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P
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Begriffserläuterung
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Parallelwertung
in der
Laiensphäre
[§ 16 I 1] |
Vorsatzvoraussetzung
bei normativen Tatbestandsmerkmalen.
Der Täter muss den juristischen Sinngehalt des Merkmals erfasst
und eine Wertung der das Merkmal ausfüllenden
tatsächlichen
Umstände vorgenommen haben. Es ist aber keine exakte
juristische
Wertung notwendig, sondern es reicht aus, wenn der Täter
den rechtlich-sozialen Sinngehalt allen Grundzügen nach richtig
erfasst hat.
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Person
[z.B. §§ 185 ff.,
201 ff., 211 ff., 223 ff.] |
Mensch
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persönliche
Merkmale
[§ 28] |
Solche
besonderen Merkmale eines Delikts, die Eigenschaften,
Verhältnisse
oder andere Umstände, die vornehmlich mit der Person
des Beteiligten verknüpft sind und Motive, Tendenzen oder eine
persönliche Pflichtenstellung kennzeichnen.
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persönlicher
Schadenseinschlag
[§§ 263, 266] |
Fallgruppen
zur Bejahung eines
Vermögensschadens, obwohl
die Schaden stiftende Gegenleistung objektiv-wirtschaftlich ein
Äquivalent darstellt. Dies ist der Fall, wenn die Leistung
für das Opfer
nicht in zumutbarer Weise verwendbar ist oder wenn das Opfer
hohe Folgeverbindlichkeiten eingehen muss oder wenn dadurch
das Opfer nicht mehr zur ordnungsgemäßen
Erfüllung seiner Verbindlichkeiten
oder zu einer angemessenen Wirtschafts- oder Lebensführung
imstande ist.
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pervertierter
Verkehrsvorgang
[§ 315 b] |
Vorgang im
ruhenden oder fließenden Verkehr, der ausnahmsweise
dann als „Eingriff“ i.S.v. § 315 b
anzusehen ist, wenn objektiv eine
grobe Einwirkung von einigem Gewicht vorliegt und subjektiv
verkehrsfeindliche
Absicht und zumindest bedingter Schädigungsvorsatz
bestanden hat.
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| Pflichtdelikt |
Tatbestand,
dessen Täter nur sein kann, wer eine bestimmte Sonderpflicht
verletzt. Das sind die Amtsdelikte, spezielle Berufsdelikte
und die unechten Unterlassungsdelikte.
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pflichtgemäßes
Alternativverhalten |
rechtmäßiges
Alternativverhalten
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Pfändung
[§ 136] |
Beschlagnahme,
die zur Befriedigung oder Sicherung
vermögensrechtlicher
Ansprüche vorgenommen wird.
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| Postpendenz |
Einseitige
Sachverhaltsungewissheit: Ein Folgegeschehen ist dem
Täter sicher nachweisbar und erfüllt für
sich gesehen alle Voraussetzungen
einer Anschlusstat (Hauptfall: Hehlerei). Die rechtliche
Einordnung dieses Folgegeschehens hängt aber von einem nur
möglicherweise gegebenen Vortatgeschehen ab. Hier
lässt die
h.M. eine eindeutige Verurteilung wegen der Anschlusstat zu, weil
eine Verurteilung hieraus nicht daran scheitert, dass nur
möglicherweise
eine weitere Strafbarkeit vorliegt.
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potenzielles
Unrechtsbewusstsein |
Unrechtsbewusstsein
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| Präpendenz |
Einseitige
Sachverhaltsungewissheit, spiegelbildlich zur
Post-
pendenz: Ein bestimmtes Vorgeschehen ist sicher und erfüllt
für
sich gesehen einen Straftatbestand (z.B. § 138, Nichtanzeige
geplanter
Straftaten). Dessen Strafbarkeit hängt rechtlich von einem
nur möglichen späteren Geschehen ab. Die h.M.
lässt hier eindeutig
eine Verurteilung aus dem Vortatgeschehen zu.
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| Präventivnotwehr |
notwehrähnliche
Lage
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Privilegierung
[§§ 216, 218 III] |
Tatbestandliche Abwandlung eines
Grundtatbestandes, die ein
im Verhältnis dazu geringeres Unrecht durch Einfügen
weiterer
Merkmale in den Unrechtstatbestand kennzeichnet und eine mildere
Strafe vorschreibt.
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Prozessbetrug
[§ 263] |
Erscheinungsform des
Dreiecksbetruges,
bei dem das Rechtspflegeorgan
täuschungsbedingt eine vermögensnachteilige
Handlung zulasten eines Verfahrensbeteiligten vornimmt, wobei
das erforderliche Näheverhältnis durch das
Prozessrechtsverhältnis
begründet wird. mehr
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psychologische
Vergleichbarkeit |
echte Wahlfeststellung
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| Putativnotwehrexzess |
Situation, in der sich der Handelnde eine
tatsächlich nicht gegebene
Notwehrlage einbildet und darüber hinaus auch aus Verwirrung,
Furcht oder Schrecken die Verteidigung intensiver gestaltet
als dies bei tatsächlich gegebener Angriffslage erforderlich
bzw.
geboten gewesen wäre. § 33 gilt hier nicht. Die
Lösung folgt vielmehr
den Regeln zum Rechtfertigungsirrtum. Ein
Erlaubnistatbestandsirrtum
(Putativnotwehr) liegt nur dann vor, wenn sich
der Täter Umstände vorgestellt hat, bei denen sowohl
eine Notwehrlage
gegeben als auch die konkrete Verteidigung erlaubt gewesen
wäre. Anderenfalls liegt lediglich ein nach § 17 zu
behandelnder
Erlaubnisirrtum vor.
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Q
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qualifikationslosdoloser
Werkzeuggehilfe
[§ 25 I, 2. Alt.] |
Nach h.M.
Erscheinungsform der mittelbaren Täterschaft: Der
Tatausführende
weiß zwar, was er tut, besitzt aber nicht die für
die Deliktserfüllung
notwendige Täterqualität (z.B. Sondereigenschaft).
Der Tatveranlasser besitzt diese Eigenschaft. Aufgrund dieser normativen
Überlegenheit wird ihm das Handeln des Ausführenden
wie eigenes nach § 25 I, 2. Alt. zugerechnet. Da der
Ausführende
die Tat bewusst ermöglicht, ist er Gehilfe hierzu.
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Qualifikation
[z.B. §§ 224 ff., 244 f.,
250 f.] |
Tatbestandliche
Abwandlung eines
Grundtatbestandes, die ein
im Verhältnis dazu schwereres Unrecht durch Einfügen
weiterer
Merkmale in den Unrechtstatbestand kennzeichnet und eine höhere
Strafe vorschreibt. mehr
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| Quasi-Kausalität |
Kausalität
bei Unterlassungsdelikt
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