Zivilrecht Definitionen Juristischer Glossar Alle wichtigen  
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PER DEFINITIONEM  / Definitionen Strafrecht
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A
Begriffserläuterung
Abbruch der
Schwangerschaft
[§§ 218, 218 b, 218 c]

Jeder Eingriff, der das Absterben der Leibesfrucht kausal und zurechenbar
herbeiführt, gleichviel ob der Tod innerhalb oder außerhalb
des Mutterleibes eintritt.  
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abergläubischer
Versuch
[§ 22]
Vorstellung, den Deliktserfolg durch willentlich nicht steuerbare irreale
Kräfte herbeizuführen. Nach h.M. kein Tatentschluss und
straflos, weil nur rechtlich irrelevantes Wünschen vorliegt. ____________________________________________________________________
aberratio ictus
(vel impetus)
[§ 16]
(lat.) „Abirrung des Hiebes (oder des Angriffs).“ Nach aus Tätersicht
richtiger Individualisierung des Opfers/Tatobjekts wird ein falsches
Tatobjekt/-opfer aufgrund eines abweichenden Kausalverlaufs getroffen.
Nach h.M. Vorsatzausschluss, und zwar auch bei rechtlicher
Gleichwertigkeit zwischen anvisiertem und getroffenem Tatobjekt.
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Abfall
[§ 326]
Alle festen, flüssigen oder in Behältern aufbewahrten gasförmigen
beweglichen Sachen, deren sich ihr Besitzer entweder entledigen
will (subjektiver oder gewillkürter Abfall) oder deren er sich entledigen
muss, weil eine geordnete Entsorgung zur Wahrung des Gemeinwohls,
insbes. zum Schutz der Umwelt, geboten ist (objektiver
Abfall oder Zwangsabfall).
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Absatzhilfe
[§ 259]
Jede unselbstständige, d.h. weisungsabhängige und nach umstr.
Rspr. nicht notwendigerweise erfolgreiche Unterstützungshandlung,
die dem Vortäter mit dessen Einverständnis und in seinem Interesse
beim Verschieben der Beute geleistet wird.
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absetzen
[§ 259]
Wirtschaftliche Verwertung der Sache im Interesse des Vortäters
und mit seinem Einverständnis durch entgeltliche und selbstständige
Veräußerung an Dritte oder nach umstr. Rspr. durch hierauf
gerichtete Bemühungen.
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Absicht
[§§ 15, 16]
1. Stärkste Vorsatzform (dolus directus I), bei welcher der Täter zielgerichteten
Willen haben muss, den tatbestandlichen Erfolg herbeizuführen
oder den Umstand zu verwirklichen, für den das Gesetz
absichtliches Handeln voraussetzt (z.B. Aneignungsabsicht bei
§ 242), wobei in kognitiver Hinsicht genügt, dass der Täter den Eintritt
des Erfolgs nur für möglich hält.
2. Überschießende Innentendenz bei Tatbeständen, die einen nur
ins Subjektive vorverlagerten zweiten deliktischen Akt verlangen;
hier kann die Absicht schon bei direktem Vorsatz erfüllt sein (z.B.
Nachteilszufügungsabsicht bei § 274).
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Absicht, sich im Besitz
des gestohlenen Gutes
zu erhalten
[§ 252]
Zielgerichteter Wille, die Entziehung tatsächlichen Besitzgewahrsams
zu verhindern, die – zumindest aus Tätersicht – gegenwärtig
ist oder unmittelbar bevorsteht, bei gleichzeitigem Willen, die Sache
in der eigenen Verfügungsmacht zu erhalten, damit sie, wenn
auch nur zeitlich begrenzt, wirtschaftlich genutzt und dem Eigentümer
auf Dauer vorenthalten wird (zeitlich modifizierte Zueignungsabsicht).
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absichtslos-doloses
Werkzeug
[§ 25 I, 2. Alt.]
Nach h.M. Erscheinungsform mittelbarer Täterschaft: Der Tatausführende
handelt in Kenntnis aller Tatumstände, besitzt aber nicht
die für das jeweilige Delikt erforderliche Absicht und kann damit
kein Täter dieser Strafvorschrift sein. Der Tatveranlasser besitzt die
deliktsspezifische Absicht und wird durch diese „normative Überlegenheit“
zum mittelbaren Täter. Zu dieser Tat leistet der Ausführende
durch seine Verwirklichungshandlung vorsätzlich Beihilfe.
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Absichtsprovokation
[§ 32]
Ein Angriff wird mit dem Ziel herausgefordert, den Provozierten
später unter dem Deckmantel der Notwehr verletzen zu können.
Nach h.M. entfällt dann das Notwehrrecht mangels Gebotenheit.
Nach a.A. fehlt der Notwehrwille. mehr Infos..
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Absichtsurkunde
[§ 267]
Unterfall der Urkunde, der schon bei ihrer Herstellung die Beweisbestimmung
beigelegt worden ist.
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absolute Fahruntüchtigkeit,
alkoholbedingte
[§§ 315 c, 316]
Unwiderlegbar vermutete Fahrunsicherheit bei einer Blutalkoholkonzentration
von 1,1‰ bei Kraftfahrzeugführern bzw. von 1,6‰
bei Radfahrern.
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Abwägungsklausel
[§ 34]

Güterabwägung ____________________________________________________________________
actio illicita in causa (lat.) „In der Ursache verbotene Handlung.“ Rechtsfigur, die in An- 
lehnung an die actio libera in causa die Berufung auf einen in der
unmittelbaren Tatbestandsverwirklichung eingreifenden Strafbarkeitsmangel
(hier: Rechtfertigungsgrund der Notwehr oder des
Notstandes) versagt, wenn der Täter den Strafbarkeitsmangel vorwerfbar
herbeigeführt hat. Die Anwendung der Rechtsfigur ist umstritten.
Die Rechtspraxis verzichtet auf sie, wenn an ein fahrlässiges
Vorverhalten angeknüpft werden soll. In diesem Fall wird die
Strafbarkeit nach – allerdings umstrittener – Rspr. gemäß der
Struktur der Fahrlässigkeitstat ohne weiteres an die Vorhandlung
angeknüpft.
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actio libera in causa
(sed illibera in actu)
[§§ 20, 21]
actio libera in causa (lat.) „In der Ursache frei(-verantwortliche) Handlung, aber im Vollzug unfreie, also dem Täter nicht vorwerfbare Handlung.“ Gewohnheitsrechtlich
begründete, heute umstrittene strafrechtliche
Hilfskonstruktion, die die Berufung auf §§ 20, 21 ausschließen soll,
wenn der Täter vorwerfbar einen Geschehensablauf in Gang gesetzt
hat, welcher die Ursache für die später im Zustand der Schuldunfähigkeit
bzw. verminderten Schuldfähigkeit begangene Straftat
bildet (Vorverlagerungstheorie). Soll er aus einer Vorsatztat bestraft
werden, muss er sowohl bzgl. der Herbeiführung des Rausches
als auch bzgl. der konkreten Tat im Rausch Vorsatz besessen
haben, sog. vorsätzliche actio libera in causa. Handelte er mindestens
bzgl. einer dieser Umstände unvorsätzlich, aber sorgfaltswidrig,
so wurde früher die Strafbarkeit aus Fahrlässigkeit mithilfe der
sog. fahrlässigen actio libera in causa begründet. Die Rspr. verzichtet
heute auf diese Konstruktion. Danach ergibt sich unmittelbar
aus der Struktur der Fahrlässigkeitstat, dass an jede sorgfaltswidrige
Handlung angeknüpft werden kann, die ursächlich für den tatbestandlichen
Erfolg war, also auch an ein vorheriges Sichberauschen.
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agent provocateur
[§§ 26, 27]
(franz.) Lockspitzel, Kennzeichnung eines  Teilnehmers, i.d.R.
Anstiftung ohne Erfolgswillen, zumeist aus der Motivation, den
Täter wegen der begangenen Straftat überführen zu können. Unbestritten
ist, dass der Lockspitzel als Teilnehmer der Vorsatztat
straflos bleibt, wenn er es nur zum  Versuch kommen lassen will.
Die h.M. lässt auch denjenigen unbestraft, der es zwar zur  Vollendung,
nicht aber zu einer materiellen Rechtsverletzung kommen
lassen will. In allen genannten Fällen fehle der für die Teilnahme
unverzichtbare Erfolgsvorsatz.
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akzessorietätsorientierte
Verursachungstheorie

Förderungstheorie ____________________________________________________________________
alkoholbedingte
Fahruntüchtigkeit
[§§ 315 c, 316]

Zu unterscheiden sind absolute Fahruntüchtigkeit und
relative Fahruntüchtigkeit.
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Alleintäter
unmittelbarer Täter 
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Allgemeindelikt Strafvorschrift, die von jedermann verwirklicht werden kann. 
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allgemeine persönliche
Merkmale
[§ 29]
Deliktsmerkmale, die zwar personenbezogen sind, aber bei jedem
Delikt Bedeutung erlangen können. Dazu gehören die Schuldunfähigkeit,
die verminderte Schuldfähigkeit, der Verbotsirrtum und
die anerkannten Entschuldigungsgründe.
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alternative Kausalität Sonderfall mehrerer zeitgleich in einem Erfolg wirksam gewordener
Bedingungen. Da hier jede der Handlungen für sich gesehen
hinweggedacht werden könnte, andererseits aber die Wirksamkeit
im Erfolg feststeht, wird die conditio sine qua non-Formel zur
Bewältigung dieser Konstellation abgewandelt. Bei solchen zeitgleich
wirkenden Bedingungen, die zwar alternativ, nicht aber kumulativ
hinweggedacht werden können, ohne dass der Erfolg entfiele,
ist jede für den Erfolg ursächlich.
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Alternativverhalten
rechtmäßiges Alternativverhalten
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Alternativvorsatz
Vorsatzkombination in Bezug auf zwei oder mehrere Tatbestände,
die sich gegenseitig ausschließen.
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anbieten
[§§ 331 ff.]
Offerte auf Abschluss einer Unrechtsvereinbarung.
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anderer
 [z.B. §§ 185,
201 ff., 211, 223 ff.]
 
Mensch
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anders abwendbar
[§ 34]

erforderlich [§ 32]
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Aneignung(sabsicht)
[§§ 242, 249]
Zielgerichteter Wille, die Sachsubstanz oder dem funktionsspezifischen
Sachwert, wenn auch nur vorübergehend, der eigenen
Verfügungsgewalt einzuverleiben. Das Interesse an der Sache
kann darin bestehen, den Gegenstand behalten oder nur kurzfristig
gebrauchen oder darüber dinglich verfügen zu wollen.
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Angemessenheit
[§ 34]
Sozialethische Schranke für Notstandshandlungen. Unangemessen
ist eine Notstandshandlung, wenn das beeinträchtigte Rechtsgut
nach Art. 1 I GG nicht abwägungsfähig ist, wenn die Tat gegen
oberste Rechtsprinzipien verstößt oder wenn für den Träger des Erhaltungsguts
besondere Duldungspflichten bestehen.
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Angriff
[§ 32]
Jede Bedrohung rechtlich geschützter Interessen durch menschliches
Verhalten, gleichgültig, ob die Bedrohung bezweckt oder
ungewollt ist.
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Angriff mehrerer
[§ 231]
Jede in feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines
anderen abzielende Einwirkung von mindestens zwei Personen.
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animus auctoris
[§ 25]

(lat.) „Wille des Urhebers“ Täterwille
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animus socii
[§§ 26, 27]

(lat.) „Wille des Genossen“ Teilnehmerwille
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ankaufen
[§ 259]
Abgeleiteter entgeltlicher Erwerb vom Vortäter in der Weise, dass
der Vortäter sich der Sache entäußert und die Verfügungsgewalt
auf den Erwerber überträgt, sodass dieser die Sache ihrem wirtschaftlichen
Wert nach übernimmt.
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Annahme des
Erbietens
[§ 30 II, 2. Fall]
Spezialfall der Anstiftung, bei der die Initiative vom tatgeneigten
Täter ausgeht, der die endgültige Fassung des Tatentschlusses von
der Annahme des anderen abhängig macht.
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annehmen
[§§ 331 ff.]

Tatsächliche Entgegennahme ____________________________________________________________________
Anstellungsbetrug
[§ 263]
Erscheinungsform des Eingehungsbetruges, der schon mit Abschluss
des Anstellungsvertrags vollendet ist, und zwar bei Beamten,
wenn sie fachlich nicht leistungsfähig oder persönlich ungeeignet
sind und bei privaten Arbeitsverhältnissen bei fehlender
fachlicher Fähigkeit oder bei Vertrauenspositionen, wenn der Bedienstete
die besondere Vertrauenswürdigkeit oder Zuverlässigkeit
nicht besitzt.
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Anstiftung
[§ 26]
Teilnahme durch Verursachung des Tatentschlusses eines anderen
mittels aktiver psychischer Einflussnahme. Die Schaffung einer tatanreizenden
Situation genügt nicht.
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anvertraut
[§ 246 II]
Strafschärfendes besonderes persönliches Merkmal, das erfüllt
ist, wenn dem Täter der Gewahrsam in dem Vertrauen eingeräumt
worden ist, dass er die Gewalt über die Sache nur i.S.d. Eigentümers
ausübe. Es genügt, dass er den Gewahrsam vom Eigentümer oder
einem Dritten mit der Verpflichtung erlangt hat, mit ihr im Interesse
oder nach Weisung des Eigentümers zu verfahren oder sie dem
Eigentümer zurückzugeben.
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Äquivalenztheorie
conditio sine qua non-Formel
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Arglosigkeit
[§ 211 II]
Untermerkmal für heimtückische Tötung. Das zum Argwohn fähige
Opfer rechnet bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten
Angriffs weder mit einem Angriff auf sein Leben noch mit
einem erheblichen Angriff auf seine körperliche Unversehrtheit.
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ärztlicher Heileingriff
[§§ 223 ff.]
In der Lit. vertretener, von der Rspr. nicht akzeptierter Tatbestandsausschluss
für eine in die Körperintegrität eingreifende Behandlung,
die vorgenommen wird, um Krankheiten, körperliche Schäden
und Beschwerden oder seelische Störungen zu verhüten, zu
erkennen, zu heilen oder zu lindern, wenn sie medizinisch indiziert
war und entweder gelungen ist oder – bei Misslingen – den medizinischen
Standards gemäß ausgeführt wurde.
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Asche eines
Verstorbenen
[§ 168 I]
Alle Verbrennungsrückstände eines menschlichen Körpers einschließlich
der mit dem menschlichen Körper fest verbundenen
Bestandteile, soweit sie als Verbrennungsrückstände verbleiben
(z.B. Zahngold eingeäscherter Verstorbener).
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Auffangtatbestand
Strafvorschrift, die einen delikt. Angriff erfasst, dessen Strafbarkeit
nach einer weitergehenden Vorschrift möglich, aber nicht sicher ist
(z.B. Vollrausch, § 323 a, wenn nicht sicher ist, ob der Täter bei der
Tatausführung schuldunfähig o. nur vermindert schuldfähig war).
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auffordern
[§ 111]
Kundgabe an einen nicht individualisierten Adressatenkreis, in der
der Wille des Täters erkennbar wird, dass von den Erklärungsempfängern
strafbare Handlungen begangen werden.
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Aufgeben der weiteren
Tatausführung
[§ 24 I 1, 1. Alt.]

Nichtfortführung der bereits versuchten Tatbestandserfüllung
durch Passivität.
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ausdrücklich
[§ 216]

Eindeutig, unmissverständlich durch Wort oder Gesten kundgetan.
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Ausnutzung
der besonderen

Verhältnisse des
Straßenverkehrs
[§ 316 a]

Bewusstes sich zu Nutze machen der erhöhten Schutzlosigkeit des
Opfers dadurch, dass es mit Verkehrsvorgängen beschäftigt ist und
gerade deshalb leichter zum Opfer eines Überfalls werden kann.
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Außeneingriff
[§ 315 b]

pervertierter Verkehrsvorgang
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Aussage
[§§ 153 ff.]
Mündliche Erklärung, die „vor“, d.h. unmittelbar gegenüber einer
Vernehmungsperson gemacht worden ist.
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Aussagenotstand
[§ 157]
Gesetzliche Strafmilderungsmöglichkeit zum Absehen von Strafe
bei uneidlicher Falschaussage oder zur Strafmilderung beim Meineid,
wenn der Täter die Unwahrheit gesagt hat, um von einem Angehörigen
oder von sich selbst die Gefahr abzuwenden, bestraft
oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung
unterworfen zu werden.
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Aussteller
[§ 267]
Nach der allgemein anerkannten Geistigkeitstheorie derjenige, der
geistig hinter der Erklärung steht, weil er sie tatsächlich als seine Erklärung
gelten lässt und weil sie ihm auch rechtlich als eigene zurechenbar
ist. Nicht entscheidend ist, wer die Urkunde körperlich
hergestellt hat.
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Ausweispapier
[§§ 275, 281]
Dokument, das dem Nachweis der Identität oder der persönlichen
Verhältnisse dienen soll und von einer hoheitlichen Stelle ausgestellt
ist.
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Automat
[§ 265 a, 1. Mod.]
Nach h.M. nur solche Geräte, die eine unkörperliche Leistung erbringen,
sog. Leistungsautomaten. Apparate, die eine bestimmte
körperliche Leistung ausgeben, sog. Warenautomaten, werden
nicht erfasst.
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B

Bande
[§§ 244 I Nr. 2,
250 I Nr. 2, 260 I Nr. 2]
Gruppe von mindestens 3 Personen, die sich aufgrund ausdrücklicher
oder stillschweigender Vereinbarung zur Begehung mehrerer
selbstständiger, im Einzelnen noch ungewisser Taten zusammengetan
haben.
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bedeutender Wert
Sache von bedeutendem Wert 
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Bedingungstheorie conditio sine qua non-Formel
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Beeinflussung des
Ergebnisses eines Datenverarbeitungsvorgangs
[§§ 263 a, 270]

Eingegebene Daten finden in den Arbeitsvorgang des Computers
Eingang und werden für das spätere Ergebnis ursächlich.
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beendeter Versuch
[§ 24 I 1, 2. Alt.]
Rücktrittskategorie, die gegeben ist, wenn der Täter nach seiner
Vorstellung nichts mehr zur Erfolgsherbeiführung tun muss.
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Beendigung
[§§ 78 ff., 242, 252]
Zeitpunkt, in dem eine Straftat ihren tatsächlichen Abschluss gefunden
hat. Beendigung und Vollendung sind deckungsgleich
bei solchen Delikten, deren Tatbestand eine Rechtsgutschädigung
beschreibt, die nicht mehr vertieft werden kann (z.B. Tod eines
Menschen bei § 212). Die Beendigung folgt der Vollendung, aber
nach bei Straftatbeständen, die die Vollendung aus rechtspolitischen
Gründen gegenüber der materiellen Rechtsgutbeeinträchtigung
vorverlegen (§ 242, vollendet mit Gewahrsamserlangung,
beendet mit Gewahrsamssicherung), ferner bei allen Dauerdelikten.
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Befehlsnotstand
[§ 35]
Unterfall des entschuldigenden Notstandes. Der Täter begeht in
Befolgung einer dienstlichen Weisung eine rechtswidrige Tat, um
damit die für den Fall der Nichtbefolgung der Weisung angedrohten
Repressalien für Leib, Leben oder Freiheit zu verhindern.
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befreien
[§ 120]
Jede widerrechtliche Aufhebung des hoheitlichen Gewahrsams an
einem Gefangenen.
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befriedetes Besitztum
[§ 123 I]
Jede unbewegliche Sache, die in äußerlich erkennbarer Weise mittels
zusammenhängender Schutzwehren, wie Mauern, Hecken,
Drähte und Zäune gegen das willkürliche Betreten durch andere
gesichert ist.
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Befriedigung des
Geschlechtstriebs
[§ 211 II]
Mordmotiv, das erfüllt ist, wenn sich der Täter durch den Tötungsakt
als solchen sexuelle Befriedigung verschaffen will, aber auch,
wenn das Opfer getötet werden soll, um sich an der Leiche geschlechtlich
zu befriedigen oder wenn der Tod des Opfers als Folge
einer Vergewaltigungshandlung zumindest billigend in Kauf genommen
wird oder wenn sich der Täter bei der Betrachtung einer
Bildaufzeichnung des Tötungsakts sexuelle Befriedigung
verschaffen will.
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Begegnungsdelikt
notwendige Teilnahme
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Begehungsdelikt
Grundtyp des Vorsatz- oder Fahrlässigkeitsdelikts, der für die Tat- 
handlung aktives Tun voraussetzt.
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beharrlich
[z.B. § 184 d, § 238]
So häufige Wiederholung der Tathandlung, dass sie eine besondere
Hartnäckigkeit des Täters und seine Gleichgültigkeit gegenüber
dem gesetzlichen Verbot zum Ausdruck bringt.
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Behältnis
[§ 243 I 2 Nr. 2]
Im Gegensatz zum umschlossenen Raum ein zur Aufnahme von
Sachen dienendes und sie umschließendes Raumgebilde, das
nicht dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden.
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behaupten
[§§ 185 ff.]
Eine Tatsache als Gegenstand eigenen Willens kundtun.
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bei einem Diebstahl
[§ 252]
Zeitliche Phase, in der eine qualifizierte Drohung oder Personengewalt
räuberischen Diebstahl begründen kann. Voraussetzung ist
Vollendung des Diebstahls, aber noch ausstehende Beendigung.
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bei Vornahme einer
Diensthandlung
[§ 113 I]
Unmittelbar bevorstehende oder bereits begonnene, aber noch
nicht abgeschlossene konkrete Vollstreckungshandlung.
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Beihilfe
[§ 27]
Form der Teilnahme durch jede physische oder psychische Erleichterung
(oder garantenpflichtwidrige Nichterschwerung) einer
fremden Haupttat.
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beiseite schaffen
[§ 288]
Jede Handlung, die den Gegenstand dem Gläubigerzugriff tatsächlich
entzieht, ohne dass der Gegenstand rechtlich aus dem Vermögen
des Schuldners auszuscheiden braucht.
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bei sich führen
[§§ 244 I Nr. 1,
250 I Nr. 1 a)/b)]
Verfügbarkeit des straferhöhenden Mittels zwischen Versuchsbeginn
und tatsächlicher Beendigung der Straftat in der Weise, dass
der Täter sich dessen jederzeit, also ohne Zeitaufwand und Schwierigkeiten
bedienen kann.
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Beleidigung
[§ 185]
Kundgabe eigener Missachtung oder Nichtachtung durch Behaupten
einer unwahren Tatsache gegenüber dem Ehrträger
selbst oder durch Äußerung eines herabsetzenden Werturteils
gegenüber dem Ehrträger oder gegenüber Dritten in Beziehung
auf den Ehrträger.
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beleidigungsfreie
Sphäre
[§§ 185 ff.]
Tatbestandsausschluss für Ehrverletzungsdelikte, wenn die Äußerung
im Rahmen einer besonderen Vertrauensbeziehung zwischen
Beteiligten abgegeben worden ist und keine Gefahr der Weitergabe
der gemachten Äußerungen besteht.
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berechtigte Interessen
[§ 193]
Jeder öffentliche, private, ideelle oder vermögensrechtliche
Zweck, soweit er rechtlich schutzwürdig ist.
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berechtigtes oder entschuldigtes
Sichentfernen
vom Unfallort
[§ 142 II]
Nachholungspflicht begründendes Verlassen des Unfallorts
durch eigene Handlung aufgrund eines Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrundes,
der nach h.M. die Strafbarkeit für das Verlassen
insgesamt entfallen lässt. Nicht erfasst ist der Fall des unvorsätzlichen
Sichentfernens. Auch das unwillentliche Entferntwerden
steht dem Sichentfernen nicht gleich. Auch der Schuldausschluss
der Berauschung (§ 20) genügt nach h.M. nicht, weil
hierdurch die Strafbarkeit nach § 142 I nicht vollständig entfällt,
wenn und weil der Täter immer noch nach § 323 a i.V.m. § 142 I
strafbar sein kann.
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Berichtigung
[§ 158]
Persönlicher Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue für alle Fälle
der vollendeten Falschaussage gemäß §§ 153–156 und analog für
Teilnehmer daran, wenn der Täter rechtzeitig, nicht notwendig
freiwillig die unrichtige Aussage in allen Punkten durch die Mitteilung
der Wahrheit ersetzt hat.
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Bereicherungsabsicht
[§§ 253, 259, 263]
Direkter Vorsatz, durch die Tat eine Verbesserung der Vermögenslage
des Täters oder eines Dritten als Endziel oder auch nur Zwischenziel
für einen anderen Zweck zu erreichen.
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berufstypische
Handlung
[§ 27]
Zwar kausale Förderungshandlung i.S.v. § 27, aber nach h.M. straflos,
wenn der Hilfeleistende lediglich Eventualvorsatz für die Begehung
der Haupttat hat und sich ihm das Risiko der Begehung einer
Straftat nicht besonders aufdrängt.
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beschädigen
[§ 303 I]
Nicht ganz unerhebliche körperliche Einwirkung auf die Sache,
durch die ihre stoffliche Zusammensetzung verändert oder ihre
Brauchbarkeit für ihre Zwecke gemindert ist.
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beschimpfender Unfug
[§ 168 I, 2. Mod.]
Jede grob ungehörige, rohe Gesinnung zeigende Handlung, die
ggü. dem Menschen als Gattungswesen Verachtung bezeugt.
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Beschlagnahme
[§ 136]
Zwangsweise Sicherstellung einer Sache zur Verfügung einer Behörde,
um öffentliche oder private Belange zu sichern.
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Beschützergarant
[§ 13]
Person, die eine umfassende Obhutspflicht für ein bestimmtes
Rechtsgut vor unbestimmt vielen Gefahren hat. Beschützergarantien
entstehen aus speziellen Rechtssätzen, aus rechtlich fundierten
Verhältnissen enger Lebensgemeinschaft, aus engen Vertrauensverhältnissen,
aus tatsächlicher Übernahme von Schutzpflichten
und aus Amtsträgerstellung.
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Besitzkehr
[§ 859 II BGB]
Notwehrähnlicher Rechtfertigungsgrund des Besitzers, nach verbotener
Eigenmacht (§ 858 BGB) die Sache dem auf frischer Tat
betroffenen oder verfolgten Täter mit Gewalt wieder abzunehmen.
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Besitzwehr
[§ 859 I BGB]
Notwehrähnlicher Rechtfertigungsgrund des Besitzers, sich im
Rahmen der Erforderlichkeit verbotener Eigenmacht (§ 858 BGB)
mit Gewalt zu erwehren.
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besondere
persönliche Merkmale
[§ 28]
Gesetzliche Merkmale, die Eigenschaften, Verhältnisse und andere
Umstände kennzeichnen, die vornehmlich mit der Person des Tatbeteiligten
verknüpft sind und das Unrecht, die Schuld oder die
Strafbarkeit mitbestimmen.
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besondere
Wegnahmesicherung
[§ 243 I 2 Nr. 2]
Künstliche Vorrichtung, deren hauptsächlicher Zweck darin besteht,
die Wegnahme einer Sache erheblich zu erschweren.
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bestimmen
[§§ 26, 216]
Anstiftung
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Bestimmtheitsgrundsatz
[Art. 103 II GG; § 1]
Fundamentalprinzip des Strafrechts mit Verfassungsrang: Die Voraussetzungen
der Strafbarkeit und die daran anknüpfenden Folgen
müssen so konkret umschrieben sein, dass der Normadressat
anhand der gesetzlichen Vorschrift voraussehen kann, ob ein Verhalten
strafbar ist oder ob zumindest das Risiko einer Bestrafung
besteht.
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betreffen
[§ 252]
Raumzeitliches Zusammentreffen mit einer tatunbeteiligten Person,
wobei es nach h.M. genügt, dass der Tatunbeteiligte den Dieb
noch nicht einmal sinnlich wahrgenommen hat und ausgeschaltet
wird, um dem Bemerken zuvorzukommen.
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betroffen
[§ 127 I 1 StPO]
(Auf frischer Tat) Betroffen ist jemand, wenn er bei der Erfüllung
des Straftatbestandes oder unmittelbar danach am Tatort oder in
dessen unmittelbarer Nähe gestellt wird.
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Bettelbetrug Zweckverfehlung 
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beweglich
[§§ 242, 246, 249]
Jede Sache, die (wenn auch erst durch die Tathandlung) fortgeschafft
werden kann.
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beweiserhebliche Daten
[§ 269]
Alle Informationen mit Beweisfunktion für den Rechtsverkehr, die
Gegenstand eines Datenverarbeitungsvorgangs sein können und
entweder bei der Tathandlung elektronisch, magnetisch oder
sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert werden bzw.
gespeichert waren.
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Bewertungseinheit tatbestandliche Bewertungseinheit
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bewusste Fahrlässigkeit
[§ 15]
Erscheinungsform unvorsätzlichen, aber sorgfaltswidrigen Handelns,
bei dem der Täter die Tatbestandsverwirklichung als möglich
vorausgesehen hat, damit aber nicht einverstanden war und
ernsthaft – nicht nur vage – darauf vertraut hat, der tatbestandliche
Erfolg werde nicht eintreten.
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bewusste
Selbstschädigung
[§ 263]
Ausschlussgrund für einen Betrug trotz Täuschung und irrtumsbedingter
Vermögensminderung, wenn dem Opfer durch die Täuschung
nicht der vermögensschädigende Charakter der Verfügung
verschleiert wurde. Rückausnahme: Zweckverfehlung
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Bruch des Gewahrsams
[§§ 242 ff.]

Aufhebung des Gewahrsams ohne Einverständnis des Gewahrsamsinhabers.
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Dr. Rolf Krüger
Fachanwalt für Strafrecht
 und Repetitor in Münster
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