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T
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Begriffserläuterung
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Tat
[§ 127 I 1 StPO] |
Straftat, die
soweit begangen ist, dass zumindest ein mit Strafe bedrohter
rechtswidriger und schuldhafter Versuch vorliegt. Nach
der materiellen Theorie muss die Straftat tatsächlich begangen
worden sein. Nach der prozessualen Theorie, die auf die Systematik
der Ermächtigungsgrundlagen der StPO verweist, genügt
ein, allerdings
nach den äußeren Umständen zweifelsfreier,
dringender
Tatverdacht.
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Tatbestand
[§ 11 I Nr. 5] |
Die Summe der
geschriebenen und ungeschriebenen Merkmale
eines mit Strafe bedrohten Verbots.
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tatbestandliche
Bewertungseinheit |
Die bei
verschiedenen Straftatbeständen mögliche Verschmelzung
scheinbar mehrfacher Deliktserfüllung zu einer einzigen
Tathandlung.
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tatbestands.
ausschließende
Einwilligung |
Einverständnis
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Tatbestandsirrtum
[§ 16 I 1] |
Unkenntnis
über einen tatsächlich gegebenen Umstand, der ein
Merkmal des objektiven Tatbestands ausfüllt.
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tatbestandsspezifischer
Gefahrzusammenhang
[§ 18] |
Ungeschriebenes
Tatbestandsmerkmal jeder
Erfolgsqualifikation.
Es ist erfüllt, wenn das vorsätzliche Verhalten des
Täters die für
die Erfolgsqualifikation typischen Gefahren des Grunddelikts
verwirklicht
hat und wenn sich diese Gefahr in dem konkreten Erfolg
niedergeschlagen hat.
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tatbezogene
Merkmale
[§ 16] |
Gesetzliche
Merkmale, die – auch wenn sie subjektiv gefasst sind
–
nur das sachliche Unrecht der Tat kennzeichnen. Dazu gehören
Umstände, die die besondere Gefährlichkeit des
Täters (z.B. Bande
in § 244) oder die Ausführungsart des Delikts (z.B.
heimtückisch in
§ 211) beschreiben. Tatbezogen sind auch der Tatbestandsvorsatz
sowie deliktsspezifische Absichten.
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Tateinheit
[§ 52] |
Verwirklichung
mehrerer Delikte durch
Handlungseinheit, ohne
dass eines im Wege der
Gesetzeskonkurrenz zurücktritt. Man unterscheidet
gleichartige Tateinheit, wenn durch eine Handlung
dasselbe Gesetz mehrfach verletzt wurde, und ungleichartige Tateinheit,
wenn durch eine Handlung mehrere verschiedene Strafgesetze
verletzt wurden.
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Tatentschluss
[§ 22] |
Der
endgültige Handlungswille zur Verwirklichung aller den
jeweiligen objektiven Tatbestand ausfüllenden
Umstände unter
Einschluss der deliktsspezifischen subjektiven Tatbestandsmerkmale.
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Täter
[§ 25] |
Oberbegriff
für strafrechtliche Erstverantwortung. Täter ist jede
natürliche
Person, die durch eigenes Verhalten oder zurechenbares
Fremdverhalten alle objektiven und subjektiven Merkmale einer
Straftat verwirklicht hat. Erscheinungsformen:
unmittelbarer Täter,
Mittäter,
mittelbarer Täter.
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| täterbezogene
Merkmale |
Besondere persönliche Merkmale
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Täter
hinter dem Täter
[§ 25 I, 2. Alt.] |
Fallgruppe
mittelbarer Täterschaft trotz vollverantwortlich handelndem
Vordermann. Mittelbarer Täter ist danach der
„Schreibtischtäter“,
der durch Ausnutzung seiner
Organisationsherrschaft
eine Straftat durch andere begehen lässt. Mittelbarer
Täter
ist auch derjenige, der beim Ausführenden einen Irrtum
über den
konkreten Handlungssinn seiner Tat erzeugt oder ausnutzt (Unkenntnis
der Verwirklichung eines Qualifikationsmerkmals,
Identitätstäuschung,
vermeidbarer Verbotsirrtum, Irrtum über die Höhe
des angerichteten Schadens).
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| Täterwille |
(lat.) „animus
auctoris“. Wertungskriterium der Rspr. zur Abgrenzung
des Mittäters vom Teilnehmer. Täter ist,
wer einen beliebigen
Tatbeitrag bis zur tatsächlichen Beendigung der Tat mit
Täterwillen
geleistet hat. Täterwillen besitzt, wer die Tat als eigene
will. Kriterien sind der Grad des eigenen Interesses am Erfolg, der
Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens
der Wille zur Tatherrschaft.
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| tatgeneigt |
Potenzieller Straftäter, der noch
keinen Tatentschluss gefasst
hat, sondern erst mit der Möglichkeit spielt, eine Straftat zu
begehen.
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| Tatherrschaft |
Wertungskriterium der h.Lit. zur
Begründung der Täterschaft bei
Vorsatzdelikten, gegeben bei
funktioneller Tatherrschaft,
Organisationsherrschaft
oder Willensherrschaft.
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tätlicher
Angriff
[§ 113] |
Jede unmittelbar auf den Körper
des Amtsträgers abzielende
feindselige Aktion, wobei es dem Täter im Gegensatz zum
Widerstandleisten nicht auf die Vereitelung der Diensthandlung
ankommen muss.
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Tatmehrheit
[§ 53] |
Verwirklichung mehrerer
selbstständiger Delikte durch
Handlungsmehrheit.
Man unterscheidet gleichartige Tatmehrheit,
wenn durch mehrere Handlungen dasselbe Strafgesetz mehrmals
verletzt wurde, und ungleichartige Tatmehrheit, wenn durch mehrere
selbstständige Handlungen verschiedene Strafgesetze verletzt
wurden.
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Tatort
[§ 9] |
Der Ort, an dem die Straftat begangen
worden ist, nämlich entweder
der Handlungsort oder der Erfolgsort.
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Tatsachen
[§§ 185 ff., 263] |
Alle konkreten Zustände und
Geschehnisse der Vergangenheit
oder Gegenwart, die die Außenwelt oder psychische
Vorgänge betreffen
und dem Beweis zugänglich sind.
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| Tatsachenalternativität |
unechte Wahlfeststellung
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Tatstrafrecht
[§ 1] |
Wesensmerkmal der Strafe. Diese
knüpft nicht an die asoziale
Täterpersönlichkeit
an, die sich in der Straftat manifestiert. Vielmehr
ist Gegenstand des strafrechtlichen Tadels allein die in der
Überschreitung
des Verbots liegende Rechtserschütterung.
____________________________________________________________________ |
Täuschungshandlung
[§ 263] |
Intellektuelle Einwirkung auf das
Vorstellungsbild eines anderen
durch ausdrückliche oder schlüssige Behauptung
unwahrer Tatsachen
oder als Unterlassungstat durch garantenpflichtwidrige
Nichtbeseitigung eines
Irrtums.
____________________________________________________________________ |
Täuschungswille
im
Rechtsverkehr
[§ 267] |
Direkter Vorsatz, einen anderen
über die Echtheit der Urkunde zu
täuschen, um dadurch irgendein rechtlich erhebliches Verhalten
zu erreichen.
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technische
Aufzeichnung
[§ 268] |
Legaldefiniert in § 268 II, wobei
die h.M. unter „Darstellung“ versteht,
dass die Information auf einem vom Gerät abtrennbaren
Stück enthalten sein muss und unter
„selbsttätig“, dass durch das
Gerät neue Informationen geschaffen werden.
____________________________________________________________________ |
Teile
der Bevölkerung
[§ 130] |
Jede Personenmehrheit von gewissem Umfang,
die sich durch irgendein
äußeres oder inneres Merkmal aus der
inländischen Bevölkerung
heraushebt, z.B. nationale, ethnische, religiöse, politische,
wirtschaftliche, berufliche oder soziale Gruppierungen.
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Teilnehmer
[§§ 26, 27, 28 I] |
In § 28 I legaldefinierter
Oberbegriff für
Anstifter und Gehilfen
einer Vorsatztat. Teilnehmer sind im Verhältnis zu Tätern Mitwirkende
an einer für sie fremden Vorsatztat.
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Teilnehmerwille
[§§ 26, 27] |
(lat.) „animus socii“.
Gegenbegriff zum
Täterwillen. Teilnehmerwillen
besitzt, wer die Tat als fremde will.
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Teilverwirklichung
[§ 22] |
Erfüllung eines
Tatbestandsmerkmals bei einem
mehraktigen
Delikt, die stets
unmittelbares Ansetzen zum Versuch begründet,
wenn das Delikt in einem Zuge vollendet werden soll.
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teilweise
vereiteln
[§§ 258, 258 a] |
Jede Handlung, die bewirkt, dass das
Strafverfahren für den Täter
zu einer geringeren Bestrafung führt, als dies nach der
objektiven
Rechtslage erforderlich gewesen wäre.
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| teleologische
Auslegung |
Schutzzweckzusammenhang
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Territorialitätsprinzip
[§ 3] |
Grundsatz zur Anwendbarkeit deutschen
Strafrechts für Straftaten,
die – gleichviel, ob von Deutschen oder Ausländern
– im deutschen
Inland begangen worden sind.
____________________________________________________________________ |
töten
[§§ 211 ff.] |
Jede aktive Lebensverkürzung oder
garantenpflichtwidrige Untätigkeit
zur Verhinderung einer sonst sicher bewirkten
Lebensverlängerung.
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Tötungsverlangen
[§ 216] |
Über Einwilligung hinausgehende
Aufforderung des Opfers mit
dem Ziel, den anderen zur eigenen Tötung zu bestimmen.
____________________________________________________________________ |
Treubruch
[§ 266 I, 2. Alt.] |
Jedes Handeln oder Unterlassen, das im
Widerspruch zu einer spezifischen
Treuepflicht (nicht nur zu einer allgemeinen Schuldnerpflicht)
steht und die Interessen des betreuten
Vermögensträgers
verletzt.
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U
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| Überfall |
hinterlistiger Überfall
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übergesetzlicher
entschuldigender
Notstand |
Gesetzlich nicht geregelter Fall
gegenwärtiger Lebensgefahr, deren
Abwendung weder von § 34 noch von § 35 gestattet
wird, bei
der der Täter aber aus einem schweren Gewissenskonflikt ein
Rechtsgut verletzt hat, um sich nicht durch Untätigkeit in
moralische
Schuld zu verstricken. Nach einer Ansicht muss der Täter bei
ethischer Gesamtbewertung das „geringere
Übel“ gewählt haben.
Die Gegenansicht lässt den Gewissenskonflikt ausreichen,
entschuldigt
aber nur die Opferung eines auch ohne den Eingriff nicht
mehr zu rettenden Rechtsguts. Dem in Gefahr Geratenen darf ferner
nicht zumutbar sein, die Gefahr hinzunehmen, und der Handelnde
muss nach gewissenhafter Prüfung der Lage und in der Absicht
der Gefahrenabwehr tätig geworden sein.
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überholende
Kausalität |
Wirkung einer späteren Handlung in
einem Erfolg vor Wirksamwerden
einer früher in Gang gesetzten Ursachenkette. Kausal i.S.d.
conditio sine qua non-Formel ist nur die spätere Handlung.
Hinsichtlich
der früheren Handlung liegt ein Abbruch der Kausalität
vor.
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überlassen
[§ 281] |
Übertragung der
Verfügungsgewalt (an dem Ausweis) auf einen
anderen, sodass dieser in die Lage versetzt wird, das Papier zu
gebrauchen.
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Überwachungsgarant
[§ 13] |
Person, der Sicherungs- oder
Beherrschungspflichten in Bezug auf
eine bestimmte Gefahrenquelle obliegen. Entstehungsgründe: aus
Rechtssatz, Ingerenz, aus Beherrschung einer
in den eigenen Zuständigkeitsbereich
fallenden Gefahrenquelle oder aus der Pflicht
zur Beaufsichtigung unterstellter Personen.
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umgekehrter
Erlaubnisirrtum |
Wahndelikt
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umgekehrter
Subsumtionsirrtum |
Wahndelikt
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umgekehrter
Tatbestandsirrtum
[§ 22] |
Irrige Annahme
eines tatsächlich nicht gegebenen Sachverhalts,
bei dessen Vorliegen ein Straftatbestand erfüllt
wäre. Diese Fehlvorstellung
führt i.d.R. zum
untauglichen Versuch.
____________________________________________________________________ |
umgekehrter
Verbotsirrtum |
Wahndelikt
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umschlossener
Raum
[§ 243 I 2 Nr. 1] |
Raumgebilde,
das zumindest auch zum Betreten von Menschen
bestimmt und mit mindestens teilweise künstlichen Vorrichtungen
zur Abwehr des Eindringens versehen ist.
____________________________________________________________________ |
Umstand
[§ 16 I 1] |
Vorsatzgegenstand.
Summe aller das jeweilige Tatbestandsmerkmal
ausfüllenden Tatsachen, ferner, soweit es um rechtliche
Verhältnisse
oder Gegebenheiten geht, deren sozialer Sinngehalt
bzw. deren in laienhaft vereinfachter Weise zu umschreibende Bedeutung.
____________________________________________________________________ |
unbeendeter
Versuch
[§ 24 I 1, 1. Alt.] |
Rücktrittskategorie,
die erfüllt ist, wenn der Täter nach seiner
Vorstellung
noch nicht alles getan hat, was zur Erfüllung des Tatbestandes
erforderlich ist.
____________________________________________________________________ |
unbefugte
Ausübung
eines öffentlichen
Amtes
[§ 132, 1. Alt.] |
Täter
muss sich ausdrücklich oder schlüssig als Inhaber
eines öffentlichen
Amtes ausgeben und er muss eine in dem Tätigkeitsbereich
dieses angemaßten Amtes liegende Handlung vornehmen.
____________________________________________________________________ |
unbefugte
Datenverwendung
[§ 263 a] |
Nach
betrugsspezifischer enger Auslegung: Derjenige, der
„täuschungsäquivalent“
gegenüber dem Automaten eine nicht vorhandene
Berechtigung zur Nutzung der Karte vorspiegelt (also nur
derjenige, der sich durch verbotene Eigenmacht in den Besitz der
Karte gebracht hat). Nach subjektivierender weiter Auslegung jeder,
der die Daten entgegen dem Willen des
Datenverfügungsberechtigten
benutzt (also auch der Kontoinhaber, dem die Kartennutzung
vom Kreditinstitut untersagt worden ist).
____________________________________________________________________ |
unbewusst
fahrlässig
[§ 15] |
Gesetzlich
nicht benannte Form der Fahrlässigkeit, die erfüllt
ist,
wenn der Täter den Erfolg nicht voraussieht, sich aber der
Möglichkeit
eines Schadens bewusst sein müsste und könnte.
____________________________________________________________________ |
unbrauchbar
machen
[§§ 274 I Nr. 2, 303 a] |
Beeinträchtigung
der Gebrauchsfähigkeit, sodass eine zweckentsprechende
Verwendung ausgeschlossen ist.
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| unechte
Konkurrenz |
Gesetzeskonkurrenz
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unechte
technische
Aufzeichnung
[§ 268] |
Eine technische Aufzeichnung stammt
nicht aus dem technischen
Gerät, auf das das Erscheinungsbild hinweist. Gleichgestellt
nach § 268 III ist die durch störende Einwirkung auf
den Aufzeichnungsvorgang
entstandene technische Aufzeichnung.
____________________________________________________________________ |
unechte
Urkunde
[§ 267] |
Jede Urkunde,
die nicht von demjenigen stammt, der in ihr als
Aussteller bezeichnet ist, sog. Identitätstäuschung.
____________________________________________________________________ |
unechte
Wahlfeststellung |
Fallkonstellation, bei der sicher ist, dass
der Betroffene einen bestimmten
Straftatbestand verwirklicht hat, aber unklar ist, durch
welche Handlung dies geschah. Bei einer solchen
Tatsachenalternativität
erfolgt eine eindeutige Verurteilung aus der verwirklichten
Strafnorm.
____________________________________________________________________ |
unechter
Erfüllungsbetrug |
Erfüllungsbetrug
____________________________________________________________________ |
unechtes
Unterlassungsdelikt
[§ 13] |
Vorsatz- oder
Fahrlässigkeitsdelikt, bei dem die Untätigkeit einen
Erfolg nach sich zieht, der dem Unterlassenden unter den
zusätzlichen
Voraussetzungen des § 13 so angelastet wird, als wenn er ihn
durch aktives Tun herbeigeführt hätte.
____________________________________________________________________ |
unechtes
Unternehmensdelikt
[z.B. §§ 113, 257, 292] |
Tatbestände, bei denen die
Tathandlung, ohne dass der Gesetzgeber
dafür das Wort
unternehmen gebraucht, schon dann vollendet
ist, wenn der Täter in versuchsähnlicher Weise zur
Rechtsverletzung
ansetzt.
____________________________________________________________________ |
Unfall
im
Straßenverkehr
[§ 142] |
Jedes plötzliche Ereignis im
Straßenverkehr, das einen nicht ganz
unerheblichen, beweissicherungsbedürftigen Personen- oder
Sachschaden zur Folge hat und das mit den typischen Gefahren
des Straßenverkehrs im inneren Zusammenhang steht.
____________________________________________________________________ |
Unfallort
[§ 142] |
Der geographische Bereich, in dem der
Unfallbeteiligte seine
Pflicht, einem Berechtigten seine Unfallbeteiligung zu offenbaren,
erfüllen kann, oder in dem – unabhängig
davon – eine feststellungsbereite
Person den Wartepflichtigen vermutet und ggf.
durch Befragen ermitteln würde. Abhängig von der
Verkehrssituation
zwischen 20 m und 250 m von der Schadenstelle.
____________________________________________________________________ |
ungleichartige
Tateinheit |
Tateinheit
____________________________________________________________________ |
ungleichartige
Tatmehrheit [§ 53] |
Tatmehrheit
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Unglücksfall
[§§ 315 III Nr. 1 a,
323 c] |
Jedes,
zumindest für den Betroffenen plötzlich eintretende
Ereignis,
bei dem aufgrund tatsächlich gegebener Umstände eine
erhebliche
Gefahr für Personen oder bedeutende Sachwerte bestand.
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| Universalrechtsgüter |
kollektive Rechtsgüter
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unmittelbarer
Täter
[§ 25 I, 1 Alt.] |
Jede natürliche Person, die den
Tatbestand durch eigenes Handeln
oder durch garantenpflichtwidriges Geschehenlassen eines
Naturkausalverlaufs
verwirklicht hat.
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unmittelbares
Ansetzen
[§ 22] |
Kriterium des Versuchsbeginns. Der
Täter muss subjektiv die
Schwelle zum „Jetzt geht es los“
überschritten haben und objektiv
zur tatbestandsmäßigen Angriffshandlung angesetzt
haben, sodass
sein Tun ohne wesentliche Zwischenakte, d.h. ohne einen
weiteren Willensimpuls, in die Erfüllung des Tatbestandes
übergehen
kann.
____________________________________________________________________ |
Unrechtsbewusstsein
[§ 17] |
Nach der in § 17 verankerten Schuldtheorie Element der Schuld.
Der Täter hat Unrechtsbewusstsein im Tatzeitpunkt, wenn er
schon
mit der Möglichkeit rechnet, gegen irgendwelche Normen des
Rechts zu verstoßen. Auch wer ein solches Bewusstsein nicht
hatte,
kann aus Vorsatz- oder Fahrlässigkeitstat bestraft werden,
wenn er
nur die Möglichkeit hatte, durch Anspannung aller
Erkenntniskräfte
das Unrechtsbewusstsein zu bilden. Dies folgt aus § 17 S. 2,
der in
solchen Fällen allenfalls eine Strafmilderung
ermöglicht. Es genügt
also für die Strafbarkeit sog. potenzielles
Unrechtsbewusstsein.
____________________________________________________________________ |
Unrechtsvereinbarung
[§§ 331 ff.] |
Beziehungsverhältnis zwischen dem Vorteil und der
Dienstausübung
bzw. konkreten Diensthandlung.
____________________________________________________________________ |
untauglicher
Versuch
[§§ 22, 23] |
Strafbarer Versuch, der auf einem
umgekehrten Tatbestandsirrtum
beruht, aber tatsächlich nicht zu einer
Rechtsgutgefährdung
führen kann, entweder wegen Untauglichkeit des Tatobjekts
oder wegen Untauglichkeit des Tatsubjekts oder wegen mangelnder
Erfolgseignung des eingesetzten Mittels.
____________________________________________________________________ |
unterdrücken
[§§ 274 I Nr. 1, Nr. 2, 303 a] |
Nur zeitweilige Entziehung des Tatobjekts
gegenüber dem Zugriff
des Berechtigten.
____________________________________________________________________ |
unterhalten
[§ 263] |
Verhindern oder Erschweren der
Aufklärung sowie das Bestärken
einer bereits vorhandenen Fehlvorstellung.
____________________________________________________________________ |
unternehmen
[§ 11 I Nr. 6] |
Ausdrücklich im jeweiligen
Tatbestand benutzte Umschreibung
der Tathandlung, durch die der Versuch der Vollendung gleichgestellt
wird.
____________________________________________________________________ |
Unterlassungsdelikt
[§§ 13, 138, 142 II,
323 c] |
Modalität der Verwirklichung eines
Vorsatz- oder Fahrlässigkeitsdelikts,
die als Tathandlung an Untätigkeit anknüpft. Man
unterscheidet
echte Unterlassungsdelikte, bei denen schon als Tathandlung die
Untätigkeit benannt wird, und unechte Unterlassungsdelikte,
bei denen die Untätigkeit unter den Voraussetzungen des
§ 13, der in der Verbotsnorm genannten aktiven Tathandlung
gleichgestellt wird.
____________________________________________________________________ |
unübersichtliche
Stelle
[§ 315 c I Nr. 2 d] |
Jede Örtlichkeit, bei denen die
Straßenverhältnisse keinen hinreichenden
Überblick über den Straßenverlauf
gewähren oder wenn
Umstände wie Nebel, Dunkelheit usw. ein Überblicken
der Strecke
erschweren.
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unverzüglich
[§ 142 II] |
Nachträgliche
Ermöglichung der Feststellung ohne schuldhaftes
Zögern, wobei der Unfallbeteiligte nur den Weg der Nachholung
beschreiten darf, der im Vergleich zu den anderen Möglichkeiten
dem Unverzüglichkeitsgebot gerecht wird.
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unwesentliche
Kausalabweichung
[§ 16] |
Abweichungen des verwirklichten von dem
vorgestellten Kausalverlauf,
die sich im Rahmen des nach Lebenserfahrung Vorhersehbaren
halten und keine andere Bewertung der Tat rechtfertigen.
Solche Kausalverläufe sind dem Täter subjektiv
zurechenbar und
lassen den Vorsatz unberührt.
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Unzumutbarkeit
[§§ 13, 15] |
Entschuldigungsgrund des
Fahrlässigkeitsdelikts; Tatbestandskorrektiv
(nach a.A. Entschuldigungsgrund) beim
unechten Unterlassungsdelikt.
Einzelfallumstände, die im Rahmen einer Gesamtabwägung
ein so starkes Gewicht haben, das den Täter
normgemäßes
Verhalten überfordern würde.
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Urkunde
[§§ 267, 274] |
Jede Verkörperung einer allgemein
oder wenigstens für die Beteiligten
verständlichen menschlichen Gedankenerklärung, die
geeignet
und bestimmt ist, eine außerhalb ihrer selbst liegende
Tatsache
im Rechtsverkehr zu beweisen und die ihren
Aussteller
wenigstens für die Beteiligten erkennen lässt.
____________________________________________________________________ |
Urkunde,
öffentliche
[§§ 271, 348] |
öffentliche Urkunde
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