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V
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Begriffserläuterung
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Verabredung
[§ 30 II, 3. Fall] |
Selbstständig
strafbare Übereinkunft mehrerer Beteiligter zur
Mittäterschaft (oder Anstiftung) zu einem Verbrechen.
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verändern
[§§ 274 I Nr. 2, 303 a] |
Inhaltliche
Umgestaltung
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Veränderung
des
Erscheinungsbildes
[§ 303 II] |
Jede
Einwirkung auf die Oberfläche des Tatobjekts, durch die der
optische Eindruck beeinträchtigt wird, aber auch jede
Behinderung
der Erscheinung sowie die Verhinderung der optischen Wahrnehmung.
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veräußern
[§ 288] |
Jede
rechtsgeschäftliche Verfügung, durch die ein dem
Zugriff des
Gläubigers unterliegendes Vermögensstück aus
dem Schuldnervermögen
ausgeschieden wird.
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Verbotsirrtum
[§ 17] |
Trotz
vorhandenen Vorsatzes fehlendes Unrechtsbewusstsein infolge
Rechtsirrtums des Täters.
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Verbrechen
[§ 12 I] |
Rechtswidrige
Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von 1
Jahr oder darüber bedroht sind.
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verdächtigen
[§ 164] |
Behauptung von
Tatsachen, die auf die Beteiligung an einer Straftat
hindeuten, aber auch Schaffung einer verdächtigenden
Beweislage,
ohne dass der Täter gegenüber den
Strafverfolgungsbehörden
in Erscheinung tritt, sog. isolierte Beweismittelfiktion.
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Verdeckungsabsicht
[§ 211 II] |
Zielgerichteter
Wille des Tötungstäters durch die
Tötungshandlung
das Bekanntwerden einer nach der Vorstellung des Täters
begangenen
rechtswidrigen und noch nicht bekannt gewordenen
Tat i.S.d. § 11 I Nr. 5 durch das Tatopfer oder einen Dritten
zu verhindern,
um dadurch strafrechtlichen oder auch außerstrafrechtlichen
Konsequenzen zu entgehen.
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Vereinigungsformel
[§§ 242, 249] |
Zueignungsobjekt
ist danach entweder die Sache selbst oder der
in ihr verkörperte, sog.
funktionsspezifische Sachwert.
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verfälschen
[§ 267 I, 2. Mod.] |
Jede
nachträgliche Veränderung des gedanklichen Inhalts
einer
echten Urkunde, durch die der Anschein
erweckt wird, als habe
der Aussteller die
Erklärung mit dem Inhalt abgegeben, den
die
Urkunde erst durch die Inhaltsänderung erlangt hat.
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verfolgt
[§ 127 I 1 StPO] |
Nacheile
gegenüber einer Person, die sich bereits vom Tatort entfernt
hat, auf die sichere Anhaltspunkte als Beteiligter einer Straftat
hinweisen und die ergriffen werden soll.
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Vergehen
[§ 12 II] |
Rechtswidrige
Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe
als 1 Jahr oder die mit Geldstrafe bedroht sind.
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vergeistigter
Gewaltbegriff
[§ 240] |
Gewalt
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verhaltensbezogene
Delikte
[§§ 240, 253, 263] |
Straftatbestände, in denen der
Gesetzgeber nicht jede beliebige
Verursachung des Erfolgs ausreichend sein lässt, sondern eine
bestimmte
Art und Weise der Tathandlung verlangt.
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verhaltensneutrale
Delikte
[§§ 212, 223] |
Straftatbestände, bei denen der
tatbestandliche Erfolg durch jede
beliebige Handlung herbeigeführt werden kann.
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Verhindern
der
Tatvollendung
[§§ 24 I 1, 2. Alt., 24 II 1] |
Rücktrittsvariante. Entfaltung
einer Gegenaktivität, die für das Ausbleiben
des Erfolgs zumindest mitursächlich geworden ist. Darauf,
ob der Täter hätte mehr tun können, kommt es
nach h.M. nicht an.
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Verjährung
[§§ 78 ff.] |
Verzicht des Staates, nach einem
bestimmten, gesetzlich vorgeschriebenen
Zeitraum, gegen einen Straftäter noch mit Mitteln des
Strafrechts vorzugehen. Mit Eintritt der
Strafverfolgungsverjährung
tritt ein Strafverfolgungshindernis ein.
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Verlangen
[§§ 216, 218 a I Nr. 1] |
Gesteigerte Form der
Einwilligung durch
Aufforderung zur Tat
vonseiten des Betroffenen.
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Vermögen
[§§ 253, 255, 259, 263] |
Gesamtheit der wirtschaftlichen
Güter eines Rechtsträgers, die
zum Wirtschaftsverkehr gehören. Nach dem wirtschaftlichen
Vermögensbegriff
kommt es nicht darauf an, ob sie dem Inhaber
rechtlich zustehen oder nicht. Nach dem juristisch-ökonomischen
Vermögensbegriff darf die fragliche Position nicht von der
Rechtsordnung
missbilligt sein.
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Vermögensgefährdung
[§§ 263, 266] |
Gefährdungsschaden
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Vermögensbetreuungspflicht
[§ 266 I] |
Fremdnütziger Pflichtenkreis, der
dem Verpflichteten einen gewissen
Grad an Selbstständigkeit zuweist und bei Verträgen
eine der
Hauptpflichten ausmacht.
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Vermögensschaden
[§§ 253, 263, 266] |
Durch Vergleich der Vermögenslage
vor und nach der Verfügung
ergibt sich, dass die durch die Verfügung eingetretene
Vermögensminderung
nicht durch ein objektiv-individuelles vermögenswertes
Äquivalent ausgeglichen worden ist.
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Vermögensverfügung
[§ 263] |
Ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal, das
jedes Tun, Dulden
oder Unterlassen erfasst, das unmittelbar zu einer Minderung des
Vermögens führt, ohne dass das Opfer sich dessen
bewusst sein
muss. Geht es um die täuschungsbedingte Erlangung einer Sache,
muss sich das Opfer ausnahmsweise darüber bewusst sein, den
Gewahrsam endgültig und ohne dominierenden Zwang zu verlieren.
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Vermögensverfügung
[§§ 253, 255] |
Nach dem Schrifttum gemeinsames Kennzeichen
für „Tun, Dulden,
Unterlassen“ bei der Erpressung, das voraussetzt, dass das
Opfer einen
aus Tätersicht notwendigen Mitwirkungsakt zur
Herbeiführung
des Vermögensschadens ausführt.
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vernichten
[§ 274] |
zerstören
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verschlossenes
Behältnis
[§ 243 I 2 Nr. 2 |
Behältnis, dessen Inhalt aufgrund
besonderer Sicherheitsvorkehrungen
nicht ohne Weiteres zugänglich ist und bei dem der Verschluss
gerade die Funktion hat, den Inhalt vor ordnungswidrigem
Zugriff zu schützen.
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versetzen
[§ 221 I Nr. 1] |
Jede Herbeiführung einer vorher
noch nicht vorhandenen
hilflosen Lage, nicht notwendig durch räumliche Trennung.
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Versicherung
an
Eides statt
[§ 156] |
Eine den Erklärenden sofort
bindende Bekräftigung der Wahrheit,
wobei der Inhalt der Erklärung den Willen erkennen lassen muss,
dass sie eidesgleich bekräftigt wird.
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Verstorbener
[§§ 168, 189] |
Jedes Individuum, das vormals lebender
Mensch gewesen ist, ab
dem Zeitpunkt seines Gesamthirntods.
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Verstrickung
[§ 136] |
Mit der
Pfändung oder
Beschlagnahme beweglicher Sachen
oder Grundstücke begründetes
öffentlich-rechtliches Gewaltverhältnis
über den Gegenstand.
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Versuch
[§§ 22 ff.] |
Das subjektiv auf Vollendung gerichtete und
begonnene, aber aus
tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht
vollständig verwirklichte
Vorsatzdelikt.
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versuchte
Anstiftung
[§ 30 I] |
Strafbare Vorstufe der Tatbeteiligung, wenn
die angesonnene Tat
ein Verbrechen sein sollte; nicht nur bei erfolgloser Anstiftung,
sondern auch bei erfolgreicher Anstiftung erfüllt, wenn die
Haupttat
nicht ins Versuchsstadium gelangt ist.
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Verteidigung
[§ 32] |
Notwehrhandlung, die in
Rechtsgüter des Angreifers, nicht aber in
Rechtsgüter Dritter, unbeteiligter Personen, eingreift.
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Verteidigungswille
[§ 32] |
Kenntnis der Umstände, die die
Notwehrlage begründen und die
die Erforderlichkeit der konkret gewählten
Verteidigungshandlung
ausmachen.
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Vertrauensgrundsatz
[§ 15] |
Sorgfaltspflichtbegrenzung beim
Fahrlässigkeitsdelikt im Straßenverkehr
oder in Fällen horizontaler Arbeitsteilung. Jeder
braucht nur sein eigenes Verhalten darauf einzurichten, dass er
selbst nicht fremde Rechtsgüter verletzt und deshalb darauf
vertrauen
darf, dass sich andere auch sorgfaltsgemäß verhalten.
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Verunreinigung
[§ 324] |
nachteilige Veränderung der
Eigenschaft
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verwenden
[§ 250 II Nr. 1] |
Tatsächlicher Einsatz einer
Waffe oder eines
gefährlichen
Werkzeugs als Raubmittel auch nur zur Drohung, wenn das Opfer
den eingesetzten Gegenstand wahrgenommen hat. Eine Realisierung
des in dem Gegenstand enthaltenen Verletzungspotenzials
ist nicht erforderlich.
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Verwerflichkeit
[§§ 240 II, 253 II] |
Die Verquickung des Mittels der Gewalt oder
der Drohung mit dem
durch die Nötigung angestrebten Zweck muss nach allgemeinem
Urteil sittlich zu missbilligen sein.
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vis
absoluta
[§§ 240, 249, 252,
253, 255] |
(lat.) „Absolute
Gewalt“, die bewirkt, dass die Willensbildung des
Opfers ganz unterdrückt wird.
____________________________________________________________________ |
vis
compulsiva
[§§ 240, 249, 252,
253, 255] |
(lat.) „Willensbeugende
Gewalt“, bei der der körperliche Zwang
den Willen des Opfers beeinflusst, das vom Täter gewollte Tun,
Dulden oder Unterlassen vorzunehmen.
____________________________________________________________________ |
| volenti
non fit iniuria |
(lat.) „Dem Willigen wird kein
Unrecht getan.“ Grundlage für die
rechtfertigende Wirkung des Rechtsschutzverzichts bei
Individualrechtsgütern
durch Einwilligung und
Einverständnis.
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Vollendung
[§ 22] |
Der Zeitpunkt, in dem alle
Tatbestandsmerkmale einer Straftat verwirklicht
sind.
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| Vorhersehbarkeit |
Inadäquanz
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Vorsatz
[§§ 15, 16] |
Gängige Definition: Wissen und
Wollen der Tatbestandsverwirklichung.
Präziser: Zumindest Fürmöglichhalten und
Billigung im
Zeitpunkt der versuchsüberschreitenden Handlung bzgl. aller
Umstände, die zum gesetzlichen Tatbestand gehören.
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Vorsatz-Fahrlässigkeits-
Kombination
[§§ 11 II, 18 |
Mischtatbestände, bei denen
für die Handlung Vorsatz verlangt
wird und hinsichtlich einer dadurch ausgelösten Folge
Fahrlässigkeit
ausreicht. Bei strafbegründenden
Vorsatz-Fahrlässigkeits-
Kombinationen ist der Vorsatzteil für sich gesehen nicht
strafbar.
Strafschärfende Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombinationen
sind Erfolgsqualifikationen.
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Vorteil
[§§ 299, 331 ff.] |
Jede Zuwendung, auf die der
Vorteilsempfänger keinen Rechtsanspruch
hat und die seine wirtschaftliche, rechtliche oder auch nur
persönliche Lage, wenn auch nur mittelbar objektiv messbar
verbessert.
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Vorteilssicherungsabsicht
[§ 257] |
Zielgerichteter Wille, die unmittelbaren
Vorteile der Vortat zugunsten
des Vortäters zu sichern und als Zwischen- oder Endziel die
Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustands zu
vereiteln.
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W
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Waffe
[§§ 224 I Nr. 2, 244 I
Nr. 1 a, 250 I Nr. 1 a] |
Jeder Gegenstand, der nach seiner
objektiven Beschaffenheit und
seinem Zustand zur Zeit der Tat bei
bestimmungsgemäßer Verwendung
gegen Menschen geeignet war, erhebliche Verletzungen
zuzufügen, sog. Waffen im technischen Sinne.
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| Wahlfeststellung |
echte Wahlfeststellung Wahlfeststellung
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| Wahndelikt |
Strafloser Rechtsirrtum mit der Folge
irriger Annahme eigener
Strafbarkeit. Erscheinungsformen: Der Täter nimmt zu seinen
Ungunsten
irrig an, sein Verhalten erfülle einen in Wahrheit nicht
existierenden
Straftatbestand oder der Täter überdehnt den
Normbereich
einer tatsächlich existierenden Strafnorm oder der
Täter verengt
rechtsirrig den Anwendungsbereich eines anerkannten
Rechtfertigungsgrundes zu seinen Ungunsten.
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Wegnahme
[§ 168] |
Bruch eines faktischen
Obhutsverhältnisses, nicht notwendig des
Gewahrsams gegenüber dem Totensorgeberechtigten und nicht
notwendig Begründung neuen Gewahrsams.
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Wegnahme
[§ 242] |
Bruch fremden und Begründung
neuen nicht notwendig tätereigenen
Gewahrsams.
____________________________________________________________________ |
Wegnahme
[§ 249] |
Nach der Rspr.
Bruch fremden Gewahrsams
und Begründung
neuen Gewahrsams dadurch, dass der Täter selbst die Sache nach
dem äußeren Erscheinungsbild des Geschehens an sich
bringt.
Nach der Lit. kann die Gewahrsamsverschiebung auch durch das
Opfer selbst bewirkt worden sein, wenn es in der Vorstellung handelt,
den Gewahrsamsverlust wegen der Übermacht des Täters
ohnehin
zu verlieren.
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Wegnahme
[§ 289] |
Jede Fortschaffung der Sache aus dem
besitzähnlichen, rechtlich
fundierten Machtbereich des Rechtsinhabers, der diesem die faktische
Zugriffsmöglichkeit auf die Sache gewährt.
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Wehrlosigkeit
[§ 211 II] |
Untervoraussetzung
für heimtückische
Tötung. Das Opfer ist
infolge
seiner Arglosigkeit zur Verteidigung
außerstande oder in
seiner Verteidigung stark eingeschränkt.
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Wertsummentheorie
[§§ 242, 246, 249] |
Literaturauffassung,
die im Gegensatz zur Rspr. eine Geldschuld als
Anspruch auf eine in beliebigen Zahlungsmitteln verkörperte
Wertsumme ansieht. Folge: Die eigenmächtige Durchsetzung einer
solchen Geldschuld steht nicht im Widerspruch zur Eigentumsordnung.
Es entfällt schon die objektive Rechtswidrigkeit der erstrebten
Zueignung.
____________________________________________________________________ |
Werturteil
[§ 185] |
Im Gegensatz
zur Äußerung einer
Tatsache jede Kundgabe, die
durch Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens
geprägt ist und deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit Sache
persönlicher Überzeugung und mangels
überprüfbarer Tatsachen
nicht dem Wahrheitsbeweis zugänglich ist.
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wichtiges
Glied
[§ 226 I Nr. 2] |
Solche Teile
des Körpers, die mit dem Rumpf oder einem anderen
Körperteil durch Gelenke verbunden sind und für das
Tatopfer aufgrund
seiner individuellen körperlichen Besonderheiten oder
Vorschädigungen
für die normalen körperlichen Verrichtungen
erforderlich
ist. Streitig ist, ob darüber hinaus auch berufliche oder
private
Sonderfertigkeiten zu berücksichtigen sind.
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Widerstand
leisten
[§ 113] |
Jede aktive
Tätigkeit gegenüber dem Vollstreckungsbeamten, die
die Durchführung einer Maßnahme verhindern oder
erschweren
soll.
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Willensherrschaft
[§ 25 I, 2. Alt.] |
Form der
Tatherrschaft des
mittelbaren Täters. Sie ergibt sich
aus einem Strafbarkeitsmangel des Vordermanns (Tatbestandslosigkeit,
Rechtfertigung, Schuldlosigkeit) und einem korrespondierenden
Mehrwissen oder überlegenen Willen des Hintermanns.
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wissentlich
[z.B. §§ 164, 258 I] |
direkter
Vorsatz
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Wohnung
[§ 123 I] |
Ein Raum oder
die zusammenhängende Mehrheit von Räumen, die
Menschen zumindest als Unterkunft dienen oder zur Benutzung
frei stehen, wie Treppen, Flure, Keller.
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Wohnung
[§ 244 I Nr. 3] |
Nur die
Räumlichkeiten, die als Mittelpunkt des privaten Lebens
Selbstentfaltung – Entlastung und vertrauliche Kommunikation
–
gewährleisten (bei gemischt genutzten Gebäuden muss
der Täter
„in“ die Wohnung einbrechen etc.).
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Wohnung
[§ 306 a] |
Alle
abgeschlossenen Raumgebilde, die für Menschen als
Lebensmittelpunkt
dienen.
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