| E |
Begriffserläuterung
|
ehebedingte
Zuwendung |
Zuwendung
eines Ehepartners an den anderen, die um der Ehe willen
erfolgt und als Beitrag zur Verwirklichung und Ausgestaltung,
Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Gemeinschaft dient. Es
handelt sich nicht um eine Schenkung i.S.d. §§ 516
ff., sondern um
eine Zuwendung, für die Rechtsgrundlage die eheliche
Lebensgemeinschaft
ist. Ausgleichsansprüche bestehen allenfalls gem. §
313.
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Ehegattenerbrecht
[§ 1931] |
Gesetzliches
Erbrecht des Ehegatten, bei dem dieser neben Verwandten
der 1. Ordnung zu 1/4, neben Verwandten der 2. Ordnung
zu 1/2 und neben Verwandten der 3. Ordnung und allen ferneren
Ordnungen alleine erbt. Bei Zugewinngemeinschaft erhöht
sich der Erbteil des Ehegatten pauschal um 1/4 (§ 1931 III
i.V.m.
§ 1371 I = erbrechtliche Lösung). Schlägt
der Ehegatte die Erbschaft
aus und wird er daher nicht Erbe, steht ihm gemäß
§ 1371 II
u. III i.V.m. §§ 1373 ff. eine Ausgleichsforderung
i.H.d. tatsächlich erzielten
Zugewinns gegen die Erben zu (güterrechtliche
Lösung). mehr..
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| Ehegattentestament |
gemeinschaftliches
Testament |
Ehename
[§ 1355] |
Der von den
Ehegatten gemeinsam
geführte Familienname. Die
Eheleute können sowohl den Geburtsnamen der Frau als auch den
Geburtsnamen des Mannes zum Familiennamen bestimmen oder
weiterhin ihren zur Zeit der Eheschließung geführten
Namen beibehalten.
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| Eheschließung |
Familienrechtlicher
Vertrag, für
den als besondere Formvorschrift
vorgesehen ist, dass die Eheschließenden vor dem
Standesbeamten
erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen. Erforderl.
ist die
persönl. und gleichzeitige Anwesenheit; eine Vertretung ist
unzulässig
(vgl. §§ 1310 f.). Gleichgeschlechtliche Ehen sind
nicht möglich;
es kann eine Lebenspartnerschaft eingegangen
werden.
___________________________________________________________________ |
Ehevertrag
[§ 1408] |
Vertrag zur
Regelung der
güterrechtlichen Verhältnisse. Er kann
vor oder nach Eingehung der Ehe vor einem Notar geschlossen
werden (§ 1410). Inhaltlich können die Eheleute den
gesetzlichen
Güterstand der Zugewinngemeinschaft ausschließen und
durch
einen vertraglichen Güterstand ersetzen. mehr..
____________________________________________________________________ |
Eigenbedarf
[§ 573 II Nr. 2] |
Ordentlicher
Kündigungsgrund
für die Kündigung vermieteten
Wohnraums, wenn Vermieter beabsichtigt, die Räume als Wohnung
für sich oder Familienangehörige zu nutzen. mehr..
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Eigenbesitzer
[§ 872] |
Derjenige, der
die tatsächliche
Gewalt über eine Sache mit dem
Willen ausübt, sie wie eine ihm gehörende zu
beherrschen. Nicht
erforderlich ist, dass sich dieser Wille auf Eigentum oder
rechtmäßigen
Erwerb stützt. Möglich als unmittelbarer oder
mittelbarer Eigenbesitz.
____________________________________________________________________ |
eigene
Willenserklärung
[§ 164] |
Eine eigene
Willenserklärung liegt
dann vor, wenn der Vertreter einen
eigenen Entscheidungsspielraum bezüglich der Frage hat, ob
und wie das Rechtsgeschäft abgeschlossen wird.
Maßgeblich ist,
wie der Handelnde aus der Empfängersicht tatsächlich
aufgetreten
ist. Überbringt der Auftretende nur eine fremde
Willenserklärung,
so handelt es sich um einen Boten.
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eigenhändiges
Testament
[§ 2247] |
Testament,
das vom Erblasser
eigenhändig geschrieben und unterschrieben
werden muss. Erforderlich ist, dass der Schreibvorgang
vom Willen des Erblassers beherrscht ist.
____________________________________________________________________ |
Eigenschaftsirrtum
[§ 119 II] |
Irrtum des
Erklärenden bei Abgabe
einer Willenserklärung
über
verkehrswesentliche Eigenschaften
einer Person oder Sache.
____________________________________________________________________ |
Eigentum
[§§ 903 ff.] |
Das
umfassendste dingliche Recht an
einer Sache, mit der der
Eigentümer gem. § 903 nach Belieben verfahren u.
andere von jeder
Einwirkung ausschließen kann. Zu differenzieren sind:
Alleineigentum
(Normalfall, § 903),
Miteigentum nach Bruchteilen
(§§ 1008 ff.), Gesamthandseigentum (
Gesamthandsberechtigung).
____________________________________________________________________ |
Eigentümer-Besitzer-
Verhältnis (E-B-V)
[§§ 987 ff.] |
Rechtsverhältnis
zwischen dem
Eigentümer und dem unrechtmäßigen
Besitzer einer Sache. Besteht ein E-B-V, hat der Eigentümer
einen Eigentumsherausgabeanspruch gem.
§ 985 und es
ergeben sich verschiedene schuldrechtliche Folgen: Die
§§ 987–
1003 regeln abschließend, wann dem Eigentümer gegen
den unrechtmäßigen
Besitzer ein Nutzungsersatzanspruch und ein
Schadensersatzanspruch zustehen und wann ein
Verwendungsersatzanspruch
des Besitzers ggü. dem Eigentümer besteht.
____________________________________________________________________ |
Eigentümergrundschuld
[§§ 1196, 1177] |
Grundschuld,
die dem
Grundstückseigentümer am eigenen
Grundstück zusteht. Sie kann durch einseitige
Erklärung und Eintragung
in das Grundbuch originär bestellt werden; sie entsteht
auch, wenn für einen Dritten eine
Hypothek bestellt wird und
die zu sichernde Forderung nicht besteht.
____________________________________________________________________ |
Eigentümerhypothek
[§ 1163] |
[§
1163]
Hypothek, die dem
Eigentümer an seinem eigenen
Grundstück
zusteht. Eine Eigentümerhypothek liegt vor, wenn die Forderung,
für welche eine Hypothek bestellt ist, nicht zur Entstehung
gelangt
oder die gesicherte Forderung erloschen ist. In beiden Fällen
verwandelt
sich die Eigentümerhypothek aber in eine
Eigentümergrundschuld
(§ 1177). Eine echte Eigentümerhypothek liegt
gemäß
§ 1163 II ausnahmsweise dann vor, wenn zwar die zu sichernde
Forderung entstanden ist, jedoch bei einer
Briefhypothek die
Erteilung des Hypothekenbriefes nicht ausgeschlossen ist und die
Übergabe des Briefes an den Gläubiger noch nicht
stattgefunden
hat oder wenn dem Eigentümer auch die Forderung zusteht
(§ 1177 II).
____________________________________________________________________ |
| Eigentumsaufgabe |
Dereliktion |
Eigentums-
beeinträchtigung
[§ 1004] |
Einwirkung auf
fremdes Eigentum in anderer
Weise als durch Entziehung
oder Vorenthaltung des Besitzes. Z.B. Einwirkung auf die
Sachsubstanz, rechtsgeschäftl. Vfg., tatsächl.
Benutzung, Immissionen
oder Be- o. Verhinderung der Nutzung durch den Eigentümer.
____________________________________________________________________ |
Eigentumserwerb
an Erzeugnissen
[§§ 953 ff.] |
An
Erzeugnissen erwirbt gem. § 953
der Eigentümer der Mutterbzw.
Hauptsache das Eigentum; der Erwerb tritt nicht ein, wenn
nach § 954 ein dinglich Nutzungsberechtigter vorhanden ist.
Weder
Eigentümer noch dinglich Nutzungsberechtigter erwerben das
Eigentum, wenn nach § 955 der gutgläubige
Eigenbesitzer der
Mutter- bzw. Hauptsache das Eigentum erwirbt, und weder
Eigentümer,
Nutzungsberechtigter noch der gutgläubige Eigenbesitzer
erlangen das Eigentum, wenn nach § 956 ein schuldrechtlich
Aneignungsberechtigter
vorhanden ist.
____________________________________________________________________ |
Eigentumserwerb
durch
Hoheitsakt |
Privatrechtsgestaltende
Übertragung des Eigentums durch einen
Träger öffentlicher Gewalt in gesetzlich vorgesehenen
Fällen. Z.B.:
Ablieferung gem. § 817 II
ZPO; Grundstückserwerb
im Zwangsversteigerungsverfahren
gem. § 90 ZVG.
____________________________________________________________________ |
Eigentumsherausgabeanspruch
(Vindikation,
rei vindicatio)
[§ 985] |
Anspruch auf
Herausgabe einer beweglichen
oder unbeweglichen
Sache, wenn der Anspruchsteller Eigentümer, der Anspruchsgegner
unmittelbarer oder mittelbarer Besitzer ist und kein Recht zum
Besitz i.S.v. § 986 hat (
unrechtmäßiger
Besitzer).
____________________________________________________________________ |
Eigentumsverletzung
[§ 823 I] |
Jede
Einwirkung auf die Sache, die den
Eigentümer daran hindert,
mit ihr seinem Wunsch entsprechend zu verfahren. Zu den
Eigentumsverletzungen
zählen Substanzverletzungen, Vorenthaltung
oder Entzug der Sachherrschaft, Gebrauchsbeeinträchtigungen,
Veränderungen der rechtlichen Zuordnung sowie Immissionen
(Beachte den Unterschied zu Eigentumsbeeinträchtigungen
i.S.d. § 1004).
____________________________________________________________________ |
Eigentumsvermutung
[§ 1006] |
Widerlegbare
Vermutung, wonach zugunsten
des Besitzers einer
beweglichen Sache vermutet wird, dass er Eigentümer sei.
Entgegen
dem Wortlaut wird nicht generell vermutet, dass der Eigenbesitzer
auch Eigentümer ist. Vielmehr geht die Vermutung dahin,
dass der Besitzer bei Erwerb des Besitzes Eigenbesitz
begründet,
dabei unbedingt das Eigentum erworben und es während der
Besitzzeit
behalten hat.
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Eigentumsvorbehalt
[§ 449] |
Schuldrechtliche
Vereinbarung, nach der der
Kaufvertrag abweichend
von § 433 I 1 durch Übereignung unter der
aufschiebenden
Bedingung vollständiger Zahlung des Kaufpreises
erfüllt werden
kann (§§ 929, 158). Durch aufschiebend bedingte
Übereignung
erlangt der Käufer mit Übergabe der Kaufsache
zunächst nur
ein Anwartschaftsrecht. Erst mit
Eintritt der Bedingung erlangt
der Käufer das volle Eigentum.
____________________________________________________________________ |
Eingriffskondiktion
[§ 812 I 1, 2. Fall] |
Fall der
Nichtleistungskondiktion, bei
der die tatbestandliche
Vermögensverschiebung durch einen Eingriff in den
Zuweisungsgehalt
eines fremden Rechtes bewirkt wird. Einzelheiten
ungerechtfertigte
Bereicherung.
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| Einheitsprinzip |
Gestaltungsmöglichkeit
beim
Berliner Testament, bei der jeder
Ehegatte (Lebenspartner) den anderen zum
Vollerben und den
Dritten zum Schlusserben (Ersatzerben) des
Längerlebenden
einsetzt. Die Vermögensmassen beider Partner werden mit Tod
des Erstversterbenden rechtlich zu einer Einheit. Über dieses
Vermögen
kann der Überlebende durch Rechtsgeschäft unter
Lebenden
frei verfügen. Nach Tod des Längerlebenden
erhält der Dritte
aufgrund dessen Verfügung den gesamten Nachlass. Der Dritte ist
also nicht Erbe des Erst- sondern nur des Letztverstorbenen.
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| Einigungsmangel |
Dissens |
| Einrede |
Recht, durch
welches die Durchsetzung des
subjektiven Rechtes
eines anderen zeitweilig oder dauerhaft verhindert werden kann.
Anders als bei der Einwendung wird das subjektive
Recht allerdings
nicht vernichtet.
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| Einredearten |
Zu
unterscheiden sind dilatorische
Einreden, bei denen nur zeitweilig
die Durchsetzbarkeit eines subjektiven Rechtes verhindert
wird (z.B. Zurückbehaltungsrechte,
Einrede des
nichterfüllten
Vertrages, Einrede der Stundung) und peremptorische Einreden,
die die Geltendmachung eines Anspruches dauerhaft verhindern
(z.B. Verjährung).
____________________________________________________________________ |
Einrede
der Vorausklage
[§ 771] |
Besondere
Einrede eines Bürgen,
nach der dieser die Inanspruchnahme
verweigern kann, wenn der Gläubiger noch nicht
versucht hat, aus einem Urteil oder einem anderen Vollstreckungstitel
gegen den Hauptschuldner die Zwangsvollstreckung zu betreiben.
Die Einrede besteht nicht, wenn der Bürge eine sog.
selbstschuldnerische
Bürgschaft übernommen hat (vgl. § 773 I Nr.
1).
___________________________________________________________________ |
Einrede
des nichterfüllten
Vertrages
[§ 320] |
Einredeweise
geltend zu machendes
Leistungsverweigerungsrecht
einer nichtvorleistungspflichtigen Partei beim gegenseitigen
Vertrag, die ihr obliegende Leistung bis zur vollständigen
Bewirkung
der Gegenleistung zurückzuhalten.
____________________________________________________________________ |
Einsichtsfähigkeit
[§ 828] |
Fähigkeit,
das Unrecht eines
Verhaltens nach Stand der geistigen
Entwicklung zu erkennen. Siehe
Deliktsfähigkeit.
____________________________________________________________________ |
| Einwendung |
Im Gegensatz
zur Einrede beseitigt eine
Einwendung das sub-
jektive Recht eines Dritten. Bei den rechtshindernden Einwendungen
ist das geltend gemachte Recht von Anfang an nicht entstanden
(z.B. Nichtigkeit eines Vertrages), während bei den
rechtsvernichtenden
Einwendungen ein zunächst wirksam entstandenes
Recht nachträglich zum Erlöschen gebracht wird (z.B.
Erfüllung,
Rücktritt vom Vertrag).
§ 275 II u. III enthalten
ausnahmsweise
rechtsvernichtende Einreden. mehr..
____________________________________________________________________ |
Einwilligung
[§ 183] |
Vor der
Vornahme eines
zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschäfts
erteilte Zustimmung. Sie ist bis zur
Vornahme des
Rechtsgeschäfts jederzeit widerruflich (§ 183).
____________________________________________________________________ |
Einziehungsermächtigung
[§§ 362 II, 185 I] |
Einwilligung
des Inhabers einer Forderung
in die in der Einziehung
der Forderung durch einen Dritten liegende Verfügung eines
Nichtberechtigten. Die Einziehung durch den Ermächtigten
erfolgt
im eigenen Namen, aber auf Rechnung des Forderungsinhabers.
____________________________________________________________________ |
| elektive
Konkurrenz |
Nebeneinander
bestehende inhaltlich
verschiedene, sich gegenseitig
ausschließende Rechte, unter denen der Berechtigte
auswählen
kann. Z.B. Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht
nach Wahl des Gläubigers auf Erfüllung oder
Schadensersatz
(§ 179) oder Nachlieferung oder Nachbesserung im Kaufrecht
(h.M.).
____________________________________________________________________ |
elterliche
Sorge
[§§ 1626 ff.] |
Sorge
für die Person
(Personensorge) und das Vermögen des Kindes
(Vermögenssorge). Die elterliche Sorge für ein
minderjähriges
Kind steht verheirateten Eltern gem. § 1626 grds. gemeinsam zu.
Sie umfasst gemäß § 1629 die (grds.
gemeinsame) Vertretung des
Kindes. Gemäß §§ 1629 II, 1795
bestehen Vertretungsverbote und
gemäß § 1822 zustimmungsbedürftige
Rechtsgeschäfte.
____________________________________________________________________ |
empfangsbedürftige
Willenserklärung |
Eine
empfangsbedürftige
Willenserklärung wird wirksam, wenn sie
ohne vorherigen oder gleichzeitigen Widerruf dem
Erklärungsempfänger
bzw. dessen gesetzlichem Vertreter zugegangen
( Zugang) ist. Eine
Willenserklärung ist
regelmäßig empfangsbedürftig
(Ausnahme z.B. Testament).
____________________________________________________________________ |
| Empfangsbote |
Empfangsbote
ist derjenige, der vom
Empfänger zur Empfangnah-
me einer Willenserklärung bestellt
ist oder nach der
Verkehrsanschauung
zur Übermittlung geeignet ist und als ermächtigt gilt.
Nach der Verkehrsanschauung gelten als ermächtigt die im
Haushalt
des Empfängers lebenden Personen, wenn sie die für
die Übermittlung
einer Willenserklärung notwendige Reife besitzen, sowie
Betriebsangehörige, soweit sie ihrer Stellung nach zur
Empfangnahme
befugt sind. Erklärungsbote kann demgegenüber jede
Person
sein, die nach dem Willen des Erklärenden die
Willenserklärung
überbringen soll.
____________________________________________________________________ |
Empfangszuständigkeit
[§ 362 |
Befugnis zur
Entgegennahme einer Leistung
zur Erfüllung einer
Forderung. Fehlt die Empfangszuständigkeit (z.B. bei
Minderjährigen)
führt die Entgegennahme der geschuldeten Leistung nicht
zur Erfüllung und damit nicht zum Erlöschen der
Forderung.
____________________________________________________________________ |
Endvermögen
[§ 1375] |
Vermögen,
das einem Ehegatten nach
Abzug der Verbindlichkeiten
bei der Beendigung des (gesetzlichen) Güterstandes
gehört.
____________________________________________________________________ |
Entbehrlichkeit
der
Nachfristsetzung
[§§ 281 II, 323 II] |
Die
Nachfristsetzung ist entbehrlich bei
ernsthafter und endgültiger
Leistungsverweigerung (§§ 281 II, 323 II Nr. 1) oder
wenn bes.
Umstände vorliegen, die unter Abwägung der
beiderseitigen Interessen
die sof. Geltendmachung von Schadensersatz bzw. den sof.
Rücktritt/Schadensersatz rechtfertigen. Dies ist
regelmäßig z.B. bei
einer arglistigen Täuschung der Fall. Rücktritt ohne
vorherige
Nachfristsetzung ist zudem beim
relativen Fixgeschäft
möglich.
____________________________________________________________________ |
| Enterbung |
Ausschluss
eines Verwandten, des Ehegatten
oder des Lebenspartners
von der gesetzl. Erbfolge durch
Testament oder durch eine
einseitige Verfügung im
Erbvertrag. Rechtsfolge der
Enterbung
ist, dass die Erbschaft demjenigen anfällt, der Erbe geworden
wäre,
wenn der Enterbte zur Zeit des Erbfalles nicht gelebt hätte.
Unberührt
von der Enterbung bleibt der Anspruch auf den
Pflichtteil.
____________________________________________________________________ |
entgangener
Gewinn
[§ 252] |
Schadensposition
bei der Berechnung des
positiven Interesses
oder des Integritätsinteresses. Der
entgangene Gewinn
umfasst
alle vermögenswerten Vorteile, die dem Geschädigten
zur Zeit des
schädigenden Ereignisses noch nicht zugeflossen waren, die er
aber ohne die Schädigung erlangt hätte.
____________________________________________________________________ |
Entgeltforderung
[§§ 286 III, 288 II] |
Forderung
für die Erbringung von
Dienstleistungen oder die Lieferung
von Waren aufgrund gegenseitigen Vertrags.
____________________________________________________________________ |
| Enthaftung |
Entlassung
eines Gegenstandes aus dem
Haftungsverband ei-
ner Grundschuld oder Hypothek. Zu unterscheiden ist zwischen
regulärer
Enthaftung vor Beschlagnahme des Grundstücks gem.
§§ 1121 I, 1122 und irregulärer Enthaftung
nach Beschlagnahme
des Grundstücks gem. §§ 23 I 2 ZVG,
§§ 136, 135 II, 1121 II 2.
____________________________________________________________________ |
Enthaftung,
irreguläre
[§ 23 ZVG] |
Enthaftung,
bei der das enthaftende
Ereignis erst nach der Beschlagnahme
des Grundstücks eintritt. Gem. § 23 I 2 ZVG tritt
Enthaftung
ein, wenn der Eigentümer über einzelne
Gegenstände im
Rahmen ordnungsgemäßer Wirtschaft verfügt.
Gem. § 23 I 1 ZVG
hat die Beschlagnahme die Wirkung eines
Veräußerungsverbotes
i.S.d. §§ 135, 136. Eine beschlagnahmewidrige
Verfügung des
Grundstückseigentümers ist daher dem
Hypothekeninhaber ggü.
relativ unwirksam. Gem. § 135 II ist ein gutgläubig
beschlagnahmefreier
Erwerb Dritter möglich. Bei Veräußerung vor
Beschlagnahme
und Entfernung danach muss der Erwerber noch im Zeitpunkt der
Entfernung gutgläubig sein (§ 1121 II 2).
____________________________________________________________________ |
Enthaftung,
reguläre
[§§ 1121 ff.] |
Erzeugnisse
und sonstige Bestandteile des
Grundstücks sowie Zubehörstücke
werden enthaftet, wenn sie veräußert und von dem
Grundstück entfernt werden, bevor sie beschlagnahmt wurden.
Unerheblich ist, ob der Erwerber von der Hypothek Kenntnis hatte
oder nicht. Erzeugnisse und Bestandteile werden zudem von der
hypothekarischen Haftung frei, wenn sie innerhalb der Grenzen einer
ordnungsgemäßen Wirtschaft von dem
Grundstück getrennt
und vor der Beschlagnahme entfernt wurden, es sei denn, dass die
Entfernung zu einem vorübergehenden Zweck erfolgt.
Zubehörstücke
werden gem. § 1122 II ohne Veräußerung von
der Haftung
frei, wenn die Zubehöreigenschaft innerhalb der Grenzen einer
ordnungsgemäßen Wirtschaft vor der Beschlagnahme
aufgehoben
wird.
____________________________________________________________________ |
Entlastungsbeweis
(Exkulpation) |
Möglichkeit,
einer Haftung wegen
vermuteten Verschuldens dadurch
zu entgehen, dass die Einhaltung der im Verkehr erforderlichen
Sorgfalt dargelegt und bei Bestreiten bewiesen wird. Beispiele:
Beweis desjenigen, der objektiv eine Pflichtverletzung i.S.v.
§ 280 I begangen hat, dass diese nicht verschuldet wurde
(§ 280 I
2), oder Entlastungsbeweis des
Geschäftsherrn gem.
§ 831.
____________________________________________________________________ |
Entlastungsbeweis
des Geschäftsherrn
[§ 831] |
Darlegung,
dass der Geschäftsherr
bei der Auswahl, Anleitung und
Überwachung eines Verrichtungsgehilfen sowie bei
dessen
Ausrüstung
mit Arbeitsgeräten die erforderliche Sorgfalt beachtet hat
oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden
wäre.
____________________________________________________________________ |
Entlastungsbeweis,
dezentralisierter |
Von der Rspr.
anerkannte, vereinfachte
Exkulpationsmöglichkeit
i.R.d. § 831 I bei größeren Unternehmen.
Die erforderliche Sorgfalt
des Geschäftsherrn muss sich in diesem Fall nicht auf
sämtliche Betriebsangehörige
beziehen, sondern nur auf diejenigen Personen,
derer er sich für die Einstellung und Überwachung des
untergeordneten
Personals bedient.
____________________________________________________________________ |
Entreicherung
[§ 818 III] |
Sowohl
Herausgabe- als auch
Wertersatzanspruch aus § 812 sind
ausgeschlossen, wenn der Empfänger nicht mehr bereichert ist.
Dies ist der Fall, wenn das ursprünglich Erlangte entweder
nicht
mehr beim Bereicherten vorhanden ist, und der Bereicherte auch
sonst keine Vorteile mehr in seinem Vermögen hat (z.B. ersparte
Aufwendungen), oder das Erlangte zwar noch vorhanden ist, aber
der Bereicherte sonstige Vermögensnachteile durch den
Bereicherungsvorgang
erlitten hat (z.B. Erbringung der Gegenleistung). Ab
Rechtshängigkeit, bei
Kenntnis des fehlenden rechtlichen
Grundes
oder bei Gesetzes- bzw. Sittenverstoß haftet der Bereicherte
verschärft, mit der Folge, dass er sich nicht auf einen
Wegfall der
Bereicherung berufen kann (§ 818 IV).
____________________________________________________________________ |
Erbbaurecht
[§ 1 I ErbbauVO] |
Veräußerliches
und
vererbliches Recht, auf oder unter der Oberfläche
des Grundstücks eines anderen ein Bauwerk zu haben. Abweichend
von den §§ 946, 93, 94 ist nicht der
Grundstückseigentümer
Eigentümer des Gebäudes, sondern der
Erbbauberechtigte.
____________________________________________________________________ |
| Erbe |
Natürliche
oder juristische
Person, auf die mit dem Tod des
Erblassers das Vermögen
kraft Gesetzes oder kraft
Verfügung
des Erblassers als Ganzes übergeht und die in dessen Rechts-
und
Pflichtenstellung eintritt ( Gesamtrechtsnachfolge).
____________________________________________________________________ |
Erbenbesitz
[§ 857] |
Besitz
ohne Sachherrschaft, den der
Erbe im Todeszeitpunkt
des Erblassers kraft Gesetzes erwirbt, auch wenn er weder Kenntnis
vom Erbfall hatte noch
tatsächlich den Besitz ergriffen
hat. Der
Erbe tritt in dieselbe Besitzstellung ein, die auch beim Erblasser
bestand.
War der Erblasser unmittelbarer Besitzer, wird auch der Erbe
unmittelbarer Besitzer; war der Erblasser mittelbarer Besitzer, wird
der Erbe mittelbarer Besitzer.
____________________________________________________________________ |
| Erbengemeinschaft |
Mehrheit von
Erben, auf die mit dem Tode
des Erblassers der
gesamte Nachlass ungeteilt übergeht. Die Erbengemeinschaft
stellt eine Gesamthandsgemeinschaft dar, bei der jedem das ganze
Vermögen gehört, beschränkt durch die
Mitberechtigung der anderen
( Gesamthandsberechtigung). mehr..
____________________________________________________________________ |
| Erbenhaftung |
Haftung des
Erben für die mit
dem Erbfall auf ihn
übergegan-
genen Nachlassverbindlichkeiten
(§ 1967 I).
Grundsätzlich haftet
der Erbe jedenfalls nach Annahme der Erbschaft mit seinem gesamten
Privatvermögen und dem erworbenen
Nachlass
unbeschränkt.
Die Haftung gegenüber allen oder einzelnen
Nachlassgläubigern
kann jedoch durch Anordnung einer
Nachlassverwaltung
oder Beantragung einer Nachlassinsolvenz beschränkt
werden.
____________________________________________________________________ |
Erbfähigkeit
[§ 1923] |
Fähigkeit,
Erbe werden zu
können. Erbfähig ist grds. jede natürliche
oder juristische Person. Eine natürliche Person ist
erbfähig,
wenn sie zur Zeit des Erbfalls lebte (§ 1923 I) oder bereits
gezeugt
war und später lebend geboren wird (§ 1923 II).
Allerdings fällt die
Erbschaft dann erst mit der Geburt an.
____________________________________________________________________ |
| Erbfall |
Tod einer
natürlichen
Person.
____________________________________________________________________ |
| Erbfallschulden |
Erbfallschulden
sind Verbindlichkeiten, die
mit dem Erbfall in der
Person des Erben entstehen (Pflichtteilsansprüche,
Vermächtnisse,
Auflagen, Zugewinnausgleichsanspruch, Beerdigungskosten,
Erbschaftsteuer).
____________________________________________________________________ |
| Erblasser |
Natürliche
Person, die bei ihrem
Tod aufgrund gewillkürter oder
gesetzlicher Erbfolge ihren Nachlass hinterlässt.
____________________________________________________________________ |
| Erblasserschulden |
Erblasserschulden
sind die vom Erblasser
herrührenden Schulden,
die bereits vor seinem Tod entstanden waren.
____________________________________________________________________ |
| Erbquote |
Wertmäßige
Beteiligung
des einzelnen Miterben ( Erbengemeinschaft)
an dem Nachlass, die durch den
Erblasser festgelegt wird
oder sich aus den gesetzlichen Vorschriften der §§
1924 ff. ergibt.
____________________________________________________________________ |
| Erbrecht |
Durch Art. 14
I 1 GG sowohl als
objektiv-rechtliches Institut als auch
als Grundrecht des Einzelnen garantiert. Zum unantastbaren Wesensgehalt
des Erbrechts gehört die Gewährleistung des
Privaterbrechts
im Gegensatz zu einem alleinigen Staatserbrecht und der
Grundsatz der Testierfreiheit.
____________________________________________________________________ |
| erbrechtliche
Lösung |
Ehegattenerbrecht
____________________________________________________________________ |
Erbschaft
(Nachlass)
[§§ 1922, 1967] |
Vermögen
des Erblassers, das mit
dessen Tode als Ganzes auf die
Erben übergeht ( Gesamtrechtsnachfolge). Zum
Vermögen zählen
die geldwerten Positionen des Erblassers, aber auch dessen
Verbindlichkeiten. Nicht vererbt werden können hingegen die
persönlichkeitsbezogenen
Rechte und Pflichten des Erblassers, z.B. die
Mitgliedschaft in einem Verein (§ 38 S. 1) oder auch die
Stellung als
Vertragspartner in einem Dauerschuldverhältnis.
____________________________________________________________________ |
| Erbschaftsanfall |
Gesetzlicher
Übergang der
Erbschaft auf den Erben. Der Übergang Erbschaftsanfall
der Erbschaft erfordert keine Annahme, sodass es sich um einen
Von-selbst-Erwerb handelt.
____________________________________________________________________ |
Erbschaftsanspruch
[§ 2018] |
Erbrechtlicher
Anspruch, mit dem der
Erbe von dem Erbschaftsbesitzer
die Herausgabe des gesamten bei diesem vorhandenen
Nachlasses verlangen kann.
____________________________________________________________________ |
| Erbschaftsbesitzer |
Wer aufgrund
eines vermeintlichen Erbrechts
Erbschaftsgegen-
stände für sich in Anspruch nimmt,
unabhängig davon, ob er im
Hinblick auf das Erbrecht gut- oder bösgläubig ist.
____________________________________________________________________ |
Erbschafts-
verwaltungsschulden |
Verbindlichkeiten,
die aus der Verwaltung
und der Abwicklung des
Nachlasses herrühren (Kosten eines Testamentsvollstreckers,
eines
Nachlassverwalters, eines Nachlasspflegers und die Kosten der
Testamentseröffnung).
____________________________________________________________________ |
Erbschein
[§ 2353] |
Amtliches
Zeugnis des Nachlassgerichts
über das Erbrecht des Erben.
Ein Erbschein begründet die widerlegbare Vermutung, dass
dem im Erbschein Bezeichneten auch tatsächlich das angegebene
Erbrecht zusteht. Soweit die Vermutung reicht, besitzt der Erbschein
öffentlichen Glauben. Ein gutgläubiger Dritter kann
daher
vom Erbscheinserben durch Rechtsgeschäft einen
Erbschaftsgegenstand
gutgläubig erwerben (§ 2366). mehr..
____________________________________________________________________ |
Erbteil
[§ 1922 II] |
Anteil eines
Miterben an der Erbschaft,
dessen Höhe durci
bestimmt
wird.
____________________________________________________________________ |
Erbunwürdigkeit
[§§ 2339 ff. |
Ausschluss
eines gesetzlichen oder
gewillkürten Erben von der
Erbfolge wegen schwerwiegender Verfehlungen gegenüber dem
Erblasser.
____________________________________________________________________ |
Erbvertrag
[§ 1941] |
Verfügung
von Todes wegen in Form
eines Vertrages zwischen
dem Erblasser und einer anderen Person,
in dem sich die Parteien
u.a. darüber einigen, dass der Vertragspartner oder ein Dritter
Erbe, Vermächtnisnehmer o.
Auflagenbegünstigter
werden soll. mehr..
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| Erbverzicht |
Abstraktes
erbrechtliches
Verfügungsgeschäft zwischen dem Erbverzicht
Erblasser und dem Verzichtenden,
durch das noch vor dem Erbfall
das Erbrecht, der Pflichtteil oder sonstige vom Erblasser vorgesehene
Zuwendungen ausgeschlossen werden.
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| Erfolgsort |
Ort, an dem
der Leistungserfolg eintritt;
zu unterscheiden vom
Leistungsort.
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Erfüllbarkeit
[§ 271] |
Zeitpunkt, ab
dem der Schuldner leisten
darf, der Gläubiger also
durch Nichtannahme der Leistung in
Annahmeverzug kommt.
Die Erfüllbarkeit ist streng von der
Fälligkeit zu
unterscheiden.
Selbst wenn eine Leistungszeit bestimmt ist, so kann der Schuldner
die Leistung im Zweifel bereits vorher bewirken (§ 271 II).
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Erfüllung
[§ 362 I] |
Bewirkung
der geschuldeten Leistung, die
zum Erlöschen der
Forderung führt. Nach der Theorie der realen Leistungsbewirkung
sind subj. Tatbestandselemente nicht erforderlich. Der
Leistungsempfänger
muss aber empfangszuständig sein.
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Erfüllungsgehilfe
[§ 278] |
Erfüllungsgehilfe
ist, wer mit
Wissen und Wollen des Schuldners
zur Erfüllung einer Verbindlichkeit aus einem
Schuldverhältnis
tätig wird. Dieses Schuldverhältnis kann sich aus
Vertrag, aber auch
aus Gesetz ergeben. Der Schuldner hat ein Verschulden seines
Erfüllungsgehilfen
wie eigenes Verschulden zu vertreten.
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Erfüllungsinteresse
(positives Interesse;
Äquivalenzinteresse) |
Interesse
einer Vertragspartei an der
Erbringung der vertraglich
geschuldeten Leistung durch den Vertragspartner und an deren
Gleichwertigkeit mit der Gegenleistung. Andernfalls kann der
Gläubiger den entstandenen Schaden unter den Voraussetzungen
eines Anspruchs auf Schadensersatz statt der Leistung
geltend
machen. Der Ersatzanspruch kann nach der
Surrogations- oder
Differenzmethode berechnet werden.
Der Gläubiger ist so zu
stellen, wie er bei ordnungsgemäßger
Erfüllung stehen würde. Die
Einzelheiten sind umstritten: Teilweise wird angenommen, es sei
auf eine mangelfreie Leistung bei Fälligkeit abzustellen.
Die Gegenansicht stellt auf den Zeitpunkt des Fristablaufs bzw.
den Zeitpunkt ab, in dem das Ereignis eintritt, das eine Fristsetzung
entbehrlich macht. Nach der h.M. muss auf den Zeitpunkt abgestellt
werden, in dem der Gläubiger Schadensersatz statt der Leistung
verlangt (erst dann bleibt die Gegenleistung endgültig aus,
§ 281 IV).
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| Erfüllungsort |
Gelegentlich
im Gesetz (vgl.
§§ 447 I, 448 I, 644 II) verwendeter Be-
griff für den Leistungsort.
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| Erfüllungssurrogat |
Umstand, der
ebenso wie die
Erfüllung zum Erlöschen der For-
derung führt. Zu den Erfüllungssurrogaten
gehören die Leistung
an Erfüllungs statt (§ 364 I), die Hinterlegung
(§§ 372 ff.), die
Aufrechnung
(§§ 387 ff.) und der
Erlass (§ 397 I),
nicht aber die Leistung
erfüllungshalber (z.B. Ausstellung eines Verrechnungsschecks,
§ 364 II).
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| Erklärungsbewusstsein |
Bewusstsein,
mit einer Handlung eine
rechtserhebliche Erklärung
abzugeben. Handelt der Erklärende bei Abgabe einer
Willenserklärung
ohne Erklärungsbewusstsein, so ist ihm das Erklärte
gleichwohl
normativ als Willenserklärung zuzurechnen, wenn er bei
Anwendung
der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen
und vermeiden können, dass seine Äußerung
nach Treu und Glauben
und der Verkehrssitte als Willenserklärung aufgefasst werden
durfte und wenn der Empfänger sie auch tatsächlich so
verstanden
hat (sog. potenzielles Erklärungsbewusstsein;
Anfechtungsmöglichkeit
des Erklärenden gem. § 119 I analog).
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Erklärungsirrtum
[§ 119 I, 2. Fall] |
Willensmangel,
bei dem der
äußere Erklärungstatbestand einer
Willenserklärung vom
tatsächlichen inneren
Geschäftswillen
des Erklärenden abweicht. Dem Erklärenden
unterläuft ein Fehler
beim Erklärungsvorgang (Merke: Der Erklärende
weiß nicht, was er
sagt). Typische Fälle des Erklärungsirrtums sind
Versprechen, Verschreiben
oder Vergreifen. Gesetzlich geregelter Sonderfall des
Erklärungsirrtums
ist der Übermittlungsfehler (§ 120). Zu den
Rechtsfolgen
Irrtumsanfechtung.
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erlangtes
Etwas
[§§ 812 ff.] |
Das erlangte
Etwas kann jeder
Vermögensvorteil, also der Erwerb
eines Rechtes, einer Rechtsposition oder auch eines
tatsächlichen
Vorteils sein. Beispiele: Eigentum, Besitz, Gebrauchs- oder
Nutzungsmöglichkeiten
und sonstige Vorteile.
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Erlass
[§ 397 I] |
Vertrag
zwischen Gläubiger und
Schuldner mit dem als Erfüllungssurrogat
die Forderung aufgehoben wird.
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Erlassfalle
[§ 151] |
Übersendet
der Schuldner dem
Gläubiger einen Scheck mit einem
geringeren als dem geschuldeten Betrag und teilt ihm mit, dass er
bei Einlösung des Schecks die darüber hinaus
bestehende Forderung
als erloschen ansieht, liegt grds. in der Einlösung des Schecks
eine konkludente Annahme des Erlassangebotes.
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| Ersatzerbe |
Erbe,
der aufgrund einer Anordnung des
Erblassers nur dann Ersatzerbe
als Erbe eintritt, wenn der zunächst berufene Erbe vor oder
nach
dem Erbfall wegfällt, z.B. durch Vorversterben. Vgl.
für einen Anwendungsfall
der Ersatzerbschaft das Berliner Testament.
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Ersitzung
[§§ 937 ff.] |
Originärer
Eigentumserwerb durch
10-jährigen, fortgesetzten gutgläubigen
Eigenbesitz an einer beweglichen Sache.
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erweiterter
Eigentumsvorbehalt |
Sonderform des
Eigentumsvorbehalts, bei
dem der Übergang
des Eigentums auf den Käufer nicht schon mit Zahlung des
Kaufpreises,
sondern erst nach Eintritt weiterer Bedingungen stattfindet
(z.B. Tilgung sämtlicher Forderungen des Verkäufers
aus der
Geschäftsverbindung).
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| ex
nunc |
(lat.)
„von nun an“
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| ex
tunc |
(lat.)
„von damals an“,
rückwirkend
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Existenzgründer
[§ 507] |
Natürliche
Person, die sich einen
Kredit für die Aufnahme einer gewerbl.
oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit
gewähren lässt.
Der Anwendungsbereich der verbraucherschützenden Vorschriften
der §§ 491–506 wird auf
Existenzgründer erstreckt, die nicht
dem Begriff des Verbrauchers unterfallen.
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| Exkulpation |
(lat.)
„Entlastung“
Entlastungsbeweis
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| F |
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Factoring
(Forderungskauf) |
Vertrag
über die im Voraus
erfolgende Abtretung bestimmter
Forderungen der einen Partei (Factoringgeber) an die andere Partei
(Factor) gegen Zahlung des Wertes der Forderung abzüglich einer
Provision (Factoringgebühr). Zu differenzieren ist zwischen
echtem Factoring, bei dem der Factor das Ausfallrisiko des
Drittschuldners
der erworbenen Forderung übernimmt, und unechtem
Factoring, bei dem der Factor im Falle der Uneinbringlichkeit
Rückgriff
gegen den Factoringgeber nehmen kann.
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Fälligkeit
[§ 271] |
Zeitpunkt, ab
dem der Gläubiger
die geschuldete Leistung verlangen
kann. Von der Fälligkeit zu unterscheiden ist die
Erfüllbarkeit
einer Leistung durch den Schuldner, von der im Zweifel anzunehmen
ist, dass sie bereits vor Fälligkeit vorliegt (§ 271
II). Die Fälligkeit
eines Anspruchs bestimmt sich in erster Linie nach der Par-
teivereinbarung oder ergibt sich aus dem Gesetz (vgl. etwa
§§ 488
III, 551 II 2, 556 b I, 604, 614, 641, 695, 696, 699, 721, 760, 1360 a
II 2,
1361 IV 2, 1585 I 2, 1612 III 1, 2181). Fehlt es an einer
Zeitbestimmung,
tritt die Fälligkeit nach der Auslegungsregel des §
271 I sofort
mit der Begründung des Anspruchs ein.
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Fahrlässigkeit
[§ 276 II] |
Außer
Acht lassen der im Verkehr
erforderlichen Sorgfalt. Diese bestimmt
sich anhand eines objektiv typisierten Maßstabs, bei dem
das Alter und die Zugehörigkeit zu einem bestimmten
Verkehrskreis
zu berücksichtigen sind. Erforderlich ist diejenige Sorgfalt,
die
zum Handlungszeitpunkt nach dem Urteil besonnener und gewissenhafter
Angehöriger des jeweiligen Verkehrskreises zu beachten
ist. Besondere individuelle Kenntnisse und Fähigkeiten
erhöhen
den zu beachtenden Sorgfaltsmaßstab. Nach dem Grad der
Fahrlässigkeit
sind leichte und grobe Fahrlässigkeit zu
unterscheiden.
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Fahrnisverbindung
[§ 947] |
Verbindung
mehrerer beweglicher Sachen
verschiedener Eigentümer
zu einer einheitlichen Sache. Sind die miteinander verbundenen
Sachen wesentliche Bestandteile einer
einheitlichen Sache
geworden, werden die Eigentümer der Einzelsachen
Bruchteilseigentümer
der neuen Sache ( Bruchteilsgemeinschaft). Ist eine
der Sachen als Hauptsache anzusehen, so wird der
Eigentümer
der Hauptsache Alleineigentümer. Die Eigentümer der
eingefügten
Sache, die ihr Eigentum verlieren, erwerben gem. § 951 unter
den Voraussetzungen des § 812 einen Ausgleichsanspruch.
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falsa
demonstratio
non nocet |
(lat.)
„eine falsche Bezeichnung
schadet nicht“: Wählt der Erklärende
bei einer Willenserklärung eine
objektiv falsche
Bezeichnung,
die der Erklärungsempfänger dennoch richtig versteht,
gilt das
übereinstimmend Gewollte und nicht das tatsächlich
Erklärte.
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| falsus
procurator |
(lat.)
„falscher
Vertreter“ Vertreter ohne Vertretungsmacht
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fehlerhafter
Besitz
[§ 858] |
Besitz,
den jemand entweder durch selbst
verübte verbotene
Eigenmacht erlangt hat und jetzt noch Besitzer ist (§ 858 II
1) oder
den jemand als Erbe eines fehlerhaften Besitzers oder sonstiger
Besitznachfolger
bei positiver Kenntnis der Fehlerhaftigkeit bei Besitzerwerb
erlangt hat (§ 858 II 2).
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Fernabsatzvertrag
[§§ 312 b ff.] |
Vertrag
über die Lieferung von
Waren oder über die Erbringung
von Dienstleistungen, der zwischen einem
Unternehmer und einem
Verbraucher unter
ausschließlicher Verwendung von
Fernkommunikationsmitteln
abgeschlossen wurde. Gem.
§§ 312 b ff. besteht ein Widerrufsrecht (
Widerruf). mehr..
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Fernkommunikations-
mittel
[§ 312 b II] |
Kommunikationsmittel,
die zur Anbahnung
oder zum Abschluss
eines Vertrags ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der
Vertragsparteien eingesetzt werden können, wie z.B. Briefe,
Kataloge,
Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails sowie Rundfunk, Tele- und
Mediendienste.
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| Fiktion |
Anordnung,
nach der bestimmte
tatsächliche oder rechtliche Um-
stände als gegeben zu behandeln sind, unabhängig
davon, ob sie
in Wirklichkeit vorliegen (z.B. §§ 105 a S. 1, 1923
II). Anders als eine
Vermutung oder
Auslegungsregel kann eine Fiktion nicht widerlegt
werden.
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Firma
[§ 17 HGB] |
Name des
Kaufmanns, unter dem er im
Handelsverkehr seine
Geschäfte betreibt, seine Unterschrift abgibt sowie klagen und
verklagt
werden kann.
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| Fixgeschäft |
Gegenseitiger
Vertrag, bei dem die
Einhaltung einer bestimmten
Leistungszeit Inhalt der Leistungspflicht ist. Zu unterscheiden sind
absolutes und
relatives Fixgeschäft.
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Forderungsübergang
(cessio legis,
Legalzession)
[§ 412] |
Durch Gesetz
angeordneter Übergang
einer Forderung bei Vorliegen
bestimmter Tatbestandsvoraussetzungen. Auf den gesetzlichen
Forderungsübergang finden die Vorschriften der
Abtretung
(mit Ausnahme der §§ 405, 411) entsprechende
Anwendung.
Beispiele: §§ 268 III, 426 III, 774 II, 1143, 1225.
Zudem gehen gem.
§ 401 I akzessorische Sicherungsrechte mit über.
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Form
[§§ 125 ff.] |
Äußere
Gestalt eines
Rechtsgeschäfts. Nach dem Grundsatz der
Privatautonomie besteht grds. Formfreiheit. Formbedürftigkeit
ergibt
sich ausnahmsweise aufgrund spezieller gesetzlicher Formvorschriften
(gesetzliche Form) oder aus Parteivereinbarung (gewillkürte
Form). [Zu gesetzlichen Formvorschriften vgl.
Formverstoß]
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Formverstoß
[§ 125] |
Besteht ein
gesetzliches Formerfordernis,
so erstreckt sich dieses
auf das gesamte formbedürftige Rechtsgeschäft
einschließlich aller
Nebenabreden. Ein ohne die erforderliche Form geschlossenes
Rechtsgeschäft ist insgesamt nichtig, soweit nicht eine
gesetzlich
angeordnete Heilung durch Vollzug eingetreten ist (§§
311 b I 2,
494 II 1, 518 II, 766 S. 3, 2301 II; § 15 IV 2 GmbHG).
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Freiheit
[§ 823 I] |
Körperliche
Bewegungsfreiheit,
d.h. die Möglichkeit, einen bestimmten
Ort zu verlassen. Nicht: Beeinträchtigung der Willensund
Entschlussfreiheit.
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| Fremdbesitzer |
Besitzer, der
eine Sache als einem anderen
gehörend, also in Aner-
kennung fremden Eigentums besitzt.
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fremdes
Geschäft
[§ 677] |
Geschäfte,
die nach ihrer Natur,
ihrem Inhalt und ihrem äußeren Erscheinungsbild
unmittelbar in die Rechts- und Interessensphäre eines
anderen fallen (objektiv fremdes Geschäft) oder
Geschäfte, die
ihren Fremdcharakter durch den Willen des Handelnden, für einen
anderen tätig werden zu wollen (subjektiv fremdes
Geschäft) erhalten
und nach h.M. „auch fremde Geschäfte“, bei
denen der Geschäftsführer
eigene und fremde Angelegenheiten besorgt.
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Fremdgeschäfts-
führungswille
[§§ 683 ff.] |
Bewusstsein
und Wille, die Angelegenheiten
eines anderen zu besorgen
und ihm die Vorteile der Geschäftsbesorgung zugute kommen
zu lassen. Bei Vornahme eines objektiv
fremden Geschäfts
(und auch bei Vornahme eines auch-fremden Geschäfts) wird
Fremdgeschäftsführungswille vermutet. Bei objektiv
neutralen
oder sogar eigenen Geschäften des
Geschäftsführers, ist ein konkreter
Nachweis des Fremdgeschäftsführungswillens
erforderlich.
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Frist
[§§ 187–193] |
Jeder
begrenzte, bestimmte, bezeichnete
oder bestimmbare Zeitraum
(I.e.S.: Bestimmter Zeitraum, innerhalb dessen eine Handlung
vorzunehmen ist). mehr..
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Fristbeginn
[§ 187] |
Ist
für den Anfang einer
Frist
ein Ereignis oder ein in den Lauf eines
Tages fallender Zeitpunkt maßgebend (Regelfall), beginnt die
Frist um 00.00 Uhr des Folgetages, d.h., dass der Tag, in den das
Ereignis
oder der Zeitpunkt fällt, nicht mitgerechnet wird (§
187 I).
Ausnahmen: Der Beginn eines Tages ist der für den Anfang einer
Frist maßgebende Zeitpunkt (§ 187 II 1) und bei der
Berechnung
des Lebensalters (§ 187 II 2).
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Fristende
[§ 188] |
Eine nach
einem Zeitraum bemessene Frist
(Wochen, Monate,
Jahre) endet mit Ablauf des Tages, der durch seine Benennung
oder Zahl dem Tag vor Fristbeginn entspricht; bei Fristen nach
§ 187 II ist der Tag des Fristbeginns maßgeblich.
Ist innerhalb der
Frist eine Willenserklärung abzugeben
oder eine Leistung zu
bewirken,
verlängert sich die Frist, wenn der letzte Tag auf einen
Samstag, Sonntag oder einen staatlich anerkannten Feiertag
fällt,
bis zum nächsten Werktag (§ 193). Beachte:
Fristbeginn kann an jedem
Tag sein.
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frustrierte
Aufwendungen |
Aufwendungen,
die im Vertrauen auf den
Erhalt einer später
ausgebliebenen Leistung gemacht wurden. Frustrierte Aufwendungen
können als sog. Frustrationsschaden ersetzt verlangt werden,
wenn der Ersatz des Vertrauensschadens geschuldet wird (z.B.
gem. §§ 122, 179 II). Anstelle des
Schadensersatzes statt der Leistung
kann der Gläubiger gem. § 284 diejenigen Aufwendungen
ersetzt
verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht
hat und billigerweise machen durfte. Voraussetzung ist dabei
allerdings, dass der Zweck der Aufwendung nicht auch ohne
die Pflichtverletzung des Schuldners verfehlt worden wäre. Im
Rahmen
eines Schadensersatzanspruches statt der Leistung können
zudem diejenigen nutzlosen Aufwendungen ersetzt verlangt werden,
die von der Rentabilitätsvermutung
umfasst sind. Im
Deliktsrecht
werden frustrierte Aufwendungen nur dann ersetzt,
wenn der Deliktstatbestand gerade das Vertrauen in die Aufwendungen
schützt.
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