Zivilrecht Definitionen Juristischer Glossar Alle wichtigen  
Begriffe für
 
Studium
Prüfung
Rechtsalltag
im praktischen Taschenformat
.
PER DEFINITIONEM  / Definitionen Strafrecht
.
L
Begriffserläuterung
Lagertheorie Dreiecksbetrug
____________________________________________________________________
Lähmung
[§ 226 I Nr. 3]
Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit eines Körperteils,
die den ganzen Körper in Mitleidenschaft zieht.
mehr Infos..
____________________________________________________________________
lebensgefährdende
Behandlung
[§ 224 I Nr. 5]
Jede Einwirkung, die generell – wenn auch unter Berücksichtigung
des Einzelfalls – geeignet ist, das Opfer in Lebensgefahr zu bringen.
____________________________________________________________________
Lehre von den
negativen Tatbestandsmerkmalen
M.M. im Schrifttum, die Tatbestand und Rechtswidrigkeit zu einem
Gesamtunrechtstatbestand zusammenfasst und nach den positiven
Tatbestandsmerkmalen das Nichtvorliegen von Rechtfertigungsgründen
als Unrechtsausschlüsse und damit als negative
Tatbestandsmerkmale prüft.
____________________________________________________________________
Lehre von der
objektiven Zurechnung
Objektive Zurechnung
____________________________________________________________________
Leibesfrucht
[§§ 218 ff.]
Jedes lebende menschliche Wesen im Entwicklungsstadium nach
Abschluss der Einnistung in der Gebärmutter bis zum Beginn der
Eröffnungswehen der Schwangeren.
____________________________________________________________________
leichtfertig
[§§ 15, 18, 239 a III, 251,
261 V]
Gesteigerte Form der Fahrlässigkeit, die Voraussetzung vieler Erfolgsqualifikationen
und der Geldwäsche ist. Leichtfertigkeit liegt
vor, wenn der Täter handelte, obwohl sich ihm der tatbestandliche
Erfolg geradezu aufdrängte und er diesen aus besonderer Gleichgültigkeit
oder Unachtsamkeit außer Acht ließ. Der Täter muss sich
in frivoler Rücksichtslosigkeit über die klar erkannte Möglichkeit
der Tatbestandsverwirklichung hinweggesetzt oder eine besonders
ernst zu nehmende Pflicht verletzt haben.
mehr Infos..
____________________________________________________________________
Leistungsautomat
[§ 265 a I, 1. Mod.]
Automat
____________________________________________________________________
limitierte
Akzessorietät
[§§ 26, 27]
Bei Anstiftung und Beihilfe muss nur eine vorsätzliche und rechtswidrige,
nicht notwendig schuldhafte Tat eines anderen vorliegen.
____________________________________________________________________
List
[§§ 234, 234 a, 235]
Verhalten, das darauf abzielt, durch Verbergen der wahren Absichten
oder Umstände die Ziele des Täter durchzusetzen.
____________________________________________________________________
löschen
[§§ 274 I Nr. 2, 303 a]
Nicht wiederherstellbares, vollständiges Unkenntlichmachen von
Daten.
____________________________________________________________________
lucrum ex negotio
cum re [§§ 242, 249]
(lat.) „Gewinn aus dem Geschäft mit der Sache“, der nur in engen
Ausnahmefällen funktionsspezifischer Sachwert ist.
____________________________________________________________________
lucrum ex re
[§§ 242, 249]
(lat.) „Gewinn aus der Sache“ zur Abgrenzung der Zueignung(
sabsicht) von Bereicherung(sabsicht). Gegenbegriff ist der
grds. von der Zueignung nicht mehr erfasste lucrum ex negotio
cum re.
____________________________________________________________________
M

Manifestationstheorie
[§ 246]
Auslegung der Zueignung, wonach schon die Manifestation des
auf Zueignung gerichteten Willens für die Tatvollendung genügt,
ohne dass es auf den Vollzug der Aneignung oder Enteignung ankommt.
____________________________________________________________________
materielle
Subsidiarität
Subsidiarität
____________________________________________________________________
medizinisch-soziale
Indikation
[§ 218 a II]
Unzumutbare und nicht anders als durch Schwangerschaftsabbruch
zu beseitigende Gefahr für Leben oder Gefahr schwerwiegender
Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustands
der Schwangeren.
____________________________________________________________________
mehraktiges Delikt Straftatbestände, deren Verwirklichung mehrere Handlungen er- 
fordert und die der Gesetzgeber damit zu einer tatbestandlichen
Bewertungseinheit verbunden hat (z.B. Raub, § 249).
____________________________________________________________________
Mensch
[z.B. §§ 185 ff., 201 ff.,
211 ff., 223 ff., 239, 240]

Jedes menschliche Individuum vom Beginn seiner (Lebend-) Geburt
bis zu seinem Gesamthirntod.
____________________________________________________________________
Missbrauch
[§ 266 I, 1. Alt.]
Handeln im Rahmen des rechtlichen Könnens (Außenverhältnis)
unter Überschreitung des rechtlichen Dürfens (Innenverhältnis).
____________________________________________________________________
mitbestrafte Begleittat Konsumtion
____________________________________________________________________
mitbestrafte Nachtat Erscheinungsform der Gesetzeskonkurrenz bei Handlungsmehrheit,
wonach eine Rechtsgutverletzung im Verhältnis zu der
durch die vorangegangene Straftat geschehenen Rechtsgutverletzung
keinen selbstständigen Unwertgehalt mehr hat.
____________________________________________________________________
mitbestrafte Vortat Erscheinungsform der Gesetzeskonkurrenz bei Handlungsmehrheit,
wonach die Strafbarkeit eines vorbereitenden Delikts
entfällt, wenn dessen Unrechtsgehalt durch ein später begangenes
mitumfasst wird.
____________________________________________________________________
Mitfahrer
[§ 316 a]
Jede im Fahrzeug befindliche Person, solange eine andere Person
Führer eines Kraftfahrzeugs ist.
mehr Infos..
____________________________________________________________________
Mittäter
[§ 25 II]
Mehrheit von Personen, die die Vorsatztat gemeinschaftlich begehen.
Voraussetzung ist ein gemeinsamer Tatplan, mindestens ein
vom Vorsatz umfasster Mitwirkungsbeitrag, der entweder nach
dem Kriterium des Täterwillens oder der funktionellen Tatherrschaft
die Gleichrangigkeit der Mitwirkung neben den anderen
Tatausführenden begründet.
____________________________________________________________________
mittelbarer Täter
[§ 25 I, 2. Alt.]
Person, die eine Vorsatztat dadurch begehen lässt, dass sie die Vornahme
der Tathandlung durch einen anderen veranlasst oder fördert,
dessen Handeln ihr aufgrund von Willensherrschaft oder
Organisationsherrschaft wie eigenes zurechenbar ist.
____________________________________________________________________
Mitwirkung eines
anderen Bandenmitglieds
[§§ 244 I Nr. 2,
250 I Nr. 2]
Zusammenwirken eines Bandenmitglieds, unabhängig von seiner
Tatortanwesenheit, mit einem anderen Bandenmitglied i.S.d.
§§ 25-27. Die Wegnahmehandlung kann dabei auch von einem
Nichtmitglied ausgeführt werden, wenn im Übrigen nach den vorgenannten
Grundsätzen 2 Bandenmitglieder an der Tat mitwirken
und wenigstens einem von ihnen die Tatausführung des Nichtmitglieds
als Täter zuzurechnen ist.
____________________________________________________________________
modifizierte
Zueignungsabsicht
Absicht, sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten.
____________________________________________________________________
modifiziertes
Einverständnis
[§ 242]
Fiktion des Einverständnisses des Gewahrsamsinhabers, der sich
der Gewahrsamsübertragung durch einen Warenautomaten bedient.
Hier ist das „mechanisierte Einverständnis“ nur dann wirksam,
wenn der Warenautomat mit den dafür vorgesehenen Zahlungsmitteln
bedient wird, der Ausgabemechanismus fehlerfrei
funktioniert und unbeeinflusst in Gang gesetzt worden ist.
____________________________________________________________________
Mordlust
[§ 211 II]
Subjektives Mordmerkmal: Die Tötung des Opfers bildet den einzigen
Zweck der Tat, insbes. wenn allein aus der Freude an der Vernichtung
eines Menschenlebens getötet wird.
mehr Infos..
____________________________________________________________________
mutmaßliche
Einwillligung
Gewohnheitsrechtlicher Rechtfertigungsgrund, subsidiär gegenüber
einholbarer Einwilligung und unanwendbar bei geäußertem
entgegenstehendem Willen. Der Handelnde muss aus ex ante-
Perspektive in Übereinstimmung mit dem zu vermutenden Willen
des Rechtsgutträgers gehandelt und nach gewissenhafter Prüfung
die Absicht besessen haben i.S.d. Einwilligungsberechtigten zu
handeln.
____________________________________________________________________







































































































Definitionen Suche






Strafrecht

Dr. Rolf Krüger
Fachanwalt für Strafrecht
 und Repetitor in Münster
Definitionen Strafrecht
ALPMANN UND SCHMIDT Juristische Lehrgänge
Verlagsges. mbH & Co. KG

48149 Münster, Annette-Allee 35,
48001 Postfach 1169,
Telefon (0251) 98109-33
AS-Online: www.alpmann-schmidt.de



App für iPhone und Android

Jura Definitionen App



und Android Market

Definitionen
Definitionen sind in der Jura das, was Vokabeln für Fremdsprachen sind.

In alphabetischer Reihenfolge finden Sie  alle wichtigen Begriffe, die Sie im Zivilrecht, Strafrecht und im öffentlichen Recht „drauf" haben müssen.



PER DEFINITIONEM 

Definitionen Strafrecht

Strafrecht Definitionen Juristischer Glossar

Gebundene Ausgabe  

im praktischen Taschenformat mit
vielen weiteren Vorteilen z.B.
die praktische Umschlagklappe
ermöglicht ein einfaches
Auswendiglernen

gleich hier online bestellen


Online Ausgabe

immer und überall verfügbares
Fachwisse im Strafrecht, falls die Taschenausgabe mal gerade
nicht zur Hand ist.

Definitionen Strafrecht online




PER DEFINITIONEM 

Definitionen Zivilrecht

Zivilrecht Definitionen Juristischer Glossar


Gebundene Ausgabe  


im praktischen Taschenformat mit
vielen weiteren Vorteilen z.B.
die praktische Umschlagklappe
ermöglicht ein einfaches
Auswendiglernen

gleich hier online bestellen


Online Ausgabe

immer und überall verfügbares
Fachwisse im Zivilrecht, falls die Taschenausgabe mal gerade
nicht zur Hand ist.

Definitionen Zivilrecht online


PDF Ausgabe




PER DEFINITIONEM 

Definitionen Öffentliches Recht

Oeffentliches Recht Definitionen Juristischer Glossar

Gebundene Ausgabe  

im praktischen Taschenformat mit
vielen weiteren Vorteilen z.B.
die praktische Umschlagklappe
ermöglicht ein einfaches
Auswendiglernen

gleich hier online bestellen


Online Ausgabe

immer und überall verfügbares
Fachwisse Öffentliches Recht,
falls die Taschenausgabe mal gerade
nicht zur Hand ist.

Definitionen Öffentliches Recht
 online


mehr juristische Angebote auf
Alpmann-Online.de


ALPMANN SCHMIDT
über 50 Jahre
innovative Juristenausbildung
Kontakt | Impressum | AGB