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PER DEFINITIONEM  / Definitionen Zivilrecht
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C  Begriffserläuterung
causa (lat.) „Ursache, Grund“, z.B. für eine Leistung.
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cessio legis
Forderungsübergang
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condictio causa data,
causa non secuta
(= condictio ob rem)
[§ 812 I 2, 2. Fall]
(lat.) „Kondiktion des gegebenen, aber nicht nachgefolgten Grundes“:
Fall der Leistungskondiktion, wenn der mit der Leistung
nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
Der Leistungszweck muss ein anderer als die Erfüllung einer
(vermeintlichen) Verbindlichkeit und Gegenstand einer Verständigung
der Parteien sein.
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condictio indebiti
(= condictio sine causa)
[§ 812 I 1, 1. Fall]
(lat.) „Kondiktion des Nichtgeschuldeten“: Grundtatbestand und
wichtigster Fall der Leistungskondiktion, die der Rückabwickl.
von Leistungen auf eine tatsächl. nicht bestehende Schuld dient.
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condictio ob causam
finitam
[§ 812 I 2, 1. Fall]
(lat.) „Kondiktion wegen des beendeten Grundes“: Fall der
Leistungskondiktion, wenn ein anfänglich bestehender Rechtsgrund
nachträglich weggefallen ist.
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condictio ob rem condictio causa data causa non secuta
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condictio ob turpem vel
iniustam causam
[§ 817 S. 1]
(lat.) „Kondiktion wegen schändlichen oder ungerechten Grundes“:
Fall der Leistungskondiktion, die gewährt wird, weil der
Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches
Verbot oder die guten Sitten verstößt.
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conditio sine qua non (lat.) „Bedingung, ohne die nicht …“: Formel zur Bestimmung von
Kausalität im Rahmen der Äquivalenztheorie.
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contrarius consensus Aufhebungsvertrag
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corpus iuris civilis Abschließende Kodifikation des Römischen Rechts aus dem
6. Jahrhundert (528–533 n. Chr.), die vom oströmischen Kaiser
Justinian (527–565 n. Chr.) veranlasst wurde.
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culpa in contrahendo
[§§ 280 I, 311 II, III,
241 II]
Abk.: c.i.c. / (lat.) „Verschulden bei Vertragsverhandlungen“: Verletzung
des durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen, die
Vertragsanbahnung oder ähnliche geschäftliche Kontakte begrün-
deten gesetzlichen Schuldverhältnisses ( schuldrechtliche Sonderverbindung)
durch Beeinträchtigung der Rechte, Rechtsgüter
oder anderer Interessen eines Beteiligten durch einen anderen Beteiligten.
Rechtsfolge: Schadensersatz wegen vorvertraglicher
Pflichtverletzung.
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culpa in contrahendo
(Fallgruppen)
Treuwidriger Abbruch von Vertragsverhandlungen ohne triftigen
Grund; Unwirksamkeit eines Vertrages wegen Formmangels, der
auf das Verhalten einer Seite zurückgeht, wenn diese bei der anderen
Seite besonderes Vertrauen in die Wirksamkeit des Vertrages
erweckt hat; Abschluss eines nachteiligen oder unangemessenen
Vertrages infolge Verletzung einer vorvertraglichen Aufklärungspflicht;
Verletzung des Integritätsinteresses durch Beeinträchtigung
der auch deliktisch geschützten Rechte und Rechtsgüter.
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D
Darlehen
[§§ 488 ff.]
Schuldrechtlicher Vertrag, durch welchen sich der Darlehensgeber
verpflichtet, einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung
zu stellen und der Darlehensnehmer die Pflicht zur Rücker-
stattung des Darlehens sowie i.d.R. zur Zahlung eines vereinbarten
Zinses übernimmt. Die Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen ist
keine zwingende Voraussetzung eines Darlehensvertrages (arg. ex.
§ 488 III 3). Der Darlehensvertrag ist insbesondere vom Sachdarlehensvertrag
(§ 607) abzugrenzen, welcher die Hingabe anderer
vertretbarer Sachen außer Geld umfasst. Bei Darlehen, die ein
Unternehmer einem Verbraucher gewährt, handelt es sich
um einen Verbraucherdarlehensvertrag, für den die §§ 491 ff. ergänzende
Vorschriften enthalten.
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Dauerlieferungsvertrag
(Bezugsvertrag)
Vertrag über eine nicht im Voraus festgelegte Menge von Waren
oder Leistungen, die erst durch Abruf des Gl. konkretisiert werden.
Beispiele: Lieferungsverträge über Strom, Wasser, Gas und Getränkelieferungsvertrag
im Gaststättengewerbe. Der Dauerlieferungsvertrag
ist vom Sukzessivlieferungsvertr. abzugrenzen, bei dem die
Gesamtliefermenge feststeht u. lediglich in Raten geleistet wird.
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Dauerschuldverhältnis Schuldverhältnis, das nicht auf einen einmaligen Leistungsaustausch,
sondern auf eine länger andauernde oder wiederholte Erbringung
von Leistungen gerichtet ist (Beispiele: Darlehens-,
Miet-, Pacht-, Dienst-, Arbeits- oder Gesellschaftsvertrag).
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Dauervollstreckung
[§ 2209 S. 1, 2. Halbs.]
Form der Testamentsvollstreckung, bei der der Testamentsvollstrecker
auch nach Erfüllung seiner sonstigen Aufgaben die Verwaltung
des Nachlasses fortführen soll.
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Dauerwohnrecht
[§ 31 I 1 WEG]
Belastung eines Grundstücks mit einem dinglichen Recht in der
Weise, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt
ist, unter Ausschluss des Eigentümers eine bestimmte
Wohnung in einem auf dem Grundstück errichteten oder zu errichtenden
Gebäude zu bewohnen oder in anderer Weise zu nutzen
(Fortentwicklung des Wohnrechts gemäß § 1093).
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de facto (lat.) „nach der tatsächlichen Sachlage“ 
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de jure (lat.) „nach der Rechtslage“ 
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deklaratorisch (lat.) „Rechtsbekundend wird ein bereits eingetretener Rechtserfolg 
sichtbar gemacht.“ Z.B: Eintragung eines Geschäftsführers in das
Handelsregister. Gegenbegriff: konstitutiv. mehr..
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de lege ferenda (lat.) „nach noch zu erlassendem Gesetz“ 
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de lege lata (lat.) „nach erlassenem Gesetz“ (nach geltender Rechtslage)
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Deliktsbesitzer
[§ 992]
Besitzer, der den Besitz durch eine Straftat oder durch eine (schuldhaft)
verbotene Eigenmacht erlangt hat. Einzelheiten Eigentümer-
Besitzer-Verhältnis.  mehr..
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Deliktsfähigkeit
[§§ 827, 828]
Fähigkeit, für eine unerlaubte Handlung zu haften. Deliktsunfähig
sind Personen, die das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
bei nicht vorsätzlich herbeigeführten Unfällen mit einem Kfz und
einer Schienen- oder Schwebebahn beginnt die Deliktsfähigkeit
erst mit Vollendung des 10. Lebensjahres. Deliktsunfähig ist ferner,
wer sich im Zustand der Bewusstlosigkeit oder in einem die freie
Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung
der Geistestätigkeit befindet, es sei denn, er hat diesen Zustand
durch Rauschmittelkonsum selbst herbeigeführt.
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Deliktsfähigkeit
(beschränkte)
[§ 828 III]
Beschränkt deliktsfähig sind Personen zwischen 7 und 18 Jahren.
Sie haften nur dann für einen von ihnen verursachten Schaden,
wenn sie bei Begehung der Pflichtverletzung die zur Erkenntnis der
Verantwortlichkeit nötige Einsicht hatten, wenn sie also aufgrund
ihrer geistigen Entwicklung in der Lage waren, das Unrecht ihres
Verhaltens zu erkennen.
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Deliktsrecht
[§§ 823 ff.]
Regelungen, die den Schadensausgleich zwischen zwei Personen
(Schädiger und Geschädigtem) betreffen, die allein durch das
Schadensereignis miteinander verbunden sind.
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Dereliktion
(Eigentumsaufgabe)
[§ 959]
(lat.) „Zurücklassung“: Aufgabe des Besitzes durch den Eigentümer
einer beweglichen Sache in der Absicht der Eigentumsaufgabe.
Es handelt sich um ein einseitiges Verfügungsgeschäft ( Verfügung),
sodass Geschäftsfähigkeit und Verfügungsmacht erforderlich
sind.
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Dienstbarkeit Dingliche Belastung an einem Gegenstand (Grundstück, bewegli-
che Sache, Recht, Vermögen), welche auf ein Dulden der Benutzung
oder Nutzungsziehung durch den Berechtigten oder ein eigenes
Unterlassen gerichtet ist.
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Differenzmethode Berechnungsmethode für den Schadensersatz statt der Leis- 
tung bei vertraglichen Ansprüchen, bei der an die Stelle der beiderseitig
erloschenen Erfüllungsansprüche eine einseitige Geldforderung
des ersatzberechtigten Gläubigers in Höhe der Wertdifferenz
zwischen dem Wert der Leistung und der Gegenleistung zuzüglich
etwaiger Folgeschäden tritt. mehr..
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Differenztheorie Übliche Berechnungsweise für die Höhe eines Schadensersatzanspruches,
bei der zwei Kausalabläufe gegenübergestellt werden:
Der tatsächliche und der hypothetische, wie er ohne das Dazwischentreten
der Schädigung voraussichtlich eingetreten wäre. Bei
der Naturalrestitution werden das konkrete Vermögen des Geschädigten
mit und ohne das schädigende Ereignis einander gegenübergestellt,
bei der Schadenskompensation das gesamte
Vermögen dem Werte nach mit und ohne die Schädigung. Die sich
aus dem Vergleich ergebende Differenz stellt den ersatzfähigen
Schaden dar.
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diligentia quam in suis
[§ 277]
(lat.) „Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten.“
Eingeschränkter Haftungsmaßstab in gesetzlich besonders angeordneten
Fällen: §§ 346 III Nr. 3, 357 I, 690, 708, 1359, 1664, 2131.
Die Haftung nur für eigenübliche Sorgfalt befreit nicht von der Haftung
für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
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dingliche Surrogation Fortsetzung der dinglichen Rechte, die an einem Gegenstand bestanden
haben, an einem anderen Gegenstand. Beispiele: §§ 1247
S. 2, 1258 III. Der Grundsatz der dinglichen Surrogation gilt ferner
im Erbrecht, wo er besagt, dass alles unmittelbar in den Nachlass
gelangt, was aufgrund eines zum Nachlass gehörenden Rechtes
oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung
eines Nachlassgegenstandes oder durch ein Rechtsgeschäft, das
sich auf den Nachlass bezieht (§ 2041), oder durch ein Rechtsgeschäft
mit Nachlassmitteln (§ 2019) erlangt worden ist.
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dinglicher Anspruch Anspruch, der sich aus einem dinglichen Recht, z.B. dem Eigen- 
tum, ergibt. Kennzeichnend für dingliche Ansprüche ist ihre Untrennbarkeit
von dem dinglichen Recht, zu dessen Durchsetzung
sie bestehen.
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dingliches Recht Recht einer Person zur unmittelbaren Herrschaft über eine Sache. 
Dingliche Rechte sind absolute Rechte, d.h., sie wirken gegenüber
jedermann.
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Dissens
(Einigungsmangel)
Antrag und Annahme bei Vertragsschluss korrespondieren nicht
oder nicht vollständig miteinander. Zu unterscheiden sind offener
Dissens und versteckter Dissens.
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dolo agit qui petit quod
statim redditurus est
[§ 242]
(lat.) „Schuldhaft handelt, wer verlangt, was sofort zurückzugeben
wäre.“ Fallgruppe eines Verstoßes gegen Treu und Glauben
(§ 242): Es handelt sich um eine unzulässige Rechtsausübung,
wenn jemand auf Erfüllung eines Anspruchs besteht, obwohl die
beanspruchte Sache aufgrund eines Gegenanspruchs sofort zurückzugeben
wäre. Rechtsfolge: Einrede des eigentlich zur Herausgabe
Verpflichteten.
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Doppelmangel
[§§ 812 ff.]
Bereicherungsrechtliches Problem, das auftreten kann, wenn hintereinander
geschaltete Leistungsbeziehungen mangelhaft sind.
Während früher für solche Fälle eine Direktkondiktion zwischen
dem Erstzuwendenden und demjenigen, bei dem der Vermögensvorteil
zum Schluss vorhanden ist, angenommen wurde, wird heute
wegen der Verteilung des Insolvenzrisikos eine Abwicklung innerhalb
der jeweiligen Leistungsverhältnisse bevorzugt. mehr..
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Draufgabe
[§ 336 I]
Hingabe einer Leistung bei Eingehung eines Vertrages als Zeichen
des Vertragsschlusses.
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Dreißigster
[§ 1969]
Gesetzliches Vermächtnis für die Familienangehörigen des
Erblassers, die im Todeszeitpunkt dem Hausstand des Erblassers
angehörten und von ihm Unterhalt bezogen haben; die h.M. zählt
hierzu auch den nichtehelichen Lebenspartner. Inhalt des Vermächtnisanspruchs
gegen den Erben ist ein schuldrechtlicher Anspruch
auf Gewährung von Unterhalt während der ersten dreißig
Tage nach dem Erbfall.
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Dreißig-Tages-
Regelung
[§ 286 III]
Eintritt des Verzuges nach 30 Tagen auch ohne Mahnung unter
der Voraussetzung, dass es sich um eine Entgeltforderung handelt,
die Forderung fällig ( Fälligkeit) ist und dem Schuldner eine
Rechnung oder eine gleichwertige Zahlungsaufstellung zugegangen
ist. Gegenüber einem Verbraucher wirkt der Verzugseintritt
ohne Mahnung nur dann, wenn er auf die Folgen in der Rechnung
oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen wurde.
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Dritter
[§ 123 II]
Dritter i.S.d § 123 II ist nur der am Geschäft Unbeteiligte. Kein Dritter
ist, wer aufseiten des Erklärungsempfängers steht und maßgeblich
am Zustandekommen des Vertrags mitgewirkt hat
(Beispiele: Vertreter, Verhandlungsgehilfe, Makler/Vermittler, der
auf nur einer Vertragseite tätig wird).
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Drittschadensliquidation Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs für einen Schaden,
der nicht beim Anspruchsinhaber selbst, sondern durch zufällige
Schadensverlagerung bei einem Dritten eingetreten ist. Eine
Drittschadensliquidation ist in folgenden Fallgruppen anerkannt:
mittelbare Stellvertretung, obligatorische Gefahrentlastung
( Versendungskauf), Obhutspflicht für fremde Sachen.
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Drittwiderspruchsklage
[§ 771 ZPO]
Prozessuale Gestaltungsklage, bei der die vom Beklagten vollstrekkungsrechtlich
zulässig betriebene Vollstreckung in einen Gegenstand,
an dem der Kläger ein die Veräußerung hinderndes Recht
hat, für unzulässig erklärt wird.
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Dürftigkeitseinrede
[§ 1990]
Leistungsverweigerungsrecht des Erben, wenn der Nachlass
zur Deckung der Kosten der Nachlassverwaltung oder des Nachlassinsolvenzverfahrens
nicht ausreicht.
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Duldungsvollmacht Vollmacht, die nicht durch Rechtsgeschäft, sondern (wie bei der
Anscheinsvollmacht) durch Rechtsschein begründet wird. Voraussetzungen:
Mehrmaliges Auftreten eines Nichtbefugten als
Vertreter für den Geschäftsherrn (objektiver Rechtsscheinstatbestand),
Kenntnis dieses Auftretens durch den Geschäftsherrn und
Untätigkeit, hiergegen trotz bestehender Möglichkeit einzuschreiten
(Zurechenbarkeit des Rechtsscheins) und ein nach Treu und
Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte schutzwürdiges Vertrauen
des Geschäftsgegners. mehr..
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