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Begriffserläuterung
Parallelwertung in der
Laiensphäre
[§ 16 I 1]
Vorsatzvoraussetzung bei normativen Tatbestandsmerkmalen.
Der Täter muss den juristischen Sinngehalt des Merkmals erfasst
und eine Wertung der das Merkmal ausfüllenden tatsächlichen
Umstände vorgenommen haben. Es ist aber keine exakte juristische
Wertung notwendig, sondern es reicht aus, wenn der Täter
den rechtlich-sozialen Sinngehalt allen Grundzügen nach richtig
erfasst hat.
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Person [z.B. §§ 185 ff.,
201 ff., 211 ff., 223 ff.]
Mensch
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persönliche Merkmale
[§ 28]
Solche besonderen Merkmale eines Delikts, die Eigenschaften, Verhältnisse
oder andere Umstände, die vornehmlich mit der Person
des Beteiligten verknüpft sind und Motive, Tendenzen oder eine
persönliche Pflichtenstellung kennzeichnen.
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persönlicher
Schadenseinschlag
[§§ 263, 266]
Fallgruppen zur Bejahung eines Vermögensschadens, obwohl
die Schaden stiftende Gegenleistung objektiv-wirtschaftlich ein
Äquivalent darstellt. Dies ist der Fall, wenn die Leistung für das Opfer
nicht in zumutbarer Weise verwendbar ist oder wenn das Opfer
hohe Folgeverbindlichkeiten eingehen muss oder wenn dadurch
das Opfer nicht mehr zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Verbindlichkeiten
oder zu einer angemessenen Wirtschafts- oder Lebensführung
imstande ist.
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pervertierter
Verkehrsvorgang
[§ 315 b]
Vorgang im ruhenden oder fließenden Verkehr, der ausnahmsweise
dann als „Eingriff“ i.S.v. § 315 b anzusehen ist, wenn objektiv eine
grobe Einwirkung von einigem Gewicht vorliegt und subjektiv verkehrsfeindliche
Absicht und zumindest bedingter Schädigungsvorsatz
bestanden hat.
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Pflichtdelikt Tatbestand, dessen Täter nur sein kann, wer eine bestimmte Sonderpflicht
verletzt. Das sind die Amtsdelikte, spezielle Berufsdelikte
und die unechten Unterlassungsdelikte.
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pflichtgemäßes
Alternativverhalten
rechtmäßiges Alternativverhalten
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Pfändung
[§ 136]
Beschlagnahme, die zur Befriedigung oder Sicherung vermögensrechtlicher
Ansprüche vorgenommen wird.
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Postpendenz Einseitige Sachverhaltsungewissheit: Ein Folgegeschehen ist dem
Täter sicher nachweisbar und erfüllt für sich gesehen alle Voraussetzungen
einer Anschlusstat (Hauptfall: Hehlerei). Die rechtliche
Einordnung dieses Folgegeschehens hängt aber von einem nur
möglicherweise gegebenen Vortatgeschehen ab. Hier lässt die
h.M. eine eindeutige Verurteilung wegen der Anschlusstat zu, weil
eine Verurteilung hieraus nicht daran scheitert, dass nur möglicherweise
eine weitere Strafbarkeit vorliegt.
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potenzielles
Unrechtsbewusstsein
Unrechtsbewusstsein
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Präpendenz Einseitige Sachverhaltsungewissheit, spiegelbildlich zur Post-
pendenz: Ein bestimmtes Vorgeschehen ist sicher und erfüllt für
sich gesehen einen Straftatbestand (z.B. § 138, Nichtanzeige geplanter
Straftaten). Dessen Strafbarkeit hängt rechtlich von einem
nur möglichen späteren Geschehen ab. Die h.M. lässt hier eindeutig
eine Verurteilung aus dem Vortatgeschehen zu.
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Präventivnotwehr notwehrähnliche Lage 
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Privilegierung
[§§ 216, 218 III]
Tatbestandliche Abwandlung eines Grundtatbestandes, die ein
im Verhältnis dazu geringeres Unrecht durch Einfügen weiterer
Merkmale in den Unrechtstatbestand kennzeichnet und eine mildere
Strafe vorschreibt.
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Prozessbetrug
[§ 263]
Erscheinungsform des Dreiecksbetruges, bei dem das Rechtspflegeorgan
täuschungsbedingt eine vermögensnachteilige
Handlung zulasten eines Verfahrensbeteiligten vornimmt, wobei
das erforderliche Näheverhältnis durch das Prozessrechtsverhältnis
begründet wird. mehr Infos..
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psychologische
Vergleichbarkeit
echte Wahlfeststellung
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Putativnotwehrexzess Situation, in der sich der Handelnde eine tatsächlich nicht gegebene
Notwehrlage einbildet und darüber hinaus auch aus Verwirrung,
Furcht oder Schrecken die Verteidigung intensiver gestaltet
als dies bei tatsächlich gegebener Angriffslage erforderlich bzw.
geboten gewesen wäre. § 33 gilt hier nicht. Die Lösung folgt vielmehr
den Regeln zum Rechtfertigungsirrtum. Ein Erlaubnistatbestandsirrtum
(Putativnotwehr) liegt nur dann vor, wenn sich
der Täter Umstände vorgestellt hat, bei denen sowohl eine Notwehrlage
gegeben als auch die konkrete Verteidigung erlaubt gewesen
wäre. Anderenfalls liegt lediglich ein nach § 17 zu behandelnder
Erlaubnisirrtum vor.
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Q

qualifikationslosdoloser
Werkzeuggehilfe
[§ 25 I, 2. Alt.]
Nach h.M. Erscheinungsform der mittelbaren Täterschaft: Der Tatausführende
weiß zwar, was er tut, besitzt aber nicht die für die Deliktserfüllung
notwendige Täterqualität (z.B. Sondereigenschaft).
Der Tatveranlasser besitzt diese Eigenschaft. Aufgrund dieser normativen
Überlegenheit wird ihm das Handeln des Ausführenden
wie eigenes nach § 25 I, 2. Alt. zugerechnet. Da der Ausführende
die Tat bewusst ermöglicht, ist er Gehilfe hierzu.
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Qualifikation
[z.B. §§ 224 ff., 244 f.,
250 f.]
Tatbestandliche Abwandlung eines Grundtatbestandes, die ein
im Verhältnis dazu schwereres Unrecht durch Einfügen weiterer
Merkmale in den Unrechtstatbestand kennzeichnet und eine höhere
Strafe vorschreibt. mehr Infos..
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Quasi-Kausalität Kausalität bei Unterlassungsdelikt 
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Dr. Rolf Krüger
Fachanwalt für Strafrecht
 und Repetitor in Münster
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