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N
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Begriffserläuterung
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| Nachstellen |
Alle
Handlungen, die auf unmittelbare oder mittelbare Annäherung
oder Kontaktaufnahme mit dem Opfer gerichtet sind.
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Nachstellen
[§ 292 I] |
Alle
Handlungen, die auf das Fangen, Erlegen oder Zueignen von
Wild gerichtet sind.
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nachteilige
Veränderung
der Eigenschaft
[§ 324] |
Jede nicht
völlig unbedeutende Verschlechterung der physikalischen,
chemischen, biologischen oder thermischen Beschaffenheit
des Tatobjekts gegenüber dem vorherigen Zustand.
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Nachteils-
zufügungsabsicht
[§ 274] |
Mindestens
direkter Vorsatz zur Beeinträchtigung fremder Rechte
(nicht staatlicher Straf- und Bußgeldansprüche)
wobei der Nachteil
gerade darauf beruhen muss, dass dem Berechtigten die Benutzung
des Inhalts des Informationsträgers in einer aktuellen
Beweissituation
vorenthalten worden ist.
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nahe
stehende Person
[§ 35 I] |
Jede Person,
die mit dem Täter zwischenmenschlich so verbunden
ist, dass bei diesem vergleichbare
Solidaritätsgefühle hervorgerufen
werden wie bei Angehörigen.
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Namenstäuschung
[§ 267] |
Verwendung
eines nicht dem Täter zustehenden Namens, die urkundsrechtlich
so lange straflos ist, wie die beteiligten Verkehrskreise
nicht über die Identität der Person
getäuscht werden.
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natürliche
Handlungseinheit |
Zusammenfassung
mehrerer Willensbetätigungen zu einer Handlung
im strafrechtlichen Sinn, wenn enger räumlicher und zeitlicher
Zusammenhang der Tatausführung bei einheitlicher, auf denselben
Erfolg gerichteter Motivationslage gegeben ist.
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ne
bis in idem
(crimen iudicetur)
[Art. 103 III GG] |
(lat.)
„Es möge nicht zweimal wegen desselben (Verbrechens)
Recht gesprochen werden.“ Verbot doppelter Strafverfolgung,
das
aufgrund Rechtskraft eines Urteils zum Strafklageverbrauch
und damit zu einem
Strafverfolgungshindernis führt.
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Nebentäter
[§ 25] |
Bezeichnung
einer Person oder mehrerer Personen, die dieselbe
Straftat als Täter verwirklicht
haben, ohne
Mittäter zu sein.
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nemo
tenetur
se ipsum accusare
[§§ 153 ff., 164, 258] |
(lat.)
„Niemand ist gehalten, sich selbst anzuklagen.“
Strafprozessuales
Fundamentalprinzip und tatbestandsimmanente Begrenzung
der Rechtspflegedelikte, wonach niemand an seiner eigenen
Überführung im Strafprozess aktiv mitwirken muss,
sondern
schweigen und die angelastete Tatbeteiligung auch leugnen darf.
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neuer
Gewahrsam
[§§ 242, 246] |
Der
Täter, oder mit dessen Willen ein Dritter, hat die Herrschaft
über die Sache derart erlangt, dass er sie ungehindert durch
den alten
Gewahrsamsinhaber ausüben und dieser seinerseits über
die
Sache nicht mehr verfügen kann, ohne die
Verfügungsgewalt des
Täters zu beseitigen.
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normative
Tatbestandsmerkmale
[§ 16] |
Elemente des
Deliktstatbestands, die eine innerstrafrechtliche
Wertung zum Gegenstand haben oder auf außerhalb des
Strafrechts
liegende Rechtsverhältnisse und Vorschriften verweisen
(z.B. fremd in § 242).
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normatives
Stufenverhältnis |
Beziehung
zwischen Straftatbeständen i.S.e. „mehr oder
weniger“,
so z.B. wenn ein Delikt Grund- oder Durchgangsstufe eines anderen
Delikts ist. Steht fest, dass der Täter zumindest das Delikt
niedrigerer
Stufe verwirklicht hat, so ist er nach dem Grundsatz
in dubio
pro reo hieraus zu verurteilen.
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Nothilfe
[§ 32 II, 2. Alt.] |
Notwehr
zugunsten eines Dritten.
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Nötigungsdreieck
[§§ 239 a, b, 240,
249, 253, 255] |
Bei allen Tatbeständen mit
Nötigungsbestandteil mögliche Herbeiführung
des Taterfolges dadurch, dass das Tatopfer durch Androhung
eines Übels oder durch Gewaltanwendung gegen einen
(nicht notwendig nahe stehenden) Dritten motiviert wird.
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Nötigungsnotstand
[§ 35 I] |
Unterfall des
entschuldigenden
Notstands. Der Täter begeht
eine rechtswidrige Tat, zu der er durch Androhung der Tötung,
der
Körperverletzung oder der Freiheitsentziehung für
sich oder eine
nahe stehende Person gezwungen worden ist.
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Notwehr
[§ 32] |
Stärkster Rechtfertigungsgrund,
der auf dem Rechtsbewährungsund
Schutzprinzip basiert und bei
gegenwärtigen,
rechtswidrigen
Angriffen
jede mit Verteidigungswillen geübte
Verteidigung
erlaubt, die erforderlich und geboten ist, bishin zur Tötung
der
Angreifers zum Schutz von nicht völlig belanglosen Sachwerten.
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notwehrähnliche
Lage
[§§ 32, 34] |
Bevorstehender rechtswidriger Angriff, der
aber noch nicht
gegenwärtig
i.S.v. § 32 ist. Zum Teil wird § 32 analog angewendet,
sog. Präventivnotwehr. Nach h.M. ist der Fall
ausschließlich über
rechtfertigenden
Notstand zu lösen, wobei innerhalb der
Güterabwägung
der Umstand zu berücksichtigen ist, dass sich die Tat
gegen den Angreifer richtet,
Defensivnotstand.
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Notwehrexzess
[§ 33] |
Entschuldigungsgrund für den Fall,
dass der Täter bei tatsächlich
gegebener Notwehrlage (intensiver Notwehrexzess) aufgrund eines
der in § 33 abschließend genannten sog. asthenischen
Affekte
die erforderliche oder gebotene Verteidigungshandlung bewusst
oder unbewusst überschreitet. Die Vorschrift gilt nach h.M.
nicht
für den
extensiven Notwehrexzess und auch nicht
für den
Putativnotwehrexzess.
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Notwehrwille
[§ 32] |
Verteidigungswille
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notwendige
Teilnahme |
In vielen Straftatbeständen
begrifflich vorausgesetzte Mitwirkung
mehrerer Personen. Zu unterscheiden sind: Konvergenzdelikte,
also solche, bei denen mehrere in derselben Weise auf ein deliktisches
Ziel hin tätig werden (z.B. § 121,
Gefangenenmeuterei). Hier
ist jeder Mitwirkende als Täter strafbar. Begegnungsdelikte:
Solche
Straftatbestände, bei denen die Mitwirkenden durch bestimmte
Verhaltensweisen in verschiedenen Rollen miteinander in Kontakt
kommen. Dient ein solches Begegnungsdelikt gerade dem Schutz
des notwendig Beteiligten, so ist jede Mitwirkung für ihn
straflos
(z.B. § 291 für den Bewucherten). Bei den
übrigen Begegnungsdelikten
ist jede Mitwirkung straflos, soweit sie sich auf das tatbe-
standlich umschriebene Maß der notwendigen Teilnahme
beschränkt
(z.B. bei § 120 die Mitwirkung des befreiten Gefangenen
selbst).
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nulla
poena sine culpa
[§ 1] |
(lat.) „Keine Strafe ohne
Schuld“
Garantiefunktion.
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nullum
crimen sine lege
scripta, sine lege
praevia, sine lege
certa [§ 1] |
(lat.) „Keine Straftat ohne geschriebenes Gesetz, ohne
vorheriges,
also zur Tatzeit gültiges Gesetz, ohne sicheres, also
inhaltlich bestimmtes
Gesetz.“
Garantiefunktion.
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|
O
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objektive
Strafbarkeitsbedingungen
[§§ 186, 231, 323 a] |
Umstände
im Zusammenhang mit einem strafrechtlichen Verbot,
die zwar außerhalb des Tatbestands und der Schuld stehen,
deren
Verwirklichung aber erst die Strafwürdigkeit des Verbots
begründet.
Der Täter braucht bzgl. der objektiven Strafbarkeitsbedingungen
weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt zu haben.
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objektive
Theorie
[§§ 153 ff.] |
falsch
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| objektive
Zurechnung |
Ungeschriebene
Voraussetzung jedes Erfolgsdelikts, wonach die
Tatbestandsmäßigkeit einer für den Erfolg
kausalen Handlung nur
dann gegeben ist, wenn die Handlung eine rechtlich missbilligte
Gefahr geschaffen hat und sich diese in tatbestandskonformer
Weise in dem Erfolg niedergeschlagen hat. Diese Lehre von der objektiven
Zurechnung ist in der Literatur herrschend, wird von der
Rechtsprechung bisher aber nur im Bereich der
Fahrlässigkeitstat
angewendet.
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objektiver
Abfall
[§ 326] |
Abfall
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öffentliche
Urkunde
[§§ 271, 348] |
Urkunde
i.S.d. § 415 ZPO, die für den allgemeinen
Rechtsverkehr
bestimmt ist und dem Zweck dient, Beweis für und gegen
jedermann
zu erbringen.
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| omissio
libera in causa |
(lat.)
„Eine in der Ursache frei(-verantwortliche)
Unterlassung.“ An-
erkannte Parallelfigur zur
actio libera in causa. Obwohl der
Täter
im Moment gebotener Tätigkeit zur Handlung
außerstande war,
kann er sich hierauf nicht berufen, weil er vorher vorwerfbar seine
Handlungsunfähigkeit herbeigeführt hat.
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| Omissivdelikt |
echtes
Unterlassungsdelikt
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omnimodo
facturus
[§§ 26, 27] |
(lat.)
„Zur Tat Festentschlossener“, bei dem deswegen
keine Anstiftung
mehr möglich ist. Durch psychische Stabilisierung des
Tatentschlusses
kann allerdings noch
Beihilfe erfüllt sein.
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Organisationsherrschaft
[§ 25 I, 2. Alt.] |
Fallgruppe der
mittelbaren Täterschaft. Der Hintermann nutzt hierbei
durch Organisationsstrukturen bestimmte Rahmenbedingungen,
innerhalb derer sein Tatbeitrag quasi automatisch zur
Tatausführung
führt, weil der unmittelbar Handelnde im Machtapparat
austauschbar ist. Ungeachtet der Strafbarkeit des Ausführenden
wird der Tatveranlasser
Täter hinter dem Täter.
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