| A |
Begriffserläuterung
|
Abgabe
(einer Willenserklärung)
[§ 130] |
Endgültige
willentliche Entäußerung. Eine
empfangsbedürftige
Willenserklärung
ist abgegeben, wenn sie mit Willen des
Erklärenden
in
den Verkehr gelangt ist und der Erklärende damit rechnen
konnte
und gerechnet hat, dass sie den richtigen Empfänger
erreichen
werde. Eine nicht empfangsbedürftige Willenserklärung
ist
abgegeben, wenn der Erklärende seinen
rechtsgeschäftlichen
Willen
so geäußert hat, dass an der Endgültigkeit
kein Zweifel
bestehen kann.
____________________________________________________________________
|
abhandengekommene
Willenserklärung
[§ 130] |
Eine
Willenserklärung wurde vom Erklärenden nicht abgegeben
( Abgabe),
der Erklärende hat das Inverkehrbringen aber zu vertreten.
Nach
h.M. wird auch eine solche Willenserklärung „als
abgegeben“
angesehen.
____________________________________________________________________ |
Abhandenkommen
[§ 935 I] |
Unfreiwilliger
Verlust des unmittelbaren Besitzes ohne oder gegen
den Willen des Besitzers. Unterfälle: Diebstahl und Verlieren
der
Sache.
____________________________________________________________________ |
Abkömmlinge
[§ 1589] |
Sämtliche
Verwandte in absteigender Linie, also Kinder, Enkel, Urenkel.
____________________________________________________________________ |
Ablaufhemmung
(der Verjährung)
[§§ 210 f.] |
Die
Ablaufhemmung
ist ein Hinderungsgrund für den Eintritt der
Verjährung. Bspw. tritt
eine gegen einen nicht voll Geschäftsfähigen
laufende Verjährung nicht vor dem Ablauf von 6 Monaten
nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Person unbeschränkt
geschäftsfähig
geworden ist. Beachte den Unterschied zu
Hemmung/
Neubeginn der Verjährung.
____________________________________________________________________ |
Ablieferung
[§§ 815 ff. ZPO] |
Übereignung
einer durch den Gerichtsvollzieher
öffentlich versteigerten
Sache an den Ersteigerer.
____________________________________________________________________ |
Abmahnung
[z.B. §§ 281 III, 323 III] |
Erklärung
des Gläubigers, durch welche er dem Vertragspartner
verdeutlicht, dass ein vertragswidriges Verhalten nicht hingenommen
wird. mehr..
____________________________________________________________________ |
Abnahme
[§ 640] |
Körperliche
Entgegennahme des Werkes, verbunden mit der Anerkennung
als im Wesentlichen vertragsgemäße Leistung. Ist nach
der Beschaffenheit des Werkes eine Abnahme ausgeschlossen, so
tritt an ihre Stelle die Vollendung des Werkes (§ 646). Die
Abnahme
ist u.a. Voraussetzung für die
Fälligkeit der Vergütung (§ 641 I).
____________________________________________________________________ |
absolute
Verfügungsbeschränkung
[§ 134] |
Verfügungsverbot,
das den Interessen der Allgemeinheit dient und
nicht nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt. Besteht ein
absolutes Verfügungsverbot, dann ist ein
gutgläubiger Erwerb
der betreffenden Sache ausgeschlossen. Z.B.:
Veräußerungsverbot
gegen Schuldner im Insolvenzverfahren (§§ 80, 81
InsO), Verfügungsbeschränkungen
des Ehegatten (§§ 1365 ff.), Beschränkung
der Vertretungsmacht der Eltern/des Vormundes (§
1643/§ 1812).
____________________________________________________________________ |
absolutes
Fixgeschäft
[§ 275 I] |
Beim absoluten
Fixgeschäft kann die
Leistung nur zu der vereinbarten
Zeit erbracht werden, sodass nach Zeitablauf
Unmöglichkeit
der Leistung eintritt. Nach Fristablauf wird der Gläubiger
von seiner Gegenleistungspflicht befreit und er kann Schadensersatz
statt der Leistung gem. § 283 verlangen, soweit sich der
Schuldner nicht exkulpiert.
____________________________________________________________________ |
| absolutes
Recht |
Gegen
jedermann
wirkendes subjektives Recht.
____________________________________________________________________ |
Absonderung
[§§ 49–52 InsO] |
Recht auf
bevorzugte
Befriedigung aus Gegenstand, der zur Insolvenzmasse
gehört (Beachte Aussonderung).
____________________________________________________________________ |
| abstrakt |
(lat.)
„Von der Wirklichkeit abgetrennt“: Begrifflich
verallgemeinert,
nur gedacht.
____________________________________________________________________ |
Abtretung
(Zession)
[§ 398 S. 1] |
Abstrakter
Verfügungsvertrag, durch den der Gl. einer Forderung
(Zedent) diese auf seinen Vertragspartner (Zessionar)
überträgt.
____________________________________________________________________ |
| actio
pro socio |
(lat.)
„Klage für die Gesellschaft“:
Geltendmachung eines Rechtes, actio pro socio
das allen Gesellschaftern als Gesamthandsgemeinschaft (
Gesamthandsberechtigung)
gegen einen anderen Gesellschafter zusteht,
durch einen Gesellschafter in eigenem Namen auf Leistung
an die Gesamthand.
____________________________________________________________________ |
| Adäquanz |
lat.)
„adäquat = angemessen, entsprechend“: Eine
Begebenheit ist Adäquanz
adäquate Bedingung eines Erfolges, wenn dieser nicht
außerhalb
aller Wahrscheinlichkeit liegt.
____________________________________________________________________ |
| Aktie |
Urkunde, die
Teilhaberechte an Aktiengesellschaft verbrieft.
____________________________________________________________________ |
Aktiengesellschaft
[AktG] |
Selbstständige
juristische Person in der Form einer Kapitalgesellschaft.
____________________________________________________________________ |
| Akzessorietät |
Abhängigkeit
eines Rechtes von einem anderen Recht derart, dass
Entstehung, Bestand, Untergang und Übergang des einen Rechtes
von dem anderen abhängig sind.
Beispiele: Hypothek (vgl. §§
1153, 1163); Pfandrecht
(vgl. § 1252); Bürgschaft (vgl.
§ 767 I 1).
____________________________________________________________________ |
Aliudlieferung
(Falschlieferung)
[§§ 434 III, 1. Var.
633 II 3, 1. Var.] |
(lat.)
„aliud = etwas anderes“: Die Lieferung einer
anderen Sache
liegt vor, wenn die Sache entweder einer anderen Gattung
angehört
o. aber eine andere als die gekaufte Speziessache ist. Außer
in
Fällen extremer Abweichungen führt auch eine
Aliudlieferung zur
Erfüllung, stellt dann aber einen
Sachmangel dar und löst Gewährleistungsrechte
des Käufers/Bestellers aus (
Gewährleistung).
____________________________________________________________________ |
Allgemeine
Geschäftsbedingungen
[§ 305 I 1] |
Für
eine
Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen,
die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei
bei Abschluss eines Vertrages stellt. mehr..
____________________________________________________________________ |
Allgemeines
Persönlichkeitsrecht
[Art. 1 I,
Art. 2 I GG] |
Recht des
Menschen
auf Achtung seiner Würde und freie Entfaltung
seiner Persönlichkeit, das als
sonstiges Recht i.S.d. § 823 I
deliktischen Schutz vor Eingriffen genießt.
Geschützt sind natürliche
Personen, wobei der Schutz als postmortaler
Persönlichkeitsschutz
auch über den Tod hinaus reicht. Juristische Personen und
Personengesellschaften genießen Schutz, wenn ihr sozialer
Geltungsanspruch
in ihrem Aufgabenbereich betroffen wird.
Vgl. Rahmenrecht.
____________________________________________________________________ |
Alternativtäterschaft
[§ 830 I 2] |
Schadensersatzhaftung
aller potenziellen Schädiger. Voraussetzungen:
Bei jedem Schädiger muss der anspruchsbegründende
Tatbestand bis auf das Erfordernis der Kausalität für
den konkret
eingetretenen Schaden erfüllt sein, die Rechtsgutverletzung
ist definitiv
von einem der Schädiger herbeigeführt worden, es ist
nicht
feststellbar, wer von den Schädigern die Rechtsgutverletzung
verursacht
hat und keiner der Schädiger kann einen Rechtfertigungsoder
Entschuldigungsgrund vorbringen.
____________________________________________________________________ |
amtliche
Beglaubigung |
Bescheinigung
einer
Behörde, dass eine von ihr selbst ausgestellte
Urkunde mit dem Original übereinstimmt. Die Beweiskraft einer
amtlichen Beglaubigung ist auf Verwaltungszwecke beschränkt;
das BeurkG findet keine Anwendung. Wird als Form gesetzlich eine
Beglaubigung vorgeschrieben, erfüllt
regelmäßig nur die
öffentliche
Beglaubigung der Unterschrift bzw. des Handzeichens unter
der Erklärung die erforderliche Form.
____________________________________________________________________ |
| Analogie |
Anwendung der
Rechtsfolgen einer Norm (Gesetzesanalogie) oder
des einer Reihe von Regelungen gemeinsamen Grundprinzips
(Rechtsanalogie) auf einen von ihren Voraussetzungen nicht mehr
erfassten Fall. Voraussetzungen: Bestehen einer planwidrigen
Regelungslücke
und Vergleichbarkeit der Sach- und Interessenlage
des ungeregelten mit dem gesetzlich geregelten Fall.
____________________________________________________________________ |
Aneignung
[§§ 958 ff.] |
Erwerb des
Eigentums
an herrenlosen ( Herrenlosigkeit) beweglichen
Sachen durch Begründung von Eigenbesitz (
Eigenbesitzer),
wenn kein Aneignungsrecht eines Dritten oder ein Aneignungsverbot
besteht.
____________________________________________________________________ |
Anerkenntnis
[§ 307 ZPO] |
Erklärung
des Beklagten im Zivilprozess, dass er den gegen ihn erhobenen
prozessualen Anspruch anerkennt.
Beachte: Demgegenüber bezieht sich ein Geständnis im
Zivilprozess
nur auf Tatsachen, mit der Folge, dass die zugestandene Tatsache
keines Beweises bedarf.
____________________________________________________________________ |
Anerkenntnisurteil
[§ 307 ZPO] |
Urteil, das
gegen
den Beklagten aufgrund seines prozessualen
Anerkenntnisses ergeht.
____________________________________________________________________ |
Anfangsvermögen
[§ 1374] |
Vermögen,
das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten
beim Eintritt in den Güterstand gehört.
____________________________________________________________________ |
Anfechtungserklärung
[§ 143 I] |
Einseitige
empfangsbedürftige Willenserklärung, die als
Gestaltungserklärung
ein anfechtbares Rechtsgeschäft in der Regel von
Anfang an (ex tunc) nichtig macht.
____________________________________________________________________ |
Angebot
(Antrag)
[§§ 145 ff.] |
Willenserklärung,
die auf den Abschluss eines Vertrages
gerichtet
ist und alle vertragswesentlichen Regelungspunkte (die sog. essentialia
negotii) so bestimmt bezeichnet, dass der
Erklärungsempfänger
nur noch Ja zu sagen braucht. Gem. § 145 ist ein derartiges
Angebot für den Erklärenden in den zeitlichen Grenzen
der
§§ 147 bis 149 bindend. mehr..
____________________________________________________________________ |
| Anhängigkeit |
Liegt vor,
wenn eine
bestimmte Rechtssache überhaupt der gerichtlichen
Befassung unterliegt (Anhängigkeit im Allgemeinen)
oder sich ein bestimmtes Gericht mit ihr befasst (Anhängigkeit
bei
einem bestimmten Gericht). Anhängigkeit im Allgemeinen tritt
mit
Einreichung der Klage, des Scheidungsantrages oder des Mahnantrages
bei Gericht ein und Anhängigkeit bei einem bestimmten
Gericht tritt bei Abgabe der Sache oder Verweisung mit Eingang
der Akten ein (§§ 281 II 3, 696 I 4 ZPO). Beachte:
Die Anhängigkeit
ist von der Rechtshängigkeit zu
unterscheiden.
____________________________________________________________________ |
Annahme
(als Erfüllung)
[§ 363] |
Tatsächliche
Entgegennahme einer vom Schuldner als Erfüllung
angebotenen Leistung, wenn das Verhalten des Gläubigers
erkennen
lässt, dass er sie als im Wesentlichen
ordnungsgemäß gelten
lassen will. Rechtsfolge: Umkehr der Beweislast für die
ordnungsgemäße
Erfüllung.
____________________________________________________________________ |
Annahme
(der Erbschaft)
[§ 1943] |
Formlose,
nicht
empfangsbedürftige Willenserklärung, Erbe
sein und die Erbschaft behalten zu wollen. Die Annahme der Erbschaft
ist unwiderruflich, kann aber angefochten werden, §§
1943,
1954 ff.
____________________________________________________________________ |
Annahme
(eines Angebotes)
[§§ 147 ff.] |
Willenserklärung,
mit der das vorbehaltlose
Einverständnis zu
einem Angebot auf Abschluss eines
Vertrages erklärt wird und
die damit zum Zustandekommen des Vertrages führt, wenn sie in
den zeitlichen Grenzen der §§ 147 bis 149 rechtzeitig
erklärt wird.
____________________________________________________________________ |
Annahmeverzug
(Gläubigerverzug)
[§§ 293 ff.] |
Nichtannahme
der vom
Schuldner ordnungsgemäß, d.h. zur richtigen
Zeit am richtigen Ort in der richtigen Weise angebotenen,
noch möglichen Leistung durch den Gläubiger. In der
Regel ist ein
tatsächliches Angebot
erforderlich; ausnahmsweise genügt ein
wörtliches Angebot.
____________________________________________________________________ |
| Anscheinsvollmacht |
Vollmacht,
die nicht durch Rechtsgeschäft, sondern durch den
Rechtsschein einer Vollmachterteilung begründet wird.
Voraussetzungen:
Ein nicht Befugter tritt wiederholt und über eine gewisse
Dauer als Vertreter für den Geschäftsherrn auf, der
Geschäftsherr
kennt dieses Verhalten zwar nicht, hätte es aber bei Anwendung
pflichtgemäßer Sorgfalt erkennen und verhindern
können, und
Definitionen
der Geschäftsgegner durfte nach Treu und Glauben mit
Rücksicht
auf die Verkehrssitte davon ausgehen, dass dem Geschäftsherrn
das Verhalten nicht verborgen geblieben ist und von ihm geduldet
wurde.
____________________________________________________________________ |
Anschlusspfändung
[§ 826 ZPO] |
Pfändung
einer Sache, die bereits gegen den gleichen Schuldner
für eine andere Forderung gepfändet wurde.
____________________________________________________________________ |
Anspruch
[§ 194 I] |
Recht, von
einem
anderen ein Tun oder Unterlassen verlangen zu
können.
____________________________________________________________________ |
| Anspruchsgrundlage |
Rechtsgeschäftl.
o. gesetzl. Grundlage des Rechtes, von einem anderen
ein Tun oder Unterlassen verlangen zu können.
____________________________________________________________________ |
| Anspruchskonkurrenz |
Entstehung
mehrerer
bürgerlich-rechtlicher Ansprüche durch den
gleichen Lebenssachverhalt, die selbstständig nebeneinander
bestehen
und sich nach den jeweiligen Voraussetzungen beurteilen.
____________________________________________________________________ |
Anstiftung
[§ 830 II] |
Anstifter ist,
wer
vorsätzlich in einem anderen den Tatentschluss zu
einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung hervorruft (vgl.
§ 26
StGB).
____________________________________________________________________ |
antizipierte
Übereignung |
Für
den
Fall, dass der Übereignende den zu übereignenden
Gegenstand
erwirbt, im Voraus vereinbarte
Übereignung einer beweglichen
Sache. Meist wird die Übergabe dabei durch ein
antizipiertes
Besitzmittlungsverhältnis
ersetzt.
____________________________________________________________________ |
| Anwartschaft |
Rein
tatsächliche (und nicht rechtliche) Aussicht auf einen
künftigen
Rechtserwerb.
____________________________________________________________________ |
| Anwartschaftsrecht |
Rechtlich
gesicherte
Vorstufe zum dinglichen Erwerb eines (Voll-)
Rechts. Entsteht, wenn vom mehraktigen Entstehungstatbestand
eines Rechts schon so viele Erfordernisse erfüllt sind, dass
die
Rechtsposition des Erwerbers nicht einseitig vom
Veräußerer zerstört
werden kann. Beispiele: Übereignung einer beweglichen
Sache unter der aufschiebenden Bedingung
späterer Kaufpreiszahlung
( Eigentumsvorbehalt);
Auflassung eines Grundstücks,
wenn diese bindend ist und der Erwerber den Antrag auf
Eigentumsumschreibung gestellt hat oder eine Auflassungsvormerkung
( Vormerkung) eingetragen wurde.
____________________________________________________________________ |
Anweisung
(bürgerlich-rechtliche)
[§ 783] |
Wertpapier,
in dem der Aussteller den Angewiesenen anweist,
dem Anweisungsempfänger eine bestimmte Leistung zu erbringen.
____________________________________________________________________ |
| Äquivalenzinteresse |
Erfüllungsinteresse
____________________________________________________________________ |
| Äquivalenztheorie |
Methode zur
Bestimmung naturgesetzl. Ursachenzusammen- Äquivalenztheorie
hangs: Die fragl. Handlung darf nicht hinweggedacht werden,
ohne dass der tb.-mäßige Erfolg entfiele (die
Handlung ist conditio
sine qua non für den Erfolg); alle Bedingungen, die zum Erfolg
geführt
haben, sind dabei gleichwertig (äquivalent). In
Fällen des Unterlassens
darf die nicht vorgenommene Handlung nicht hinzugedacht
werden, ohne dass dann der tb.-mäßige Erfolg mit an
Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre.
____________________________________________________________________ |
Arbeitnehmer
[§§ 611–630] |
Aufgrund eines
privatrechtlichen Dienstvertrags zur unselbstständigen
Erbringung von Dienstleistungen Verpflichteter.
____________________________________________________________________ |
| Arbeitsverhältnis |
Rechtsverhältnis,
durch das die Verpflichtung zur Erbringung un-
selbstständiger Arbeitsleistungen gegen Entgelt entsteht.
____________________________________________________________________ |
arglistige
Täuschung
[§ 123] |
Vorsätzliche
Erweckung, Verstärkung oder Aufrechterhaltung eines
Irrtums, wobei die Täuschungshandlung in einem positiven
Tun oder – bei Bestehen einer Aufklärungs- oder
Offenbarungspflicht
– in einem Unterlassen bestehen kann. Bedingter Vorsatz
reicht aus. (Siehe auch Dritter)
____________________________________________________________________ |
argumentum
a maiore
(fortiori) ad minus (auch:
argumentum a fortiori) |
(lat.)
„vom Größeren auf das Kleinere“:
Wenn sich aus einem Tatbestand
bestimmte Rechtsfolgen ergeben, dann müssen sie „erst
recht“ für einen vergleichbaren Tatbestand gelten,
auf den der Gesetzeszweck
in noch stärkerem Maße zutrifft.
____________________________________________________________________ |
argumentum
e
contrario |
(lat.)
„Umkehr-Gegenschluss-Argument“: Gegenschluss von der
Regelung eines gesetzlich geregelten Falles auf die entgegengesetzte
Rechtsfolge des ungeregelten Falles.
____________________________________________________________________ |
atypischer
Vertrag
[§ 311 I] |
Vertrag,
der wegen seiner individuellen Prägung weder einem
normierten Vertragstyp (benannter Vertrag) noch einem verkehrstypischen
Vertrag (z.B. Leasing, Telekommunikationsvertrag) zugeordnet
werden kann. Anders als im Sachenrecht besteht im
Schuldrecht Vertragsfreiheit, sodass beliebige atypische
Verträge
geschlossen werden können. Vgl. im Sachenrecht
numerus clausus/
Typenzwang.
____________________________________________________________________ |
Aufgebot
[§ 1970] |
Öffentliche
gerichtliche Aufforderung zur Anmeldung von Rechten,
die dazu führt, dass ein Rechtsnachteil bei unterbliebener
fristgerechter
Anmeldung entstehen kann.
Beispiel: Aufforderung der Nachlassgläubiger, im Wege des
Aufgebotsverfahrens
ihre Forderungen anzumelden.
____________________________________________________________________ |
aufgedrängte
Bereich |
Ohne
Zustimmung und
gegen das Interesse des objektiv Begünstigten
eingetretene Bereicherung. Erfolgt die Zuwendung
des
Vermögensvorteils durch
Leistung und weiß der Leistende, dass
er hierzu nicht verpflichtet war, entfällt ein Anspruch gegen
den
Begünstigten (§ 814). In Fällen eines
Rechtsverlustes i.S.d. §§ 946 ff.
werden unterschiedliche Ansätze verfolgt: Entweder wird dem
Bereicherten
die Möglichkeit eröffnet, dem Bereicherungsanspruch
einen Beseitigungsanspruch (analog § 1001 S. 2) auf Wegnahme
der Verwendung entgegenzuhalten oder der zu leistende Wertausgleich
(§ 818 II) wird ausnahmsweise nicht nach dem Verkehrswert,
sondern nach dem subjektiven Interesse des Bereicherten
bemessen.
____________________________________________________________________ |
aufhebbare
Ehe
[§§ 1313–1318] |
Eine Ehe ist
zwar
zunächst wirksam zustande gekommen, kann
aber wegen Vorliegens eines Aufhebungsgrundes durch gerichtliches
Urteil ex nunc aufgelöst werden.
Aufhebungsgründe sind
u.a. Verstoß gegen die Eheverbote der §§
1306 ff., arglistige Täuschung
oder Scheinehe.
____________________________________________________________________ |
Auflage
[§ 1940] |
Vom Erblasser
angeordnete Leistungsverpflichtung des Erben
oder Vermächtnisnehmers.
____________________________________________________________________ |
Auflassung
[§ 925] |
Einigung des
Veräußerers und des Erwerbers über die
Übertragung
des Eigentums an einem Grundstück, die bei gleichzeitiger
Anwesenheit der Parteien vor einem Notar erklärt werden muss.
____________________________________________________________________ |
auflösende
Bedingung
[§ 158 II] |
Ein
Rechtsgeschäft wird unmittelbar nach seiner Vornahme wirksam,
endet aber mit dem Eintritt eines ungewissen Ereignisses. Der
bedingt Berechtigte ist in der Schwebezeit wie bei einer
aufschiebenden
Bedingung geschützt.
____________________________________________________________________ |
Aufrechnung
[§§ 387 ff.] |
Gestaltungsgeschäft,
bei dem durch einseitige Verfügung mit
einer eigenen Forderung (Aktivforderung) die Forderung eines
Aufrechnungsgegners (Passivforderung) erfüllt und zugleich die
eigene Forderung im Wege der Selbsthilfe unmittelbar durchgesetzt
wird. Voraussetzungen: Bestehen einer
Aufrechnungslage,
kein Aufrechnungsverbot (z.B. §§ 393 f.) und
Aufrechnungserklärung. mehr..
____________________________________________________________________ |
Aufrechnungserklärung
[§ 388] |
Bedingungs-
und
befristungsfeindliche Gestaltungserklärung,
durch die die Aufrechnung erklärt wird.
Die Aufrechnungserklärung
ist eine einseitig empfangsbedürftige
Willenserklärung.
____________________________________________________________________ |
Aufrechnungslage
[§§ 387 ff.] |
Wechselseitigkeit
von Forderungen, die nach ihrem Gegenstand
auf gleichartige Leistungen gerichtet sind. Dabei muss die Forderung
des Aufrechnenden bestehen, fällig und einredefrei sein und
der Aufrechnende muss seine Leistung bereits erbringen dürfen.
____________________________________________________________________ |
aufschiebende
Bedingung
[§ 158 I] |
Bei einer
aufschiebenden Bedingung treten die Rechtsfolgen
einer
Erklärung erst mit dem Eintritt eines zukünftigen
ungewissen
Ereignisses ein. In der Zeit bis zum Eintritt der Bedingung herrscht
Ungewissheit über den Bestand des Rechtsgeschäftes.
Trotzdem
liegt, anders als bei schwebend unwirksamen
Rechtsgeschäften,
ein voll gültiges Rechtsgeschäft vor.
Beeinträchtigt oder vereitelt
eine Partei das von der Bedingung abhängige Recht
während des
Schwebezustandes, macht sie sich schadensersatzpflichtig (§
160)
und der bedingt Berechtigte hat ein nach § 161
gegenüber Dritten
vor Zwischenverfügungen geschütztes
Anwartschaftsrecht. Mit
dem Eintritt der Bedingung tritt die gewollte Wirkung ex nunc ein.
____________________________________________________________________ |
Auftrag
[§§ 662 ff.] |
Schuldrechtlicher
Vertrag zwischen Auftraggeber und Beauftragtem,
durch den sich der Beauftragte verpflichtet, ein ihm vom Auftraggeber
übertragenes Geschäft in dessen Interesse
unentgeltlich
zu besorgen.
____________________________________________________________________ |
Aufwendung
[§ 670] |
Freiwillige
Aufopferung von Vermögenswerten im Interesse eines
anderen zur Erreichung eines bestimmtes Zwecks. Zu unterscheiden
von frustrierten Aufwendungen i.S.d.
§ 284.
____________________________________________________________________ |
Aushandeln
[§ 305 I 3] |
Der Verwender
muss
den in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen
enthaltenen Kerngehalt inhaltlich ernsthaft zur Disposition
stellen und der Verhandlungspartner die reale Möglichkeit
erhalten,
die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingungen
beeinflussen zu können.
____________________________________________________________________ |
| Auslegung |
Interpretation
von
Gesetzen, unbestimmten Rechtsbegriffen,
Willenserklärungen und Verträgen, vgl. z.B.
§§ 133, 157.
____________________________________________________________________ |
| Auslegungsmethoden |
Grammatische
Auslegung, systematische Auslegung,
historische Auslegung,
teleologische Auslegung, verfassungskonforme
Auslegung, erläuternde Auslegung, ergänzende
Auslegung, richtlinienkonforme Auslegung.
____________________________________________________________________ |
| Auslegungsregeln |
Vorschriften,
nach
denen ein bestimmtes Auslegungsergebnis
im Zweifel zutrifft (§§ 311 c, 329, 364 II, 2304). Im
Unterschied zur
Fiktion kann eine Auslegung aber
auch zu einem von der Regel
abweichenden Ergebnis gelangen. mehr..
____________________________________________________________________ |
Auslobung
[§§ 657 ff.] |
Einseitiges
Rechtsgeschäft, bei dem durch öffentliche
Bekanntmachung
eine Belohnung für die Vornahme einer Handlung, insbesondere
für die Herbeiführung eines Erfolges, ausgesetzt wird.
____________________________________________________________________ |
Ausschlagung
[§§ 1942 ff.] |
Rückwirkende
Beseitigung der Erbenstellung durch form- und
fristgemäße Erklärung des Erben
gegenüber dem Nachlassgericht.
____________________________________________________________________ |
Ausschluss
der freien
Willensbestimmung
[§ 104] |
Wenn der
Betroffene
nicht mehr in der Lage ist, seine Entscheidung
von vernünftigen Erwägungen abhängig zu
machen. Bloße Willensschwäche
oder leichte Beeinflussbarkeit genügen ebenso wenig
wie das Unvermögen, die Tragweite der Erklärung zu
erfassen.
____________________________________________________________________ |
außerordentliches
eigenes, wirtschaftliches
Interesse am
Vertragsschluss
[§ 311 III] |
Ungeschriebene
Fallgruppe des § 311 III: Der Vertreter/Sachwalter
hat ein so enges Verhältnis zum Gegenstand der
Vertragsverhandlung,
dass er wirtschaftlich gesehen praktisch Vertragspartner ist.
Ein nur mittelbares wirtschaftliches Interesse des Abschlussvertreters
(z.B. Provisionsanspruch) reicht insoweit jedoch nicht aus.
____________________________________________________________________ |
Aussonderung
[§ 47 S. 1 InsO] |
Tatsächliche
Ausgliederung eines Gegenstandes aus der Insolvenzmasse
aufgrund eines dinglichen oder persönlichen Rechtes,
durch das dieser Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse gehört.
(Beachte den Unterschied zur Absonderung.)
____________________________________________________________________ |
| B |
|
Bargeschäfte
des
täglichen
Lebens
[§
105 a] |
Entgeltliche
oder unentgeltliche Geschäfte, die nach der Verkehrsauffassung
alltäglich auftreten, ohne notwendigerweise jeden Tag
vorgenommen werden zu müssen, und bei denen eine Gegenleistung
in Geld für gewöhnlich bar erbracht wird. Hierzu
gehören in
erster Linie der Erwerb von Gegenständen des
täglichen Bedarfs.
Ein solches Geschäft kann wirksam durch einen
volljährigen Geschäftsunfähigen
vorgenommen werden.
____________________________________________________________________ |
Basiszinssatz
[§
247] |
Variabler
gesetzlicher Zinssatz, der sich zweimal jährlich (am 01.01.
und am 01.07.) um die Prozentpunkte verändert, um die der
Zinssatz
für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der
Europäischen
Zentralbank vor dem 1. Kalendertag des betreffenden Halbjahres
seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen
oder gefallen ist. Der Basiszinssatz ist Berechnungsgrundlage u.a.
für folgende gesetzliche Zinssätze: Verzugszinsen,
§ 288 I; Verzugszinsen
für Entgeltforderungen bei
Rechtsgeschäften, an denen
kein Verbraucher beteiligt ist, § 288 II; Prozesszinsen,
§ 291; gesetzliche
Verzinsung des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs,
§ 104 I ZPO.
____________________________________________________________________ |
Bedingung
[§
158] |
Bestimmung,
die die Rechtswirkungen eines Rechtsgeschäftes von
einem zukünftigen, objektiv ungewissen Ereignis
abhängig macht.
Nicht wirksam mit einer Bedingung versehen werden können
bedingungsfeindliche
Rechtsgeschäfte. Zu unterscheiden sind
aufschiebende Bedingungen und
auflösende Bedingungen.
Ferner ist die Bedingung streng von einer
Befristung zu unterscheiden,
bei der die Rechtswirkungen von einem zukünftigen,
aber gewissen Ereignis abhängen.
(Beispiel: Tod einer Person ist Befristung und nicht Bedingung) mehr..
____________________________________________________________________ |
bedingungsfeindliches
Rechtsgeschäft |
Rechtsgeschäft,
das zur Vermeidung einer Unsicherheit über die
zukünftige Rechtslage nicht wirksam mit einer
Bedingung versehen
werden kann. Bedingungsfeindlich sind neben vielen familienund
erbrechtlichen Statusgeschäften insbesondere die
Auflassung
(§ 925 II), die Aufrechnung (§ 388 S. 2)
und die Ausübung
anderer Gestaltungsrechte (z.B.
Kündigung). Wird ein bedingungsfeindliches
Rechtsgeschäft dennoch mit einer Bedingung
versehen, ist es in der Regel insgesamt nichtig, es sei denn, dass
ausnahmsweise nur die Bedingung unwirksam ist (vgl. z.B. Art. 12
I 2 WechselG).
____________________________________________________________________ |
Befristung
[§
163] |
Bestimmung,
die die Rechtswirkung eines Rechtsgeschäftes von
einem zukünftigen gewissen Ereignis abhängig macht.
Wie bei der Bedingung ist danach zu
unterscheiden, ob das
Rechtsgeschäft erst mit Eintritt des gewissen Ereignisses
wirksam
werden (Anfangstermin) oder mit Eintritt dieses Ereignisses seine
Wirksamkeit verlieren soll (Endtermin). Gemäß
§ 163 finden die
Vorschriften für aufschiebende bzw.
auflösende Bedingungen
der §§ 158, 160, 161 entsprechende Anwendung.
Bedingungsfeindliche
Rechtsgeschäfte sind in der Regel auch befristungsfeindlich,
vgl. z.B. §§ 388 S. 2, 925 II.
____________________________________________________________________ |
| Beglaubigung |
Tatsachenbescheinigung
eines zuständigen Amtsträgers über die
Urheberschaft einer bestimmten Person für eine Unterschrift
bzw.
ein Handzeichen oder das Übereinstimmen einer Abschrift mit
dem Original. Unterschieden werden die
öffentliche Beglaubigung
und die amtliche Beglaubigung. mehr..
____________________________________________________________________ |
Behaupten
[§
824] |
Behaupten ist
die Mitteilung einer Tatsache als Gegenstand eigenen
Wissens oder eigener Überzeugung.
____________________________________________________________________ |
berechtigte
Geschäftsführung
ohne
Auftrag
(GoA)
[§§
670, 677,
683 ff.] |
Berechtigt ist
eine Geschäftsführung
ohne Auftrag, wenn deren
Übernahme dem Interesse und dem wirklichen oder dem
mutmaßlichen
Willen des Geschäftsherrn entspricht (§ 683 S. 1) oder
wenn der Geschäftsherr die Geschäftsführung
nachträglich genehmigt
(§ 684 S. 2). Dem Interesse des Geschäftsherrn
entspricht die
Geschäftsführung, wenn sie ihm objektiv
nützlich ist. Zum Willen
vgl. Wille des Geschäftsherrn;
beachte auch berechtigte GoA
(Rechtsfolgen).
____________________________________________________________________ |
berechtigte GoA
(Rechtsfolgen)
[§
683] |
Rechtsfolge
der berechtigten
Geschäftsführung ohne Auftrag ist
das Entstehen eines gesetzlichen Schuldverhältnisses, aus dem
der
Geschäftsführer verpflichtet ist, das
Geschäft so zu führen, wie es
das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf
dessen wirklichen
oder mutmaßlichen Willen erfordert (§ 677). Im
Übrigen treffen
den Geschäftsführer die Verpflichtungen eines
Beauftragten
aus den §§ 666–668 (Erteilung von Auskunft
und Rechenschaft,
Herausgabe und Verzinsung des aus der
Geschäftsführung Erlangten).
Der Geschäftsführer hat einen gesetzlichen
Aufwendungsersatzanspruch
gegen den Geschäftsherrn, § 670.
____________________________________________________________________ |
Berechtigung
[§§ 929 ff., §§ 892 ff.] |
Berechtigung
[§§ 929 ff., §§ 892 ff.]
Berechtigt ist der verfügungsbefugte Inhaber und der gesetzlich
oder kraft Einwilligung (§ 185 I) ermächtigte
Nichtinhaber eines
dinglichen Rechts.
____________________________________________________________________ |
Bereicherung
[§§ 812 ff.] |
Bereichert ist, wer unmittelbar durch die
Vermögensverschiebung
etwas erlangt hat ( erlangtes Etwas).
____________________________________________________________________ |
Bereicherungseinrede
[§
821] |
Ist der Schuldner eine Verbindlichkeit ohne
rechtlichen Grund eingegangen,
kann er einredeweise Befreiung von der Verbindlichkeit
verlangen und die Erfüllung verweigern.
____________________________________________________________________ |
Berliner Testament
[§
2269] |
Besondere Form des
gemeinschaftlichen Testaments, bei dem
sich die Ehegatten oder Lebenspartner gegenseitig zu
Erben
einsetzen und gleichzeitig einen Dritten zum Erben des
Längstlebenden
bestimmen. Beim Berliner Testament ist zwischen zwei
Gestaltungsmöglichkeiten
zu unterscheiden: Dem Einheitsprinzip
und dem Trennungsprinzip. Ob das Trennungs-
oder Einheitsprinzip
von den Ehegatten bzw. Lebenspartnern gewollt wurde, ist
durch Auslegung zu ermitteln. Nach der
Auslegungsregel des
§ 2269 I gilt im Zweifel das Einheitsprinzip.
____________________________________________________________________ |
Beschaffenheit
[§
434] |
Alle der Kaufsache unmittelbar physisch
anhaftenden Merkmale
sowie ihre Eigenschaften, d.h. alle gegenwärtigen,
rechtlichen, sozialen
und wirtschaftlichen Beziehungen der Sache zur Umwelt
von gewisser Dauer. Nach im Vordringen befindlicher Auffassung
sollen unter eine Beschaffenheitsvereinbarung alle Vereinbarungen
fallen, die sich auf die Kaufsache beziehen.
____________________________________________________________________ |
Beschaffenheitsgarantie
[§ 443 I] |
Übernahme einer
Garantie dafür, dass ein Gegenstand im Zeitpunkt
des Gefahrübergangs eine bestimmte Beschaffenheit aufweist.
Abzugrenzen von der Haltbarkeitsgarantie.
____________________________________________________________________ |
Beschaffenheitsgarantie
(Rechtsfolgen) |
– Bei der
selbstständigen Garantie stehen dem Käufer die
Rechte aus dem Garantievertrag zu.
– Bei der unselbstständigen Garantie
entsprechen sie i.d.R. den
gesetzlichen Gewährleistungsrechten.
– Schadensersatzhaftung gemäß §
280 I ohne Exkulpationsmöglichkeit
(§ 276 I 1).
– Unwirksamkeit eines Haftungsausschlusses, der sich auf die
garantierte
Beschaffenheit bezieht (§ 444).
Die Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie durch den
Verkäufer
setzt voraus, dass dieser zu erkennen gibt,
verschuldensunabhängig
für alle Folgen des Fehlens der garantierten Beschaffenheit
einstehen zu wollen.
____________________________________________________________________ |
beschränkt
dingliche
Rechte |
Nach dem Gesetz vom Eigentum abspaltbare
Rechte (Nutzungsrechte,
Sicherungs- und Verwertungsrechte, Erwerbsrechte) des
Eigentümers. Nutzungsrechte sind der
Nießbrauch, die
Grunddienstbarkeit und die
beschränkt persönliche Dienstbarkeit.
Sicherungs- und Verwertungsrechte sind die Grundpfandrechte
( Hypothek,
Grundschuld, Rentenschuld, Reallast)
sowie das Pfandrecht an beweglichen Sachen.
Einziges Erwerbsrecht
des BGB ist das dingliche Vorkaufsrecht.
____________________________________________________________________ |
beschränkt
persönliche
Dienstbarkeit
[§§
1090 ff.] |
Dienstbarkeit an einem Grundstück,
durch die der Berechtigte das
Grundstück in einzelnen Beziehungen nutzen kann oder durch die
ihm eine sonstige Befugnis zusteht, die den Inhalt einer
Grunddienstbarkeit
bilden kann. Anders als bei der
Grunddienstbarkeit
steht die beschränkt persönliche Dienstbarkeit einer
natürlichen
oder juristischen Person oder einer rechtsfähigen
Personengesellschaft
zu, nicht aber dem jeweiligen Eigentümer eines herrschenden
Grundstücks. Gem. § 1092 ist die beschränkt
persönliche
Dienstbarkeit nicht übertragbar (z.B. Wohnungsrecht gem.
§ 1093).
____________________________________________________________________ |
beschränkte
Geschäftsfähigkeit
[§§ 106 ff.] |
Geschäftsfähigkeit von
Personen, die zwar das 7. Lebensjahr vollendet
haben, aber noch nicht das 18. Lebensjahr.
– Rechtsgeschäfte, die
lediglich rechtlich vorteilhaft sind, können
vorgenommen werden;
– rechtlich nachteilige Rechtsgeschäfte sind nur
wirksam, wenn
sie mit vorheriger Zustimmung (Einwilligung,
§ 183) des gesetzlichen
Vertreters erfolgen;
– ohne die erforderliche Einwilligung vorgenommene
Rechtsgeschäfte
sind schwebend unwirksam,
können aber durch
nachträgliche Zustimmung (Genehmigung, §
184) wirksam
werden, soweit es sich nicht um einseitige Rechtgeschäfte
handelt,
§ 111.
____________________________________________________________________ |
Besitz
[§§ 854 ff.] |
Tatsächliche Herrschaft einer
Person über eine Sache. Grds. setzt
Besitz die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über
die Sache voraus
(§ 854 I). Ausnahmen:
Besitzerwerb „kurzer Hand“, § 854 II;
Besitzerwerb durch Besitzdiener, § 855;
Erbschaftsbesitz,
§ 857. Zu differenzieren ist zwischen
unmittelbarem und mittelbarem
Besitz. Zugunsten des Besitzers besteht gem. § 1006 eine
Eigentumsvermutung und der Besitz
genießt den Schutz der
§§ 858 ff. ( Besitzschutz). mehr..
____________________________________________________________________ |
Besitzdiener
[§ 855] |
Derjenige, der zwar wie ein Besitzer die
tatsächliche Gewalt über
eine Sache ausübt, dies aber in einem sozialen
Abhängigkeitsverhältnis,
in dem er den Weisungen eines anderen Folge zu leisten
hat. Besitzer ist nur der sog. Besitzherr. Dem Besitzdiener stehen
keine Ansprüche auf Besitzschutz zu, er ist jedoch
berechtigt, die
Selbsthilferechte des Besitzers (
Selbsthilfe) auszuüben. Der Besitzherr
verliert den Besitz, wenn der Besitzdiener die tatsächliche
Herrschaft über die Sache aufgibt oder die Sache mit nach
außen
erkennbarem Eigenbesitzwillen besitzt.
____________________________________________________________________ |
Besitzerwerb
„kurzer Hand“
[§ 854 II] |
Besitzerwerb durch bloße Einigung
mit dem bisherigen Besitzer,
wenn der Erwerber in der Lage ist, den Besitz über die Sache
auszuüben.
____________________________________________________________________ |
Besitzkehr
[§ 859 II u. III] |
Selbsthilfemöglichkeit eines
früheren Besitzers, sich bei Besitzentziehung
durch verbotene Eigenmacht den Besitz
wieder zu verschaffen.
Beim Entzug beweglicher Sachen muss der Besitzer den
Täter auf frischer Tat betroffen oder unmittelbar verfolgt
haben
(sog. Nacheile). Bei Grundstücken muss die Besitzkehr sofort
erfolgen.
Erforderlich ist, so schnell zu handeln, wie nach obj. Maßstab
und nicht nach subj. Kenntnis möglich.
____________________________________________________________________ |
Besitzmittlungsverhältnis
[§ 868] |
Rechtsverhältnis zwischen dem
unmittelbaren Besitzer und
dem mittelbaren Besitzer, durch welches
der unmittelbare Besitzer
auf Zeit zum Besitz berechtigt oder verpflichtet ist.
„Ähnliche
Verhältnisse“ sind solche, aus denen sich ein
(vermeintlicher) Herausgabeanspruch
gegenüber dem unmittelbaren Besitzer ergibt.
Erforderlich ist ein sog. konkretes Besitzmittlungsverhältnis,
sodass
die bloße Einigung, für einen anderen besitzen zu
wollen, nicht
ausreicht.
____________________________________________________________________ |
| Besitzschutz |
Schutz des
Besitzes durch verschiedene Rechtsnormen, die ent-
weder den Besitz als solchen oder eine bessere Besitzberechtigung
schützen. Zweck: Zur Erhaltung des Rechtsfriedens soll der
Besitzer
– unabhängig davon, ob er den Besitz
rechtmäßig oder unrechtmäßig
erworben hat – gegen
verbotene Eigenmacht geschützt
werden. Zum Besitzschutz zählen:
Besitzwehr gemäß § 859 I;
Besitzkehr gemäß
§ 859 II u. III; possessorische
Besitzschutzansprüche
der §§ 861, 862;
petitorische Besitzschutzansprüche
des § 1007. Der Besitz ist zudem
erlangtes Etwas i.S.v. § 812 und
der rechtmäßige Besitz auch
sonstiges Recht i.S.d. § 823 I. mehr..
____________________________________________________________________ |
Besitzstörung
[§ 858 I] |
Beeinträchtigung der
tatsächlichen Sachherrschaft des Besitzers
durch verbotene Eigenmacht, die nicht in
einer Besitzentziehung
besteht.
____________________________________________________________________ |
Besitzwehr
[§ 859 I] |
Recht des Besitzers, sich
verbotener Eigenmacht mit Gewalt zu
erwehren. Grenze der zulässigen Gewaltanwendung zur Abwehr
der verbotenen Eigenmacht ist die Erforderlichkeit.
____________________________________________________________________ |
Bestätigung
[§ 141] |
Rechtsgeschäft, dessen Inhalt das
Festhalten an einem zuvor vorgenommenen
nichtigen oder anfechtbaren anderen Rechtsgeschäft
ist.
____________________________________________________________________ |
Besteller
[§§ 631 ff.] |
Vertragspartner des Unternehmers bei einem
Werkvertrag. Die
Hauptleistungspflichten des Bestellers aus einem Werkvertrag
sind: Zahlung der Vergütung (§§ 631, 632)
und Abnahme des
Werkes (§ 640).
____________________________________________________________________ |
| Bestimmtheitsgrundsatz |
Sachenrechtlicher Grundsatz, nach dem
allein unter Zugrundelegung
der sachenrechtlichen Einigung bestimmt (und nicht nur bestimmbar)
sein muss, an welchen Gegenständen eine Rechtsänderung
eintreten soll. Jeder, der die Vereinbarung kennt, muss in der
Lage sein, die betroffenen Sachen zu bestimmen.
____________________________________________________________________ |
| Bestimmungsort |
Ort, an den beim
Versendungskauf versendet wird.
____________________________________________________________________ |
Betreuung
[§§ 1896–1908 k] |
Staatliche Rechtsfürsorge
für volljährige Personen, die aufgrund
einer psychischen Krankheit oder körperlicher oder seelischer
Gebrechen
ihre Angelegenheiten selbst nicht umfassend wahrnehmen
können. Die (teilweise) Betreuung ist insbesondere von der
Vormundschaft (als Totalfürsorge) zu unterscheiden, die allein
für
minderjährige Kinder angeordnet wird. Der Betreuer vertritt
gemäß
§ 1902 in seinem Aufgabenbereich den Betreuten gerichtlich
und außergerichtlich, d.h. der Betreute kann aus diesen
für ihn eingegangenen
Rechtsgeschäften unmittelbar in Anspruch genommen
werden. Durch Anordnung einer Betreuung verliert der Betreute
allerdings nicht seine Geschäftsfähigkeit. Diese
richtet sich
vielmehr nach der allgemeinen Vorschrift des § 104 Nr. 2.
____________________________________________________________________ |
Betreuungsunterhalt
[§ 1570] |
Unterfall des nachehelichen
Ehegattenunterhalts, der nach Scheidung
dem Ehegatten gewährt wird, der sich um die Betreuung
gemeinschaftlicher
Kinder kümmert und sich infolgedessen nicht
selbst unterhalten kann.
____________________________________________________________________ |
Betrieb
[§ 613 a] |
Organisatorische Einheit, innerhalb derer
ein Arbeitgeber allein
oder zusammen mit seinen Arbeitnehmern mit Hilfe materieller
und immaterieller Mittel bestimmte arbeitstechnische Zwecke
fortgesetzt verfolgt.
____________________________________________________________________ |
Betrieb
eines Kfz
[§§ 7, 18 StVG] |
Bewegung eines Fahrzeugs im
öffentlichen Verkehr oder Ruhen eines
Fahrzeugs in verkehrsbeeinflussender Weise.
____________________________________________________________________ |
| Betriebsausfallschaden |
Schaden, der durch einen mangelbedingten
Betriebsausfall entsteht.
Im Schuldrecht ist umstritten, ob Schadensersatz wegen
Nichtlieferung einer mangelfreien Sache, § 280 I, wegen
Nichtlieferung
einer mangelfreien Sache trotz Mahnung, §§ 280 I, II,
286,
oder wegen endgültigen Ausbleibens der Leistung gem.
§§ 280 I,
III, 281 geschuldet wird.
____________________________________________________________________ |
Beurkundung
(notarielle)
[§ 128] |
Form eines
Rechtsgeschäfts, bei der die Urkunde von der Urkundsperson
(Notar) errichtet wird. Anders als bei der
öffentlichen
Beglaubigung wird nicht nur ein Identitätsnachweis, sondern
Beweis für den gesamten Beurkundungsvorgang erbracht.
Vorgeschrieben ist sie u.a. für den
Grundstückskaufvertrag (§ 311
b I), das Schenkungsversprechen (§ 518 I) sowie für
Verkauf und
Abtretung von GmbH-Geschäftsanteilen (§ 15 III, IV
GmbHG).
____________________________________________________________________ |
bewegliche
Sachen
[§ 90 ff |
Alle körperlichen
Gegenstände, die einer Ortsveränderung
zugänglich
und nicht unselbstständiger Teil eines Grundstücks
sind.
Tiere sind keine Sachen, stehen ihnen aber gleich, § 90 a. Auch
Scheinbestandteile eines
Grundstücks (§ 95) sind bewegl. Sachen,
selbst wenn sie tatsächl. unbeweglich sind.
____________________________________________________________________ |
Bewirkung
der
Leistung |
Eintritt des Leistungserfolges, der von der
bloßen Vornahme der
Leistungshandlung abzugrenzen ist. Insbesondere bei einer
Schickschuld ( Leistungsort) führt
alleine die Übergabe der geschuldeten
Sache an eine Transportperson nicht zur Erfüllung;
dazu ist vielmehr Aushändigung der Sache an den
Empfänger am
Erfolgsort erforderlich.
____________________________________________________________________ |
bewusste
Selbstgefährdung |
Gefahrenlage, in die sich jemand begibt,
obwohl er die besonderen
Umstände kennt, aus denen sich die drohende
Eigengefährdung
ergibt. Im Rahmen von Schadensersatzansprüchen ist die bewusste
Selbstgefährdung im Rahmen des
Mitverschuldens
schadensmindernd zu berücksichtigen.
____________________________________________________________________ |
Billigung
[§ 454] |
Erklärung des Käufers bei
einem Kauf auf Probe, den besichtigten
oder probeweise überlassenen Kaufgegenstand
tatsächlich erwerben
zu wollen. mehr..
____________________________________________________________________ |
Billigungsfrist
[§ 455] |
Maßgebliche Frist zur
Billigung des Kaufgegenstandes beim
Kauf auf Probe. Ist keine Frist vereinbart worden, so kann der
Verkäufer
dem Käufer eine angemessene Frist setzen.
____________________________________________________________________ |
bösgläubiger
Besitzer
[§ 990 I] |
Bösgläubig ist derjenige
Besitzer, der den Mangel seines Besitzrechts
( Recht zum Besitz) beim Erwerb des
Besitzes kennt oder
infolge grober Fahrlässigkeit nicht kennt. (Beachte:
Bezugspunkt
des guten Glaubens ist das eigene Recht zum Besitz und nicht, wie
beim gutgläubigen Erwerb des Eigentums, das Eigentum des
Verfügenden.)
War der Besitzer beim Erwerb des Besitzes gutgläubig,
so wird er später nur dann bösgläubig, wenn
er positive Kenntnis
von seinem mangelnden Besitzrecht erhält.
Die Bösgläubigkeit des Besitzers ist
Anspruchsvoraussetzung für
verschiedene Ansprüche im Rahmen des
Eigentümer-Besitzer-
Verhältnisses (E-B-V). Die Bösgläubigkeit
eines Besitzdieners wird
dem Besitzherrn analog § 166 I zugerechnet (a.A. §
831 analog).
____________________________________________________________________ |
| Bote |
Überbringer einer fremden
Willenserklärung. Der Bote braucht
nicht geschäftsfähig zu
sein. Ob jemand Bote oder Vertreter ist,
richtet sich danach, wie der Betreffende in Erscheinung tritt und
nicht nach dem zum Geschäftsherrn bestehenden
Innenverhältnis.
Beachte die Besonderheiten für
Empfangsboten.
____________________________________________________________________ |
| Briefgrundschuld |
Grundschuld, über die vom
Grundbuchamt ein Grundschuld-
brief erteilt wird. Obgleich die Briefgrundschuld den gesetzlichen
Normalfall der Grundschuld darstellt, wird in der Praxis die
Brieferteilung
meist ausgeschlossen. Eine Briefgrundschuld entsteht
gemäß
§ 873 zwar schon mit Einigung und Eintragung, steht dann
allerdings
zunächst dem Eigentümer als
Eigentümergrundschuld
zu (§§ 1191, 1192, 1163 II). Erst durch die
Übergabe des Grundschuldbriefes
an den Gläubiger geht die Grundschuld auf diesen
über.
____________________________________________________________________ |
| Briefhypothek |
Hypothek, über die vom
Grundbuchamt ein Hypothekenbrief
erteilt wird. Die Hypothek ist grds. ein Briefrecht, sofern nicht
ausdrücklich
die Brieferteilung ausgeschlossen wurde. Das dingliche
Recht entsteht durch Einigung und Eintragung der Hypothek,
doch erst die Übergabe des Hypothekenbriefes an den
Gläubiger
führt zum Übergang des Rechtes und damit zur
Umwandlung der
Eigentümergrundschuld in
eine Fremdhypothek. Vgl. zu den
weiteren Funktionen: Hypothekenbrief.
____________________________________________________________________ |
| Bringschuld |
Bei der Bringschuld liegen Leistungs- und
Erfolgsort einheitlich
beim Gläubiger. Zu Einzelheiten vgl.
Leistungsort.
____________________________________________________________________ |
Bruchteilsgemeinschaft
[§§ 741 ff.] |
Berechtigung mehrerer Beteiligter an einem
Gegenstand zur
freien Verfügung. Es besteht ein
quotenmäßig bestimmter ideeller
Anteil an dem einzelnen Gegenstand, wobei die Teilhaber über
den Gegenstand im Ganzen nur gemeinschaftlich verfügen
können
(§ 747).
____________________________________________________________________ |
Buchersitzung
[§ 900] |
Gesetzlicher Eigentumserwerb an einem
Grundstück durch
30-jährige Eintragung des Nichtberechtigten und gleichzeitigen
30-jährigen Eigenbesitz.
____________________________________________________________________ |
Buchgrundschuld
[§§ 1192, 1116 II 2] |
Grundschuld, bei der die Erteilung
des Grundschuldbriefes
durch Einigung zwischen dem Gläubiger und dem
Grundstückseigentümer
und Eintragung dieser Einigung in das Grundbuch ausgeschlossen
ist.
____________________________________________________________________ |
Buchhypothek
[§ 1116 II 2] |
Hypothek, bei der die Erteilung des
Hypothekenbriefes ausgeschlossen
ist (Einzelheiten vgl. Hypothek).
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Bürgerliches
Gesetzbuch
(BGB) |
Am 01.07.1896 vom Deutschen Reichstag
beschlossenes, am
24.08.1896 verkündetes und zum 01.01.1900 in Kraft getretenes
und bis heute geltendes Gesetzbuch, in dem das Zivilrecht einheitlich
kodifiziert ist. mehr..
____________________________________________________________________ |
Bürgschaft
[§§ 765 ff.] |
Vertrag, durch den sich der Bürge
gegenüber dem Gläubiger verpflichtet,
für die Erfüllung der Verbindlichkeit eines Dritten
(Hauptschuldner)
einzustehen. Die Bürgschaft ist akzessorisch (
Akzessorietät).
Entstehung und Fortbestand sowie Durchsetzbarkeit der
Forderung des Gläubigers gegen den Bürgen sind
abhängig davon,
dass die gesicherte Forderung entstanden, nicht erloschen
und durchsetzbar ist.
____________________________________________________________________ |