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R
Begriffserläuterung
Rausch
[§ 323 a]
Auf Alkohol oder anderen Rauschmitteln beruhender Zustand der
Intoxikation, bei dem sicher verminderte Schuldfähigkeit, möglicherweise
sogar Schuldunfähigkeit vorgelegen hat.
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Rauschtat
[§ 323 a]
Jedes Verhalten, das den vollständigen objektiven und subjektiven
Tatbestand einer beliebigen Vorsatz- oder Fahrlässigkeitstat verwirklicht,
das rechtswidrig geschah und auch schuldhaft gewesen
wäre, wenn der Täter nicht vermindert schuldfähig, möglicherweise
sogar schuldunfähig gewesen wäre. mehr Infos..
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Realkonkurrenz
 [§ 53]
Tatmehrheit 
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rechtfertigende
Einwilligung
Einwilligung
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rechtfertigende
Pflichtenkollision
[§ 13]
Nach h.M. spezieller Rechtfertigungsgrund des Unterlassungsdelikts:
Den Täter treffen zwei gleichrangige rechtliche Handlungsgebote,
von denen er nur eines durch die Nichtbefolgung des anderen
erfüllen kann. In diesem Fall gewährt die Rechtsordnung
dem Täter ein Wahlrecht, wenn er wenigstens eine Handlungspflicht
mit Rettungswillen erfüllt.
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rechtfertigender Notstand
[§§ 34, 904 BGB]
Auf dem Prinzip der Güterabwägung beruhender Rechtfertigungsgrund.
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Rechtfertigungsirrtum
[§§ 16, 17]
Unkenntnis eines eingreifenden Rechtfertigungsgrundes (mit der
Folge fehlenden subjektiven Rechtfertigungselements) oder irrige
Annahme eigener Rechtfertigung entweder als Erlaubnistatbestandsirrtum
oder Erlaubnisirrtum.
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rechtliche Gleichwertigkeit
[§ 16]
error in persona vel in obiecto
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rechtliche
Handlungseinheit
Zusammenfassung mehrerer für sich gesehen selbstständiger Willensbetätigungen
zu einer Handlung im Rechtssinne, insbes. bei
Dauerdelikten und mehraktigen Delikten.
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rechtmäßiges
Alternativverhalten
Tatbestandsausschluss beim fahrlässigen Erfolgsdelikt, der auf der
Unvermeidbarkeit des Erfolgs beruht. Hat der Täter sich zwar sorgfaltswidrig
verhalten und durch seine Handlung eine Ursache für
den Erfolg gesetzt, bleibt er trotzdem straffrei, wenn derselbe Erfolg
zur gleichen Zeit aufgrund eines Umstandes, der bereits als
unmittelbar in der Tatsituation angelegt war, auch eingetreten wäre,
wenn sich der Täter in der kritischen Lage pflichtgemäß verhalten
hätte. Die h.L. verneint dann die objektive Zurechnung, während
die Rspr. die Kausalität „im Rechtssinn“ verneint.
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rechtsethische
Vergleichbarkeit
echte Wahlfeststellung
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Rechtsfolgenlösung
[§ 211]
Von der Rspr. entwickelte Möglichkeit einer Strafmilderung gem.
§ 49 I Nr. 1, wenn bei heimtückischer Tötung die Verhängung lebenslanger
Freiheitsstrafe unverhältnismäßig wäre, weil außergewöhnliche
Umstände vorliegen, die das Ausmaß der Täterschuld
erheblich mildern.
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rechtsfolgenverweisende
Schuldtheorie
[§ 16]
Untermeinung der eingeschränkten Schuldtheorie, die den
Erlaubnistatbestandsirrtum nur hinsichtlich der Rechtsfolgen
dem Tatbestandsirrtum gleichstellt und analog § 16 für den
Haupttäter nur auf die Bestrafung aus einer Vorsatztat verzichtet.
Für den Teilnehmer bleibt danach auch die im Erlaubnistatbestandsirrtum
begangene Tat immer noch eine vorsätzlich rechtswidrige
und damit teilnahmefähige Haupttat.
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Rechtsgut Gegebenheiten einer Person, eines Gegenstandes oder einer Institution,
die für die freie Entfaltung des Einzelnen, die Verwirklichung
seiner Grundrechte und ein funktionierendes Gemeinwesen
notwendig sind. Str. ist, ob es auch einer positiven Wertentscheidung
der Rechtsordnung bedarf. mehr Infos..
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rechtsgutbezogener
Willensmangel
Ausschlussgrund für eine wirksame Einwilligung. Ein solcher
Willensmangel ist gegeben, wenn die Einwilligung durch Drohung,
Täuschung oder Irrtum beeinflusst war. Bei Irrtum muss der Einwilligende
gerade im Hinblick auf Folgen, Bedeutung und Tragweite
für das verletzte Rechtsgut im Unklaren gewesen sein.
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Rechtskraft
[Art. 103 III GG]
Das aus der Unanfechtbarkeit einer Entscheidung entstehende
Strafverfahrenshindernis für ein erneutes Strafverfahren. ne bis
in idem.
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Rechtstatsache
[§ 339]
Eine Rechtsangelegenheit, bei der sich mehrere Beteiligte mit widerstreitenden
rechtlichen Belangen gegenüberstehen können,
wenn über sie in einem rechtlich vollständig geregelten Verfahren
nach Rechtsgrundsätzen zu entscheiden ist. mehr Infos..
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rechtswidrig
[§ 32]
Jeder Angriff, den der Betroffene nicht zu dulden braucht bzw.
der im Widerspruch zur Rechtsordnung steht.
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Rechtswidrigkeit
[§ 11 I Nr. 5]
Widerspruch der Tat zur Gesamtrechtsordnung häufig widerlegbar
indiziert durch die Erfüllung des Tatbestands.
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Rechtswidrigkeit der
erstrebten Zueignung
[§§ 242, 249]
Vorsatzbedürftiges Tatbestandsmerkmal. Widerspruch des vom
Täter erstrebten Zustands zur Eigentumsordnung, woran es fehlt,
wenn dem Täter ein fälliger und einredefreier Anspruch auf Übereignung
des Gegenstandes zusteht.
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Rechtswidrigkeit der
erstrebten Bereicherung
[§§ 253, 263]
Vorsatzbedürftiges Tatbestandsmerkmal. Widerspruch der vom
Täter erstrebten Vermögensverschiebung zur Vermögensordnung.
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Regelbeispiel
[§ 243 I 2 Nr. 1–7]
Nicht abschließende Konkretisierung des generalklauselartigen
Strafzumessungsbegriffs „besonders schwerer Fall“ durch tatbestandsähnlich
formulierte Fälle erhöhter krimineller Energie. Anders
als bei der Qualifikation kann die Straferhöhung aufgrund
einer Gesamtabwägung zu verneinen sein. mehr Infos..
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relative Fahruntüchtigkeit,
alkoholbedingte
[§§ 315 c, 316]
Alkoholisierung ab 0,3‰ BAK, aber unterhalb der absoluten
Fahruntüchtigkeit, wenn aufgrund zusätzlicher Ausfallerscheinungen
nachzuweisen ist, dass der Täter alkoholbedingt nicht mehr
imstande war, das Fahrzeug sicher zu führen.
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Risikoerhöhungslehre Theorie des Schrifttums, wonach auch bei rechtmäßigem Alternativverhalten
Fahrlässigkeitsbestrafung möglich bleiben soll,
wenn feststeht oder nur möglich ist, dass der Täter durch sein Fehlverhalten
das Risiko des Erfolgseintritts vergrößert hat. Die Risikoerhöhungslehre
hat sich nicht durchgesetzt.
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Risikoverringerung Für einen Deliktserfolg kausales Verhalten, das einen drohenden 
und schwereren Erfolg nur abgeschwächt oder zeitlich hinausgeschoben
hat und deshalb kein rechtlich missbilligtes Risiko geschaffen
hat. Daher fehlt nach Auffassung des Schrifttums die
objektive Zurechnung.
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Risikoverringerungslehre
[§ 13]
Spiegelbild zu der beim Fahrlässigkeitsdelikt vertretenen Risikoerhöhungslehre.
Danach soll in den Fällen, in denen die Quasi-
Kausalität des Unterlassens zum eingetretenen Erfolg nicht
nachweisbar ist, die Strafbarkeit schon dann begründet sein, wenn
die Vornahme der unterlassenen Handlung das Risiko des Erfolgseintritts
erheblich vermindert hätte. Diese Lehre hat sich nicht
durchgesetzt.
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rücksichtslos
[§ 315 c]
Bei vorsätzlichem Handeln gegeben, wenn sich der Täter aus eigensüchtigen
Motiven bewusst über seine Pflichten als Verkehrsteilnehmer
hinwegsetzt, um beispielsweise schneller voranzukommen,
mag er auch darauf vertrauen, dass es zu einer Beeinträchtigung
anderer Personen nicht kommen werde. Im Fall einer Fahrlässigkeitstat
handelt rücksichtslos, wer sich aus Gleichgültigkeit
nicht auf seine Pflichten besinnt und Hemmungen gegen seine
Fahrweise gar nicht erst aufkommen lässt, sondern unbekümmert
um die Folgen seiner Fahrweise drauf los fährt. mehr Infos..
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Rücktrittshorizont
[§ 24]
Gesamtbetrachtungslehre
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Rückwirkungsverbot
[Art. 103 II GG; §§ 1, 2]
Fundamentalprinzip des Strafrechts mit Verfassungsrang: Eine
Handlung, die im Zeitpunkt ihrer Begehung straffrei war, darf
durch den Gesetzgeber nicht rückwirkend durch Änderung materiell-
rechtlicher Vorschriften für strafbar erklärt werden.
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S

Sache von
bedeutendem Wert
[§§ 315 b, 315 c]
Tatobjekt, das als solches mehr als 750 € Verkehrswert besitzt und
dem durch die Tat auch ein Schaden gedroht hat, durch den es
mindestens i.H.v. 750 € merkantilen Minderwert erlangt hätte.
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Sache
[§§ 242, 246, 249,
259, 303]

Jeder körperliche Gegenstand, unabhängig vom Aggregatzustand.
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Scheinwaffe
[§§ 244 I Nr. 1 b,
250 I Nr. 1 b]
Attrappe, defekte oder ungeladene Waffe im technischen Sinn, mit
der der Täter eine tatsächlich nicht realisierbare Drohung verstärken
will, es sei denn, dass der Gegenstand schon seinem äußeren
Erscheinungsbild nach offensichtlich ungefährlich ist.
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Schlägerei
[§ 231]
Eine mit gegenseitigen Körperverletzungen verbundene Auseinandersetzung,
an der mehr als 2 Personen aktiv mitwirken.
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schlichte Tätigkeitsdelikte
[§§ 153, 316]
Gefährdungsdelikt
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Schuld
[§ 20]
Persönliche Verantwortung des Täters, der sich nicht zu einem
rechtmäßigen Handeln hat motivieren lassen, obwohl er bzw. ein
durchschnittlicher Mensch an seiner Stelle sich für das Recht hätte
entscheiden können.
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Schuldfähigkeit
[§§ 19, 20, 21]
Das Mindestmaß an Selbstbestimmung, das vom Gesetz für die
strafrechtliche Verantwortlichkeit verlangt wird.
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Schuldtheorie
[§§ 16, 17]
In § 17 gesetzlich verankerte Prämisse, dass das Unrechtsbewusstsein
nicht zum Vorsatz, sondern zur Schuld gehört. Die
Schuldtheorie hat die früher vertretene Vorsatztheorie verdrängt.
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Schuldunfähigkeit
[§ 20]
Ausschluss individueller Verantwortung für die rechtswidrige Tat.
Medizinische Voraussetzung ist, dass zur Tatzeit entweder eine
krankhafte seelische Störung oder eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung
oder Schwachsinn oder eine andere seelische Abartigkeit
vorgelegen hat. Psychologische Voraussetzung ist, dass der
Täter infolge eines der vorgenannten Defekte unfähig gewesen ist,
entweder das Unrecht der Tat einzusehen (Einsichtsunfähigkeit)
oder nach dieser Einsicht zu handeln (Steuerungsunfähigkeit).
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Schutzzweck-
zusammenhang
Begrifflich unter einen Tatbestand subsumierbares Verhalten, das
aber nach Sinn und Zweck der Strafvorschrift außerhalb der Reichweite
der Norm liegt. Bei Erfolgsdelikten entfällt dann mangels
Risikozusammenhangs nach der Literatur die objektive Zurechnung,
während die Rechtsprechung die Schutzzweckprüfung als
teleologische Auslegung beim jeweiligen Tatbestandsmerkmal
vornimmt. mehr Infos..
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schwere Gesundheitsschädigung
[§§ 221, 250 I Nr. 1 c]
Ernste langwierige Krankheit, wenn eine gravierende Störung der
Körperfunktionen zu befürchten ist oder wenn die Arbeitskraft erheblich
beeinträchtigt wird.
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Schwerpunkt der
Vorwerfbarkeit
[§ 13]
Wertungskriterium der h.M. zur Festlegung, ob ein bestimmtes
Verhalten, das zugleich Elemente des aktiven Tuns und Unterlassens
aufweist, die Tat zum Begehungsdelikt oder unechten
Unterlassungsdelikt macht.
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se ut dominum gerere
[§Selbstgefährdung§ 242, 246, 249]
(lat.) „Sich wie der Herr (Eigentümer) aufführen.“ Formales Kriterium
neben der Aneignungsabsicht und dem Enteignungsabsicht
zur Begründung der Zueignungsabsicht.
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Selbstgefährdung eigenverantwortliche Selbstgefährdung 
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Selbsthilfe
[§§ 229 f. BGB]
Rechtfertigungsgrund des Gläubigers eines einredefreien, aber in
seiner Durchsetzung gefährdeten schuldrechtlichen Anspruchs,
die erforderlichen Handlungen zur Anspruchssicherung durchzuführen,
wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig erreichbar ist.
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Selbsttötung Lebensverkürzung, die durch das Opfer selbst herbeigeführt wor- Selbsttötung
den ist. In Abgrenzung zum „töten“ i.S.v. § 216 kommt es darauf
an, ob der Sterbewillige den unmittelbar zum Tode führenden Akt
beherrschte. War die Selbsttötung eigenverantwortlich, so ist
jede Beteiligung daran straflos.
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sich oder einem anderen
Zugang verschaffen
[§ 202 a]
Erlangung technischer oder physischer Einwirkungsmöglichkeit
auf den Datenspeicher.
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sich versprechen lassen
[§§ 299 I, 331, 332]
Annahme des Angebots von noch zu erbringenden Vorteilen.
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Sichbemächtigen
[§§ 239 a I, 239 b I]
Begründung physischer Herrschaft des Täters über das Opfer –
auch durch Scheindrohung –, ohne dass dafür eine Ortsveränderung
oder Freiheitsberaubung notwendig wäre. Bei 2-Personen-
Beziehungen darf die Bedrängnis des Opfers nicht nur deckungsgleich
mit dem Zwangsmittel des Raubes, einer Erpressung oder
sonstigen Nötigung sein, sondern muss darüber hinaus begangen
sein und zu einer stabilisierten Zwangslage geführt haben, die ihrerseits
Grundlage einer weiteren Nötigung sein sollte.
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Sichbereiterklären
[§ 30 II, 1. Fall]
Sicherbieten zur Begehung eines Verbrechens oder zur Anstiftung
dazu.
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Sichentfernen
 [§ 142 I, II]
Körperliches Verlassen der räumlichen Grenzen des Unfallorts.
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Sicherungstat
[§§ 240, 253, 255, 263]
Straftat, die dazu dient, die aus einer Vortat gewonnenen Vorteile
zu sichern, auszunutzen oder zu verwerten und sich gegen die bereits
durch die Vortat geschädigte Person richtet. Sie tritt als mitbestrafte
Nachtat hinter der Vortat zurück.
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Sichverschaffen
[§ 259]
Einverständlicher, abgeleiteter Erwerb vom Vortäter, durch den
dieser sich der Sache entäußert und die Verfügungsgewalt auf den
Erwerber überträgt, damit dieser zu eigenen Zwecken damit verfahren
kann und die Sache ihrem wirtschaftlichen Wert nach übernimmt. mehr Infos..
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Sichverschaffen
[§§ 146 ff.]
Erlangung von Besitz oder Verfügungsgewalt, nicht notwendig
durch abgeleiteten Erwerb.
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Siechtum
[§ 226 I Nr. 3]
Chronischer Krankheitszustand, der den Gesamtorganismus ergreift
und ein Schwinden der Körper- oder Geisteskräfte und Hinfälligkeit
zur Folge hat.
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Siegel
[§ 136 II]
Eine von einer Behörde oder von einem Amtsträger herrührende
Kennzeichnung mit Beglaubigungscharakter.
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Simultaneitätsprinzip
[§§ 16, 17, 20]
Strafrechtliches Grundprinzip, wonach alle Voraussetzungen der
Strafbarkeit – abgesehen vom Eintritt des Erfolgs – im Zeitpunkt
der Vornahme der Tathandlung vorliegen müssen.
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Sinnlosigkeit des
Weiterhandelns
[§ 24]
Grund für den Täter, seinen Versuch nicht zu vollenden, weil er sein
außertatbestandliches Ziel erreicht zu haben glaubt oder annimmt,
dies nicht mehr erreichen zu können. Nach dem Schrifttum
soll dann ein fehlgeschlagener Versuch vorliegen, während die
Rspr. hier den Rücktritt weiterhin für möglich hält.
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Sittenwidrigkeit der Tat
[§ 228]
Ausschlussgrund der Einwilligung. Gilt nach h.M. nur bei den
§§ 223 ff. Sittenwidrig ist die Tat dann, wenn der Eingriff in die körperliche
Integrität so schwer oder so lebensgefährlich ist, dass dadurch
das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verletzt
wird und deshalb eine Beschränkung des Selbstbestimmungsrechts
des Opfers legitimiert ist.
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Sonderdelikte
[§ 28]
Straftatbestände, deren Begehung, anders als bei Allgemeindelikten
nur durch Personen möglich ist, die deliktsspezifische Eigenschaften
besitzen (z.B. Amtsdelikte gemäß §§ 331 ff.).
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Sozialadäquanz Ein an sich für einen Deliktserfolg kausales Verhalten, das aber von
der Rechtsordnung ausdrücklich erlaubt oder als für die Gesellschaft
nützlich toleriert wird und damit kein strafrechtlich missbilligtes
Risiko schafft. Aus diesem Grund fehlt die objektive Zurechnung.
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Spendenbetrug Zweckverfehlung 
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Spezialität Prinzip der Gesetzeskonkurrenz, wonach das speziellere Gesetz 
dem allgemeineren Gesetz vorgeht.
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Sterbehilfe
[§§ 212, 216]
Straflose Fälle der Tötung. Sog. Hilfe im Sterben betrifft den Zeitraum,
in dem die Sterbephase bereits unumkehrbar begonnen hat.
Zulässig ist hier passive Sterbehilfe durch Verzicht auf lebensverlängernde
Maßnahmen, entweder nach ausdrücklichem Behandlungsverbot
des Patienten oder wenn die Fortsetzung medizinischer
Behandlung nach irreversiblem Bewusstseinsverlust zwecklos
wäre oder gegen die Menschenwürde verstieße; zulässig ist
auch indirekte Sterbehilfe durch Schmerzlinderung mit der unbeabsichtigten
und unvermeidbaren Nebenfolge einer Lebensverkürzung,
sofern kein Widerspruch zum geäußerten oder mutmaßlichen
Willen des Betroffenen besteht. Von Hilfe zum Sterben
spricht man bei Verzicht auf lebenserhaltende Maßnahmen bei
todgeweihten, aber noch nicht sterbenden Patienten. Deren Behandlungsverbot
wirkt dann als rechtfertigende Einwilligung.
Entspricht das Unterlassen lebenserhaltender Maßnahmen dem zu
vermutenden Willen des Patienten, so ergibt sich die Rechtfertigung
aus mutmaßlicher Einwilligung.
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Steuerungsunfähigkeit Schuldfähigkeit
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Stoff
[§ 224 I Nr. 1]
Jeder Gegenstand, der mechanisch, thermisch oder biologisch wirken
kann.
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stoffgleich
[§§ 253, 263]
Ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal, wonach Vorteil und Schaden
auf derselben Vermögensverfügung beruhen und der (erstrebte)
Vorteil unmittelbar aus dem geschädigten Vermögen entstehen
muss.
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strafändernde
besondere persönliche
Merkmale

strafmodifizierende besondere persönliche Merkmale
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Strafantrag
[§§ 77 ff.]
Formbedürftiges und fristgebundenes Verlangen des Verletzten
auf Bestrafung als Strafverfolgungsvoraussetzung für bestimmte
Straftaten. Ein nicht gestellter, auch durch Bejahung des besonderen
öffentlichen Verfolgungsinteresses seitens der Staatsanwaltschaft
nicht ersetzbarer (z.B. § 303 c) und nicht mehr nachholbarer
Strafantrag erzeugt ein Strafverfolgungshindernis.
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Strafklageverbrauch
[Art. 103 II GG]
Rechtskraft
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strafmodifizierende
besondere persönliche
Merkmale
[§ 28 II]
Solche persönlichen Merkmale, die strafschärfend (z.B. Gewerbsmäßigkeit,
§ 260), strafmildernd (Schwangerschaft der Täterin
in § 218 III), strafausschließend (Angehörigeneigenschaft in
§ 258 VI) oder strafaufhebend ( Rücktritt vom Versuch, §§ 24, 31)
wirken.
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strafrechtlicher Rechtmäßigkeitsbegriff
[§§ 113 III, 136 III]
Spezifischer Prüfungsmaßstab hoheitlichen Handelns als Rechtfertigungsgrund
für die Straftatbestandsverwirklichung durch Amtsträger.
Dieser muss für die konkrete Handlung zuständig gewesen
sein, die wesentlichen Regeln hinsichtlich des „Ob“ (Ermächtigungsgrundlage)
und des „Wie“ (Vollzugsregeln) gewahrt haben,
ferner muss das Ermessen pflichtgemäß ausgeübt worden sein
und der Amtsträger muss den Willen besessen haben, zum Zweck
der Amtsausübung tätig zu sein. Bei pflichtgemäßer Prüfung ist die
Diensthandlung auch dann gerechtfertigt, wenn sich der Amtsträger
in einem Sachverhaltsirrtum befunden hat, der bei Wahrunterstellung
den Eingriff gerechtfertigt hätte, sog. Irrtumsprivileg des
Staates.
____________________________________________________________________
Strafverfolgungs-
hindernis
[§§ 19, 77 ff., 78 ff.;
Art. 103 GG]
Umstände des Strafprozessrechts, die der Einleitung und Durchführung
eines Strafverfahrens und damit der Verhängung der Strafe
entgegenstehen. Die wichtigsten sind die Verjährung, entgegenstehende
Rechtskraft, Strafunmündigkeit, Tod des Beschuldigten,
fehlender Strafantrag.
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Strafzwecktheorie
[§ 24]
Erklärungsmodell für die strafbefreiende Wirkung des Rücktritts:
Der Zurücktretende hat das Vertrauen der Rechtsbevölkerung in
die Geltung des Rechts wieder gestärkt und sich damit nicht mehr
als strafwürdig gezeigt. mehr Infos..
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Straßenverkehr
[§§ 315 b, 315 c]
Öffentlicher Verkehrsraum, der alle Verkehrsflächen erfasst, die
entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des
Verfügungsberechtigten für jedermann oder zumindest für eine
allgemein bestimmte größere Personengruppe zum Straßenverkehr
zugelassen sind oder auf denen faktisch öffentlicher Straßenverkehr
stattfindet, unabhängig von einer Widmung nach öffentlichem
Recht und ungeachtet der Eigentumsverhältnisse.
____________________________________________________________________
strenge Schuldtheorie
[§ 17]
Von einer M.M. vertretene Lösung der Fälle irriger Annahme eigener
Rechtfertigung ausschließlich nach den Regeln des Verbotsirrtums.
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subjektive
Zurechenbarkeit
Unwesentliche Kausalabweichung
____________________________________________________________________
subjektiver Abfall
 [§ 326]
Abfall
____________________________________________________________________
Subsidiarität Prinzip der Gesetzeskonkurrenz, wonach eine Strafvorschrift gegenüber
einer anderen nur hilfsweise, nämlich bei Nichteingreifen
oder Wegfall der vorrangigen zur Anwendung kommen soll. Die
Subsidiarität kann gesetzlich angeordnet sein, sog. formelle Subsidiarität.
Sie kann sich aber auch aus Zweck und Schutzbereich einer
Vorschrift als sog. materielle Subsidiarität ergeben, wenn es
sich bei der verdrängten Vorschrift um einen weniger intensiven
Angriff auf dasselbe Rechtsgut handelt.
____________________________________________________________________
Subsumtionsirrtum
[§ 17]
Rechtsirrige Einordnung unter eine Strafnorm. Erfüllt das Vorgestellte
tatsächlich den objektiven Tatbestand eines Strafgesetzes,
glaubt der Täter aber infolge seines Subsumtionsirrtums, sich nicht
strafbar gemacht zu haben, so lässt dieser Irrtum den Vorsatz unberührt
und kann allenfalls zu einem Verbotsirrtum führen. Erfüllt
das Vorgestellte objektiv keinen Straftatbestand, glaubt der
Täter aber, sich strafbar gemacht zu haben, führt der Rechtsirrtum
wegen Überdehnung des Normbereichs zu einem Wahndelikt.
____________________________________________________________________
Suizid Selbsttötung 
____________________________________________________________________
sukzessive Beihilfe
[§ 27]
Beihilfe nach Beginn der Tatausführung der Haupttat, nach h.M.
aber nur bis zur Beendigung der Haupttat möglich.
____________________________________________________________________
sukzessive
Mittäterschaft
[§ 25 II]
Nachträglicher Einstieg in eine schon in der Ausführung begriffene
Straftat, der dem Eintretenden das Gesamtgeschehen als Mittäter
zurechenbar macht, wenn die erbrachten Tatbeiträge
nach den Kriterien der funktionellen Tatherrschaft oder des
Täterwillens die Gleichrangigkeit mit den übrigen Beteiligten
begründen, ferner wenn die Beteiligten mit dem Tateinstieg
einverstanden sind und gemeinsam weiter handeln. Nach teilweiser
Auffassung ist die sukzessive Mittäterschaft nur bis zur
Vollendung möglich, nach der h.M. bis zur Beendigung.
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sukzessive
Tatbestandserfüllung
Erscheinungsform tatbestandlicher Bewertungseinheit durch
fortlaufende, „ratenweise“ Tatbestandserfüllung.
____________________________________________________________________
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