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Begriffserläuterung
Nachstellen Alle Handlungen, die auf unmittelbare oder mittelbare Annäherung
oder Kontaktaufnahme mit dem Opfer gerichtet sind.
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Nachstellen
[§ 292 I]
Alle Handlungen, die auf das Fangen, Erlegen oder Zueignen von
Wild gerichtet sind.
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nachteilige Veränderung
der Eigenschaft
[§ 324]
Jede nicht völlig unbedeutende Verschlechterung der physikalischen,
chemischen, biologischen oder thermischen Beschaffenheit
des Tatobjekts gegenüber dem vorherigen Zustand.
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Nachteils-
zufügungsabsicht
[§ 274]
Mindestens direkter Vorsatz zur Beeinträchtigung fremder Rechte
(nicht staatlicher Straf- und Bußgeldansprüche) wobei der Nachteil
gerade darauf beruhen muss, dass dem Berechtigten die Benutzung
des Inhalts des Informationsträgers in einer aktuellen Beweissituation
vorenthalten worden ist.
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nahe stehende Person
[§ 35 I]
Jede Person, die mit dem Täter zwischenmenschlich so verbunden
ist, dass bei diesem vergleichbare Solidaritätsgefühle hervorgerufen
werden wie bei Angehörigen.
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Namenstäuschung
[§ 267]
Verwendung eines nicht dem Täter zustehenden Namens, die urkundsrechtlich
so lange straflos ist, wie die beteiligten Verkehrskreise
nicht über die Identität der Person getäuscht werden.
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natürliche
Handlungseinheit
Zusammenfassung mehrerer Willensbetätigungen zu einer Handlung
im strafrechtlichen Sinn, wenn enger räumlicher und zeitlicher
Zusammenhang der Tatausführung bei einheitlicher, auf denselben
Erfolg gerichteter Motivationslage gegeben ist.
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ne bis in idem
(crimen iudicetur)
[Art. 103 III GG]
(lat.) „Es möge nicht zweimal wegen desselben (Verbrechens)
Recht gesprochen werden.“ Verbot doppelter Strafverfolgung, das
aufgrund Rechtskraft eines Urteils zum Strafklageverbrauch
und damit zu einem Strafverfolgungshindernis führt.
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Nebentäter
[§ 25]
Bezeichnung einer Person oder mehrerer Personen, die dieselbe
Straftat als Täter verwirklicht haben, ohne Mittäter zu sein.
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nemo tenetur
se ipsum accusare
[§§ 153 ff., 164, 258]
(lat.) „Niemand ist gehalten, sich selbst anzuklagen.“ Strafprozessuales
Fundamentalprinzip und tatbestandsimmanente Begrenzung
der Rechtspflegedelikte, wonach niemand an seiner eigenen
Überführung im Strafprozess aktiv mitwirken muss, sondern
schweigen und die angelastete Tatbeteiligung auch leugnen darf.
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neuer Gewahrsam
[§§ 242, 246]
Der Täter, oder mit dessen Willen ein Dritter, hat die Herrschaft
über die Sache derart erlangt, dass er sie ungehindert durch den alten
Gewahrsamsinhaber ausüben und dieser seinerseits über die
Sache nicht mehr verfügen kann, ohne die Verfügungsgewalt des
Täters zu beseitigen.
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normative
Tatbestandsmerkmale
[§ 16]
Elemente des Deliktstatbestands, die eine innerstrafrechtliche
Wertung zum Gegenstand haben oder auf außerhalb des Strafrechts
liegende Rechtsverhältnisse und Vorschriften verweisen
(z.B. fremd in § 242).
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normatives
Stufenverhältnis
Beziehung zwischen Straftatbeständen i.S.e. „mehr oder weniger“,
so z.B. wenn ein Delikt Grund- oder Durchgangsstufe eines anderen
Delikts ist. Steht fest, dass der Täter zumindest das Delikt niedrigerer
Stufe verwirklicht hat, so ist er nach dem Grundsatz in dubio
pro reo hieraus zu verurteilen.
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Nothilfe
[§ 32 II, 2. Alt.]
Notwehr zugunsten eines Dritten.
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Nötigungsdreieck
[§§ 239 a, b, 240,
249, 253, 255]
Bei allen Tatbeständen mit Nötigungsbestandteil mögliche Herbeiführung
des Taterfolges dadurch, dass das Tatopfer durch Androhung
eines Übels oder durch Gewaltanwendung gegen einen
(nicht notwendig nahe stehenden) Dritten motiviert wird.
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Nötigungsnotstand
[§ 35 I]
Unterfall des entschuldigenden Notstands. Der Täter begeht
eine rechtswidrige Tat, zu der er durch Androhung der Tötung, der
Körperverletzung oder der Freiheitsentziehung für sich oder eine
nahe stehende Person gezwungen worden ist.
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Notwehr
[§ 32]
Stärkster Rechtfertigungsgrund, der auf dem Rechtsbewährungsund
Schutzprinzip basiert und bei gegenwärtigen, rechtswidrigen
Angriffen jede mit Verteidigungswillen geübte Verteidigung
erlaubt, die erforderlich und geboten ist, bishin zur Tötung der
Angreifers zum Schutz von nicht völlig belanglosen Sachwerten.
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notwehrähnliche Lage
[§§ 32, 34]
Bevorstehender rechtswidriger Angriff, der aber noch nicht gegenwärtig
i.S.v. § 32 ist. Zum Teil wird § 32 analog angewendet,
sog. Präventivnotwehr. Nach h.M. ist der Fall ausschließlich über
rechtfertigenden Notstand zu lösen, wobei innerhalb der Güterabwägung
der Umstand zu berücksichtigen ist, dass sich die Tat
gegen den Angreifer richtet, Defensivnotstand.
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Notwehrexzess
[§ 33]
Entschuldigungsgrund für den Fall, dass der Täter bei tatsächlich
gegebener Notwehrlage (intensiver Notwehrexzess) aufgrund eines
der in § 33 abschließend genannten sog. asthenischen Affekte
die erforderliche oder gebotene Verteidigungshandlung bewusst
oder unbewusst überschreitet. Die Vorschrift gilt nach h.M. nicht
für den extensiven Notwehrexzess und auch nicht für den Putativnotwehrexzess.
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Notwehrwille
[§ 32]
Verteidigungswille
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notwendige
Teilnahme
In vielen Straftatbeständen begrifflich vorausgesetzte Mitwirkung
mehrerer Personen. Zu unterscheiden sind: Konvergenzdelikte,
also solche, bei denen mehrere in derselben Weise auf ein deliktisches
Ziel hin tätig werden (z.B. § 121, Gefangenenmeuterei). Hier
ist jeder Mitwirkende als Täter strafbar. Begegnungsdelikte: Solche
Straftatbestände, bei denen die Mitwirkenden durch bestimmte
Verhaltensweisen in verschiedenen Rollen miteinander in Kontakt
kommen. Dient ein solches Begegnungsdelikt gerade dem Schutz
des notwendig Beteiligten, so ist jede Mitwirkung für ihn straflos
(z.B. § 291 für den Bewucherten). Bei den übrigen Begegnungsdelikten
ist jede Mitwirkung straflos, soweit sie sich auf das tatbe-
standlich umschriebene Maß der notwendigen Teilnahme beschränkt
(z.B. bei § 120 die Mitwirkung des befreiten Gefangenen
selbst).
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nulla poena sine culpa
[§ 1]
(lat.) „Keine Strafe ohne Schuld“ Garantiefunktion.
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nullum crimen sine lege
scripta, sine lege
praevia, sine lege
certa [§ 1]

(lat.) „Keine Straftat ohne geschriebenes Gesetz, ohne vorheriges,
also zur Tatzeit gültiges Gesetz, ohne sicheres, also inhaltlich bestimmtes
Gesetz.“ Garantiefunktion.
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O

objektive Strafbarkeitsbedingungen
[§§ 186, 231, 323 a]
Umstände im Zusammenhang mit einem strafrechtlichen Verbot,
die zwar außerhalb des Tatbestands und der Schuld stehen, deren
Verwirklichung aber erst die Strafwürdigkeit des Verbots begründet.
Der Täter braucht bzgl. der objektiven Strafbarkeitsbedingungen
weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt zu haben.
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objektive Theorie
[§§ 153 ff.]
falsch
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objektive Zurechnung Ungeschriebene Voraussetzung jedes Erfolgsdelikts, wonach die 
Tatbestandsmäßigkeit einer für den Erfolg kausalen Handlung nur
dann gegeben ist, wenn die Handlung eine rechtlich missbilligte
Gefahr geschaffen hat und sich diese in tatbestandskonformer
Weise in dem Erfolg niedergeschlagen hat. Diese Lehre von der objektiven
Zurechnung ist in der Literatur herrschend, wird von der
Rechtsprechung bisher aber nur im Bereich der Fahrlässigkeitstat
angewendet.
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objektiver Abfall
[§ 326]
Abfall
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öffentliche Urkunde
[§§ 271, 348]
Urkunde i.S.d. § 415 ZPO, die für den allgemeinen Rechtsverkehr
bestimmt ist und dem Zweck dient, Beweis für und gegen jedermann
zu erbringen.
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omissio libera in causa (lat.) „Eine in der Ursache frei(-verantwortliche) Unterlassung.“ An- 
erkannte Parallelfigur zur actio libera in causa. Obwohl der Täter
im Moment gebotener Tätigkeit zur Handlung außerstande war,
kann er sich hierauf nicht berufen, weil er vorher vorwerfbar seine
Handlungsunfähigkeit herbeigeführt hat.
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Omissivdelikt echtes Unterlassungsdelikt
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omnimodo facturus
[§§ 26, 27]
(lat.) „Zur Tat Festentschlossener“, bei dem deswegen keine Anstiftung
mehr möglich ist. Durch psychische Stabilisierung des Tatentschlusses
kann allerdings noch Beihilfe erfüllt sein.
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Organisationsherrschaft
[§ 25 I, 2. Alt.]
Fallgruppe der mittelbaren Täterschaft. Der Hintermann nutzt hierbei
durch Organisationsstrukturen bestimmte Rahmenbedingungen,
innerhalb derer sein Tatbeitrag quasi automatisch zur Tatausführung
führt, weil der unmittelbar Handelnde im Machtapparat
austauschbar ist. Ungeachtet der Strafbarkeit des Ausführenden
wird der Tatveranlasser Täter hinter dem Täter.
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Strafrecht

Dr. Rolf Krüger
Fachanwalt für Strafrecht
 und Repetitor in Münster
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