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PER DEFINITIONEM  / Definitionen Strafrecht
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E
Begriffserläuterung
echte
Wahlfeststellung
Ungewissheit im Rechtlichen und Tatsächlichen: Der Täter hat ei- echte Wahlfeststellung
nen Tatbestand entweder durch eine bestimmte Handlung verwirklicht
oder einen anderen Tatbestand durch eine andere Handlung.
Ein strafloser dritter Hergang scheidet aus. Hier ist eine Bestrafung
möglich, die offen lässt, welcher der Tatbestände erfüllt ist
(„entweder § x oder § y“), wenn die möglicherweise verwirklichten
Delikte rechtsethisch vergleichbar sind (gleiche Schwere der
Schuldvorwürfe und der Angriffsrichtung) und wenn psychologische
Vergleichbarkeit besteht (vergleichbare innere Beziehung zur
Tatausführung).
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echter Erfüllungsbetrug Erfüllungsbetrug 
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echtes
Unterlassungsdelikt
[§§ 138, 142 II, 323 c]
Spiegelbild zum reinen Tätigkeitsdelikt, bei dem sich der Strafvorwurf
im bloßen Unterlassen einer vom Gesetz geforderten Tätigkeit
erschöpft, ohne dass ein weitergehender Erfolg eingetreten
sein muss.
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Ehre
[§§ 185 ff.]
Verdienter Geltungsanspruch eines Rechtsträgers, geprägt durch
dessen sittliches Verhalten sowie das Fehlen elementarer Unzulänglichkeiten
(normativer Ehrbegriff). mehr Infos..
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eidesmündig
[§ 60 Nr. 1 StPO,
§ 393 ZPO, § 157 II]
Jede Aussageperson, die im Zeitpunkt der Aussage das
16. Lebensjahr vollendet hat.
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eigenhändige Delikte
[§§ 154, 315 c, 316,
323 a]
Straftatbestände, die nur durch höchstpersönliche körperliche
Vornahme der Tathandlung täterschaftlich erfüllt werden können.
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Eigentum
[§§ 242, 246, 249, 303]
Umfassendstes, zivilrechtlich ausgestaltetes dingliches Verfügungsrecht
eines Rechtssubjekts an einer Sache, unabhängig von
deren wirtschaftlichem Wert.
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eigenverantwortlich Entscheidung für eine selbstverletzende oder selbstgefährdende
Handlung in Kenntnis ihrer Tragweite, wobei die Entscheidung
nach einer Meinungsgruppe in entsprechender Anwendung der
Regeln strafrechtlicher Verantwortung, nach a.A. nach den Kriterien
einer wirksamen rechtfertigenden Einwilligung defektfrei gewesen
sein muss. mehr Infos..
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eigenverantwortliche
Selbstgefährdung
An die Verursachungshandlung des Täters anknüpfendes und erfolgsvermittelndes
Mitwirkungsverhalten des Opfers in Kenntnis
der Tragweite des eingegangenen Risikos. In Abgrenzung zur
Fremdgefährdung liegt eine Selbstgefährdung vor, wenn das Opfer
den zum tatbestandlichen Erfolg führenden letzten Akt in den
Händen gehalten hat. Ist dies der Fall, so ist der Tatbestand eines
Vorsatz- oder Fahrlässigkeitsdelikts nicht erfüllt.
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einbrechen
[§ 243 I 2 Nr. 1]
Das gewaltsame Öffnen oder Erweitern des Zugangs zu einem
umschlossenen Raum. Betreten ist nicht erforderlich.
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eindringen
[§ 123 I, 1. Alt.]
Betreten, also Hineingelangen mit zumindest einem Körperteil in
die geschützte Sphäre gegen oder ohne den Willen des Hausrechtsinhabers.
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Eindruckstheorie
[§§ 22 ff.]
Erklärungsmodell für die Bestrafung einer Versuchstat. Der Versuch
ist danach unter Strafe gestellt, weil durch die Betätigung des
rechtsfeindlichen Willens das Vertrauen der Allgemeinheit in die
Rechtsordnung erschüttert und damit der Rechtsfrieden beeinträchtigt
werden kann.
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Eingehungsbetrug
[§ 263]
Vollendung des Betruges durch irrtumsbedingte Begründung einer
vermögensnachteiligen Vertragsverpflichtung, weil bereits
diese – vor dem Leistungsaustausch – einen Gefährdungsschaden
darstellt. Gegenbegriff Erfüllungsbetrug. mehr Infos..
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eingeschränkte
Schuldtheorie
[§§ 16, 17]
H.M. zur Behandlung von Fällen irriger Annahme eigener Rechtfertigung.
Der Erlaubnistatbestandsirrtum lässt danach in direkter
oder analoger Anwendung des § 16 eine Vorsatztat entfallen. Ein
Erlaubnisirrtum wird nach § 17 behandelt.
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Eingriffsinteresse Güterabwägung
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Einsichtsunfähigkeit Schuldfähigkeit
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einsperren
[§ 239 I, 1. Alt.]
Freiheitsberaubung durch Verhinderung des Verlassens eines
– auch beweglichen – Raumes durch äußere Vorkehrungen.
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einsteigen
[§ 243 I 2 Nr. 1]
Eindringen in einen umschlossenen Raum auf nicht ordnungsgemäßem
Weg unter Überwindung nicht ganz unerheblicher
Hindernisse oder Schwierigkeiten, die sich aus der Eigenart
oder der Umfriedung des umschlossenen Raums ergeben.
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Einverständnis Tatbestandsausschließender Rechtsschutzverzicht bei solchen Delikten,
die bereits als objektives Merkmal ein Handeln gegen den
Willen des Betroffenen verlangen (z.B. § 248 b) oder die ein Tatbestandsmerkmal
enthalten, das nach seiner Definition ein Handeln
gegen oder ohne den Willen einer geschützten Person verlangt
(z.B. Wegnehmen in § 242). Soweit in dem jeweiligen Tatbestand
ein vom Willen des Geschützten abhängiger Realakt umschrieben
ist, kommt es nur auf den tatsächlichen Willen an, nicht darauf, ob
er wirksam gebildet worden ist. In den übrigen Fällen kommt es auf
den wirksam gebildeten Willen an. Die Voraussetzungen des Einverständnisses
sind dann identisch mit der rechtfertigenden
Einwilligung.
mehr Infos..
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Einwilligung
[§ 228]
Rechtfertigungsgrund, der bei disponiblen Rechtsgütern einen
wirksamen Rechtsschutzverzicht des Berechtigten und als subjektives
Rechtfertigungselement ein Handeln in Kenntnis und aufgrund
der Einwilligung verlangt.
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Einwilligungsfähigkeit Voraussetzung jeder wirksamen Einwilligung. Der Einwilligende Einwilligungsfähigkeit
muss nach seiner geistigen und sittlichen Reife imstande sein, Bedeutung
und Tragweite des gegen ihn gerichteten Eingriffs und
des Verzichts auf den Schutz des Rechtsguts zu erkennen und
sachgerecht zu beurteilen.
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Einzeltäter unmittelbarer Täter 
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embryopathische
Indikation
[§ 218 a II]
Rechtfertigungsgrund für Schwangerschaftsabbruch aufgrund der
Belastungen durch die zu erwartende schwere Behinderung des
Kindes. Mit erfasst durch die medizinisch-soziale Indikation.
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empfindliches Übel
[§§ 240, 253]
Werteinbuße, deren Ankündigung geeignet ist, den Bedrohten zu
dem vom Täter bezweckten Verhalten zu veranlassen, es sei denn,
dass erwartet werden kann, dass das Opfer der Drohung in besonnener
Selbstbehauptung standhält.
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Enteignung(svorsatz)
[§§ 242, 249]
Zumindest Eventualvorsatz, die Sache entweder überhaupt
nicht oder erst nach überlangem bzw. nach übermäßigem Gebrauch
an den Eigentümer zurückgelangen zu lassen.
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entführen
[§§ 239 a I, 239 b I]
Verbringen einer Person gegen deren Willen an einen Ort, wo es
dem ungehemmten Einfluss des Täters preisgegeben ist.
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Entlassungstheorie
[§§ 22, 25 I, 2. Alt.]
Erklärungsmodell für Versuchsbeginn bei abgeschlossenem Täterhandeln
und bei Versuch in mittelbarer Täterschaft. Das unmittelbare
Ansetzen liegt danach – unabhängig von einer Gefährdung
des Rechtsguts – vor, wenn der Täter alles zur Tatbestandsverwirklichung
Erforderliche getan und die Herrschaft über den Geschehensablauf
bewusst aus der Hand gegeben hat (bei abgeschlossenem
Täterhandeln, z.B. einer Falle oder wenn der Hintermann den
Tatmittler aus seinem Einwirkungsbereich entlassen hat).
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entschuldigender
Notstand
[§ 35]
Schuldausschluss für rechtswidrige Taten, die der Täter aus dem
Druck der Selbsterhaltung begangen hat, sodass ihm normgemäßes
Verhalten nicht mehr zugemutet werden konnte.
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Entschuldigungstat-
bestandsirrtum
[§ 35 II]
Irrige Annahme eines Sachverhalts, bei dessen Vorliegen alle Voraussetzungen
eines anerkannten Entschuldigungsgrundes erfüllt
wären. Nach § 35 II 1, der für alle anderen Entschuldigungsgründe
analog gilt, entfällt die Strafbarkeit nur, wenn der Irrtum unvermeidbar
war.
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Entstellung
[§ 226 I Nr. 3]
dauernde, erhebliche Entstellung
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Entwidmung
[§ 306 a]
Beseitigung der Wohnungseigenschaft durch eine nach außen getretene
Handlung, die auch in der Inbrandsetzung durch den letzten
Bewohner liegen kann.
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Erfolgsdelikte Vorsatz- oder Fahrlässigkeitsdelikte, die zusätzlich zur Vornahme
der Tathandlung die Verursachung einer tatsächlichen Beeinträchtigung
des geschützten Rechtsguts voraussetzen.
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Erfolgsort
[§ 9]
Der geografische Punkt, an dem der tatbestandsmäßige Erfolg eingetreten
ist oder eintreten sollte.
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Erfolgsqualifikation
[§§ 11 II, 18]
Strafschärfende Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination, die einen
selbstständig als Vorsatztat strafbaren Grundtatbestand durch
einen weitergehenden Erfolg (meist schwere Körperverletzung
oder Tod) auf Tatbestandsebene qualifiziert. Hierfür besagt § 18,
dass auch ohne gesetzliche Anordnung im jeweiligen Tatbestand
Fahrlässigkeit hinsichtlich der schweren Folge ausreicht. Besitzt
der Täter sogar Vorsatz („wenigstens“), so ist die Strafschärfung
erst recht ausgelöst.
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Erfolgsunrecht Objektiver Widerspruch eines eingetretenen Deliktserfolges zur
Rechtsordnung.
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erforderlich
[§§ 32, 34]
Nach objektivem ex ante-Urteil geeignete Handlung, den Angriff
oder die Gefahr sofort und endgültig zu brechen. Stehen mehrere,
gleich wirksame Mittel oder Einsatzmöglichkeiten eines Mittels zur
Verfügung, so hat der Verteidiger das relativ mildeste Mittel zu
wählen, also dasjenige, das für den Angreifer am wenigsten gefährlich
ist.
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Erfüllungsbetrug
[§ 263]
Erscheinungsform des Betruges im Zusammenhang mit der Abwicklung
eines Vertrags. Man unterscheidet: Echter Erfüllungsbetrug
liegt vor, wenn der vertragliche Anspruch als solcher vermögenswertes
Äquivalent der geschuldeten Gegenleistung war, der
Anspruchsinhaber aber bei der Vertragsabwicklung durch eine
Täuschung übervorteilt wurde. Unechter Erfüllungsbetrug liegt
vor, wenn das Opfer bereits bei Vertragsschluss getäuscht worden
war und dann in Fortwirkung der ersten Täuschung die vertraglich
geschuldeten, aber nicht äquivalenten Leistungen ausgetauscht
wurden. Hier bildet der Erfüllungsbetrug mit dem Eingehungsbetrug
eine tatbestandliche Bewertungseinheit.
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Erhaltungsinteresse Güterabwägung 
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Erlaubnisirrtum
[§ 17]
Der Täter hält sein Verhalten für gerechtfertigt, weil er die rechtlichen
Grenzen eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes überdehnt
oder sein Verhalten einem Rechtfertigungsgrund unterstellt,
den die Rechtsordnung nicht kennt.
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Erlaubnistat-
bestandsirrtum
[§ 16]
Synonym: Erlaubnistatumstandsirrtum. Der Täter hält sein Verhalten
für gerechtfertigt, weil er sich Umstände vorstellt, bei deren
wirklichem Vorliegen alle Voraussetzungen eines anerkannten
Rechtfertigungsgrundes erfüllt wären.
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erlaubtes Risiko Sozialadäquanz
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Ermöglichungsabsicht
[§§ 211 II, 306 b II
Nr. 2,
1. Alt, 315 III Nr. 1 b]
Zielgerichteter Wille, durch die Tat die Begehung einer weiteren
Straftat i.S.d. § 11 I Nr. 5 zumindest zu erleichtern. Die Bezugstat
kann mit der von Ermöglichungsabsicht getragenen Tat tateinheitlich
zusammenfallen, wenn für die Bezugstat noch weitere Handlungen
erforderlich sind. Die Bezugstat ist aber keine „andere“
Straftat mehr, wenn sie mit dem Absichtsdelikt vollständig deckungsgleich
ist.
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ernsthaftes Bemühen
[§§ 24 I 2, 24 II, 31 II]
Rücktrittsvoraussetzung bei fehlender Verhinderungskausalität.
Der Versuchstäter muss zur Strafbefreiung auf Erfolgsverhinderung
abzielende, nicht ausschließlich anderen Zwecken dienende
Maßnahmen ausschöpfen, die aus seiner Sicht zur Erfolgsverhinderung
ausreichend sind.
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ernstlich
[§ 216]
Freiverantwortlicher Entschluss des Opfers, der dessen Einsichtsfähigkeit
und das Nichtvorhandensein eines rechtsgutbezogenen
Willensmangels voraussetzt.
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erregen
[§ 263]
Hervorrufen eines Irrtums
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error in persona
vel in obiecto
[§ 16]
(lat.) „Irrtum über die Person (des Tatopfers) oder das (Tat-) Objekt.“
Verwechslung, die entweder auf einer falschen sinnlichen Wahrnehmung
oder auf einem falsch zugeordneten Erkennungszeichen
beruht. Der Irrtum ist für den Vorsatz unbeachtlich, wenn das
betroffene Gut nach seiner tatbestandlichen Umschreibung mit
dem vorgestellten Gut übereinstimmt, sog. rechtliche Gleichwertigkeit.
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Ersatzhehlerei
[§ 259]
Umtausch des Hehlereiobjekts in eine andere Sache. Da Hehlerei
nur an unmittelbar aus der Vortat erlangten Sachen begangen
werden kann, ist § 259 an solchen Ersatzsachen nicht mehr erfüllt,
es sei denn, dass beim Erwerb der Ersatzsache eine neue Vermögensstraftat
begangen worden ist. Unterfällt die ursprüngliche
Vortat dem Katalog des § 261, kommt Geldwäsche in Betracht.
mehr Infos..
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Erscheinungsbild
[§ 303 II]
Veränderung des Erscheinungsbildes
erschleichen
[§ 265 a I]
Beim Automatenmissbrauch (1. Mod.): Ordnungswidrige und
missbräuchliche Benutzung der technischen Vorrichtung sowie
Ausnutzung eines Geräteschadens.
Bei der Leistung eines Telekommunikationsnetzes (2. Mod.):
Missbräuchliche Einwirkung auf Vermittlungs-, Steuerungs- und
Übertragungsvorgänge unter Umgehung von Gebührenerfassungs-
oder Sicherungseinrichtungen.
Bei Beförderungsleistung (3. Mod.) oder Zutritt (4. Mod.): Nach h.M.
jedes ordnungswidrige Verhalten, bei welchem sich der Täter mit
dem Anschein der Ordnungsgemäßheit umgibt, ohne dass hierfür
Täuschungshandlungen oder das Umgehen vorhandener Kontrolleinrichtungen
erforderlich wären.
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Euthanasie
[§§ 212, 216]
Aus dem griechischen „eu“ (gut, leicht) und „thanatos“ (Tod). Als
aktive und gezielte Lebensverkürzung strafrechtlich verboten. Sogar
die aktive Fremdtötung auf Bitten des Opfers selbst ist nach
§ 216 strafbar. Einschränkungen gelten für begrenzte Formen der
Sterbehilfe.
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Eventualvorsatz
[§§ 15, 16]
Dolus eventualis: schwächste Vorsatzform, bei der der Täter mit
der Möglichkeit des Erfolgseintritts gerechnet haben und diesen
als nicht ganz fern liegend erkannt bzw. billigend in Kauf genommen
bzw. sich damit abgefunden haben muss.
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extensiver
Notwehrexzess
[§ 17]
Ein die Notwehrlage begründender Angriff war noch nicht oder
nicht mehr gegenwärtig, aber der Täter nahm aus Verwirrung,
Furcht oder Schrecken einen gegenwärtigen Angriff an und übte
eine Verteidigung aus, die sich im Rahmen des Erforderlichen gehalten
hätte, wenn tatsächlich ein Angriff vorgelegen hätte. Nach
h.M. gilt in diesen Fällen § 33 nicht, auch nicht analog. Ein Teil des
Schrifttums will allenfalls affektbegründete Notwehrhandlungen
nach Beendigung der Angriffslage über § 33 entschuldigen, sog.
nachzeitiger extensiver Notwehrexzess. Nach h.M. ist der Fall über
die allgemeinen Regeln als Erlaubnisirrtum zu lösen.
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Exzess
[§§ 16, 25–27]
Handlungen eines Tatbeteiligten, die außerhalb des gemeinsamen
Tatplans gelegen haben und nach Art und Gefährlichkeit auch
nicht mit anderen, tatplangemäßen Handlungen vergleichbar
sind. Folge: Keine Vorsatzstrafbarkeit hieraus für die übrigen Beteiligten.
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F

fahrlässiges
Begehungsdelikt
[§ 15]
Deliktstyp, der voraussetzt, dass der Täter bei einer Handlung einen
objektiven und ihm persönlich vorwerfbaren Fehler begangen
hat. Beim fahrlässigen Erfolgsdelikt muss er dadurch unvorsätzlich,
aber vermeidbar den Erfolg in zurechenbarer Weise verursacht
haben. Beim fahrlässigen Tätigkeitsdelikt liegt der Vorwurf
allein in der Enttäuschung einer für den Täter rechtsverbindlichen
Verhaltenserwartung.
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fahrlässiges
Unterlassungsdelikt
[§§ 13, 15]
Der Täter hat in einen zum Taterfolg führenden Ablauf nicht eingegriffen
und sich zumindest in Bezug auf einen der unrechtsbegründenden
Umstände sorgfaltswidrig verhalten.
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Fahrlässigkeit
[§ 15]
Unrechtskern des fahrlässigen Begehungsdelikts; aliud zum
Vorsatz: Auf der ersten Stufe (im Tatbestand) wird ermittelt, ob
das fragliche Verhalten den Anforderungen entsprochen hätte, die
ein besonnener und gewissenhafter Mensch in der Situation des
Handelnden erfüllt hätte, wobei Sonderwissen des fraglichen Täters
den Maßstab anhebt. Auf der zweiten Stufe (in der Fahrlässigkeitsschuld)
wird untersucht, ob auch der individuelle Täter nach
seinen Fähigkeiten und Kenntnissen in der Lage war, die durchschnittlichen
Verhaltenserwartungen zu erfüllen. mehr Infos..
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Fahrlässigkeitsdelikt
[§ 15]
Eigenständiger Deliktstyp, der im Tatbestand objektive und in der
Schuld subjektive Fahrlässigkeit verlangt, die nur dann unter
Strafe gestellt ist, wenn es der Gesetzgeber ausdrücklich im Sachzusammenhang
der Verbotsnormen angeordnet hat.
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Fahruntüchtigkeit alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit 
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Fahrzeug
[§§ 315 c, 316]
Alle Fortbewegungsmittel i.S.d. Straßenverkehrsrechts, also unabhängig
von einem Motorantrieb, es sei denn, sie sind nach § 24
StVO ausgeschlossen.
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falsch
[§§ 153 ff.]
Nach der herrschenden objektiven Theorie jede Aussage, die
mit der objektiven Sachlage (auch wenn diese innere Tatsachen
betrifft) nicht übereinstimmt.
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Falschbeurkundung
[§§ 271, 348]
Eintragung einer unrichtigen Tatsache in eine öffentliche Urkunde,
deren erhöhte Beweiskraft sich gerade auf diese unrichtige Tatsache
bezieht.
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falscher Schlüssel
[§ 243 I 2 Nr. 1]
Öffnungswerkzeug für ein Schloss, das der Berechtigte überhaupt
nicht, nicht mehr oder noch nicht als Zubehör zum Schloss gewidmet
hat.
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falsches Geld
[§§ 146 ff.]
Jede Sache, die mit Zahlungsmitteln verwechselt werden kann,
welche von staatlicher Stelle beglaubigt und zum Umlauf bestimmt
sind.
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fehlgeschlagener
Versuch
Ausschlussgrund für strafbefreienden Rücktritt. Der Täter erkennt
oder nimmt an, dass er seinen Tatplan entweder überhaupt nicht
oder nur noch mit einer zeitlichen Verzögerung (Zäsur) nach dem
Ingangsetzen einer neuen Kausalkette verwirklichen kann.
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feilhalten
[§ 146]
Das äußerlich erkennbare Bereitstellen zum Verkauf an das Publikum.
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Festnahmeabsicht
[§ 127 I 1 StPO]
Kenntnis der die Festnahme begründenden Umstände und zielgerichteter
Wille, den Festgenommenen den Strafverfolgungsorganen
zuzuführen.
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Festnahmehandlung
[§ 127 I 1 StPO]
Solche Mittel, die zur Erreichung der Ingewahrsamnahme erforderlich
sind, also Freiheitsberaubung und Nötigung sowie die unmittelbar
dazu erforderliche Gewalt und Beeinträchtigung des körperlichen
Wohlbefindens. Unverhältnismäßig sind aber Handlungen,
die zu einer ernsthaften Schädigung der Gesundheit des Festzunehmenden
oder zu einer unmittelbaren Gefährdung seines Lebens führen,
und zwar selbst dann, wenn die Festnahme ohne sie
nicht ausgeführt oder aufrecht erhalten werden kann. In einem solchen
Fall muss auf die Festnahme verzichtet werden.
____________________________________________________________________
feststellungsbereite
Person
[§ 142 I]
Jede Person, die zur Feststellung der Unfallbeteiligung fähig ist
und die entweder als Unfallbeteiligter oder Geschädigter selbst
Feststellungsinteressent ist oder die sich bereit gezeigt hat, zugunsten
der anderen Feststellungsinteressenten die Feststellungen
zu treffen und weiterzugeben.
____________________________________________________________________
Finalzusammenhang
[§ 249]
Subjektiver Kausalzusammenhang. Der Täter muss schon im Zeitpunkt
des ersten Teilakts der Tat, nämlich der Nötigungshandlung,
den Vorsatz für das gesamte Raubdelikt besitzen und dabei die Nötigung
als Mittel der Gewahrsamserlangung einsetzen. Dieser Zusammenhang
fehlt, wenn die Nötigungshandlung lediglich Begleiterscheinung
der Wegnahme ist oder wenn die Wegnahme gelegentlich
vorgenommen wird oder wenn die Wegnahme der Nötigungshandlung
ohne innere Verknüpfung nur zeitlich nachfolgt.
Ausnahmsweise kann aber eine vorher zu anderen Zwecken verübte
Gewalt als Drohung weiterer Gewaltanwendung fortwirken,
ferner kann die Nichtbeseitigung einer fortwirkenden Gewaltanwendung
(z.B. durch Fesselung) im Finalzusammenhang zu einemnachträglich gefassten Wegnahmeentschluss stehen (dann: Raub
durch Unterlassen).
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Fluchtverdacht
[§ 127 I 1 StPO]
Nach Umständen und der Lebenserfahrung begründete Annahme,
der Berechtigte werde sich der Strafverfolgung durch Flucht entziehen.
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fördern
[§ 27]
Beihilfe
____________________________________________________________________
fordern
[§§ 299 I, 331, 332
einseitiges Verlangen
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Förderungstheorie
[§§ 26, 27]
Heute herrschende Theorie zum Strafgrund der Teilnahme, der darin
besteht, dass der Teilnehmer durch seine Mitwirkungs- oder
Unterstützungshandlung vorsätzlich einen eigenen Rechtsgutangriff
begeht, der aber in seiner Wirksamkeit von der Haupttat abhängig
ist.
____________________________________________________________________
formelle Subsidiarität Subsidiarität
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Freiheitsberaubung
(in sonstiger Weise)
[§ 239 I, 2. Alt.]
Jedes Verhalten gegen den Willen des Betroffenen, durch das dessen
physische Möglichkeit aufgehoben wird, auch bei nur
potenziellem Willen einen bestimmten Ort zu verlassen.
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freiwillig
[§ 24]
Motivation zum Rücktritt aus selbst gesetzten Gründen in freier
Selbstbestimmung. Auf sittliche Bewertung kommt es nicht an.
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fremd
[§§ 242, 246, 249, 259, 303]
Sache, die im (Allein-, Mit-, Gesamthands-)Eigentum einer vom
Täter verschiedenen Person steht (was ausgeschlossen ist, wenn
die Sache nicht eigentumsfähig oder herrenlos ist oder im Alleineigentum
des Täters steht).
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frische Tat
[§ 252, § 127 I 1 StPO]
Eine Tat, solange sie begangen wird oder solange nach Tatbegehung
ein unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang
besteht.
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Fristenregelung nach
Pflichtberatung
[§ 218 a I]
Tatbestandsausschluss für § 218 I, wenn die 12. Schwangerschaftswoche
noch nicht überschritten war, die Schwangere den Abbruch
verlangte, ein (Schwangerschaftskonflikts-)Beratungsschein vorliegt
und der Abbruch durch einen Arzt erfolgt ist.
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führen
[§ 132 a]
Inanspruchnahme der Bezeichnung durch aktive Äußerung gegenüber
der Umgebung in der Weise, dass dadurch die Interessen
der Allgemeinheit berührt werden.
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führen
[§§ 315 c, 316]
Eigenhändiges Inbewegungsetzen des Fahrzeugs unter bestimmungsgemäßer
Anwendung seiner Antriebskräfte und Alleinoder
Mitverantwortung oder ganz oder zum Teil Lenken des Fahrzeugs
unter Handhabung seiner technischen Vorrichtung während
der Fahrbewegung.
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Führer eines
Kraftfahrzeugs
[§ 316 a]
Jede Person, die das Kraftfahrzeug in Bewegung zu setzen beginnt,
es in Bewegung hält oder bei einem verkehrsbedingten Halt noch
mit dem Betrieb des Fahrzeugs bzw. mit der Bewältigung von Verkehrsvorgängen
beschäftigt ist.
____________________________________________________________________
funktionelle
Tatherrschaft
[§ 25 II]
Wertungskriterium der h.Lit. zur Abgrenzung des Mittäters vom
Teilnehmer. Maßgeblich ist, ob die erbrachten Tatbeiträge ein so
erhebliches Gewicht hatten, dass die fragliche Person im arbeitsteiligen
Zusammenwirken den tatbestandsmäßigen Geschehensablauf
vorsätzlich in den Händen hielt. 
____________________________________________________________________
funktionsspezifischer
Sachwert
[§§ 242, 249]
Die typische wirtschaftliche Funktion der Sache ( lucrum ex re).
Nach h.M. ausnahmsweise auch die dafür erstrebte Gegenleistung
( lucrum ex negotio cum re), wenn die Sache unter Leugnung
fremden Eigentums an den Eigentümer zurückgegeben werden
soll.
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Furcht
[§ 33]
Gesteigerte Form der Angst als ein das Denken und Wollen beherrschendes
Gefühl, einer ernsthaften Bedrohung (nicht notwendig
Lebensgefahr) ausgesetzt zu sein.
mehr Infos..
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furtum usus (lat.) „Entwendung des Gebrauchs“ Gebrauchsanmaßung furtum usus
____________________________________________________________________
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Dr. Rolf Krüger
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