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E
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Begriffserläuterung
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echte
Wahlfeststellung |
Ungewissheit
im Rechtlichen und Tatsächlichen: Der Täter hat ei-
echte Wahlfeststellung
nen Tatbestand entweder durch eine bestimmte Handlung verwirklicht
oder einen anderen Tatbestand durch eine andere Handlung.
Ein strafloser dritter Hergang scheidet aus. Hier ist eine Bestrafung
möglich, die offen lässt, welcher der
Tatbestände erfüllt ist
(„entweder § x oder § y“), wenn
die möglicherweise verwirklichten
Delikte rechtsethisch vergleichbar sind (gleiche Schwere der
Schuldvorwürfe und der Angriffsrichtung) und wenn
psychologische
Vergleichbarkeit besteht (vergleichbare innere Beziehung zur
Tatausführung).
____________________________________________________________________ |
| echter
Erfüllungsbetrug |
Erfüllungsbetrug
____________________________________________________________________ |
echtes
Unterlassungsdelikt
[§§ 138, 142 II, 323 c] |
Spiegelbild
zum reinen Tätigkeitsdelikt, bei dem sich der Strafvorwurf
im bloßen Unterlassen einer vom Gesetz geforderten
Tätigkeit
erschöpft, ohne dass ein weitergehender Erfolg eingetreten
sein muss.
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Ehre
[§§ 185 ff.] |
Verdienter
Geltungsanspruch eines Rechtsträgers, geprägt durch
dessen sittliches Verhalten sowie das Fehlen elementarer
Unzulänglichkeiten
(normativer Ehrbegriff). mehr
Infos..
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eidesmündig
[§ 60 Nr. 1 StPO,
§ 393 ZPO, § 157 II] |
Jede
Aussageperson, die im Zeitpunkt der Aussage das
16. Lebensjahr vollendet hat.
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eigenhändige
Delikte
[§§ 154, 315 c, 316,
323 a] |
Straftatbestände,
die nur durch höchstpersönliche körperliche
Vornahme der Tathandlung täterschaftlich erfüllt
werden können.
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Eigentum
[§§ 242, 246, 249, 303] |
Umfassendstes,
zivilrechtlich ausgestaltetes dingliches Verfügungsrecht
eines Rechtssubjekts an einer Sache, unabhängig von
deren wirtschaftlichem Wert.
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| eigenverantwortlich |
Entscheidung
für eine selbstverletzende oder selbstgefährdende
Handlung in Kenntnis ihrer Tragweite, wobei die Entscheidung
nach einer Meinungsgruppe in entsprechender Anwendung der
Regeln strafrechtlicher Verantwortung, nach a.A. nach den Kriterien
einer wirksamen rechtfertigenden Einwilligung defektfrei gewesen
sein muss. mehr
Infos..
____________________________________________________________________ |
eigenverantwortliche
Selbstgefährdung |
An die
Verursachungshandlung des Täters anknüpfendes und
erfolgsvermittelndes
Mitwirkungsverhalten des Opfers in Kenntnis
der Tragweite des eingegangenen Risikos. In Abgrenzung zur
Fremdgefährdung liegt eine Selbstgefährdung vor, wenn
das Opfer
den zum tatbestandlichen Erfolg führenden letzten Akt in den
Händen gehalten hat. Ist dies der Fall, so ist der Tatbestand
eines
Vorsatz- oder Fahrlässigkeitsdelikts nicht erfüllt.
____________________________________________________________________ |
einbrechen
[§ 243 I 2 Nr. 1] |
Das gewaltsame
Öffnen oder Erweitern des Zugangs zu einem
umschlossenen Raum. Betreten ist nicht erforderlich.
____________________________________________________________________ |
eindringen
[§ 123 I, 1. Alt.] |
Betreten, also
Hineingelangen mit zumindest einem Körperteil in
die geschützte Sphäre gegen oder ohne den Willen des
Hausrechtsinhabers.
____________________________________________________________________ |
Eindruckstheorie
[§§ 22 ff.] |
Erklärungsmodell
für die Bestrafung einer Versuchstat. Der Versuch
ist danach unter Strafe gestellt, weil durch die Betätigung des
rechtsfeindlichen Willens das Vertrauen der Allgemeinheit in die
Rechtsordnung erschüttert und damit der Rechtsfrieden
beeinträchtigt
werden kann.
____________________________________________________________________ |
Eingehungsbetrug
[§ 263] |
Vollendung des
Betruges durch irrtumsbedingte Begründung einer
vermögensnachteiligen Vertragsverpflichtung, weil bereits
diese – vor dem Leistungsaustausch – einen
Gefährdungsschaden
darstellt. Gegenbegriff
Erfüllungsbetrug. mehr
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____________________________________________________________________ |
eingeschränkte
Schuldtheorie
[§§ 16, 17] |
H.M. zur
Behandlung von Fällen irriger Annahme eigener Rechtfertigung.
Der Erlaubnistatbestandsirrtum
lässt danach in direkter
oder analoger Anwendung des § 16 eine Vorsatztat entfallen. Ein
Erlaubnisirrtum wird nach § 17 behandelt.
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| Eingriffsinteresse |
Güterabwägung
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| Einsichtsunfähigkeit |
Schuldfähigkeit
____________________________________________________________________ |
einsperren
[§ 239 I, 1. Alt.] |
Freiheitsberaubung
durch Verhinderung des Verlassens eines
– auch beweglichen – Raumes durch
äußere Vorkehrungen.
____________________________________________________________________ |
einsteigen
[§ 243 I 2 Nr. 1] |
Eindringen
in einen umschlossenen Raum auf nicht
ordnungsgemäßem
Weg unter Überwindung nicht ganz unerheblicher
Hindernisse oder Schwierigkeiten, die sich aus der Eigenart
oder der Umfriedung des umschlossenen Raums ergeben.
____________________________________________________________________ |
| Einverständnis |
Tatbestandsausschließender
Rechtsschutzverzicht bei solchen Delikten,
die bereits als objektives Merkmal ein Handeln gegen den
Willen des Betroffenen verlangen (z.B. § 248 b) oder die ein
Tatbestandsmerkmal
enthalten, das nach seiner Definition ein Handeln
gegen oder ohne den Willen einer geschützten Person verlangt
(z.B. Wegnehmen in § 242). Soweit in dem jeweiligen Tatbestand
ein vom Willen des Geschützten abhängiger Realakt
umschrieben
ist, kommt es nur auf den tatsächlichen Willen an, nicht
darauf, ob
er wirksam gebildet worden ist. In den übrigen Fällen
kommt es auf
den wirksam gebildeten Willen an. Die Voraussetzungen des
Einverständnisses
sind dann identisch mit der rechtfertigenden
Einwilligung.
mehr
Infos..
____________________________________________________________________ |
Einwilligung
[§ 228] |
Rechtfertigungsgrund,
der bei disponiblen Rechtsgütern einen
wirksamen Rechtsschutzverzicht des Berechtigten und als subjektives
Rechtfertigungselement ein Handeln in Kenntnis und aufgrund
der Einwilligung verlangt.
____________________________________________________________________ |
| Einwilligungsfähigkeit |
Voraussetzung
jeder wirksamen
Einwilligung. Der Einwilligende
Einwilligungsfähigkeit
muss nach seiner geistigen und sittlichen Reife imstande sein, Bedeutung
und Tragweite des gegen ihn gerichteten Eingriffs und
des Verzichts auf den Schutz des Rechtsguts zu erkennen und
sachgerecht zu beurteilen.
____________________________________________________________________ |
| Einzeltäter |
unmittelbarer
Täter
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embryopathische
Indikation
[§ 218 a II] |
Rechtfertigungsgrund
für Schwangerschaftsabbruch aufgrund der
Belastungen durch die zu erwartende schwere Behinderung des
Kindes. Mit erfasst durch die
medizinisch-soziale Indikation.
____________________________________________________________________ |
empfindliches
Übel
[§§ 240, 253] |
Werteinbuße,
deren Ankündigung geeignet ist, den Bedrohten zu
dem vom Täter bezweckten Verhalten zu veranlassen, es sei denn,
dass erwartet werden kann, dass das Opfer der Drohung in besonnener
Selbstbehauptung standhält.
____________________________________________________________________ |
Enteignung(svorsatz)
[§§ 242, 249] |
Zumindest
Eventualvorsatz, die Sache entweder überhaupt
nicht oder erst nach überlangem bzw. nach
übermäßigem Gebrauch
an den Eigentümer zurückgelangen zu lassen.
____________________________________________________________________ |
entführen
[§§ 239 a I, 239 b I] |
Verbringen
einer Person gegen deren Willen an einen Ort, wo es
dem ungehemmten Einfluss des Täters preisgegeben ist.
____________________________________________________________________ |
Entlassungstheorie
[§§ 22, 25 I, 2. Alt.] |
Erklärungsmodell
für Versuchsbeginn bei abgeschlossenem Täterhandeln
und bei Versuch in mittelbarer Täterschaft. Das unmittelbare
Ansetzen liegt danach – unabhängig von einer
Gefährdung
des Rechtsguts – vor, wenn der Täter alles zur
Tatbestandsverwirklichung
Erforderliche getan und die Herrschaft über den
Geschehensablauf
bewusst aus der Hand gegeben hat (bei abgeschlossenem
Täterhandeln, z.B. einer Falle oder wenn der Hintermann den
Tatmittler aus seinem Einwirkungsbereich entlassen hat).
____________________________________________________________________ |
entschuldigender
Notstand
[§ 35] |
Schuldausschluss
für rechtswidrige Taten, die der Täter aus dem
Druck der Selbsterhaltung begangen hat, sodass ihm
normgemäßes
Verhalten nicht mehr zugemutet werden konnte.
____________________________________________________________________ |
Entschuldigungstat-
bestandsirrtum
[§ 35 II] |
Irrige Annahme
eines Sachverhalts, bei dessen Vorliegen alle Voraussetzungen
eines anerkannten Entschuldigungsgrundes erfüllt
wären. Nach § 35 II 1, der für alle anderen
Entschuldigungsgründe
analog gilt, entfällt die Strafbarkeit nur, wenn der Irrtum
unvermeidbar
war.
____________________________________________________________________ |
Entstellung
[§ 226 I Nr. 3] |
dauernde,
erhebliche Entstellung
____________________________________________________________________ |
Entwidmung
[§ 306 a] |
Beseitigung
der Wohnungseigenschaft durch eine nach außen getretene
Handlung, die auch in der Inbrandsetzung durch den letzten
Bewohner liegen kann.
____________________________________________________________________ |
| Erfolgsdelikte |
Vorsatz- oder
Fahrlässigkeitsdelikte, die zusätzlich zur Vornahme
der Tathandlung die Verursachung einer tatsächlichen
Beeinträchtigung
des geschützten Rechtsguts voraussetzen.
____________________________________________________________________ |
Erfolgsort
[§ 9] |
Der
geografische Punkt, an dem der tatbestandsmäßige
Erfolg eingetreten
ist oder eintreten sollte.
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Erfolgsqualifikation
[§§ 11 II, 18] |
Strafschärfende
Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination, die einen
selbstständig als Vorsatztat strafbaren
Grundtatbestand
durch
einen weitergehenden Erfolg (meist schwere Körperverletzung
oder Tod) auf Tatbestandsebene qualifiziert. Hierfür besagt
§ 18,
dass auch ohne gesetzliche Anordnung im jeweiligen Tatbestand
Fahrlässigkeit hinsichtlich der schweren Folge ausreicht.
Besitzt
der Täter sogar Vorsatz („wenigstens“), so
ist die Strafschärfung
erst recht ausgelöst.
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| Erfolgsunrecht |
Objektiver
Widerspruch eines eingetretenen Deliktserfolges zur
Rechtsordnung.
____________________________________________________________________ |
erforderlich
[§§ 32, 34] |
Nach
objektivem ex ante-Urteil geeignete Handlung, den Angriff
oder die Gefahr sofort und endgültig zu brechen. Stehen
mehrere,
gleich wirksame Mittel oder Einsatzmöglichkeiten eines Mittels
zur
Verfügung, so hat der Verteidiger das relativ mildeste Mittel
zu
wählen, also dasjenige, das für den Angreifer am
wenigsten gefährlich
ist.
____________________________________________________________________ |
Erfüllungsbetrug
[§ 263] |
Erscheinungsform
des Betruges im Zusammenhang mit der Abwicklung
eines Vertrags. Man unterscheidet: Echter Erfüllungsbetrug
liegt vor, wenn der vertragliche Anspruch als solcher
vermögenswertes
Äquivalent der geschuldeten Gegenleistung war, der
Anspruchsinhaber aber bei der Vertragsabwicklung durch eine
Täuschung übervorteilt wurde. Unechter
Erfüllungsbetrug liegt
vor, wenn das Opfer bereits bei Vertragsschluss getäuscht
worden
war und dann in Fortwirkung der ersten Täuschung die
vertraglich
geschuldeten, aber nicht äquivalenten Leistungen ausgetauscht
wurden. Hier bildet der Erfüllungsbetrug mit dem
Eingehungsbetrug
eine tatbestandliche
Bewertungseinheit.
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| Erhaltungsinteresse |
Güterabwägung
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Erlaubnisirrtum
[§ 17] |
Der
Täter hält sein Verhalten für
gerechtfertigt, weil er die rechtlichen
Grenzen eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes überdehnt
oder sein Verhalten einem Rechtfertigungsgrund unterstellt,
den die Rechtsordnung nicht kennt.
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Erlaubnistat-
bestandsirrtum
[§ 16] |
Synonym:
Erlaubnistatumstandsirrtum. Der Täter hält sein
Verhalten
für gerechtfertigt, weil er sich Umstände vorstellt,
bei deren
wirklichem Vorliegen alle Voraussetzungen eines anerkannten
Rechtfertigungsgrundes erfüllt wären.
____________________________________________________________________ |
| erlaubtes
Risiko |
Sozialadäquanz
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Ermöglichungsabsicht
[§§ 211 II, 306 b II
Nr. 2,
1. Alt, 315 III Nr. 1 b] |
Zielgerichteter
Wille, durch die Tat die Begehung einer weiteren
Straftat i.S.d. § 11 I Nr. 5 zumindest zu erleichtern. Die
Bezugstat
kann mit der von Ermöglichungsabsicht getragenen Tat
tateinheitlich
zusammenfallen, wenn für die Bezugstat noch weitere Handlungen
erforderlich sind. Die Bezugstat ist aber keine
„andere“
Straftat mehr, wenn sie mit dem Absichtsdelikt vollständig
deckungsgleich
ist.
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ernsthaftes
Bemühen
[§§ 24 I 2, 24 II, 31 II] |
Rücktrittsvoraussetzung
bei fehlender Verhinderungskausalität.
Der Versuchstäter muss zur Strafbefreiung auf
Erfolgsverhinderung
abzielende, nicht ausschließlich anderen Zwecken dienende
Maßnahmen ausschöpfen, die aus seiner Sicht zur
Erfolgsverhinderung
ausreichend sind.
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ernstlich
[§ 216] |
Freiverantwortlicher
Entschluss des Opfers, der dessen Einsichtsfähigkeit
und das Nichtvorhandensein eines rechtsgutbezogenen
Willensmangels voraussetzt.
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erregen
[§ 263] |
Hervorrufen
eines Irrtums
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error
in persona
vel in obiecto
[§ 16] |
(lat.) „Irrtum über die
Person (des Tatopfers) oder das (Tat-) Objekt.“
Verwechslung, die entweder auf einer falschen sinnlichen Wahrnehmung
oder auf einem falsch zugeordneten Erkennungszeichen
beruht. Der Irrtum ist für den Vorsatz unbeachtlich, wenn das
betroffene Gut nach seiner tatbestandlichen Umschreibung mit
dem vorgestellten Gut übereinstimmt, sog. rechtliche
Gleichwertigkeit.
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Ersatzhehlerei
[§ 259] |
Umtausch des Hehlereiobjekts in eine andere
Sache. Da Hehlerei
nur an unmittelbar aus der Vortat erlangten Sachen begangen
werden kann, ist § 259 an solchen Ersatzsachen nicht mehr
erfüllt,
es sei denn, dass beim Erwerb der Ersatzsache eine neue
Vermögensstraftat
begangen worden ist. Unterfällt die ursprüngliche
Vortat dem Katalog des § 261, kommt Geldwäsche in
Betracht.
mehr
Infos..
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Erscheinungsbild
[§ 303 II] |
Veränderung des
Erscheinungsbildes |
erschleichen
[§ 265 a I] |
Beim Automatenmissbrauch (1. Mod.):
Ordnungswidrige und
missbräuchliche Benutzung der technischen Vorrichtung sowie
Ausnutzung eines Geräteschadens.
Bei der Leistung eines Telekommunikationsnetzes (2. Mod.):
Missbräuchliche Einwirkung auf Vermittlungs-, Steuerungs- und
Übertragungsvorgänge unter Umgehung von
Gebührenerfassungs-
oder Sicherungseinrichtungen.
Bei Beförderungsleistung (3. Mod.) oder Zutritt (4. Mod.):
Nach h.M.
jedes ordnungswidrige Verhalten, bei welchem sich der Täter mit
dem Anschein der Ordnungsgemäßheit umgibt, ohne dass
hierfür
Täuschungshandlungen oder das Umgehen vorhandener
Kontrolleinrichtungen
erforderlich wären.
____________________________________________________________________ |
Euthanasie
[§§ 212, 216] |
Aus dem
griechischen „eu“ (gut, leicht) und
„thanatos“ (Tod). Als
aktive und gezielte Lebensverkürzung strafrechtlich verboten.
Sogar
die aktive Fremdtötung auf Bitten des Opfers selbst ist nach
§ 216 strafbar. Einschränkungen gelten für
begrenzte Formen der
Sterbehilfe.
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Eventualvorsatz
[§§ 15, 16] |
Dolus eventualis: schwächste
Vorsatzform, bei der der Täter mit
der Möglichkeit des Erfolgseintritts gerechnet haben und diesen
als nicht ganz fern liegend erkannt bzw. billigend in Kauf genommen
bzw. sich damit abgefunden haben muss.
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extensiver
Notwehrexzess
[§ 17] |
Ein die Notwehrlage begründender
Angriff war noch nicht oder
nicht mehr gegenwärtig, aber der
Täter nahm aus
Verwirrung,
Furcht oder Schrecken einen gegenwärtigen Angriff an und
übte
eine Verteidigung aus, die sich im Rahmen des Erforderlichen gehalten
hätte, wenn tatsächlich ein Angriff vorgelegen
hätte. Nach
h.M. gilt in diesen Fällen § 33 nicht, auch nicht
analog. Ein Teil des
Schrifttums will allenfalls affektbegründete Notwehrhandlungen
nach Beendigung der Angriffslage über § 33
entschuldigen, sog.
nachzeitiger extensiver Notwehrexzess. Nach h.M. ist der Fall
über
die allgemeinen Regeln als
Erlaubnisirrtum zu lösen.
____________________________________________________________________ |
Exzess
[§§ 16, 25–27] |
Handlungen eines Tatbeteiligten, die
außerhalb des gemeinsamen
Tatplans gelegen haben und nach Art und Gefährlichkeit auch
nicht mit anderen, tatplangemäßen Handlungen
vergleichbar
sind. Folge: Keine Vorsatzstrafbarkeit hieraus für die
übrigen Beteiligten.
_____________________________________________________ |
|
F
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|
fahrlässiges
Begehungsdelikt
[§ 15] |
Deliktstyp,
der voraussetzt, dass der Täter bei einer Handlung einen
objektiven und ihm persönlich vorwerfbaren Fehler begangen
hat. Beim fahrlässigen
Erfolgsdelikt muss er dadurch
unvorsätzlich,
aber vermeidbar den Erfolg in zurechenbarer Weise verursacht
haben. Beim fahrlässigen Tätigkeitsdelikt liegt der
Vorwurf
allein in der Enttäuschung einer für den
Täter rechtsverbindlichen
Verhaltenserwartung.
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fahrlässiges
Unterlassungsdelikt
[§§ 13, 15] |
Der
Täter hat in einen zum Taterfolg führenden Ablauf
nicht eingegriffen
und sich zumindest in Bezug auf einen der unrechtsbegründenden
Umstände sorgfaltswidrig verhalten.
____________________________________________________________________ |
Fahrlässigkeit
[§ 15] |
Unrechtskern
des fahrlässigen
Begehungsdelikts; aliud zum
Vorsatz: Auf der ersten Stufe (im Tatbestand) wird ermittelt, ob
das fragliche Verhalten den Anforderungen entsprochen hätte,
die
ein besonnener und gewissenhafter Mensch in der Situation des
Handelnden erfüllt hätte, wobei Sonderwissen des
fraglichen Täters
den Maßstab anhebt. Auf der zweiten Stufe (in der
Fahrlässigkeitsschuld)
wird untersucht, ob auch der individuelle Täter nach
seinen Fähigkeiten und Kenntnissen in der Lage war, die
durchschnittlichen
Verhaltenserwartungen zu erfüllen. mehr
Infos..
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Fahrlässigkeitsdelikt
[§ 15] |
Eigenständiger
Deliktstyp, der im Tatbestand objektive und in der
Schuld subjektive
Fahrlässigkeit verlangt, die nur dann
unter
Strafe gestellt ist, wenn es der Gesetzgeber ausdrücklich im
Sachzusammenhang
der Verbotsnormen angeordnet hat.
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| Fahruntüchtigkeit |
alkoholbedingte
Fahruntüchtigkeit
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Fahrzeug
[§§ 315 c, 316] |
Alle
Fortbewegungsmittel i.S.d. Straßenverkehrsrechts, also
unabhängig
von einem Motorantrieb, es sei denn, sie sind nach § 24
StVO ausgeschlossen.
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falsch
[§§ 153 ff.] |
Nach der
herrschenden objektiven Theorie jede
Aussage, die
mit der objektiven Sachlage (auch wenn diese innere Tatsachen
betrifft) nicht übereinstimmt.
____________________________________________________________________ |
Falschbeurkundung
[§§ 271, 348] |
Eintragung
einer unrichtigen Tatsache in eine
öffentliche Urkunde,
deren erhöhte Beweiskraft sich gerade auf diese unrichtige
Tatsache
bezieht.
____________________________________________________________________ |
falscher
Schlüssel
[§ 243 I 2 Nr. 1] |
Öffnungswerkzeug
für ein Schloss, das der Berechtigte überhaupt
nicht, nicht mehr oder noch nicht als Zubehör zum Schloss
gewidmet
hat.
____________________________________________________________________ |
falsches
Geld
[§§ 146 ff.] |
Jede Sache,
die mit Zahlungsmitteln verwechselt werden kann,
welche von staatlicher Stelle beglaubigt und zum Umlauf bestimmt
sind.
____________________________________________________________________ |
fehlgeschlagener
Versuch |
Ausschlussgrund
für strafbefreienden Rücktritt. Der Täter
erkennt
oder nimmt an, dass er seinen Tatplan entweder überhaupt nicht
oder nur noch mit einer zeitlichen Verzögerung
(Zäsur) nach dem
Ingangsetzen einer neuen Kausalkette verwirklichen kann.
____________________________________________________________________ |
feilhalten
[§ 146] |
Das
äußerlich erkennbare Bereitstellen zum Verkauf an
das Publikum.
____________________________________________________________________ |
Festnahmeabsicht
[§ 127 I 1 StPO] |
Kenntnis der
die Festnahme begründenden Umstände und
zielgerichteter
Wille, den Festgenommenen den Strafverfolgungsorganen
zuzuführen.
____________________________________________________________________ |
Festnahmehandlung
[§ 127 I 1 StPO] |
Solche Mittel,
die zur Erreichung der Ingewahrsamnahme erforderlich
sind, also Freiheitsberaubung und Nötigung sowie die
unmittelbar
dazu erforderliche Gewalt und Beeinträchtigung des
körperlichen
Wohlbefindens. Unverhältnismäßig sind aber
Handlungen,
die zu einer ernsthaften Schädigung der Gesundheit des
Festzunehmenden
oder zu einer unmittelbaren Gefährdung seines Lebens
führen,
und zwar selbst dann, wenn die Festnahme ohne sie
nicht ausgeführt oder aufrecht erhalten werden kann. In einem
solchen
Fall muss auf die Festnahme verzichtet werden.
____________________________________________________________________ |
feststellungsbereite
Person
[§ 142 I] |
Jede Person,
die zur Feststellung der Unfallbeteiligung fähig ist
und die entweder als Unfallbeteiligter oder Geschädigter selbst
Feststellungsinteressent ist oder die sich bereit gezeigt hat, zugunsten
der anderen Feststellungsinteressenten die Feststellungen
zu treffen und weiterzugeben.
____________________________________________________________________ |
Finalzusammenhang
[§ 249] |
Subjektiver
Kausalzusammenhang. Der Täter muss schon im Zeitpunkt
des ersten Teilakts der Tat, nämlich der
Nötigungshandlung,
den Vorsatz für das gesamte Raubdelikt besitzen und dabei die
Nötigung
als Mittel der Gewahrsamserlangung einsetzen. Dieser Zusammenhang
fehlt, wenn die Nötigungshandlung lediglich Begleiterscheinung
der Wegnahme ist oder wenn die Wegnahme gelegentlich
vorgenommen wird oder wenn die Wegnahme der Nötigungshandlung
ohne innere Verknüpfung nur zeitlich nachfolgt.
Ausnahmsweise kann aber eine vorher zu anderen Zwecken verübte
Gewalt als Drohung weiterer Gewaltanwendung fortwirken,
ferner kann die Nichtbeseitigung einer fortwirkenden Gewaltanwendung
(z.B. durch Fesselung) im Finalzusammenhang zu
einemnachträglich gefassten Wegnahmeentschluss stehen (dann:
Raub
durch Unterlassen).
____________________________________________________________________ |
Fluchtverdacht
[§ 127 I 1 StPO] |
Nach
Umständen und der Lebenserfahrung begründete Annahme,
der Berechtigte werde sich der Strafverfolgung durch Flucht entziehen.
____________________________________________________________________ |
fördern
[§ 27] |
Beihilfe
____________________________________________________________________ |
fordern
[§§ 299 I, 331, 332 |
einseitiges
Verlangen
____________________________________________________________________ |
Förderungstheorie
[§§ 26, 27] |
Heute
herrschende Theorie zum Strafgrund der Teilnahme, der darin
besteht, dass der Teilnehmer durch seine Mitwirkungs- oder
Unterstützungshandlung vorsätzlich einen eigenen
Rechtsgutangriff
begeht, der aber in seiner Wirksamkeit von der Haupttat
abhängig
ist.
____________________________________________________________________ |
| formelle
Subsidiarität |
Subsidiarität
____________________________________________________________________ |
Freiheitsberaubung
(in sonstiger Weise)
[§ 239 I, 2. Alt.] |
Jedes
Verhalten gegen den Willen des Betroffenen, durch das dessen
physische Möglichkeit aufgehoben wird, auch bei nur
potenziellem Willen einen bestimmten Ort zu verlassen.
____________________________________________________________________ |
freiwillig
[§ 24] |
Motivation zum
Rücktritt aus selbst gesetzten Gründen in freier
Selbstbestimmung. Auf sittliche Bewertung kommt es nicht an.
____________________________________________________________________ |
fremd
[§§ 242, 246, 249, 259, 303] |
Sache, die
im (Allein-, Mit-, Gesamthands-)Eigentum einer vom
Täter verschiedenen Person steht (was ausgeschlossen ist, wenn
die Sache nicht eigentumsfähig oder herrenlos ist oder im
Alleineigentum
des Täters steht).
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frische
Tat
[§ 252, § 127 I 1 StPO] |
Eine Tat,
solange sie begangen wird oder solange nach Tatbegehung
ein unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang
besteht.
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Fristenregelung
nach
Pflichtberatung
[§ 218 a I] |
Tatbestandsausschluss
für § 218 I, wenn die 12. Schwangerschaftswoche
noch nicht überschritten war, die Schwangere den Abbruch
verlangte, ein (Schwangerschaftskonflikts-)Beratungsschein vorliegt
und der Abbruch durch einen Arzt erfolgt ist.
____________________________________________________________________ |
führen
[§ 132 a] |
Inanspruchnahme
der Bezeichnung durch aktive Äußerung
gegenüber
der Umgebung in der Weise, dass dadurch die Interessen
der Allgemeinheit berührt werden.
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führen
[§§ 315 c, 316] |
Eigenhändiges
Inbewegungsetzen des Fahrzeugs unter
bestimmungsgemäßer
Anwendung seiner Antriebskräfte und Alleinoder
Mitverantwortung oder ganz oder zum Teil Lenken des Fahrzeugs
unter Handhabung seiner technischen Vorrichtung während
der Fahrbewegung.
____________________________________________________________________ |
Führer
eines
Kraftfahrzeugs
[§ 316 a] |
Jede Person,
die das Kraftfahrzeug in Bewegung zu setzen beginnt,
es in Bewegung hält oder bei einem verkehrsbedingten Halt noch
mit dem Betrieb des Fahrzeugs bzw. mit der Bewältigung von
Verkehrsvorgängen
beschäftigt ist.
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funktionelle
Tatherrschaft
[§ 25 II] |
Wertungskriterium
der h.Lit. zur Abgrenzung des
Mittäters vom
Teilnehmer. Maßgeblich ist, ob die erbrachten
Tatbeiträge ein so
erhebliches Gewicht hatten, dass die fragliche Person im arbeitsteiligen
Zusammenwirken den tatbestandsmäßigen
Geschehensablauf
vorsätzlich in den Händen hielt.
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funktionsspezifischer
Sachwert
[§§ 242, 249] |
Die typische
wirtschaftliche Funktion der Sache (
lucrum ex re).
Nach h.M. ausnahmsweise auch die dafür erstrebte Gegenleistung
( lucrum ex negotio cum re), wenn
die Sache unter Leugnung
fremden Eigentums an den Eigentümer zurückgegeben
werden
soll.
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Furcht
[§ 33] |
Gesteigerte
Form der Angst als ein das Denken und Wollen beherrschendes
Gefühl, einer ernsthaften Bedrohung (nicht notwendig
Lebensgefahr) ausgesetzt zu sein.
mehr
Infos..
____________________________________________________________________ |
| furtum
usus |
(lat.)
„Entwendung des Gebrauchs“
Gebrauchsanmaßung furtum usus
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