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T
Begriffserläuterung
Tat
[§ 127 I 1 StPO]
Straftat, die soweit begangen ist, dass zumindest ein mit Strafe bedrohter
rechtswidriger und schuldhafter Versuch vorliegt. Nach
der materiellen Theorie muss die Straftat tatsächlich begangen
worden sein. Nach der prozessualen Theorie, die auf die Systematik
der Ermächtigungsgrundlagen der StPO verweist, genügt ein, allerdings
nach den äußeren Umständen zweifelsfreier, dringender
Tatverdacht.
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Tatbestand
[§ 11 I Nr. 5]
Die Summe der geschriebenen und ungeschriebenen Merkmale
eines mit Strafe bedrohten Verbots.
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tatbestandliche
Bewertungseinheit
Die bei verschiedenen Straftatbeständen mögliche Verschmelzung
scheinbar mehrfacher Deliktserfüllung zu einer einzigen Tathandlung.
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tatbestands.
ausschließende
Einwilligung

Einverständnis
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Tatbestandsirrtum
[§ 16 I 1]
Unkenntnis über einen tatsächlich gegebenen Umstand, der ein
Merkmal des objektiven Tatbestands ausfüllt.
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tatbestandsspezifischer
Gefahrzusammenhang
[§ 18]
Ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal jeder Erfolgsqualifikation.
Es ist erfüllt, wenn das vorsätzliche Verhalten des Täters die für
die Erfolgsqualifikation typischen Gefahren des Grunddelikts verwirklicht
hat und wenn sich diese Gefahr in dem konkreten Erfolg
niedergeschlagen hat.
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tatbezogene
Merkmale
[§ 16]
Gesetzliche Merkmale, die – auch wenn sie subjektiv gefasst sind –
nur das sachliche Unrecht der Tat kennzeichnen. Dazu gehören
Umstände, die die besondere Gefährlichkeit des Täters (z.B. Bande
in § 244) oder die Ausführungsart des Delikts (z.B. heimtückisch in
§ 211) beschreiben. Tatbezogen sind auch der Tatbestandsvorsatz
sowie deliktsspezifische Absichten.
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Tateinheit
[§ 52]
Verwirklichung mehrerer Delikte durch Handlungseinheit, ohne
dass eines im Wege der Gesetzeskonkurrenz zurücktritt. Man unterscheidet
gleichartige Tateinheit, wenn durch eine Handlung
dasselbe Gesetz mehrfach verletzt wurde, und ungleichartige Tateinheit,
wenn durch eine Handlung mehrere verschiedene Strafgesetze
verletzt wurden.
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Tatentschluss
[§ 22]
Der endgültige Handlungswille zur Verwirklichung aller den
jeweiligen objektiven Tatbestand ausfüllenden Umstände unter
Einschluss der deliktsspezifischen subjektiven Tatbestandsmerkmale.
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Täter
[§ 25]
Oberbegriff für strafrechtliche Erstverantwortung. Täter ist jede natürliche
Person, die durch eigenes Verhalten oder zurechenbares
Fremdverhalten alle objektiven und subjektiven Merkmale einer
Straftat verwirklicht hat. Erscheinungsformen: unmittelbarer Täter,
Mittäter, mittelbarer Täter.
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täterbezogene Merkmale Besondere persönliche Merkmale
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Täter hinter dem Täter
[§ 25 I, 2. Alt.]
Fallgruppe mittelbarer Täterschaft trotz vollverantwortlich handelndem
Vordermann. Mittelbarer Täter ist danach der „Schreibtischtäter“,
der durch Ausnutzung seiner Organisationsherrschaft
eine Straftat durch andere begehen lässt. Mittelbarer Täter
ist auch derjenige, der beim Ausführenden einen Irrtum über den
konkreten Handlungssinn seiner Tat erzeugt oder ausnutzt (Unkenntnis
der Verwirklichung eines Qualifikationsmerkmals, Identitätstäuschung,
vermeidbarer Verbotsirrtum, Irrtum über die Höhe
des angerichteten Schadens).
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Täterwille (lat.) „animus auctoris“. Wertungskriterium der Rspr. zur Abgrenzung
des Mittäters vom Teilnehmer. Täter ist, wer einen beliebigen
Tatbeitrag bis zur tatsächlichen Beendigung der Tat mit Täterwillen
geleistet hat. Täterwillen besitzt, wer die Tat als eigene
will. Kriterien sind der Grad des eigenen Interesses am Erfolg, der
Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens
der Wille zur Tatherrschaft.
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tatgeneigt Potenzieller Straftäter, der noch keinen Tatentschluss gefasst 
hat, sondern erst mit der Möglichkeit spielt, eine Straftat zu begehen.
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Tatherrschaft Wertungskriterium der h.Lit. zur Begründung der Täterschaft bei 
Vorsatzdelikten, gegeben bei funktioneller Tatherrschaft, Organisationsherrschaft
oder Willensherrschaft.
____________________________________________________________________
tätlicher Angriff
[§ 113]
Jede unmittelbar auf den Körper des Amtsträgers abzielende
feindselige Aktion, wobei es dem Täter im Gegensatz zum
Widerstandleisten nicht auf die Vereitelung der Diensthandlung
ankommen muss.
____________________________________________________________________
Tatmehrheit
[§ 53]
Verwirklichung mehrerer selbstständiger Delikte durch Handlungsmehrheit.
Man unterscheidet gleichartige Tatmehrheit,
wenn durch mehrere Handlungen dasselbe Strafgesetz mehrmals
verletzt wurde, und ungleichartige Tatmehrheit, wenn durch mehrere
selbstständige Handlungen verschiedene Strafgesetze verletzt
wurden.
____________________________________________________________________
Tatort
[§ 9]
Der Ort, an dem die Straftat begangen worden ist, nämlich entweder
der Handlungsort oder der Erfolgsort.
____________________________________________________________________
Tatsachen
[§§ 185 ff., 263]
Alle konkreten Zustände und Geschehnisse der Vergangenheit
oder Gegenwart, die die Außenwelt oder psychische Vorgänge betreffen
und dem Beweis zugänglich sind.
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Tatsachenalternativität unechte Wahlfeststellung
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Tatstrafrecht
[§ 1]
Wesensmerkmal der Strafe. Diese knüpft nicht an die asoziale Täterpersönlichkeit
an, die sich in der Straftat manifestiert. Vielmehr
ist Gegenstand des strafrechtlichen Tadels allein die in der Überschreitung
des Verbots liegende Rechtserschütterung.
____________________________________________________________________
Täuschungshandlung
[§ 263]
Intellektuelle Einwirkung auf das Vorstellungsbild eines anderen
durch ausdrückliche oder schlüssige Behauptung unwahrer Tatsachen
oder als Unterlassungstat durch garantenpflichtwidrige
Nichtbeseitigung eines Irrtums.
____________________________________________________________________
Täuschungswille im
Rechtsverkehr
[§ 267]
Direkter Vorsatz, einen anderen über die Echtheit der Urkunde zu
täuschen, um dadurch irgendein rechtlich erhebliches Verhalten
zu erreichen.
____________________________________________________________________
technische
Aufzeichnung
[§ 268]
Legaldefiniert in § 268 II, wobei die h.M. unter „Darstellung“ versteht,
dass die Information auf einem vom Gerät abtrennbaren
Stück enthalten sein muss und unter „selbsttätig“, dass durch das
Gerät neue Informationen geschaffen werden.
____________________________________________________________________
Teile der Bevölkerung
[§ 130]
Jede Personenmehrheit von gewissem Umfang, die sich durch irgendein
äußeres oder inneres Merkmal aus der inländischen Bevölkerung
heraushebt, z.B. nationale, ethnische, religiöse, politische,
wirtschaftliche, berufliche oder soziale Gruppierungen.
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Teilnehmer
[§§ 26, 27, 28 I]
In § 28 I legaldefinierter Oberbegriff für Anstifter und Gehilfen
einer Vorsatztat. Teilnehmer sind im Verhältnis zu Tätern Mitwirkende
an einer für sie fremden Vorsatztat.
____________________________________________________________________
Teilnehmerwille
[§§ 26, 27]
(lat.) „animus socii“. Gegenbegriff zum Täterwillen. Teilnehmerwillen
besitzt, wer die Tat als fremde will.
____________________________________________________________________
Teilverwirklichung
[§ 22]
Erfüllung eines Tatbestandsmerkmals bei einem mehraktigen
Delikt, die stets unmittelbares Ansetzen zum Versuch begründet,
wenn das Delikt in einem Zuge vollendet werden soll.
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teilweise vereiteln
[§§ 258, 258 a]
Jede Handlung, die bewirkt, dass das Strafverfahren für den Täter
zu einer geringeren Bestrafung führt, als dies nach der objektiven
Rechtslage erforderlich gewesen wäre.
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teleologische Auslegung Schutzzweckzusammenhang
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Territorialitätsprinzip
[§ 3]
Grundsatz zur Anwendbarkeit deutschen Strafrechts für Straftaten,
die – gleichviel, ob von Deutschen oder Ausländern – im deutschen
Inland begangen worden sind.
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töten
[§§ 211 ff.]
Jede aktive Lebensverkürzung oder garantenpflichtwidrige Untätigkeit
zur Verhinderung einer sonst sicher bewirkten Lebensverlängerung.
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Tötungsverlangen
[§ 216]
Über Einwilligung hinausgehende Aufforderung des Opfers mit
dem Ziel, den anderen zur eigenen Tötung zu bestimmen.
____________________________________________________________________
Treubruch
[§ 266 I, 2. Alt.]
Jedes Handeln oder Unterlassen, das im Widerspruch zu einer spezifischen
Treuepflicht (nicht nur zu einer allgemeinen Schuldnerpflicht)
steht und die Interessen des betreuten Vermögensträgers
verletzt.
____________________________________________________________________
U

Überfall hinterlistiger Überfall 
____________________________________________________________________
übergesetzlicher
entschuldigender
Notstand
Gesetzlich nicht geregelter Fall gegenwärtiger Lebensgefahr, deren
Abwendung weder von § 34 noch von § 35 gestattet wird, bei
der der Täter aber aus einem schweren Gewissenskonflikt ein
Rechtsgut verletzt hat, um sich nicht durch Untätigkeit in moralische
Schuld zu verstricken. Nach einer Ansicht muss der Täter bei
ethischer Gesamtbewertung das „geringere Übel“ gewählt haben.
Die Gegenansicht lässt den Gewissenskonflikt ausreichen, entschuldigt
aber nur die Opferung eines auch ohne den Eingriff nicht
mehr zu rettenden Rechtsguts. Dem in Gefahr Geratenen darf ferner
nicht zumutbar sein, die Gefahr hinzunehmen, und der Handelnde
muss nach gewissenhafter Prüfung der Lage und in der Absicht
der Gefahrenabwehr tätig geworden sein.
____________________________________________________________________
überholende
Kausalität
Wirkung einer späteren Handlung in einem Erfolg vor Wirksamwerden
einer früher in Gang gesetzten Ursachenkette. Kausal i.S.d.
conditio sine qua non-Formel ist nur die spätere Handlung. Hinsichtlich
der früheren Handlung liegt ein Abbruch der Kausalität
vor.
____________________________________________________________________
überlassen
[§ 281]
Übertragung der Verfügungsgewalt (an dem Ausweis) auf einen
anderen, sodass dieser in die Lage versetzt wird, das Papier zu gebrauchen.
____________________________________________________________________
Überwachungsgarant
[§ 13]
Person, der Sicherungs- oder Beherrschungspflichten in Bezug auf
eine bestimmte Gefahrenquelle obliegen. Entstehungsgründe: aus
Rechtssatz, Ingerenz, aus Beherrschung einer in den eigenen Zuständigkeitsbereich
fallenden Gefahrenquelle oder aus der Pflicht
zur Beaufsichtigung unterstellter Personen.
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umgekehrter
Erlaubnisirrtum
Wahndelikt
____________________________________________________________________
umgekehrter
Subsumtionsirrtum
Wahndelikt
____________________________________________________________________
umgekehrter
Tatbestandsirrtum
[§ 22]
Irrige Annahme eines tatsächlich nicht gegebenen Sachverhalts,
bei dessen Vorliegen ein Straftatbestand erfüllt wäre. Diese Fehlvorstellung
führt i.d.R. zum untauglichen Versuch.
____________________________________________________________________
umgekehrter
Verbotsirrtum
Wahndelikt
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umschlossener Raum
[§ 243 I 2 Nr. 1]
Raumgebilde, das zumindest auch zum Betreten von Menschen
bestimmt und mit mindestens teilweise künstlichen Vorrichtungen
zur Abwehr des Eindringens versehen ist.
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Umstand
[§ 16 I 1]
Vorsatzgegenstand. Summe aller das jeweilige Tatbestandsmerkmal
ausfüllenden Tatsachen, ferner, soweit es um rechtliche Verhältnisse
oder Gegebenheiten geht, deren sozialer Sinngehalt
bzw. deren in laienhaft vereinfachter Weise zu umschreibende Bedeutung.
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unbeendeter Versuch
[§ 24 I 1, 1. Alt.]
Rücktrittskategorie, die erfüllt ist, wenn der Täter nach seiner Vorstellung
noch nicht alles getan hat, was zur Erfüllung des Tatbestandes
erforderlich ist.
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unbefugte Ausübung
eines öffentlichen
Amtes
 [§ 132, 1. Alt.]
Täter muss sich ausdrücklich oder schlüssig als Inhaber eines öffentlichen
Amtes ausgeben und er muss eine in dem Tätigkeitsbereich
dieses angemaßten Amtes liegende Handlung vornehmen.
____________________________________________________________________
unbefugte
Datenverwendung
[§ 263 a]
Nach betrugsspezifischer enger Auslegung: Derjenige, der „täuschungsäquivalent“
gegenüber dem Automaten eine nicht vorhandene
Berechtigung zur Nutzung der Karte vorspiegelt (also nur
derjenige, der sich durch verbotene Eigenmacht in den Besitz der
Karte gebracht hat). Nach subjektivierender weiter Auslegung jeder,
der die Daten entgegen dem Willen des Datenverfügungsberechtigten
benutzt (also auch der Kontoinhaber, dem die Kartennutzung
vom Kreditinstitut untersagt worden ist).
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unbewusst fahrlässig
[§ 15]
Gesetzlich nicht benannte Form der Fahrlässigkeit, die erfüllt ist,
wenn der Täter den Erfolg nicht voraussieht, sich aber der Möglichkeit
eines Schadens bewusst sein müsste und könnte.
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unbrauchbar machen
[§§ 274 I Nr. 2, 303 a]
Beeinträchtigung der Gebrauchsfähigkeit, sodass eine zweckentsprechende
Verwendung ausgeschlossen ist.
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unechte Konkurrenz Gesetzeskonkurrenz
____________________________________________________________________
unechte technische
Aufzeichnung
[§ 268]
Eine technische Aufzeichnung stammt nicht aus dem technischen
Gerät, auf das das Erscheinungsbild hinweist. Gleichgestellt
nach § 268 III ist die durch störende Einwirkung auf den Aufzeichnungsvorgang
entstandene technische Aufzeichnung.
____________________________________________________________________
unechte Urkunde
[§ 267]
Jede Urkunde, die nicht von demjenigen stammt, der in ihr als
Aussteller bezeichnet ist, sog. Identitätstäuschung.
____________________________________________________________________
unechte
Wahlfeststellung
Fallkonstellation, bei der sicher ist, dass der Betroffene einen bestimmten
Straftatbestand verwirklicht hat, aber unklar ist, durch
welche Handlung dies geschah. Bei einer solchen Tatsachenalternativität
erfolgt eine eindeutige Verurteilung aus der verwirklichten
Strafnorm.
____________________________________________________________________
unechter
Erfüllungsbetrug
Erfüllungsbetrug
____________________________________________________________________
unechtes
Unterlassungsdelikt
[§ 13]
Vorsatz- oder Fahrlässigkeitsdelikt, bei dem die Untätigkeit einen
Erfolg nach sich zieht, der dem Unterlassenden unter den zusätzlichen
Voraussetzungen des § 13 so angelastet wird, als wenn er ihn
durch aktives Tun herbeigeführt hätte.
____________________________________________________________________
unechtes
Unternehmensdelikt
[z.B. §§ 113, 257, 292]
Tatbestände, bei denen die Tathandlung, ohne dass der Gesetzgeber
dafür das Wort unternehmen gebraucht, schon dann vollendet
ist, wenn der Täter in versuchsähnlicher Weise zur Rechtsverletzung
ansetzt.
____________________________________________________________________
Unfall im
Straßenverkehr
[§ 142]
Jedes plötzliche Ereignis im Straßenverkehr, das einen nicht ganz
unerheblichen, beweissicherungsbedürftigen Personen- oder
Sachschaden zur Folge hat und das mit den typischen Gefahren
des Straßenverkehrs im inneren Zusammenhang steht.
____________________________________________________________________
Unfallort
[§ 142]
Der geographische Bereich, in dem der Unfallbeteiligte seine
Pflicht, einem Berechtigten seine Unfallbeteiligung zu offenbaren,
erfüllen kann, oder in dem – unabhängig davon – eine feststellungsbereite
Person den Wartepflichtigen vermutet und ggf.
durch Befragen ermitteln würde. Abhängig von der Verkehrssituation
zwischen 20 m und 250 m von der Schadenstelle.
____________________________________________________________________
ungleichartige
Tateinheit
Tateinheit
____________________________________________________________________
ungleichartige
Tatmehrheit [§ 53]
Tatmehrheit
____________________________________________________________________
Unglücksfall
[§§ 315 III Nr. 1 a,
323 c]
Jedes, zumindest für den Betroffenen plötzlich eintretende Ereignis,
bei dem aufgrund tatsächlich gegebener Umstände eine erhebliche
Gefahr für Personen oder bedeutende Sachwerte bestand.
____________________________________________________________________
Universalrechtsgüter kollektive Rechtsgüter 
____________________________________________________________________
unmittelbarer Täter
[§ 25 I, 1 Alt.]
Jede natürliche Person, die den Tatbestand durch eigenes Handeln
oder durch garantenpflichtwidriges Geschehenlassen eines Naturkausalverlaufs
verwirklicht hat.
___________________________________________________________________
unmittelbares
Ansetzen
[§ 22]
Kriterium des Versuchsbeginns. Der Täter muss subjektiv die
Schwelle zum „Jetzt geht es los“ überschritten haben und objektiv
zur tatbestandsmäßigen Angriffshandlung angesetzt haben, sodass
sein Tun ohne wesentliche Zwischenakte, d.h. ohne einen
weiteren Willensimpuls, in die Erfüllung des Tatbestandes übergehen
kann.
____________________________________________________________________
Unrechtsbewusstsein
[§ 17]
Nach der in § 17 verankerten Schuldtheorie Element der Schuld.
Der Täter hat Unrechtsbewusstsein im Tatzeitpunkt, wenn er schon
mit der Möglichkeit rechnet, gegen irgendwelche Normen des
Rechts zu verstoßen. Auch wer ein solches Bewusstsein nicht hatte,
kann aus Vorsatz- oder Fahrlässigkeitstat bestraft werden, wenn er
nur die Möglichkeit hatte, durch Anspannung aller Erkenntniskräfte
das Unrechtsbewusstsein zu bilden. Dies folgt aus § 17 S. 2, der in
solchen Fällen allenfalls eine Strafmilderung ermöglicht. Es genügt
also für die Strafbarkeit sog. potenzielles Unrechtsbewusstsein.
____________________________________________________________________
Unrechtsvereinbarung
[§§ 331 ff.]
Beziehungsverhältnis zwischen dem Vorteil und der Dienstausübung
bzw. konkreten Diensthandlung.
____________________________________________________________________
untauglicher Versuch
[§§ 22, 23]
Strafbarer Versuch, der auf einem umgekehrten Tatbestandsirrtum
beruht, aber tatsächlich nicht zu einer Rechtsgutgefährdung
führen kann, entweder wegen Untauglichkeit des Tatobjekts
oder wegen Untauglichkeit des Tatsubjekts oder wegen mangelnder
Erfolgseignung des eingesetzten Mittels.
____________________________________________________________________
unterdrücken
[§§ 274 I Nr. 1, Nr. 2, 303 a]
Nur zeitweilige Entziehung des Tatobjekts gegenüber dem Zugriff
des Berechtigten.
____________________________________________________________________
unterhalten
[§ 263]
Verhindern oder Erschweren der Aufklärung sowie das Bestärken
einer bereits vorhandenen Fehlvorstellung.
____________________________________________________________________
unternehmen
[§ 11 I Nr. 6]
Ausdrücklich im jeweiligen Tatbestand benutzte Umschreibung
der Tathandlung, durch die der Versuch der Vollendung gleichgestellt
wird.
____________________________________________________________________
Unterlassungsdelikt
[§§ 13, 138, 142 II,
323 c]
Modalität der Verwirklichung eines Vorsatz- oder Fahrlässigkeitsdelikts,
die als Tathandlung an Untätigkeit anknüpft. Man unterscheidet
echte Unterlassungsdelikte, bei denen schon als Tathandlung die Untätigkeit benannt wird, und unechte Unterlassungsdelikte,
bei denen die Untätigkeit unter den Voraussetzungen des
§ 13, der in der Verbotsnorm genannten aktiven Tathandlung
gleichgestellt wird.
____________________________________________________________________
unübersichtliche
Stelle
[§ 315 c I Nr. 2 d]
Jede Örtlichkeit, bei denen die Straßenverhältnisse keinen hinreichenden
Überblick über den Straßenverlauf gewähren oder wenn
Umstände wie Nebel, Dunkelheit usw. ein Überblicken der Strecke
erschweren.
____________________________________________________________________
unverzüglich
[§ 142 II]
Nachträgliche Ermöglichung der Feststellung ohne schuldhaftes
Zögern, wobei der Unfallbeteiligte nur den Weg der Nachholung
beschreiten darf, der im Vergleich zu den anderen Möglichkeiten
dem Unverzüglichkeitsgebot gerecht wird.
____________________________________________________________________
unwesentliche
Kausalabweichung
[§ 16]
Abweichungen des verwirklichten von dem vorgestellten Kausalverlauf,
die sich im Rahmen des nach Lebenserfahrung Vorhersehbaren
halten und keine andere Bewertung der Tat rechtfertigen.
Solche Kausalverläufe sind dem Täter subjektiv zurechenbar und
lassen den Vorsatz unberührt.
____________________________________________________________________
Unzumutbarkeit
[§§ 13, 15]
Entschuldigungsgrund des Fahrlässigkeitsdelikts; Tatbestandskorrektiv
(nach a.A. Entschuldigungsgrund) beim unechten Unterlassungsdelikt.
Einzelfallumstände, die im Rahmen einer Gesamtabwägung
ein so starkes Gewicht haben, das den Täter normgemäßes
Verhalten überfordern würde.
____________________________________________________________________
Urkunde
[§§ 267, 274]
Jede Verkörperung einer allgemein oder wenigstens für die Beteiligten
verständlichen menschlichen Gedankenerklärung, die geeignet
und bestimmt ist, eine außerhalb ihrer selbst liegende Tatsache
im Rechtsverkehr zu beweisen und die ihren Aussteller
wenigstens für die Beteiligten erkennen lässt.
____________________________________________________________________
Urkunde, öffentliche
[§§ 271, 348]
öffentliche Urkunde
____________________________________________________________________
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