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Z
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Begriffserläuterung
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zerstören
[§ 303 I] |
Eine so
wesentliche Beschädigung, dass die
beeinträchtigte
Sache
für ihren Zweck völlig unbrauchbar wird.
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Zerstörung
durch
Brandlegung
[§§ 306 ff.] |
Jede Handlung,
die durch Einsatz eines Brandmittels eine brandtypische
Gefahr schafft, aber, statt zu einem offenen Brand, zu einer
vollständigen oder teilweisen Funktionsaufhebung des Tatobjekts
führt.
____________________________________________________________________ |
Zueignung
[§ 246] |
Jedes
Verhalten, das für einen gedachten, das
äußere Gesamtgeschehen
überblickenden Beobachter den sicheren Schluss darauf
zulässt, dass der Täter die Sache oder ihren
funktionsspezifischen
Sachwert eigener Verfügungsmacht oder der
Verfügungsmacht
eines Dritten einverleiben und den Eigentümer auf Dauer
aus seiner Position verdrängen will.
____________________________________________________________________ |
Zueignungsabsicht
[§§ 242, 249] |
Absicht
der Aneignung
und zumindest
Eventualvorsatz der
Enteignung
bezüglich der Sache oder ihres
funktionsspezifischen
Sachwerts durch Anmaßung
eigentümerähnlicher Befugnisse.
____________________________________________________________________ |
Zufallsurkunde
[§ 267] |
Unterfall der Urkunde,
deren Beweisbestimmung nachträglich
durch den ursprünglichen Aussteller oder durch Dritte
entstanden
ist.
____________________________________________________________________ |
zumutbar
[§ 323 c] |
Unzumutbarkeit
____________________________________________________________________ |
zusammengesetzte
Urkunde
[§§ 267, 274] |
Sonderform der
Urkunde,
bei der eine verkörperte Gedankenerklärung
mit einem Bezugsobjekt räumlich fest zu einer Beweiseinheit
verbunden ist, mit der Folge, dass der Bestands- und Echtheitsschutz
auf die gesamte Beweiseinheit bezogen wird.
____________________________________________________________________ |
| Zustandsdelikte |
Unterfall des Erfolgsdelikts,
bei dem die tatbestandlich umschriebene
Rechtsverletzung in einem widerrechtlichen Zustand
bestehen muss (z.B. § 212: Tod eines Menschen).
____________________________________________________________________ |
Zweckverfehlung
[§ 263] |
Rückausnahme
zur bewussten
Selbstschädigung, die dann den
Betrug vollendet, wenn das Opfer zwar wusste, dass es mit der
einseitigen
Leistungshingabe sein Vermögen mindern werde, aber
mit der Leistung einen wirtschaftlichen oder sozialen Zweck verfolgte,
der mit der Vermögenshingabe nicht erreicht wurde.
Hauptfall Bettel-, Spendenbetrug.
____________________________________________________________________ |
| Zweifelssatz |
in
dubio
pro reo (iudicandum est)
____________________________________________________________________ |
Zweitzueignung
[§ 246] |
Erneute
Betätigung des Zueignungswillens nach bereits strafbarer
Erlangung der Sache. Nach der Lit. tatbestandsmäßige
Unterschlagung,
aber mitbestrafte Nachtat. Nach der
Rspr. schon keine
tatbestandsmäßige
Zueignung mehr.
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Strafrecht
Dr. Rolf
Krüger
Fachanwalt für Strafrecht
und Repetitor in Münster
ALPMANN
UND SCHMIDT Juristische Lehrgänge
Verlagsges. mbH & Co. KG
48149 Münster, Annette-Allee 35,
48001 Postfach 1169,
Telefon (0251) 98109-33
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