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Z
Begriffserläuterung
zerstören
[§ 303 I]
Eine so wesentliche Beschädigung, dass die beeinträchtigte Sache
für ihren Zweck völlig unbrauchbar wird.
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Zerstörung durch
Brandlegung
[§§ 306 ff.]
Jede Handlung, die durch Einsatz eines Brandmittels eine brandtypische
Gefahr schafft, aber, statt zu einem offenen Brand, zu einer
vollständigen oder teilweisen Funktionsaufhebung des Tatobjekts
führt.
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Zueignung
[§ 246]
Jedes Verhalten, das für einen gedachten, das äußere Gesamtgeschehen
überblickenden Beobachter den sicheren Schluss darauf
zulässt, dass der Täter die Sache oder ihren funktionsspezifischen
Sachwert eigener Verfügungsmacht oder der Verfügungsmacht
eines Dritten einverleiben und den Eigentümer auf Dauer
aus seiner Position verdrängen will.
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Zueignungsabsicht
[§§ 242, 249]
Absicht der Aneignung und zumindest Eventualvorsatz der
Enteignung bezüglich der Sache oder ihres funktionsspezifischen
Sachwerts durch Anmaßung eigentümerähnlicher Befugnisse.
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Zufallsurkunde
[§ 267]
Unterfall der Urkunde, deren Beweisbestimmung nachträglich
durch den ursprünglichen Aussteller oder durch Dritte entstanden
ist.
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zumutbar
[§ 323 c]
Unzumutbarkeit
____________________________________________________________________
zusammengesetzte
Urkunde
[§§ 267, 274]
Sonderform der Urkunde, bei der eine verkörperte Gedankenerklärung
mit einem Bezugsobjekt räumlich fest zu einer Beweiseinheit
verbunden ist, mit der Folge, dass der Bestands- und Echtheitsschutz
auf die gesamte Beweiseinheit bezogen wird.
____________________________________________________________________
Zustandsdelikte Unterfall des Erfolgsdelikts, bei dem die tatbestandlich umschriebene
Rechtsverletzung in einem widerrechtlichen Zustand
bestehen muss (z.B. § 212: Tod eines Menschen).
____________________________________________________________________
Zweckverfehlung
[§ 263]
Rückausnahme zur bewussten Selbstschädigung, die dann den
Betrug vollendet, wenn das Opfer zwar wusste, dass es mit der einseitigen
Leistungshingabe sein Vermögen mindern werde, aber
mit der Leistung einen wirtschaftlichen oder sozialen Zweck verfolgte,
der mit der Vermögenshingabe nicht erreicht wurde.
Hauptfall Bettel-, Spendenbetrug.
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Zweifelssatz in dubio pro reo (iudicandum est) 
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Zweitzueignung
[§ 246]
Erneute Betätigung des Zueignungswillens nach bereits strafbarer
Erlangung der Sache. Nach der Lit. tatbestandsmäßige Unterschlagung,
aber mitbestrafte Nachtat. Nach der Rspr. schon keine tatbestandsmäßige
Zueignung mehr.
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Strafrecht

Dr. Rolf Krüger
Fachanwalt für Strafrecht
 und Repetitor in Münster
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