| C |
Begriffserläuterung
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| causa |
(lat.)
„Ursache, Grund“, z.B. für eine Leistung.
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cessio
legis
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Forderungsübergang
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condictio
causa data,
causa non secuta
(= condictio ob rem)
[§ 812 I 2, 2. Fall] |
(lat.) „Kondiktion des gegebenen,
aber nicht nachgefolgten Grundes“:
Fall der Leistungskondiktion, wenn der mit
der Leistung
nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht
eintritt.
Der Leistungszweck muss ein anderer als die Erfüllung einer
(vermeintlichen) Verbindlichkeit und Gegenstand einer
Verständigung
der Parteien sein.
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condictio
indebiti
(= condictio sine causa)
[§ 812 I 1, 1. Fall] |
(lat.) „Kondiktion des
Nichtgeschuldeten“: Grundtatbestand und
wichtigster Fall der Leistungskondiktion, die der
Rückabwickl.
von Leistungen auf eine tatsächl. nicht bestehende Schuld
dient.
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condictio
ob causam
finitam
[§ 812 I 2, 1. Fall] |
(lat.) „Kondiktion wegen des
beendeten Grundes“: Fall der
Leistungskondiktion, wenn ein
anfänglich bestehender
Rechtsgrund
nachträglich weggefallen ist.
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| condictio
ob rem |
condictio causa data causa non
secuta
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condictio
ob turpem vel
iniustam causam
[§ 817 S. 1] |
(lat.) „Kondiktion wegen
schändlichen oder ungerechten Grundes“:
Fall der Leistungskondiktion, die
gewährt wird, weil der
Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches
Verbot oder die guten Sitten verstößt.
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| conditio
sine qua non |
(lat.) „Bedingung, ohne die nicht
…“: Formel zur Bestimmung von
Kausalität im Rahmen der
Äquivalenztheorie.
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| contrarius
consensus |
Aufhebungsvertrag
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| corpus
iuris civilis |
Abschließende Kodifikation des
Römischen Rechts aus dem
6. Jahrhundert (528–533 n. Chr.), die vom
oströmischen Kaiser
Justinian (527–565 n. Chr.) veranlasst wurde.
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culpa
in contrahendo
[§§ 280 I, 311 II, III,
241 II] |
Abk.: c.i.c. / (lat.)
„Verschulden bei Vertragsverhandlungen“: Verletzung
des durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen, die
Vertragsanbahnung oder ähnliche geschäftliche
Kontakte begrün-
deten gesetzlichen Schuldverhältnisses (
schuldrechtliche
Sonderverbindung)
durch Beeinträchtigung der Rechte, Rechtsgüter
oder anderer Interessen eines Beteiligten durch einen anderen
Beteiligten.
Rechtsfolge: Schadensersatz wegen vorvertraglicher
Pflichtverletzung.
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culpa
in contrahendo
(Fallgruppen) |
Treuwidriger Abbruch von
Vertragsverhandlungen ohne triftigen
Grund; Unwirksamkeit eines Vertrages wegen Formmangels, der
auf das Verhalten einer Seite zurückgeht, wenn diese bei der
anderen
Seite besonderes Vertrauen in die Wirksamkeit des Vertrages
erweckt hat; Abschluss eines nachteiligen oder unangemessenen
Vertrages infolge Verletzung einer vorvertraglichen
Aufklärungspflicht;
Verletzung des Integritätsinteresses durch
Beeinträchtigung
der auch deliktisch geschützten Rechte und
Rechtsgüter.
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| D |
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Darlehen
[§§ 488 ff.] |
Schuldrechtlicher Vertrag, durch welchen
sich der Darlehensgeber
verpflichtet, einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur
Verfügung
zu stellen und der Darlehensnehmer die Pflicht zur Rücker-
stattung des Darlehens sowie i.d.R. zur Zahlung eines vereinbarten
Zinses übernimmt. Die Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen ist
keine zwingende Voraussetzung eines Darlehensvertrages (arg. ex.
§ 488 III 3). Der Darlehensvertrag ist insbesondere vom
Sachdarlehensvertrag
(§ 607) abzugrenzen, welcher die Hingabe anderer
vertretbarer Sachen außer Geld umfasst. Bei Darlehen, die ein
Unternehmer einem
Verbraucher gewährt, handelt es sich
um einen Verbraucherdarlehensvertrag, für den die
§§ 491 ff. ergänzende
Vorschriften enthalten.
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Dauerlieferungsvertrag
(Bezugsvertrag) |
Vertrag über eine nicht im Voraus
festgelegte Menge von Waren
oder Leistungen, die erst durch Abruf des Gl. konkretisiert werden.
Beispiele: Lieferungsverträge über Strom, Wasser, Gas
und Getränkelieferungsvertrag
im Gaststättengewerbe. Der Dauerlieferungsvertrag
ist vom Sukzessivlieferungsvertr. abzugrenzen, bei dem die
Gesamtliefermenge feststeht u. lediglich in Raten geleistet wird.
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| Dauerschuldverhältnis |
Schuldverhältnis, das nicht auf
einen einmaligen Leistungsaustausch,
sondern auf eine länger andauernde oder wiederholte Erbringung
von Leistungen gerichtet ist (Beispiele: Darlehens-,
Miet-, Pacht-, Dienst-, Arbeits- oder Gesellschaftsvertrag).
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Dauervollstreckung
[§ 2209 S. 1, 2. Halbs.] |
Form der Testamentsvollstreckung, bei der
der Testamentsvollstrecker
auch nach Erfüllung seiner sonstigen Aufgaben die Verwaltung
des Nachlasses fortführen soll.
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Dauerwohnrecht
[§ 31 I 1 WEG] |
Belastung eines Grundstücks mit
einem dinglichen Recht in der
Weise, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt,
berechtigt
ist, unter Ausschluss des Eigentümers eine bestimmte
Wohnung in einem auf dem Grundstück errichteten oder zu
errichtenden
Gebäude zu bewohnen oder in anderer Weise zu nutzen
(Fortentwicklung des Wohnrechts gemäß §
1093).
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| de
facto |
(lat.) „nach der
tatsächlichen Sachlage“
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| de
jure |
(lat.) „nach der
Rechtslage“
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| deklaratorisch |
(lat.) „Rechtsbekundend wird ein
bereits eingetretener Rechtserfolg
sichtbar gemacht.“ Z.B: Eintragung eines
Geschäftsführers in das
Handelsregister. Gegenbegriff:
konstitutiv. mehr..
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| de
lege ferenda |
(lat.) „nach noch zu erlassendem
Gesetz“
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| de
lege lata |
(lat.) „nach erlassenem
Gesetz“ (nach geltender Rechtslage)
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Deliktsbesitzer
[§ 992] |
Besitzer, der den Besitz durch eine
Straftat oder durch eine (schuldhaft)
verbotene Eigenmacht erlangt hat.
Einzelheiten
Eigentümer-
Besitzer-Verhältnis. mehr..
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Deliktsfähigkeit
[§§ 827, 828] |
Fähigkeit, für eine
unerlaubte Handlung zu haften. Deliktsunfähig
sind Personen, die das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
bei nicht vorsätzlich herbeigeführten
Unfällen mit einem Kfz und
einer Schienen- oder Schwebebahn beginnt die Deliktsfähigkeit
erst mit Vollendung des 10. Lebensjahres. Deliktsunfähig ist
ferner,
wer sich im Zustand der Bewusstlosigkeit oder in einem die freie
Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter
Störung
der Geistestätigkeit befindet, es sei denn, er hat diesen
Zustand
durch Rauschmittelkonsum selbst herbeigeführt.
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Deliktsfähigkeit
(beschränkte)
[§ 828 III] |
Beschränkt deliktsfähig
sind Personen zwischen 7 und 18 Jahren.
Sie haften nur dann für einen von ihnen verursachten Schaden,
wenn sie bei Begehung der Pflichtverletzung die zur Erkenntnis der
Verantwortlichkeit nötige Einsicht hatten, wenn sie also
aufgrund
ihrer geistigen Entwicklung in der Lage waren, das Unrecht ihres
Verhaltens zu erkennen.
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Deliktsrecht
[§§ 823 ff.] |
Regelungen, die den Schadensausgleich
zwischen zwei Personen
(Schädiger und Geschädigtem) betreffen, die allein
durch das
Schadensereignis miteinander verbunden sind.
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Dereliktion
(Eigentumsaufgabe)
[§ 959] |
(lat.)
„Zurücklassung“: Aufgabe des
Besitzes
durch den Eigentümer
einer beweglichen Sache in der Absicht der Eigentumsaufgabe.
Es handelt sich um ein einseitiges Verfügungsgeschäft
( Verfügung),
sodass
Geschäftsfähigkeit und
Verfügungsmacht erforderlich
sind.
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| Dienstbarkeit |
Dingliche Belastung an einem Gegenstand
(Grundstück, bewegli-
che Sache, Recht, Vermögen), welche auf ein Dulden der
Benutzung
oder Nutzungsziehung durch den Berechtigten oder ein eigenes
Unterlassen gerichtet ist.
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| Differenzmethode |
Berechnungsmethode für den
Schadensersatz statt der Leis-
tung bei vertraglichen Ansprüchen, bei der an die Stelle der
beiderseitig
erloschenen Erfüllungsansprüche eine einseitige
Geldforderung
des ersatzberechtigten Gläubigers in Höhe der
Wertdifferenz
zwischen dem Wert der Leistung und der Gegenleistung zuzüglich
etwaiger Folgeschäden tritt. mehr..
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| Differenztheorie |
Übliche Berechnungsweise
für die Höhe eines Schadensersatzanspruches,
bei der zwei Kausalabläufe gegenübergestellt werden:
Der tatsächliche und der hypothetische, wie er ohne das
Dazwischentreten
der Schädigung voraussichtlich eingetreten wäre. Bei
der Naturalrestitution werden das
konkrete Vermögen des
Geschädigten
mit und ohne das schädigende Ereignis einander
gegenübergestellt,
bei der Schadenskompensation das gesamte
Vermögen dem Werte nach mit und ohne die Schädigung.
Die sich
aus dem Vergleich ergebende Differenz stellt den ersatzfähigen
Schaden dar.
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diligentia
quam in suis
[§ 277] |
(lat.)
„Sorgfalt in eigenen
Angelegenheiten.“
Eingeschränkter Haftungsmaßstab in gesetzlich
besonders angeordneten
Fällen: §§ 346 III Nr. 3, 357 I, 690, 708,
1359, 1664, 2131.
Die Haftung nur für eigenübliche Sorgfalt befreit
nicht von der Haftung
für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
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| dingliche
Surrogation |
Fortsetzung der dinglichen Rechte, die an
einem Gegenstand bestanden
haben, an einem anderen Gegenstand. Beispiele: §§ 1247
S. 2, 1258 III. Der Grundsatz der dinglichen Surrogation gilt ferner
im Erbrecht, wo er besagt, dass alles unmittelbar in den Nachlass
gelangt, was aufgrund eines zum Nachlass gehörenden Rechtes
oder als Ersatz für die Zerstörung,
Beschädigung oder Entziehung
eines Nachlassgegenstandes oder durch ein Rechtsgeschäft, das
sich auf den Nachlass bezieht (§ 2041), oder durch ein
Rechtsgeschäft
mit Nachlassmitteln (§ 2019) erlangt worden ist.
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| dinglicher
Anspruch |
Anspruch, der sich aus einem
dinglichen
Recht, z.B. dem Eigen-
tum, ergibt. Kennzeichnend für dingliche Ansprüche
ist ihre Untrennbarkeit
von dem dinglichen Recht, zu dessen Durchsetzung
sie bestehen.
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| dingliches
Recht |
Recht einer Person zur unmittelbaren
Herrschaft über eine Sache.
Dingliche Rechte sind absolute Rechte, d.h., sie wirken
gegenüber
jedermann.
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Dissens
(Einigungsmangel) |
Antrag und Annahme bei Vertragsschluss
korrespondieren nicht
oder nicht vollständig miteinander. Zu unterscheiden sind
offener
Dissens und versteckter Dissens.
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dolo
agit qui petit quod
statim redditurus est
[§ 242] |
(lat.) „Schuldhaft handelt, wer
verlangt, was sofort zurückzugeben
wäre.“ Fallgruppe eines Verstoßes gegen
Treu und Glauben
(§ 242): Es handelt sich um eine unzulässige
Rechtsausübung,
wenn jemand auf Erfüllung eines Anspruchs besteht, obwohl die
beanspruchte Sache aufgrund eines Gegenanspruchs sofort
zurückzugeben
wäre. Rechtsfolge: Einrede des eigentlich zur Herausgabe
Verpflichteten.
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Doppelmangel
[§§ 812 ff.] |
Bereicherungsrechtliches Problem, das
auftreten kann, wenn hintereinander
geschaltete Leistungsbeziehungen mangelhaft sind.
Während früher für solche Fälle
eine Direktkondiktion zwischen
dem Erstzuwendenden und demjenigen, bei dem der
Vermögensvorteil
zum Schluss vorhanden ist, angenommen wurde, wird heute
wegen der Verteilung des Insolvenzrisikos eine Abwicklung innerhalb
der jeweiligen Leistungsverhältnisse bevorzugt. mehr..
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Draufgabe
[§ 336 I] |
Hingabe einer Leistung bei Eingehung eines
Vertrages als Zeichen
des Vertragsschlusses.
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Dreißigster
[§ 1969] |
Gesetzliches
Vermächtnis
für die Familienangehörigen des
Erblassers, die im Todeszeitpunkt
dem Hausstand des Erblassers
angehörten und von ihm Unterhalt bezogen haben; die h.M.
zählt
hierzu auch den nichtehelichen Lebenspartner. Inhalt des
Vermächtnisanspruchs
gegen den Erben ist ein schuldrechtlicher Anspruch
auf Gewährung von Unterhalt während der ersten
dreißig
Tage nach dem Erbfall.
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Dreißig-Tages-
Regelung
[§ 286 III] |
Eintritt des
Verzuges nach 30 Tagen auch
ohne Mahnung unter
der Voraussetzung, dass es sich um eine Entgeltforderung handelt,
die Forderung fällig (
Fälligkeit) ist und dem
Schuldner eine
Rechnung oder eine gleichwertige Zahlungsaufstellung zugegangen
ist. Gegenüber einem
Verbraucher wirkt der Verzugseintritt
ohne Mahnung nur dann, wenn er auf die Folgen in der Rechnung
oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen wurde.
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Dritter
[§ 123 II] |
Dritter i.S.d § 123 II ist nur der
am Geschäft Unbeteiligte. Kein Dritter
ist, wer aufseiten des Erklärungsempfängers steht und
maßgeblich
am Zustandekommen des Vertrags mitgewirkt hat
(Beispiele: Vertreter, Verhandlungsgehilfe, Makler/Vermittler, der
auf nur einer Vertragseite tätig wird).
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| Drittschadensliquidation |
Geltendmachung eines
Schadensersatzanspruchs für einen Schaden,
der nicht beim Anspruchsinhaber selbst, sondern durch zufällige
Schadensverlagerung bei einem Dritten eingetreten ist. Eine
Drittschadensliquidation ist in folgenden Fallgruppen anerkannt:
mittelbare Stellvertretung,
obligatorische Gefahrentlastung
( Versendungskauf), Obhutspflicht
für fremde Sachen.
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Drittwiderspruchsklage
[§ 771 ZPO] |
Prozessuale Gestaltungsklage, bei der die
vom Beklagten vollstrekkungsrechtlich
zulässig betriebene Vollstreckung in einen Gegenstand,
an dem der Kläger ein die Veräußerung
hinderndes Recht
hat, für unzulässig erklärt wird.
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Dürftigkeitseinrede
[§ 1990] |
Leistungsverweigerungsrecht des
Erben,
wenn der Nachlass
zur Deckung der Kosten der Nachlassverwaltung oder des
Nachlassinsolvenzverfahrens
nicht ausreicht.
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| Duldungsvollmacht |
Vollmacht, die nicht durch
Rechtsgeschäft, sondern (wie bei der
Anscheinsvollmacht) durch
Rechtsschein begründet wird.
Voraussetzungen:
Mehrmaliges Auftreten eines Nichtbefugten als
Vertreter für den Geschäftsherrn (objektiver
Rechtsscheinstatbestand),
Kenntnis dieses Auftretens durch den Geschäftsherrn und
Untätigkeit, hiergegen trotz bestehender Möglichkeit
einzuschreiten
(Zurechenbarkeit des Rechtsscheins) und ein nach Treu und
Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte
schutzwürdiges Vertrauen
des Geschäftsgegners. mehr..
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