Zivilrecht Definitionen Juristischer Glossar Alle wichtigen  
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Juristische Defenitionen
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PER DEFINITIONEM  / Definitionen Zivilrecht
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G  Begriffserläuterung
Garantie Vertragliche Vereinbarung, durch die die Rechte des Garantieneh- 
mers (i.d.R. Käufers) im Vergleich zu seinen gesetzlichen Gewährleistungsrechten
( Gewährleistung) verstärkt werden. Siehe auch
Garantiearten.
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Garantiearten Bei Garantien ist nach der Person des Garantiegebers zwischen
Hersteller- und Verkäufergarantien, nach dem Inhalt der Garantieerklärung
zwischen Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantien
und nach der Abhängigkeit von den gesetzl. Mängelrechten zwischen
selbst- und unselbstständigen Garantien zu differenzieren.
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Gattungsschuld
[§ 243]
Schuld, bei der – anders als bei der Stückschuld – der Leistungsgegenstand
von den Parteien nur nach generellen Merkmalen bestimmt
ist. Die Auswahl der konkret zu leistenden Sachen obliegt
dem Schuldner. Erfüllungstauglich sind aber nur zur Gattung gehörende
Sachen von mittlerer Art und Güte (§ 243 I, § 360 HGB). Zur
Beschränkung der Schuld auf bestimmte Stücke Konkretisierung.  mehr..
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Gebäudehaftung
[§ 836]
Haftung des Eigenbesitzers eines Grundstückes für Körper- oder
Sachschäden, die durch den Einsturz oder die Ablösung des gesamten
oder eines Teils des auf dem Grundstück stehenden Gebäudes
oder eines sonstigen mit dem Grundstück verbundenen
Werkes verursacht werden. Die Haftung beruht auf vermutetem
Verschulden und greift nicht ein, wenn sich der Eigenbesitzer exkulpieren
kann ( Entlastungsbeweis).
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Gebäudeteil
[§ 836]
Ein Gebäudeteil ist eine Sache, die zur Herstellung eines Gebäudes
eingefügt ist oder bei der sich eine Zugehörigkeit zu dem Gebäude
aus einem festen baulichen Zusammenhang ergibt.
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Gebrauchsvorteile
[§ 100]
Vorteile, welche der Gebrauch einer Sache gewährt, ohne dass es
sich dabei um Früchte i.S.v. § 99 handelt; Beispiel: Wohnvorteil.
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Gefährdungshaftung Zum Schadensersatz verpflichtende, verschuldensunabhängige 
Haftung des Verantwortlichen, die sich daraus ergibt, dass sich in
dem schädigenden Ereignis eine bestimmte, von dem Verantwortlichen
verursachte Gefahr verwirklicht hat. Zurechnungsgrund ist
keine rechtswidrig und schuldhaft begangene unerlaubte Handlung,
sondern die Schaffung eines bestimmten (erlaubten) Risikos
für andere durch das Betreiben einer bestimmten Anlage. Beispiele:
Haftung des Halters eines Kfz (§ 7 StVG) oder Haftung für Fehler
von Produkten (§§ 1 ff. ProdHaftG).
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Gefälligkeit Eine Gefälligkeit liegt vor, wenn jemand für einen anderen tätig 
wird, ihm eine Sache überlässt oder dessen Sache aufbewahrt,
ohne dafür ein Entgelt zu erhalten. Eine bloße Gefälligkeit begründet
weder Erfüllungs- noch Aufwendungsersatzansprüche. Auslegungskriterien
für die Frage, ob eine Gefälligkeit oder ein Gefälligkeitsvertrag vorliegt, sind: Wert der Sache, die wirtschaftliche
Bedeutung der Angelegenheit, erkennbares Interesse des Begünstigten
sowie das durch den Gefälligen übernommene Risiko.
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Gefälligkeitsverhältnis Bei einem Gefälligkeitsverhältnis werden ebenfalls keine Leistungspflichten
begründet. Anders als bei einer bloßen Gefälligkeit
bestehen wegen der wirtschaftlichen Bedeutung der Gefälligkeit
aber Sorgfaltspflichten, deren Verletzung einen Schadensersatzanspruch
auslösen kann.
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Gefälligkeitsvertrag Beim Gefälligkeitsvertrag verpflichtet sich der Schuldner mit
Rechtsbindungswillen, für den Gläubiger unentgeltlich (und
fremdnützig) tätig zu werden. Anders als bei einer bloßen Gefälligkeit
besteht ein Erfüllungsanspruch.
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Gefahrtragung Verteilung der Risiken einer zufälligen, d.h. von keiner Partei des
Schuldverhältnisses zu verantwortenden Störung der Leistung. Zu
differenzieren ist zwischen Leistungsgefahr (Sachgefahr) und
Gegenleistungsgefahr ( Preisgefahr).
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Gefahrübergang Übergang der Preisgefahr durch besondere Gefahrtragungsre- 
geln (§ 446: Übergabe; § 447: Versendung; § 357 II 2: Rücksendung;
§ 644: Abnahme; § 645: Verantwortlichkeit des Bestellers).
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Gegenseitigkeit Synallagma 
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Gegenstände Sachen und Rechte. 
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geheimer Vorbehalt
(Mentalreservation)
[§ 116 S. 1]
Fall eines bewussten Willensmangels bei einer Willenserklärung,
der darin besteht, dass der Erklärende sich bei Abgabe der Erklärung
insgeheim vorbehält, die Rechtsfolgen der Erklärung nicht
zu wollen.
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Geheißperson Person, die bei der Übertragung des Eigentums an einer beweg- 
lichen Sache bei der Übergabe i.S.d. § 929 S. 1 auf Geheiß des Veräußerers
oder Erwerbers mitwirkt, ohne Besitzdiener oder Besitzmittler
zu sein. Geheißperson des Erwerbers ist, wer auf seinen Geheiß
den mittelbaren oder unmittelbaren Besitz an der Sache erwirbt.
Geheißperson des Veräußerers ist, wer auf Veranlassung des
Veräußerers den Besitz an den Erwerber o. an dessen Geheißperson
überträgt. Der Besitzverlust bzw. Besitzerwerb bei einer Geheißperson
wird dem Verkäufer bzw. Erwerber zugerechnet.
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Gehilfe
[§ 830 II]
Gehilfe ist, wer ohne eigenen Täterwillen dem Täter in irgendeiner
Form bei einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung vorsätzlich
Hilfe leistet (vgl. § 27 StGB).
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Geldschuld Das Gesetz enthält keine umfassende Regelung der Geldschuld; zu
unterscheiden sind Geldsummenschuld, Geldwertschuld sowie
Gattungsschuld.
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Geldsummenschuld
(Geldbetragsschuld)
Normale Geldschuld, bei der die geschuldete Geldleistung ausschließlich
summenmäßig in Währungseinheiten festgelegt wird
(z.B. 50 €). Die Leistungspflicht des Geldsummenschuldners richtet
sich ausschließlich nach dem Nennbetrag der Schuld und nicht
nach dem Wert des Geldbetrages.
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Geldwertschuld Die Geldwertschuld ist auf den in Geld zu berechnenden Wert eines
Gegenstandes oder eines Vermögensanteils gerichtet, nicht
aber von vornherein auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme. mehr..
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gemeinschaftliches
Testament
(Ehegattentestament)
[§§ 2265 ff.,
§ 10 IV LPartG]
Testament, in dem Ehegatten oder Lebenspartner gemeinschaftlich
letztwillige Verfügungen treffen können. Es besteht die
Formerleichterung, dass das Testament nur einer der Partner in der
nach § 2247 vorgeschriebenen Form errichten muss und der andere
die Erklärung eigenhändig mit unterzeichnet (§ 2267).
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Genehmigung
[§ 184]
Nachträgliche Zustimmung zu einem zustimmungsbedürftigen
Rechtsgeschäft, die zum rückwirkenden Wirksamwerden führt
(§ 184 I). Die Genehmigung ist wegen ihrer rechtsgestaltenden
Wirkung unwiderruflich, kann aber bei Vorliegen der Voraussetzungen
nach den §§ 119 ff. angefochten werden.
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Gesamtgläubigerschaft
[§ 428]
Mehrheit von Gläubigern, bei der jeder die ganze Leistung fordern
kann, der Schuldner die Leistung aber nur einmal zu bewirken verpflichtet
ist. Der Schuldner kann nach seinem Belieben an einen
der Gläubiger leisten; Erfüllungswirkung tritt ggü. allen ein.
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Gesamtgut Das beim Güterstand der Gütergemeinschaft den Ehegatten ge-
meinsam gehörende Vermögen. Den Ehegatten individuell gehörendes
Vermögen wird als Vorbehaltsgut bezeichnet.
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Gesamthands-
berechtigung
Gemeinsame Berechtigung mehrerer an einem Gegenstand, sodass
jeder Beteiligte am Ganzen berechtigt ist, jedoch beschränkt
durch die Mitberechtigung der anderen. Der Einzelne hat einen
quotenmäßigen Anteil am Recht. Privatrechtlich gibt es fünf Gesamthandsrechtsverhältnisse:
Personengesellschaften, nicht
rechtsfähige Vereine, Miterbengemeinschaft (§ 2032 I), Gütergemeinschaft
(§ 1416), fortgesetzte Gütergemeinschaft (§§ 1485 ff.).
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Gesamtrechts-
nachfolge
Übergang aller Rechte und Pflichten einer Person auf eine andere
Person (Beispiel: Erbfall, § 1922 I).
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Gesamtschuld
[§ 421]
Mehrheit von Schuldnern, bei der jeder Schuldner die ganze Leistung
zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger die Leistung aber insgesamt
nur einmal zu fordern berechtigt ist. Übernehmen mehrere
vertraglich die Verpflichtung zu einer Leistung, so liegt im Zweifel
eine Gesamtschuld vor (§ 427). Voraussetzungen einer Gesamtschuld
sind: Verpflichtung auf dasselbe Leistungsinteresse, einmaliges
Leistungsrecht des Gläubigers, Gleichstufigkeit der Verbindlichkeiten
(Gleichrangigkeit der Haftung). Eine gesamtschuldnerische
Haftung wird außerdem in folgenden Fällen gesetzlich angeordnet:
Schuldner einer unteilbaren Leistung (§ 431), mehrere
Verantwortliche für denselben Schaden aus unerlaubter Handlung
(§ 840 I) und auch: §§ 42 II 2, 53, 54 S. 2, 1664 II, 1833 II, 2219 II, § 5
ProdHaftG oder § 33 I AtomG.
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Gesamtvertretung Mehreren Personen nur gemeinsam zustehende Vertretungsmacht
(z.B. § 1629 I 2, Eltern oder §§ 714, 709, GbR-Gesellschaft).
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Geschäft für den,
den es angeht
Ausnahme vom vertretungsrechtlichen Offenkundigkeitsprinzip,
bei Bargeschäften des täglichen Lebens, mit der Folge, dass es
sich nicht um ein Eigengeschäft des Vertreters handelt, sondern
der Vertrag mit dem Vertretenen zustande kommt.
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geschäftsähnliche
Handlung
Private Willensäußerung, an die die Rechtsordnung den Eintritt einer
bestimmten Rechtsfolge – anders als bei der Willenserklärung
– unabhängig vom Willen des Äußernden knüpft. Geschäftsähnliche
Handlungen sind z.B. die Aufforderung zur Erklärung über
die Genehmigung (§§ 108 II, 177 II, 1366 III), das verjährungsunterbrechende
Anerkenntnis (§ 212 I Nr. 1), die Fristsetzung zur Leistung
oder Nacherfüllung (§ 281 I 1) und die verzugsbegründende
Mahnung (§ 286 I 1). Grds. finden die Vorschriften für Rechtsgeschäfte
auf geschäftsähnliche Handlungen entspr. Anwendung.
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Geschäftsanmaßung
[§ 687 II]
Bewusste Führung eines fremden Geschäfts als eigenes in Kenntnis
der fehlenden Berechtigung. Eine Geschäftsanmaßung ist rechtswidrig
und führt zu delikts- und bereicherungsrechtl. Ansprüchen
des Geschäftsherrn sowie zu Anspr. aus GoA (§§ 677, 678, 681, 682).
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Geschäftsbesorgung
(i.e.S.)
Beim (entgeltlichen) Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 675) wird
der Begriff eng verstanden: Geschäftsbesorgung ist jede selbstständige
Tätigkeit wirtschaftlicher Art und im fremden Interesse.
Selbstständig ist die Tätigkeit, wenn sie Raum für eigenverantwortliche
Überlegungen und Willensbildung des Geschäftsbesorgers
lässt. Beispiel: Vermögensverwaltung.
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Geschäftsbesorgung
(i.w.S.)
Beim Auftrag und bei der Geschäftsführung ohne Auftrag
wird der Begriff weit verstanden: Er umfasst jede Tätigkeit in fremdem
Interesse.
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Geschäfts-
besorgungsvertrag
[§ 675]
Dienst- oder Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung (i.e.S.)
zum Inhalt hat. Auf ihn finden neben dem Dienst- bzw. Werkvertragsrecht
kraft Verweisung in § 675 I viele Vorschriften über den
Auftrag Anwendung. Sonderfälle: Überweisungsvertrag und Girovertrag
(§§ 676 d ff. und §§ 676 f ff.).
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Geschäftsfähigkeit
[§§ 104 ff.]
Fähigkeit, Rechtsgeschäfte selbst oder durch selbst bestellte
Vertreter vorzunehmen. Geschäftsfähig ist jeder, der nicht geschäftsunfähig
oder in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt ist
( beschränkte Geschäftsfähigkeit). Geschäftsunfähig sind Personen,
die das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder sich in
einem nicht nur vorübergehenden Zustand krankhafter Störung
der Geistestätigkeit befinden, der die freie Willensbestimmung
ausschließt (§ 104).
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Geschäftsführung
ohne Auftrag
[§§ 677 ff.]
Besorgung eines Geschäfts für einen anderen ohne dessen Auftrag
oder sonstige Berechtigung ihm gegenüber.
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Geschäftsführung
ohne Auftrag
(Voraussetzungen
Tatbestandsvoraussetzungen: Vorliegen einer Geschäftsbesorgung
i.w.S., Fremdgeschäftsführungswille des Geschäftsführers,
Fehlen eines Auftrags oder einer sonstigen Berechtigung im Verhältnis
zum Geschäftsherrn. Die Rechtsfolgen richten sich danach,
ob die Geschäftsführung berechtigt ( berechtigte Geschäftsführung
ohne Auftrag) oder nicht berechtigt ( nicht berechtigte Geschäftsführung
ohne Auftrag) übernommen wurde.
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Geschäftsgrundlage
[§ 313]
Die Geschäftsgrundlage bilden diejenigen Umstände und allgemeinen
Verhältnisse, deren Vorhandensein und Fortdauer erforderlich
ist, damit der Vertrag nach Intention beider Vertragspartner
noch als eine sinnvolle Regelung bestehen kann (obj. Geschäftsgrundlage,
§ 313 I). Geschäftsgrundlage sind auch die bei Abschluss
des Vertrages zutage getretenen, dem anderen Teil erkennbar
gewordenen und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen
der einen oder die gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien
von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt bestimmter
Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf diesen
Vorstellungen aufbaut und diese Umstände nicht sogar Vertragsinhalt
geworden sind (subj. Geschäftsgrundlage, § 313 II). Einseitige
Motive, die eine Partei zum Vertragsschluss bewogen haben,
sind unerheblich. Bei einer Störung der
Geschäftsgrundlage kann Vertragsanpassung oder Rücktritt bzw.
Kündigung verlangt werden.
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Geschäftswille Wille zur Herbeiführung einer bestimmten Rechtsfolge durch eine
Willenserklärung. Leidet eine Willenerklärung auf Ebene des Geschäftswillens
an einem Fehler, beeinträchtigt dies die Wirksamkeit
der Willenserklärung nicht, aber der Erklärende kann sich
durch Anfechtung aus der Bindung lösen, haftet dann aber u.U. auf
Ersatz des Vertrauensinteresses (§ 122).
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Gesellschaft
bürgerlichen Rechts
(GbR)
[§§ 705 ff.]
Auf Vertrag beruhende Vereinigung mehrerer Personen zur Förderung
eines von ihnen gemeinsam verfolgten Zwecks. Die GbR ist
Grundform der Personengesellschaft; für die OHG verweist § 105 III
HGB und für die KG § 161 II i.V.m. § 105 III HGB auf die §§ 705 ff. Die
GbR entsteht mit Abschluss des Gesellschaftsvertrags; dieser bedarf
keiner besonderen Form. Nach h.A. ist die GbR als Außengesellschaft
rechts- und parteifähig. Umstritten ist die Grundbuchfähigkeit.
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Gesellschaft mit
beschränkter Haftung
(GmbH)
Die GmbH ist eine selbstständige juristische Person des Privatrechts
in der Form einer Kapitalgesellschaft. Die Gesellschaft selbst
kann Trägerin von Rechten und Pflichten sein, klagen und verklagt
werden (§ 13 I GmbHG). Sie kann zu jedem gesetzlich zulässigen
Zweck gegründet werden, auch zu nicht wirtschaftlichen Zwecken.
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gesetzliche Erbfolge ____________________________________________________________________
Gesamtrechtsnachfolge der gesetzlichen Erben, wenn der
Erblasser keinen Erben bestimmt hat oder eine Verfügung von
Todes wegen unwirksam ist. Gesetzliche Erben sind die Verwandten
(§§ 1924–1929), der Ehegatte (§ 1931), der Lebenspartner (§ 10
LPartG) und der Staat (§ 1936).
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gesetzliches
Schuldverhältnis
Pflichtenbegründende Sonderbeziehung, die z.B. in folgenden Fällen
zustande kommt: Geschäftsführung ohne Auftrag, ungerechtfertigte
Bereicherung, unerlaubte Handlung, Bruchteilsgemeinschaft,
Fund, E-B-V etc.
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Gestaltungserklärung Einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, mit der ein 
Gestaltungsrecht ausgeübt wird. Gestaltungserklärungen sind
unwiderruflich und bedingungsfeindlich.
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Gestaltungsrecht Subjektives Recht, das dem Inhaber die Rechtsmacht verleiht,
ohne die Mitwirkung eines anderen durch einseitige Gestaltungserklärung
auf die bestehende Rechtslage einzuwirken u. ein
Rechtsverhältnis zu begründen, inhaltlich zu bestimmen, abzuändern
oder aufzuheben. Gestaltungsrechte unterliegen nicht der
Verjährung, ihre Ausübung kann aber durch eine Ausschlussfrist
begrenzt sein (vgl. § 218). mehr..
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gestörtes Gesamtschuldverhältnis An sich bestehende Gesamtschuld, deren Haftungs- und Ausgleichssystem
durch Beschränkung der Haftung eines Schuldners
im Verhältnis zum Gläubiger gestört ist.
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Gesundheitsverletzung
[§ 823 I]
Jede medizinisch erhebliche Störung der körperlichen, geistigen
oder seelischen Lebensvorgänge. Schockschäden sind grds. dem
allgemeinen Lebensrisiko zuzuordnen; eine Gesundheitsverletzung
ist nur dann anzunehmen, wenn ein medizinisch diagnostizierbares
Krankheitsbild besteht.
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Gewährleistung Haftung wegen einer mangelhaften Leistung im Kauf-, Werk-, Mietund
Reisevertragsrecht. Die Gewährleistungsvorschriften sind
Sonderregeln im Verhältnis zu den Leistungsstörungsvorschriften
im allgemeinen Schuldrecht.
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Gewährleistung
im Kaufrecht
[§§ 434 ff.]
Die Gewährleistung des Verkäufers für Sachmängel beginnt
gem. § 434 I 1 mit dem Gefahrübergang, wenn die Kaufsache in
diesem Zeitpunkt einen Sachmangel aufweist. Die Gewährleistungsrechte
des Käufers ergeben sich aus § 437: Danach steht dem
Käufer primär ein Anspruch auf Nacherfüllung u. sekundär ein
Recht zum Rücktritt oder zur Minderung sowie ein Anspruch
auf Schadensersatz statt der Leistung zu. Die Gewährleistung für
Rechtsmängel beginnt ab Rechtserwerb (str.) und richtet sich
ebenfalls nach § 437.
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Gewährleistung
im Mietrecht
[§§ 535 ff.]
Rechte bei Vorliegen eines Mietmangels: Der Mieter kann Beseitigung
des Mangels verlangen, § 535. Gem. § 536 tritt bei einer
nicht unerheblichen Minderung der Gebrauchstauglichkeit kraft
Gesetzes eine Minderung der Miete ein. Schadensersatz kann der
Mieter verlangen, wenn ein Mangel bereits bei Vertragsschluss vorlag,
§ 536 a I, 1. Var., bei nachträglich auftretenden Mängeln muss
Vertretenmüssen des Vermieters hinzutreten, § 536 a I, 2. Var., oder
der Vermieter mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug geraten.
Außerdem steht einem Mieter, dem der vertragsgemäße Gebrauch
nicht gewährt oder entzogen wird, gem. § 543 I i.V.m. II
Nr. 1 ein Recht zur außerordentlichen Kündigung des Mietvertrags
zu.
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Gewährleistung
im Reiserecht
[§§ 651 c ff.]
Bei einem Reisemangel stehen dem Reisenden folgende Rechte zu:
Abhilfeverlangen (§ 651 c II), Selbstabhilfe und Aufwendungsersatzanspruch
(§ 651 c III), Minderung des Reisepreises (§ 651 d I),
außerordentliche Kündigung (§ 651 e), Schadensersatz (§ 651 f).
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Gewährleistung
im Werkrecht
[§§ 633 ff.]
Die Gewährleistung des (Werk-)Unternehmers beginnt mit Abnahme
des Werkes (§ 640 bzw. § 646), wenn es in diesem Zeitpunkt
einen Sachmangel oder einen Rechtsmangel aufweist. Die
Gewährleistungsrechte des Bestellers ergeben sich aus § 634: Danach
steht dem Besteller primär ein Anspruch auf Nacherfüllung
und sekundär ein Recht zur Selbstvornahme der Mangelbeseitigung,
zum Rücktritt oder zur Minderung sowie ein Schadensersatzanspruch
statt der Leistung zu.
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Gewährleistungs-
ausschluss
Rechtsgeschäftliche oder gesetzliche Regelung, die bewirkt, dass
der Käufer/Besteller/Reisende/Mieter die ihm zustehenden Gewährleistungsrechte
gegenüber dem Verkäufer/Unternehmer/
Reiseveranstalter/Vermieter nicht oder nur eingeschränkt geltend
machen kann. Ein Gewährleistungsausschluss kann begründet
werden durch individualvertragliche Vereinbarung, allgemeine
Geschäftsbedingungen oder eine gesetzliche Regelung (z.B.
§ 442 I oder § 377 HGB).
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Gewerbe
(i.S.d. Handelsrechts)
Jede äußerlich erkennbare, selbstständige, planmäßig auf gewisse
Dauer zum Zweck der Gewinnerzielung ausgeübte Tätigkeit, die
nicht freier Beruf ist. Umstritten ist, ob und inwieweit die Tätigkeit
erlaubt sein muss.
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gewillkürte Erbfolge Bestimmung der Erben und ihrer Erbteile durch den Erblasser gewillkürte Erbfolge
in einer Verfügung von Todes wegen. Die gewillkürte Erbfolge verdrängt
die gesetzliche Erbfolge, wenn sie wirksam und rechtlich
tatsächlich durchführbar ist.
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gewöhnliche
Verwendung und
übliche Beschaffenheit
[§ 434 I 2 Nr. 2]
Liegt weder eine Vereinbarung über eine bestimmte Beschaffenheit
noch eine besondere vertraglich vorausgesetzte Verwendung
der Kaufsache vor, so ist die Kaufsache mangelhaft,
wenn sie sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet oder
nicht eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art
üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache auch erwarten
kann. Zur Feststellung der üblichen Beschaffenheit ist auf die Verkehrsanschauung,
gesetzliche Beschaffenheitsvoraussetzungen
sowie öffentliche Äußerungen des Verkäufers, Herstellers oder seines
Gehilfen (§ 434 I 3) abzustellen.
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Gläubiger Person, die kraft eines vertraglichen oder gesetzlichen Schuldverhältnisses
vom Schuldner eine Leistung zu fordern berechtigt
ist (§ 241 I).
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Gläubigergemeinschaft Mehrheit von Gläubigern, bei der die Forderung den Gläubigern
nur gemeinschaftlich zusteht und die Leistung nur an alle Gläubiger
gemeinsam erbracht werden kann.
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Gläubigermehrheit Beteiligung mehrerer Gläubiger an einem Schuldverhältnis.
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Gläubigerverzug Annahmeverzug
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Globalzession Abtretung einer Mehrheit von Forderungen gegen einen Drittschuldner
zur Sicherung eines Gläubigers. Die Globalzession kann
sich auf schon bestehende oder auch auf künftig erst noch entstehende
Forderungen beziehen. Der Bestimmtheitsgrundsatz ist
allerdings zu beachten und eine Übersicherung zu vermeiden.
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grammatische
Auslegung
Ermittlung des Inhalts einer Norm anhand der vom Gesetzgeber
verwendeten Ausdrücke (Wortauslegung).
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grobe Fahrlässigkeit Verletzung der im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich 
großem Maße, wenn unbeachtet geblieben ist, was in der entsprechenden
Situation jedermann hätte einleuchten müssen.
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Grundbuch Bei den Grundbuchämtern (Amtsgericht) geführtes öffentliches 
Register über das Bestehen und die Rangverhältnisse der dinglichen
Rechte an Grundstücken, sowie über das Bestehen von Verfügungsbeschränkungen. mehr..
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Grundbuch-
berichtigungsanspruch
[§ 894]
Dinglicher Anspruch des Inhabers eines dinglichen Rechts an einem
Grundstück auf Herstellung einer dem materiellen Recht entsprechenden
Grundbucheintragung.
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Grunddienstbarkeit
[§§ 1018–1029]
Dingliche Grundstücksbelastung, nach welcher der Eigentümer eines
Grundstücks (dienendes Grundstück) einzelne Benutzungen
dulden muss oder einzelne tatsächliche Handlungen auf dem
Grundstück nicht vornehmen oder einzelne aus dem Eigentum
fließende Rechte nicht ausüben darf. Berechtigter kann im Unterschied
zur beschränkt persönlichen Dienstbarkeit nur der Eigentümer
eines anderen (des herrschenden) Grundstücks sein. Praktischer
Anwendungsfall: Wegerecht am belasteten Grundstück zugunsten
des Nachbargrundstücks.
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Grundpfandrechte Dingliche Verwertungsrechte an einem Grundstück. Zu unterscheiden
sind Hypothek (§§ 1113 ff.), Grundschuld
(§§ 1191 ff.) und Rentenschuld (§§ 1199 ff.).
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Grundschuld
[§§ 1191 ff.]
Belastung eines Grundstücks in der Weise, dass eine Geldsumme
aus dem Grundstück zu zahlen ist. Im Gegensatz zur Hypothek
ist die Grundschuld nicht akzessorisch, sondern abstrakt. Auf die
Grundschuld sind die für die Hypothek geltenden Vorschriften
anzuwenden, soweit sich nicht aus der Abstraktheit der Grundschuld
etwas anderes ergibt (§ 1192 I). Eine Ausnahme besteht
gem. § 1192 I a für Sicherungsgrundschulden, bei denen ein gutgläubiger
einredefreier Erwerb gem. § 1157 S. 1 nicht mehr möglich
ist. Die Grundschuld verpflichtet den Eigentümer nicht zur
Zahlung, sondern er muss lediglich die Zwangsvollstreckung in das
Grundstück dulden (§ 1147). mehr..
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Grundschuldbestellung Zur Bestellung einer Grundschuld ist gem. §§ 873, 1191, 1192 erforderlich,
dass sich der Eigentümer und der Grundschulderwerber
über die Bestellung der Grundschuld einigen und die Grundschuld
in das Grundbuch eingetragen wird. Bei der Briefgrundschuld
muss zusätzlich die Übergabe des Grundschuldbriefes erfolgen
(§§ 1192, 1117). Sofern die Parteien nicht gem. § 873 II schon vor
Eintragung an die Einigung gebunden sind, müssen sie sich noch
im Zeitpunkt der Eintragung über die Grundschuldbestellung einig
sein. Der Besteller der Grundschuld muss zur Bestellung berechtigt
sein ( Verfügungsmacht).
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Grundschuldübertragung Eine rechtsgeschäftliche Übertragung der Grundschuld durch
den Berechtigten setzt gem. §§ 1192, 1154 die Einigung über die
Übertragung der Grundschuld und bei der Briefgrundschuld zusätzlich
Schriftform der Abtretungserklärung und Übergabe des
Grundschuldbriefes voraus. Ist die Erteilung eines Grundschuldbriefs
ausgeschlossen, so ist statt Übergabe des Grundschuldbriefs
die Eintragung der Abtretung in das Grundbuch erforderlich. Bei
der Übertragung der Grundschuld durch einen Nichtberechtigten
kann die fehlende Berechtigung durch gutgläubigen Erwerb gem.
§ 892 überwunden werden. Einreden gegen die Grundschuld wirken
gem. § 1157 S. 1 auch gegenüber dem Erwerber, es sei denn,
dieser hat die Grundschuld gutgläubig einredefrei erworben
(§§ 1192 I, 1157 S. 2, 892). Ausnahme: Sicherungsgrundschulden,
§ 1192 I a.
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Grundstück Katastermäßig vermessener und bezeichneter Teil der Erdoberfläche,
der im Grundbuch als Grundstück geführt wird. Zum
Grundstück gehören stets auch die von ihm nicht getrennten
wesentlichen Bestandteile (§§ 93, 94), soweit sie nicht gem. § 95
Scheinbestandteile sind.
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Grundstücks-
(kauf-)vertrag
Wegen seiner wirtschaftlichen Bedeutung gem. § 311 b I formbedürftiger
(Kauf-)Vertrag, durch den eine Verpflichtung zur Übertragung
oder zum Erwerb des Eigentums an einem Grundstück, von
entsprechenden Miteigentumsanteilen, zur Bestellung eines Erbbaurechts
oder zu Einräumung von Wohnungseigentum begründet
wird. Die Form der notariellen Beurkundung ( Beurkundung,
notarielle) gilt für jeden Vertrag, durch den eine bindende Verpflichtung
zur Übertragung oder zum Erwerb von Grundstückseigentum
oder grundstücksgleichen Rechten begründet wird. Formbedürftig
ist stets der gesamte Vertrag inkl. etwaiger Nebenabreden.
Ein unter Verstoß gegen das gesetzliche Formerfordernis abgeschlossener
Grundstückskaufvertrag wird jedoch gem. § 311 b
I 2 wirksam, wenn der Formmangel durch Auflassung und Eintragung
in das Grundbuch, also durch Erfüllung des Kaufvertrags,
geheilt wird.
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Gütergemeinschaft Vertraglicher Güterstand der Ehegatten, bei dem das Vermögen
der Eheleute grds. kraft Gesetzes gemeinschaftliches Vermögen
(sog. Gesamtgut) wird, ohne dass es dazu eines Übertragungsaktes
bedürfte. Das Gesamtgut haftet für die Verbindlichkeiten beider
Ehegatten. Von der gemeinsamen Verwaltung ausgenommen
sind das sog. Sondergut und das Vorbehaltsgut.
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Gütertrennung Vertraglicher Güterstand, für den das Fehlen jeglicher güterrechtli- 
cher Beziehungen charakteristisch ist und das beiderseitige Vermögen
der Ehegatten daher getrennt und unabhängig verwaltet
wird.
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gutgläubiger Erwerb beweglicher
Sachen vom
Nichtberechtigten
[§§ 932 ff.]
Für den gutgläubigen Erwerb beweglicher Sachen vom Nichtberechtigten
ist erforderlich: Rechtsgeschäft i.S.e. Verkehrsgeschäfts;
Legitimation durch den Rechtsschein des Besitzes gem.
§§ 932 ff.; Gutgläubigkeit des Erwerbers; kein Abhandenkommen
i.S.v. § 935. Die Gutgläubigkeit i.S.v. §§ 932 ff. wird gesetzlich
vermutet; sie ist gem. § 932 II bei positiver Kenntnis und grob fahrlässiger
Unkenntnis ausgeschlossen.
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gutgläubiger Erwerb
eines Grundstücks vom
Nichtberechtigten
[§§ 892 ff.]
Für den gutgläubigen Erwerb von Grundstücken und Grundstücksrechten
ist erforderlich: Rechtsgeschäft i.S.e. Verkehrsgeschäfts,
Unrichtigkeit des Grundbuchs, Legitimation des Verfügenden aufgrund
der Grundbuchlage, Gutgläubigkeit des Erwerbers (wird
vermutet), kein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs
eingetragen. Beachte: Der gute Glaube wird anders als bei
§ 932 II nur bei positiver Kenntnis der Unrichtigkeit des Grundbuchs
ausgeschlossen.
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gutgläubiger
Hypothekenerwerb
[§§ 892 ff., 1138]
Die fehlende Berechtigung des Abtretenden hinsichtlich der
Hypothek kann unter den Voraussetzungen des § 892 über den
gutgläubigen Erwerb überwunden werden. Ist der Abtretende
nicht Inhaber der gesicherten Forderung (und wegen der Akzessorietät
der Hypothek daher auch nicht Inhaber der Hypothek), so
wird ein gutgläubiger Forderungserwerb (den das Gesetz nicht
vorsieht) zum Zwecke des Erwerbs der Hypothek fingiert, §§ 1138,
892.
____________________________________________________________________
gutgläubiger
lastenfreier Erwerb
[§ 936]
Erwerb eines dinglichen Rechts frei von Lasten Dritter. Der Erwerber
muss Eigentum erlangt haben. Dabei ist es gleichgültig, ob er
es vom Eigentümer oder gutgläubig vom Nichtberechtigten erworben
hat. Hat der Erwerber Eigentum vom Berechtigten erlangtmuss er
zum lastenfreien Erwerb dieselbe Rechtsposition erhalten,
wie beim gutgläubigen Erwerb vom Nichtberechtigten gem.
§§ 932–934. Ferner darf die Sache dem dinglich Berechtigten nicht
abhanden gekommen sein. Ausnahme: gutgläubiger lastenfreier
Erwerb bei Abtretung des Herausgabeanspruchs. Im Grundstücksrecht
wird nicht zwischen gutgläubigem Eigentumserwerb
und gutgläubig lastenfreiem Erwerb differenziert, sodass er sich
unmittelbar nach den §§ 891–893 richtet.
____________________________________________________________________
gutgläubiger lastenfreier
Erwerb bei
Abtretung des
Herausgabeanspruchs
[§ 936 III]
Der gutgläubige lastenfreie Erwerb ist ausgeschlossen, wenn die
Veräußerung durch Abtretung des Herausgabeanspruchs erfolgt
und der Inhaber des dinglichen Rechts die Sache im unmittelbaren
oder mittelbaren Besitz hat (Merke: Ein mit Sachbesitz verbundenes
Sachenrecht braucht dem guten Glauben des Erwerbers nicht
zu weichen).
____________________________________________________________________
H
Haftung des
Fahrzeugführers
[§ 18 StVG]
Der Führer eines Kfz haftet für Unfälle, die von dem von ihm geführten
Fahrzeug (mit-)verursacht wurden. Im Gegensatz zur
Haftung des Fahrzeughalters handelt es sich um eine Haftung
wegen vermuteten Verschuldens des Fahrzeugführers.
____________________________________________________________________
Haftung des
Fahrzeughalters
[§ 7 StVG]
Der Halter eines Kfz haftet für Unfälle, die von seinem Fahrzeug
(mit-)verursacht wurden aus Gefährdungshaftung, wenn der
Schaden bei Betrieb des Kfz eingetreten ist. Die Haftung des Halters
ist bei höherer Gewalt ausgeschlossen.
____________________________________________________________________
Haftung des gerichtlichen
Sachverständigen
[§ 839 a]
Deliktische Haftung des vom Gericht in einem Prozess zur Erstellung
eines Gutachtens als Beweismittel benannten Sachverständigen
gegenüber den Verfahrensbeteiligten.
____________________________________________________________________
Haftung mehrerer
Personen
[§ 840]
Sind mehrere Personen im Rahmen einer unerlaubten Handlung
zum Schadensersatz verpflichtet, so haften sie dem Geschädigten
als Gesamtschuldner.
____________________________________________________________________
haftungsausfüllende
Kausalität
Ursachenzusammenhang zwischen Rechtsgutverletzung und
Schaden ( Kausalität).
____________________________________________________________________
haftungsbegründende
Kausalität
Ursachenzusammenhang zwischen Handlung des Schädigers und
Rechtsgutverletzung ( Kausalität).
____________________________________________________________________
Haftungsbeschränkung
[z.B. §§ 300, 521, 599, 680,
690, 708, 968, 1359, 2131]
Rechtsgeschäftl. oder gesetzl. Modifizierung des Verschuldensmaßstabs,
sodass nicht bereits jede Fahrlässigkeit eine Haftung begründet.
Gesetzl. Haftungsbeschränkungen auf Vorsatz, grobe
Fahrlässigkeit oder Verletzung der Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten
sieht das Gesetz insbes. vor, wenn zwischen den Beteiligten
ein besonderes Näheverhältnis besteht. Rechtsgeschäftl. Haftungsbeschränkungen
sind aufgrund der Privatautonomie möglich.
____________________________________________________________________
Haftungsschaden Schaden, der dem Besitzer einer Sache daraus entsteht, dass er 
dem Eigentümer gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet ist
(z.B. i.d.R. beim Kfz-Leasing).
____________________________________________________________________
Haftungsverband
einer Hypothek /
Grundschuld
[§§ 1120 ff.]
Umfang der Haftung eines Grundstückseigentümers i.R.d. Zwangsvollstreckung.
In den Haftungsverband fallen das Grundstück mit
seinen ungetrennten Bestandteilen. Wesentliche Bestandteile
fallen stets in den Haftungsverband, andere Bestandteile nur dann,
wenn an ihnen keine Sonderrechte bestehen. Die Haftung erstreckt
sich auch auf die vom Grundstück getrennten Erzeugnisse
und die sonstigen vom Grundstück getrennten Bestandteile, sowie
im Eigentum des Grundstückseigentümers stehendes Zubehör.
____________________________________________________________________
Haltbarkeitsgarantie
[§ 443]
Garantie dafür, dass die Sache eine bestimmte Beschaffenheit behält.
Über die gesetzliche Regelung der Sachmängelfreiheit hinaus,
nach der ein Sachmangel bei Gefahrübergang bereits vorgelegen
haben muss, haftet der Garantiegeber dafür, dass die Kaufsache
während eines bestimmten Zeitraums oder einer bestimmten
Nutzungsdauer sachmängelfrei bleibt.
____________________________________________________________________
Halter eines Kfz
[§ 7 StVG]
Derjenige, der das Fahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat
und die für den Gebrauch erforderliche Verfügungsgewalt besitzt.
Dies wird i.d.R. der Eigentümer sein, bei längerer Gebrauchsüberlassung
kann es jedoch auch der Mieter oder Leasingnehmer eines
Fahrzeugs sein.
____________________________________________________________________
Halterhaftung Haftung des Fahrzeughalters  mehr..
____________________________________________________________________
Handelsgeschäfte
[§§ 343 ff. HGB]
Geschäfte eines Kaufmanns, die zum Betrieb seines Handelsgewerbes
gehören. Gem. § 344 I HGB gelten alle von einem Kaufmann
vorgenommenen Geschäfte als Handelsgeschäfte.
____________________________________________________________________
Handelsgewerbe
[§§ 1 ff. HGB]
Jeder Gewerbebetrieb ( Gewerbe), es sei denn, dass das Unternehmen
nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise
eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert (§ 1 II HGB).
____________________________________________________________________
Handelskauf Kaufvertrag i.S.d. §§ 433 ff. über Waren oder Wertpapiere, der für Handelskauf
mindestens einen Vertragspartner ein Handelsgeschäft (§ 345
HGB) ist. Ist der Handelskauf ein beiderseitiges Handelsgeschäft,
bleiben insbes. Gewährleistungsrechte nur bei rechtzeitiger Mängelrüge
erhalten (§ 377 HGB).
____________________________________________________________________
Handelsregister Öffentliches Verzeichnis bestimmter für den Handelsverkehr 
rechtserheblicher Tatsachen und Rechtsverhältnisse. Es dient der
Offenlegung der wichtigsten Rechtsverhältnisse eines Kaufmanns
(Publizitätswirkung).
____________________________________________________________________
Handelsregister-
eintragungen
Eintragungen im Handelsregister haben in der Regel nur deklaratorischen
Charakter, d.h. sie wirken lediglich rechtsbekundend.
In besonderen Fällen kommt ihnen rechtsbegründende ( konstitutive)
Wirkung zu (z.B. Eintragung eines Kleingewerbetreibenden
oder Entstehung der GmbH und der AG).
____________________________________________________________________
Handlung Handeln ist jedes menschliche Verhalten, das der Bewusstseins- Handlung
kontrolle und Willenslenkung unterliegt, also beherrschbar ist. Beherrschbarkeit
fehlt bei Reflexbewegungen, bei Bewegungen im
Schlaf oder im Zustand der Bewusstlosigkeit sowie bei Verhalten,
das mit unwiderstehlicher Gewalt erzwungen wurde (vis absoluta).
____________________________________________________________________
Handlungswille Bewusstsein, eine willensgetragene Handlung vorzunehmen.
Grundvoraussetzung für eine Willenserklärung. Fehlt dem Erklärenden
der Handlungswille, wird ihm die Erklärung nicht zugerechnet.
Es liegt bereits tatbestandlich keine Willenserklärung vor.
____________________________________________________________________
Hauptleistungspflichten Pflichten, derentwegen der Vertrag geschlossen wurde. Bei gegenseitigen
Verträgen stehen die Hauptleistungspflichten im Gegenseitigkeitsverhältnis
( Synallagma). Jede Partei hat ihre Pflicht
nur übernommen, um dafür die Gegenleistung zu erhalten. Die Abgrenzung
von Haupt- und Nebenleistungspflichten ist insbes. für
die Einrede des nichterfüllten Vertrages gem. § 320 bedeutsam.
____________________________________________________________________
Hauptsache
[§ 947 II]
Eine Hauptsache liegt vor, wenn nach der Verkehrsauffassung die
übrigen Bestandteile fehlen können, ohne dass das Wesen der Sache
dadurch beeinträchtigt wird.
____________________________________________________________________
Haustürgeschäft
[§ 312]
Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher,
der eine entgeltliche Leistung zum Gegenstand hat und in einer
Haustürsituation angebahnt wurde. Bei einem Haustürgeschäft
steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zu ( Widerruf).
Für Klagen aus Haustürgeschäften besteht ein besonderer Gerichtsstand
im Bezirk, in dem der Verbraucher z.Z. der Klageerhebung
seinen Wohnsitz hat, § 29 c ZPO.
____________________________________________________________________
Haustürsituation
[§ 312]
Eine solche liegt vor, wenn der Verbraucher durch mündliche Erklärungen
am Arbeitsplatz oder in der Privatwohnung zum Vertragsschluss
bestimmt wurde, es sei denn, die Verhandlungen wurden
auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt. Dem
stehen gleich: Abgabe der Erklärung anlässlich einer Freizeitveranstaltung
(sog. Kaffee- oder Butterfahrten) sowie Ansprechen in Verkehrsmitteln
oder im Bereich öffentlich zugänglicher Verkehrsflächen.
____________________________________________________________________
Hemmung
der Verjährung
[§ 209]
Hinderungsgrund für den Eintritt der Verjährung, der dazu führt,
dass die Zeit der Hemmung in die Verjährungsfrist nicht mit eingerechnet
wird. Hemmungsgründe sind Verhandlungen zwischen
Schuldner und Gläubiger über den Anspruch (§ 203) und Rechtsverfolgungsmaßnahmen
(§ 204 I). Weitere Hemmungsgründe
s. §§ 205–208.
____________________________________________________________________
Herausgabe
des Erlangten
[§§ 812 ff.]
Bereicherungsansprüche führen grds. dazu, dass der Bereicherte
das durch die Bereicherung Erlangte ( erlangtes Etwas) herauszugeben
hat. Die Herausgabepflicht umfasst auch Nutzungen und
Surrogate. Ist eine Herausgabe nach der Natur des Erlangten von
vornherein oder wegen nachträglicher Umstände unmöglich, so
ist Wertersatz zu leisten.
____________________________________________________________________
Herrenlosigkeit An einer Sache bestand bisher kein Eigentum, oder an einer Sache
vorhandenes Eigentum wurde durch Dereliktion gemäß § 959
aufgegeben, oder der Eigentümer hat nach § 960 II u. III an gefangenen
wilden Tieren unfreiwillig den Besitz verloren.
____________________________________________________________________
Hersteller
[§ 950]
Hersteller ist, wer nach der Verkehrsanschauung unter Zugrundelegung
objektiver Kriterien derjenige ist, in dessen Namen und
wirtschaftlichem Interesse die Herstellung erfolgt. Die Herstellereigenschaft
ist umstritten, wenn jemand die Herstellung neuer Sachen
für einen anderen vornimmt und dieser aufgrund einer Vereinbarung
Eigentümer werden soll. Nach der Rspr. kann die Herstellereigenschaft
durch eine Vereinbarung bestimmt werden. Die
h.Lit. lehnt dies wegen der Zuordnungsfunktion des § 950 ab. In einer
Vereinbarung der Parteien über die Herstellereigenschaft liegt
jedenfalls konkludent eine antizipierte Übereignung, sodass ein
Eigentumserwerb an der hergestellten Gesamtsache im Wege des
Durchgangserwerbs vom Hersteller erfolgt.
____________________________________________________________________
Hersteller
eines Produktes
(ProdHaftG)
Hersteller i.S.d. ProdHaftG ist jeder, der das Endprodukt, einen
Grundstoff oder ein Teilprodukt des fehlerhaften Produkts hergestellt
hat. Gem. § 4 I 2 ProdHaftG sind Quasi-Hersteller den Herstellern
gleichzusetzen. Quasi-Hersteller ist derjenige, der ein fremdes
Produkt mit eigenem Namen oder Warenzeichen versieht und sich
damit als Hersteller dieses Produkts ausgibt. Ebenso gilt der Importeur
von Produkten als Hersteller.
____________________________________________________________________
Hinterlegung Ablieferung von Geld, Wertpapieren und sonstigen Urkunden oder Hinterlegung
sonstigen Kostbarkeiten bei einer öffentlichen Hinterlegungsstelle
oder Hinterlegungskasse zur Aufbewahrung bis zur Herausgabe an
einen berechtigten Empfänger. Gründe für die Hinterlegung sind:
Erfüllungssurrogat (§§ 372 ff.), Hinterlegung als unmittelbar geschuldete
Leistung (vgl. z.B. §§ 432 I S. 2, 660 II, 1077 I S. 2, 1281 S. 2,
2039 S. 2, 2114 S. 2) und die Hinterlegung als Sicherheitsleistung
(§ 108 ZPO). mehr..
____________________________________________________________________
historische Auslegung Ermittlung des Inhalts einer Norm anhand ihrer geschichtlichen historische Auslegung
Entwicklung (Unterfall: genetische Auslegung: Ermittlung des Inhalts
einer Norm nach dem ursprünglichen Willen des Gesetzgebers
bei Erlass des Gesetzes).
____________________________________________________________________
höhere Gewalt Außergewöhnliches betriebsfremdes, von außen durch elementare
Naturkräfte oder Handlungen dritter Personen herbeigeführtes
Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung nicht vorhersehbar
ist und mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch
durch die äußerste, vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt
nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann. Höhere
Gewalt schließt regelmäßig Ansprüche aus Gefährdungshaftung
aus (vgl. §§ 1 II, 2 III Nr. 3 HaftpflichtG, § 7 II StVG, § 4 UmwelthaftG,
§ 22 II 2 WasserhaushaltsG). In anderen Fällen bewirkt das Vorliegen
höherer Gewalt eine Haftungsbeschränkung, vgl. § 651 j II 2, 3
Eine Haftung trotz höherer Gewalt besteht ausnahmsweise im
Schuldnerverzug (§ 287) oder bei Sachentziehung (§ 848).
____________________________________________________________________
Hypothek
[§§ 1113 ff.]
Belastung eines oder mehrerer Grundstücke in der Weise, dass eine
Geldsumme zur Befriedigung einer Forderung aus dem Grundstück
zu zahlen ist. Der Eigentümer des Grundstücks ist aus der Hypothek
nicht zur Zahlung, sondern zur Duldung der Zwangsvollstreckung
in das Grundstück verpflichtet (§ 1147). Im Gegensatz
zur Grundschuld handelt es sich bei der Hypothek um ein akzessorisches
Grundpfandrecht ( Akzessorietät).
____________________________________________________________________
Hypothekenbestellung Die rechtsgeschäftliche Bestellung einer Hypothek setzt voraus: 
Einigung zwischen dem Gläubiger und dem Grundstückseigentümer
über die Bestellung der Hypothek; Eintragung der Hypothek in
das Grundbuch; Einigsein im Zeitpunkt der Eintragung (falls nicht
schon vorher Bindung gem. § 873 II eingetreten ist); Bestehen der
zu sichernden Forderung in der Person des Hypothekengläubigers;
Übergabe des Hypothekenbriefs (sofern nicht Brieferteilung gem.
§ 1117 wirksam ausgeschlossen wurde) und Berechtigung des Bestellers.
Ist der Besteller zur Bestellung der Hypothek nicht berechtigt,
so kommt ein Erwerb vom Nichtberechtigten gem. §§ 878, 892
in Betracht.
____________________________________________________________________
Hypothekenbrief
(Bedeutung
Zur Übertragung der Briefhypothek ist gemäß § 1154 I die Übergabe
des Hypothekenbriefes erforderlich. Zur Geltendmachung
der Briefhypothek ist gemäß § 1160 I die Vorlegung des Hypothekenbriefes
erforderlich. Die Befriedigung des Gläubigers erfolgt
Zug um Zug gegen Aushändigung des Hypothekenbriefes
(§ 1144). Bei der Pfändung einer Briefhypothek ist erforderlich,
dass der Hypothekenbrief an den Pfandgläubiger übergeben wird
(§ 830 I 1 u. 2 ZPO).
____________________________________________________________________
Hypotheken-
übertragung
[§§ 1153 ff.]
Die Übertragung der Hypothek durch den Berechtigten erfolgt
gem. § 1154, indem die gesicherte Forderung formgerecht abgetreten
wird, mit der Folge, dass die Hypothek gem. § 1153 kraft Gesetzes
auf den Erwerber übergeht ( Forderungsübergang). Für
die Briefhypothek genügt schriftliche Abtretungserklärung und
Übergabe des Hypothekenbriefs; gem. § 1154 II kann die Schriftform
der Abtretung durch die Eintragung der Abtretung in das
Grundbuch ersetzt werden. Zur Übertragung einer Buchhypothek
ist gem. § 1154 III die Eintragung der Abtretung in das Grundbuch
erforderlich. Der Abtretende muss Inhaber der Forderung
und Inhaber der Hypothek sein, oder es müssen die Voraussetzungen
des gutgläubigen Hypothekenerwerbs vorliegen.
____________________________________________________________________


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