Zivilrecht Definitionen Juristischer Glossar Alle wichtigen  
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Juristische Defenitionen
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PER DEFINITIONEM  / Definitionen Zivilrecht
.
A Begriffserläuterung
Abgabe
(einer Willenserklärung)
[§ 130]
Endgültige willentliche Entäußerung. Eine empfangsbedürftige
 Willenserklärung ist abgegeben, wenn sie mit Willen des Erklärenden
in den Verkehr gelangt ist und der Erklärende damit rechnen
konnte und gerechnet hat, dass sie den richtigen Empfänger
erreichen werde. Eine nicht empfangsbedürftige Willenserklärung
ist abgegeben, wenn der Erklärende seinen rechtsgeschäftlichen
Willen so geäußert hat, dass an der Endgültigkeit kein Zweifel
bestehen kann.
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abhandengekommene
Willenserklärung
[§ 130]
Eine Willenserklärung wurde vom Erklärenden nicht abgegeben
( Abgabe), der Erklärende hat das Inverkehrbringen aber zu vertreten.
Nach h.M. wird auch eine solche Willenserklärung „als abgegeben“
angesehen.
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Abhandenkommen
[§ 935 I]
Unfreiwilliger Verlust des unmittelbaren Besitzes ohne oder gegen
den Willen des Besitzers. Unterfälle: Diebstahl und Verlieren der
Sache.
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Abkömmlinge
[§ 1589]
Sämtliche Verwandte in absteigender Linie, also Kinder, Enkel, Urenkel.
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Ablaufhemmung
(der Verjährung)
[§§ 210 f.]
Die Ablaufhemmung ist ein Hinderungsgrund für den Eintritt der
Verjährung. Bspw. tritt eine gegen einen nicht voll Geschäftsfähigen
laufende Verjährung nicht vor dem Ablauf von 6 Monaten
nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Person unbeschränkt geschäftsfähig
geworden ist. Beachte den Unterschied zu Hemmung/
Neubeginn der Verjährung.
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Ablieferung
[§§ 815 ff. ZPO]
Übereignung einer durch den Gerichtsvollzieher öffentlich versteigerten
Sache an den Ersteigerer.
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Abmahnung
[z.B. §§ 281 III, 323 III]
Erklärung des Gläubigers, durch welche er dem Vertragspartner
verdeutlicht, dass ein vertragswidriges Verhalten nicht hingenommen
wird.  mehr..
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Abnahme
[§ 640]
Körperliche Entgegennahme des Werkes, verbunden mit der Anerkennung
als im Wesentlichen vertragsgemäße Leistung. Ist nach
der Beschaffenheit des Werkes eine Abnahme ausgeschlossen, so
tritt an ihre Stelle die Vollendung des Werkes (§ 646). Die Abnahme
ist u.a. Voraussetzung für die Fälligkeit der Vergütung (§ 641 I).
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absolute
Verfügungsbeschränkung
[§ 134]
Verfügungsverbot, das den Interessen der Allgemeinheit dient und
nicht nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt. Besteht ein
absolutes Verfügungsverbot, dann ist ein gutgläubiger Erwerb
der betreffenden Sache ausgeschlossen. Z.B.: Veräußerungsverbot
gegen Schuldner im Insolvenzverfahren (§§ 80, 81 InsO), Verfügungsbeschränkungen
des Ehegatten (§§ 1365 ff.), Beschränkung
der Vertretungsmacht der Eltern/des Vormundes (§ 1643/§ 1812).
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absolutes Fixgeschäft
[§ 275 I]
Beim absoluten Fixgeschäft kann die Leistung nur zu der vereinbarten
Zeit erbracht werden, sodass nach Zeitablauf Unmöglichkeit
der Leistung eintritt. Nach Fristablauf wird der Gläubiger
von seiner Gegenleistungspflicht befreit und er kann Schadensersatz
statt der Leistung gem. § 283 verlangen, soweit sich der
Schuldner nicht exkulpiert.
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absolutes Recht Gegen jedermann wirkendes subjektives Recht.
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Absonderung
[§§ 49–52 InsO]
Recht auf bevorzugte Befriedigung aus Gegenstand, der zur Insolvenzmasse
gehört (Beachte Aussonderung).
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abstrakt (lat.) „Von der Wirklichkeit abgetrennt“: Begrifflich verallgemeinert,
nur gedacht.
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Abtretung (Zession)
[§ 398 S. 1]
Abstrakter Verfügungsvertrag, durch den der Gl. einer Forderung
(Zedent) diese auf seinen Vertragspartner (Zessionar) überträgt.
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actio pro socio (lat.) „Klage für die Gesellschaft“: Geltendmachung eines Rechtes, actio pro socio
das allen Gesellschaftern als Gesamthandsgemeinschaft ( Gesamthandsberechtigung)
gegen einen anderen Gesellschafter zusteht,
durch einen Gesellschafter in eigenem Namen auf Leistung
an die Gesamthand.
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Adäquanz lat.) „adäquat = angemessen, entsprechend“: Eine Begebenheit ist Adäquanz
adäquate Bedingung eines Erfolges, wenn dieser nicht außerhalb
aller Wahrscheinlichkeit liegt.
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Aktie Urkunde, die Teilhaberechte an Aktiengesellschaft verbrieft. 
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Aktiengesellschaft
[AktG]
Selbstständige juristische Person in der Form einer Kapitalgesellschaft.
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Akzessorietät Abhängigkeit eines Rechtes von einem anderen Recht derart, dass 
Entstehung, Bestand, Untergang und Übergang des einen Rechtes
von dem anderen abhängig sind.
Beispiele: Hypothek (vgl. §§ 1153, 1163); Pfandrecht
(vgl. § 1252); Bürgschaft (vgl. § 767 I 1).
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Aliudlieferung
(Falschlieferung)
[§§ 434 III, 1. Var.
633 II 3, 1. Var.]
(lat.) „aliud = etwas anderes“: Die Lieferung einer anderen Sache
liegt vor, wenn die Sache entweder einer anderen Gattung angehört
o. aber eine andere als die gekaufte Speziessache ist. Außer in
Fällen extremer Abweichungen führt auch eine Aliudlieferung zur
Erfüllung, stellt dann aber einen Sachmangel dar und löst Gewährleistungsrechte
des Käufers/Bestellers aus ( Gewährleistung).
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Allgemeine
Geschäftsbedingungen
[§ 305 I 1]
Für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen,
die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei
bei Abschluss eines Vertrages stellt. mehr..
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Allgemeines
Persönlichkeitsrecht
[Art. 1 I,
Art. 2 I GG]
Recht des Menschen auf Achtung seiner Würde und freie Entfaltung
seiner Persönlichkeit, das als sonstiges Recht i.S.d. § 823 I
deliktischen Schutz vor Eingriffen genießt. Geschützt sind natürliche
Personen, wobei der Schutz als postmortaler Persönlichkeitsschutz
auch über den Tod hinaus reicht. Juristische Personen und
Personengesellschaften genießen Schutz, wenn ihr sozialer Geltungsanspruch
in ihrem Aufgabenbereich betroffen wird.
Vgl. Rahmenrecht.
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Alternativtäterschaft
[§ 830 I 2]
Schadensersatzhaftung aller potenziellen Schädiger. Voraussetzungen:
Bei jedem Schädiger muss der anspruchsbegründende
Tatbestand bis auf das Erfordernis der Kausalität für den konkret
eingetretenen Schaden erfüllt sein, die Rechtsgutverletzung ist definitiv
von einem der Schädiger herbeigeführt worden, es ist nicht
feststellbar, wer von den Schädigern die Rechtsgutverletzung verursacht
hat und keiner der Schädiger kann einen Rechtfertigungsoder
Entschuldigungsgrund vorbringen.
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amtliche
Beglaubigung
Bescheinigung einer Behörde, dass eine von ihr selbst ausgestellte
Urkunde mit dem Original übereinstimmt. Die Beweiskraft einer
amtlichen Beglaubigung ist auf Verwaltungszwecke beschränkt;
das BeurkG findet keine Anwendung. Wird als Form gesetzlich eine
Beglaubigung vorgeschrieben, erfüllt regelmäßig nur die öffentliche
Beglaubigung der Unterschrift bzw. des Handzeichens unter
der Erklärung die erforderliche Form.
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Analogie Anwendung der Rechtsfolgen einer Norm (Gesetzesanalogie) oder 
des einer Reihe von Regelungen gemeinsamen Grundprinzips
(Rechtsanalogie) auf einen von ihren Voraussetzungen nicht mehr
erfassten Fall. Voraussetzungen: Bestehen einer planwidrigen Regelungslücke
und Vergleichbarkeit der Sach- und Interessenlage
des ungeregelten mit dem gesetzlich geregelten Fall.
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Aneignung
[§§ 958 ff.]
Erwerb des Eigentums an herrenlosen ( Herrenlosigkeit) beweglichen
Sachen durch Begründung von Eigenbesitz ( Eigenbesitzer),
wenn kein Aneignungsrecht eines Dritten oder ein Aneignungsverbot
besteht.
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Anerkenntnis
[§ 307 ZPO]
Erklärung des Beklagten im Zivilprozess, dass er den gegen ihn erhobenen
prozessualen Anspruch anerkennt.
Beachte: Demgegenüber bezieht sich ein Geständnis im Zivilprozess
nur auf Tatsachen, mit der Folge, dass die zugestandene Tatsache
keines Beweises bedarf.
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Anerkenntnisurteil
[§ 307 ZPO]
Urteil, das gegen den Beklagten aufgrund seines prozessualen
Anerkenntnisses ergeht.
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Anfangsvermögen
[§ 1374]
Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten
beim Eintritt in den Güterstand gehört.
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Anfechtungserklärung
[§ 143 I]
Einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die als Gestaltungserklärung
ein anfechtbares Rechtsgeschäft in der Regel von
Anfang an (ex tunc) nichtig macht.
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Angebot (Antrag)
[§§ 145 ff.]
Willenserklärung, die auf den Abschluss eines Vertrages gerichtet
ist und alle vertragswesentlichen Regelungspunkte (die sog. essentialia
negotii) so bestimmt bezeichnet, dass der Erklärungsempfänger
nur noch Ja zu sagen braucht. Gem. § 145 ist ein derartiges
Angebot für den Erklärenden in den zeitlichen Grenzen der
§§ 147 bis 149 bindend. mehr..
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Anhängigkeit Liegt vor, wenn eine bestimmte Rechtssache überhaupt der gerichtlichen
Befassung unterliegt (Anhängigkeit im Allgemeinen)
oder sich ein bestimmtes Gericht mit ihr befasst (Anhängigkeit bei
einem bestimmten Gericht). Anhängigkeit im Allgemeinen tritt mit
Einreichung der Klage, des Scheidungsantrages oder des Mahnantrages
bei Gericht ein und Anhängigkeit bei einem bestimmten
Gericht tritt bei Abgabe der Sache oder Verweisung mit Eingang
der Akten ein (§§ 281 II 3, 696 I 4 ZPO). Beachte: Die Anhängigkeit
ist von der Rechtshängigkeit zu unterscheiden.
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Annahme
(als Erfüllung)
[§ 363]
Tatsächliche Entgegennahme einer vom Schuldner als Erfüllung
angebotenen Leistung, wenn das Verhalten des Gläubigers erkennen
lässt, dass er sie als im Wesentlichen ordnungsgemäß gelten
lassen will. Rechtsfolge: Umkehr der Beweislast für die ordnungsgemäße
Erfüllung.
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Annahme
(der Erbschaft)
[§ 1943]
Formlose, nicht empfangsbedürftige Willenserklärung, Erbe
sein und die Erbschaft behalten zu wollen. Die Annahme der Erbschaft
ist unwiderruflich, kann aber angefochten werden, §§ 1943,
1954 ff.
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Annahme
(eines Angebotes)
[§§ 147 ff.]
Willenserklärung, mit der das vorbehaltlose Einverständnis zu
einem Angebot auf Abschluss eines Vertrages erklärt wird und
die damit zum Zustandekommen des Vertrages führt, wenn sie in
den zeitlichen Grenzen der §§ 147 bis 149 rechtzeitig erklärt wird.
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Annahmeverzug
(Gläubigerverzug)
[§§ 293 ff.]
Nichtannahme der vom Schuldner ordnungsgemäß, d.h. zur richtigen
Zeit am richtigen Ort in der richtigen Weise angebotenen,
noch möglichen Leistung durch den Gläubiger. In der Regel ist ein
tatsächliches Angebot erforderlich; ausnahmsweise genügt ein
wörtliches Angebot.
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Anscheinsvollmacht Vollmacht, die nicht durch Rechtsgeschäft, sondern durch den
Rechtsschein einer Vollmachterteilung begründet wird. Voraussetzungen:
Ein nicht Befugter tritt wiederholt und über eine gewisse
Dauer als Vertreter für den Geschäftsherrn auf, der Geschäftsherr
kennt dieses Verhalten zwar nicht, hätte es aber bei Anwendung
pflichtgemäßer Sorgfalt erkennen und verhindern können, und
Definitionen
der Geschäftsgegner durfte nach Treu und Glauben mit Rücksicht
auf die Verkehrssitte davon ausgehen, dass dem Geschäftsherrn
das Verhalten nicht verborgen geblieben ist und von ihm geduldet
wurde.
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Anschlusspfändung
[§ 826 ZPO]
Pfändung einer Sache, die bereits gegen den gleichen Schuldner
für eine andere Forderung gepfändet wurde.
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Anspruch
[§ 194 I]
Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen verlangen zu
können.
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Anspruchsgrundlage Rechtsgeschäftl. o. gesetzl. Grundlage des Rechtes, von einem anderen
ein Tun oder Unterlassen verlangen zu können.
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Anspruchskonkurrenz Entstehung mehrerer bürgerlich-rechtlicher Ansprüche durch den 
gleichen Lebenssachverhalt, die selbstständig nebeneinander bestehen
und sich nach den jeweiligen Voraussetzungen beurteilen.
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Anstiftung
[§ 830 II]
Anstifter ist, wer vorsätzlich in einem anderen den Tatentschluss zu
einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung hervorruft (vgl. § 26
StGB).
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antizipierte
Übereignung
Für den Fall, dass der Übereignende den zu übereignenden Gegenstand
erwirbt, im Voraus vereinbarte Übereignung einer beweglichen
Sache. Meist wird die Übergabe dabei durch ein antizipiertes
Besitzmittlungsverhältnis ersetzt.
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Anwartschaft Rein tatsächliche (und nicht rechtliche) Aussicht auf einen künftigen
Rechtserwerb.
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Anwartschaftsrecht Rechtlich gesicherte Vorstufe zum dinglichen Erwerb eines (Voll-)
Rechts. Entsteht, wenn vom mehraktigen Entstehungstatbestand
eines Rechts schon so viele Erfordernisse erfüllt sind, dass die
Rechtsposition des Erwerbers nicht einseitig vom Veräußerer zerstört
werden kann. Beispiele: Übereignung einer beweglichen
Sache unter der aufschiebenden Bedingung späterer Kaufpreiszahlung
( Eigentumsvorbehalt); Auflassung eines Grundstücks,
wenn diese bindend ist und der Erwerber den Antrag auf
Eigentumsumschreibung gestellt hat oder eine Auflassungsvormerkung
( Vormerkung) eingetragen wurde.
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Anweisung
(bürgerlich-rechtliche)
[§ 783]
Wertpapier, in dem der Aussteller den Angewiesenen anweist,
dem Anweisungsempfänger eine bestimmte Leistung zu erbringen.
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Äquivalenzinteresse Erfüllungsinteresse 
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Äquivalenztheorie Methode zur Bestimmung naturgesetzl. Ursachenzusammen- Äquivalenztheorie
hangs: Die fragl. Handlung darf nicht hinweggedacht werden,
ohne dass der tb.-mäßige Erfolg entfiele (die Handlung ist conditio
sine qua non für den Erfolg); alle Bedingungen, die zum Erfolg geführt
haben, sind dabei gleichwertig (äquivalent). In Fällen des Unterlassens
darf die nicht vorgenommene Handlung nicht hinzugedacht
werden, ohne dass dann der tb.-mäßige Erfolg mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre.
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Arbeitnehmer
[§§ 611–630]
Aufgrund eines privatrechtlichen Dienstvertrags zur unselbstständigen
Erbringung von Dienstleistungen Verpflichteter.
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Arbeitsverhältnis Rechtsverhältnis, durch das die Verpflichtung zur Erbringung un- 
selbstständiger Arbeitsleistungen gegen Entgelt entsteht.
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arglistige Täuschung
[§ 123]
Vorsätzliche Erweckung, Verstärkung oder Aufrechterhaltung eines
Irrtums, wobei die Täuschungshandlung in einem positiven
Tun oder – bei Bestehen einer Aufklärungs- oder Offenbarungspflicht
– in einem Unterlassen bestehen kann. Bedingter Vorsatz
reicht aus. (Siehe auch Dritter)
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argumentum a maiore
(fortiori) ad minus (auch:
argumentum a fortiori)
(lat.) „vom Größeren auf das Kleinere“: Wenn sich aus einem Tatbestand
bestimmte Rechtsfolgen ergeben, dann müssen sie „erst
recht“ für einen vergleichbaren Tatbestand gelten, auf den der Gesetzeszweck
in noch stärkerem Maße zutrifft.
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argumentum e
contrario
(lat.) „Umkehr-Gegenschluss-Argument“: Gegenschluss von der
Regelung eines gesetzlich geregelten Falles auf die entgegengesetzte
Rechtsfolge des ungeregelten Falles.
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atypischer Vertrag
[§ 311 I]
Vertrag, der wegen seiner individuellen Prägung weder einem
normierten Vertragstyp (benannter Vertrag) noch einem verkehrstypischen
Vertrag (z.B. Leasing, Telekommunikationsvertrag) zugeordnet
werden kann. Anders als im Sachenrecht besteht im
Schuldrecht Vertragsfreiheit, sodass beliebige atypische Verträge
geschlossen werden können. Vgl. im Sachenrecht numerus clausus/
Typenzwang.
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Aufgebot
[§ 1970]
Öffentliche gerichtliche Aufforderung zur Anmeldung von Rechten,
die dazu führt, dass ein Rechtsnachteil bei unterbliebener fristgerechter
Anmeldung entstehen kann.
Beispiel: Aufforderung der Nachlassgläubiger, im Wege des Aufgebotsverfahrens
ihre Forderungen anzumelden.
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aufgedrängte
Bereich
Ohne Zustimmung und gegen das Interesse des objektiv Begünstigten
eingetretene Bereicherung. Erfolgt die Zuwendung des
Vermögensvorteils durch Leistung und weiß der Leistende, dass
er hierzu nicht verpflichtet war, entfällt ein Anspruch gegen den
Begünstigten (§ 814). In Fällen eines Rechtsverlustes i.S.d. §§ 946 ff.
werden unterschiedliche Ansätze verfolgt: Entweder wird dem Bereicherten
die Möglichkeit eröffnet, dem Bereicherungsanspruch
einen Beseitigungsanspruch (analog § 1001 S. 2) auf Wegnahme
der Verwendung entgegenzuhalten oder der zu leistende Wertausgleich
(§ 818 II) wird ausnahmsweise nicht nach dem Verkehrswert,
sondern nach dem subjektiven Interesse des Bereicherten
bemessen.
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aufhebbare Ehe
[§§ 1313–1318]
Eine Ehe ist zwar zunächst wirksam zustande gekommen, kann
aber wegen Vorliegens eines Aufhebungsgrundes durch gerichtliches
Urteil ex nunc aufgelöst werden. Aufhebungsgründe sind
u.a. Verstoß gegen die Eheverbote der §§ 1306 ff., arglistige Täuschung
oder Scheinehe.
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Auflage
[§ 1940]
Vom Erblasser angeordnete Leistungsverpflichtung des Erben
oder Vermächtnisnehmers.
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Auflassung
[§ 925]
Einigung des Veräußerers und des Erwerbers über die Übertragung
des Eigentums an einem Grundstück, die bei gleichzeitiger
Anwesenheit der Parteien vor einem Notar erklärt werden muss.
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auflösende Bedingung
[§ 158 II]
Ein Rechtsgeschäft wird unmittelbar nach seiner Vornahme wirksam,
endet aber mit dem Eintritt eines ungewissen Ereignisses. Der
bedingt Berechtigte ist in der Schwebezeit wie bei einer aufschiebenden
Bedingung geschützt.
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Aufrechnung
[§§ 387 ff.]
Gestaltungsgeschäft, bei dem durch einseitige Verfügung mit
einer eigenen Forderung (Aktivforderung) die Forderung eines
Aufrechnungsgegners (Passivforderung) erfüllt und zugleich die
eigene Forderung im Wege der Selbsthilfe unmittelbar durchgesetzt
wird. Voraussetzungen: Bestehen einer Aufrechnungslage,
kein Aufrechnungsverbot (z.B. §§ 393 f.) und Aufrechnungserklärung. mehr..
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Aufrechnungserklärung
[§ 388]
Bedingungs- und befristungsfeindliche Gestaltungserklärung,
durch die die Aufrechnung erklärt wird. Die Aufrechnungserklärung
ist eine einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung.
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Aufrechnungslage
[§§ 387 ff.]
Wechselseitigkeit von Forderungen, die nach ihrem Gegenstand
auf gleichartige Leistungen gerichtet sind. Dabei muss die Forderung
des Aufrechnenden bestehen, fällig und einredefrei sein und
der Aufrechnende muss seine Leistung bereits erbringen dürfen.
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aufschiebende
Bedingung
[§ 158 I]
Bei einer aufschiebenden Bedingung treten die Rechtsfolgen einer
Erklärung erst mit dem Eintritt eines zukünftigen ungewissen
Ereignisses ein. In der Zeit bis zum Eintritt der Bedingung herrscht
Ungewissheit über den Bestand des Rechtsgeschäftes. Trotzdem
liegt, anders als bei schwebend unwirksamen Rechtsgeschäften,
ein voll gültiges Rechtsgeschäft vor. Beeinträchtigt oder vereitelt
eine Partei das von der Bedingung abhängige Recht während des
Schwebezustandes, macht sie sich schadensersatzpflichtig (§ 160)
und der bedingt Berechtigte hat ein nach § 161 gegenüber Dritten
vor Zwischenverfügungen geschütztes Anwartschaftsrecht. Mit
dem Eintritt der Bedingung tritt die gewollte Wirkung ex nunc ein.
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Auftrag
[§§ 662 ff.]
Schuldrechtlicher Vertrag zwischen Auftraggeber und Beauftragtem,
durch den sich der Beauftragte verpflichtet, ein ihm vom Auftraggeber
übertragenes Geschäft in dessen Interesse unentgeltlich
zu besorgen.
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Aufwendung
[§ 670]
Freiwillige Aufopferung von Vermögenswerten im Interesse eines
anderen zur Erreichung eines bestimmtes Zwecks. Zu unterscheiden
von frustrierten Aufwendungen i.S.d. § 284.  
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Aushandeln
[§ 305 I 3]
Der Verwender muss den in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen
enthaltenen Kerngehalt inhaltlich ernsthaft zur Disposition
stellen und der Verhandlungspartner die reale Möglichkeit erhalten,
die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingungen
beeinflussen zu können.
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Auslegung Interpretation von Gesetzen, unbestimmten Rechtsbegriffen,
Willenserklärungen und Verträgen, vgl. z.B. §§ 133, 157.
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Auslegungsmethoden Grammatische Auslegung, systematische Auslegung,
historische Auslegung, teleologische Auslegung, verfassungskonforme
Auslegung, erläuternde Auslegung, ergänzende
Auslegung, richtlinienkonforme Auslegung.
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Auslegungsregeln Vorschriften, nach denen ein bestimmtes Auslegungsergebnis
im Zweifel zutrifft (§§ 311 c, 329, 364 II, 2304). Im Unterschied zur
Fiktion kann eine Auslegung aber auch zu einem von der Regel
abweichenden Ergebnis gelangen. mehr..
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Auslobung
[§§ 657 ff.]
Einseitiges Rechtsgeschäft, bei dem durch öffentliche Bekanntmachung
eine Belohnung für die Vornahme einer Handlung, insbesondere
für die Herbeiführung eines Erfolges, ausgesetzt wird.
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Ausschlagung
[§§ 1942 ff.]
Rückwirkende Beseitigung der Erbenstellung durch form- und
fristgemäße Erklärung des Erben gegenüber dem Nachlassgericht.
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Ausschluss der freien
Willensbestimmung
[§ 104]
Wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, seine Entscheidung
von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen. Bloße Willensschwäche
oder leichte Beeinflussbarkeit genügen ebenso wenig
wie das Unvermögen, die Tragweite der Erklärung zu erfassen.
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außerordentliches
eigenes, wirtschaftliches
Interesse am
Vertragsschluss
[§ 311 III]
Ungeschriebene Fallgruppe des § 311 III: Der Vertreter/Sachwalter
hat ein so enges Verhältnis zum Gegenstand der Vertragsverhandlung,
dass er wirtschaftlich gesehen praktisch Vertragspartner ist.
Ein nur mittelbares wirtschaftliches Interesse des Abschlussvertreters
(z.B. Provisionsanspruch) reicht insoweit jedoch nicht aus.
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Aussonderung
[§ 47 S. 1 InsO]
Tatsächliche Ausgliederung eines Gegenstandes aus der Insolvenzmasse
aufgrund eines dinglichen oder persönlichen Rechtes,
durch das dieser Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse gehört.
(Beachte den Unterschied zur Absonderung.)
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B
Bargeschäfte des
täglichen Lebens
[§ 105 a]
Entgeltliche oder unentgeltliche Geschäfte, die nach der Verkehrsauffassung
alltäglich auftreten, ohne notwendigerweise jeden Tag
vorgenommen werden zu müssen, und bei denen eine Gegenleistung
in Geld für gewöhnlich bar erbracht wird. Hierzu gehören in
erster Linie der Erwerb von Gegenständen des täglichen Bedarfs.
Ein solches Geschäft kann wirksam durch einen volljährigen Geschäftsunfähigen
vorgenommen werden.
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Basiszinssatz
[§ 247]
Variabler gesetzlicher Zinssatz, der sich zweimal jährlich (am 01.01.
und am 01.07.) um die Prozentpunkte verändert, um die der Zinssatz
für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen
Zentralbank vor dem 1. Kalendertag des betreffenden Halbjahres
seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen
oder gefallen ist. Der Basiszinssatz ist Berechnungsgrundlage u.a.
für folgende gesetzliche Zinssätze: Verzugszinsen, § 288 I; Verzugszinsen
für Entgeltforderungen bei Rechtsgeschäften, an denen
kein Verbraucher beteiligt ist, § 288 II; Prozesszinsen, § 291; gesetzliche
Verzinsung des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs,
§ 104 I ZPO.
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Bedingung
[§ 158]
Bestimmung, die die Rechtswirkungen eines Rechtsgeschäftes von
einem zukünftigen, objektiv ungewissen Ereignis abhängig macht.
Nicht wirksam mit einer Bedingung versehen werden können
bedingungsfeindliche Rechtsgeschäfte. Zu unterscheiden sind
aufschiebende Bedingungen und auflösende Bedingungen.
Ferner ist die Bedingung streng von einer Befristung zu unterscheiden,
bei der die Rechtswirkungen von einem zukünftigen,
aber gewissen Ereignis abhängen.
(Beispiel: Tod einer Person ist Befristung und nicht Bedingung) mehr..
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bedingungsfeindliches
Rechtsgeschäft
Rechtsgeschäft, das zur Vermeidung einer Unsicherheit über die
zukünftige Rechtslage nicht wirksam mit einer Bedingung versehen
werden kann. Bedingungsfeindlich sind neben vielen familienund
erbrechtlichen Statusgeschäften insbesondere die Auflassung
(§ 925 II), die Aufrechnung (§ 388 S. 2) und die Ausübung
anderer Gestaltungsrechte (z.B. Kündigung). Wird ein bedingungsfeindliches
Rechtsgeschäft dennoch mit einer Bedingung
versehen, ist es in der Regel insgesamt nichtig, es sei denn, dass
ausnahmsweise nur die Bedingung unwirksam ist (vgl. z.B. Art. 12
I 2 WechselG).
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Befristung
[§ 163]
Bestimmung, die die Rechtswirkung eines Rechtsgeschäftes von
einem zukünftigen gewissen Ereignis abhängig macht.
Wie bei der Bedingung ist danach zu unterscheiden, ob das
Rechtsgeschäft erst mit Eintritt des gewissen Ereignisses wirksam
werden (Anfangstermin) oder mit Eintritt dieses Ereignisses seine
Wirksamkeit verlieren soll (Endtermin). Gemäß § 163 finden die
Vorschriften für aufschiebende bzw. auflösende Bedingungen
der §§ 158, 160, 161 entsprechende Anwendung. Bedingungsfeindliche
Rechtsgeschäfte sind in der Regel auch befristungsfeindlich,
vgl. z.B. §§ 388 S. 2, 925 II.
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Beglaubigung Tatsachenbescheinigung eines zuständigen Amtsträgers über die
Urheberschaft einer bestimmten Person für eine Unterschrift bzw.
ein Handzeichen oder das Übereinstimmen einer Abschrift mit
dem Original. Unterschieden werden die öffentliche Beglaubigung
und die amtliche Beglaubigung. mehr..
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Behaupten
[§ 824]
Behaupten ist die Mitteilung einer Tatsache als Gegenstand eigenen
Wissens oder eigener Überzeugung.
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berechtigte Geschäftsführung
ohne Auftrag
(GoA)
[§§ 670, 677,
683 ff.]
Berechtigt ist eine Geschäftsführung ohne Auftrag, wenn deren
Übernahme dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen
Willen des Geschäftsherrn entspricht (§ 683 S. 1) oder
wenn der Geschäftsherr die Geschäftsführung nachträglich genehmigt
(§ 684 S. 2). Dem Interesse des Geschäftsherrn entspricht die
Geschäftsführung, wenn sie ihm objektiv nützlich ist. Zum Willen
vgl. Wille des Geschäftsherrn; beachte auch berechtigte GoA
(Rechtsfolgen).
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berechtigte GoA
(Rechtsfolgen)
[§ 683]
Rechtsfolge der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag ist
das Entstehen eines gesetzlichen Schuldverhältnisses, aus dem der
Geschäftsführer verpflichtet ist, das Geschäft so zu führen, wie es
das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen
oder mutmaßlichen Willen erfordert (§ 677). Im Übrigen treffen
den Geschäftsführer die Verpflichtungen eines Beauftragten
aus den §§ 666–668 (Erteilung von Auskunft und Rechenschaft,
Herausgabe und Verzinsung des aus der Geschäftsführung Erlangten).
Der Geschäftsführer hat einen gesetzlichen Aufwendungsersatzanspruch
gegen den Geschäftsherrn, § 670.
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Berechtigung
[§§ 929 ff., §§ 892 ff.]
Berechtigung
[§§ 929 ff., §§ 892 ff.]
Berechtigt ist der verfügungsbefugte Inhaber und der gesetzlich
oder kraft Einwilligung (§ 185 I) ermächtigte Nichtinhaber eines
dinglichen Rechts.
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Bereicherung
[§§ 812 ff.]
Bereichert ist, wer unmittelbar durch die Vermögensverschiebung
etwas erlangt hat ( erlangtes Etwas).
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Bereicherungseinrede
[§ 821]
Ist der Schuldner eine Verbindlichkeit ohne rechtlichen Grund eingegangen,
kann er einredeweise Befreiung von der Verbindlichkeit
verlangen und die Erfüllung verweigern.
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Berliner Testament
[§ 2269]
Besondere Form des gemeinschaftlichen Testaments, bei dem
sich die Ehegatten oder Lebenspartner gegenseitig zu Erben
einsetzen und gleichzeitig einen Dritten zum Erben des Längstlebenden
bestimmen. Beim Berliner Testament ist zwischen zwei Gestaltungsmöglichkeiten
zu unterscheiden: Dem Einheitsprinzip
und dem Trennungsprinzip. Ob das Trennungs- oder Einheitsprinzip
von den Ehegatten bzw. Lebenspartnern gewollt wurde, ist
durch Auslegung zu ermitteln. Nach der Auslegungsregel des
§ 2269 I gilt im Zweifel das Einheitsprinzip.
____________________________________________________________________
Beschaffenheit
[§ 434]
Alle der Kaufsache unmittelbar physisch anhaftenden Merkmale
sowie ihre Eigenschaften, d.h. alle gegenwärtigen, rechtlichen, sozialen
und wirtschaftlichen Beziehungen der Sache zur Umwelt
von gewisser Dauer. Nach im Vordringen befindlicher Auffassung
sollen unter eine Beschaffenheitsvereinbarung alle Vereinbarungen
fallen, die sich auf die Kaufsache beziehen.
____________________________________________________________________
Beschaffenheitsgarantie
[§ 443 I]
Übernahme einer Garantie dafür, dass ein Gegenstand im Zeitpunkt
des Gefahrübergangs eine bestimmte Beschaffenheit aufweist.
Abzugrenzen von der Haltbarkeitsgarantie.
____________________________________________________________________
Beschaffenheitsgarantie
(Rechtsfolgen)
– Bei der selbstständigen Garantie stehen dem Käufer die
Rechte aus dem Garantievertrag zu.
– Bei der unselbstständigen Garantie entsprechen sie i.d.R. den
gesetzlichen Gewährleistungsrechten.
– Schadensersatzhaftung gemäß § 280 I ohne Exkulpationsmöglichkeit
(§ 276 I 1).
– Unwirksamkeit eines Haftungsausschlusses, der sich auf die garantierte
Beschaffenheit bezieht (§ 444).
Die Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie durch den Verkäufer
setzt voraus, dass dieser zu erkennen gibt, verschuldensunabhängig
für alle Folgen des Fehlens der garantierten Beschaffenheit
einstehen zu wollen.
____________________________________________________________________
beschränkt
dingliche Rechte
Nach dem Gesetz vom Eigentum abspaltbare Rechte (Nutzungsrechte,
Sicherungs- und Verwertungsrechte, Erwerbsrechte) des
Eigentümers. Nutzungsrechte sind der Nießbrauch, die
Grunddienstbarkeit und die beschränkt persönliche Dienstbarkeit.
Sicherungs- und Verwertungsrechte sind die Grundpfandrechte
( Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld, Reallast)
sowie das Pfandrecht an beweglichen Sachen. Einziges Erwerbsrecht
des BGB ist das dingliche Vorkaufsrecht.
____________________________________________________________________
beschränkt persönliche
Dienstbarkeit
[§§ 1090 ff.]
Dienstbarkeit an einem Grundstück, durch die der Berechtigte das
Grundstück in einzelnen Beziehungen nutzen kann oder durch die
ihm eine sonstige Befugnis zusteht, die den Inhalt einer Grunddienstbarkeit
bilden kann. Anders als bei der Grunddienstbarkeit
steht die beschränkt persönliche Dienstbarkeit einer natürlichen
oder juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft
zu, nicht aber dem jeweiligen Eigentümer eines herrschenden
Grundstücks. Gem. § 1092 ist die beschränkt persönliche
Dienstbarkeit nicht übertragbar (z.B. Wohnungsrecht gem. § 1093).
____________________________________________________________________
beschränkte
Geschäftsfähigkeit
[§§ 106 ff.]
Geschäftsfähigkeit von Personen, die zwar das 7. Lebensjahr vollendet
haben, aber noch nicht das 18. Lebensjahr.
– Rechtsgeschäfte, die lediglich rechtlich vorteilhaft sind, können
vorgenommen werden;
– rechtlich nachteilige Rechtsgeschäfte sind nur wirksam, wenn
sie mit vorheriger Zustimmung (Einwilligung, § 183) des gesetzlichen
Vertreters erfolgen;
– ohne die erforderliche Einwilligung vorgenommene Rechtsgeschäfte
sind schwebend unwirksam, können aber durch
nachträgliche Zustimmung (Genehmigung, § 184) wirksam
werden, soweit es sich nicht um einseitige Rechtgeschäfte handelt,
§ 111.
____________________________________________________________________
Besitz
[§§ 854 ff.]
Tatsächliche Herrschaft einer Person über eine Sache. Grds. setzt
Besitz die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache voraus
(§ 854 I). Ausnahmen: Besitzerwerb „kurzer Hand“, § 854 II;
Besitzerwerb durch Besitzdiener, § 855; Erbschaftsbesitz,
§ 857. Zu differenzieren ist zwischen unmittelbarem und mittelbarem
Besitz. Zugunsten des Besitzers besteht gem. § 1006 eine
Eigentumsvermutung und der Besitz genießt den Schutz der
§§ 858 ff. ( Besitzschutz). mehr..
____________________________________________________________________
Besitzdiener
[§ 855]
Derjenige, der zwar wie ein Besitzer die tatsächliche Gewalt über
eine Sache ausübt, dies aber in einem sozialen Abhängigkeitsverhältnis,
in dem er den Weisungen eines anderen Folge zu leisten
hat. Besitzer ist nur der sog. Besitzherr. Dem Besitzdiener stehen
keine Ansprüche auf Besitzschutz zu, er ist jedoch berechtigt, die
Selbsthilferechte des Besitzers ( Selbsthilfe) auszuüben. Der Besitzherr
verliert den Besitz, wenn der Besitzdiener die tatsächliche
Herrschaft über die Sache aufgibt oder die Sache mit nach außen
erkennbarem Eigenbesitzwillen besitzt.
____________________________________________________________________
Besitzerwerb
„kurzer Hand“
[§ 854 II]
Besitzerwerb durch bloße Einigung mit dem bisherigen Besitzer,
wenn der Erwerber in der Lage ist, den Besitz über die Sache auszuüben.
____________________________________________________________________
Besitzkehr
[§ 859 II u. III]
Selbsthilfemöglichkeit eines früheren Besitzers, sich bei Besitzentziehung
durch verbotene Eigenmacht den Besitz wieder zu verschaffen.
Beim Entzug beweglicher Sachen muss der Besitzer den
Täter auf frischer Tat betroffen oder unmittelbar verfolgt haben
(sog. Nacheile). Bei Grundstücken muss die Besitzkehr sofort erfolgen.
Erforderlich ist, so schnell zu handeln, wie nach obj. Maßstab
und nicht nach subj. Kenntnis möglich.
____________________________________________________________________
Besitzmittlungsverhältnis
[§ 868]
Rechtsverhältnis zwischen dem unmittelbaren Besitzer und
dem mittelbaren Besitzer, durch welches der unmittelbare Besitzer
auf Zeit zum Besitz berechtigt oder verpflichtet ist. „Ähnliche
Verhältnisse“ sind solche, aus denen sich ein (vermeintlicher) Herausgabeanspruch
gegenüber dem unmittelbaren Besitzer ergibt.
Erforderlich ist ein sog. konkretes Besitzmittlungsverhältnis, sodass
die bloße Einigung, für einen anderen besitzen zu wollen, nicht
ausreicht.
____________________________________________________________________
Besitzschutz Schutz des Besitzes durch verschiedene Rechtsnormen, die ent- 
weder den Besitz als solchen oder eine bessere Besitzberechtigung
schützen. Zweck: Zur Erhaltung des Rechtsfriedens soll der Besitzer
– unabhängig davon, ob er den Besitz rechtmäßig oder unrechtmäßig
erworben hat – gegen verbotene Eigenmacht geschützt
werden. Zum Besitzschutz zählen: Besitzwehr gemäß § 859 I;
Besitzkehr gemäß § 859 II u. III; possessorische Besitzschutzansprüche
der §§ 861, 862; petitorische Besitzschutzansprüche
des § 1007. Der Besitz ist zudem erlangtes Etwas i.S.v. § 812 und
der rechtmäßige Besitz auch sonstiges Recht i.S.d. § 823 I.  mehr..
____________________________________________________________________
Besitzstörung
[§ 858 I]
Beeinträchtigung der tatsächlichen Sachherrschaft des Besitzers
durch verbotene Eigenmacht, die nicht in einer Besitzentziehung
besteht.
____________________________________________________________________
Besitzwehr
[§ 859 I]
Recht des Besitzers, sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt zu
erwehren. Grenze der zulässigen Gewaltanwendung zur Abwehr
der verbotenen Eigenmacht ist die Erforderlichkeit.
____________________________________________________________________
Bestätigung
[§ 141]
Rechtsgeschäft, dessen Inhalt das Festhalten an einem zuvor vorgenommenen
nichtigen oder anfechtbaren anderen Rechtsgeschäft
ist.
____________________________________________________________________
Besteller
[§§ 631 ff.]
Vertragspartner des Unternehmers bei einem Werkvertrag. Die
Hauptleistungspflichten des Bestellers aus einem Werkvertrag
sind: Zahlung der Vergütung (§§ 631, 632) und Abnahme des
Werkes (§ 640).
____________________________________________________________________
Bestimmtheitsgrundsatz Sachenrechtlicher Grundsatz, nach dem allein unter Zugrundelegung
der sachenrechtlichen Einigung bestimmt (und nicht nur bestimmbar)
sein muss, an welchen Gegenständen eine Rechtsänderung
eintreten soll. Jeder, der die Vereinbarung kennt, muss in der
Lage sein, die betroffenen Sachen zu bestimmen.
____________________________________________________________________
Bestimmungsort Ort, an den beim Versendungskauf versendet wird.
____________________________________________________________________
Betreuung
[§§ 1896–1908 k]
Staatliche Rechtsfürsorge für volljährige Personen, die aufgrund
einer psychischen Krankheit oder körperlicher oder seelischer Gebrechen
ihre Angelegenheiten selbst nicht umfassend wahrnehmen
können. Die (teilweise) Betreuung ist insbesondere von der
Vormundschaft (als Totalfürsorge) zu unterscheiden, die allein für
minderjährige Kinder angeordnet wird. Der Betreuer vertritt gemäß
§ 1902 in seinem Aufgabenbereich den Betreuten gerichtlich
und außergerichtlich, d.h. der Betreute kann aus diesen für ihn eingegangenen
Rechtsgeschäften unmittelbar in Anspruch genommen
werden. Durch Anordnung einer Betreuung verliert der Betreute
allerdings nicht seine Geschäftsfähigkeit. Diese richtet sich
vielmehr nach der allgemeinen Vorschrift des § 104 Nr. 2.
____________________________________________________________________
Betreuungsunterhalt
[§ 1570]
Unterfall des nachehelichen Ehegattenunterhalts, der nach Scheidung
dem Ehegatten gewährt wird, der sich um die Betreuung gemeinschaftlicher
Kinder kümmert und sich infolgedessen nicht
selbst unterhalten kann.
____________________________________________________________________
Betrieb
[§ 613 a]
Organisatorische Einheit, innerhalb derer ein Arbeitgeber allein
oder zusammen mit seinen Arbeitnehmern mit Hilfe materieller
und immaterieller Mittel bestimmte arbeitstechnische Zwecke
fortgesetzt verfolgt.
____________________________________________________________________
Betrieb eines Kfz
[§§ 7, 18 StVG]
Bewegung eines Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr oder Ruhen eines
Fahrzeugs in verkehrsbeeinflussender Weise.
____________________________________________________________________
Betriebsausfallschaden Schaden, der durch einen mangelbedingten Betriebsausfall entsteht.
Im Schuldrecht ist umstritten, ob Schadensersatz wegen
Nichtlieferung einer mangelfreien Sache, § 280 I, wegen Nichtlieferung
einer mangelfreien Sache trotz Mahnung, §§ 280 I, II, 286,
oder wegen endgültigen Ausbleibens der Leistung gem. §§ 280 I,
III, 281 geschuldet wird.
____________________________________________________________________
Beurkundung
(notarielle)
[§ 128]
Form eines Rechtsgeschäfts, bei der die Urkunde von der Urkundsperson
(Notar) errichtet wird. Anders als bei der öffentlichen
Beglaubigung wird nicht nur ein Identitätsnachweis, sondern
Beweis für den gesamten Beurkundungsvorgang erbracht.
Vorgeschrieben ist sie u.a. für den Grundstückskaufvertrag (§ 311
b I), das Schenkungsversprechen (§ 518 I) sowie für Verkauf und
Abtretung von GmbH-Geschäftsanteilen (§ 15 III, IV GmbHG).
____________________________________________________________________
bewegliche Sachen
[§ 90 ff
Alle körperlichen Gegenstände, die einer Ortsveränderung zugänglich
und nicht unselbstständiger Teil eines Grundstücks sind.
Tiere sind keine Sachen, stehen ihnen aber gleich, § 90 a. Auch
Scheinbestandteile eines Grundstücks (§ 95) sind bewegl. Sachen,
selbst wenn sie tatsächl. unbeweglich sind.
____________________________________________________________________
Bewirkung der
Leistung
Eintritt des Leistungserfolges, der von der bloßen Vornahme der
Leistungshandlung abzugrenzen ist. Insbesondere bei einer
Schickschuld ( Leistungsort) führt alleine die Übergabe der geschuldeten
Sache an eine Transportperson nicht zur Erfüllung;
dazu ist vielmehr Aushändigung der Sache an den Empfänger am
Erfolgsort erforderlich.
____________________________________________________________________
bewusste
Selbstgefährdung
Gefahrenlage, in die sich jemand begibt, obwohl er die besonderen
Umstände kennt, aus denen sich die drohende Eigengefährdung
ergibt. Im Rahmen von Schadensersatzansprüchen ist die bewusste
Selbstgefährdung im Rahmen des Mitverschuldens
schadensmindernd zu berücksichtigen.
____________________________________________________________________
Billigung
[§ 454]
Erklärung des Käufers bei einem Kauf auf Probe, den besichtigten
oder probeweise überlassenen Kaufgegenstand tatsächlich erwerben
zu wollen. mehr..
____________________________________________________________________
Billigungsfrist
[§ 455]
Maßgebliche Frist zur Billigung des Kaufgegenstandes beim
Kauf auf Probe. Ist keine Frist vereinbart worden, so kann der Verkäufer
dem Käufer eine angemessene Frist setzen.
____________________________________________________________________
bösgläubiger Besitzer
[§ 990 I]
Bösgläubig ist derjenige Besitzer, der den Mangel seines Besitzrechts
( Recht zum Besitz) beim Erwerb des Besitzes kennt oder
infolge grober Fahrlässigkeit nicht kennt. (Beachte: Bezugspunkt
des guten Glaubens ist das eigene Recht zum Besitz und nicht, wie
beim gutgläubigen Erwerb des Eigentums, das Eigentum des Verfügenden.)
War der Besitzer beim Erwerb des Besitzes gutgläubig,
so wird er später nur dann bösgläubig, wenn er positive Kenntnis
von seinem mangelnden Besitzrecht erhält.
Die Bösgläubigkeit des Besitzers ist Anspruchsvoraussetzung für
verschiedene Ansprüche im Rahmen des Eigentümer-Besitzer-
Verhältnisses (E-B-V). Die Bösgläubigkeit eines Besitzdieners wird
dem Besitzherrn analog § 166 I zugerechnet (a.A. § 831 analog).
____________________________________________________________________
Bote Überbringer einer fremden Willenserklärung. Der Bote braucht
nicht geschäftsfähig zu sein. Ob jemand Bote oder Vertreter ist,
richtet sich danach, wie der Betreffende in Erscheinung tritt und
nicht nach dem zum Geschäftsherrn bestehenden Innenverhältnis.
Beachte die Besonderheiten für Empfangsboten.
____________________________________________________________________
Briefgrundschuld Grundschuld, über die vom Grundbuchamt ein Grundschuld- 
brief erteilt wird. Obgleich die Briefgrundschuld den gesetzlichen
Normalfall der Grundschuld darstellt, wird in der Praxis die Brieferteilung
meist ausgeschlossen. Eine Briefgrundschuld entsteht gemäß
§ 873 zwar schon mit Einigung und Eintragung, steht dann allerdings
zunächst dem Eigentümer als Eigentümergrundschuld
zu (§§ 1191, 1192, 1163 II). Erst durch die Übergabe des Grundschuldbriefes
an den Gläubiger geht die Grundschuld auf diesen
über.
____________________________________________________________________
Briefhypothek Hypothek, über die vom Grundbuchamt ein Hypothekenbrief
erteilt wird. Die Hypothek ist grds. ein Briefrecht, sofern nicht ausdrücklich
die Brieferteilung ausgeschlossen wurde. Das dingliche
Recht entsteht durch Einigung und Eintragung der Hypothek,
doch erst die Übergabe des Hypothekenbriefes an den Gläubiger
führt zum Übergang des Rechtes und damit zur Umwandlung der
Eigentümergrundschuld in eine Fremdhypothek. Vgl. zu den
weiteren Funktionen: Hypothekenbrief.
____________________________________________________________________
Bringschuld Bei der Bringschuld liegen Leistungs- und Erfolgsort einheitlich 
beim Gläubiger. Zu Einzelheiten vgl. Leistungsort.
____________________________________________________________________
Bruchteilsgemeinschaft
[§§ 741 ff.]
Berechtigung mehrerer Beteiligter an einem Gegenstand zur
freien Verfügung. Es besteht ein quotenmäßig bestimmter ideeller
Anteil an dem einzelnen Gegenstand, wobei die Teilhaber über
den Gegenstand im Ganzen nur gemeinschaftlich verfügen können
(§ 747).
____________________________________________________________________
Buchersitzung
[§ 900]
Gesetzlicher Eigentumserwerb an einem Grundstück durch
30-jährige Eintragung des Nichtberechtigten und gleichzeitigen
30-jährigen Eigenbesitz.
____________________________________________________________________
Buchgrundschuld
[§§ 1192, 1116 II 2]
Grundschuld, bei der die Erteilung des Grundschuldbriefes
durch Einigung zwischen dem Gläubiger und dem Grundstückseigentümer
und Eintragung dieser Einigung in das Grundbuch ausgeschlossen
ist.
____________________________________________________________________
Buchhypothek
[§ 1116 II 2]
Hypothek, bei der die Erteilung des Hypothekenbriefes ausgeschlossen
ist (Einzelheiten vgl. Hypothek).
____________________________________________________________________
Bürgerliches Gesetzbuch
(BGB)
Am 01.07.1896 vom Deutschen Reichstag beschlossenes, am
24.08.1896 verkündetes und zum 01.01.1900 in Kraft getretenes
und bis heute geltendes Gesetzbuch, in dem das Zivilrecht einheitlich
kodifiziert ist. mehr..
____________________________________________________________________
Bürgschaft
[§§ 765 ff.]
Vertrag, durch den sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger verpflichtet,
für die Erfüllung der Verbindlichkeit eines Dritten (Hauptschuldner)
einzustehen. Die Bürgschaft ist akzessorisch ( Akzessorietät).
Entstehung und Fortbestand sowie Durchsetzbarkeit der
Forderung des Gläubigers gegen den Bürgen sind abhängig davon,
dass die gesicherte Forderung entstanden, nicht erloschen
und durchsetzbar ist.
____________________________________________________________________


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