Zivilrecht Definitionen Juristischer Glossar Alle wichtigen  
Begriffe für
 
Studium
Prüfung
Rechtsalltag
Juristische Defenitionen
.
PER DEFINITIONEM  / Definitionen Zivilrecht
.
E Begriffserläuterung
ehebedingte
Zuwendung
Zuwendung eines Ehepartners an den anderen, die um der Ehe willen
erfolgt und als Beitrag zur Verwirklichung und Ausgestaltung,
Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Gemeinschaft dient. Es
handelt sich nicht um eine Schenkung i.S.d. §§ 516 ff., sondern um
eine Zuwendung, für die Rechtsgrundlage die eheliche Lebensgemeinschaft
ist. Ausgleichsansprüche bestehen allenfalls gem. § 313.
____________________________________________________________________
Ehegattenerbrecht
[§ 1931]
Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten, bei dem dieser neben Verwandten
der 1. Ordnung zu 1/4, neben Verwandten der 2. Ordnung
zu 1/2 und neben Verwandten der 3. Ordnung und allen ferneren
Ordnungen alleine erbt. Bei Zugewinngemeinschaft erhöht
sich der Erbteil des Ehegatten pauschal um 1/4 (§ 1931 III i.V.m.
§ 1371 I = erbrechtliche Lösung). Schlägt der Ehegatte die Erbschaft
aus und wird er daher nicht Erbe, steht ihm gemäß § 1371 II
u. III i.V.m. §§ 1373 ff. eine Ausgleichsforderung i.H.d. tatsächlich erzielten
Zugewinns gegen die Erben zu (güterrechtliche Lösung). mehr..
____________________________________________________________________
Ehegattentestament gemeinschaftliches Testament
Ehename
[§ 1355]
Der von den Ehegatten gemeinsam geführte Familienname. Die
Eheleute können sowohl den Geburtsnamen der Frau als auch den
Geburtsnamen des Mannes zum Familiennamen bestimmen oder
weiterhin ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen beibehalten.
____________________________________________________________________
Eheschließung Familienrechtlicher Vertrag, für den als besondere Formvorschrift
vorgesehen ist, dass die Eheschließenden vor dem Standesbeamten
erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen. Erforderl. ist die
persönl. und gleichzeitige Anwesenheit; eine Vertretung ist unzulässig
(vgl. §§ 1310 f.). Gleichgeschlechtliche Ehen sind nicht möglich;
es kann eine Lebenspartnerschaft eingegangen werden.
___________________________________________________________________
Ehevertrag
[§ 1408]
Vertrag zur Regelung der güterrechtlichen Verhältnisse. Er kann
vor oder nach Eingehung der Ehe vor einem Notar geschlossen
werden (§ 1410). Inhaltlich können die Eheleute den gesetzlichen
Güterstand der Zugewinngemeinschaft ausschließen und durch
einen vertraglichen Güterstand ersetzen. mehr..
____________________________________________________________________
Eigenbedarf
[§ 573 II Nr. 2]
Ordentlicher Kündigungsgrund für die Kündigung vermieteten
Wohnraums, wenn Vermieter beabsichtigt, die Räume als Wohnung
für sich oder Familienangehörige zu nutzen. mehr..
____________________________________________________________________
Eigenbesitzer
[§ 872]
Derjenige, der die tatsächliche Gewalt über eine Sache mit dem
Willen ausübt, sie wie eine ihm gehörende zu beherrschen. Nicht
erforderlich ist, dass sich dieser Wille auf Eigentum oder rechtmäßigen
Erwerb stützt. Möglich als unmittelbarer oder mittelbarer Eigenbesitz.
____________________________________________________________________
eigene
Willenserklärung
[§ 164]
Eine eigene Willenserklärung liegt dann vor, wenn der Vertreter einen
eigenen Entscheidungsspielraum bezüglich der Frage hat, ob
und wie das Rechtsgeschäft abgeschlossen wird. Maßgeblich ist,
wie der Handelnde aus der Empfängersicht tatsächlich aufgetreten
ist. Überbringt der Auftretende nur eine fremde Willenserklärung,
so handelt es sich um einen Boten.
____________________________________________________________________
eigenhändiges
Testament
[§ 2247]
Testament, das vom Erblasser eigenhändig geschrieben und unterschrieben
werden muss. Erforderlich ist, dass der Schreibvorgang
vom Willen des Erblassers beherrscht ist.
____________________________________________________________________
Eigenschaftsirrtum
[§ 119 II]
Irrtum des Erklärenden bei Abgabe einer Willenserklärung über
verkehrswesentliche Eigenschaften einer Person oder Sache.
____________________________________________________________________
Eigentum
[§§ 903 ff.]
Das umfassendste dingliche Recht an einer Sache, mit der der
Eigentümer gem. § 903 nach Belieben verfahren u. andere von jeder
Einwirkung ausschließen kann. Zu differenzieren sind: Alleineigentum
(Normalfall, § 903), Miteigentum nach Bruchteilen
(§§ 1008 ff.), Gesamthandseigentum ( Gesamthandsberechtigung).
____________________________________________________________________
Eigentümer-Besitzer-
Verhältnis (E-B-V)
[§§ 987 ff.]
Rechtsverhältnis zwischen dem Eigentümer und dem unrechtmäßigen
Besitzer einer Sache. Besteht ein E-B-V, hat der Eigentümer
einen Eigentumsherausgabeanspruch gem. § 985 und es
ergeben sich verschiedene schuldrechtliche Folgen: Die §§ 987–
1003 regeln abschließend, wann dem Eigentümer gegen den unrechtmäßigen
Besitzer ein Nutzungsersatzanspruch und ein
Schadensersatzanspruch zustehen und wann ein Verwendungsersatzanspruch
des Besitzers ggü. dem Eigentümer besteht.
____________________________________________________________________
Eigentümergrundschuld
[§§ 1196, 1177]
Grundschuld, die dem Grundstückseigentümer am eigenen
Grundstück zusteht. Sie kann durch einseitige Erklärung und Eintragung
in das Grundbuch originär bestellt werden; sie entsteht
auch, wenn für einen Dritten eine Hypothek bestellt wird und
die zu sichernde Forderung nicht besteht.
____________________________________________________________________
Eigentümerhypothek
[§ 1163]
[§ 1163]
Hypothek, die dem Eigentümer an seinem eigenen Grundstück
zusteht. Eine Eigentümerhypothek liegt vor, wenn die Forderung,
für welche eine Hypothek bestellt ist, nicht zur Entstehung gelangt
oder die gesicherte Forderung erloschen ist. In beiden Fällen verwandelt
sich die Eigentümerhypothek aber in eine Eigentümergrundschuld
(§ 1177). Eine echte Eigentümerhypothek liegt gemäß
§ 1163 II ausnahmsweise dann vor, wenn zwar die zu sichernde
Forderung entstanden ist, jedoch bei einer Briefhypothek die
Erteilung des Hypothekenbriefes nicht ausgeschlossen ist und die
Übergabe des Briefes an den Gläubiger noch nicht stattgefunden
hat oder wenn dem Eigentümer auch die Forderung zusteht
(§ 1177 II).
____________________________________________________________________
Eigentumsaufgabe Dereliktion
Eigentums-
beeinträchtigung
[§ 1004]
Einwirkung auf fremdes Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung
oder Vorenthaltung des Besitzes. Z.B. Einwirkung auf die
Sachsubstanz, rechtsgeschäftl. Vfg., tatsächl. Benutzung, Immissionen
oder Be- o. Verhinderung der Nutzung durch den Eigentümer.
____________________________________________________________________
Eigentumserwerb
an Erzeugnissen
[§§ 953 ff.]
An Erzeugnissen erwirbt gem. § 953 der Eigentümer der Mutterbzw.
Hauptsache das Eigentum; der Erwerb tritt nicht ein, wenn
nach § 954 ein dinglich Nutzungsberechtigter vorhanden ist. Weder
Eigentümer noch dinglich Nutzungsberechtigter erwerben das
Eigentum, wenn nach § 955 der gutgläubige Eigenbesitzer der
Mutter- bzw. Hauptsache das Eigentum erwirbt, und weder Eigentümer,
Nutzungsberechtigter noch der gutgläubige Eigenbesitzer
erlangen das Eigentum, wenn nach § 956 ein schuldrechtlich Aneignungsberechtigter
vorhanden ist.
____________________________________________________________________
Eigentumserwerb durch
Hoheitsakt
Privatrechtsgestaltende Übertragung des Eigentums durch einen
Träger öffentlicher Gewalt in gesetzlich vorgesehenen Fällen. Z.B.:
Ablieferung gem. § 817 II ZPO; Grundstückserwerb im Zwangsversteigerungsverfahren
gem. § 90 ZVG.
____________________________________________________________________
Eigentumsherausgabeanspruch
(Vindikation,
rei vindicatio)
[§ 985]
Anspruch auf Herausgabe einer beweglichen oder unbeweglichen
Sache, wenn der Anspruchsteller Eigentümer, der Anspruchsgegner
unmittelbarer oder mittelbarer Besitzer ist und kein Recht zum
Besitz i.S.v. § 986 hat ( unrechtmäßiger Besitzer).
____________________________________________________________________
Eigentumsverletzung
[§ 823 I]
Jede Einwirkung auf die Sache, die den Eigentümer daran hindert,
mit ihr seinem Wunsch entsprechend zu verfahren. Zu den Eigentumsverletzungen
zählen Substanzverletzungen, Vorenthaltung
oder Entzug der Sachherrschaft, Gebrauchsbeeinträchtigungen,
Veränderungen der rechtlichen Zuordnung sowie Immissionen
(Beachte den Unterschied zu Eigentumsbeeinträchtigungen
i.S.d. § 1004).
____________________________________________________________________
Eigentumsvermutung
[§ 1006]
Widerlegbare Vermutung, wonach zugunsten des Besitzers einer
beweglichen Sache vermutet wird, dass er Eigentümer sei. Entgegen
dem Wortlaut wird nicht generell vermutet, dass der Eigenbesitzer
auch Eigentümer ist. Vielmehr geht die Vermutung dahin,
dass der Besitzer bei Erwerb des Besitzes Eigenbesitz begründet,
dabei unbedingt das Eigentum erworben und es während der Besitzzeit
behalten hat.
____________________________________________________________________
Eigentumsvorbehalt
[§ 449]
Schuldrechtliche Vereinbarung, nach der der Kaufvertrag abweichend
von § 433 I 1 durch Übereignung unter der aufschiebenden
Bedingung vollständiger Zahlung des Kaufpreises erfüllt werden
kann (§§ 929, 158). Durch aufschiebend bedingte Übereignung
erlangt der Käufer mit Übergabe der Kaufsache zunächst nur
ein Anwartschaftsrecht. Erst mit Eintritt der Bedingung erlangt
der Käufer das volle Eigentum.
____________________________________________________________________
Eingriffskondiktion
[§ 812 I 1, 2. Fall]
Fall der Nichtleistungskondiktion, bei der die tatbestandliche
Vermögensverschiebung durch einen Eingriff in den Zuweisungsgehalt
eines fremden Rechtes bewirkt wird. Einzelheiten ungerechtfertigte
Bereicherung.
____________________________________________________________________
Einheitsprinzip Gestaltungsmöglichkeit beim Berliner Testament, bei der jeder 
Ehegatte (Lebenspartner) den anderen zum Vollerben und den
Dritten zum Schlusserben (Ersatzerben) des Längerlebenden
einsetzt. Die Vermögensmassen beider Partner werden mit Tod
des Erstversterbenden rechtlich zu einer Einheit. Über dieses Vermögen
kann der Überlebende durch Rechtsgeschäft unter Lebenden
frei verfügen. Nach Tod des Längerlebenden erhält der Dritte
aufgrund dessen Verfügung den gesamten Nachlass. Der Dritte ist
also nicht Erbe des Erst- sondern nur des Letztverstorbenen.
____________________________________________________________________
Einigungsmangel Dissens
Einrede Recht, durch welches die Durchsetzung des subjektiven Rechtes
eines anderen zeitweilig oder dauerhaft verhindert werden kann.
Anders als bei der Einwendung wird das subjektive Recht allerdings
nicht vernichtet.
____________________________________________________________________
Einredearten Zu unterscheiden sind dilatorische Einreden, bei denen nur zeitweilig
die Durchsetzbarkeit eines subjektiven Rechtes verhindert
wird (z.B. Zurückbehaltungsrechte, Einrede des nichterfüllten
Vertrages, Einrede der Stundung) und peremptorische Einreden,
die die Geltendmachung eines Anspruches dauerhaft verhindern
(z.B. Verjährung).
____________________________________________________________________
Einrede
der Vorausklage
[§ 771]
Besondere Einrede eines Bürgen, nach der dieser die Inanspruchnahme
verweigern kann, wenn der Gläubiger noch nicht
versucht hat, aus einem Urteil oder einem anderen Vollstreckungstitel
gegen den Hauptschuldner die Zwangsvollstreckung zu betreiben.
Die Einrede besteht nicht, wenn der Bürge eine sog. selbstschuldnerische
Bürgschaft übernommen hat (vgl. § 773 I Nr. 1).
___________________________________________________________________
Einrede des nichterfüllten
Vertrages
[§ 320]
Einredeweise geltend zu machendes Leistungsverweigerungsrecht
einer nichtvorleistungspflichtigen Partei beim gegenseitigen
Vertrag, die ihr obliegende Leistung bis zur vollständigen Bewirkung
der Gegenleistung zurückzuhalten.
____________________________________________________________________
Einsichtsfähigkeit
[§ 828]
Fähigkeit, das Unrecht eines Verhaltens nach Stand der geistigen
Entwicklung zu erkennen. Siehe Deliktsfähigkeit.
____________________________________________________________________
Einwendung Im Gegensatz zur Einrede beseitigt eine Einwendung das sub- 
jektive Recht eines Dritten. Bei den rechtshindernden Einwendungen
ist das geltend gemachte Recht von Anfang an nicht entstanden
(z.B. Nichtigkeit eines Vertrages), während bei den rechtsvernichtenden
Einwendungen ein zunächst wirksam entstandenes
Recht nachträglich zum Erlöschen gebracht wird (z.B. Erfüllung,
Rücktritt vom Vertrag). § 275 II u. III enthalten ausnahmsweise
rechtsvernichtende Einreden.  mehr..
____________________________________________________________________
Einwilligung
[§ 183]
Vor der Vornahme eines zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschäfts
erteilte Zustimmung. Sie ist bis zur Vornahme des
Rechtsgeschäfts jederzeit widerruflich (§ 183).
____________________________________________________________________
Einziehungsermächtigung
[§§ 362 II, 185 I]
Einwilligung des Inhabers einer Forderung in die in der Einziehung
der Forderung durch einen Dritten liegende Verfügung eines
Nichtberechtigten. Die Einziehung durch den Ermächtigten erfolgt
im eigenen Namen, aber auf Rechnung des Forderungsinhabers.
____________________________________________________________________
elektive Konkurrenz Nebeneinander bestehende inhaltlich verschiedene, sich gegenseitig
ausschließende Rechte, unter denen der Berechtigte auswählen
kann. Z.B. Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht
nach Wahl des Gläubigers auf Erfüllung oder Schadensersatz
(§ 179) oder Nachlieferung oder Nachbesserung im Kaufrecht
(h.M.).
____________________________________________________________________
elterliche Sorge
[§§ 1626 ff.]
Sorge für die Person (Personensorge) und das Vermögen des Kindes
(Vermögenssorge). Die elterliche Sorge für ein minderjähriges
Kind steht verheirateten Eltern gem. § 1626 grds. gemeinsam zu.
Sie umfasst gemäß § 1629 die (grds. gemeinsame) Vertretung des
Kindes. Gemäß §§ 1629 II, 1795 bestehen Vertretungsverbote und
gemäß § 1822 zustimmungsbedürftige Rechtsgeschäfte.
____________________________________________________________________
empfangsbedürftige
Willenserklärung
Eine empfangsbedürftige Willenserklärung wird wirksam, wenn sie
ohne vorherigen oder gleichzeitigen Widerruf dem Erklärungsempfänger
bzw. dessen gesetzlichem Vertreter zugegangen
( Zugang) ist. Eine Willenserklärung ist regelmäßig empfangsbedürftig
(Ausnahme z.B. Testament).
____________________________________________________________________
Empfangsbote Empfangsbote ist derjenige, der vom Empfänger zur Empfangnah- 
me einer Willenserklärung bestellt ist oder nach der Verkehrsanschauung
zur Übermittlung geeignet ist und als ermächtigt gilt.
Nach der Verkehrsanschauung gelten als ermächtigt die im Haushalt
des Empfängers lebenden Personen, wenn sie die für die Übermittlung
einer Willenserklärung notwendige Reife besitzen, sowie
Betriebsangehörige, soweit sie ihrer Stellung nach zur Empfangnahme
befugt sind. Erklärungsbote kann demgegenüber jede Person
sein, die nach dem Willen des Erklärenden die Willenserklärung
überbringen soll.
____________________________________________________________________
Empfangszuständigkeit
[§ 362
Befugnis zur Entgegennahme einer Leistung zur Erfüllung einer
Forderung. Fehlt die Empfangszuständigkeit (z.B. bei Minderjährigen)
führt die Entgegennahme der geschuldeten Leistung nicht
zur Erfüllung und damit nicht zum Erlöschen der Forderung.
____________________________________________________________________
Endvermögen
[§ 1375]
Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten
bei der Beendigung des (gesetzlichen) Güterstandes gehört.
____________________________________________________________________
Entbehrlichkeit der
Nachfristsetzung
[§§ 281 II, 323 II]
Die Nachfristsetzung ist entbehrlich bei ernsthafter und endgültiger
Leistungsverweigerung (§§ 281 II, 323 II Nr. 1) oder wenn bes.
Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen
die sof. Geltendmachung von Schadensersatz bzw. den sof.
Rücktritt/Schadensersatz rechtfertigen. Dies ist regelmäßig z.B. bei
einer arglistigen Täuschung der Fall. Rücktritt ohne vorherige
Nachfristsetzung ist zudem beim relativen Fixgeschäft möglich.
____________________________________________________________________
Enterbung Ausschluss eines Verwandten, des Ehegatten oder des Lebenspartners
von der gesetzl. Erbfolge durch Testament oder durch eine
einseitige Verfügung im Erbvertrag. Rechtsfolge der Enterbung
ist, dass die Erbschaft demjenigen anfällt, der Erbe geworden wäre,
wenn der Enterbte zur Zeit des Erbfalles nicht gelebt hätte. Unberührt
von der Enterbung bleibt der Anspruch auf den Pflichtteil.
____________________________________________________________________
entgangener Gewinn
[§ 252]
Schadensposition bei der Berechnung des positiven Interesses
oder des Integritätsinteresses. Der entgangene Gewinn umfasst
alle vermögenswerten Vorteile, die dem Geschädigten zur Zeit des
schädigenden Ereignisses noch nicht zugeflossen waren, die er
aber ohne die Schädigung erlangt hätte.
____________________________________________________________________
Entgeltforderung
[§§ 286 III, 288 II]
Forderung für die Erbringung von Dienstleistungen oder die Lieferung
von Waren aufgrund gegenseitigen Vertrags.
____________________________________________________________________
Enthaftung Entlassung eines Gegenstandes aus dem Haftungsverband ei-
ner Grundschuld oder Hypothek. Zu unterscheiden ist zwischen regulärer
Enthaftung vor Beschlagnahme des Grundstücks gem.
§§ 1121 I, 1122 und irregulärer Enthaftung nach Beschlagnahme
des Grundstücks gem. §§ 23 I 2 ZVG, §§ 136, 135 II, 1121 II 2.
____________________________________________________________________
Enthaftung, irreguläre
[§ 23 ZVG]
Enthaftung, bei der das enthaftende Ereignis erst nach der Beschlagnahme
des Grundstücks eintritt. Gem. § 23 I 2 ZVG tritt Enthaftung
ein, wenn der Eigentümer über einzelne Gegenstände im
Rahmen ordnungsgemäßer Wirtschaft verfügt. Gem. § 23 I 1 ZVG
hat die Beschlagnahme die Wirkung eines Veräußerungsverbotes
i.S.d. §§ 135, 136. Eine beschlagnahmewidrige Verfügung des
Grundstückseigentümers ist daher dem Hypothekeninhaber ggü.
relativ unwirksam. Gem. § 135 II ist ein gutgläubig beschlagnahmefreier
Erwerb Dritter möglich. Bei Veräußerung vor Beschlagnahme
und Entfernung danach muss der Erwerber noch im Zeitpunkt der
Entfernung gutgläubig sein (§ 1121 II 2).
____________________________________________________________________
Enthaftung, reguläre
[§§ 1121 ff.]
Erzeugnisse und sonstige Bestandteile des Grundstücks sowie Zubehörstücke
werden enthaftet, wenn sie veräußert und von dem
Grundstück entfernt werden, bevor sie beschlagnahmt wurden.
Unerheblich ist, ob der Erwerber von der Hypothek Kenntnis hatte
oder nicht. Erzeugnisse und Bestandteile werden zudem von der
hypothekarischen Haftung frei, wenn sie innerhalb der Grenzen einer
ordnungsgemäßen Wirtschaft von dem Grundstück getrennt
und vor der Beschlagnahme entfernt wurden, es sei denn, dass die
Entfernung zu einem vorübergehenden Zweck erfolgt. Zubehörstücke
werden gem. § 1122 II ohne Veräußerung von der Haftung
frei, wenn die Zubehöreigenschaft innerhalb der Grenzen einer
ordnungsgemäßen Wirtschaft vor der Beschlagnahme aufgehoben
wird.
____________________________________________________________________
Entlastungsbeweis
(Exkulpation)
Möglichkeit, einer Haftung wegen vermuteten Verschuldens dadurch
zu entgehen, dass die Einhaltung der im Verkehr erforderlichen
Sorgfalt dargelegt und bei Bestreiten bewiesen wird. Beispiele:
Beweis desjenigen, der objektiv eine Pflichtverletzung i.S.v.
§ 280 I begangen hat, dass diese nicht verschuldet wurde (§ 280 I
2), oder Entlastungsbeweis des Geschäftsherrn gem. § 831.
____________________________________________________________________
Entlastungsbeweis
des Geschäftsherrn
[§ 831]
Darlegung, dass der Geschäftsherr bei der Auswahl, Anleitung und
Überwachung eines Verrichtungsgehilfen sowie bei dessen Ausrüstung
mit Arbeitsgeräten die erforderliche Sorgfalt beachtet hat
oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden
wäre.
____________________________________________________________________
Entlastungsbeweis,
dezentralisierter
Von der Rspr. anerkannte, vereinfachte Exkulpationsmöglichkeit
i.R.d. § 831 I bei größeren Unternehmen. Die erforderliche Sorgfalt
des Geschäftsherrn muss sich in diesem Fall nicht auf sämtliche Betriebsangehörige
beziehen, sondern nur auf diejenigen Personen,
derer er sich für die Einstellung und Überwachung des untergeordneten
Personals bedient.
____________________________________________________________________
Entreicherung
[§ 818 III]
Sowohl Herausgabe- als auch Wertersatzanspruch aus § 812 sind
ausgeschlossen, wenn der Empfänger nicht mehr bereichert ist.
Dies ist der Fall, wenn das ursprünglich Erlangte entweder nicht
mehr beim Bereicherten vorhanden ist, und der Bereicherte auch
sonst keine Vorteile mehr in seinem Vermögen hat (z.B. ersparte
Aufwendungen), oder das Erlangte zwar noch vorhanden ist, aber
der Bereicherte sonstige Vermögensnachteile durch den Bereicherungsvorgang
erlitten hat (z.B. Erbringung der Gegenleistung). Ab
Rechtshängigkeit, bei Kenntnis des fehlenden rechtlichen Grundes
oder bei Gesetzes- bzw. Sittenverstoß haftet der Bereicherte
verschärft, mit der Folge, dass er sich nicht auf einen Wegfall der
Bereicherung berufen kann (§ 818 IV).
____________________________________________________________________
Erbbaurecht
[§ 1 I ErbbauVO]
Veräußerliches und vererbliches Recht, auf oder unter der Oberfläche
des Grundstücks eines anderen ein Bauwerk zu haben. Abweichend
von den §§ 946, 93, 94 ist nicht der Grundstückseigentümer
Eigentümer des Gebäudes, sondern der Erbbauberechtigte.
____________________________________________________________________
Erbe Natürliche oder juristische Person, auf die mit dem Tod des
Erblassers das Vermögen kraft Gesetzes oder kraft Verfügung
des Erblassers als Ganzes übergeht und die in dessen Rechts- und
Pflichtenstellung eintritt ( Gesamtrechtsnachfolge).
____________________________________________________________________
Erbenbesitz
[§ 857]
Besitz ohne Sachherrschaft, den der Erbe im Todeszeitpunkt
des Erblassers kraft Gesetzes erwirbt, auch wenn er weder Kenntnis
vom Erbfall hatte noch tatsächlich den Besitz ergriffen hat. Der
Erbe tritt in dieselbe Besitzstellung ein, die auch beim Erblasser bestand.
War der Erblasser unmittelbarer Besitzer, wird auch der Erbe
unmittelbarer Besitzer; war der Erblasser mittelbarer Besitzer, wird
der Erbe mittelbarer Besitzer.
____________________________________________________________________
Erbengemeinschaft Mehrheit von Erben, auf die mit dem Tode des Erblassers der 
gesamte Nachlass ungeteilt übergeht. Die Erbengemeinschaft
stellt eine Gesamthandsgemeinschaft dar, bei der jedem das ganze
Vermögen gehört, beschränkt durch die Mitberechtigung der anderen
( Gesamthandsberechtigung). mehr..
____________________________________________________________________
Erbenhaftung Haftung des Erben für die mit dem Erbfall auf ihn übergegan- 
genen Nachlassverbindlichkeiten (§ 1967 I). Grundsätzlich haftet
der Erbe jedenfalls nach Annahme der Erbschaft mit seinem gesamten
Privatvermögen und dem erworbenen Nachlass unbeschränkt.
Die Haftung gegenüber allen oder einzelnen Nachlassgläubigern
kann jedoch durch Anordnung einer Nachlassverwaltung
oder Beantragung einer Nachlassinsolvenz beschränkt
werden.
____________________________________________________________________
Erbfähigkeit
[§ 1923]
Fähigkeit, Erbe werden zu können. Erbfähig ist grds. jede natürliche
oder juristische Person. Eine natürliche Person ist erbfähig,
wenn sie zur Zeit des Erbfalls lebte (§ 1923 I) oder bereits gezeugt
war und später lebend geboren wird (§ 1923 II). Allerdings fällt die
Erbschaft dann erst mit der Geburt an.
____________________________________________________________________
Erbfall Tod einer natürlichen Person. 
____________________________________________________________________
Erbfallschulden Erbfallschulden sind Verbindlichkeiten, die mit dem Erbfall in der
Person des Erben entstehen (Pflichtteilsansprüche, Vermächtnisse,
Auflagen, Zugewinnausgleichsanspruch, Beerdigungskosten, Erbschaftsteuer).
____________________________________________________________________
Erblasser Natürliche Person, die bei ihrem Tod aufgrund gewillkürter oder
gesetzlicher Erbfolge ihren Nachlass hinterlässt.
____________________________________________________________________
Erblasserschulden Erblasserschulden sind die vom Erblasser herrührenden Schulden,
die bereits vor seinem Tod entstanden waren.
____________________________________________________________________
Erbquote Wertmäßige Beteiligung des einzelnen Miterben ( Erbengemeinschaft)
an dem Nachlass, die durch den Erblasser festgelegt wird
oder sich aus den gesetzlichen Vorschriften der §§ 1924 ff. ergibt.
____________________________________________________________________
Erbrecht Durch Art. 14 I 1 GG sowohl als objektiv-rechtliches Institut als auch
als Grundrecht des Einzelnen garantiert. Zum unantastbaren Wesensgehalt
des Erbrechts gehört die Gewährleistung des Privaterbrechts
im Gegensatz zu einem alleinigen Staatserbrecht und der
Grundsatz der Testierfreiheit.
____________________________________________________________________
erbrechtliche Lösung Ehegattenerbrecht
____________________________________________________________________
Erbschaft (Nachlass)
[§§ 1922, 1967]
Vermögen des Erblassers, das mit dessen Tode als Ganzes auf die
Erben übergeht ( Gesamtrechtsnachfolge). Zum Vermögen zählen
die geldwerten Positionen des Erblassers, aber auch dessen
Verbindlichkeiten. Nicht vererbt werden können hingegen die persönlichkeitsbezogenen
Rechte und Pflichten des Erblassers, z.B. die
Mitgliedschaft in einem Verein (§ 38 S. 1) oder auch die Stellung als
Vertragspartner in einem Dauerschuldverhältnis.
____________________________________________________________________
Erbschaftsanfall Gesetzlicher Übergang der Erbschaft auf den Erben. Der Übergang Erbschaftsanfall
der Erbschaft erfordert keine Annahme, sodass es sich um einen
Von-selbst-Erwerb handelt.
____________________________________________________________________
Erbschaftsanspruch
[§ 2018]
Erbrechtlicher Anspruch, mit dem der Erbe von dem Erbschaftsbesitzer
die Herausgabe des gesamten bei diesem vorhandenen
Nachlasses verlangen kann.
____________________________________________________________________
Erbschaftsbesitzer Wer aufgrund eines vermeintlichen Erbrechts Erbschaftsgegen- 
stände für sich in Anspruch nimmt, unabhängig davon, ob er im
Hinblick auf das Erbrecht gut- oder bösgläubig ist.
____________________________________________________________________
Erbschafts-
verwaltungsschulden
Verbindlichkeiten, die aus der Verwaltung und der Abwicklung des
Nachlasses herrühren (Kosten eines Testamentsvollstreckers, eines
Nachlassverwalters, eines Nachlasspflegers und die Kosten der
Testamentseröffnung).
____________________________________________________________________
Erbschein
[§ 2353]
Amtliches Zeugnis des Nachlassgerichts über das Erbrecht des Erben.
Ein Erbschein begründet die widerlegbare Vermutung, dass
dem im Erbschein Bezeichneten auch tatsächlich das angegebene
Erbrecht zusteht. Soweit die Vermutung reicht, besitzt der Erbschein
öffentlichen Glauben. Ein gutgläubiger Dritter kann daher
vom Erbscheinserben durch Rechtsgeschäft einen Erbschaftsgegenstand
gutgläubig erwerben (§ 2366). mehr..
____________________________________________________________________
Erbteil
[§ 1922 II]
Anteil eines Miterben an der Erbschaft, dessen Höhe durci bestimmt
wird.
____________________________________________________________________
Erbunwürdigkeit
[§§ 2339 ff.
Ausschluss eines gesetzlichen oder gewillkürten Erben von der
Erbfolge wegen schwerwiegender Verfehlungen gegenüber dem
Erblasser.
____________________________________________________________________
Erbvertrag
[§ 1941]
Verfügung von Todes wegen in Form eines Vertrages zwischen
dem Erblasser und einer anderen Person, in dem sich die Parteien
u.a. darüber einigen, dass der Vertragspartner oder ein Dritter
Erbe, Vermächtnisnehmer o. Auflagenbegünstigter werden soll. mehr..
____________________________________________________________________
Erbverzicht Abstraktes erbrechtliches Verfügungsgeschäft zwischen dem Erbverzicht
Erblasser und dem Verzichtenden, durch das noch vor dem Erbfall
das Erbrecht, der Pflichtteil oder sonstige vom Erblasser vorgesehene
Zuwendungen ausgeschlossen werden.
____________________________________________________________________
Erfolgsort Ort, an dem der Leistungserfolg eintritt; zu unterscheiden vom 
Leistungsort.
____________________________________________________________________
Erfüllbarkeit
[§ 271]
Zeitpunkt, ab dem der Schuldner leisten darf, der Gläubiger also
durch Nichtannahme der Leistung in Annahmeverzug kommt.
Die Erfüllbarkeit ist streng von der Fälligkeit zu unterscheiden.
Selbst wenn eine Leistungszeit bestimmt ist, so kann der Schuldner
die Leistung im Zweifel bereits vorher bewirken (§ 271 II).
____________________________________________________________________
Erfüllung
[§ 362 I]
Bewirkung der geschuldeten Leistung, die zum Erlöschen der
Forderung führt. Nach der Theorie der realen Leistungsbewirkung
sind subj. Tatbestandselemente nicht erforderlich. Der Leistungsempfänger
muss aber empfangszuständig sein.
____________________________________________________________________
Erfüllungsgehilfe
[§ 278]
Erfüllungsgehilfe ist, wer mit Wissen und Wollen des Schuldners
zur Erfüllung einer Verbindlichkeit aus einem Schuldverhältnis
tätig wird. Dieses Schuldverhältnis kann sich aus Vertrag, aber auch
aus Gesetz ergeben. Der Schuldner hat ein Verschulden seines Erfüllungsgehilfen
wie eigenes Verschulden zu vertreten.
____________________________________________________________________
Erfüllungsinteresse
(positives Interesse;
Äquivalenzinteresse)
Interesse einer Vertragspartei an der Erbringung der vertraglich
geschuldeten Leistung durch den Vertragspartner und an deren
Gleichwertigkeit mit der Gegenleistung. Andernfalls kann der
Gläubiger den entstandenen Schaden unter den Voraussetzungen
eines Anspruchs auf Schadensersatz statt der Leistung geltend
machen. Der Ersatzanspruch kann nach der Surrogations- oder
Differenzmethode berechnet werden. Der Gläubiger ist so zu
stellen, wie er bei ordnungsgemäßger Erfüllung stehen würde. Die
Einzelheiten sind umstritten: Teilweise wird angenommen, es sei
auf eine mangelfreie Leistung bei Fälligkeit abzustellen.
Die Gegenansicht stellt auf den Zeitpunkt des Fristablaufs bzw.
den Zeitpunkt ab, in dem das Ereignis eintritt, das eine Fristsetzung
entbehrlich macht. Nach der h.M. muss auf den Zeitpunkt abgestellt
werden, in dem der Gläubiger Schadensersatz statt der Leistung
verlangt (erst dann bleibt die Gegenleistung endgültig aus,
§ 281 IV).
____________________________________________________________________
Erfüllungsort Gelegentlich im Gesetz (vgl. §§ 447 I, 448 I, 644 II) verwendeter Be- 
griff für den Leistungsort.
____________________________________________________________________
Erfüllungssurrogat Umstand, der ebenso wie die Erfüllung zum Erlöschen der For- 
derung führt. Zu den Erfüllungssurrogaten gehören die Leistung
an Erfüllungs statt (§ 364 I), die Hinterlegung (§§ 372 ff.), die Aufrechnung
(§§ 387 ff.) und der Erlass (§ 397 I), nicht aber die Leistung
erfüllungshalber (z.B. Ausstellung eines Verrechnungsschecks,
§ 364 II).
____________________________________________________________________
Erklärungsbewusstsein Bewusstsein, mit einer Handlung eine rechtserhebliche Erklärung 
abzugeben. Handelt der Erklärende bei Abgabe einer Willenserklärung
ohne Erklärungsbewusstsein, so ist ihm das Erklärte gleichwohl
normativ als Willenserklärung zuzurechnen, wenn er bei Anwendung
der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen
und vermeiden können, dass seine Äußerung nach Treu und Glauben
und der Verkehrssitte als Willenserklärung aufgefasst werden
durfte und wenn der Empfänger sie auch tatsächlich so verstanden
hat (sog. potenzielles Erklärungsbewusstsein; Anfechtungsmöglichkeit
des Erklärenden gem. § 119 I analog).
____________________________________________________________________
Erklärungsirrtum
[§ 119 I, 2. Fall]
Willensmangel, bei dem der äußere Erklärungstatbestand einer
Willenserklärung vom tatsächlichen inneren Geschäftswillen
des Erklärenden abweicht. Dem Erklärenden unterläuft ein Fehler
beim Erklärungsvorgang (Merke: Der Erklärende weiß nicht, was er
sagt). Typische Fälle des Erklärungsirrtums sind Versprechen, Verschreiben
oder Vergreifen. Gesetzlich geregelter Sonderfall des Erklärungsirrtums
ist der Übermittlungsfehler (§ 120). Zu den Rechtsfolgen
Irrtumsanfechtung.
____________________________________________________________________
erlangtes Etwas
[§§ 812 ff.]
Das erlangte Etwas kann jeder Vermögensvorteil, also der Erwerb
eines Rechtes, einer Rechtsposition oder auch eines tatsächlichen
Vorteils sein. Beispiele: Eigentum, Besitz, Gebrauchs- oder Nutzungsmöglichkeiten
und sonstige Vorteile.
____________________________________________________________________
Erlass
[§ 397 I]
Vertrag zwischen Gläubiger und Schuldner mit dem als Erfüllungssurrogat
die Forderung aufgehoben wird.
____________________________________________________________________
Erlassfalle
[§ 151]
Übersendet der Schuldner dem Gläubiger einen Scheck mit einem
geringeren als dem geschuldeten Betrag und teilt ihm mit, dass er
bei Einlösung des Schecks die darüber hinaus bestehende Forderung
als erloschen ansieht, liegt grds. in der Einlösung des Schecks
eine konkludente Annahme des Erlassangebotes.
____________________________________________________________________
Ersatzerbe Erbe, der aufgrund einer Anordnung des Erblassers nur dann Ersatzerbe
als Erbe eintritt, wenn der zunächst berufene Erbe vor oder nach
dem Erbfall wegfällt, z.B. durch Vorversterben. Vgl. für einen Anwendungsfall
der Ersatzerbschaft das Berliner Testament.
____________________________________________________________________
Ersitzung
[§§ 937 ff.]
Originärer Eigentumserwerb durch 10-jährigen, fortgesetzten gutgläubigen
Eigenbesitz an einer beweglichen Sache.
____________________________________________________________________
erweiterter
Eigentumsvorbehalt
Sonderform des Eigentumsvorbehalts, bei dem der Übergang
des Eigentums auf den Käufer nicht schon mit Zahlung des Kaufpreises,
sondern erst nach Eintritt weiterer Bedingungen stattfindet
(z.B. Tilgung sämtlicher Forderungen des Verkäufers aus der
Geschäftsverbindung).
____________________________________________________________________
ex nunc (lat.) „von nun an“
____________________________________________________________________
ex tunc (lat.) „von damals an“, rückwirkend 
____________________________________________________________________
Existenzgründer
[§ 507]
Natürliche Person, die sich einen Kredit für die Aufnahme einer gewerbl.
oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit gewähren lässt.
Der Anwendungsbereich der verbraucherschützenden Vorschriften
der §§ 491–506 wird auf Existenzgründer erstreckt, die nicht
dem Begriff des Verbrauchers unterfallen.
____________________________________________________________________
Exkulpation (lat.) „Entlastung“ Entlastungsbeweis
____________________________________________________________________
F
Factoring
(Forderungskauf)
Vertrag über die im Voraus erfolgende Abtretung bestimmter
Forderungen der einen Partei (Factoringgeber) an die andere Partei
(Factor) gegen Zahlung des Wertes der Forderung abzüglich einer
Provision (Factoringgebühr). Zu differenzieren ist zwischen
echtem Factoring, bei dem der Factor das Ausfallrisiko des Drittschuldners
der erworbenen Forderung übernimmt, und unechtem
Factoring, bei dem der Factor im Falle der Uneinbringlichkeit Rückgriff
gegen den Factoringgeber nehmen kann.
____________________________________________________________________
Fälligkeit
[§ 271]
Zeitpunkt, ab dem der Gläubiger die geschuldete Leistung verlangen
kann. Von der Fälligkeit zu unterscheiden ist die Erfüllbarkeit
einer Leistung durch den Schuldner, von der im Zweifel anzunehmen
ist, dass sie bereits vor Fälligkeit vorliegt (§ 271 II). Die Fälligkeit
eines Anspruchs bestimmt sich in erster Linie nach der Par-
teivereinbarung oder ergibt sich aus dem Gesetz (vgl. etwa §§ 488
III, 551 II 2, 556 b I, 604, 614, 641, 695, 696, 699, 721, 760, 1360 a II 2,
1361 IV 2, 1585 I 2, 1612 III 1, 2181). Fehlt es an einer Zeitbestimmung,
tritt die Fälligkeit nach der Auslegungsregel des § 271 I sofort
mit der Begründung des Anspruchs ein.
____________________________________________________________________
Fahrlässigkeit
[§ 276 II]
Außer Acht lassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Diese bestimmt
sich anhand eines objektiv typisierten Maßstabs, bei dem
das Alter und die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Verkehrskreis
zu berücksichtigen sind. Erforderlich ist diejenige Sorgfalt, die
zum Handlungszeitpunkt nach dem Urteil besonnener und gewissenhafter
Angehöriger des jeweiligen Verkehrskreises zu beachten
ist. Besondere individuelle Kenntnisse und Fähigkeiten erhöhen
den zu beachtenden Sorgfaltsmaßstab. Nach dem Grad der Fahrlässigkeit
sind leichte und grobe Fahrlässigkeit zu unterscheiden.
____________________________________________________________________
Fahrnisverbindung
[§ 947]
Verbindung mehrerer beweglicher Sachen verschiedener Eigentümer
zu einer einheitlichen Sache. Sind die miteinander verbundenen
Sachen wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache
geworden, werden die Eigentümer der Einzelsachen Bruchteilseigentümer
der neuen Sache ( Bruchteilsgemeinschaft). Ist eine
der Sachen als Hauptsache anzusehen, so wird der Eigentümer
der Hauptsache Alleineigentümer. Die Eigentümer der eingefügten
Sache, die ihr Eigentum verlieren, erwerben gem. § 951 unter
den Voraussetzungen des § 812 einen Ausgleichsanspruch.
____________________________________________________________________
falsa demonstratio
non nocet
(lat.) „eine falsche Bezeichnung schadet nicht“: Wählt der Erklärende
bei einer Willenserklärung eine objektiv falsche Bezeichnung,
die der Erklärungsempfänger dennoch richtig versteht, gilt das
übereinstimmend Gewollte und nicht das tatsächlich Erklärte.
____________________________________________________________________
falsus procurator (lat.) „falscher Vertreter“ Vertreter ohne Vertretungsmacht
____________________________________________________________________
fehlerhafter Besitz
[§ 858]
Besitz, den jemand entweder durch selbst verübte verbotene
Eigenmacht erlangt hat und jetzt noch Besitzer ist (§ 858 II 1) oder
den jemand als Erbe eines fehlerhaften Besitzers oder sonstiger Besitznachfolger
bei positiver Kenntnis der Fehlerhaftigkeit bei Besitzerwerb
erlangt hat (§ 858 II 2).
____________________________________________________________________
Fernabsatzvertrag
[§§ 312 b ff.]
Vertrag über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung
von Dienstleistungen, der zwischen einem Unternehmer und einem
Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von
Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen wurde. Gem.
§§ 312 b ff. besteht ein Widerrufsrecht ( Widerruf).  mehr..
____________________________________________________________________
Fernkommunikations-
mittel
[§ 312 b II]
Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss
eines Vertrags ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der
Vertragsparteien eingesetzt werden können, wie z.B. Briefe, Kataloge,
Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails sowie Rundfunk, Tele- und
Mediendienste.
____________________________________________________________________
Fiktion Anordnung, nach der bestimmte tatsächliche oder rechtliche Um- 
stände als gegeben zu behandeln sind, unabhängig davon, ob sie
in Wirklichkeit vorliegen (z.B. §§ 105 a S. 1, 1923 II). Anders als eine
Vermutung oder Auslegungsregel kann eine Fiktion nicht widerlegt
werden.
____________________________________________________________________
Firma
[§ 17 HGB]
Name des Kaufmanns, unter dem er im Handelsverkehr seine
Geschäfte betreibt, seine Unterschrift abgibt sowie klagen und verklagt
werden kann.
____________________________________________________________________
Fixgeschäft Gegenseitiger Vertrag, bei dem die Einhaltung einer bestimmten 
Leistungszeit Inhalt der Leistungspflicht ist. Zu unterscheiden sind
absolutes und relatives Fixgeschäft.
____________________________________________________________________
Forderungsübergang
(cessio legis,
Legalzession)
[§ 412]
Durch Gesetz angeordneter Übergang einer Forderung bei Vorliegen
bestimmter Tatbestandsvoraussetzungen. Auf den gesetzlichen
Forderungsübergang finden die Vorschriften der Abtretung
(mit Ausnahme der §§ 405, 411) entsprechende Anwendung.
Beispiele: §§ 268 III, 426 III, 774 II, 1143, 1225. Zudem gehen gem.
§ 401 I akzessorische Sicherungsrechte mit über.
____________________________________________________________________
Form
[§§ 125 ff.]
Äußere Gestalt eines Rechtsgeschäfts. Nach dem Grundsatz der
Privatautonomie besteht grds. Formfreiheit. Formbedürftigkeit ergibt
sich ausnahmsweise aufgrund spezieller gesetzlicher Formvorschriften
(gesetzliche Form) oder aus Parteivereinbarung (gewillkürte
Form). [Zu gesetzlichen Formvorschriften vgl. Formverstoß]
____________________________________________________________________
Formverstoß
[§ 125]
Besteht ein gesetzliches Formerfordernis, so erstreckt sich dieses
auf das gesamte formbedürftige Rechtsgeschäft einschließlich aller
Nebenabreden. Ein ohne die erforderliche Form geschlossenes
Rechtsgeschäft ist insgesamt nichtig, soweit nicht eine gesetzlich
angeordnete Heilung durch Vollzug eingetreten ist (§§ 311 b I 2,
494 II 1, 518 II, 766 S. 3, 2301 II; § 15 IV 2 GmbHG).
____________________________________________________________________
Freiheit
[§ 823 I]
Körperliche Bewegungsfreiheit, d.h. die Möglichkeit, einen bestimmten
Ort zu verlassen. Nicht: Beeinträchtigung der Willensund
Entschlussfreiheit.
____________________________________________________________________
Fremdbesitzer Besitzer, der eine Sache als einem anderen gehörend, also in Aner- 
kennung fremden Eigentums besitzt.
____________________________________________________________________
fremdes Geschäft
[§ 677]
Geschäfte, die nach ihrer Natur, ihrem Inhalt und ihrem äußeren Erscheinungsbild
unmittelbar in die Rechts- und Interessensphäre eines
anderen fallen (objektiv fremdes Geschäft) oder Geschäfte, die
ihren Fremdcharakter durch den Willen des Handelnden, für einen
anderen tätig werden zu wollen (subjektiv fremdes Geschäft) erhalten
und nach h.M. „auch fremde Geschäfte“, bei denen der Geschäftsführer
eigene und fremde Angelegenheiten besorgt.
____________________________________________________________________
Fremdgeschäfts-
führungswille
[§§ 683 ff.]
Bewusstsein und Wille, die Angelegenheiten eines anderen zu besorgen
und ihm die Vorteile der Geschäftsbesorgung zugute kommen
zu lassen. Bei Vornahme eines objektiv fremden Geschäfts
(und auch bei Vornahme eines auch-fremden Geschäfts) wird
Fremdgeschäftsführungswille vermutet. Bei objektiv neutralen
oder sogar eigenen Geschäften des Geschäftsführers, ist ein konkreter
Nachweis des Fremdgeschäftsführungswillens erforderlich.
____________________________________________________________________
Frist
[§§ 187–193]
Jeder begrenzte, bestimmte, bezeichnete oder bestimmbare Zeitraum
(I.e.S.: Bestimmter Zeitraum, innerhalb dessen eine Handlung
vorzunehmen ist). mehr..
____________________________________________________________________
Fristbeginn
[§ 187]
Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines
Tages fallender Zeitpunkt maßgebend (Regelfall), beginnt die
Frist um 00.00 Uhr des Folgetages, d.h., dass der Tag, in den das Ereignis
oder der Zeitpunkt fällt, nicht mitgerechnet wird (§ 187 I).
Ausnahmen: Der Beginn eines Tages ist der für den Anfang einer
Frist maßgebende Zeitpunkt (§ 187 II 1) und bei der Berechnung
des Lebensalters (§ 187 II 2).
____________________________________________________________________
Fristende
[§ 188]
Eine nach einem Zeitraum bemessene Frist (Wochen, Monate,
Jahre) endet mit Ablauf des Tages, der durch seine Benennung
oder Zahl dem Tag vor Fristbeginn entspricht; bei Fristen nach
§ 187 II ist der Tag des Fristbeginns maßgeblich. Ist innerhalb der
Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken,
verlängert sich die Frist, wenn der letzte Tag auf einen
Samstag, Sonntag oder einen staatlich anerkannten Feiertag fällt,
bis zum nächsten Werktag (§ 193). Beachte: Fristbeginn kann an jedem
Tag sein.
____________________________________________________________________
frustrierte
Aufwendungen
Aufwendungen, die im Vertrauen auf den Erhalt einer später
ausgebliebenen Leistung gemacht wurden. Frustrierte Aufwendungen
können als sog. Frustrationsschaden ersetzt verlangt werden,
wenn der Ersatz des Vertrauensschadens geschuldet wird (z.B.
gem. §§ 122, 179 II). Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung
kann der Gläubiger gem. § 284 diejenigen Aufwendungen ersetzt
verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht
hat und billigerweise machen durfte. Voraussetzung ist dabei
allerdings, dass der Zweck der Aufwendung nicht auch ohne
die Pflichtverletzung des Schuldners verfehlt worden wäre. Im Rahmen
eines Schadensersatzanspruches statt der Leistung können
zudem diejenigen nutzlosen Aufwendungen ersetzt verlangt werden,
die von der Rentabilitätsvermutung umfasst sind. Im Deliktsrecht
werden frustrierte Aufwendungen nur dann ersetzt,
wenn der Deliktstatbestand gerade das Vertrauen in die Aufwendungen
schützt.
____________________________________________________________________


Definitionen Suche





Zivilrecht

Annegerd Alpmann-Pieper
Rechtsanwältin und Notarin in Münster

Dr. Till Veltmann
Rechtsanwalt und Repetitor in Münster


Definitionen Zivilrecht


ALPMANN SCHMIDT
Juristische Lehrgänge
Verlagsges. mbH & Co. KG

48149 Münster, Annette-Allee 35,
48001 Postfach 1169,
Telefon (0251) 98109-33
AS-Online: www.alpmann-schmidt.de



App für iPhone und Android

Jura Definitionen App



und Android Market


Definitionen
Definitionen sind in der Jura das, was Vokabeln für Fremdsprachen sind.

In alphabetischer Reihenfolge finden Sie  alle wichtigen Begriffe, die Sie im Zivilrecht, Strafrecht und im öffentlichen Recht „drauf" haben müssen.




PER DEFINITIONEM 

Definitionen Zivilrecht

Zivilrecht Definitionen Juristischer Glossar


Gebundene Ausgabe  


im praktischen Taschenformat mit
vielen weiteren Vorteilen z.B.
die praktische Umschlagklappe
ermöglicht ein einfaches
Auswendiglernen

gleich hier online bestellen


Online Ausgabe

immer und überall verfügbares
Fachwisse im Zivilrecht, falls die Taschenausgabe mal gerade
nicht zur Hand ist.

Definitionen Zivilrecht Online






PER DEFINITIONEM 

Definitionen Strafrecht

Strafrecht Definitionen Juristischer Glossar

Gebundene Ausgabe  

im praktischen Taschenformat mit
vielen weiteren Vorteilen z.B.
die praktische Umschlagklappe
ermöglicht ein einfaches
Auswendiglernen

gleich hier online bestellen


Online Ausgabe

immer und überall verfügbares
Fachwisse im Strafrecht, falls die Taschenausgabe mal gerade
nicht zur Hand ist.

Definitionen Strafrecht Online





PER DEFINITIONEM 

Definitionen Öffentliches Recht

Oeffentliches Recht Definitionen Juristischer Glossar

Gebundene Ausgabe  

im praktischen Taschenformat mit
vielen weiteren Vorteilen z.B.
die praktische Umschlagklappe
ermöglicht ein einfaches
Auswendiglernen

gleich hier online bestellen


Online Ausgabe

immer und überall verfügbares
Fachwisse Öffentliches Recht,
falls die Taschenausgabe mal gerade
nicht zur Hand ist.

Definitionen Öffentliches Recht
 online




mehr juristische Angebote auf
Alpmann-Online.de


ALPMANN SCHMIDT
über 50 Jahre
innovative Juristenausbildung

     ALPMANN SCHMIDT über 50 Jahre innovative Juristenausbildung
  Kontakt | Impressum | AGB