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C
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Begriffserläuterung
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| conditio
sine qua non |
(lat.)
„Bedingung, ohne welche
(der Erfolg) nicht (möglich)
wäre.“
Nach diesem Grundprinzip ist beim
Begehungsdelikt jede Handlung
kausal, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der
konkrete Erfolg entfiele. Unabhängig von der Zahl der
Zwischenursachen
ist jede Handlung, die kausale Bedingung für den Erfolg
war, gleichwertig. Daher wird die conditio sine qua non-Formel
auch Bedingungstheorie oder Äquivalenztheorie genannt.
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D
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| Dauerdelikt |
Unterfall des Erfolgsdelikts, bei dem
die tatbestandlich um-
schriebene Rechtsverletzung solange fortbesteht, wie der Täter
willentlich eine rechtswidrige Situation aufrecht erhält (z.B.
§ 239).
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| Dauergefahr
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gegenwärtig
[§ 34]
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dauernde,
erhebliche
Entstellung
[§ 226 I Nr. 3] |
Ästhetische
Verunstaltung der
Gesamterscheinung, deren Ende
sich im Voraus nicht bestimmen lässt und die mindestens so
schwer
wie die geringsten der übrigen in § 226 genannten
Folgen ist.
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Defensivnotstand
[§ 228 BGB] |
Sonderfall des
rechtfertigenden Notstands,
der sich gegen den Gefahrurheber
richtet und deshalb Handlungen bis zur Grenze der
Unverhältnismäßigkeit erlaubt. Gilt als
Maßstab der Güterabwägung
bei § 34 analog.
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Deliktsurkunde
[§ 267] |
Unterfall der Absichtsurkunde durch ein
Schriftstück, das einen
Straftatbestand erfüllt.
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deskriptive
Tatbestandsmerkmale
[§ 16] |
Elemente eines
strafrechtlichen Verbots,
deren Schwerpunkt in der
Beschreibung sinnlich wahrnehmbarer Gegenstände oder
Vorgänge
der realen Welt liegt.
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Dichotomie
[§ 12] |
Zweiteilung
der Strafvorschriften des
Besonderen Teils in
Vergehen und Verbrechen.
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Diebesfalle
[§ 242] |
Dem
Täter wird die Beute so
präsentiert, dass er sie an sich nimmt,
um später wegen der Tat überführt werden zu
können. Wegen
Einverständnisses in den Gewahrsamswechsel liegt dann nur
Diebstahlsversuch vor.
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Diensthandlung
[§§ 113, 331 ff.] |
Jede Handlung,
die in den Kreis der
Pflichten gehört, die der Amtsperson
übertragen sind und die von ihr in dienstlicher Eigenschaft
vorgenommen wird.
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dienstliche
Verwahrung
[§ 133] |
Ingewahrsamnahme
eines Gegenstandes durch
fürsorgliche Hoheitsgewalt,
um ihn für bestimmte, über das bloße
Funktionsinteresse
der Behörde hinausgehende Zwecke zu erhalten und vor unbefugtem
Zugriff zu bewahren.
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direkter
Vorsatz
[§§ 15, 16] |
Grundform des
Vorsatzes (dolus directus
II), die erfüllt ist, wenn der
Täter weiß oder als sicher voraussieht, dass der
tatbestandliche Erfolg
verwirklicht wird. Auf ein voluntatives Element kommt es nicht
an. Der Erfolgseintritt kann dem Täter auch
unerwünscht sein.
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| dolus
alternativus |
Alternativvorsatz
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| dolus
directus |
Absicht;
direkter Vorsatz
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| dolus
eventualis |
Eventualvorsatz
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doppelter
Teilnehmervorsatz
[§§ 26, 27] |
Kennzeichnung
des doppelten Bezuges beim
Teilnehmervorsatz.
Dieser muss einerseits die Umstände umfassen, die die
vorsätzliche
und rechtswidrige Tat des Haupttäters ausmachen, ferner die
Umstände,
die die eigene Teilnahme begründen.
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Dreiecksbetrug
[§ 263] |
Fallgruppe des
Betruges, bei dem
Verfügender und Geschädigter
nicht identisch sind, der Verfügende aber aufgrund rechtlicher
Beziehungen
oder aufgrund tatsächlicher Einwirkungsmöglichkeit in
der Nähe zum geschädigten Vermögen steht,
sog. Lagertheorie.
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Drittverschaffung
[§ 259] |
Abgeleiteter
Erwerb zu eigenem
wirtschaftlichen Interesse vom
Vortäter mit der Weisung an diesen, die Sache unmittelbar einem
Dritten zukommen zu lassen.
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drohende
Zwangsvollstreckung
[§ 288] |
Die nach den
Umständen
begründete Erwartung, dass der Gläubiger
seinen Anspruch demnächst zwangsweise durchsetzen wird.
Ein Vollstreckungstitel braucht noch nicht vorzuliegen.
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Drohung
[§§ 240, 249, 252,
253, 255] |
Inaussichtstellen
eines empfindlichen
Übels, dessen Eintritt vom
Willen des Täters abhängig erscheint,
unabhängig vom tatsächlichen
Realisierungswillen oder der Realisierbarkeit (also auch
Scheindrohung), wenn dem Opfer zur Vermeidung des Übels das
vom Täter erstrebte Verhalten als Handlungsalternative vor
Augen
geführt wird.
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