des Wirtschaftsraumes“) eine bundesgesetzliche
Regelung erforderlich macht.
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Ergänzungsschule Privatschule 
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Erhebliche Gefahr Gefahr für ein bedeutsames Rechtsgut, wie Bestand des Staates, Erhebliche Gefahr
Leben, Gesundheit, Freiheit oder nicht unwesentliche Vermögenswerte.
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Ermächtigungsgrundlage Grds. muss für alle belastenden Maßnahmen der Behörden eine
gesetzliche Ermächtigungsgrundlage vorhanden sein (Grundsatz
vom Vorbehalt des Gesetzes).
Dabei muss eine Rechtsnorm, um Ermächtigungsgrundlage zu
sein, die materiellen Voraussetzungen des Handelns regeln sowie
die Befugnis enthalten, die entsprechende Handlung vornehmen
zu können (Tatbestand und Rechtsfolge). Anzuwenden ist von der
Behörde immer die nach der Rechtsfolge speziellste Ermächtigungsgrundlage.
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Ermessen Entscheidungsspielraum der Verwaltung auf der Rechtsfolgenseite
einer Rechtsnorm. Im Unterschied zur gebundenen Verwaltung,
bei der die Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen zwingend
eine bestimmte Entscheidung zu treffen hat, verbleibt der Verwaltung
bei Ermessensentscheidungen ein eigenständiger Zweckmäßigkeitsspielraum.
Dabei wird zwischen dem Entschließungsermessen
und dem Auswahlermessen unterschieden.
Der Behörde kann ein Ermessen durch die ausdrückliche Verwendung
des Wortes „Ermessen“ eingeräumt werden, aber ebenso
durch Formulierungen wie „kann“, „darf“ oder „ist befugt“. Ein Fall
der gebundenen Verwaltung liegt hingegen vor, wenn das Gesetz
Begriffe wie „muss“, „ist“, „darf nicht“ o.ä. verwendet. Eine Sonder-
stellung nimmt dabei eine Norm ein, wenn der Gesetzgeber das
Wort „soll“ verwendet. In solchen Fällen darf die Behörde nur bei
Vorliegen eines atypischen Falles von der angeordneten Rechtsfolge
abweichen.
Ermessensentscheidungen der Behörde sind vom VG nur auf die
Rechtmäßigkeit hin überprüfbar, § 114 VwGO. Daher prüft das VG
lediglich, ob Ermessensfehler begangen wurden. Solche liegen
vor, wenn
1. die Behörde das ihr eingeräumte Ermessen gar nicht ausgeübt
hat (sog. Ermessensunterschreitung, Ermessensausfall, Ermessensnichtgebrauch),
2. die Behörde eine Rechtsfolge wählt, die durch das Gesetz
nicht mehr zugelassen ist (sog. Ermessensüberschreitung). Die
Grenzen können sich aus der Norm selbst ergeben (z.B.
Zwangsgeld zwischen 10 und 100.000 Euro), aber auch aus
anderen Rechtsvorschriften (z.B. aus Grundrechten),
3. die Behörde bei ihrer Entscheidung nicht entsprechend dem
Zweck der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage handelt
(Ermessensfehlgebrauch). Ein solcher Fehler liegt z.B. vor,
wenn die Behörde sachwidrige Erwägungen ihrer Ermessensentscheidung
zugrunde gelegt hat.
Eine Ermessensreduzierung auf Null liegt vor, wenn ausnahmsweise
nur eine einzige Zweckmäßigkeitsentscheidung rechtmäßig
wäre. In diesem Fall wandelt sich der Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie
Entscheidung um in einen Anspruch auf Erlass eines
ganz bestimmten Verwaltungsaktes.
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Ermittlungsdefizit Abwägungsdefizit
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Ersatzschule Privatschule
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Erschließung Zur Erschließung i.S.d. §§ 30–34 BauGB genügt es, wenn der Anschluss
ans öffentliche Straßennetz, die Versorgung mit Energie
und Wasser sowie die Abwasserbeseitigung gewährleistet sind;
vgl. auch § 35 III 1 Nr. 4 BauGB.
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Erstattungsanspruch,
öffentlich-rechtlicher
öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch
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F
Familie Familie i.S.v. Art. 6 I GG ist die umfassende Gemeinschaft der Eltern
mit ihren Kindern. Erfasst wird auch das Verhältnis der Adoptiveltern
zu ihren adoptierten Kindern, die Beziehung der Mutter oder
des Vaters eines nichtehelichen Kindes sowie die Beziehung des
biologischen Vaters zu seinem Kind bei Vorhandensein eines anderen
rechtlichen Vaters; auch die nichtehelichen Gemeinschaften
aus denen gemeinsame Kinder hervorgegangen sind, werden als
Familien angesehen. Gleiches gilt auch für Mehrehen. Geschützt
werden nicht nur alle Bereiche des familiären Zusammenlebens,
sondern auch die Familiengründung und die Entscheidung der Eltern,
wann und wie viele Kinder sie haben wollen. Allerdings ist die
Schutzwirkung von Art. 6 I GG danach abgestuft, ob es sich nur um
eine bloße Begegnungsgemeinschaft oder eine Lebens- und Beistandsgemeinschaft
bzw. bei Minderjährigen eine Erziehungsgemeinschaft
handelt.
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FBA Folgenbeseitigungsanspruch 
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Fernmeldegeheimnis Schützt als Grundrecht aus Art. 10 GG die Übermittlung individuel- 
ler Mitteilungen durch elektromagnetische Wellen; vgl. auch § 88 I
TKG. Beispiele: Telefon (auch Internet), Handy mit SMS und Mailbox,
Fax. mehr Infos..
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Feststellungsklage Verwaltungsgerichtliche Klageart, durch die der Kläger die Fest- 
stellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines öffentlichrechtlichen
Rechtsverhältnisses begehrt, § 43 VwGO. Daneben
kann der Kläger mit der Feststellungsklage die Feststellung der
Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes begehren.
Ein Rechtsverhältnis ist jede sich aus einem konkreten Sachverhalt
aufgrund (öffentlich-rechtlicher) Rechtsnorm, Verwaltungsakts
oder Vertrags ergebende rechtliche Beziehung zwischen zwei Personen
oder einer Person und einer Sache.
Die Feststellungsklage ist gem. § 43 II VwGO subsidiär gegenüber
den anderen Klagearten des Verwaltungsprozesses. mehr Infos..
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Film Film i.S.d. Art. 5 I 2, 3. Fall GG sind alle zur Darstellung durch einen
Projektor geeigneten Bilderreihen.
Beachte: Bei Spielfilmen ist ergänzend die Kunstfreiheit zu beachten;
Fernsehfilme unterfallen ausschließlich der Rundfunkfreiheit.
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Föderalismus-Reform Soll der Entflechtung der bundesstaatlichen Ordnung dienen. Die
erforderlichen GG-Änderungen und Begleitgesetze (BGBl. I S. 2034,
2098) sind Anfang September 2006 in Kraft getreten. Neben Änderungen
der Finanzverfassung (weniger ausbildungsrelevant) werden
folgende Ziele verfolgt:
1. Reform der Mitwirkungsrechte des Bundesrats durch Abbau der
Zustimmungsrechte (Art. 84 I GG n.F.) und Einführung neuer Fälle
der Zustimmungsbedürftigkeit bei Bundesgesetzen mit erheblichen
Kostenfolgen für die Länder (Art. 104 a IV GG n.F.).
2. Reform der Gesetzgebungskompetenzen durch Abschaffung
der Rahmengesetzgebung (Art. 75 GG a.F.) und Neuordnung des
Katalogs der konkurrierenden Gesetzgebung (Art. 74 I GG n.F.), verbunden
mit einer Reduzierung des Anwendungsbereichs der Erforderlichkeitsklausel
(Art. 72 II, 93 II GG n.F.) und der Einführung einer
Abweichungsgesetzgebung in bestimmten Bereichen (Art. 72
III GG n.F.).
3. Stärkung der Europatauglichkeit des GG durch eine Neuregelung
der Außenvertretung (Art. 23 VI 1 GG n.F.) und Regelungen zu
einem nationalen Stabilitätspakt (Art. 109 V GG n.F.) sowie zur Verantwortlichkeit
für die Einhaltung von supranationalem Recht
(Art. 104 a VI GG n.F.).
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föderalistische Theorie Abschlusskompetenz 
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Folgenbeseitigungsanspruch Ungeschriebener, aber gewohnheitsrechtlich anerkannter öffentlich-
rechtlicher Anspruch auf Wiederherstellung des ursprünglichen
Zustandes. Dogmatisch wird der FBA überwiegend aus der
Abwehrfunktion der Grundrechte hergeleitet.
Voraussetzungen für einen Folgenbeseitigungsanspruch sind
1. ein hoheitliches Handeln,
2. ein Eingriff in ein subjektiv öffentliches Recht des Anspruchstellers,
3. ein rechtswidriger Zustand/eine rechtswidrige Folge, die kausal
durch das hoheitliche Handeln hervorgerufen wurde, noch
andauert und insbes. rechtswidrig ist.
Der FBA ist auf die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes
gerichtet. Da der FBA nach h.M. ein bloßer Restitutionsanspruch
ist, kann aus dem FBA kein Schadensersatz verlangt werden.
Die Rechtsfolge des FBA kann ausgeschlossen sein wegen rechtlicher
oder tatsächlicher Unmöglichkeit oder wegen wirtschaftlicher
Unzumutbarkeit der Wiederherstellung. So wäre ein Folgenbeseitigungsanspruch
wegen rechtlicher Unmöglichkeit ausgeschlossen,
wenn die Folge durch Erlass eines Verwaltungsaktes beseitigt
wird und dieser Verwaltungsakt nicht rechtmäßig ergehen könnte.
Wegen des Rechtsstaatsprinzips, Art. 20 III GG, ist es der Behörde
rechtlich nicht möglich, rechtswidrig zu handeln.
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formelle Illegalität Zwingende Tatbestandsvoraussetzung bei Bauordnungsverfügungen
gegenüber genehmigungspflichtigen Vorhaben.
Sie liegt vor, wenn die erforderliche Baugenehmigung fehlt, inhaltlich
überschritten wurde, nichtig, erledigt oder nicht vollziehbar ist.
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formelle Rechtmäßigkeit
des
Verwaltungsaktes
Ein Verwaltungsakt ist formell rechtmäßig, wenn die zuständige
Behörde gehandelt hat, die Verfahrensanforderungen eingehalten
sind und die Behörde den Verwaltungsakt in der vorgeschriebenen
Form erlassen hat.
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Fortsetzungsfeststellungsklage Verwaltungsprozessuale Klageart, durch die der Kläger die Feststellung
der Rechtswidrigkeit eines erledigten VA begehrt, § 113 I 4
VwGO. Dieser gilt dabei direkt für den Fall, dass sich ein VA nach Erhebung
der Anfechtungsklage erledigt. Soweit sich eine Verpflichtungsklage
nach Erhebung der Klage erledigt, gilt § 113 I 4 VwGO
analog. Nach h.M. wird § 113 I 4 VwGO auch analog angewandt auf
den Fall, dass sich ein VA bereits vor Erhebung der Anfechtungsklage
erledigt und doppelt analog angewandt für den Fall, dass sich
ein Verpflichtungsbegehren bereits vor Klageerhebung erledigt.
Nach a.A. handelt es sich für den Fall der Erledigung vor Klageerhebung
um eine Feststellungsklage gem. § 43 VwGO. Die Fortsetzungsfeststellungsklage
ist nur zulässig, wenn der Kläger ein berechtigtes
Interesse an der Feststellung hat. Ein solches Fortsetzungsfeststellungsinteresse
ist gegeben bei
1. einer Wiederholungsgefahr, wobei bereits konkrete Anhaltspunkte
für eine Wiederholung gegeben sein müssen,
Die Fortbewegungsfreiheit ist z.B. betroffen bei Inhaftierung oder
Durchsuchung der Person, die Hinbewegungsfreiheit durch einen
Platzverweis oder eine Wohnungsverweisung.
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Freiheit der Wahl Wahlrechtsgrundsatz gem. Art. 38 I 1 GG und besonderes Freiheits- Freiheit der Wahl
recht.
Er verlangt, dass kein öffentlicher oder privater Zwang bzw. keine
Beeinflussung auf den Inhalt der Wahlentscheidung ausgeübt werden
darf.
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freiheitlich
demokratische
Grundordnung
Zu den grundlegenden Prinzipien der FDGO sind insbes. zu rechnen
die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten,
vor allem des Rechts der Persönlichkeit auf Leben
und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung,
die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung,
die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip,
die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem
Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition,
und das sozialstaatliche Bemühen, schädliche Auswirkungen
schrankenloser Freiheit zu verhindern und soziale Gerechtigkeit
zu verwirklichen.
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Freiheitsbeschränkung Freiheitsbeschränkungen sind alle Eingriffe in den Schutzbereich
von Art. 2 II 2 i.V.m. Art. 104 GG, die nicht Freiheitsentziehung sind
und die körperliche Bewegungsfreiheit nur kurzfristig oder als Nebenfolge
von anderen Zielrichtungen aufheben. Beispiele sind
etwa das Anhalten einer Person gem. § 22 oder § 23 III 1 BPolG, die
Durchsuchung einer Person, z.B. gem. § 43 BPolG, sowie (str.) Platzverweis,
Aufenthaltsverbot oder Wohnungsverweisung. Für Freiheitsbeschränkungen
gelten nur die besonderen Anforderungen
aus Art. 104 I GG.
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Freiheitsentziehung (FE) Die FE ist der intensivste Eingriff in das Grundrecht auf Freiheit der
Person aus Art. 2 II 2 i.V.m. Art. 104 GG. Sie liegt vor bei Einschränkung
der körperlichen Bewegungsfreiheit auf einen eng umgrenzten
Raum für eine mehr als kurzfristige Zeitdauer; außerdem ist die
Zweckrichtung des Zugriffs von Bedeutung, d.h., die Beschränkung
der körperlichen Bewegungsfreiheit muss gerade das Ziel der
hoheitlichen Maßnahme sein und darf nicht unbeabsichtigte Nebenfolge
von anders gerichteten Maßnahmen sein. Eine FE liegt
z.B. bei Ingewahrsamnahme, Verhaftung, gerichtlicher Verhängung
einer Freiheitsstrafe (auch zur Bewährung) sowie beim sog.
Polizeikessel vor; wohl auch beim Festhalten, z.B. gem. §§ 23 III 4,
43 V BPolG, o. bei der zwangsweisen Vorführung, z.B. gem. § 25 III
BPolG, in beiden Fällen wegen § 40 I BPolG „Freiheitsentziehung“
(str.). Für die FE gelten, anders als bei der Freiheitsbeschränkung,
alle Absätze von Art. 104 GG!
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Freistaat Bedeutet grds. das Gleiche wie „Republik“ i.S.v. Art. 20 I GG (s. dort). 
Des Weiteren umfasst er die Ausübung der Staatsgewalt allein
nach der Verfassung, Gesetz und Recht sowie die Verpflichtung der
Regierenden auf das Gemeinwohl. mehr Infos..
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Freizügigkeit
(i.S.v. Art. 11 GG)
Recht, an jedem Ort innerhalb des Bundesgebiets – ungehindert
von staatl. Gewalt – Aufenthalt o. Wohnsitz nehmen zu können
bzw. dies nicht zu tun (sog. negative Freizügigkeit). Wohnsitz: Ständige
Niederlassung an einem Ort i.S.e. Lebensmittelpunktes. Bzgl.
d. Aufenthaltnehmens wird nicht nur der Ortswechsel innerhalb
des Bundesgebiets geschützt (interregionale Freizügigkeit), sondern
auch der Ortswechsel innerh. des Gemeindegebiets (interlokale
Freizügigkeit). Geschützt wird auch der nur vorübergehende
Aufenthalt, sofern eine gewisse Mindestdauer (Faustregel: 24 Std.)
nicht unterschritten wird, z.B. beim vorübergehenden Platzverweis.
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friedlich Eine Versammlung ist nicht mehr friedlich i.S.v. Art. 8 I GG, wenn ein
gewalttätiger o. aufrührerischer Verlauf angestrebt ist o. eintritt.
Gewalttätig: Aggressive, nicht unerhebliche körperl. Einwirkung
auf Personen o. Sachen; Sitzblockaden reichen nicht. Aufrührerisch:
Aktiver gewaltsamer Widerstand gg. rm handelnde Vollstreckungs-/
Polizeibeamte durch körperl. Einwirkung auf diese, wobei
auch schon Einwirkungen von geringfügiger Aggressivität ausreichen.
Nicht ausreichend ist allein Vermummung o. passive Bewaffnung
(z.B. Schutzschild oder Helm).
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Fürsorgepflicht im
Beamtenrecht
Verpflichtung des Dienstherrn, den Beamten gegen unberechtigte
Angriffe in Schutz zu nehmen, ihn entsprechend seiner Eignung
und Leistung zu fördern, bei seinen Entscheidungen (z.B. Versetzung,
Aufgabenbereichsänderung) die wohl verstandenen Interessen
des Beamten in gebührender Weise zu berücksichtigen.
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