| I |
Begriffserläuterung
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| Idealverein |
Verein
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Ikea-Klausel
[§ 434 II] |
Umgangssprachliche
Bezeichnung für die Vorschrift des § 434 II,
nach der beim Kauf einer zur Montage bestimmten Sache eine fehlerhafte
Montageanleitung hinsichtlich der Rechtsfolgen einem
Sachmangel gleichgesetzt wird (
Montageanleitung, mangelhafte).
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in
Ausführung
der Verrichtung
[§ 831] |
Der
Verrichtungsgehilfe handelt in
Ausführung der Verrichtung,
wenn ein unmittelbarer innerer Zusammenhang zwischen der aufgetragenen
Verrichtung und der schädigenden Verletzungshandlung
besteht und das Verhalten des Verrichtungsgehilfen nicht aus
dem Kreis oder allgemeinen Rahmen der ihm anvertrauten Aufgabe
herausfällt. Ein Handeln des Verrichtungsgehilfen
„bei Gelegenheit“
reicht nicht aus.
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in
fremdem Namen
(Offenkundigkeits-
grundsatz)
[§ 164] |
Der Offenkundigkeitsgrundsatz ist gewahrt,
wenn der Vertreter
deutlich macht, dass die Rechtsfolgen aus dem Rechtsgeschäft
nicht ihn, sondern einen anderen treffen sollen. Wird der Wille, in
fremdem Namen zu handeln, nicht hinreichend deutlich, so liegt
ein Eigengeschäft des Vertreters vor (§ 164 II), ohne
dass der Vertreter
seine Erklärung anfechten könnte. Der
Offenkundigkeitsgrundsatz
wird eingeschränkt beim
Geschäft für den,
den es angeht.
Der Offenkundigkeitsgrundsatz wird eingehalten bei unternehmensbezogenen
Geschäften.
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Inanspruchnahme
von besonderem
persönlichen Vertrauen
[§ 311 III 2] |
Der Vertreter/Sachwalter bietet eine von
ihm persönlich ausgehende
Gewähr für die Erfüllung des
Geschäfts, die für den Willensentschluss
des anderen Teils bedeutsam ist. Eine besondere persönliche
Sachkunde reicht dagegen für die Begründung eines
Schuldverhältnisses nicht aus. Als ungeschriebene Fallgruppe
entsteht
ein Vertrag zu einem Dritten auch bei einem eigenen wirtschaftlichen
Interesse, wobei er wirtschaftlich gleichsam in eigenem
Interesse tätig werden muss.
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| Inhaberpapier |
Wertpapier, das auf den Inhaber
lautet
und diesen legitimiert.
Der Besitz des Papieres
begründet die widerlegbare Vermutung
für die materielle Berechtigung des Inhabers. Die
Übertragung erfolgt
durch Übereignung nach §§ 929 ff. (Merke:
Das Recht aus
dem Papier folgt dem Recht an dem Papier). Zu den Inhaberpapieren
zählt u.a. der Überbringer-Scheck.
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Inhaltsirrtum
[§ 119 I, 1. Fall] |
Willensmangel, bei dem der
Erklärende eine fehlerhafte Vorstellung
von Inhalt oder Tragweite der von ihm abgegebenen
Willenserklärung
hat. Die Erklärung entspricht dem Willen des
Erklärenden,
er täuscht sich aber über die Bedeutung der
Erklärung
(Merke: Der Erklärende weiß, was er sagt,
weiß aber nicht, was er
damit sagt). Zu den Rechtsfolgen:
Irrtumsanfechtung. mehr..
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Inhaltskontrolle
(von AGB)
[§§ 305 ff.] |
Gem. §§ 307–309
unterliegen allgemeine
Geschäftsbedingungen
einer Inhaltskontrolle. Es ist zwischen Klauselverboten ohne
Wertungsmöglichkeit (§ 309), bei denen die Klauseln
im Falle des
Verstoßes ohne Weiteres unwirksam sind, und Klauselverboten
mit
Wertungsmöglichkeit (§ 308), bei denen die
Feststellung der Unwirksamkeit
der Klausel eine richterliche Wertung erfordert, zu unterscheiden.
Bei AGB, die gegenüber einem
Unternehmer verwendet
werden, richtet sich die Inhaltskontrolle gem. § 310 I
ausschließlich
nach der Generalklausel des § 307, wobei gem. § 310 I
2
die §§ 308, 309 Indizwirkung für einen
Verstoß entfalten.
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Insichgeschäft
[§ 181] |
Rechtsgeschäft, das eine Person
mit sich selbst vornimmt. Nur i.R.d.
Stellvertretung denkbar, wenn
formal für eine Partei ein
Vertreter
handelt, der selbst die andere Partei ist. Zu unterscheiden sind
das Selbstkontrahieren (die Vornahme eines Rechtsgeschäfts
durch den Vertreter im eigenen Namen mit dem von ihm Vertretenen)
und die Mehrvertretung (Vornahme eines Rechtsgeschäfts
durch den Vertreter im Namen eines von ihm Vertretenen gegen
einen anderen von ihm Vertretenen). Beides ist gem. § 181
rechtlich
ausgeschlossen (der Vertreter handelt ohne Vertretungsmacht),
soweit das Rechtsgeschäft nicht der Erfüllung einer
Verbindlichkeit
dient oder lediglich rechtlich vorteilhaft ist.
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Integritätsinteresse
(Erhaltungsinteresse) |
Interesse des Eigentümers an der
Erhaltung einer Sache im einwandfreien
Zustand. Die Verletzung des Integritätsinteresses stellt
eine Eigentumsverletzung i.S.d. § 823 I dar. Bei der Lieferung
mangelhafter
Sachen kann die Abgrenzung zum
Äquivalenzinteresse
problematisch sein. Es gelten die Grundsätze über
weiterfressende
Mängel.
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| Integritätszuschlag |
Einschränkung des
schadensersatzrechtlichen Wirtschaftlichkeitspostulats
i.R.d. Schadensersatzes gemäß § 249 II. Bei
der Reparatur
von Kfz-Schäden dürfen die Reparaturkosten danach bis
zu 130%
des Wiederbeschaffungswerts betragen, ohne dass der Geschädigte
auf die Anschaffung eines gleichwertigen Autos anstatt der Reparatur
verwiesen werden darf.
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Interessewegfall
[§§ 281 I 2, 323 V 2] |
Ein Interessewegfall liegt vor, wenn die
Erbringung der Teilleistung
gegen eine entsprechende Gegenleistung für den
Gläubiger ohne
Interesse ist. Interessewegfall ist Voraussetzung für einen
Anspruch
auf Schadensersatz statt der ganzen
Leistung bei teilweiser
Erfüllung (§ 281 I 2) und für den
Rücktritt vom Vertrag
(§ 323 V 1). Auf den Interessewegfall muss sich der
Gläubiger berufen
und ihn ggf. beweisen, während die
Unerheblichkeit durch
den Schuldner dargelegt und bewiesen werden muss.
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invitatio
ad
offerendum |
(lat.) „Aufforderung zur
Angebotsabgabe“
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Irrtumsanfechtung
[§ 119] |
Unterliegt der Erklärende einem
Erklärungsirrtum oder einem
Inhaltsirrtum ist die
Willenserklärung zwar wirksam, der
Erklärende
kann sie aber durch Anfechtung mit ex tunc-Wirkung vernichten,
muss dann aber ggf. dem gutgläubigen
Erklärungsempfänger
den Vertrauensschaden ersetzen (§ 122).
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| ius
dispositivum |
(lat.)
„abwandlungsfähiges, nachgiebiges
Recht“
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| J |
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| juristische
Person |
Zweckgebundene Organisation, der die
Rechtsordnung Rechtsfä- juristische Person
higkeit verliehen hat und die damit wie eine
natürliche
Person
am Rechtsverkehr teilnehmen kann. Im Unterschied zu
rechtsfähigen
Gesamthandsgemeinschaften ist die juristische Person
selbstständiges
Rechtssubjekt, das nicht durch seine Mitglieder, sondern
durch eine eigene Handlungsorganisation (Drittorganschaft) vertreten
wird.
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| K |
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Kalkulationsirrtum
(Berechnungsirrtum) |
Irrtum über Berechnungsgrundlagen,
die dem Inhalt einer Willenserklärung
zugrunde liegen. Ein einseitiger (interner) Kalkulationsirrtum
des Erklärenden ist ein unbeachtlicher
Motivirrtum.
Auch wenn der Erklärungsempfänger den
Kalkulationsirrtum erkannt
hat, besteht keine Berechtigung zur Anfechtung. Bei beiderseitigem
Kalkulationsirrtum kann eine Korrektur des Rechtsgeschäfts
nach den Regeln über die
Störung der
Geschäftsgrundlage
(§ 313) erfolgen.
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Kaufmann
[§ 1 HGB] |
Der Betreiber eines
Handelsgewerbes. Die
Eintragung in das
Handelsregister hat nur deklaratorische Wirkung. Gem. § 2 HGB
gilt
darüber hinaus jedes im Handelsregister eingetragene
gewerbliche
Unternehmen als Handelsgewerbe, selbst wenn es nicht schon
nach § 1 II HGB Handelsgewerbe ist. Land- und
forstwirtschaftliche
Unternehmen gelten als Handelsgewerbe, wenn sie gem. § 3 II
i.V.m. § 2 HGB in das Handelsregister eingetragen wurden. Gem.
§ 5 HGB kann bei einer Eintragung ins Handelsregister
gegenüber
demjenigen, der sich darauf beruft, nicht geltend gemacht werden,
dass das unter der Firma betriebene Gewerbe kein Handelsgewerbe
sei (sog. Fiktivkaufmann). mehr..
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kaufmännisches
Bestätigungsschreiben |
Schreiben, mit dem im
kaufmännischen Verkehr ein Vertragsschluss
bestätigt wird. Die Parteien müssen Kaufleute sein
oder zumindest
wie Kaufleute in größerem Umfang am Wirtschaftsleben
teilnehmen, Vertragsverhandlungen geführt haben und in dem
Schreiben muss ein Vertragsschluss bestätigt werden. Ferner
muss
das Schreiben den wesentlichen Inhalt des Vertrags wiedergeben,
dem Vertragspartner alsbald, d.h. in engem zeitlichen Zusammenhang
mit den Verhandlungen, zugegangen sein und der Empfänger
darf nicht unverzüglich widersprochen haben. Der Vertrag
kommt mit dem Inhalt zustande, wie er im Bestätigungsschreiben
niedergelegt ist.
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Kaufvertrag
[§§ 433 ff.] |
Im Gegenseitigkeitsverhältnis (
Synallagma) stehender schuldrechtlicher
Vertrag, durch den die Vertragsparteien (Verkäufer und
Käufer) eine Verpflichtung zum Austausch eines Kaufgegenstandes
gegen Hingabe des Kaufpreises begründen. Der Kaufvertrag ist
grds. form- und genehmigungsfrei (Ausnahmen: § 311 b,
§ 15
GmbHG). Mindestanforderungen (essentialia negotii) sind eine Einigung
der Vertragsparteien über einen bestimmten Kaufgegenstand
und einen bestimmten Kaufpreis. mehr..
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Kaufvertrag
(Hauptleistungspflichten) |
Hauptleistungspflichten des
Verkäufers sind gem. § 433 I Übergabe
und Eigentumsverschaffung an der sach- und rechtsmängelfreien
Kaufsache. Hauptleistungspflicht des Käufers ist gem.
§ 433 II
die Zahlung des vereinbarten Kaufpreises; die Abnahme des
Kaufgegenstandes
ist eine Pflicht des Käufers, aber nur Hauptleistungspflicht,
wenn der Verkäufer ein besonderes Interesse daran hat.
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Kausalität
(Kausalzusammenhang) |
Zusammenhang von Ursache und Wirkung. Eine
Ursache ist im Sinne
der Äquivalenztheorie kausal,
wenn sie conditio sine qua
non ist. Die weitreichende Kausalität i.S.d.
Äquivalenztheorie wird
durch die Erforderlichkeit von
Adäquanz
eingeschränkt. Die
Schadensersatzhaftung setzt voraus, dass zwischen dem Verhalten
des Schädigers und dem schädigenden Ereignis
haftungsbegründende
Kausalität und zwischen dem schädigenden Ereignis
und dem Schaden haftungsausfüllende
Kausalität
besteht.
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Körperverletzung
[§ 823] |
Äußerer Eingriff in die
körperliche Unversehrtheit eines anderen
Menschen. Die Körperverletzung stellt eine Rechtsgutverletzung
i.S.d. § 823 I dar, die zu Schadensersatz und Schmerzensgeld
verpflichtet.
Nach deliktsrechtlicher Wertung ist auch ein ärztlicher
Heileingriff eine Körperverletzung, deren Rechtswidrigkeit im
Falle
einer (mutmaßlichen) Einwilligung entfällt.
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| Kollusion |
Missbrauch der
Vertretungsmacht
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| Konfusion |
Vereinigung von Forderung und Schuld in
einer Person durch
Rechtsnachfolge des Schuldners in die Forderung oder des
Gläubigers
in die Schuld.
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konkludente
Erklärung
(schlüssiges Verhalten |
Handlung, mit der unmittelbar ein anderer
Zweck als der Ausdruck
eines Rechtsfolgewillens verfolgt wird, bei der aber aus den
Begleitumständen
geschlossen werden kann, dass sie mittelbar einen
solchen Willen ausdrückt.
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Konkretisierung
[§ 243 II] |
Beschränkung der
Leistungspflichten bei einer Gattungsschuld auf
bestimmte, individuelle Sachen (
Stückschuld). Tritt ein,
wenn der
Schuldner das seinerseits Erforderliche zur
Leistung einer Sache
mittlerer Art und Güte aus der geschuldeten Gattung getan hat
(§ 243 II). Folge der Konkretisierung ist der
Übergang der Sachgefahr
(§§ 243 II, 300 II) auf den Gläubiger.
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Konnexität
[§ 273 I] |
Konnexität ist gegeben, wenn beide
Ansprüche aus einem einheitlichen,
innerlich zusammenhängenden Lebensverhältnis
herrühren
und ein natürlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang besteht.
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| Konsens |
(lat.)
„Übereinstimmung“: Gegenteil zu
Dissens
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| konstitutiv |
(lat.)
„rechtsbegründend“: Durch einen
konstitutiven Akt wird ein
Rechtserfolg begründet. Beispiele: Eine GmbH entsteht erst mit
Eintragung; die Eintragung in das Partnerschaftsregister
begründet
die Partnerschaft (§§ 4, 5 PartGG). Gegenteil:
deklaratorisch
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| Kontrahierungszwang |
Pflicht zum Abschluss eines Vertrags
aufgrund öffentlichen Interesses
(z.B. § 22 PersBefG, § 5 II PflichtVersG,
§§ 48, 49 BRAO) oder
wegen Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot gem.
§ 20 I
GWB. Eine Verpflichtung zum Abschluss besteht gem. § 826 i.V.m.
§ 249 I, wenn es um Güter, Leistungen und
Rechtspositionen geht,
die für den anderen Teil von erheblicher Bedeutung sind, und
der
Anspruchsgegner sein Bedürfnis anderweitig überhaupt
nicht
oder nur unter erheblichen Nachteilen befriedigen kann, und kein
sachlich rechtfertigender Grund zur Vertragsverweigerung besteht.
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Kostenanschlag
[§ 650] |
(Umgangssprachlich auch Kostenvoranschlag)
Unverbindliche
fachmännische Berechnung der voraussichtlichen Kosten der
Erstellung
eines Werkes. Ein Kostenanschlag ist nach der gesetzlichen
Auslegungsregel des § 632
III im Zweifel nicht zu
vergüten
Garantiert der Werkunternehmer die Summen des Kostenanschlags
(Festpreis), kann er höchstens diese verlangen.
Übernimmt
er keine Garantie und ergibt sich, dass das Werk nicht ohne wesentliche
Überschreitung des Anschlags ausführbar ist (eine
solche
wird bei etwa 20% angenommen), hat der Unternehmer den Besteller
unverzüglich davon zu unterrichten (§ 650 II). Dem
Besteller
steht ein Kündigungsrecht zu; der Unternehmer kann in diesem
Fall nur eine Teilvergütung verlangen.
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| Kündigung |
Gestaltungserklärung,
durch die
ein
Dauerschuldverhältnis
für die Zukunft einseitig beendet werden kann. Ein Recht zur
ordentlichen
Kündigung besteht allgemein bei unbefristeten
Dauerschuldverhältnissen.
Ein Recht zur außerordentlichen (oder fristlosen)
Kündigung setzt dagegen einen
wichtigen Grund voraus,
vgl. § 314.
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Kündigung
eines Mietverhältnisses
(Grundstück, Geschäftsräume,
bewegl. Sachen)
[§ 580 a] |
Mietverhältnisse über
andere Sachen als Wohnräume können in
den Fristen des § 580 a gekündigt werden.
Für die besonders relevante
Geschäftsraummiete gilt nach § 580 a II, dass zum
Quartalsende
gekündigt werden kann, und zwar mit einer
Kündigungsfrist
von 2 Quartalen.
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Kündigung
eines Mietverhältnisses
(Wohnraum) |
Die ordentliche
Kündigung eines
Mietverhältnisses ist stets an
die Einhaltung von Fristen gebunden. Beim Wohnraummietvertrag
muss nach § 573 c eine Kündigung bis zum 3. Werktag
eines
Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats
erfolgen.
Für den Mieter verbleibt es stets bei dieser 3-Monats-Frist,
während
sich die Kündigungsfrist für den Vermieter nach 5 und
8 Jahren
um jeweils 3 Monate verlängert. Eine ordentliche
Kündigung
durch den Vermieter setzt voraus, dass dieser gem. § 573 ein
berechtigtes
Interesse an der Kündigung des Mieters geltend macht
und im Kündigungsschreiben darlegt. Der Mieter kann der
ordentlichen
Kündigung des Vermieters widersprechen und die Fortsetzung
des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung
für
ihn, seine Familie oder einen anderen Angehörigen eine nicht zu
rechtfertigende Härte darstellen würde,
§§ 574 f.
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