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PER DEFINITIONEM  / Definitionen Zivilrecht
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L  Begriffserläuterung
Leasing Oberbegriff für Verträge, durch die Wirtschaftsgüter gegen Zahlung
eines monatlichen Entgelts (Leasingraten) zum Gebrauch
überlassen werden. Im Unterschied zum Mietvertrag trägt jedoch
regelmäßig der Leasingnehmer die Lasten für die Instandhaltung
und auch die Gefahr für Untergang und Beschädigung. Die
Risikoverteilung ist ähnlich dem Kaufvertrag. mehr..
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Lebenspartnerschaft
(eingetragene)
[LPartG]
Dauerhafte Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Personen. Die
Lebenspartner können wie Eheleute den Güterstand der Zugewinngemeinschaft
wählen (§ 6 LPartG); die §§ 1364–1390 gelten
entsprechend. Alternativ können die Partner durch notariellen
Lebenspartnerschaftsvertrag einen anderen Güterstand vereinbaren.
Die Partner haben die Möglichkeit, einen gemeinsamen
Familiennamen zu wählen; auch ein Doppelname ist zulässig.
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lediglich rechtlich
vorteilhaft
[§ 107]
Lediglich rechtlich vorteilhaft ist ein Geschäft, wenn durch seine
Vornahme keine Rechtsnachteile eintreten. Dabei kommt es nicht
darauf an, ob das Rechtsgeschäft wirtschaftlich von Vorteil ist oder
nicht. Von § 107 nicht erfasst werden Rechtsnachteile, die nach
ihrer abstrakten Natur typischerweise keine Gefährdung des Minderjährigen
mit sich bringen. Ob rechtlich neutrale Geschäfte unter
§ 107 fallen, ist umstritten.
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Legaldefinition Die in einer Rechtsnorm beschriebene Begriffsbestimmung eines Legaldefinition
zumeist in Klammern angeführten Begriffs (vgl. § 194 „Anspruch“).
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Legalzession Forderungsübergang 
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Leihe
(Leihvertrag)
[§§ 598 ff.]
Vertrag, durch den sich der Verleiher einer (bewegl. oder unbewegl.)
Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der Sache
unentgeltlich zu überlassen. Von der Miete unterscheidet sich die
Leihe durch die Unentgeltlichkeit.
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Leistung
(i.w.S.)
Unter einer Leistung wird tlw. die Leistungshandlung verstanden
(§§ 241, 269), tlw. aber auch der Leistungserfolg (§ 362). Leistungshandlung
ist jedes Verhalten einer Person, das von einer anderen
Person gefordert werden kann.
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Leistung
(Bereicherungsrecht)
[§§ 812 ff.]
Leistung ist jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden
Vermögens durch den Entreicherten. In Mehrpersonenverhältnissen
bestimmt sich die Frage, ob eine Leistung vorliegt und wer
Leistender ist, aus dem Empfängerhorizont des Zuwendungsempfängers
(Fallgruppen: Anweisungsfälle; verkürzte Lieferung; Vertrag
zugunsten Dritter; Abtretung; Zahlung auf eine nicht bestehende
fremde Schuld).
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Leistung
an Erfüllungs statt
[§ 364 I]
Bewirkung einer anderen als der geschuldeten Leistung zum
Zwecke der Erfüllung der tatsächlich geschuldeten Leistung. Sie
führt als Erfüllungssurrogat zum Erlöschen der geschuldeten
Leistung, wenn Gläubiger und Schuldner dies vereinbaren.
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Leistung
erfüllungshalber
[§ 364 II]
Bewirken einer anderen als der geschuldeten Leistung zu dem
Zweck, dass der Gläubiger Befriedigung zunächst aus dem Leistungsgegenstand
sucht. In der Annahme einer Leistung erfüllungshalber
liegt eine Abrede der Parteien, nach der der Gläubiger
die erfüllungshalber hingegebene Leistung treuhänderisch verwertet,
bzgl. der geschuldeten Leistung eine auf die vorrangige Befriedigung
aus der Leistung erfüllungshalber gerichtete Stundung
besteht und mit der Befriedigung des Gläubigers aus der Leistung
erfüllungshalber der Anspruch erlischt.
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Leistungsgefahr
(Sachgefahr)
Leistungsgefahr ist das Risiko des zufälligen Untergangs oder der
zufälligen Verschlechterung des Leistungsgegenstandes. Liegt die
Leistungsgefahr beim Schuldner, muss er Ersatz beschaffen bzw.
die Leistungshandlung wiederholen, was insbes. bei einer Gattungs-
oder Geldschuld der Fall ist.  mehr..
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Leistungskondiktion Bereicherungsausgleich gem. §§ 812 ff., wenn die Bereicherung 
durch eine Leistung eingetreten ist. Fälle der Leistungskondiktion:
Es besteht von vornherein kein rechtlicher Grund ( condictio
indebiti, § 812 I 1, 1. Fall); ein zunächst vorhandener rechtlicher
Grund fällt nachträglich weg ( condictio ob causam finitam,
§ 812 I 2, 1. Fall); der mit einer Leistung bezweckte Erfolg tritt nicht
ein ( condictio causa data, causa non secuta, § 812 I 2, 2. Fall); der
Verbindlichkeit, auf die geleistet wird, steht eine dauernde Einrede
entgegen ( condictio indebiti, § 813) oder der Empfänger einer
Leistung verstößt durch die Annahme gegen ein gesetzliches Verbot
oder die guten Sitten ( condictio ob turpem vel iniustam causam,
§ 817 S. 1).
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Leistungsort Ort, an dem der Schuldner die Leistungshandlung vorzunehmen
hat. (Beachte: In §§ 447 I, 448 I, 644 II, §§ 29, 1005 ZPO wird der Leistungsort
als Erfüllungsort bezeichnet). Der Leistungs-/Erfüllungsort
ist vom Erfolgsort zu unterscheiden, an dem der Erfolg der geschuldeten
Leistung eintritt.
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Leistungs- und
Erfolgsort
Es können grds. folgende Fallkonstellationen unterschieden werden:
– Bei der Holschuld liegen sowohl Leistungs- als auch Erfolgsort
gemeinsam beim Schuldner.
– Bei der Bringschuld liegen Leistungs- und Erfolgsort einheitlich
beim Gläubiger.
– Bei der Schickschuld liegt der Leistungsort beim Schuldner,
während der Erfolgsort beim Gläubiger liegt (z.B. Versendungskauf).
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Leistungsstörung Sammelbezeichnung für die Fälle der Verletzung von Pflichten aus 
einem Schuldverhältnis ( Pflichtverletzung). Leistungsstörungen
des allgemeinen Schuldrechts sind Unmöglichkeit, Verzug,
Nichtleistung nach Fristsetzung, Schlechtleistung und Verletzung
sonstiger (Neben-)Pflichten.
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Leistungsverweigerung
[§§ 281, 323]
Eine Leistungs- (auch Erfüllungs-)verweigerung liegt vor, wenn der
Schuldner eindeutig zum Ausdruck bringt, dass er seinen Vertragspflichten
nicht nachkommen wird und es damit ausgeschlossen erscheint,
dass er sich von einer Nachfristsetzung umstimmen lässt.
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Leistungsverweigerung
(Rechtsfolgen)
Die ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung des Schuldners
macht gem. § 286 II Nr. 3 eine Mahnung und gem. § 281 II und
§ 323 II Nr. 1 eine Fristsetzung des Gläubigers entbehrlich. Der
Gläubiger kann dann ohne Mahnung Schadensersatz gem. §§ 280
I u. II, 286 und ohne Fristsetzung gem. §§ 280 I u. III, 281 Schadensersatz
statt der Leistung verlangen oder gem. § 323 I ohne Fristsetzung
vom Vertrag zurücktreten.
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Leistungszeit
[§ 271]
Zeitpunkt, zu dem eine geschuldete Leistung vom Gläubiger verlangt
( Fälligkeit) und vom Schuldner bewirkt werden kann (Erfüllbarkeit).
Die Nichteinhaltung der vereinbarten Leistungszeit ist
eine Pflichtverletzung des Schuldners, die den Gläubiger berechtigt,
nach §§ 280 I u. III, 281 Schadensersatz zu verlangen oder gem.
§ 323 den Rücktritt vom gegenseitigen Vertrag zu erklären. Schadensersatz
wegen Verzögerung der Leistung, also Ersatz des Verspätungsschaden,
kann er nur unter den zusätzl. Voraussetzungen
des § 286 ( Verzug) verlangen. mehr..
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lex posterior derogat
legi priori
(lat.) „Das später erlassene Gesetz geht dem älteren vor.“
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lex specialis derogat
legi generali
(lat.) „Das besondere Gesetz geht dem allgemeinen vor.“
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Luxustiere
[§ 833]
Luxustiere sind Tiere, die nicht als Haustiere anzusehen oder nicht
der Berufstätigkeit des Tierhalters zu dienen bestimmt sind.
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Luxusverwendungen Verwendungen, die weder zu den notwendigen, noch zu den
werterhöhenden Verwendungen zählen. Sie sind dem unrechtmäßigen
Besitzer nicht nach den §§ 994 ff. ( E-B-V) zu ersetzen.
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M
Mängeleinrede
[§ 320]
Einrede des Käufers einer mangelhaften Sache, die er gegen die
Kaufpreisforderung geltend machen kann. Die Mängeleinrede ergibt
sich aus § 320 I, da es zu den synallagmatischen Hauptleistungspflichten
des Verkäufers gehört, seine Leistung frei von Sachund
Rechtsmängeln zu erbringen, § 433 I 2. Nach Gefahrübergang
hat der Käufer einer mangelhaften Sache grds. einen ebenfalls im
Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden Anspruch auf Nacherfüllung
aus §§ 437 Nr. 1, 439. Hat der Käufer bei Verjährung der Mängelansprüche
noch nicht gezahlt, steht ihm die Rücktrittseinrede zu.
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Mahnung
[§ 286]
Die an den Schuldner gerichtete eindeutige und bestimmte Aufforderung,
die geschuldete fällige Leistung zu erbringen. Die Mahnung
ist keine Willenserklärung, sondern eine geschäftsähnliche
Handlung.
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Maklervertrag
[§ 652]
Vertrag, durch welchen der Auftraggeber verspricht, dem Makler
für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags
oder für die Vermittlung eines Vertrags einen Lohn (Mäklerlohn) zu
zahlen. Der Maklervertrag begründet für den Makler keine Verpflichtung
zum Tätigwerden.
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Mangelfolgeschaden Schaden an anderen Rechtsgütern als einer Kaufsache, der jedoch
durch deren Mangelhaftigkeit verursacht wurde. Während der eigentliche
Mangelschaden nach den Regeln über den Schadensersatz
statt der Leistung ersatzfähig ist, wird der Mangelfolgeschaden
als Schaden an anderen Rechtsgütern gem. §§ 437 Nr. 3, 280 I
als Schadensersatz neben der Leistung ersetzt (str.).
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Mangelschaden Unmittelbarer durch den Mangel verursachter Schaden einer mangelhaften
Kaufsache, der von Mangelfolgeschäden abzugrenzen
ist. mehr..
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merkantiler
Minderwert
Wertminderung einer bei einem Unfall beschädigten Sache, die ihr
auch nach vollständiger oder erfolgreicher Reparatur anhaftet. Besonders
relevant im Zusammenhang mit Kfz-Schäden, da die Charakterisierung
als Unfallwagen den Verkaufswert des Autos senkt.
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Miete
(Mietvertrag)
[§§ 535 ff.
Gegenseitiger Vertrag, durch den sich der Vermieter zur Überlassung
des Gebrauchs an einer Sache, der Mieter zur Entrichtung der
vereinbarten Miete verpflichtet. In Abgrenzung zur Leihe ist die
Miete entgeltlich. Bei der Pacht wird nicht lediglich der Gebrauch,
sondern auch das Recht zum Fruchtgenuss gewährt. Für
alle Mietverträge gelten die Vorschriften der §§ 535–548. Die Vorschriften
über Wohnraummietverhältnisse stehen im Mittelpunkt
der gesetzlichen Normierung (§§ 549–577 a). Für Mietverhältnisse
über Grundstücke, Räume und eingetragene Schiffe enthalten die
§§ 578 ff. weitere Sonderregeln. Der Vermieter muss dem Mieter
die Mietsache im vertragsgemäßen Zustand überlassen und sie
während der Mietzeit in diesem Zustand erhalten.
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Mieterhöhung
[§§ 557 ff.]
Recht des Vermieters, bei einem Wohnraummietvertrag durch einseitige
formbedürftige Erklärung eine Erhöhung der Miete zu verlangen.
Eine höhere Miete kann durch den Vermieter verlangt werden,
wenn die Parteien eine sog. Staffelmiete i.S.d. § 557 a vereinbart
haben. Kraft Gesetzes kann der Vermieter durch einseitiges,
begründetes Mieterhöhungsverlangen in Textform Zustimmung
zur Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete
unter den Voraussetzungen der §§ 557 ff. verlangen.
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Mieterhöhung
bis zur ortsüblichen
Vergleichsmiete
Gesetzliches Mieterhöhungsverlangen. Voraussetzungen: Die Miete
muss vor dem Erhöhungszeitpunkt 15 Monate unverändert gewesen
sein, die letzte Mieterhöhung liegt mindestens 1 Jahr zurück,
die ortsübliche Vergleichsmiete ( Mietspiegel) darf nicht
überschritten werden und die Miete darf innerhalb von 3 Jahren
nicht um mehr als 20% erhöht werden.
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Mietmangel
[§ 536]
Die Mietsache ist fehlerhaft, wenn die Ist-Beschaffenheit ungünstig
von der Soll-Beschaffenheit abweicht (subjektiver Fehlerbegriff).
Folge dieser Abweichung muss zudem eine Beeinträchtigung des
vertragsgemäßen Gebrauchs sein.
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Mietspiegel
[§§ 558 c f.]
Übersicht über die ortsübliche Vergleichsmiete, die für eine
Mieterhöhung maßgeblich ist. Der einfache Mietspiegel wird
von der Gemeinde oder von Interessenvertretern von Mietern und
Vermietern erstellt oder anerkannt. Bei einem qualifizierten Mietspiegel
ist eine Erstellung nach anerkannten wissenschaftlichen
Grundsätzen erforderlich. Gem. § 558 d III wird bei einem qualifizierten
Mietspiegel vermutet, dass die Werte die ortsübliche Vergleichsmiete
wiedergeben.
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Minderjährigkei Geschäftsfähigkeit
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Minderlieferung
(Mankolieferung)
[§ 434 III, 2. Var.
Die Lieferung einer zu geringen Menge liegt vor, wenn der Verkäufer
mit der Lieferung erkennbar seine ganze Leistungsverpflichtung
erfüllen wollte, aber die Lieferung nach Zahl, Maß oder Gewicht
von der vereinbarten Menge abweicht. Bei einer Minderlieferung
bestehen Nacherfüllungsansprüche, bei Teilleistung (§ 266)
bleibt es dagegen beim ursprünglichen Erfüllungsanspruch.
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Minderung
(Kauf- und Werkrecht)
Herabsetzung des Kaufpreises wegen eines Sach- oder Rechtsmangels
gem. §§ 437 Nr. 2, 441 bzw. Herabsetzung der Vergütung des
Werkunternehmers wegen mangelhafter Herstellung des Werkes
gem. §§ 634 Nr. 3, 638. Das Recht auf Minderung wird durch Erklärung
des Käufers/Bestellers geltend gemacht, die mit Zugang beim
Verkäufer/Unternehmer wirksam wird. Für eine Minderung müssen
grds. die Voraussetzungen für einen Rücktritt vorliegen (§§ 441
I 1, 638 I 1: „statt zurückzutreten“). mehr..
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Minderung
(Mietrecht)
Im Mietrecht mindert sich die vom Mieter geschuldete Miete bei
Vorliegen eines Mietmangels von Gesetzes wegen, ohne dass es
einer Erklärung des Mieters bedürfte, § 536. Neben einem Mangel
ist eine Tauglichkeitsminderung erforderlich, die die Eignung zum
vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt oder mindert. Die Rückzahlung
bereits entrichteter Mietzahlungen richtet sich nach h.M.
nach den §§ 812 ff. mehr..
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Minderung
(Reiserecht)
Im Reiserecht mindert sich der Reisepreis kraft Gesetzes bei Vorliegen
eines Mangels (§ 651 c I). Die Rückzahlung des meist im Voraus
gezahlten Reisepreises richtet sich gem. § 651 d I 2 nach § 638 IV
i.V.m. §§ 346 ff. mehr..
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Missbrauch
der Vertretungsmacht
Nichteinhaltung von Beschränkungen aus dem der Vertretungsmacht
im Innenverhältnis zugrunde liegenden Rechtsverhältnis.
Handeln Vertreter und Geschäftsgegner kollusiv in der Absicht zusammen,
den Vertretenen zu schädigen, so ist das Vertretergeschäft
sittenwidrig (§ 138). Eine Berufung auf Vertretungsmacht ist
dem Geschäftsgegner gem. § 242 zudem verwehrt, wenn er den
Missbrauch erkannt hat oder hätte erkennen müssen. Der Vertreter
wird dann wie ein Vertreter ohne Vertretungsmacht behandelt.
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missbräuchliche
Ausnutzung einer
formalen Rechtsstellung
[§ 242]
Niemand darf ein ihm zustehendes Recht ohne Berücksichtigung
auf berechtigte Interessen der Gegenseite in grob unbilliger und
allein eigennütziger Weise ausüben (z.B. Kündigung zur Unzeit).
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Mitbürgen
[§ 769]
Mehrere Personen, die sich für die gleiche Forderung verbürgt haben.
Diese haften als Gesamtschuldner.
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Miteigentum Gemeinsames Eigentum mehrerer Personen an einer Sache, in
Form von Bruchteilseigentum ( Bruchteilsgemeinschaft) oder in
Form von Gesamthandseigentum ( Gesamthandsberechtigung). mehr..
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Miteigentumsanteil Anteil eines einzelnen Wohnungseigentümers am gemeinschaftli- 
chen Eigentum bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft.
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Mittäterschaft
[§ 830]
Bewusstes und gewolltes Zusammenwirken mehrerer zur Herbeiführung
eines Erfolges (§ 25 II StGB).
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mittelbare
Sach- und Rechtsfrüchte
[§ 99 III]
Mittelbare Sach- oder Rechtsfrüchte sind die Erträge, welche eine
Sache oder ein Recht aufgrund eines auf Nutzung oder Gebrauch
gerichteten Rechtsverhältnisses gewährt (z.B. Miete).
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mittelbare
Stellvertretung
Rechtsgeschäftliches Handeln im Auftrag eines anderen, aber im
eigenen Namen. Anders als bei der (offenen) Stellvertretung
treffen den Handelnden die Rechte und Pflichten aus dem Rechtsgeschäft,
während sich nur aus dem Innenverhältnis zwischen
Handelndem und Geschäftsherrn ergibt, dass die Folgen des Geschäfts
wirtschaftlich den Geschäftsherrn treffen sollen. Anwendungsfall:
Übereignung durch mittelbare Stellvertretung und
antizipiertes Besitzmittlungsverhältnis.
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mittelbarer Besitz
[§ 868]
Besitz, der von dem unmittelbaren Besitz eines anderen (des Besitzmittlers)
abgeleitet wird. Voraussetzungen: Eine andere Person
muss die tatsächl. Gewalt über die Sache als unmittelbarer Besitzer
(§ 854) ausüben, zwischen dem unmittelbaren und dem mittelbaren
Besitzer muss ein Besitzmittlungsverhältnis (auch Besitzkonstitut)
bestehen, ferner muss der unmittelbare Besitzer den tatsächlichen
Willen haben, den Besitz für den mittelbaren Besitzer
auszuüben (sog. Fremdbesitzerwille).
____________________________________________________________________
Mitverschulden
[§ 254]
Mitwirkung des Geschädigten bei der Entstehung des Schadens,
d.h. Außerachtlassung der im eigenen Interesse gebotenen Sorgfalt,
mit der ein verständiger Mensch handeln würde, um sich
selbst vor Schaden zu bewahren (sog. mitwirkendes Verschulden,
Verschulden gegen sich selbst). War das Mitverschulden für den
Schadenseintritt mitursächlich, so führt dies zu einer Minderung
des Schadensersatzanspruchs ggü. dem Fremdschädiger. Gem.
§ 254 II 2 wird dem Geschädigten auch ein Verschulden eines Erfüllungsgehilfen
i.S.d. § 278 zugerechnet.
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Montage,
unsachgemäße
[§ 434 II 1]
Lieferung einer an sich mangelfreien Sache, die sich jedoch infolge
der durch den Verkäufer vorgenommenen Montage (Zusammenbau
bzw. Anbringen, Anschließen der Kaufsache) nicht mehr für
die gewöhnliche Verwendung eignet bzw. keine übliche Beschaffenheit
mehr aufweist.
____________________________________________________________________
Montageanleitung,
mangelhafte
[§ 434 II 2]
Mangelhaft ist eine Montageanleitung, wenn der (laienhafte) Käufer
durch sie nicht in die Lage versetzt wird, die Sache fehlerfrei zu
montieren. Eine mangelhafte Montageanleitung begründet einen
Sachmangel der Kaufsache, es sei denn, die fehlerfreie Montage ist
dem Käufer trotz mangelhafter Anleitung gelungen.
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Motivirrtum Willensmangel bei der Willensbildung für die Abgabe einer Motivirrtum
Willenserklärung, der in fehlerhaften oder fehlgeschlagenen Erwartungen,
Vorüberlegungen und anderen Gründen, die Veranlassung
zur Abgabe der Willenserklärung waren, liegt. Ein einseitiger
Motivirrtum ist unbeachtlich und berechtigt nicht zur Anfechtung.
Ausnahmsweise beachtlich ist ein Motivirrtum nur als Eigenschaftsirrtum.
Bei beiderseitigem Motivirrtum kann i.S.d. § 119 II
eine Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313) vorliegen.
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