|
A
|
Begriffserläuterung
|
Abbruch
der
Schwangerschaft
[§§
218, 218 b, 218 c] |
Jeder
Eingriff, der das Absterben der
Leibesfrucht
kausal und zurechenbar
herbeiführt, gleichviel ob der Tod innerhalb oder
außerhalb
des Mutterleibes eintritt.
____________________________________________________________________ |
abergläubischer
Versuch
[§
22] |
Vorstellung,
den Deliktserfolg durch willentlich nicht steuerbare irreale
Kräfte herbeizuführen. Nach h.M. kein Tatentschluss
und
straflos, weil nur rechtlich irrelevantes Wünschen vorliegt.
____________________________________________________________________
|
aberratio ictus
(vel
impetus)
[§
16] |
(lat.)
„Abirrung des Hiebes (oder des Angriffs).“ Nach aus
Tätersicht
richtiger Individualisierung des Opfers/Tatobjekts wird ein falsches
Tatobjekt/-opfer aufgrund eines abweichenden Kausalverlaufs getroffen.
Nach h.M. Vorsatzausschluss, und zwar auch bei rechtlicher
Gleichwertigkeit zwischen anvisiertem und getroffenem Tatobjekt.
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____________________________________________________________________
|
Abfall
[§
326] |
Alle
festen, flüssigen oder in Behältern aufbewahrten
gasförmigen
beweglichen Sachen, deren sich ihr Besitzer entweder entledigen
will (subjektiver oder gewillkürter Abfall) oder deren er sich
entledigen
muss, weil eine geordnete Entsorgung zur Wahrung des Gemeinwohls,
insbes. zum Schutz der Umwelt, geboten ist (objektiver
Abfall oder Zwangsabfall).
____________________________________________________________________ |
Absatzhilfe
[§
259] |
Jede
unselbstständige, d.h. weisungsabhängige und nach
umstr.
Rspr. nicht notwendigerweise erfolgreiche
Unterstützungshandlung,
die dem Vortäter mit dessen Einverständnis und in
seinem Interesse
beim Verschieben der Beute geleistet wird.
____________________________________________________________________ |
absetzen
[§
259] |
Wirtschaftliche Verwertung der Sache im
Interesse des Vortäters
und mit seinem Einverständnis durch entgeltliche und
selbstständige
Veräußerung an Dritte oder nach umstr. Rspr. durch
hierauf
gerichtete Bemühungen.
____________________________________________________________________
|
Absicht
[§§
15, 16] |
1. Stärkste Vorsatzform (dolus
directus I), bei welcher der
Täter zielgerichteten
Willen haben muss, den tatbestandlichen Erfolg herbeizuführen
oder den Umstand zu verwirklichen, für den das Gesetz
absichtliches Handeln voraussetzt (z.B. Aneignungsabsicht bei
§ 242), wobei in kognitiver Hinsicht genügt, dass der
Täter den Eintritt
des Erfolgs nur für möglich hält.
2. Überschießende Innentendenz bei
Tatbeständen, die einen nur
ins Subjektive vorverlagerten zweiten deliktischen Akt verlangen;
hier kann die Absicht schon bei
direktem
Vorsatz erfüllt
sein (z.B.
Nachteilszufügungsabsicht bei § 274).
____________________________________________________________________
|
Absicht,
sich im Besitz
des
gestohlenen Gutes
zu
erhalten
[§
252] |
Zielgerichteter Wille, die Entziehung
tatsächlichen Besitzgewahrsams
zu verhindern, die – zumindest aus Tätersicht
– gegenwärtig
ist oder unmittelbar bevorsteht, bei gleichzeitigem Willen, die Sache
in der eigenen Verfügungsmacht zu erhalten, damit sie, wenn
auch nur zeitlich begrenzt, wirtschaftlich genutzt und dem
Eigentümer
auf Dauer vorenthalten wird (zeitlich modifizierte Zueignungsabsicht).
____________________________________________________________________ |
absichtslos-doloses
Werkzeug
[§
25 I, 2. Alt.]
|
Nach h.M. Erscheinungsform mittelbarer
Täterschaft: Der
Tatausführende
handelt in Kenntnis aller Tatumstände, besitzt aber nicht
die für das jeweilige Delikt erforderliche Absicht und kann
damit
kein Täter dieser Strafvorschrift sein. Der Tatveranlasser
besitzt die
deliktsspezifische Absicht und wird durch diese „normative
Überlegenheit“
zum mittelbaren Täter. Zu dieser Tat leistet der
Ausführende
durch seine Verwirklichungshandlung vorsätzlich Beihilfe.
____________________________________________________________________
|
Absichtsprovokation
[§
32] |
Ein Angriff wird mit dem Ziel
herausgefordert, den Provozierten
später unter dem Deckmantel der Notwehr verletzen zu
können.
Nach h.M. entfällt dann das Notwehrrecht mangels Gebotenheit.
Nach a.A. fehlt der Notwehrwille. mehr
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____________________________________________________________________
|
Absichtsurkunde
[§
267] |
Unterfall der Urkunde,
der schon bei ihrer
Herstellung die
Beweisbestimmung
beigelegt worden ist.
____________________________________________________________________
|
absolute
Fahruntüchtigkeit,
alkoholbedingte
[§§
315 c, 316] |
Unwiderlegbar vermutete Fahrunsicherheit
bei einer
Blutalkoholkonzentration
von 1,1‰ bei Kraftfahrzeugführern bzw. von
1,6‰
bei Radfahrern.
____________________________________________________________________
|
Abwägungsklausel
[§
34] |
Güterabwägung
____________________________________________________________________ |
| actio
illicita in causa |
(lat.) „In der Ursache verbotene
Handlung.“
Rechtsfigur, die in An-
lehnung an die
actio
libera in causa die
Berufung auf einen in der
unmittelbaren Tatbestandsverwirklichung eingreifenden
Strafbarkeitsmangel
(hier: Rechtfertigungsgrund der Notwehr oder des
Notstandes) versagt, wenn der Täter den Strafbarkeitsmangel
vorwerfbar
herbeigeführt hat. Die Anwendung der Rechtsfigur ist
umstritten.
Die Rechtspraxis verzichtet auf sie, wenn an ein fahrlässiges
Vorverhalten angeknüpft werden soll. In diesem Fall wird die
Strafbarkeit nach – allerdings umstrittener – Rspr.
gemäß der
Struktur der Fahrlässigkeitstat ohne weiteres an die
Vorhandlung
angeknüpft.
____________________________________________________________________ |
actio
libera in causa
(sed
illibera in actu)
[§§
20, 21] |
actio
libera in causa (lat.)
„In der Ursache
frei(-verantwortliche) Handlung, aber
im Vollzug unfreie, also dem Täter nicht vorwerfbare
Handlung.“
Gewohnheitsrechtlich
begründete, heute umstrittene strafrechtliche
Hilfskonstruktion, die die Berufung auf §§ 20, 21
ausschließen soll,
wenn der Täter vorwerfbar einen Geschehensablauf in Gang
gesetzt
hat, welcher die Ursache für die später im Zustand
der Schuldunfähigkeit
bzw. verminderten Schuldfähigkeit begangene Straftat
bildet (Vorverlagerungstheorie). Soll er aus einer Vorsatztat bestraft
werden, muss er sowohl bzgl. der Herbeiführung des Rausches
als auch bzgl. der konkreten Tat im Rausch Vorsatz besessen
haben, sog. vorsätzliche actio libera in causa. Handelte er
mindestens
bzgl. einer dieser Umstände unvorsätzlich, aber
sorgfaltswidrig,
so wurde früher die Strafbarkeit aus Fahrlässigkeit
mithilfe der
sog. fahrlässigen actio libera in causa begründet.
Die Rspr. verzichtet
heute auf diese Konstruktion. Danach ergibt sich unmittelbar
aus der Struktur der Fahrlässigkeitstat, dass an jede
sorgfaltswidrige
Handlung angeknüpft werden kann, die ursächlich
für den tatbestandlichen
Erfolg war, also auch an ein vorheriges Sichberauschen.
____________________________________________________________________ |
agent provocateur
[§§
26, 27] |
(franz.) Lockspitzel, Kennzeichnung
eines
Teilnehmers,
i.d.R.
Anstiftung
ohne Erfolgswillen,
zumeist aus der Motivation, den
Täter wegen der begangenen Straftat
überführen zu können. Unbestritten
ist, dass der Lockspitzel als Teilnehmer der Vorsatztat
straflos bleibt, wenn er es nur zum Versuch
kommen lassen will.
Die h.M. lässt auch denjenigen unbestraft, der es zwar
zur
Vollendung,
nicht aber zu einer materiellen Rechtsverletzung kommen
lassen will. In allen genannten Fällen fehle der für
die Teilnahme
unverzichtbare Erfolgsvorsatz.
____________________________________________________________________ |
akzessorietätsorientierte
Verursachungstheorie |
Förderungstheorie
____________________________________________________________________
|
alkoholbedingte
Fahruntüchtigkeit
[§§
315 c, 316] |
Zu unterscheiden sind
absolute
Fahruntüchtigkeit und
relative
Fahruntüchtigkeit.
____________________________________________________________________
|
| Alleintäter |
unmittelbarer
Täter
____________________________________________________________________
|
| Allgemeindelikt |
Strafvorschrift, die von jedermann
verwirklicht werden kann.
____________________________________________________________________
|
allgemeine
persönliche
Merkmale
[§
29]
|
Deliktsmerkmale, die zwar personenbezogen
sind, aber bei jedem
Delikt Bedeutung erlangen können. Dazu gehören die
Schuldunfähigkeit,
die verminderte Schuldfähigkeit, der Verbotsirrtum und
die anerkannten Entschuldigungsgründe.
____________________________________________________________________
|
| alternative
Kausalität |
Sonderfall mehrerer zeitgleich in einem
Erfolg wirksam gewordener
Bedingungen. Da hier jede der Handlungen für sich gesehen
hinweggedacht werden könnte, andererseits aber die Wirksamkeit
im Erfolg feststeht, wird die
conditio sine qua non-Formel zur
Bewältigung dieser Konstellation abgewandelt. Bei solchen
zeitgleich
wirkenden Bedingungen, die zwar alternativ, nicht aber kumulativ
hinweggedacht werden können, ohne dass der Erfolg entfiele,
ist jede für den Erfolg ursächlich.
____________________________________________________________________
|
| Alternativverhalten
|
rechtmäßiges
Alternativverhalten
____________________________________________________________________
|
| Alternativvorsatz
|
Vorsatzkombination in Bezug auf zwei oder mehrere Tatbestände,
die sich gegenseitig ausschließen.
____________________________________________________________________
|
anbieten
[§§
331 ff.] |
Offerte auf Abschluss einer
Unrechtsvereinbarung.
____________________________________________________________________ |
anderer
[z.B.
§§ 185,
201
ff., 211, 223 ff.] |
Mensch
____________________________________________________________________
|
anders
abwendbar
[§
34] |
erforderlich
[§ 32]
____________________________________________________________________
|
Aneignung(sabsicht)
[§§
242, 249]
|
Zielgerichteter Wille, die Sachsubstanz
oder dem
funktionsspezifischen
Sachwert, wenn auch nur vorübergehend, der eigenen
Verfügungsgewalt einzuverleiben. Das Interesse an der Sache
kann darin bestehen, den Gegenstand behalten oder nur kurzfristig
gebrauchen oder darüber dinglich verfügen zu wollen.
____________________________________________________________________ |
Angemessenheit
[§
34] |
Sozialethische Schranke für
Notstandshandlungen. Unangemessen
ist eine Notstandshandlung, wenn das beeinträchtigte Rechtsgut
nach Art. 1 I GG nicht abwägungsfähig ist, wenn die
Tat gegen
oberste Rechtsprinzipien verstößt oder wenn
für den Träger des Erhaltungsguts
besondere Duldungspflichten bestehen.
____________________________________________________________________
|
Angriff
[§
32] |
Jede Bedrohung rechtlich
geschützter Interessen durch
menschliches
Verhalten, gleichgültig, ob die Bedrohung bezweckt oder
ungewollt ist.
____________________________________________________________________
|
Angriff
mehrerer
[§
231]
|
Jede in feindseliger Willensrichtung
unmittelbar auf den
Körper eines
anderen abzielende Einwirkung von mindestens zwei Personen.
____________________________________________________________________
|
animus
auctoris
[§
25]
|
(lat.) „Wille des
Urhebers“
Täterwille
____________________________________________________________________
|
animus
socii
[§§
26, 27] |
(lat.) „Wille des
Genossen“
Teilnehmerwille
____________________________________________________________________
|
ankaufen
[§
259] |
Abgeleiteter entgeltlicher Erwerb vom
Vortäter in der Weise,
dass
der Vortäter sich der Sache entäußert und
die Verfügungsgewalt
auf den Erwerber überträgt, sodass dieser die Sache
ihrem wirtschaftlichen
Wert nach übernimmt.
____________________________________________________________________
|
Annahme
des
Erbietens
[§
30 II, 2. Fall]
|
Spezialfall der Anstiftung, bei der die
Initiative vom tatgeneigten
Täter ausgeht, der die endgültige Fassung des
Tatentschlusses von
der Annahme des anderen abhängig macht.
____________________________________________________________________ |
annehmen
[§§
331 ff.] |
Tatsächliche Entgegennahme
____________________________________________________________________ |
Anstellungsbetrug
[§
263] |
Erscheinungsform des
Eingehungsbetruges,
der schon
mit Abschluss
des Anstellungsvertrags vollendet ist, und zwar bei Beamten,
wenn sie fachlich nicht leistungsfähig oder
persönlich ungeeignet
sind und bei privaten Arbeitsverhältnissen bei fehlender
fachlicher Fähigkeit oder bei Vertrauenspositionen, wenn der
Bedienstete
die besondere Vertrauenswürdigkeit oder
Zuverlässigkeit
nicht besitzt.
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____________________________________________________________________
|
Anstiftung
[§
26] |
Teilnahme durch Verursachung des
Tatentschlusses eines anderen
mittels aktiver psychischer Einflussnahme. Die Schaffung einer
tatanreizenden
Situation genügt nicht.
____________________________________________________________________
|
anvertraut
[§
246 II] |
Strafschärfendes
besonderes
persönliches
Merkmal,
das erfüllt
ist, wenn dem Täter der Gewahrsam in dem Vertrauen
eingeräumt
worden ist, dass er die Gewalt über die Sache nur i.S.d.
Eigentümers
ausübe. Es genügt, dass er den Gewahrsam vom
Eigentümer oder
einem Dritten mit der Verpflichtung erlangt hat, mit ihr im Interesse
oder nach Weisung des Eigentümers zu verfahren oder sie dem
Eigentümer zurückzugeben.
____________________________________________________________________
|
Äquivalenztheorie
|
conditio
sine qua
non-Formel
____________________________________________________________________
|
Arglosigkeit
[§
211 II] |
Untermerkmal für
heimtückische
Tötung.
Das zum Argwohn fähige
Opfer rechnet bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz
geführten
Angriffs weder mit einem Angriff auf sein Leben noch mit
einem erheblichen Angriff auf seine körperliche Unversehrtheit.
____________________________________________________________________ |
ärztlicher
Heileingriff
[§§
223 ff.]
|
In der Lit. vertretener, von der Rspr.
nicht akzeptierter
Tatbestandsausschluss
für eine in die Körperintegrität
eingreifende Behandlung,
die vorgenommen wird, um Krankheiten, körperliche
Schäden
und Beschwerden oder seelische Störungen zu verhüten,
zu
erkennen, zu heilen oder zu lindern, wenn sie medizinisch indiziert
war und entweder gelungen ist oder – bei Misslingen
– den medizinischen
Standards gemäß ausgeführt wurde.
____________________________________________________________________ |
Asche
eines
Verstorbenen
[§
168 I] |
Alle
Verbrennungsrückstände eines menschlichen
Körpers einschließlich
der mit dem menschlichen Körper fest verbundenen
Bestandteile, soweit sie als Verbrennungsrückstände
verbleiben
(z.B. Zahngold eingeäscherter Verstorbener).
____________________________________________________________________
|
Auffangtatbestand
|
Strafvorschrift, die einen delikt. Angriff
erfasst, dessen Strafbarkeit
nach einer weitergehenden Vorschrift möglich, aber nicht
sicher ist
(z.B. Vollrausch, § 323 a, wenn nicht sicher ist, ob der
Täter bei der
Tatausführung schuldunfähig o. nur vermindert
schuldfähig war).
____________________________________________________________________
|
auffordern
[§
111] |
Kundgabe an einen nicht individualisierten
Adressatenkreis, in der
der Wille des Täters erkennbar wird, dass von den
Erklärungsempfängern
strafbare Handlungen begangen werden.
____________________________________________________________________ |
Aufgeben
der weiteren
Tatausführung
[§
24 I 1, 1. Alt.]
|
Nichtfortführung der bereits
versuchten
Tatbestandserfüllung
durch Passivität.
____________________________________________________________________
|
ausdrücklich
[§
216] |
Eindeutig, unmissverständlich
durch Wort oder Gesten kundgetan.
____________________________________________________________________
|
Ausnutzung
der besonderen
Verhältnisse
des
Straßenverkehrs
[§
316 a]
|
Bewusstes sich zu Nutze machen der erhöhten Schutzlosigkeit des
Opfers dadurch, dass es mit Verkehrsvorgängen
beschäftigt ist und
gerade deshalb leichter zum Opfer eines Überfalls werden kann.
____________________________________________________________________
|
Außeneingriff
[§
315 b] |
pervertierter
Verkehrsvorgang
____________________________________________________________________
|
Aussage
[§§
153 ff.] |
Mündliche Erklärung, die
„vor“,
d.h. unmittelbar gegenüber einer
Vernehmungsperson gemacht worden ist.
____________________________________________________________________ |
Aussagenotstand
[§
157] |
Gesetzliche
Strafmilderungsmöglichkeit zum Absehen von Strafe
bei uneidlicher Falschaussage oder zur Strafmilderung beim Meineid,
wenn der Täter die Unwahrheit gesagt hat, um von einem
Angehörigen
oder von sich selbst die Gefahr abzuwenden, bestraft
oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und
Sicherung
unterworfen zu werden.
____________________________________________________________________ |
Aussteller
[§
267] |
Nach der allgemein anerkannten
Geistigkeitstheorie derjenige, der
geistig hinter der Erklärung steht, weil er sie
tatsächlich als seine Erklärung
gelten lässt und weil sie ihm auch rechtlich als eigene
zurechenbar
ist. Nicht entscheidend ist, wer die Urkunde körperlich
hergestellt hat.
____________________________________________________________________
|
Ausweispapier
[§§
275, 281] |
Dokument, das dem Nachweis der
Identität oder der persönlichen
Verhältnisse dienen soll und von einer hoheitlichen Stelle
ausgestellt
ist.
____________________________________________________________________
|
Automat
[§
265 a, 1. Mod.]
|
Nach h.M. nur solche Geräte, die
eine unkörperliche
Leistung erbringen,
sog. Leistungsautomaten. Apparate, die eine bestimmte
körperliche Leistung ausgeben, sog. Warenautomaten, werden
nicht erfasst.
____________________________________________________________________ |
|
B
|
|
Bande
[§§
244 I Nr. 2,
250 I
Nr. 2, 260 I Nr. 2] |
Gruppe von mindestens 3 Personen, die sich
aufgrund
ausdrücklicher
oder stillschweigender Vereinbarung zur Begehung mehrerer
selbstständiger, im Einzelnen noch ungewisser Taten
zusammengetan
haben.
____________________________________________________________________
|
| bedeutender
Wert |
Sache
von
bedeutendem
Wert
____________________________________________________________________
|
| Bedingungstheorie |
conditio
sine qua
non-Formel
____________________________________________________________________
|
Beeinflussung des
Ergebnisses
eines Datenverarbeitungsvorgangs
[§§
263 a, 270]
|
Eingegebene Daten finden in den
Arbeitsvorgang des Computers
Eingang und werden für das spätere Ergebnis
ursächlich.
____________________________________________________________________
|
beendeter
Versuch
[§
24 I 1, 2. Alt.] |
Rücktrittskategorie, die gegeben
ist, wenn der Täter
nach seiner
Vorstellung nichts mehr zur Erfolgsherbeiführung tun muss.
____________________________________________________________________
|
Beendigung
[§§
78 ff., 242, 252] |
Zeitpunkt, in dem eine Straftat ihren
tatsächlichen Abschluss
gefunden
hat. Beendigung und
Vollendung sind
deckungsgleich
bei solchen Delikten, deren Tatbestand eine Rechtsgutschädigung
beschreibt, die nicht mehr vertieft werden kann (z.B. Tod eines
Menschen bei § 212). Die Beendigung folgt der Vollendung, aber
nach bei Straftatbeständen, die die Vollendung aus
rechtspolitischen
Gründen gegenüber der materiellen
Rechtsgutbeeinträchtigung
vorverlegen (§ 242, vollendet mit Gewahrsamserlangung,
beendet mit Gewahrsamssicherung), ferner bei allen
Dauerdelikten.
____________________________________________________________________ |
Befehlsnotstand
[§
35] |
Unterfall des
entschuldigenden
Notstandes. Der
Täter begeht
in
Befolgung einer dienstlichen Weisung eine rechtswidrige Tat, um
damit die für den Fall der Nichtbefolgung der Weisung
angedrohten
Repressalien für Leib, Leben oder Freiheit zu verhindern.
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____________________________________________________________________ |
befreien
[§
120]
|
Jede widerrechtliche Aufhebung des
hoheitlichen Gewahrsams an
einem
Gefangenen.
____________________________________________________________________
|
befriedetes
Besitztum
[§
123 I]
|
Jede unbewegliche Sache, die in
äußerlich
erkennbarer Weise mittels
zusammenhängender Schutzwehren, wie Mauern, Hecken,
Drähte und Zäune gegen das willkürliche
Betreten durch andere
gesichert ist.
____________________________________________________________________ |
Befriedigung
des
Geschlechtstriebs
[§
211 II] |
Mordmotiv, das erfüllt ist, wenn
sich der Täter durch
den Tötungsakt
als solchen sexuelle Befriedigung verschaffen will, aber auch,
wenn das Opfer getötet werden soll, um sich an der Leiche
geschlechtlich
zu befriedigen oder wenn der Tod des Opfers als Folge
einer Vergewaltigungshandlung zumindest billigend in Kauf genommen
wird oder wenn sich der Täter bei der Betrachtung einer
Bildaufzeichnung des Tötungsakts sexuelle Befriedigung
verschaffen will.
____________________________________________________________________
|
| Begegnungsdelikt |
notwendige
Teilnahme
____________________________________________________________________
|
Begehungsdelikt
|
Grundtyp des Vorsatz- oder
Fahrlässigkeitsdelikts, der
für die Tat-
handlung aktives Tun voraussetzt.
____________________________________________________________________ |
beharrlich
[z.B.
§ 184 d, § 238]
|
So häufige Wiederholung der
Tathandlung, dass sie eine besondere
Hartnäckigkeit des Täters und seine
Gleichgültigkeit gegenüber
dem gesetzlichen Verbot zum Ausdruck bringt.
____________________________________________________________________ |
Behältnis
[§
243 I 2 Nr. 2] |
Im Gegensatz zum
umschlossenen Raum
ein zur
Aufnahme von
Sachen dienendes und sie umschließendes Raumgebilde, das
nicht dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden.
____________________________________________________________________
|
behaupten
[§§
185 ff.] |
Eine
Tatsache als
Gegenstand eigenen
Willens kundtun.
____________________________________________________________________
|
bei
einem Diebstahl
[§
252] |
Zeitliche Phase, in der eine qualifizierte
Drohung oder Personengewalt
räuberischen Diebstahl begründen kann. Voraussetzung
ist
Vollendung
des
Diebstahls, aber
noch ausstehende
Beendigung.
____________________________________________________________________ |
bei
Vornahme einer
Diensthandlung
[§
113 I] |
Unmittelbar bevorstehende oder bereits
begonnene, aber noch
nicht abgeschlossene konkrete Vollstreckungshandlung.
____________________________________________________________________ |
Beihilfe
[§
27] |
Form der Teilnahme durch jede physische
oder psychische Erleichterung
(oder garantenpflichtwidrige Nichterschwerung) einer
fremden Haupttat.
____________________________________________________________________ |
beiseite
schaffen
[§
288] |
Jede Handlung, die den Gegenstand dem
Gläubigerzugriff
tatsächlich
entzieht, ohne dass der Gegenstand rechtlich aus dem Vermögen
des Schuldners auszuscheiden braucht.
____________________________________________________________________
|
bei
sich führen
[§§
244 I Nr. 1,
250 I
Nr. 1 a)/b)] |
Verfügbarkeit des
straferhöhenden Mittels zwischen
Versuchsbeginn
und tatsächlicher Beendigung der Straftat in der Weise, dass
der Täter sich dessen jederzeit, also ohne Zeitaufwand und
Schwierigkeiten
bedienen kann.
____________________________________________________________________ |
Beleidigung
[§
185] |
Kundgabe eigener Missachtung oder
Nichtachtung durch
Behaupten
einer unwahren
Tatsache
gegenüber dem
Ehrträger
selbst oder durch Äußerung eines herabsetzenden Werturteils
gegenüber dem Ehrträger oder gegenüber
Dritten in Beziehung
auf den Ehrträger.
____________________________________________________________________ |
beleidigungsfreie
Sphäre
[§§
185 ff.] |
Tatbestandsausschluss für
Ehrverletzungsdelikte, wenn die
Äußerung
im Rahmen einer besonderen Vertrauensbeziehung zwischen
Beteiligten abgegeben worden ist und keine Gefahr der Weitergabe
der gemachten Äußerungen besteht.
____________________________________________________________________ |
berechtigte
Interessen
[§
193]
|
Jeder öffentliche, private,
ideelle oder
vermögensrechtliche
Zweck, soweit er rechtlich schutzwürdig ist.
____________________________________________________________________ |
berechtigtes
oder entschuldigtes
Sichentfernen
vom
Unfallort
[§
142 II] |
Nachholungspflicht begründendes
Verlassen des
Unfallorts
durch eigene Handlung aufgrund eines Rechtfertigungs- oder
Entschuldigungsgrundes,
der nach h.M. die Strafbarkeit für das Verlassen
insgesamt entfallen lässt. Nicht erfasst ist der Fall des
unvorsätzlichen
Sichentfernens. Auch das unwillentliche Entferntwerden
steht dem Sichentfernen nicht gleich. Auch der Schuldausschluss
der Berauschung (§ 20) genügt nach h.M. nicht, weil
hierdurch die Strafbarkeit nach § 142 I nicht
vollständig entfällt,
wenn und weil der Täter immer noch nach § 323 a
i.V.m. § 142 I
strafbar sein kann.
____________________________________________________________________
|
Berichtigung
[§
158]
|
Persönlicher Strafaufhebungsgrund
der tätigen Reue
für alle Fälle
der vollendeten Falschaussage gemäß
§§ 153–156 und analog für
Teilnehmer daran, wenn der Täter rechtzeitig, nicht notwendig
freiwillig die unrichtige Aussage in allen Punkten durch die Mitteilung
der Wahrheit ersetzt hat.
____________________________________________________________________ |
Bereicherungsabsicht
[§§
253, 259, 263] |
Direkter Vorsatz, durch die Tat eine
Verbesserung der
Vermögenslage
des Täters oder eines Dritten als Endziel oder auch nur
Zwischenziel
für einen anderen Zweck zu erreichen.
____________________________________________________________________ |
berufstypische
Handlung
[§
27] |
Zwar kausale Förderungshandlung
i.S.v. § 27, aber
nach h.M. straflos,
wenn der Hilfeleistende lediglich
Eventualvorsatz für die
Begehung
der Haupttat hat und sich ihm das Risiko der Begehung einer
Straftat nicht besonders aufdrängt.
____________________________________________________________________ |
beschädigen
[§
303 I] |
Nicht ganz unerhebliche
körperliche Einwirkung auf die Sache,
durch die ihre stoffliche Zusammensetzung verändert oder ihre
Brauchbarkeit für ihre Zwecke gemindert ist.
____________________________________________________________________
|
beschimpfender
Unfug
[§
168 I, 2. Mod.] |
Jede grob ungehörige, rohe
Gesinnung zeigende Handlung, die
ggü. dem Menschen als Gattungswesen Verachtung bezeugt.
____________________________________________________________________
|
Beschlagnahme
[§
136] |
Zwangsweise Sicherstellung einer Sache zur
Verfügung einer
Behörde,
um öffentliche oder private Belange zu sichern.
____________________________________________________________________
|
Beschützergarant
[§
13]
|
Person, die eine umfassende Obhutspflicht
für ein bestimmtes
Rechtsgut vor unbestimmt vielen Gefahren hat.
Beschützergarantien
entstehen aus speziellen Rechtssätzen, aus rechtlich fundierten
Verhältnissen enger Lebensgemeinschaft, aus engen
Vertrauensverhältnissen,
aus tatsächlicher Übernahme von Schutzpflichten
und aus Amtsträgerstellung.
____________________________________________________________________ |
Besitzkehr
[§
859 II BGB]
|
Notwehrähnlicher
Rechtfertigungsgrund des Besitzers, nach
verbotener
Eigenmacht (§ 858 BGB) die Sache dem auf
frischer Tat
betroffenen
oder
verfolgten Täter mit Gewalt wieder
abzunehmen.
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____________________________________________________________________ |
Besitzwehr
[§
859 I BGB] |
Notwehrähnlicher
Rechtfertigungsgrund des Besitzers, sich im
Rahmen der Erforderlichkeit verbotener Eigenmacht (§ 858 BGB)
mit Gewalt zu erwehren.
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besondere
persönliche
Merkmale
[§
28]
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Gesetzliche Merkmale, die Eigenschaften,
Verhältnisse und
andere
Umstände kennzeichnen, die vornehmlich mit der Person des
Tatbeteiligten
verknüpft sind und das Unrecht, die Schuld oder die
Strafbarkeit mitbestimmen.
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besondere
Wegnahmesicherung
[§
243 I 2 Nr. 2] |
Künstliche Vorrichtung, deren
hauptsächlicher Zweck
darin besteht,
die Wegnahme einer Sache erheblich zu erschweren.
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bestimmen
[§§ 26, 216]
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Anstiftung
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Bestimmtheitsgrundsatz
[Art.
103 II GG; § 1]
|
Fundamentalprinzip des Strafrechts mit
Verfassungsrang: Die
Voraussetzungen
der Strafbarkeit und die daran anknüpfenden Folgen
müssen so konkret umschrieben sein, dass der Normadressat
anhand der gesetzlichen Vorschrift voraussehen kann, ob ein Verhalten
strafbar ist oder ob zumindest das Risiko einer Bestrafung
besteht.
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betreffen
[§
252] |
Raumzeitliches Zusammentreffen mit einer
tatunbeteiligten Person,
wobei es nach h.M. genügt, dass der Tatunbeteiligte den Dieb
noch nicht einmal sinnlich wahrgenommen hat und ausgeschaltet
wird, um dem Bemerken zuvorzukommen.
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betroffen
[§
127 I 1 StPO]
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(Auf frischer Tat) Betroffen ist jemand,
wenn er bei der
Erfüllung
des Straftatbestandes oder unmittelbar danach am Tatort oder in
dessen unmittelbarer Nähe gestellt wird.
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| Bettelbetrug |
Zweckverfehlung
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beweglich
[§§
242, 246, 249] |
Jede
Sache, die (wenn
auch erst durch
die Tathandlung) fortgeschafft
werden kann.
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beweiserhebliche
Daten
[§
269] |
Alle Informationen mit Beweisfunktion
für den Rechtsverkehr,
die
Gegenstand eines Datenverarbeitungsvorgangs sein können und
entweder bei der Tathandlung elektronisch, magnetisch oder
sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert werden bzw.
gespeichert waren.
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| Bewertungseinheit |
tatbestandliche
Bewertungseinheit
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bewusste
Fahrlässigkeit
[§
15] |
Erscheinungsform unvorsätzlichen,
aber sorgfaltswidrigen
Handelns,
bei dem der Täter die Tatbestandsverwirklichung als
möglich
vorausgesehen hat, damit aber nicht einverstanden war und
ernsthaft – nicht nur vage – darauf vertraut hat,
der tatbestandliche
Erfolg werde nicht eintreten.
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bewusste
Selbstschädigung
[§
263] |
Ausschlussgrund für einen Betrug
trotz Täuschung und
irrtumsbedingter
Vermögensminderung, wenn dem Opfer durch die Täuschung
nicht der vermögensschädigende Charakter der
Verfügung
verschleiert wurde. Rückausnahme:
Zweckverfehlung
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Bruch
des Gewahrsams
[§§
242 ff.]
|
Aufhebung des
Gewahrsams ohne
Einverständnis des
Gewahrsamsinhabers.
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