Zivilrecht Definitionen Juristischer Glossar Alle wichtigen  
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G
Begriffserläuterung
ganz vereiteln
[§ 258]
Verhindern der Bestrafung oder Verhängung einer Maßnahme zumindest
für geraume Zeit, also mehr als 1 Woche.
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Garantenpflicht
[§ 13]
Aus der Garantenstellung folgendes Gebot zum Tätigwerden.
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Garantenstellung
[§ 13]
Tatbestandsmerkmal aller unechten Unterlassungsdelikte. Umstand,
aus dem sich die rechtliche Pflicht zur Abwendung eines deliktischen
Erfolgs ergibt. mehr Infos..
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Garantiefunktion
[Art. 103 II GG; § 1]
Fundamentalprinzip des Strafrechts mit Verfassungsrang: Eine Tat
kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt
war, bevor die Tat begangen wurde. Dem Bürger sollen die
Grenzen straffreien Tuns klar vor Augen geführt werden, damit er
sein Verhalten daran orientieren kann. Er muss wissen, welche
Handlungen verboten sind und mit welchen Sanktionen er bei einer
Rechtsverletzung zu rechnen hat. Er soll darauf vertrauen dürfen,
dass er bei rechtskonformem Verhalten nicht mit Strafsanktionen
rechnen muss.
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gebotene Notwehr
[§ 32]
Geboten ist eine erforderliche Verteidigung nur dann, wenn
aus dem der Notwehr zugrunde liegenden Rechtsbewährungsund
Schutzprinzip keine Einschränkungen eingreifen. So ist das
Notwehrrecht bei Absichtsprovokation vollständig ausgeschlossen,
während es bei sonst vorwerfbar herbeigeführter Notwehrlage,
abhängig vom Grad der Provokation und dem Grad des
drohenden Übels durch den Angriff, beschränkt ist. Auch bei Bagatellangriffen,
krassem Missverhältnis zwischen verteidigtem und
durch Notwehrhandlung beeinträchtigtem Rechtsgut, bei Angriffen
schuldlos Handelnder und bei enger persönlicher Beziehung
zwischen dem Angreifer und Verteidiger kann das Notwehrrecht
beschränkt sein. mehr Infos..
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gebrauchen
[§ 267 I, 3. Mod.]
Zugänglichmachen der Urkunde gegenüber demjenigen, der
durch sie getäuscht werden soll, in der Weise, dass dieser sie wahrnehmen
kann.
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Gebrauchsanmaßung
[§§ 248 b, 290]
Nur ausnahmsweise unter Strafe gestellte Aneignung ohne
Enteignung des Eigentümers.
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Gefahr für Leib oder
Leben
[§§ 249, 252, 255]
Drohende erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen Integrität
oder Tötung.
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Gefahr
[§ 34]
Tatsächlich gegebene Umstände, aufgrund derer aus der Sicht eines
objektiven Beobachters, sog. ex ante-Prognose, der Eintritt eines
Schadens wahrscheinlich ist. Zum Eintritt eines Schadens muss
es nicht gekommen sein. mehr Infos..
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Gefahr-
abwendungswille
[§ 34]
Subjektives Element des rechtfertigenden Notstandes. Der Täter
muss die Gefahrenlage erkannt und zum Zwecke ihrer Abwendung
gehandelt haben. Die Rechtsprechung verlangt darüber hinaus
eine gewissenhafte Prüfung der Notstandslage.
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Gefährdungsdelikt
[§§ 306 a II, 315 b,
315 c, 316]
Deliktstyp der Vorsatz- oder Fahrlässigkeitstat, der, anders als das
Erfolgsdelikt, keinen Rechtsgutschaden voraussetzt. Man unterscheidet
abstrakte Gefährdungsdelikte, die i.d.R. als schlichte Tätigkeitsdelikte
nur die Vornahme einer schon für sich gesehen riskanten
Handlung voraussetzen (z.B. § 316), oder konkrete Gefährdungsdelikte,
bei denen zusätzlich zur Tathandlung im Tatbestand
eine Situation verlangt wird, bei welcher es nur noch vom Zufall
abhängt, ob ein Schaden eintritt oder nicht (z.B. § 315 c).
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Gefährdungsformel
[§ 22]
unmittelbares Ansetzen
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Gefährdungsschaden
[§§ 253, 255, 263, 266]
Eine die Tatvollendung begründende Gefährdung, die so konkret
ist, dass bei wirtschaftlicher Betrachtung bereits eine Entwertung
des Vermögens anzunehmen ist, ohne dass ein realer Abfluss von
Vermögenswerten noch erforderlich wäre. mehr Infos..
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gefährliches
Werkzeug
[§ 224 I Nr. 2]
Jede (nach h.M. bewegliche) Sache, die kein Körperteil ist und nach
ihrer objektiven Beschaffenheit und nach der Art der Verwendung
in der konkreten Situation geeignet ist, beim Einsatz gegen Menschen
durch Wirkung von Außen auf den Körper erhebliche Verletzungen
herbeizuführen.
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gefährliches Werkzeug,
Diebstahl/Raub
[§§ 244 I Nr. 1 a,
250 I Nr. 1 a]
Gegenstände, die nach der Art ihrer Benutzung im konkreten Fall
oder nach ihrer generellen Beschaffenheit geeignet sind, erhebliche
Körperverletzungen zuzufügen. Subjektiv muss sich der Täter
dessen auch bewusst gewesen sein. Bei Gegenständen mit objektiv
hohem Gefahrenpotenzial genügt generelles Bewusstsein,
auch wenn der Täter es nicht oder nur als Mittel der Wegnahme
einsetzen wollte. Handelt es sich um Alltags- oder Berufsgegenstände,
muss sich der Täter konkret darüber bewusst gewesen
sein, dass der Gegenstand, ggf. auch über eine Zweckentfremdung,
beim Einsatz gegen Menschen erhebliche Verletzungen herbeiführen
kann.
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Gefangener
[§ 120 I]
Jede Person, die durch wirksamen – nicht notwendig materiell
rechtmäßigen – Hoheitsakt aufgrund des Haftrechts des Staates so
in amtlichem Gewahrsam ist, dass sie unter Kontrolle der die Verwahrung
vollziehenden Organe steht, die die Flucht physisch verhindern
können. mehr Infos..
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Gegenstand
[§ 261]
Sachen und Rechte.
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Gegenstände, welche
zum öffentlichen Nutzen
dienen [§ 304]

Sachen, die der Allgemeinheit unmittelbar Nutzen bringen, sei
es durch ihren Gebrauch, sei es in anderer Weise.
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gegenwärtig
[§§ 32, 34, 35]
Eine Rechtsgutbedrohung, die unmittelbar bevorsteht, gerade
stattfindet oder noch fortdauert. Gegenwärtig ist nicht nur der
akut bedrohliche Zustand, sondern auch die Dauergefahr. Diese
liegt vor, wenn die gefährliche Situation jederzeit in einen Schaden
umschlagen kann, lediglich ungewiss ist, ob der Schadenseintritt
noch eine Zeitlang auf sich warten lässt, ferner dann, wenn der Eintritt
des drohenden Schadens erst nach Ablauf einer gewissen Zeit
zu erwarten ist, aber sofortiges Handeln angezeigt ist, um ihm
wirksam begegnen zu können.
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gegenwärtige Gefahr
[§§ 249, 252, 255]
Bei natürlicher Weiterentwicklung der Dinge ist der Eintritt des
Schadens sicher oder doch höchstwahrscheinlich, falls nicht alsbald
Abwehrmaßnahmen ergriffen werden.
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Geheimnis
[§ 203]
Jede Tatsache, die nur einem beschränkten Personenkreis bekannt
ist und an deren Geheimhaltung derjenige, den sie betrifft, ein von
seinem Standpunkt sachlich begründetes Interesse hat.
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Gehilfe Beihilfe 
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Geistigkeitstheorie
[§ 267]
Aussteller
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Geld [§§ 146 ff.] Staatlich beglaubigte und zum Umlauf bestimmte Zahlungsmittel. 
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Gemeindelikte
[z.B. §§ 185, 212, 242, 259,
263]

Straftaten, die hinsichtlich des Täterkreises unbegrenzt sind, also
von jeder strafmündigen Person begangen werden können.
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gemeingefährliches
Mittel
[§ 211 II]
Tötungsmittel, dessen Wirkung auf Leib oder Leben mehrerer oder
vieler Menschen der Täter nicht beherrscht, weil er die Ausdehnung
der Gefahr bei seinem Einsatz nicht in der Gewalt hat.
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gemeinschaftlich
[§ 224 I Nr. 4]
Gefahrerhöhendes Zusammenwirken von mindestens zwei, nicht
notwendig mittäterschaftlich handelnden und nicht notwendig
vom Opfer wahrgenommenen Personen am Tatort. mehr Infos..
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geringwertige Sache
[§§ 243 II, 248 a]
Jede Sache, die einen Verkehrswert bis zu einer Obergrenze von
25 € besitzt.
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Gesamt-
betrachtungslehre
[§ 24]
Herrschendes Prinzip für den Rücktritt, wonach auch bei einer
Mehrheit gleichartiger, strafrechtlich erheblicher Verhaltensweisen
nur ein Versuchsgeschehen vorliegt, wenn die Betätigungsakte
durch den aufrechterhaltenen Deliktswillen verbunden sind und
zwischen ihnen ein unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang
besteht. Hier entscheidet die Vorstellung des Täters
zwischen den Handlungsakten, der sog. Rücktrittshorizont, ob ein
unbeendeter, beendeter Versuch oder ein fehlgeschlagener
Versuch vorliegt.
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Gesamtlösung
[§§ 22, 25 II]
H.M. zum Versuchsbeginn bei Mittätern, wonach der Versuch für
alle Beteiligten beginnt, wenn auch nur einer von ihnen eine zum
Gesamtplan gehörende Handlung vornimmt und damit nach Vorstellung
aller in das Ausführungsstadium eintritt.
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Gesamturkunde
[§§ 267, 274]
Sonderform der Urkunde, die dadurch entsteht, dass einzelne Gedankenerklärungen
hinreichend fest zusammengefügt werden
und ein einheitliches Ganzes bilden, das eine neue über den Inhalt
der Einzelteile hinausgehende Vollständigkeits- oder Abgeschlossenheitserklärung
erhält.
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Gesetzeseinheit Gesetzeskonkurrenz
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Gesetzeskonkurrenz Verdrängung eines dem Wortlaut nach erfüllten Straftatbestandes 
durch einen anderen vorrangigen Straftatbestand. Die zurücktretende
Vorschrift darf dann weder im Schuldspruch noch in der
Strafzumessung Berücksichtigung finden.
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Gesetzesvorbehalt
[§ 1]
Fundamentalprinzip des Strafrechts: Strafbarkeit und Strafe hat allein
der Normgeber i.d.R. durch förmliches Gesetz (Art. 104 I GG)
festzulegen. Folge ist ein Verbot täterbelastenden Gewohnheitsrechts
und täterbelastender Analogie im Strafrecht. mehr Infos..
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Gesetzlich-
keitsprinzip
Garantiefunktion 
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Gesundheits-
schädigung
[§ 223 I, 2. Alt.]
Jedes Hervorrufen oder Steigern eines nicht unerheblich krankhaften
Zustandes.
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Gesundheitszeugnis
[§§ 277 ff.]
Bescheinigung über den gegenwärtigen Gesundheitszustand eines
Menschen, aber auch über früher überstandene Krankheiten,
ihre Spuren und Folgen, ferner über zukünftige Gesundheitsaussichten.
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gewähren
[§§ 299 II, 333 f.]
Tatsächliche Zuwendung eines Vorteils.
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Gewahrsam
[§§ 242 ff.]
Das von einem, wenn auch generellen Herrschaftswillen getragene
tatsächliche Herrschaftsverhältnis einer Person über eine Sache
unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung.
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Gewahrsamsenklave
[§ 242]
Herrschaftsbeziehung über alle Sachen, die jemand am Körper
oder in mitgeführten Taschen trägt oder dorthin verbracht hat,
auch wenn er sich in fremder Gewahrsamssphäre befindet.
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Gewahrsams-
lockerung
[§§ 242, 263]
Noch nicht tatbestandsmäßige Vorstufe der Gewahrsamsverschiebung,
weil das Opfer nach der Verkehrsanschauung immer noch
Mitgewahrsam inne hat.
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Gewalt gegen eine
Person
[§§ 249, 252, 255]
Physische Zufügung eines nicht notwendig erheblichen Übels, das
auf den Körper des Genötigten wirkt und geleisteten oder erwarteten
Widerstand verhindern oder erschweren soll.
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Gewalt
[§ 240]
Jede nicht notwendig erhebliche Kraftentfaltung, durch die physischer
oder psychischer Zwang entsteht, den das Opfer als körperlichen
Zwang empfindet. mehr Infos..
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Gewerbsmäßigkeit
[§§ 243 I 2 Nr. 3, 260 I
Nr. 1, 261, 263 III 2 Nr. 1]
Absicht, sich und nicht nur einem Dritten aus der wiederholten Begehung
bestimmter Straftaten eine Einnahmequelle von gewisser
Dauer und Erheblichkeit zu schaffen, unabhängig davon, ob diese
Absicht realisiert werden konnte.
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Gift
[§ 224 I Nr. 1]
Jede anorganische oder organische Substanz, die unter bestimmten
Bedingungen chemisch oder chemisch-physikalisch die Gesundheit
zu beeinträchtigen vermag.
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gleichartige Tateinheit Tateinheit
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gleichartige
Tatmehrheit [§ 53]
Tatmehrheit
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Gleichstellungsklausel
[§ 13 I]
Strafrechtliche Wertgleichheit zwischen aktivem Tun und garantenpflichtwidrigem
Unterlassen, die nur bei verhaltensbezogenen
Delikten durch Unterlassen zu prüfen ist.
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Glied [§ 226 I Nr. 2] wichtiges Glied 
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grausam
[§ 211 II]
Zufügung besonders starker Schmerzen oder körperlicher oder
seelischer Qualen aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung.
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grob verkehrswidrig
[§ 315 c]
Besonders schwerer Verstoß gegen die Verkehrsvorschriften.
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Grundtatbestand
[z.B. §§ 223, 242, 249, 306]
Strafgesetz, das innerhalb einer Gruppe verwandter Tatbestände
als strafrechtliche Ausgangsnorm die Mindestvoraussetzungen
beschreibt, die dem Delikt sein typisches Gepräge geben.
____________________________________________________________________
Güterabwägung
[§ 34]
Das geschützte Interesse, also dasjenige, dem die Gefahr drohte
(Erhaltungsinteresse), muss das beeinträchtigte Interesse, also dasjenige,
das durch die tatbestandsmäßige Handlung verletzt wurde
(Eingriffsinteresse), wesentlich überwiegen.
____________________________________________________________________
H

Habgier
[§ 211 II]
Ungehemmtes, triebhaft eigensüchtiges Streben nach materiellen
Gütern oder Vorteilen i.S. einer Vermögensmehrung oder zumindest
einer wirtschaftlichen Entlastung.
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Handlung Jedes äußerlich erkennbar gewordene Tun oder Unterlassen eines
Menschen, das vom Willen beherrscht war. Umstritten ist, ob darüber
hinaus Zielgerichtetheit oder zumindest Sozialerheblichkeit
zu verlangen ist. mehr Infos..
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Handlung im natürlichen
Sinne
Willensbetätigung, die auf einem Handlungsentschluss beruht.
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Handlungseinheit
[§ 52]
Vorbedingung für Tateinheit, die gegeben ist, wenn sich die
Ausführungshandlungen verschiedener Straftaten zumindest teilweise
überschneiden.
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Handlungsmehrheit
[§ 53]
Vorbedingung für Tatmehrheit, die gegeben ist, wenn sich verschiedene
Straftaten in ihren Ausführungshandlungen nicht überschneiden.
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Handlungsort
[§ 9]
Die geografische Stelle, an der die tatbestandsmäßige Tätigkeit
(bzw. bei Unterlassungen: Untätigkeit) entfaltet wurde.
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Handlungsunrecht Auflehnung des Täters gegen die Rechtsordnung durch Vornahme 
einer aus Tätersicht nicht gerechtfertigten tatbestandlichen Handlung.
____________________________________________________________________
häusliche Gemeinschaft
[§ 247]
Alle tatsächlichen Wohn- und Haushaltsgemeinschaften, die auf
freiem Entschluss beruhen, für eine gewisse Dauer zusammenzuleben
und die mit dem Eintritt in die Gemeinschaft verbundenen
Verpflichtungen zu übernehmen.
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heimtückisch Ausnutzung der auf Arglosigkeit beruhenden Wehrlosigkeit
des Opfers bei Versuchsbeginn der Tötung in feindlicher Willensrichtung. mehr Infos..
____________________________________________________________________
herrühren
[§ 261]
Der fragliche Gegenstand muss entweder unmittelbar aus der Vortat
stammen oder Ersatzgegenstand sein, der bei wirtschaftlicher
Betrachtung als Ergebnis auch mehrfacher Umwandlungsvorgänge
an die Stelle des Ursprungsgegenstands getreten ist.
____________________________________________________________________
Hilfeleisten
[§ 257]
Jedes Verhalten, das objektiv geeignet ist, den Vortäter günstiger
zu stellen, ohne dass diese Besserstellung tatsächlich eingetreten
sein muss.
____________________________________________________________________
Hilfeleisten
[§ 323 c]
Jede Tätigkeit, die ihrem Zweckbezug nach auf Abwehr weiterer
Schäden gerichtet ist.
____________________________________________________________________
hilflose Lage
[§ 221 I]
Situation, in der sich das Opfer aus eigener Kraft nicht vor dem Eintritt
einer Gefahr für seine Gesundheit oder sein Leben schützen
kann und in der es, kommt kein rettender Zufall zur Hilfe, an Leib
und Leben Schaden nehmen kann.
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hinterlistiger Überfall
[§ 224 I Nr. 3]
Überfall ist jeder Angriff, mit dem das Opfer nicht rechnet und auf
den es sich deshalb nicht vorbereiten kann. Hinterlist liegt vor,
wenn der Täter planmäßig in einer auf Verdeckung seiner wahren
Absicht berechnenden Weise vorgeht, um dadurch dem Gegner
die Abwehr zu erschweren.
____________________________________________________________________
höchstpersönliche
Rechtsgüter
[z.B. §§ 185 ff., 201 ff.,
211 ff., 223 ff., 239, 240]
Jedes Rechtsgut, das untrennbar mit einem Rechtsträger verbunden
ist, sodass es nicht übertragen werden kann und im Regelfall
erlischt, wenn der Rechtsträger aufhört zu existieren.
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hypothetische
Einwilligung
Rechtliche Fiktion wirksamer Einwilligung trotz rechtsgutbezogenen
Willensmangels, wenn eine ansonsten wirksame Einwilligung
vom Rechtsgutträger auch ohne den Willensmangel (in den
entschiedenen Fällen: Aufklärungsmangel bei einem ärztlichen
Eingriff) erklärt worden wäre. 
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