Zivilrecht Definitionen Juristischer Glossar Alle wichtigen  
Begriffe für
 
Studium
Prüfung
Rechtsalltag
im praktischen Taschenformat
.
PER DEFINITIONEM  / Definitionen Strafrecht
.
V
Begriffserläuterung
Verabredung
[§ 30 II, 3. Fall]
Selbstständig strafbare Übereinkunft mehrerer Beteiligter zur
Mittäterschaft (oder Anstiftung) zu einem Verbrechen.
____________________________________________________________________
verändern
[§§ 274 I Nr. 2, 303 a]
Inhaltliche Umgestaltung
____________________________________________________________________
Veränderung des
Erscheinungsbildes
[§ 303 II]
Jede Einwirkung auf die Oberfläche des Tatobjekts, durch die der
optische Eindruck beeinträchtigt wird, aber auch jede Behinderung
der Erscheinung sowie die Verhinderung der optischen Wahrnehmung.
____________________________________________________________________
veräußern
[§ 288]
Jede rechtsgeschäftliche Verfügung, durch die ein dem Zugriff des
Gläubigers unterliegendes Vermögensstück aus dem Schuldnervermögen
ausgeschieden wird.
____________________________________________________________________
Verbotsirrtum
[§ 17]
Trotz vorhandenen Vorsatzes fehlendes Unrechtsbewusstsein infolge
Rechtsirrtums des Täters.
____________________________________________________________________
Verbrechen
[§ 12 I]
Rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von 1
Jahr oder darüber bedroht sind.
____________________________________________________________________
verdächtigen
[§ 164]
Behauptung von Tatsachen, die auf die Beteiligung an einer Straftat
hindeuten, aber auch Schaffung einer verdächtigenden Beweislage,
ohne dass der Täter gegenüber den Strafverfolgungsbehörden
in Erscheinung tritt, sog. isolierte Beweismittelfiktion.
____________________________________________________________________
Verdeckungsabsicht
[§ 211 II]
Zielgerichteter Wille des Tötungstäters durch die Tötungshandlung
das Bekanntwerden einer nach der Vorstellung des Täters begangenen
rechtswidrigen und noch nicht bekannt gewordenen
Tat i.S.d. § 11 I Nr. 5 durch das Tatopfer oder einen Dritten zu verhindern,
um dadurch strafrechtlichen oder auch außerstrafrechtlichen
Konsequenzen zu entgehen.
____________________________________________________________________
Vereinigungsformel
[§§ 242, 249]
Zueignungsobjekt ist danach entweder die Sache selbst oder der
in ihr verkörperte, sog. funktionsspezifische Sachwert.
____________________________________________________________________
verfälschen
[§ 267 I, 2. Mod.]
Jede nachträgliche Veränderung des gedanklichen Inhalts einer
echten Urkunde, durch die der Anschein erweckt wird, als habe
der Aussteller die Erklärung mit dem Inhalt abgegeben, den die
Urkunde erst durch die Inhaltsänderung erlangt hat.
____________________________________________________________________
verfolgt
[§ 127 I 1 StPO]
Nacheile gegenüber einer Person, die sich bereits vom Tatort entfernt
hat, auf die sichere Anhaltspunkte als Beteiligter einer Straftat
hinweisen und die ergriffen werden soll.
____________________________________________________________________
Vergehen
[§ 12 II]
Rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe
als 1 Jahr oder die mit Geldstrafe bedroht sind.
____________________________________________________________________
vergeistigter Gewaltbegriff
[§ 240]

Gewalt
____________________________________________________________________
verhaltensbezogene
Delikte
[§§ 240, 253, 263]
Straftatbestände, in denen der Gesetzgeber nicht jede beliebige
Verursachung des Erfolgs ausreichend sein lässt, sondern eine bestimmte
Art und Weise der Tathandlung verlangt.
____________________________________________________________________
verhaltensneutrale
Delikte
 [§§ 212, 223]
Straftatbestände, bei denen der tatbestandliche Erfolg durch jede
beliebige Handlung herbeigeführt werden kann.
____________________________________________________________________
Verhindern der
Tatvollendung
[§§ 24 I 1, 2. Alt., 24 II 1]
Rücktrittsvariante. Entfaltung einer Gegenaktivität, die für das Ausbleiben
des Erfolgs zumindest mitursächlich geworden ist. Darauf,
ob der Täter hätte mehr tun können, kommt es nach h.M. nicht an.
____________________________________________________________________
Verjährung
[§§ 78 ff.]
Verzicht des Staates, nach einem bestimmten, gesetzlich vorgeschriebenen
Zeitraum, gegen einen Straftäter noch mit Mitteln des
Strafrechts vorzugehen. Mit Eintritt der Strafverfolgungsverjährung
tritt ein Strafverfolgungshindernis ein.
____________________________________________________________________
Verlangen
[§§ 216, 218 a I Nr. 1]
Gesteigerte Form der Einwilligung durch Aufforderung zur Tat
vonseiten des Betroffenen.
____________________________________________________________________
Vermögen
[§§ 253, 255, 259, 263]
Gesamtheit der wirtschaftlichen Güter eines Rechtsträgers, die
zum Wirtschaftsverkehr gehören. Nach dem wirtschaftlichen Vermögensbegriff
kommt es nicht darauf an, ob sie dem Inhaber
rechtlich zustehen oder nicht. Nach dem juristisch-ökonomischen
Vermögensbegriff darf die fragliche Position nicht von der Rechtsordnung
missbilligt sein.
____________________________________________________________________
Vermögensgefährdung
[§§ 263, 266]
Gefährdungsschaden
____________________________________________________________________
Vermögensbetreuungspflicht
[§ 266 I]
Fremdnütziger Pflichtenkreis, der dem Verpflichteten einen gewissen
Grad an Selbstständigkeit zuweist und bei Verträgen eine der
Hauptpflichten ausmacht.
____________________________________________________________________
Vermögensschaden
[§§ 253, 263, 266]
Durch Vergleich der Vermögenslage vor und nach der Verfügung
ergibt sich, dass die durch die Verfügung eingetretene Vermögensminderung
nicht durch ein objektiv-individuelles vermögenswertes
Äquivalent ausgeglichen worden ist.
____________________________________________________________________
Vermögensverfügung
[§ 263]
Ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal, das jedes Tun, Dulden
oder Unterlassen erfasst, das unmittelbar zu einer Minderung des
Vermögens führt, ohne dass das Opfer sich dessen bewusst sein
muss. Geht es um die täuschungsbedingte Erlangung einer Sache,
muss sich das Opfer ausnahmsweise darüber bewusst sein, den
Gewahrsam endgültig und ohne dominierenden Zwang zu verlieren.
____________________________________________________________________
Vermögensverfügung
[§§ 253, 255]
Nach dem Schrifttum gemeinsames Kennzeichen für „Tun, Dulden,
Unterlassen“ bei der Erpressung, das voraussetzt, dass das Opfer einen
aus Tätersicht notwendigen Mitwirkungsakt zur Herbeiführung
des Vermögensschadens ausführt.
____________________________________________________________________
vernichten
[§ 274]
zerstören
____________________________________________________________________
verschlossenes
Behältnis
[§ 243 I 2 Nr. 2
Behältnis, dessen Inhalt aufgrund besonderer Sicherheitsvorkehrungen
nicht ohne Weiteres zugänglich ist und bei dem der Verschluss
gerade die Funktion hat, den Inhalt vor ordnungswidrigem
Zugriff zu schützen.
____________________________________________________________________
versetzen
[§ 221 I Nr. 1]
Jede Herbeiführung einer vorher noch nicht vorhandenen
hilflosen Lage, nicht notwendig durch räumliche Trennung.
____________________________________________________________________
Versicherung an
Eides statt
[§ 156]
Eine den Erklärenden sofort bindende Bekräftigung der Wahrheit,
wobei der Inhalt der Erklärung den Willen erkennen lassen muss,
dass sie eidesgleich bekräftigt wird.
____________________________________________________________________
Verstorbener
[§§ 168, 189]
Jedes Individuum, das vormals lebender Mensch gewesen ist, ab
dem Zeitpunkt seines Gesamthirntods.
____________________________________________________________________
Verstrickung
[§ 136]
Mit der Pfändung oder Beschlagnahme beweglicher Sachen
oder Grundstücke begründetes öffentlich-rechtliches Gewaltverhältnis
über den Gegenstand.
____________________________________________________________________
Versuch
[§§ 22 ff.]
Das subjektiv auf Vollendung gerichtete und begonnene, aber aus
tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht vollständig verwirklichte
Vorsatzdelikt.
____________________________________________________________________
versuchte Anstiftung
[§ 30 I]
Strafbare Vorstufe der Tatbeteiligung, wenn die angesonnene Tat
ein Verbrechen sein sollte; nicht nur bei erfolgloser Anstiftung,
sondern auch bei erfolgreicher Anstiftung erfüllt, wenn die Haupttat
nicht ins Versuchsstadium gelangt ist.
____________________________________________________________________
Verteidigung
[§ 32]
Notwehrhandlung, die in Rechtsgüter des Angreifers, nicht aber in
Rechtsgüter Dritter, unbeteiligter Personen, eingreift.
____________________________________________________________________
Verteidigungswille
[§ 32]
Kenntnis der Umstände, die die Notwehrlage begründen und die
die Erforderlichkeit der konkret gewählten Verteidigungshandlung
ausmachen.
____________________________________________________________________
Vertrauensgrundsatz
[§ 15]
Sorgfaltspflichtbegrenzung beim Fahrlässigkeitsdelikt im Straßenverkehr
oder in Fällen horizontaler Arbeitsteilung. Jeder
braucht nur sein eigenes Verhalten darauf einzurichten, dass er
selbst nicht fremde Rechtsgüter verletzt und deshalb darauf vertrauen
darf, dass sich andere auch sorgfaltsgemäß verhalten.
____________________________________________________________________
Verunreinigung
 [§ 324]
nachteilige Veränderung der Eigenschaft 
____________________________________________________________________
verwenden
[§ 250 II Nr. 1]
Tatsächlicher Einsatz einer Waffe oder eines gefährlichen
Werkzeugs als Raubmittel auch nur zur Drohung, wenn das Opfer
den eingesetzten Gegenstand wahrgenommen hat. Eine Realisierung
des in dem Gegenstand enthaltenen Verletzungspotenzials
ist nicht erforderlich.
____________________________________________________________________
Verwerflichkeit
[§§ 240 II, 253 II]
Die Verquickung des Mittels der Gewalt oder der Drohung mit dem
durch die Nötigung angestrebten Zweck muss nach allgemeinem
Urteil sittlich zu missbilligen sein.
____________________________________________________________________
vis absoluta
[§§ 240, 249, 252,
253, 255]
(lat.) „Absolute Gewalt“, die bewirkt, dass die Willensbildung des
Opfers ganz unterdrückt wird.
____________________________________________________________________
vis compulsiva
[§§ 240, 249, 252,
253, 255]
(lat.) „Willensbeugende Gewalt“, bei der der körperliche Zwang
den Willen des Opfers beeinflusst, das vom Täter gewollte Tun,
Dulden oder Unterlassen vorzunehmen.
____________________________________________________________________
volenti non fit iniuria (lat.) „Dem Willigen wird kein Unrecht getan.“ Grundlage für die
rechtfertigende Wirkung des Rechtsschutzverzichts bei Individualrechtsgütern
durch Einwilligung und Einverständnis.
____________________________________________________________________
Vollendung
[§ 22]
Der Zeitpunkt, in dem alle Tatbestandsmerkmale einer Straftat verwirklicht
sind.
____________________________________________________________________
Vorhersehbarkeit Inadäquanz
____________________________________________________________________
Vorsatz
[§§ 15, 16]
Gängige Definition: Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung.
Präziser: Zumindest Fürmöglichhalten und Billigung im
Zeitpunkt der versuchsüberschreitenden Handlung bzgl. aller
Umstände, die zum gesetzlichen Tatbestand gehören.
____________________________________________________________________
Vorsatz-Fahrlässigkeits-
Kombination
[§§ 11 II, 18
Mischtatbestände, bei denen für die Handlung Vorsatz verlangt
wird und hinsichtlich einer dadurch ausgelösten Folge Fahrlässigkeit
ausreicht. Bei strafbegründenden Vorsatz-Fahrlässigkeits-
Kombinationen ist der Vorsatzteil für sich gesehen nicht strafbar.
Strafschärfende Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombinationen sind Erfolgsqualifikationen.
____________________________________________________________________
Vorteil
[§§ 299, 331 ff.]
Jede Zuwendung, auf die der Vorteilsempfänger keinen Rechtsanspruch
hat und die seine wirtschaftliche, rechtliche oder auch nur
persönliche Lage, wenn auch nur mittelbar objektiv messbar verbessert.
____________________________________________________________________
Vorteilssicherungsabsicht
[§ 257]
Zielgerichteter Wille, die unmittelbaren Vorteile der Vortat zugunsten
des Vortäters zu sichern und als Zwischen- oder Endziel die
Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustands zu vereiteln.
____________________________________________________________________
W

Waffe
[§§ 224 I Nr. 2, 244 I
Nr. 1 a, 250 I Nr. 1 a]
Jeder Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und
seinem Zustand zur Zeit der Tat bei bestimmungsgemäßer Verwendung
gegen Menschen geeignet war, erhebliche Verletzungen
zuzufügen, sog. Waffen im technischen Sinne.
____________________________________________________________________
Wahlfeststellung echte Wahlfeststellung Wahlfeststellung
____________________________________________________________________
Wahndelikt Strafloser Rechtsirrtum mit der Folge irriger Annahme eigener
Strafbarkeit. Erscheinungsformen: Der Täter nimmt zu seinen Ungunsten
irrig an, sein Verhalten erfülle einen in Wahrheit nicht existierenden
Straftatbestand oder der Täter überdehnt den Normbereich
einer tatsächlich existierenden Strafnorm oder der Täter verengt
rechtsirrig den Anwendungsbereich eines anerkannten
Rechtfertigungsgrundes zu seinen Ungunsten.
____________________________________________________________________
Wegnahme
[§ 168]
Bruch eines faktischen Obhutsverhältnisses, nicht notwendig des
Gewahrsams gegenüber dem Totensorgeberechtigten und nicht
notwendig Begründung neuen Gewahrsams.
____________________________________________________________________
Wegnahme
[§ 242]
Bruch fremden und Begründung neuen nicht notwendig tätereigenen
Gewahrsams.
____________________________________________________________________
Wegnahme
[§ 249]
Nach der Rspr. Bruch fremden Gewahrsams und Begründung
neuen Gewahrsams dadurch, dass der Täter selbst die Sache nach
dem äußeren Erscheinungsbild des Geschehens an sich bringt.
Nach der Lit. kann die Gewahrsamsverschiebung auch durch das
Opfer selbst bewirkt worden sein, wenn es in der Vorstellung handelt,
den Gewahrsamsverlust wegen der Übermacht des Täters ohnehin
zu verlieren.
____________________________________________________________________
Wegnahme
[§ 289]
Jede Fortschaffung der Sache aus dem besitzähnlichen, rechtlich
fundierten Machtbereich des Rechtsinhabers, der diesem die faktische
Zugriffsmöglichkeit auf die Sache gewährt.
____________________________________________________________________
Wehrlosigkeit
[§ 211 II]
Untervoraussetzung für heimtückische Tötung. Das Opfer ist infolge
seiner Arglosigkeit zur Verteidigung außerstande oder in
seiner Verteidigung stark eingeschränkt.
____________________________________________________________________
Wertsummentheorie
[§§ 242, 246, 249]
Literaturauffassung, die im Gegensatz zur Rspr. eine Geldschuld als
Anspruch auf eine in beliebigen Zahlungsmitteln verkörperte
Wertsumme ansieht. Folge: Die eigenmächtige Durchsetzung einer
solchen Geldschuld steht nicht im Widerspruch zur Eigentumsordnung.
Es entfällt schon die objektive Rechtswidrigkeit der erstrebten
Zueignung.
____________________________________________________________________
Werturteil
[§ 185]
Im Gegensatz zur Äußerung einer Tatsache jede Kundgabe, die
durch Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens
geprägt ist und deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit Sache
persönlicher Überzeugung und mangels überprüfbarer Tatsachen
nicht dem Wahrheitsbeweis zugänglich ist.
____________________________________________________________________
wichtiges Glied
[§ 226 I Nr. 2]
Solche Teile des Körpers, die mit dem Rumpf oder einem anderen
Körperteil durch Gelenke verbunden sind und für das Tatopfer aufgrund
seiner individuellen körperlichen Besonderheiten oder Vorschädigungen
für die normalen körperlichen Verrichtungen erforderlich
ist. Streitig ist, ob darüber hinaus auch berufliche oder private
Sonderfertigkeiten zu berücksichtigen sind.
____________________________________________________________________
Widerstand leisten
[§ 113]
Jede aktive Tätigkeit gegenüber dem Vollstreckungsbeamten, die
die Durchführung einer Maßnahme verhindern oder erschweren
soll.
____________________________________________________________________
Willensherrschaft
[§ 25 I, 2. Alt.]
Form der Tatherrschaft des mittelbaren Täters. Sie ergibt sich
aus einem Strafbarkeitsmangel des Vordermanns (Tatbestandslosigkeit,
Rechtfertigung, Schuldlosigkeit) und einem korrespondierenden
Mehrwissen oder überlegenen Willen des Hintermanns.
____________________________________________________________________
wissentlich
[z.B. §§ 164, 258 I]
direkter Vorsatz
____________________________________________________________________
Wohnung
[§ 123 I]
Ein Raum oder die zusammenhängende Mehrheit von Räumen, die
Menschen zumindest als Unterkunft dienen oder zur Benutzung
frei stehen, wie Treppen, Flure, Keller.
____________________________________________________________________
Wohnung
[§ 244 I Nr. 3]
Nur die Räumlichkeiten, die als Mittelpunkt des privaten Lebens
Selbstentfaltung – Entlastung und vertrauliche Kommunikation –
gewährleisten (bei gemischt genutzten Gebäuden muss der Täter
„in“ die Wohnung einbrechen etc.).
____________________________________________________________________
Wohnung
[§ 306 a]
Alle abgeschlossenen Raumgebilde, die für Menschen als Lebensmittelpunkt
dienen.
____________________________________________________________________
Definitionen Suche






Strafrecht

Dr. Rolf Krüger
Fachanwalt für Strafrecht
 und Repetitor in Münster
Definitionen Strafrecht
ALPMANN UND SCHMIDT Juristische Lehrgänge
Verlagsges. mbH & Co. KG

48149 Münster, Annette-Allee 35,
48001 Postfach 1169,
Telefon (0251) 98109-33
AS-Online: www.alpmann-schmidt.de



Definitionen
Definitionen sind in der Jura das, was Vokabeln für Fremdsprachen sind.

In alphabetischer Reihenfolge finden Sie  alle wichtigen Begriffe, die Sie im Zivilrecht, Strafrecht und im öffentlichen Recht „drauf" haben müssen.



PER DEFINITIONEM 

Definitionen Strafrecht

Strafrecht Definitionen Juristischer Glossar

Gebundene Ausgabe  

im praktischen Taschenformat mit
vielen weiteren Vorteilen z.B.
die praktische Umschlagklappe
ermöglicht ein einfaches
Auswendiglernen

gleich hier online bestellen


Online Ausgabe

immer und überall verfügbares
Fachwisse im Strafrecht, falls die Taschenausgabe mal gerade
nicht zur Hand ist.

Definitionen Strafrecht online




PER DEFINITIONEM 

Definitionen Zivilrecht

Zivilrecht Definitionen Juristischer Glossar


Gebundene Ausgabe  


im praktischen Taschenformat mit
vielen weiteren Vorteilen z.B.
die praktische Umschlagklappe
ermöglicht ein einfaches
Auswendiglernen

gleich hier online bestellen


Online Ausgabe

immer und überall verfügbares
Fachwisse im Zivilrecht, falls die Taschenausgabe mal gerade
nicht zur Hand ist.

Definitionen Zivilrecht online


PDF Ausgabe




PER DEFINITIONEM 

Definitionen Öffentliches Recht

Oeffentliches Recht Definitionen Juristischer Glossar

Gebundene Ausgabe  

im praktischen Taschenformat mit
vielen weiteren Vorteilen z.B.
die praktische Umschlagklappe
ermöglicht ein einfaches
Auswendiglernen

gleich hier online bestellen


Online Ausgabe

immer und überall verfügbares
Fachwisse Öffentliches Recht,
falls die Taschenausgabe mal gerade
nicht zur Hand ist.

Definitionen Öffentliches Recht
 online


mehr juristische Angebote auf
Alpmann-Online.de


ALPMANN SCHMIDT
über 50 Jahre
innovative Juristenausbildung
Kontakt | Impressum | AGB