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PER DEFINITIONEM  / Definitionen Zivilrecht
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I  Begriffserläuterung
Idealverein Verein
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Ikea-Klausel
[§ 434 II]
Umgangssprachliche Bezeichnung für die Vorschrift des § 434 II,
nach der beim Kauf einer zur Montage bestimmten Sache eine fehlerhafte
Montageanleitung hinsichtlich der Rechtsfolgen einem
Sachmangel gleichgesetzt wird ( Montageanleitung, mangelhafte).
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in Ausführung
der Verrichtung
[§ 831]
Der Verrichtungsgehilfe handelt in Ausführung der Verrichtung,
wenn ein unmittelbarer innerer Zusammenhang zwischen der aufgetragenen
Verrichtung und der schädigenden Verletzungshandlung
besteht und das Verhalten des Verrichtungsgehilfen nicht aus
dem Kreis oder allgemeinen Rahmen der ihm anvertrauten Aufgabe
herausfällt. Ein Handeln des Verrichtungsgehilfen „bei Gelegenheit“
reicht nicht aus.
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in fremdem Namen
(Offenkundigkeits-
grundsatz)
[§ 164]
Der Offenkundigkeitsgrundsatz ist gewahrt, wenn der Vertreter
deutlich macht, dass die Rechtsfolgen aus dem Rechtsgeschäft
nicht ihn, sondern einen anderen treffen sollen. Wird der Wille, in
fremdem Namen zu handeln, nicht hinreichend deutlich, so liegt
ein Eigengeschäft des Vertreters vor (§ 164 II), ohne dass der Vertreter
seine Erklärung anfechten könnte. Der Offenkundigkeitsgrundsatz
wird eingeschränkt beim Geschäft für den, den es angeht.
Der Offenkundigkeitsgrundsatz wird eingehalten bei unternehmensbezogenen
Geschäften.
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Inanspruchnahme
von besonderem
persönlichen Vertrauen
[§ 311 III 2]
Der Vertreter/Sachwalter bietet eine von ihm persönlich ausgehende
Gewähr für die Erfüllung des Geschäfts, die für den Willensentschluss
des anderen Teils bedeutsam ist. Eine besondere persönliche
Sachkunde reicht dagegen für die Begründung eines
Schuldverhältnisses nicht aus. Als ungeschriebene Fallgruppe entsteht
ein Vertrag zu einem Dritten auch bei einem eigenen wirtschaftlichen
Interesse, wobei er wirtschaftlich gleichsam in eigenem
Interesse tätig werden muss.
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Inhaberpapier Wertpapier, das auf den Inhaber lautet und diesen legitimiert.
Der Besitz des Papieres begründet die widerlegbare Vermutung
für die materielle Berechtigung des Inhabers. Die Übertragung erfolgt
durch Übereignung nach §§ 929 ff. (Merke: Das Recht aus
dem Papier folgt dem Recht an dem Papier). Zu den Inhaberpapieren
zählt u.a. der Überbringer-Scheck.
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Inhaltsirrtum
[§ 119 I, 1. Fall]
Willensmangel, bei dem der Erklärende eine fehlerhafte Vorstellung
von Inhalt oder Tragweite der von ihm abgegebenen Willenserklärung
hat. Die Erklärung entspricht dem Willen des Erklärenden,
er täuscht sich aber über die Bedeutung der Erklärung
(Merke: Der Erklärende weiß, was er sagt, weiß aber nicht, was er
damit sagt). Zu den Rechtsfolgen: Irrtumsanfechtung.  mehr..
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Inhaltskontrolle
(von AGB)
[§§ 305 ff.]
Gem. §§ 307–309 unterliegen allgemeine Geschäftsbedingungen
einer Inhaltskontrolle. Es ist zwischen Klauselverboten ohne
Wertungsmöglichkeit (§ 309), bei denen die Klauseln im Falle des
Verstoßes ohne Weiteres unwirksam sind, und Klauselverboten mit
Wertungsmöglichkeit (§ 308), bei denen die Feststellung der Unwirksamkeit
der Klausel eine richterliche Wertung erfordert, zu unterscheiden.
Bei AGB, die gegenüber einem Unternehmer verwendet
werden, richtet sich die Inhaltskontrolle gem. § 310 I ausschließlich
nach der Generalklausel des § 307, wobei gem. § 310 I 2
die §§ 308, 309 Indizwirkung für einen Verstoß entfalten.
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Insichgeschäft
[§ 181]
Rechtsgeschäft, das eine Person mit sich selbst vornimmt. Nur i.R.d.
Stellvertretung denkbar, wenn formal für eine Partei ein Vertreter
handelt, der selbst die andere Partei ist. Zu unterscheiden sind
das Selbstkontrahieren (die Vornahme eines Rechtsgeschäfts
durch den Vertreter im eigenen Namen mit dem von ihm Vertretenen)
und die Mehrvertretung (Vornahme eines Rechtsgeschäfts
durch den Vertreter im Namen eines von ihm Vertretenen gegen
einen anderen von ihm Vertretenen). Beides ist gem. § 181 rechtlich
ausgeschlossen (der Vertreter handelt ohne Vertretungsmacht),
soweit das Rechtsgeschäft nicht der Erfüllung einer Verbindlichkeit
dient oder lediglich rechtlich vorteilhaft ist.
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Integritätsinteresse
(Erhaltungsinteresse)
Interesse des Eigentümers an der Erhaltung einer Sache im einwandfreien
Zustand. Die Verletzung des Integritätsinteresses stellt
eine Eigentumsverletzung i.S.d. § 823 I dar. Bei der Lieferung mangelhafter
Sachen kann die Abgrenzung zum Äquivalenzinteresse
problematisch sein. Es gelten die Grundsätze über weiterfressende
Mängel.
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Integritätszuschlag Einschränkung des schadensersatzrechtlichen Wirtschaftlichkeitspostulats
i.R.d. Schadensersatzes gemäß § 249 II. Bei der Reparatur
von Kfz-Schäden dürfen die Reparaturkosten danach bis zu 130%
des Wiederbeschaffungswerts betragen, ohne dass der Geschädigte
auf die Anschaffung eines gleichwertigen Autos anstatt der Reparatur
verwiesen werden darf.
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Interessewegfall
[§§ 281 I 2, 323 V 2]
Ein Interessewegfall liegt vor, wenn die Erbringung der Teilleistung
gegen eine entsprechende Gegenleistung für den Gläubiger ohne
Interesse ist. Interessewegfall ist Voraussetzung für einen Anspruch
auf Schadensersatz statt der ganzen Leistung bei teilweiser
Erfüllung (§ 281 I 2) und für den Rücktritt vom Vertrag
(§ 323 V 1). Auf den Interessewegfall muss sich der Gläubiger berufen
und ihn ggf. beweisen, während die Unerheblichkeit durch
den Schuldner dargelegt und bewiesen werden muss.
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invitatio ad
offerendum
(lat.) „Aufforderung zur Angebotsabgabe“
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Irrtumsanfechtung
[§ 119]
Unterliegt der Erklärende einem Erklärungsirrtum oder einem
Inhaltsirrtum ist die Willenserklärung zwar wirksam, der Erklärende
kann sie aber durch Anfechtung mit ex tunc-Wirkung vernichten,
muss dann aber ggf. dem gutgläubigen Erklärungsempfänger
den Vertrauensschaden ersetzen (§ 122).
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ius dispositivum (lat.) „abwandlungsfähiges, nachgiebiges Recht“ 
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J
juristische Person Zweckgebundene Organisation, der die Rechtsordnung Rechtsfä- juristische Person
higkeit verliehen hat und die damit wie eine natürliche Person
am Rechtsverkehr teilnehmen kann. Im Unterschied zu rechtsfähigen
Gesamthandsgemeinschaften ist die juristische Person selbstständiges
Rechtssubjekt, das nicht durch seine Mitglieder, sondern
durch eine eigene Handlungsorganisation (Drittorganschaft) vertreten
wird.
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K
Kalkulationsirrtum
(Berechnungsirrtum)
Irrtum über Berechnungsgrundlagen, die dem Inhalt einer Willenserklärung
zugrunde liegen. Ein einseitiger (interner) Kalkulationsirrtum
des Erklärenden ist ein unbeachtlicher Motivirrtum.
Auch wenn der Erklärungsempfänger den Kalkulationsirrtum erkannt
hat, besteht keine Berechtigung zur Anfechtung. Bei beiderseitigem
Kalkulationsirrtum kann eine Korrektur des Rechtsgeschäfts
nach den Regeln über die Störung der Geschäftsgrundlage
(§ 313) erfolgen.
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Kaufmann
[§ 1 HGB]
Der Betreiber eines Handelsgewerbes. Die Eintragung in das
Handelsregister hat nur deklaratorische Wirkung. Gem. § 2 HGB gilt
darüber hinaus jedes im Handelsregister eingetragene gewerbliche
Unternehmen als Handelsgewerbe, selbst wenn es nicht schon
nach § 1 II HGB Handelsgewerbe ist. Land- und forstwirtschaftliche
Unternehmen gelten als Handelsgewerbe, wenn sie gem. § 3 II
i.V.m. § 2 HGB in das Handelsregister eingetragen wurden. Gem.
§ 5 HGB kann bei einer Eintragung ins Handelsregister gegenüber
demjenigen, der sich darauf beruft, nicht geltend gemacht werden,
dass das unter der Firma betriebene Gewerbe kein Handelsgewerbe
sei (sog. Fiktivkaufmann). mehr..
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kaufmännisches
Bestätigungsschreiben
Schreiben, mit dem im kaufmännischen Verkehr ein Vertragsschluss
bestätigt wird. Die Parteien müssen Kaufleute sein oder zumindest
wie Kaufleute in größerem Umfang am Wirtschaftsleben
teilnehmen, Vertragsverhandlungen geführt haben und in dem
Schreiben muss ein Vertragsschluss bestätigt werden. Ferner muss
das Schreiben den wesentlichen Inhalt des Vertrags wiedergeben,
dem Vertragspartner alsbald, d.h. in engem zeitlichen Zusammenhang
mit den Verhandlungen, zugegangen sein und der Empfänger
darf nicht unverzüglich widersprochen haben. Der Vertrag
kommt mit dem Inhalt zustande, wie er im Bestätigungsschreiben
niedergelegt ist.
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Kaufvertrag
[§§ 433 ff.]
Im Gegenseitigkeitsverhältnis ( Synallagma) stehender schuldrechtlicher
Vertrag, durch den die Vertragsparteien (Verkäufer und
Käufer) eine Verpflichtung zum Austausch eines Kaufgegenstandes
gegen Hingabe des Kaufpreises begründen. Der Kaufvertrag ist
grds. form- und genehmigungsfrei (Ausnahmen: § 311 b, § 15
GmbHG). Mindestanforderungen (essentialia negotii) sind eine Einigung
der Vertragsparteien über einen bestimmten Kaufgegenstand
und einen bestimmten Kaufpreis. mehr..
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Kaufvertrag
(Hauptleistungspflichten)
Hauptleistungspflichten des Verkäufers sind gem. § 433 I Übergabe
und Eigentumsverschaffung an der sach- und rechtsmängelfreien
Kaufsache. Hauptleistungspflicht des Käufers ist gem. § 433 II
die Zahlung des vereinbarten Kaufpreises; die Abnahme des Kaufgegenstandes
ist eine Pflicht des Käufers, aber nur Hauptleistungspflicht,
wenn der Verkäufer ein besonderes Interesse daran hat.
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Kausalität
(Kausalzusammenhang)
Zusammenhang von Ursache und Wirkung. Eine Ursache ist im Sinne
der Äquivalenztheorie kausal, wenn sie conditio sine qua
non ist. Die weitreichende Kausalität i.S.d. Äquivalenztheorie wird
durch die Erforderlichkeit von Adäquanz eingeschränkt. Die
Schadensersatzhaftung setzt voraus, dass zwischen dem Verhalten
des Schädigers und dem schädigenden Ereignis haftungsbegründende
Kausalität und zwischen dem schädigenden Ereignis
und dem Schaden haftungsausfüllende Kausalität besteht.
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Körperverletzung
[§ 823]
Äußerer Eingriff in die körperliche Unversehrtheit eines anderen
Menschen. Die Körperverletzung stellt eine Rechtsgutverletzung
i.S.d. § 823 I dar, die zu Schadensersatz und Schmerzensgeld verpflichtet.
Nach deliktsrechtlicher Wertung ist auch ein ärztlicher
Heileingriff eine Körperverletzung, deren Rechtswidrigkeit im Falle
einer (mutmaßlichen) Einwilligung entfällt.
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Kollusion Missbrauch der Vertretungsmacht 
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Konfusion Vereinigung von Forderung und Schuld in einer Person durch 
Rechtsnachfolge des Schuldners in die Forderung oder des Gläubigers
in die Schuld.
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konkludente Erklärung
(schlüssiges Verhalten
Handlung, mit der unmittelbar ein anderer Zweck als der Ausdruck
eines Rechtsfolgewillens verfolgt wird, bei der aber aus den Begleitumständen
geschlossen werden kann, dass sie mittelbar einen
solchen Willen ausdrückt.
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Konkretisierung
[§ 243 II]
Beschränkung der Leistungspflichten bei einer Gattungsschuld auf
bestimmte, individuelle Sachen ( Stückschuld). Tritt ein, wenn der
Schuldner das seinerseits Erforderliche zur Leistung einer Sache
mittlerer Art und Güte aus der geschuldeten Gattung getan hat
(§ 243 II). Folge der Konkretisierung ist der Übergang der Sachgefahr
(§§ 243 II, 300 II) auf den Gläubiger.
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Konnexität
[§ 273 I]
Konnexität ist gegeben, wenn beide Ansprüche aus einem einheitlichen,
innerlich zusammenhängenden Lebensverhältnis herrühren
und ein natürlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang besteht.
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Konsens (lat.) „Übereinstimmung“: Gegenteil zu Dissens
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konstitutiv (lat.) „rechtsbegründend“: Durch einen konstitutiven Akt wird ein
Rechtserfolg begründet. Beispiele: Eine GmbH entsteht erst mit
Eintragung; die Eintragung in das Partnerschaftsregister begründet
die Partnerschaft (§§ 4, 5 PartGG). Gegenteil: deklaratorisch
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Kontrahierungszwang Pflicht zum Abschluss eines Vertrags aufgrund öffentlichen Interesses
(z.B. § 22 PersBefG, § 5 II PflichtVersG, §§ 48, 49 BRAO) oder
wegen Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot gem. § 20 I
GWB. Eine Verpflichtung zum Abschluss besteht gem. § 826 i.V.m.
§ 249 I, wenn es um Güter, Leistungen und Rechtspositionen geht,
die für den anderen Teil von erheblicher Bedeutung sind, und der
Anspruchsgegner sein Bedürfnis anderweitig überhaupt nicht
oder nur unter erheblichen Nachteilen befriedigen kann, und kein
sachlich rechtfertigender Grund zur Vertragsverweigerung besteht.
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Kostenanschlag
[§ 650]
(Umgangssprachlich auch Kostenvoranschlag) Unverbindliche
fachmännische Berechnung der voraussichtlichen Kosten der Erstellung
eines Werkes. Ein Kostenanschlag ist nach der gesetzlichen
Auslegungsregel des § 632 III im Zweifel nicht zu vergüten
Garantiert der Werkunternehmer die Summen des Kostenanschlags
(Festpreis), kann er höchstens diese verlangen. Übernimmt
er keine Garantie und ergibt sich, dass das Werk nicht ohne wesentliche
Überschreitung des Anschlags ausführbar ist (eine solche
wird bei etwa 20% angenommen), hat der Unternehmer den Besteller
unverzüglich davon zu unterrichten (§ 650 II). Dem Besteller
steht ein Kündigungsrecht zu; der Unternehmer kann in diesem
Fall nur eine Teilvergütung verlangen.
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Kündigung Gestaltungserklärung, durch die ein Dauerschuldverhältnis 
für die Zukunft einseitig beendet werden kann. Ein Recht zur ordentlichen
Kündigung besteht allgemein bei unbefristeten Dauerschuldverhältnissen.
Ein Recht zur außerordentlichen (oder fristlosen)
Kündigung setzt dagegen einen wichtigen Grund voraus,
vgl. § 314.
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Kündigung
eines Mietverhältnisses
(Grundstück, Geschäftsräume,
bewegl. Sachen)
[§ 580 a]
Mietverhältnisse über andere Sachen als Wohnräume können in
den Fristen des § 580 a gekündigt werden. Für die besonders relevante
Geschäftsraummiete gilt nach § 580 a II, dass zum Quartalsende
gekündigt werden kann, und zwar mit einer Kündigungsfrist
von 2 Quartalen.
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Kündigung
eines Mietverhältnisses
(Wohnraum)
Die ordentliche Kündigung eines Mietverhältnisses ist stets an
die Einhaltung von Fristen gebunden. Beim Wohnraummietvertrag
muss nach § 573 c eine Kündigung bis zum 3. Werktag eines
Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats erfolgen.
Für den Mieter verbleibt es stets bei dieser 3-Monats-Frist, während
sich die Kündigungsfrist für den Vermieter nach 5 und 8 Jahren
um jeweils 3 Monate verlängert. Eine ordentliche Kündigung
durch den Vermieter setzt voraus, dass dieser gem. § 573 ein berechtigtes
Interesse an der Kündigung des Mieters geltend macht
und im Kündigungsschreiben darlegt. Der Mieter kann der ordentlichen
Kündigung des Vermieters widersprechen und die Fortsetzung
des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung für
ihn, seine Familie oder einen anderen Angehörigen eine nicht zu
rechtfertigende Härte darstellen würde, §§ 574 f.
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