| G |
Begriffserläuterung
|
| Garantie |
Vertragliche
Vereinbarung, durch die die Rechte des Garantieneh-
mers (i.d.R. Käufers) im Vergleich zu seinen gesetzlichen
Gewährleistungsrechten
( Gewährleistung)
verstärkt werden. Siehe auch
Garantiearten.
____________________________________________________________________ |
| Garantiearten |
Bei Garantien
ist nach der Person des Garantiegebers zwischen
Hersteller- und Verkäufergarantien, nach dem Inhalt der
Garantieerklärung
zwischen Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantien
und nach der Abhängigkeit von den gesetzl.
Mängelrechten zwischen
selbst- und unselbstständigen Garantien zu differenzieren.
____________________________________________________________________ |
Gattungsschuld
[§ 243] |
Schuld, bei
der – anders als bei der
Stückschuld –
der Leistungsgegenstand
von den Parteien nur nach generellen Merkmalen bestimmt
ist. Die Auswahl der konkret zu leistenden Sachen obliegt
dem Schuldner. Erfüllungstauglich sind aber nur zur Gattung
gehörende
Sachen von mittlerer Art und Güte (§ 243 I,
§ 360 HGB). Zur
Beschränkung der Schuld auf bestimmte Stücke
Konkretisierung. mehr..
____________________________________________________________________ |
Gebäudehaftung
[§ 836] |
Haftung des
Eigenbesitzers eines Grundstückes für
Körper- oder
Sachschäden, die durch den Einsturz oder die Ablösung
des gesamten
oder eines Teils des auf dem Grundstück stehenden
Gebäudes
oder eines sonstigen mit dem Grundstück verbundenen
Werkes verursacht werden. Die Haftung beruht auf vermutetem
Verschulden und greift nicht ein, wenn sich der Eigenbesitzer
exkulpieren
kann ( Entlastungsbeweis).
____________________________________________________________________ |
Gebäudeteil
[§ 836] |
Ein
Gebäudeteil ist eine Sache, die zur Herstellung eines
Gebäudes
eingefügt ist oder bei der sich eine Zugehörigkeit zu
dem Gebäude
aus einem festen baulichen Zusammenhang ergibt.
____________________________________________________________________ |
Gebrauchsvorteile
[§ 100] |
Vorteile,
welche der Gebrauch einer Sache gewährt, ohne dass es
sich dabei um Früchte i.S.v. § 99 handelt; Beispiel:
Wohnvorteil.
____________________________________________________________________ |
| Gefährdungshaftung |
Zum
Schadensersatz verpflichtende,
verschuldensunabhängige
Haftung des Verantwortlichen, die sich daraus ergibt, dass sich in
dem schädigenden Ereignis eine bestimmte, von dem
Verantwortlichen
verursachte Gefahr verwirklicht hat. Zurechnungsgrund ist
keine rechtswidrig und schuldhaft begangene unerlaubte Handlung,
sondern die Schaffung eines bestimmten (erlaubten) Risikos
für andere durch das Betreiben einer bestimmten Anlage.
Beispiele:
Haftung des Halters eines Kfz (§ 7 StVG) oder Haftung
für Fehler
von Produkten (§§ 1 ff. ProdHaftG).
____________________________________________________________________ |
| Gefälligkeit |
Eine
Gefälligkeit liegt vor, wenn jemand für einen anderen
tätig
wird, ihm eine Sache überlässt oder dessen Sache
aufbewahrt,
ohne dafür ein Entgelt zu erhalten. Eine bloße
Gefälligkeit begründet
weder Erfüllungs- noch Aufwendungsersatzansprüche.
Auslegungskriterien
für die Frage, ob eine Gefälligkeit oder ein
Gefälligkeitsvertrag vorliegt, sind: Wert der Sache, die
wirtschaftliche
Bedeutung der Angelegenheit, erkennbares Interesse des
Begünstigten
sowie das durch den Gefälligen übernommene Risiko.
____________________________________________________________________ |
| Gefälligkeitsverhältnis |
Bei einem
Gefälligkeitsverhältnis werden ebenfalls keine
Leistungspflichten
begründet. Anders als bei einer bloßen
Gefälligkeit
bestehen wegen der wirtschaftlichen Bedeutung der Gefälligkeit
aber Sorgfaltspflichten, deren Verletzung einen Schadensersatzanspruch
auslösen kann.
____________________________________________________________________ |
| Gefälligkeitsvertrag |
Beim
Gefälligkeitsvertrag verpflichtet sich der Schuldner mit
Rechtsbindungswillen, für den Gläubiger unentgeltlich
(und
fremdnützig) tätig zu werden. Anders als bei einer
bloßen Gefälligkeit
besteht ein Erfüllungsanspruch.
____________________________________________________________________ |
| Gefahrtragung |
Verteilung der
Risiken einer zufälligen, d.h. von keiner Partei des
Schuldverhältnisses zu verantwortenden Störung der
Leistung. Zu
differenzieren ist zwischen Leistungsgefahr (Sachgefahr) und
Gegenleistungsgefahr ( Preisgefahr).
____________________________________________________________________ |
| Gefahrübergang |
Übergang
der Preisgefahr durch besondere
Gefahrtragungsre-
geln (§ 446: Übergabe; § 447: Versendung;
§ 357 II 2: Rücksendung;
§ 644: Abnahme; § 645: Verantwortlichkeit des
Bestellers).
____________________________________________________________________ |
| Gegenseitigkeit |
Synallagma
____________________________________________________________________ |
| Gegenstände |
Sachen und
Rechte.
____________________________________________________________________ |
geheimer
Vorbehalt
(Mentalreservation)
[§ 116 S. 1] |
Fall eines
bewussten Willensmangels bei einer
Willenserklärung,
der darin besteht, dass der Erklärende sich bei Abgabe der
Erklärung
insgeheim vorbehält, die Rechtsfolgen der Erklärung
nicht
zu wollen.
____________________________________________________________________ |
| Geheißperson |
Person, die
bei der Übertragung des Eigentums an einer
beweg-
lichen Sache bei der Übergabe i.S.d. § 929 S. 1 auf
Geheiß des Veräußerers
oder Erwerbers mitwirkt, ohne Besitzdiener oder Besitzmittler
zu sein. Geheißperson des Erwerbers ist, wer auf seinen
Geheiß
den mittelbaren oder unmittelbaren Besitz an der Sache erwirbt.
Geheißperson des Veräußerers ist, wer auf
Veranlassung des
Veräußerers den Besitz an den Erwerber o. an dessen
Geheißperson
überträgt. Der Besitzverlust bzw. Besitzerwerb bei
einer Geheißperson
wird dem Verkäufer bzw. Erwerber zugerechnet.
____________________________________________________________________ |
Gehilfe
[§ 830 II] |
Gehilfe ist,
wer ohne eigenen Täterwillen dem Täter in irgendeiner
Form bei einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung
vorsätzlich
Hilfe leistet (vgl. § 27 StGB).
____________________________________________________________________ |
| Geldschuld |
Das Gesetz
enthält keine umfassende Regelung der Geldschuld; zu
unterscheiden sind Geldsummenschuld,
Geldwertschuld sowie
Gattungsschuld.
____________________________________________________________________ |
Geldsummenschuld
(Geldbetragsschuld) |
Normale
Geldschuld, bei der die geschuldete Geldleistung
ausschließlich
summenmäßig in Währungseinheiten festgelegt
wird
(z.B. 50 €). Die Leistungspflicht des Geldsummenschuldners
richtet
sich ausschließlich nach dem Nennbetrag der Schuld und nicht
nach dem Wert des Geldbetrages.
____________________________________________________________________ |
| Geldwertschuld |
Die
Geldwertschuld ist auf den in Geld zu berechnenden Wert eines
Gegenstandes oder eines Vermögensanteils gerichtet, nicht
aber von vornherein auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme. mehr..
____________________________________________________________________ |
gemeinschaftliches
Testament
(Ehegattentestament)
[§§ 2265 ff.,
§ 10 IV LPartG] |
Testament,
in dem Ehegatten oder Lebenspartner gemeinschaftlich
letztwillige Verfügungen treffen können. Es besteht
die
Formerleichterung, dass das Testament nur einer der Partner in der
nach § 2247 vorgeschriebenen Form errichten muss und der andere
die Erklärung eigenhändig mit unterzeichnet
(§ 2267).
____________________________________________________________________ |
Genehmigung
[§ 184] |
Nachträgliche
Zustimmung zu einem
zustimmungsbedürftigen
Rechtsgeschäft, die zum rückwirkenden Wirksamwerden
führt
(§ 184 I). Die Genehmigung ist wegen ihrer rechtsgestaltenden
Wirkung unwiderruflich, kann aber bei Vorliegen der Voraussetzungen
nach den §§ 119 ff. angefochten werden.
____________________________________________________________________ |
Gesamtgläubigerschaft
[§ 428] |
Mehrheit von
Gläubigern, bei der jeder die ganze Leistung fordern
kann, der Schuldner die Leistung aber nur einmal zu bewirken
verpflichtet
ist. Der Schuldner kann nach seinem Belieben an einen
der Gläubiger leisten; Erfüllungswirkung tritt
ggü. allen ein.
____________________________________________________________________ |
| Gesamtgut |
Das beim
Güterstand der Gütergemeinschaft den
Ehegatten ge-
meinsam gehörende Vermögen. Den Ehegatten individuell
gehörendes
Vermögen wird als Vorbehaltsgut bezeichnet.
____________________________________________________________________ |
Gesamthands-
berechtigung |
Gemeinsame
Berechtigung mehrerer an einem Gegenstand, sodass
jeder Beteiligte am Ganzen berechtigt ist, jedoch beschränkt
durch die Mitberechtigung der anderen. Der Einzelne hat einen
quotenmäßigen Anteil am Recht. Privatrechtlich gibt
es fünf Gesamthandsrechtsverhältnisse:
Personengesellschaften, nicht
rechtsfähige Vereine, Miterbengemeinschaft (§ 2032
I), Gütergemeinschaft
(§ 1416), fortgesetzte Gütergemeinschaft
(§§ 1485 ff.).
____________________________________________________________________ |
Gesamtrechts-
nachfolge |
Übergang
aller Rechte und Pflichten einer Person auf eine andere
Person (Beispiel: Erbfall, § 1922 I).
____________________________________________________________________ |
Gesamtschuld
[§ 421] |
Mehrheit von
Schuldnern, bei der jeder Schuldner die ganze Leistung
zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger die Leistung aber
insgesamt
nur einmal zu fordern berechtigt ist. Übernehmen mehrere
vertraglich die Verpflichtung zu einer Leistung, so liegt im Zweifel
eine Gesamtschuld vor (§ 427). Voraussetzungen einer
Gesamtschuld
sind: Verpflichtung auf dasselbe Leistungsinteresse, einmaliges
Leistungsrecht des Gläubigers, Gleichstufigkeit der
Verbindlichkeiten
(Gleichrangigkeit der Haftung). Eine gesamtschuldnerische
Haftung wird außerdem in folgenden Fällen gesetzlich
angeordnet:
Schuldner einer unteilbaren Leistung (§ 431), mehrere
Verantwortliche für denselben Schaden aus unerlaubter Handlung
(§ 840 I) und auch: §§ 42 II 2, 53, 54 S. 2,
1664 II, 1833 II, 2219 II, § 5
ProdHaftG oder § 33 I AtomG.
____________________________________________________________________ |
| Gesamtvertretung |
Mehreren
Personen nur gemeinsam zustehende
Vertretungsmacht
(z.B. § 1629 I 2, Eltern oder §§ 714, 709,
GbR-Gesellschaft).
____________________________________________________________________ |
Geschäft
für den,
den es angeht |
Ausnahme vom
vertretungsrechtlichen Offenkundigkeitsprinzip,
bei Bargeschäften des
täglichen Lebens, mit der
Folge, dass es
sich nicht um ein Eigengeschäft des Vertreters handelt, sondern
der Vertrag mit dem Vertretenen zustande kommt.
____________________________________________________________________ |
geschäftsähnliche
Handlung |
Private
Willensäußerung, an die die Rechtsordnung den
Eintritt einer
bestimmten Rechtsfolge – anders als bei der
Willenserklärung
– unabhängig vom Willen des
Äußernden knüpft.
Geschäftsähnliche
Handlungen sind z.B. die Aufforderung zur Erklärung
über
die Genehmigung (§§ 108 II, 177 II, 1366 III), das
verjährungsunterbrechende
Anerkenntnis (§ 212 I Nr. 1), die Fristsetzung zur Leistung
oder Nacherfüllung (§ 281 I 1) und die
verzugsbegründende
Mahnung (§ 286 I 1). Grds. finden die Vorschriften
für Rechtsgeschäfte
auf geschäftsähnliche Handlungen entspr. Anwendung.
____________________________________________________________________ |
Geschäftsanmaßung
[§ 687 II] |
Bewusste
Führung eines fremden Geschäfts als eigenes in
Kenntnis
der fehlenden Berechtigung. Eine Geschäftsanmaßung
ist rechtswidrig
und führt zu delikts- und bereicherungsrechtl.
Ansprüchen
des Geschäftsherrn sowie zu Anspr. aus GoA
(§§ 677, 678, 681, 682).
____________________________________________________________________ |
Geschäftsbesorgung
(i.e.S.) |
Beim
(entgeltlichen) Geschäftsbesorgungsvertrag
(§ 675)
wird
der Begriff eng verstanden: Geschäftsbesorgung ist jede
selbstständige
Tätigkeit wirtschaftlicher Art und im fremden Interesse.
Selbstständig ist die Tätigkeit, wenn sie Raum
für eigenverantwortliche
Überlegungen und Willensbildung des Geschäftsbesorgers
lässt. Beispiel: Vermögensverwaltung.
____________________________________________________________________ |
Geschäftsbesorgung
(i.w.S.) |
Beim
Auftrag und bei der Geschäftsführung
ohne Auftrag
wird der Begriff weit verstanden: Er umfasst jede Tätigkeit in
fremdem
Interesse.
____________________________________________________________________ |
Geschäfts-
besorgungsvertrag
[§ 675] |
Dienst- oder
Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung (i.e.S.)
zum Inhalt hat. Auf ihn finden neben dem Dienst- bzw. Werkvertragsrecht
kraft Verweisung in § 675 I viele Vorschriften über
den
Auftrag Anwendung.
Sonderfälle:
Überweisungsvertrag und Girovertrag
(§§ 676 d ff. und §§ 676 f ff.).
____________________________________________________________________ |
Geschäftsfähigkeit
[§§ 104 ff.] |
Fähigkeit,
Rechtsgeschäfte selbst
oder durch selbst bestellte
Vertreter vorzunehmen. Geschäftsfähig ist jeder, der
nicht geschäftsunfähig
oder in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt
ist
( beschränkte
Geschäftsfähigkeit).
Geschäftsunfähig sind Personen,
die das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder sich in
einem nicht nur vorübergehenden Zustand krankhafter
Störung
der Geistestätigkeit befinden, der die freie Willensbestimmung
ausschließt (§ 104).
____________________________________________________________________ |
Geschäftsführung
ohne Auftrag
[§§ 677 ff.] |
Besorgung
eines Geschäfts für einen anderen ohne dessen Auftrag
oder sonstige Berechtigung ihm gegenüber.
____________________________________________________________________ |
Geschäftsführung
ohne Auftrag
(Voraussetzungen |
Tatbestandsvoraussetzungen:
Vorliegen einer Geschäftsbesorgung
i.w.S.,
Fremdgeschäftsführungswille des
Geschäftsführers,
Fehlen eines Auftrags oder einer sonstigen Berechtigung im
Verhältnis
zum Geschäftsherrn. Die Rechtsfolgen richten sich danach,
ob die Geschäftsführung berechtigt (
berechtigte
Geschäftsführung
ohne Auftrag) oder nicht berechtigt (
nicht berechtigte
Geschäftsführung
ohne Auftrag) übernommen wurde.
____________________________________________________________________ |
Geschäftsgrundlage
[§ 313] |
Die
Geschäftsgrundlage bilden diejenigen Umstände und
allgemeinen
Verhältnisse, deren Vorhandensein und Fortdauer erforderlich
ist, damit der Vertrag nach Intention beider Vertragspartner
noch als eine sinnvolle Regelung bestehen kann (obj.
Geschäftsgrundlage,
§ 313 I). Geschäftsgrundlage sind auch die bei
Abschluss
des Vertrages zutage getretenen, dem anderen Teil erkennbar
gewordenen und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen
der einen oder die gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien
von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt bestimmter
Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf
diesen
Vorstellungen aufbaut und diese Umstände nicht sogar
Vertragsinhalt
geworden sind (subj. Geschäftsgrundlage, § 313 II).
Einseitige
Motive, die eine Partei zum Vertragsschluss bewogen haben,
sind unerheblich. Bei einer Störung der
Geschäftsgrundlage kann Vertragsanpassung oder
Rücktritt bzw.
Kündigung verlangt werden.
____________________________________________________________________ |
| Geschäftswille |
Wille zur
Herbeiführung einer bestimmten Rechtsfolge durch eine
Willenserklärung. Leidet
eine Willenerklärung auf
Ebene des Geschäftswillens
an einem Fehler, beeinträchtigt dies die Wirksamkeit
der Willenserklärung nicht, aber der Erklärende kann
sich
durch Anfechtung aus der Bindung lösen, haftet dann aber u.U.
auf
Ersatz des Vertrauensinteresses (§
122).
____________________________________________________________________ |
Gesellschaft
bürgerlichen Rechts
(GbR)
[§§ 705 ff.] |
Auf Vertrag
beruhende Vereinigung mehrerer Personen zur Förderung
eines von ihnen gemeinsam verfolgten Zwecks. Die GbR ist
Grundform der Personengesellschaft; für die OHG verweist
§ 105 III
HGB und für die KG § 161 II i.V.m. § 105 III
HGB auf die §§ 705 ff. Die
GbR entsteht mit Abschluss des Gesellschaftsvertrags; dieser bedarf
keiner besonderen Form. Nach h.A. ist die GbR als
Außengesellschaft
rechts- und parteifähig. Umstritten ist die
Grundbuchfähigkeit.
____________________________________________________________________ |
Gesellschaft
mit
beschränkter Haftung
(GmbH) |
Die GmbH ist
eine selbstständige juristische Person des Privatrechts
in der Form einer Kapitalgesellschaft. Die Gesellschaft selbst
kann Trägerin von Rechten und Pflichten sein, klagen und
verklagt
werden (§ 13 I GmbHG). Sie kann zu jedem gesetzlich
zulässigen
Zweck gegründet werden, auch zu nicht wirtschaftlichen Zwecken.
____________________________________________________________________ |
| gesetzliche Erbfolge |
____________________________________________________________________
Gesamtrechtsnachfolge der
gesetzlichen Erben, wenn der
Erblasser keinen Erben bestimmt hat
oder eine Verfügung von
Todes wegen unwirksam ist. Gesetzliche Erben sind die Verwandten
(§§ 1924–1929), der Ehegatte (§
1931), der Lebenspartner (§ 10
LPartG) und der Staat (§ 1936).
____________________________________________________________________ |
gesetzliches
Schuldverhältnis |
Pflichtenbegründende
Sonderbeziehung, die z.B. in folgenden Fällen
zustande kommt: Geschäftsführung
ohne Auftrag,
ungerechtfertigte
Bereicherung, unerlaubte Handlung,
Bruchteilsgemeinschaft,
Fund, E-B-V etc.
____________________________________________________________________ |
| Gestaltungserklärung |
Einseitige,
empfangsbedürftige Willenserklärung, mit der
ein
Gestaltungsrecht ausgeübt
wird.
Gestaltungserklärungen sind
unwiderruflich und bedingungsfeindlich.
____________________________________________________________________ |
| Gestaltungsrecht |
Subjektives
Recht, das dem Inhaber die Rechtsmacht verleiht,
ohne die Mitwirkung eines anderen durch einseitige
Gestaltungserklärung
auf die bestehende Rechtslage einzuwirken u. ein
Rechtsverhältnis zu begründen, inhaltlich zu
bestimmen, abzuändern
oder aufzuheben. Gestaltungsrechte unterliegen nicht der
Verjährung, ihre
Ausübung kann aber durch eine
Ausschlussfrist
begrenzt sein (vgl. § 218). mehr..
____________________________________________________________________ |
| gestörtes
Gesamtschuldverhältnis |
An sich
bestehende Gesamtschuld, deren Haftungs- und
Ausgleichssystem
durch Beschränkung der Haftung eines Schuldners
im Verhältnis zum Gläubiger gestört ist.
____________________________________________________________________ |
Gesundheitsverletzung
[§ 823 I] |
Jede
medizinisch erhebliche Störung der körperlichen,
geistigen
oder seelischen Lebensvorgänge. Schockschäden sind
grds. dem
allgemeinen Lebensrisiko zuzuordnen; eine Gesundheitsverletzung
ist nur dann anzunehmen, wenn ein medizinisch diagnostizierbares
Krankheitsbild besteht.
____________________________________________________________________ |
| Gewährleistung |
Haftung wegen
einer mangelhaften Leistung im Kauf-, Werk-, Mietund
Reisevertragsrecht. Die Gewährleistungsvorschriften sind
Sonderregeln im Verhältnis zu den
Leistungsstörungsvorschriften
im allgemeinen Schuldrecht.
____________________________________________________________________ |
Gewährleistung
im Kaufrecht
[§§ 434 ff.] |
Die
Gewährleistung des Verkäufers für
Sachmängel beginnt
gem. § 434 I 1 mit dem
Gefahrübergang, wenn die
Kaufsache in
diesem Zeitpunkt einen Sachmangel aufweist. Die
Gewährleistungsrechte
des Käufers ergeben sich aus § 437: Danach steht dem
Käufer primär ein Anspruch auf
Nacherfüllung u. sekundär ein
Recht zum Rücktritt oder zur
Minderung sowie ein Anspruch
auf Schadensersatz statt der Leistung
zu. Die
Gewährleistung für
Rechtsmängel beginnt ab
Rechtserwerb (str.) und richtet sich
ebenfalls nach § 437.
____________________________________________________________________ |
Gewährleistung
im Mietrecht
[§§ 535 ff.] |
Rechte bei
Vorliegen eines Mietmangels: Der Mieter kann
Beseitigung
des Mangels verlangen, § 535. Gem. § 536 tritt bei
einer
nicht unerheblichen Minderung der Gebrauchstauglichkeit kraft
Gesetzes eine Minderung der Miete ein. Schadensersatz kann der
Mieter verlangen, wenn ein Mangel bereits bei Vertragsschluss vorlag,
§ 536 a I, 1. Var., bei nachträglich auftretenden
Mängeln muss
Vertretenmüssen des Vermieters hinzutreten, § 536 a
I, 2. Var., oder
der Vermieter mit der Beseitigung eines Mangels in
Verzug geraten.
Außerdem steht einem Mieter, dem der
vertragsgemäße Gebrauch
nicht gewährt oder entzogen wird, gem. § 543 I i.V.m.
II
Nr. 1 ein Recht zur außerordentlichen Kündigung des
Mietvertrags
zu.
____________________________________________________________________ |
Gewährleistung
im Reiserecht
[§§ 651 c ff.] |
Bei einem
Reisemangel stehen dem Reisenden folgende Rechte zu:
Abhilfeverlangen (§ 651 c II), Selbstabhilfe und
Aufwendungsersatzanspruch
(§ 651 c III), Minderung des Reisepreises (§ 651 d I),
außerordentliche Kündigung (§ 651 e),
Schadensersatz (§ 651 f).
____________________________________________________________________ |
Gewährleistung
im Werkrecht
[§§ 633 ff.] |
Die
Gewährleistung des (Werk-)Unternehmers beginnt mit Abnahme
des Werkes (§ 640 bzw. § 646), wenn es in diesem
Zeitpunkt
einen Sachmangel oder einen
Rechtsmangel aufweist. Die
Gewährleistungsrechte des Bestellers ergeben sich aus
§ 634: Danach
steht dem Besteller primär ein Anspruch auf
Nacherfüllung
und sekundär ein Recht zur
Selbstvornahme der
Mangelbeseitigung,
zum Rücktritt oder zur
Minderung sowie ein
Schadensersatzanspruch
statt der Leistung zu.
____________________________________________________________________ |
Gewährleistungs-
ausschluss |
Rechtsgeschäftliche
oder gesetzliche Regelung, die bewirkt, dass
der Käufer/Besteller/Reisende/Mieter die ihm zustehenden
Gewährleistungsrechte
gegenüber dem Verkäufer/Unternehmer/
Reiseveranstalter/Vermieter nicht oder nur eingeschränkt
geltend
machen kann. Ein Gewährleistungsausschluss kann
begründet
werden durch individualvertragliche Vereinbarung, allgemeine
Geschäftsbedingungen oder eine gesetzliche Regelung (z.B.
§ 442 I oder § 377 HGB).
____________________________________________________________________ |
Gewerbe
(i.S.d. Handelsrechts) |
Jede
äußerlich erkennbare, selbstständige,
planmäßig auf gewisse
Dauer zum Zweck der Gewinnerzielung ausgeübte
Tätigkeit, die
nicht freier Beruf ist. Umstritten ist, ob und inwieweit die
Tätigkeit
erlaubt sein muss.
____________________________________________________________________ |
| gewillkürte
Erbfolge |
Bestimmung der
Erben und ihrer Erbteile durch den
Erblasser gewillkürte
Erbfolge
in einer Verfügung von Todes wegen. Die gewillkürte
Erbfolge verdrängt
die gesetzliche Erbfolge, wenn sie
wirksam und rechtlich
tatsächlich durchführbar ist.
____________________________________________________________________ |
gewöhnliche
Verwendung und
übliche Beschaffenheit
[§ 434 I 2 Nr. 2] |
Liegt weder
eine Vereinbarung über eine bestimmte
Beschaffenheit
noch eine besondere vertraglich vorausgesetzte
Verwendung
der Kaufsache vor, so ist die Kaufsache mangelhaft,
wenn sie sich nicht für die gewöhnliche Verwendung
eignet oder
nicht eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art
üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache
auch erwarten
kann. Zur Feststellung der üblichen Beschaffenheit ist auf die
Verkehrsanschauung,
gesetzliche Beschaffenheitsvoraussetzungen
sowie öffentliche Äußerungen des
Verkäufers, Herstellers oder seines
Gehilfen (§ 434 I 3) abzustellen.
____________________________________________________________________ |
| Gläubiger |
Person, die
kraft eines vertraglichen oder gesetzlichen
Schuldverhältnisses
vom Schuldner eine Leistung zu fordern
berechtigt
ist (§ 241 I).
____________________________________________________________________ |
| Gläubigergemeinschaft |
Mehrheit von
Gläubigern, bei der die Forderung den Gläubigern
nur gemeinschaftlich zusteht und die Leistung nur an alle
Gläubiger
gemeinsam erbracht werden kann.
____________________________________________________________________ |
| Gläubigermehrheit |
Beteiligung
mehrerer Gläubiger an einem
Schuldverhältnis.
____________________________________________________________________ |
| Gläubigerverzug |
Annahmeverzug
____________________________________________________________________ |
| Globalzession |
Abtretung
einer Mehrheit von Forderungen gegen einen Drittschuldner
zur Sicherung eines Gläubigers. Die Globalzession kann
sich auf schon bestehende oder auch auf künftig erst noch
entstehende
Forderungen beziehen. Der Bestimmtheitsgrundsatz ist
allerdings zu beachten und eine
Übersicherung zu vermeiden.
____________________________________________________________________ |
grammatische
Auslegung |
Ermittlung des
Inhalts einer Norm anhand der vom Gesetzgeber
verwendeten Ausdrücke (Wortauslegung).
____________________________________________________________________ |
| grobe
Fahrlässigkeit |
Verletzung der
im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich
großem Maße, wenn unbeachtet geblieben ist, was in
der entsprechenden
Situation jedermann hätte einleuchten müssen.
____________________________________________________________________ |
| Grundbuch |
Bei den
Grundbuchämtern (Amtsgericht) geführtes
öffentliches
Register über das Bestehen und die Rangverhältnisse
der dinglichen
Rechte an Grundstücken, sowie über das Bestehen von
Verfügungsbeschränkungen. mehr..
____________________________________________________________________ |
Grundbuch-
berichtigungsanspruch
[§ 894] |
Dinglicher
Anspruch des Inhabers eines dinglichen Rechts an einem
Grundstück auf Herstellung einer dem materiellen Recht
entsprechenden
Grundbucheintragung.
____________________________________________________________________ |
Grunddienstbarkeit
[§§ 1018–1029] |
Dingliche
Grundstücksbelastung, nach welcher der Eigentümer
eines
Grundstücks (dienendes Grundstück) einzelne
Benutzungen
dulden muss oder einzelne tatsächliche Handlungen auf dem
Grundstück nicht vornehmen oder einzelne aus dem Eigentum
fließende Rechte nicht ausüben darf. Berechtigter
kann im Unterschied
zur beschränkt
persönlichen Dienstbarkeit nur der
Eigentümer
eines anderen (des herrschenden) Grundstücks sein. Praktischer
Anwendungsfall: Wegerecht am belasteten Grundstück zugunsten
des Nachbargrundstücks.
____________________________________________________________________ |
| Grundpfandrechte |
Dingliche
Verwertungsrechte an einem Grundstück. Zu unterscheiden
sind Hypothek (§§ 1113
ff.), Grundschuld
(§§ 1191 ff.) und Rentenschuld (§§
1199 ff.).
____________________________________________________________________ |
Grundschuld
[§§ 1191 ff.] |
Belastung
eines Grundstücks in der Weise, dass eine Geldsumme
aus dem Grundstück zu zahlen ist. Im Gegensatz zur
Hypothek
ist die Grundschuld nicht akzessorisch, sondern
abstrakt. Auf die
Grundschuld sind die für die
Hypothek geltenden Vorschriften
anzuwenden, soweit sich nicht aus der Abstraktheit der Grundschuld
etwas anderes ergibt (§ 1192 I). Eine Ausnahme besteht
gem. § 1192 I a für
Sicherungsgrundschulden, bei
denen ein gutgläubiger
einredefreier Erwerb gem. § 1157 S. 1 nicht mehr
möglich
ist. Die Grundschuld verpflichtet den Eigentümer nicht zur
Zahlung, sondern er muss lediglich die Zwangsvollstreckung in das
Grundstück dulden (§ 1147). mehr..
____________________________________________________________________ |
| Grundschuldbestellung |
Zur Bestellung
einer Grundschuld ist gem.
§§ 873, 1191, 1192
erforderlich,
dass sich der Eigentümer und der Grundschulderwerber
über die Bestellung der Grundschuld einigen und die Grundschuld
in das Grundbuch eingetragen wird. Bei der
Briefgrundschuld
muss zusätzlich die Übergabe des Grundschuldbriefes
erfolgen
(§§ 1192, 1117). Sofern die Parteien nicht gem.
§ 873 II schon vor
Eintragung an die Einigung gebunden sind, müssen sie sich noch
im Zeitpunkt der Eintragung über die Grundschuldbestellung
einig
sein. Der Besteller der Grundschuld muss zur Bestellung berechtigt
sein ( Verfügungsmacht).
____________________________________________________________________ |
| Grundschuldübertragung |
Eine
rechtsgeschäftliche Übertragung der
Grundschuld
durch
den Berechtigten setzt gem. §§ 1192, 1154 die
Einigung über die
Übertragung der Grundschuld und bei der Briefgrundschuld
zusätzlich
Schriftform der Abtretungserklärung und Übergabe des
Grundschuldbriefes voraus. Ist die Erteilung eines Grundschuldbriefs
ausgeschlossen, so ist statt Übergabe des Grundschuldbriefs
die Eintragung der Abtretung in das Grundbuch erforderlich. Bei
der Übertragung der Grundschuld durch einen Nichtberechtigten
kann die fehlende Berechtigung durch gutgläubigen Erwerb gem.
§ 892 überwunden werden. Einreden gegen die
Grundschuld wirken
gem. § 1157 S. 1 auch gegenüber dem Erwerber, es sei
denn,
dieser hat die Grundschuld gutgläubig einredefrei erworben
(§§ 1192 I, 1157 S. 2, 892). Ausnahme:
Sicherungsgrundschulden,
§ 1192 I a.
____________________________________________________________________ |
| Grundstück |
Katastermäßig
vermessener und bezeichneter Teil der Erdoberfläche,
der im Grundbuch als Grundstück
geführt wird. Zum
Grundstück gehören stets auch die von ihm nicht
getrennten
wesentlichen Bestandteile
(§§ 93, 94), soweit sie
nicht gem. § 95
Scheinbestandteile sind.
____________________________________________________________________ |
Grundstücks-
(kauf-)vertrag |
Wegen seiner
wirtschaftlichen Bedeutung gem. § 311 b I
formbedürftiger
(Kauf-)Vertrag, durch den eine Verpflichtung zur Übertragung
oder zum Erwerb des Eigentums an einem Grundstück, von
entsprechenden Miteigentumsanteilen, zur Bestellung eines Erbbaurechts
oder zu Einräumung von Wohnungseigentum begründet
wird. Die Form der notariellen Beurkundung (
Beurkundung,
notarielle) gilt für jeden Vertrag, durch den eine bindende
Verpflichtung
zur Übertragung oder zum Erwerb von
Grundstückseigentum
oder grundstücksgleichen Rechten begründet wird.
Formbedürftig
ist stets der gesamte Vertrag inkl. etwaiger Nebenabreden.
Ein unter Verstoß gegen das gesetzliche Formerfordernis
abgeschlossener
Grundstückskaufvertrag wird jedoch gem. § 311 b
I 2 wirksam, wenn der Formmangel durch
Auflassung und Eintragung
in das Grundbuch, also durch Erfüllung des Kaufvertrags,
geheilt wird.
____________________________________________________________________ |
| Gütergemeinschaft |
Vertraglicher
Güterstand der Ehegatten, bei dem das Vermögen
der Eheleute grds. kraft Gesetzes gemeinschaftliches Vermögen
(sog. Gesamtgut) wird, ohne dass es dazu
eines
Übertragungsaktes
bedürfte. Das Gesamtgut haftet für die
Verbindlichkeiten beider
Ehegatten. Von der gemeinsamen Verwaltung ausgenommen
sind das sog. Sondergut und das Vorbehaltsgut.
____________________________________________________________________ |
| Gütertrennung |
Vertraglicher
Güterstand, für den das Fehlen jeglicher
güterrechtli-
cher Beziehungen charakteristisch ist und das beiderseitige
Vermögen
der Ehegatten daher getrennt und unabhängig verwaltet
wird.
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gutgläubiger
Erwerb beweglicher
Sachen vom
Nichtberechtigten
[§§ 932 ff.] |
Für
den gutgläubigen Erwerb beweglicher Sachen vom
Nichtberechtigten
ist erforderlich: Rechtsgeschäft i.S.e.
Verkehrsgeschäfts;
Legitimation durch den Rechtsschein des Besitzes gem.
§§ 932 ff.; Gutgläubigkeit des Erwerbers;
kein Abhandenkommen
i.S.v. § 935. Die Gutgläubigkeit i.S.v.
§§ 932 ff. wird gesetzlich
vermutet; sie ist gem. § 932 II bei positiver Kenntnis und
grob fahrlässiger
Unkenntnis ausgeschlossen.
____________________________________________________________________ |
gutgläubiger
Erwerb
eines Grundstücks vom
Nichtberechtigten
[§§ 892 ff.] |
Für den gutgläubigen
Erwerb von Grundstücken und Grundstücksrechten
ist erforderlich: Rechtsgeschäft i.S.e.
Verkehrsgeschäfts,
Unrichtigkeit des Grundbuchs, Legitimation des Verfügenden
aufgrund
der Grundbuchlage, Gutgläubigkeit des Erwerbers (wird
vermutet), kein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs
eingetragen. Beachte: Der gute Glaube wird anders als bei
§ 932 II nur bei positiver Kenntnis der Unrichtigkeit des
Grundbuchs
ausgeschlossen.
____________________________________________________________________ |
gutgläubiger
Hypothekenerwerb
[§§ 892 ff., 1138] |
Die fehlende Berechtigung des Abtretenden
hinsichtlich der
Hypothek kann unter den
Voraussetzungen des § 892
über den
gutgläubigen Erwerb überwunden werden. Ist der
Abtretende
nicht Inhaber der gesicherten Forderung (und wegen der
Akzessorietät
der Hypothek daher auch nicht Inhaber der Hypothek), so
wird ein gutgläubiger Forderungserwerb (den das Gesetz nicht
vorsieht) zum Zwecke des Erwerbs der Hypothek fingiert,
§§ 1138,
892.
____________________________________________________________________ |
gutgläubiger
lastenfreier Erwerb
[§ 936] |
Erwerb eines dinglichen Rechts frei von
Lasten Dritter. Der Erwerber
muss Eigentum erlangt haben. Dabei ist es gleichgültig, ob er
es vom Eigentümer oder gutgläubig vom
Nichtberechtigten erworben
hat. Hat der Erwerber Eigentum vom Berechtigten erlangtmuss er
zum lastenfreien Erwerb dieselbe Rechtsposition erhalten,
wie beim gutgläubigen Erwerb vom
Nichtberechtigten gem.
§§ 932–934. Ferner darf die Sache dem
dinglich Berechtigten nicht
abhanden gekommen sein. Ausnahme:
gutgläubiger
lastenfreier
Erwerb bei Abtretung des Herausgabeanspruchs. Im
Grundstücksrecht
wird nicht zwischen gutgläubigem Eigentumserwerb
und gutgläubig lastenfreiem Erwerb differenziert, sodass er
sich
unmittelbar nach den §§ 891–893 richtet.
____________________________________________________________________ |
gutgläubiger
lastenfreier
Erwerb bei
Abtretung des
Herausgabeanspruchs
[§ 936 III] |
Der gutgläubige lastenfreie Erwerb
ist ausgeschlossen, wenn die
Veräußerung durch Abtretung des Herausgabeanspruchs
erfolgt
und der Inhaber des dinglichen Rechts die Sache im unmittelbaren
oder mittelbaren Besitz hat (Merke: Ein mit Sachbesitz verbundenes
Sachenrecht braucht dem guten Glauben des Erwerbers nicht
zu weichen).
____________________________________________________________________ |
| H |
|
Haftung des
Fahrzeugführers
[§
18 StVG] |
Der Führer eines Kfz haftet
für Unfälle, die von dem von ihm geführten
Fahrzeug (mit-)verursacht wurden. Im Gegensatz zur
Haftung des Fahrzeughalters handelt
es sich um eine Haftung
wegen vermuteten Verschuldens des Fahrzeugführers.
____________________________________________________________________ |
Haftung
des
Fahrzeughalters
[§ 7 StVG] |
Der
Halter
eines Kfz haftet für Unfälle, die von seinem Fahrzeug
(mit-)verursacht wurden aus Gefährdungshaftung, wenn
der
Schaden bei Betrieb des Kfz eingetreten ist.
Die Haftung des Halters
ist bei höherer Gewalt
ausgeschlossen.
____________________________________________________________________ |
Haftung
des gerichtlichen
Sachverständigen
[§ 839 a] |
Deliktische
Haftung des vom Gericht in einem Prozess zur Erstellung
eines Gutachtens als Beweismittel benannten Sachverständigen
gegenüber den Verfahrensbeteiligten.
____________________________________________________________________ |
Haftung
mehrerer
Personen
[§ 840] |
Sind mehrere
Personen im Rahmen einer unerlaubten Handlung
zum Schadensersatz verpflichtet, so haften sie dem Geschädigten
als Gesamtschuldner.
____________________________________________________________________ |
haftungsausfüllende
Kausalität |
Ursachenzusammenhang
zwischen Rechtsgutverletzung und
Schaden ( Kausalität).
____________________________________________________________________ |
haftungsbegründende
Kausalität |
Ursachenzusammenhang
zwischen Handlung des Schädigers und
Rechtsgutverletzung ( Kausalität).
____________________________________________________________________ |
Haftungsbeschränkung
[z.B. §§ 300, 521, 599, 680,
690, 708, 968, 1359, 2131] |
Rechtsgeschäftl.
oder gesetzl. Modifizierung des Verschuldensmaßstabs,
sodass nicht bereits jede Fahrlässigkeit eine Haftung
begründet.
Gesetzl. Haftungsbeschränkungen auf Vorsatz, grobe
Fahrlässigkeit oder Verletzung der Sorgfalt in eigenen
Angelegenheiten
sieht das Gesetz insbes. vor, wenn zwischen den Beteiligten
ein besonderes Näheverhältnis besteht.
Rechtsgeschäftl. Haftungsbeschränkungen
sind aufgrund der Privatautonomie möglich.
____________________________________________________________________ |
| Haftungsschaden |
Schaden, der
dem Besitzer einer Sache daraus entsteht, dass er
dem Eigentümer gegenüber zum Schadensersatz
verpflichtet ist
(z.B. i.d.R. beim Kfz-Leasing).
____________________________________________________________________ |
Haftungsverband
einer Hypothek /
Grundschuld
[§§ 1120 ff.] |
Umfang der
Haftung eines Grundstückseigentümers i.R.d.
Zwangsvollstreckung.
In den Haftungsverband fallen das Grundstück mit
seinen ungetrennten Bestandteilen.
Wesentliche Bestandteile
fallen stets in den Haftungsverband, andere Bestandteile nur dann,
wenn an ihnen keine Sonderrechte bestehen. Die Haftung erstreckt
sich auch auf die vom Grundstück getrennten
Erzeugnisse
und die sonstigen vom Grundstück getrennten Bestandteile, sowie
im Eigentum des Grundstückseigentümers stehendes
Zubehör.
____________________________________________________________________ |
Haltbarkeitsgarantie
[§ 443] |
Garantie
dafür, dass die Sache eine bestimmte Beschaffenheit
behält.
Über die gesetzliche Regelung der Sachmängelfreiheit
hinaus,
nach der ein Sachmangel bei Gefahrübergang bereits vorgelegen
haben muss, haftet der Garantiegeber dafür, dass die Kaufsache
während eines bestimmten Zeitraums oder einer bestimmten
Nutzungsdauer sachmängelfrei bleibt.
____________________________________________________________________ |
Halter
eines Kfz
[§ 7 StVG] |
Derjenige, der das Fahrzeug für
eigene Rechnung in Gebrauch hat
und die für den Gebrauch erforderliche
Verfügungsgewalt besitzt.
Dies wird i.d.R. der Eigentümer sein, bei längerer
Gebrauchsüberlassung
kann es jedoch auch der Mieter oder Leasingnehmer eines
Fahrzeugs sein.
____________________________________________________________________ |
| Halterhaftung |
Haftung des Fahrzeughalters
mehr..
____________________________________________________________________ |
Handelsgeschäfte
[§§ 343 ff. HGB] |
Geschäfte eines Kaufmanns, die zum
Betrieb seines Handelsgewerbes
gehören. Gem. § 344 I HGB gelten alle von einem
Kaufmann
vorgenommenen Geschäfte als Handelsgeschäfte.
____________________________________________________________________ |
Handelsgewerbe
[§§ 1 ff. HGB] |
Jeder Gewerbebetrieb (
Gewerbe), es sei
denn, dass das Unternehmen
nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise
eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert (§ 1
II HGB).
____________________________________________________________________ |
| Handelskauf |
Kaufvertrag i.S.d. §§ 433
ff. über Waren oder Wertpapiere, der für Handelskauf
mindestens einen Vertragspartner ein
Handelsgeschäft
(§ 345
HGB) ist. Ist der Handelskauf ein beiderseitiges
Handelsgeschäft,
bleiben insbes. Gewährleistungsrechte nur bei rechtzeitiger
Mängelrüge
erhalten (§ 377 HGB).
____________________________________________________________________ |
| Handelsregister |
Öffentliches Verzeichnis
bestimmter für den Handelsverkehr
rechtserheblicher Tatsachen und Rechtsverhältnisse. Es dient
der
Offenlegung der wichtigsten Rechtsverhältnisse eines Kaufmanns
(Publizitätswirkung).
____________________________________________________________________ |
Handelsregister-
eintragungen |
Eintragungen im Handelsregister haben in
der Regel nur deklaratorischen
Charakter, d.h. sie wirken lediglich rechtsbekundend.
In besonderen Fällen kommt ihnen rechtsbegründende
( konstitutive)
Wirkung zu (z.B. Eintragung eines Kleingewerbetreibenden
oder Entstehung der GmbH und der AG).
____________________________________________________________________ |
| Handlung |
Handeln ist jedes menschliche Verhalten,
das der Bewusstseins- Handlung
kontrolle und Willenslenkung unterliegt, also beherrschbar ist.
Beherrschbarkeit
fehlt bei Reflexbewegungen, bei Bewegungen im
Schlaf oder im Zustand der Bewusstlosigkeit sowie bei Verhalten,
das mit unwiderstehlicher Gewalt erzwungen wurde (vis absoluta).
____________________________________________________________________ |
| Handlungswille |
Bewusstsein, eine willensgetragene Handlung
vorzunehmen.
Grundvoraussetzung für eine
Willenserklärung.
Fehlt dem Erklärenden
der Handlungswille, wird ihm die Erklärung nicht zugerechnet.
Es liegt bereits tatbestandlich keine Willenserklärung vor.
____________________________________________________________________ |
| Hauptleistungspflichten |
Pflichten, derentwegen der Vertrag
geschlossen wurde. Bei gegenseitigen
Verträgen stehen die Hauptleistungspflichten im
Gegenseitigkeitsverhältnis
( Synallagma). Jede Partei hat ihre
Pflicht
nur übernommen, um dafür die Gegenleistung zu
erhalten. Die Abgrenzung
von Haupt- und Nebenleistungspflichten ist insbes. für
die Einrede des nichterfüllten
Vertrages gem. §
320 bedeutsam.
____________________________________________________________________ |
Hauptsache
[§ 947 II] |
Eine Hauptsache liegt vor, wenn nach der
Verkehrsauffassung die
übrigen Bestandteile fehlen können, ohne dass das
Wesen der Sache
dadurch beeinträchtigt wird.
____________________________________________________________________ |
Haustürgeschäft
[§ 312] |
Vertrag zwischen einem
Unternehmer und
einem Verbraucher,
der eine entgeltliche Leistung zum Gegenstand hat und in einer
Haustürsituation angebahnt
wurde. Bei einem
Haustürgeschäft
steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zu (
Widerruf).
Für Klagen aus Haustürgeschäften besteht ein
besonderer Gerichtsstand
im Bezirk, in dem der Verbraucher z.Z. der Klageerhebung
seinen Wohnsitz hat, § 29 c ZPO.
____________________________________________________________________ |
Haustürsituation
[§ 312] |
Eine solche liegt vor, wenn der
Verbraucher durch mündliche Erklärungen
am Arbeitsplatz oder in der Privatwohnung zum Vertragsschluss
bestimmt wurde, es sei denn, die Verhandlungen wurden
auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt. Dem
stehen gleich: Abgabe der Erklärung anlässlich einer
Freizeitveranstaltung
(sog. Kaffee- oder Butterfahrten) sowie Ansprechen in Verkehrsmitteln
oder im Bereich öffentlich zugänglicher
Verkehrsflächen.
____________________________________________________________________ |
Hemmung
der Verjährung
[§ 209] |
Hinderungsgrund für den Eintritt
der Verjährung, der dazu
führt,
dass die Zeit der Hemmung in die Verjährungsfrist nicht mit
eingerechnet
wird. Hemmungsgründe sind Verhandlungen zwischen
Schuldner und Gläubiger über den Anspruch (§
203) und Rechtsverfolgungsmaßnahmen
(§ 204 I). Weitere Hemmungsgründe
s. §§ 205–208.
____________________________________________________________________ |
Herausgabe
des Erlangten
[§§ 812 ff.] |
Bereicherungsansprüche
führen grds. dazu, dass der Bereicherte
das durch die Bereicherung Erlangte (
erlangtes Etwas) herauszugeben
hat. Die Herausgabepflicht umfasst auch
Nutzungen und
Surrogate. Ist eine Herausgabe nach der Natur des Erlangten von
vornherein oder wegen nachträglicher Umstände
unmöglich, so
ist Wertersatz zu leisten.
____________________________________________________________________ |
| Herrenlosigkeit |
An einer Sache bestand bisher kein
Eigentum, oder an einer Sache
vorhandenes Eigentum wurde durch
Dereliktion
gemäß § 959
aufgegeben, oder der Eigentümer hat nach § 960 II u.
III an gefangenen
wilden Tieren unfreiwillig den Besitz verloren.
____________________________________________________________________ |
Hersteller
[§ 950] |
Hersteller ist, wer nach der
Verkehrsanschauung unter Zugrundelegung
objektiver Kriterien derjenige ist, in dessen Namen und
wirtschaftlichem Interesse die Herstellung erfolgt. Die
Herstellereigenschaft
ist umstritten, wenn jemand die Herstellung neuer Sachen
für einen anderen vornimmt und dieser aufgrund einer
Vereinbarung
Eigentümer werden soll. Nach der Rspr. kann die
Herstellereigenschaft
durch eine Vereinbarung bestimmt werden. Die
h.Lit. lehnt dies wegen der Zuordnungsfunktion des § 950 ab.
In einer
Vereinbarung der Parteien über die Herstellereigenschaft liegt
jedenfalls konkludent eine antizipierte Übereignung,
sodass
ein
Eigentumserwerb an der hergestellten Gesamtsache im Wege des
Durchgangserwerbs vom Hersteller erfolgt.
____________________________________________________________________ |
Hersteller
eines Produktes
(ProdHaftG) |
Hersteller i.S.d. ProdHaftG ist jeder, der
das Endprodukt, einen
Grundstoff oder ein Teilprodukt des fehlerhaften Produkts hergestellt
hat. Gem. § 4 I 2 ProdHaftG sind Quasi-Hersteller den
Herstellern
gleichzusetzen. Quasi-Hersteller ist derjenige, der ein fremdes
Produkt mit eigenem Namen oder Warenzeichen versieht und sich
damit als Hersteller dieses Produkts ausgibt. Ebenso gilt der Importeur
von Produkten als Hersteller.
____________________________________________________________________ |
| Hinterlegung |
Ablieferung von Geld, Wertpapieren und
sonstigen Urkunden oder Hinterlegung
sonstigen Kostbarkeiten bei einer öffentlichen
Hinterlegungsstelle
oder Hinterlegungskasse zur Aufbewahrung bis zur Herausgabe an
einen berechtigten Empfänger. Gründe für die
Hinterlegung sind:
Erfüllungssurrogat (§§ 372 ff.),
Hinterlegung als unmittelbar geschuldete
Leistung (vgl. z.B. §§ 432 I S. 2, 660 II, 1077 I S.
2, 1281 S. 2,
2039 S. 2, 2114 S. 2) und die Hinterlegung als Sicherheitsleistung
(§ 108 ZPO). mehr..
____________________________________________________________________ |
| historische
Auslegung |
Ermittlung des Inhalts einer Norm anhand
ihrer geschichtlichen historische Auslegung
Entwicklung (Unterfall: genetische Auslegung: Ermittlung des Inhalts
einer Norm nach dem ursprünglichen Willen des Gesetzgebers
bei Erlass des Gesetzes).
____________________________________________________________________ |
| höhere
Gewalt |
Außergewöhnliches
betriebsfremdes, von außen durch elementare
Naturkräfte oder Handlungen dritter Personen
herbeigeführtes
Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung nicht
vorhersehbar
ist und mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch
durch die äußerste, vernünftigerweise zu
erwartende Sorgfalt
nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann.
Höhere
Gewalt schließt regelmäßig
Ansprüche aus Gefährdungshaftung
aus (vgl. §§ 1 II, 2 III Nr. 3 HaftpflichtG,
§ 7 II StVG, § 4 UmwelthaftG,
§ 22 II 2 WasserhaushaltsG). In anderen Fällen
bewirkt das Vorliegen
höherer Gewalt eine Haftungsbeschränkung, vgl.
§ 651 j II 2, 3
Eine Haftung trotz höherer Gewalt besteht ausnahmsweise im
Schuldnerverzug (§ 287) oder bei Sachentziehung (§
848).
____________________________________________________________________ |
Hypothek
[§§ 1113 ff.] |
Belastung eines oder mehrerer
Grundstücke in der Weise, dass eine
Geldsumme zur Befriedigung einer Forderung aus dem Grundstück
zu zahlen ist. Der Eigentümer des Grundstücks ist aus
der Hypothek
nicht zur Zahlung, sondern zur Duldung der Zwangsvollstreckung
in das Grundstück verpflichtet (§ 1147). Im Gegensatz
zur Grundschuld handelt es sich bei der
Hypothek um ein
akzessorisches
Grundpfandrecht ( Akzessorietät).
____________________________________________________________________ |
| Hypothekenbestellung |
Die rechtsgeschäftliche Bestellung
einer Hypothek setzt voraus:
Einigung zwischen dem Gläubiger und dem
Grundstückseigentümer
über die Bestellung der Hypothek; Eintragung der Hypothek in
das Grundbuch; Einigsein im Zeitpunkt der Eintragung (falls nicht
schon vorher Bindung gem. § 873 II eingetreten ist); Bestehen
der
zu sichernden Forderung in der Person des Hypothekengläubigers;
Übergabe des Hypothekenbriefs (sofern nicht Brieferteilung gem.
§ 1117 wirksam ausgeschlossen wurde) und Berechtigung des
Bestellers.
Ist der Besteller zur Bestellung der Hypothek nicht berechtigt,
so kommt ein Erwerb vom Nichtberechtigten gem. §§
878, 892
in Betracht.
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Hypothekenbrief
(Bedeutung |
Zur Übertragung der
Briefhypothek ist gemäß § 1154 I die
Übergabe
des Hypothekenbriefes erforderlich. Zur Geltendmachung
der Briefhypothek ist gemäß § 1160 I die
Vorlegung des Hypothekenbriefes
erforderlich. Die Befriedigung des Gläubigers erfolgt
Zug um Zug gegen Aushändigung des Hypothekenbriefes
(§ 1144). Bei der Pfändung einer Briefhypothek ist
erforderlich,
dass der Hypothekenbrief an den Pfandgläubiger
übergeben wird
(§ 830 I 1 u. 2 ZPO).
____________________________________________________________________ |
Hypotheken-
übertragung
[§§ 1153 ff.] |
Die Übertragung der Hypothek durch
den Berechtigten erfolgt
gem. § 1154, indem die gesicherte Forderung formgerecht
abgetreten
wird, mit der Folge, dass die Hypothek gem. § 1153 kraft
Gesetzes
auf den Erwerber übergeht (
Forderungsübergang).
Für
die Briefhypothek genügt
schriftliche
Abtretungserklärung und
Übergabe des Hypothekenbriefs; gem. § 1154 II kann
die Schriftform
der Abtretung durch die Eintragung der Abtretung in das
Grundbuch ersetzt werden. Zur Übertragung einer
Buchhypothek
ist gem. § 1154 III die Eintragung der Abtretung in das
Grundbuch
erforderlich. Der Abtretende muss Inhaber der Forderung
und Inhaber der Hypothek sein, oder es müssen die
Voraussetzungen
des gutgläubigen
Hypothekenerwerbs vorliegen.
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