|
R
|
Begriffserläuterung
|
Rausch
[§ 323 a] |
Auf Alkohol
oder anderen Rauschmitteln beruhender Zustand der
Intoxikation, bei dem sicher verminderte Schuldfähigkeit,
möglicherweise
sogar Schuldunfähigkeit vorgelegen hat.
____________________________________________________________________ |
Rauschtat
[§ 323 a] |
Jedes
Verhalten, das den vollständigen objektiven und subjektiven
Tatbestand einer beliebigen Vorsatz- oder Fahrlässigkeitstat
verwirklicht,
das rechtswidrig geschah und auch schuldhaft gewesen
wäre, wenn der Täter nicht vermindert
schuldfähig, möglicherweise
sogar schuldunfähig gewesen wäre. mehr
Infos..
____________________________________________________________________ |
Realkonkurrenz
[§ 53] |
Tatmehrheit
____________________________________________________________________ |
rechtfertigende
Einwilligung |
Einwilligung
____________________________________________________________________ |
rechtfertigende
Pflichtenkollision
[§ 13] |
Nach h.M.
spezieller Rechtfertigungsgrund des
Unterlassungsdelikts:
Den Täter treffen zwei gleichrangige rechtliche
Handlungsgebote,
von denen er nur eines durch die Nichtbefolgung des anderen
erfüllen kann. In diesem Fall gewährt die
Rechtsordnung
dem Täter ein Wahlrecht, wenn er wenigstens eine
Handlungspflicht
mit Rettungswillen erfüllt.
____________________________________________________________________ |
rechtfertigender
Notstand
[§§ 34, 904 BGB] |
Auf dem
Prinzip der Güterabwägung
beruhender
Rechtfertigungsgrund.
____________________________________________________________________ |
Rechtfertigungsirrtum
[§§ 16, 17] |
Unkenntnis eines eingreifenden
Rechtfertigungsgrundes (mit der
Folge fehlenden subjektiven Rechtfertigungselements) oder irrige
Annahme eigener Rechtfertigung entweder als
Erlaubnistatbestandsirrtum
oder Erlaubnisirrtum.
____________________________________________________________________ |
rechtliche
Gleichwertigkeit
[§ 16] |
error in persona vel in obiecto
____________________________________________________________________ |
rechtliche
Handlungseinheit |
Zusammenfassung mehrerer für sich
gesehen selbstständiger Willensbetätigungen
zu einer Handlung im Rechtssinne, insbes. bei
Dauerdelikten und
mehraktigen Delikten.
____________________________________________________________________ |
rechtmäßiges
Alternativverhalten |
Tatbestandsausschluss beim
fahrlässigen Erfolgsdelikt, der auf der
Unvermeidbarkeit des Erfolgs beruht. Hat der Täter sich zwar
sorgfaltswidrig
verhalten und durch seine Handlung eine Ursache für
den Erfolg gesetzt, bleibt er trotzdem straffrei, wenn derselbe Erfolg
zur gleichen Zeit aufgrund eines Umstandes, der bereits als
unmittelbar in der Tatsituation angelegt war, auch eingetreten
wäre,
wenn sich der Täter in der kritischen Lage
pflichtgemäß verhalten
hätte. Die h.L. verneint dann die
objektive Zurechnung,
während
die Rspr. die Kausalität „im Rechtssinn“
verneint.
____________________________________________________________________ |
rechtsethische
Vergleichbarkeit |
echte Wahlfeststellung
____________________________________________________________________ |
Rechtsfolgenlösung
[§ 211] |
Von der Rspr. entwickelte
Möglichkeit einer Strafmilderung gem.
§ 49 I Nr. 1, wenn bei
heimtückischer
Tötung die Verhängung lebenslanger
Freiheitsstrafe unverhältnismäßig
wäre, weil außergewöhnliche
Umstände vorliegen, die das Ausmaß der
Täterschuld
erheblich mildern.
____________________________________________________________________ |
rechtsfolgenverweisende
Schuldtheorie
[§ 16] |
Untermeinung der
eingeschränkten Schuldtheorie, die den
Erlaubnistatbestandsirrtum nur hinsichtlich der Rechtsfolgen
dem Tatbestandsirrtum gleichstellt
und analog § 16
für den
Haupttäter nur auf die Bestrafung aus einer Vorsatztat
verzichtet.
Für den Teilnehmer bleibt danach auch die im
Erlaubnistatbestandsirrtum
begangene Tat immer noch eine vorsätzlich rechtswidrige
und damit teilnahmefähige Haupttat.
____________________________________________________________________ |
| Rechtsgut |
Gegebenheiten einer Person, eines
Gegenstandes oder einer Institution,
die für die freie Entfaltung des Einzelnen, die Verwirklichung
seiner Grundrechte und ein funktionierendes Gemeinwesen
notwendig sind. Str. ist, ob es auch einer positiven Wertentscheidung
der Rechtsordnung bedarf. mehr
Infos..
____________________________________________________________________ |
rechtsgutbezogener
Willensmangel |
Ausschlussgrund für eine wirksame Einwilligung. Ein solcher
Willensmangel ist gegeben, wenn die Einwilligung durch Drohung,
Täuschung oder Irrtum beeinflusst war. Bei Irrtum muss der
Einwilligende
gerade im Hinblick auf Folgen, Bedeutung und Tragweite
für das verletzte Rechtsgut im Unklaren gewesen sein.
____________________________________________________________________ |
Rechtskraft
[Art. 103 III GG] |
Das aus der
Unanfechtbarkeit einer Entscheidung entstehende
Strafverfahrenshindernis für ein erneutes Strafverfahren.
ne bis
in idem.
____________________________________________________________________ |
Rechtstatsache
[§ 339] |
Eine
Rechtsangelegenheit, bei der sich mehrere Beteiligte mit
widerstreitenden
rechtlichen Belangen gegenüberstehen können,
wenn über sie in einem rechtlich vollständig
geregelten Verfahren
nach Rechtsgrundsätzen zu entscheiden ist. mehr
Infos..
____________________________________________________________________ |
rechtswidrig
[§ 32] |
Jeder
Angriff, den der Betroffene nicht zu dulden braucht bzw.
der im Widerspruch zur Rechtsordnung steht.
____________________________________________________________________ |
Rechtswidrigkeit
[§ 11 I Nr. 5] |
Widerspruch
der Tat zur Gesamtrechtsordnung häufig widerlegbar
indiziert durch die Erfüllung des
Tatbestands.
____________________________________________________________________ |
Rechtswidrigkeit
der
erstrebten Zueignung
[§§ 242, 249] |
Vorsatzbedürftiges
Tatbestandsmerkmal. Widerspruch des vom
Täter erstrebten Zustands zur Eigentumsordnung, woran es fehlt,
wenn dem Täter ein fälliger und einredefreier
Anspruch auf Übereignung
des Gegenstandes zusteht.
____________________________________________________________________ |
Rechtswidrigkeit
der
erstrebten Bereicherung
[§§ 253, 263] |
Vorsatzbedürftiges
Tatbestandsmerkmal. Widerspruch der vom
Täter erstrebten Vermögensverschiebung zur
Vermögensordnung.
____________________________________________________________________ |
Regelbeispiel
[§ 243 I 2 Nr. 1–7] |
Nicht abschließende
Konkretisierung des generalklauselartigen
Strafzumessungsbegriffs „besonders schwerer Fall“
durch tatbestandsähnlich
formulierte Fälle erhöhter krimineller Energie. Anders
als bei der Qualifikation kann die
Straferhöhung aufgrund
einer Gesamtabwägung zu verneinen sein. mehr
Infos..
____________________________________________________________________ |
relative
Fahruntüchtigkeit,
alkoholbedingte
[§§ 315 c, 316] |
Alkoholisierung ab 0,3‰ BAK,
aber unterhalb der
absoluten
Fahruntüchtigkeit, wenn aufgrund zusätzlicher
Ausfallerscheinungen
nachzuweisen ist, dass der Täter alkoholbedingt nicht mehr
imstande war, das Fahrzeug sicher zu führen.
____________________________________________________________________ |
| Risikoerhöhungslehre |
Theorie des Schrifttums, wonach auch bei
rechtmäßigem Alternativverhalten
Fahrlässigkeitsbestrafung möglich bleiben soll,
wenn feststeht oder nur möglich ist, dass der Täter
durch sein Fehlverhalten
das Risiko des Erfolgseintritts vergrößert hat. Die
Risikoerhöhungslehre
hat sich nicht durchgesetzt.
____________________________________________________________________ |
| Risikoverringerung |
Für einen Deliktserfolg kausales
Verhalten, das einen drohenden
und schwereren Erfolg nur abgeschwächt oder zeitlich
hinausgeschoben
hat und deshalb kein rechtlich missbilligtes Risiko geschaffen
hat. Daher fehlt nach Auffassung des Schrifttums die
objektive Zurechnung.
____________________________________________________________________ |
Risikoverringerungslehre
[§ 13] |
Spiegelbild zu der beim
Fahrlässigkeitsdelikt vertretenen
Risikoerhöhungslehre.
Danach soll in den Fällen, in denen die
Quasi-
Kausalität des Unterlassens zum eingetretenen Erfolg nicht
nachweisbar ist, die Strafbarkeit schon dann begründet sein,
wenn
die Vornahme der unterlassenen Handlung das Risiko des Erfolgseintritts
erheblich vermindert hätte. Diese Lehre hat sich nicht
durchgesetzt.
____________________________________________________________________ |
rücksichtslos
[§ 315 c] |
Bei vorsätzlichem Handeln gegeben,
wenn sich der Täter aus eigensüchtigen
Motiven bewusst über seine Pflichten als Verkehrsteilnehmer
hinwegsetzt, um beispielsweise schneller voranzukommen,
mag er auch darauf vertrauen, dass es zu einer Beeinträchtigung
anderer Personen nicht kommen werde. Im Fall einer
Fahrlässigkeitstat
handelt rücksichtslos, wer sich aus Gleichgültigkeit
nicht auf seine Pflichten besinnt und Hemmungen gegen seine
Fahrweise gar nicht erst aufkommen lässt, sondern
unbekümmert
um die Folgen seiner Fahrweise drauf los fährt. mehr
Infos..
____________________________________________________________________ |
Rücktrittshorizont
[§ 24] |
Gesamtbetrachtungslehre
____________________________________________________________________ |
Rückwirkungsverbot
[Art. 103 II GG; §§ 1, 2] |
Fundamentalprinzip des Strafrechts mit
Verfassungsrang: Eine
Handlung, die im Zeitpunkt ihrer Begehung straffrei war, darf
durch den Gesetzgeber nicht rückwirkend durch
Änderung materiell-
rechtlicher Vorschriften für strafbar erklärt werden.
____________________________________________________________________ |
|
S
|
|
Sache
von
bedeutendem Wert
[§§ 315 b, 315 c] |
Tatobjekt, das
als solches mehr als 750 € Verkehrswert besitzt und
dem durch die Tat auch ein Schaden gedroht hat, durch den es
mindestens i.H.v. 750 € merkantilen Minderwert erlangt
hätte.
____________________________________________________________________ |
Sache
[§§ 242, 246, 249,
259, 303] |
Jeder körperliche Gegenstand, unabhängig vom
Aggregatzustand.
____________________________________________________________________ |
Scheinwaffe
[§§ 244 I Nr. 1 b,
250 I Nr. 1 b] |
Attrappe,
defekte oder ungeladene Waffe im technischen Sinn, mit
der der Täter eine tatsächlich nicht realisierbare
Drohung verstärken
will, es sei denn, dass der Gegenstand schon seinem
äußeren
Erscheinungsbild nach offensichtlich ungefährlich ist.
____________________________________________________________________ |
Schlägerei
[§ 231] |
Eine mit
gegenseitigen Körperverletzungen verbundene Auseinandersetzung,
an der mehr als 2 Personen aktiv mitwirken.
____________________________________________________________________ |
schlichte
Tätigkeitsdelikte
[§§ 153, 316] |
Gefährdungsdelikt
____________________________________________________________________ |
Schuld
[§ 20] |
Persönliche
Verantwortung des Täters, der sich nicht zu einem
rechtmäßigen Handeln hat motivieren lassen, obwohl
er bzw. ein
durchschnittlicher Mensch an seiner Stelle sich für das Recht
hätte
entscheiden können.
____________________________________________________________________ |
Schuldfähigkeit
[§§ 19, 20, 21] |
Das
Mindestmaß an Selbstbestimmung, das vom Gesetz für
die
strafrechtliche Verantwortlichkeit verlangt wird.
____________________________________________________________________ |
Schuldtheorie
[§§ 16, 17] |
In §
17 gesetzlich verankerte Prämisse, dass das
Unrechtsbewusstsein
nicht zum Vorsatz, sondern zur Schuld gehört. Die
Schuldtheorie hat die früher vertretene Vorsatztheorie
verdrängt.
____________________________________________________________________ |
Schuldunfähigkeit
[§ 20] |
Ausschluss
individueller Verantwortung für die rechtswidrige Tat.
Medizinische Voraussetzung ist, dass zur Tatzeit entweder eine
krankhafte seelische Störung oder eine tiefgreifende
Bewusstseinsstörung
oder Schwachsinn oder eine andere seelische Abartigkeit
vorgelegen hat. Psychologische Voraussetzung ist, dass der
Täter infolge eines der vorgenannten Defekte unfähig
gewesen ist,
entweder das Unrecht der Tat einzusehen (Einsichtsunfähigkeit)
oder nach dieser Einsicht zu handeln (Steuerungsunfähigkeit).
____________________________________________________________________ |
Schutzzweck-
zusammenhang |
Begrifflich
unter einen Tatbestand subsumierbares Verhalten, das
aber nach Sinn und Zweck der Strafvorschrift außerhalb der
Reichweite
der Norm liegt. Bei
Erfolgsdelikten entfällt dann mangels
Risikozusammenhangs nach der Literatur die
objektive Zurechnung,
während die Rechtsprechung die Schutzzweckprüfung als
teleologische Auslegung beim jeweiligen Tatbestandsmerkmal
vornimmt. mehr
Infos..
____________________________________________________________________ |
schwere
Gesundheitsschädigung
[§§ 221, 250 I Nr. 1 c] |
Ernste
langwierige Krankheit, wenn eine gravierende Störung der
Körperfunktionen zu befürchten ist oder wenn die
Arbeitskraft erheblich
beeinträchtigt wird.
____________________________________________________________________ |
Schwerpunkt
der
Vorwerfbarkeit
[§ 13] |
Wertungskriterium
der h.M. zur Festlegung, ob ein bestimmtes
Verhalten, das zugleich Elemente des aktiven Tuns und Unterlassens
aufweist, die Tat zum
Begehungsdelikt oder
unechten
Unterlassungsdelikt macht.
____________________________________________________________________ |
se
ut dominum gerere
[§Selbstgefährdung§ 242, 246, 249] |
(lat.)
„Sich wie der Herr (Eigentümer)
aufführen.“ Formales Kriterium
neben der Aneignungsabsicht und dem Enteignungsabsicht
zur Begründung der
Zueignungsabsicht.
____________________________________________________________________ |
| Selbstgefährdung |
eigenverantwortliche
Selbstgefährdung
____________________________________________________________________ |
Selbsthilfe
[§§ 229 f. BGB] |
Rechtfertigungsgrund
des Gläubigers eines einredefreien, aber in
seiner Durchsetzung gefährdeten schuldrechtlichen Anspruchs,
die erforderlichen Handlungen zur Anspruchssicherung
durchzuführen,
wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig erreichbar ist.
____________________________________________________________________ |
| Selbsttötung |
Lebensverkürzung,
die durch das Opfer selbst herbeigeführt wor-
Selbsttötung
den ist. In Abgrenzung zum
„töten“
i.S.v. § 216 kommt es darauf
an, ob der Sterbewillige den unmittelbar zum Tode führenden Akt
beherrschte. War die Selbsttötung
eigenverantwortlich, so
ist
jede Beteiligung daran straflos.
____________________________________________________________________ |
sich
oder einem anderen
Zugang verschaffen
[§ 202 a] |
Erlangung
technischer oder physischer Einwirkungsmöglichkeit
auf den Datenspeicher.
____________________________________________________________________ |
sich
versprechen lassen
[§§ 299 I, 331, 332] |
Annahme des Angebots von noch zu
erbringenden Vorteilen.
____________________________________________________________________ |
Sichbemächtigen
[§§ 239 a I, 239 b I] |
Begründung physischer Herrschaft
des Täters über das Opfer –
auch durch Scheindrohung –, ohne dass dafür eine
Ortsveränderung
oder Freiheitsberaubung notwendig wäre. Bei 2-Personen-
Beziehungen darf die Bedrängnis des Opfers nicht nur
deckungsgleich
mit dem Zwangsmittel des Raubes, einer Erpressung oder
sonstigen Nötigung sein, sondern muss darüber hinaus
begangen
sein und zu einer stabilisierten Zwangslage geführt haben, die
ihrerseits
Grundlage einer weiteren Nötigung sein sollte.
____________________________________________________________________ |
Sichbereiterklären
[§ 30 II, 1. Fall] |
Sicherbieten zur Begehung eines Verbrechens
oder zur Anstiftung
dazu.
____________________________________________________________________ |
Sichentfernen
[§ 142 I, II] |
Körperliches Verlassen der
räumlichen Grenzen des Unfallorts.
____________________________________________________________________ |
Sicherungstat
[§§ 240, 253, 255, 263] |
Straftat, die dazu dient, die aus einer
Vortat gewonnenen Vorteile
zu sichern, auszunutzen oder zu verwerten und sich gegen die bereits
durch die Vortat geschädigte Person richtet. Sie tritt als
mitbestrafte
Nachtat hinter der Vortat zurück.
____________________________________________________________________ |
Sichverschaffen
[§ 259] |
Einverständlicher, abgeleiteter
Erwerb vom Vortäter, durch den
dieser sich der Sache entäußert und die
Verfügungsgewalt auf den
Erwerber überträgt, damit dieser zu eigenen Zwecken
damit verfahren
kann und die Sache ihrem wirtschaftlichen Wert nach übernimmt.
mehr
Infos..
____________________________________________________________________ |
Sichverschaffen
[§§ 146 ff.] |
Erlangung von Besitz oder
Verfügungsgewalt, nicht notwendig
durch abgeleiteten Erwerb.
____________________________________________________________________ |
Siechtum
[§ 226 I Nr. 3] |
Chronischer Krankheitszustand, der den
Gesamtorganismus ergreift
und ein Schwinden der Körper- oder Geisteskräfte und
Hinfälligkeit
zur Folge hat.
____________________________________________________________________ |
Siegel
[§ 136 II] |
Eine von einer Behörde oder von
einem Amtsträger herrührende
Kennzeichnung mit Beglaubigungscharakter.
____________________________________________________________________ |
Simultaneitätsprinzip
[§§ 16, 17, 20] |
Strafrechtliches Grundprinzip, wonach alle
Voraussetzungen der
Strafbarkeit – abgesehen vom Eintritt des Erfolgs –
im Zeitpunkt
der Vornahme der Tathandlung vorliegen müssen.
____________________________________________________________________ |
Sinnlosigkeit
des
Weiterhandelns
[§ 24] |
Grund für den Täter,
seinen Versuch nicht zu vollenden, weil er sein
außertatbestandliches Ziel erreicht zu haben glaubt oder
annimmt,
dies nicht mehr erreichen zu können. Nach dem Schrifttum
soll dann ein fehlgeschlagener Versuch
vorliegen, während
die
Rspr. hier den Rücktritt weiterhin für
möglich hält.
____________________________________________________________________ |
Sittenwidrigkeit
der Tat
[§ 228] |
Ausschlussgrund der
Einwilligung. Gilt
nach h.M. nur bei den
§§ 223 ff. Sittenwidrig ist die Tat dann, wenn der
Eingriff in die körperliche
Integrität so schwer oder so lebensgefährlich ist,
dass dadurch
das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verletzt
wird und deshalb eine Beschränkung des Selbstbestimmungsrechts
des Opfers legitimiert ist.
____________________________________________________________________ |
Sonderdelikte
[§ 28] |
Straftatbestände, deren Begehung,
anders als bei Allgemeindelikten
nur durch Personen möglich ist, die deliktsspezifische
Eigenschaften
besitzen (z.B. Amtsdelikte gemäß
§§ 331 ff.).
____________________________________________________________________ |
| Sozialadäquanz |
Ein an sich für einen
Deliktserfolg kausales Verhalten, das aber von
der Rechtsordnung ausdrücklich erlaubt oder als für
die Gesellschaft
nützlich toleriert wird und damit kein strafrechtlich
missbilligtes
Risiko schafft. Aus diesem Grund fehlt die
objektive Zurechnung.
____________________________________________________________________ |
| Spendenbetrug |
Zweckverfehlung
____________________________________________________________________ |
| Spezialität |
Prinzip der
Gesetzeskonkurrenz, wonach
das speziellere Gesetz
dem allgemeineren Gesetz vorgeht.
____________________________________________________________________ |
Sterbehilfe
[§§ 212, 216] |
Straflose Fälle der
Tötung. Sog. Hilfe im Sterben betrifft den Zeitraum,
in dem die Sterbephase bereits unumkehrbar begonnen hat.
Zulässig ist hier passive Sterbehilfe durch Verzicht auf
lebensverlängernde
Maßnahmen, entweder nach ausdrücklichem
Behandlungsverbot
des Patienten oder wenn die Fortsetzung medizinischer
Behandlung nach irreversiblem Bewusstseinsverlust zwecklos
wäre oder gegen die Menschenwürde
verstieße; zulässig ist
auch indirekte Sterbehilfe durch Schmerzlinderung mit der
unbeabsichtigten
und unvermeidbaren Nebenfolge einer Lebensverkürzung,
sofern kein Widerspruch zum geäußerten oder
mutmaßlichen
Willen des Betroffenen besteht. Von Hilfe zum Sterben
spricht man bei Verzicht auf lebenserhaltende Maßnahmen bei
todgeweihten, aber noch nicht sterbenden Patienten. Deren
Behandlungsverbot
wirkt dann als rechtfertigende
Einwilligung.
Entspricht das Unterlassen lebenserhaltender Maßnahmen dem zu
vermutenden Willen des Patienten, so ergibt sich die Rechtfertigung
aus mutmaßlicher
Einwilligung.
____________________________________________________________________ |
| Steuerungsunfähigkeit |
Schuldfähigkeit
____________________________________________________________________ |
Stoff
[§ 224 I Nr. 1] |
Jeder Gegenstand, der mechanisch, thermisch
oder biologisch wirken
kann.
____________________________________________________________________ |
stoffgleich
[§§ 253, 263] |
Ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal, wonach
Vorteil und Schaden
auf derselben Vermögensverfügung beruhen und der
(erstrebte)
Vorteil unmittelbar aus dem geschädigten Vermögen
entstehen
muss.
____________________________________________________________________ |
strafändernde
besondere persönliche
Merkmale |
strafmodifizierende besondere
persönliche Merkmale
____________________________________________________________________ |
Strafantrag
[§§ 77 ff.] |
Formbedürftiges und
fristgebundenes Verlangen des Verletzten
auf Bestrafung als Strafverfolgungsvoraussetzung für bestimmte
Straftaten. Ein nicht gestellter, auch durch Bejahung des besonderen
öffentlichen Verfolgungsinteresses seitens der
Staatsanwaltschaft
nicht ersetzbarer (z.B. § 303 c) und nicht mehr nachholbarer
Strafantrag erzeugt ein
Strafverfolgungshindernis.
____________________________________________________________________ |
Strafklageverbrauch
[Art. 103 II GG] |
Rechtskraft
____________________________________________________________________ |
strafmodifizierende
besondere persönliche
Merkmale
[§ 28 II] |
Solche
persönlichen Merkmale,
die strafschärfend (z.B. Gewerbsmäßigkeit,
§ 260), strafmildernd (Schwangerschaft der Täterin
in § 218 III), strafausschließend
(Angehörigeneigenschaft in
§ 258 VI) oder strafaufhebend (
Rücktritt vom
Versuch, §§ 24, 31)
wirken.
____________________________________________________________________ |
strafrechtlicher
Rechtmäßigkeitsbegriff
[§§ 113 III, 136 III] |
Spezifischer
Prüfungsmaßstab hoheitlichen Handelns als
Rechtfertigungsgrund
für die Straftatbestandsverwirklichung durch
Amtsträger.
Dieser muss für die konkrete Handlung zuständig
gewesen
sein, die wesentlichen Regeln hinsichtlich des „Ob“
(Ermächtigungsgrundlage)
und des „Wie“ (Vollzugsregeln) gewahrt haben,
ferner muss das Ermessen pflichtgemäß
ausgeübt worden sein
und der Amtsträger muss den Willen besessen haben, zum Zweck
der Amtsausübung tätig zu sein. Bei
pflichtgemäßer Prüfung ist die
Diensthandlung auch dann gerechtfertigt, wenn sich der
Amtsträger
in einem Sachverhaltsirrtum befunden hat, der bei Wahrunterstellung
den Eingriff gerechtfertigt hätte, sog. Irrtumsprivileg des
Staates.
____________________________________________________________________ |
Strafverfolgungs-
hindernis
[§§ 19, 77 ff., 78 ff.;
Art. 103 GG] |
Umstände des Strafprozessrechts,
die der Einleitung und Durchführung
eines Strafverfahrens und damit der Verhängung der Strafe
entgegenstehen. Die wichtigsten sind die
Verjährung,
entgegenstehende
Rechtskraft, Strafunmündigkeit, Tod des Beschuldigten,
fehlender Strafantrag.
____________________________________________________________________ |
Strafzwecktheorie
[§ 24] |
Erklärungsmodell für die
strafbefreiende Wirkung des Rücktritts:
Der Zurücktretende hat das Vertrauen der
Rechtsbevölkerung in
die Geltung des Rechts wieder gestärkt und sich damit nicht
mehr
als strafwürdig gezeigt. mehr
Infos..
____________________________________________________________________ |
Straßenverkehr
[§§ 315 b, 315 c] |
Öffentlicher Verkehrsraum, der
alle Verkehrsflächen erfasst, die
entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des
Verfügungsberechtigten für jedermann oder zumindest
für eine
allgemein bestimmte größere Personengruppe zum
Straßenverkehr
zugelassen sind oder auf denen faktisch öffentlicher
Straßenverkehr
stattfindet, unabhängig von einer Widmung nach
öffentlichem
Recht und ungeachtet der Eigentumsverhältnisse.
____________________________________________________________________ |
strenge
Schuldtheorie
[§ 17] |
Von einer M.M. vertretene Lösung
der Fälle irriger Annahme eigener
Rechtfertigung ausschließlich nach den Regeln des
Verbotsirrtums.
____________________________________________________________________ |
subjektive
Zurechenbarkeit |
Unwesentliche Kausalabweichung
____________________________________________________________________ |
subjektiver
Abfall
[§ 326] |
Abfall
____________________________________________________________________ |
| Subsidiarität |
Prinzip der
Gesetzeskonkurrenz, wonach
eine Strafvorschrift gegenüber
einer anderen nur hilfsweise, nämlich bei Nichteingreifen
oder Wegfall der vorrangigen zur Anwendung kommen soll. Die
Subsidiarität kann gesetzlich angeordnet sein, sog. formelle
Subsidiarität.
Sie kann sich aber auch aus Zweck und Schutzbereich einer
Vorschrift als sog. materielle Subsidiarität ergeben, wenn es
sich bei der verdrängten Vorschrift um einen weniger intensiven
Angriff auf dasselbe Rechtsgut handelt.
____________________________________________________________________ |
Subsumtionsirrtum
[§ 17] |
Rechtsirrige Einordnung unter eine
Strafnorm. Erfüllt das Vorgestellte
tatsächlich den objektiven Tatbestand eines Strafgesetzes,
glaubt der Täter aber infolge seines Subsumtionsirrtums, sich
nicht
strafbar gemacht zu haben, so lässt dieser Irrtum den Vorsatz
unberührt
und kann allenfalls zu einem
Verbotsirrtum führen.
Erfüllt
das Vorgestellte objektiv keinen Straftatbestand, glaubt der
Täter aber, sich strafbar gemacht zu haben, führt der
Rechtsirrtum
wegen Überdehnung des Normbereichs zu einem
Wahndelikt.
____________________________________________________________________ |
| Suizid |
Selbsttötung
____________________________________________________________________ |
sukzessive
Beihilfe
[§ 27] |
Beihilfe nach Beginn der
Tatausführung der Haupttat, nach h.M.
aber nur bis zur
Beendigung der Haupttat möglich.
____________________________________________________________________ |
sukzessive
Mittäterschaft
[§ 25 II] |
Nachträglicher Einstieg in eine
schon in der Ausführung begriffene
Straftat, der dem Eintretenden das Gesamtgeschehen als
Mittäter
zurechenbar macht, wenn die erbrachten Tatbeiträge
nach den Kriterien der
funktionellen Tatherrschaft oder des
Täterwillens die Gleichrangigkeit mit den übrigen
Beteiligten
begründen, ferner wenn die Beteiligten mit dem Tateinstieg
einverstanden sind und gemeinsam weiter handeln. Nach teilweiser
Auffassung ist die sukzessive Mittäterschaft nur bis zur
Vollendung möglich, nach der h.M. bis zur
Beendigung.
____________________________________________________________________ |
sukzessive
Tatbestandserfüllung |
Erscheinungsform
tatbestandlicher
Bewertungseinheit durch
fortlaufende, „ratenweise“
Tatbestandserfüllung.
____________________________________________________________________ |