| L |
Begriffserläuterung
|
| Leasing |
Oberbegriff
für Verträge, durch die Wirtschaftsgüter
gegen Zahlung
eines monatlichen Entgelts (Leasingraten) zum Gebrauch
überlassen werden. Im Unterschied zum
Mietvertrag
trägt jedoch
regelmäßig der Leasingnehmer die Lasten für
die Instandhaltung
und auch die Gefahr für Untergang und Beschädigung.
Die
Risikoverteilung ist ähnlich dem
Kaufvertrag. mehr..
____________________________________________________________________ |
Lebenspartnerschaft
(eingetragene)
[LPartG] |
Dauerhafte
Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Personen. Die
Lebenspartner können wie Eheleute den Güterstand der
Zugewinngemeinschaft
wählen (§ 6 LPartG); die §§
1364–1390 gelten
entsprechend. Alternativ können die Partner durch notariellen
Lebenspartnerschaftsvertrag einen anderen Güterstand
vereinbaren.
Die Partner haben die Möglichkeit, einen gemeinsamen
Familiennamen zu wählen; auch ein Doppelname ist
zulässig.
____________________________________________________________________ |
lediglich
rechtlich
vorteilhaft
[§ 107] |
Lediglich rechtlich vorteilhaft ist ein
Geschäft, wenn durch seine
Vornahme keine Rechtsnachteile eintreten. Dabei kommt es nicht
darauf an, ob das Rechtsgeschäft wirtschaftlich von Vorteil
ist oder
nicht. Von § 107 nicht erfasst werden Rechtsnachteile, die nach
ihrer abstrakten Natur typischerweise keine Gefährdung des
Minderjährigen
mit sich bringen. Ob rechtlich neutrale Geschäfte unter
§ 107 fallen, ist umstritten.
____________________________________________________________________ |
| Legaldefinition |
Die in einer Rechtsnorm beschriebene
Begriffsbestimmung eines Legaldefinition
zumeist in Klammern angeführten Begriffs (vgl. § 194
„Anspruch“).
____________________________________________________________________ |
| Legalzession |
Forderungsübergang
____________________________________________________________________ |
Leihe
(Leihvertrag)
[§§ 598 ff.] |
Vertrag, durch den sich der Verleiher einer
(bewegl. oder unbewegl.)
Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der Sache
unentgeltlich zu überlassen. Von der Miete unterscheidet sich
die
Leihe durch die Unentgeltlichkeit.
____________________________________________________________________ |
Leistung
(i.w.S.) |
Unter einer Leistung wird tlw. die
Leistungshandlung verstanden
(§§ 241, 269), tlw. aber auch der Leistungserfolg
(§ 362). Leistungshandlung
ist jedes Verhalten einer Person, das von einer anderen
Person gefordert werden kann.
____________________________________________________________________ |
Leistung
(Bereicherungsrecht)
[§§ 812 ff.] |
Leistung ist jede bewusste und
zweckgerichtete Mehrung fremden
Vermögens durch den Entreicherten. In
Mehrpersonenverhältnissen
bestimmt sich die Frage, ob eine Leistung vorliegt und wer
Leistender ist, aus dem Empfängerhorizont des
Zuwendungsempfängers
(Fallgruppen: Anweisungsfälle; verkürzte Lieferung;
Vertrag
zugunsten Dritter; Abtretung; Zahlung auf eine nicht bestehende
fremde Schuld).
____________________________________________________________________ |
Leistung
an Erfüllungs statt
[§ 364 I] |
Bewirkung einer anderen als der
geschuldeten Leistung zum
Zwecke der Erfüllung der
tatsächlich geschuldeten
Leistung. Sie
führt als Erfüllungssurrogat zum
Erlöschen der geschuldeten
Leistung, wenn Gläubiger und Schuldner dies vereinbaren.
____________________________________________________________________ |
Leistung
erfüllungshalber
[§ 364 II] |
Bewirken einer anderen als der geschuldeten
Leistung zu dem
Zweck, dass der Gläubiger Befriedigung zunächst aus
dem Leistungsgegenstand
sucht. In der Annahme einer Leistung erfüllungshalber
liegt eine Abrede der Parteien, nach der der Gläubiger
die erfüllungshalber hingegebene Leistung
treuhänderisch verwertet,
bzgl. der geschuldeten Leistung eine auf die vorrangige Befriedigung
aus der Leistung erfüllungshalber gerichtete Stundung
besteht und mit der Befriedigung des Gläubigers aus der
Leistung
erfüllungshalber der Anspruch erlischt.
____________________________________________________________________ |
Leistungsgefahr
(Sachgefahr) |
Leistungsgefahr ist das Risiko des
zufälligen Untergangs oder der
zufälligen Verschlechterung des Leistungsgegenstandes. Liegt
die
Leistungsgefahr beim Schuldner, muss er Ersatz beschaffen bzw.
die Leistungshandlung wiederholen, was insbes. bei einer Gattungs-
oder Geldschuld der Fall ist. mehr..
____________________________________________________________________ |
| Leistungskondiktion |
Bereicherungsausgleich gem.
§§ 812 ff., wenn die Bereicherung
durch eine Leistung eingetreten ist.
Fälle der
Leistungskondiktion:
Es besteht von vornherein kein rechtlicher Grund (
condictio
indebiti, § 812 I 1, 1. Fall); ein zunächst
vorhandener rechtlicher
Grund fällt nachträglich weg (
condictio ob causam
finitam,
§ 812 I 2, 1. Fall); der mit einer Leistung bezweckte Erfolg
tritt nicht
ein ( condictio causa data, causa non
secuta, § 812 I 2, 2.
Fall); der
Verbindlichkeit, auf die geleistet wird, steht eine dauernde Einrede
entgegen ( condictio indebiti, § 813)
oder der
Empfänger einer
Leistung verstößt durch die Annahme gegen ein
gesetzliches Verbot
oder die guten Sitten ( condictio ob turpem vel iniustam
causam,
§ 817 S. 1).
____________________________________________________________________ |
| Leistungsort |
Ort, an dem der Schuldner die
Leistungshandlung vorzunehmen
hat. (Beachte: In §§ 447 I, 448 I, 644 II,
§§ 29, 1005 ZPO wird der Leistungsort
als Erfüllungsort bezeichnet). Der
Leistungs-/Erfüllungsort
ist vom Erfolgsort zu unterscheiden, an dem der Erfolg der geschuldeten
Leistung eintritt.
____________________________________________________________________ |
Leistungs-
und
Erfolgsort |
Es können grds. folgende
Fallkonstellationen unterschieden werden:
– Bei der Holschuld liegen sowohl Leistungs- als auch
Erfolgsort
gemeinsam beim Schuldner.
– Bei der Bringschuld liegen Leistungs- und Erfolgsort
einheitlich
beim Gläubiger.
– Bei der Schickschuld liegt der Leistungsort beim Schuldner,
während der Erfolgsort beim Gläubiger liegt (z.B.
Versendungskauf).
____________________________________________________________________ |
| Leistungsstörung |
Sammelbezeichnung für die
Fälle der Verletzung von Pflichten aus
einem Schuldverhältnis (
Pflichtverletzung).
Leistungsstörungen
des allgemeinen Schuldrechts sind
Unmöglichkeit, Verzug,
Nichtleistung nach Fristsetzung, Schlechtleistung und Verletzung
sonstiger (Neben-)Pflichten.
____________________________________________________________________ |
Leistungsverweigerung
[§§ 281, 323] |
Eine Leistungs- (auch
Erfüllungs-)verweigerung liegt vor, wenn der
Schuldner eindeutig zum Ausdruck bringt, dass er seinen
Vertragspflichten
nicht nachkommen wird und es damit ausgeschlossen erscheint,
dass er sich von einer Nachfristsetzung umstimmen lässt.
____________________________________________________________________ |
Leistungsverweigerung
(Rechtsfolgen) |
Die ernsthafte und endgültige
Leistungsverweigerung des Schuldners
macht gem. § 286 II Nr. 3 eine Mahnung und gem. § 281
II und
§ 323 II Nr. 1 eine Fristsetzung des Gläubigers
entbehrlich. Der
Gläubiger kann dann ohne Mahnung Schadensersatz gem.
§§ 280
I u. II, 286 und ohne Fristsetzung gem. §§ 280 I u.
III, 281 Schadensersatz
statt der Leistung verlangen oder gem. § 323 I ohne
Fristsetzung
vom Vertrag zurücktreten.
____________________________________________________________________ |
Leistungszeit
[§ 271] |
Zeitpunkt, zu dem eine geschuldete Leistung
vom Gläubiger verlangt
( Fälligkeit) und vom
Schuldner bewirkt werden kann
(Erfüllbarkeit).
Die Nichteinhaltung der vereinbarten Leistungszeit ist
eine Pflichtverletzung des Schuldners, die den Gläubiger
berechtigt,
nach §§ 280 I u. III, 281 Schadensersatz zu verlangen
oder gem.
§ 323 den Rücktritt vom gegenseitigen Vertrag zu
erklären. Schadensersatz
wegen Verzögerung der Leistung, also Ersatz des
Verspätungsschaden,
kann er nur unter den zusätzl. Voraussetzungen
des § 286 ( Verzug) verlangen. mehr..
____________________________________________________________________ |
lex
posterior derogat
legi priori |
(lat.) „Das später
erlassene Gesetz geht dem älteren vor.“
____________________________________________________________________ |
lex
specialis derogat
legi generali |
(lat.) „Das besondere Gesetz geht
dem allgemeinen vor.“
____________________________________________________________________ |
Luxustiere
[§ 833] |
Luxustiere sind Tiere, die nicht als
Haustiere anzusehen oder nicht
der Berufstätigkeit des Tierhalters zu dienen bestimmt sind.
____________________________________________________________________ |
| Luxusverwendungen |
Verwendungen, die weder zu den
notwendigen, noch zu den
werterhöhenden Verwendungen zählen. Sie sind dem
unrechtmäßigen
Besitzer nicht nach den §§ 994 ff. (
E-B-V) zu
ersetzen.
____________________________________________________________________ |
| M |
|
Mängeleinrede
[§ 320] |
Einrede des Käufers einer
mangelhaften Sache, die er gegen die
Kaufpreisforderung geltend machen kann. Die Mängeleinrede
ergibt
sich aus § 320 I, da es zu den synallagmatischen
Hauptleistungspflichten
des Verkäufers gehört, seine Leistung frei von Sachund
Rechtsmängeln zu erbringen, § 433 I 2. Nach
Gefahrübergang
hat der Käufer einer mangelhaften Sache grds. einen ebenfalls
im
Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden Anspruch auf
Nacherfüllung
aus §§ 437 Nr. 1, 439. Hat der Käufer bei
Verjährung der Mängelansprüche
noch nicht gezahlt, steht ihm die
Rücktrittseinrede zu.
____________________________________________________________________ |
Mahnung
[§ 286] |
Die an den Schuldner gerichtete eindeutige
und bestimmte Aufforderung,
die geschuldete fällige Leistung zu erbringen. Die Mahnung
ist keine Willenserklärung, sondern
eine
geschäftsähnliche
Handlung.
____________________________________________________________________ |
Maklervertrag
[§ 652] |
Vertrag, durch welchen der Auftraggeber
verspricht, dem Makler
für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags
oder für die Vermittlung eines Vertrags einen Lohn
(Mäklerlohn) zu
zahlen. Der Maklervertrag begründet für den Makler
keine Verpflichtung
zum Tätigwerden.
____________________________________________________________________ |
| Mangelfolgeschaden |
Schaden an anderen Rechtsgütern
als einer Kaufsache, der jedoch
durch deren Mangelhaftigkeit verursacht wurde. Während der
eigentliche
Mangelschaden nach den Regeln über den
Schadensersatz
statt der Leistung ersatzfähig ist, wird der Mangelfolgeschaden
als Schaden an anderen Rechtsgütern gem. §§
437 Nr. 3, 280 I
als Schadensersatz neben der Leistung ersetzt (str.).
____________________________________________________________________ |
| Mangelschaden |
Unmittelbarer durch den Mangel verursachter
Schaden einer mangelhaften
Kaufsache, der von Mangelfolgeschäden
abzugrenzen
ist. mehr..
____________________________________________________________________ |
merkantiler
Minderwert |
Wertminderung einer bei einem Unfall
beschädigten Sache, die ihr
auch nach vollständiger oder erfolgreicher Reparatur anhaftet.
Besonders
relevant im Zusammenhang mit Kfz-Schäden, da die
Charakterisierung
als Unfallwagen den Verkaufswert des Autos senkt.
____________________________________________________________________ |
Miete
(Mietvertrag)
[§§ 535 ff. |
Gegenseitiger Vertrag, durch den sich der
Vermieter zur Überlassung
des Gebrauchs an einer Sache, der Mieter zur Entrichtung der
vereinbarten Miete verpflichtet. In Abgrenzung zur
Leihe ist die
Miete entgeltlich. Bei der Pacht wird nicht lediglich der
Gebrauch,
sondern auch das Recht zum Fruchtgenuss gewährt. Für
alle Mietverträge gelten die Vorschriften der
§§ 535–548. Die Vorschriften
über Wohnraummietverhältnisse stehen im Mittelpunkt
der gesetzlichen Normierung (§§ 549–577 a).
Für Mietverhältnisse
über Grundstücke, Räume und eingetragene
Schiffe enthalten die
§§ 578 ff. weitere Sonderregeln. Der Vermieter muss
dem Mieter
die Mietsache im vertragsgemäßen Zustand
überlassen und sie
während der Mietzeit in diesem Zustand erhalten.
____________________________________________________________________ |
Mieterhöhung
[§§ 557 ff.] |
Recht des Vermieters, bei einem
Wohnraummietvertrag durch einseitige
formbedürftige Erklärung eine Erhöhung der
Miete zu verlangen.
Eine höhere Miete kann durch den Vermieter verlangt werden,
wenn die Parteien eine sog. Staffelmiete i.S.d. § 557 a
vereinbart
haben. Kraft Gesetzes kann der Vermieter durch einseitiges,
begründetes Mieterhöhungsverlangen in
Textform
Zustimmung
zur Mieterhöhung bis zur
ortsüblichen
Vergleichsmiete
unter den Voraussetzungen der §§ 557 ff. verlangen.
____________________________________________________________________ |
Mieterhöhung
bis zur ortsüblichen
Vergleichsmiete |
Gesetzliches
Mieterhöhungsverlangen. Voraussetzungen: Die Miete
muss vor dem Erhöhungszeitpunkt 15 Monate unverändert
gewesen
sein, die letzte Mieterhöhung liegt mindestens 1 Jahr
zurück,
die ortsübliche Vergleichsmiete (
Mietspiegel) darf nicht
überschritten werden und die Miete darf innerhalb von 3 Jahren
nicht um mehr als 20% erhöht werden.
____________________________________________________________________ |
Mietmangel
[§ 536] |
Die Mietsache ist fehlerhaft, wenn die
Ist-Beschaffenheit ungünstig
von der Soll-Beschaffenheit abweicht (subjektiver Fehlerbegriff).
Folge dieser Abweichung muss zudem eine Beeinträchtigung des
vertragsgemäßen Gebrauchs sein.
____________________________________________________________________ |
Mietspiegel
[§§ 558 c f.] |
Übersicht über die
ortsübliche Vergleichsmiete, die für eine
Mieterhöhung
maßgeblich ist. Der einfache
Mietspiegel wird
von der Gemeinde oder von Interessenvertretern von Mietern und
Vermietern erstellt oder anerkannt. Bei einem qualifizierten Mietspiegel
ist eine Erstellung nach anerkannten wissenschaftlichen
Grundsätzen erforderlich. Gem. § 558 d III wird bei
einem qualifizierten
Mietspiegel vermutet, dass die Werte die ortsübliche
Vergleichsmiete
wiedergeben.
____________________________________________________________________ |
| Minderjährigkei |
Geschäftsfähigkeit
____________________________________________________________________ |
Minderlieferung
(Mankolieferung)
[§ 434 III, 2. Var. |
Die Lieferung einer zu geringen Menge liegt
vor, wenn der Verkäufer
mit der Lieferung erkennbar seine ganze Leistungsverpflichtung
erfüllen wollte, aber die Lieferung nach Zahl, Maß
oder Gewicht
von der vereinbarten Menge abweicht. Bei einer Minderlieferung
bestehen Nacherfüllungsansprüche, bei Teilleistung
(§ 266)
bleibt es dagegen beim ursprünglichen
Erfüllungsanspruch.
____________________________________________________________________ |
Minderung
(Kauf- und Werkrecht) |
Herabsetzung des Kaufpreises wegen eines
Sach- oder Rechtsmangels
gem. §§ 437 Nr. 2, 441 bzw. Herabsetzung der
Vergütung des
Werkunternehmers wegen mangelhafter Herstellung des Werkes
gem. §§ 634 Nr. 3, 638. Das Recht auf Minderung wird
durch Erklärung
des Käufers/Bestellers geltend gemacht, die mit Zugang beim
Verkäufer/Unternehmer wirksam wird. Für eine
Minderung müssen
grds. die Voraussetzungen für einen Rücktritt
vorliegen (§§ 441
I 1, 638 I 1: „statt zurückzutreten“). mehr..
____________________________________________________________________ |
Minderung
(Mietrecht) |
Im Mietrecht mindert sich die vom Mieter
geschuldete Miete bei
Vorliegen eines Mietmangels von Gesetzes wegen,
ohne dass es
einer Erklärung des Mieters bedürfte, § 536.
Neben einem Mangel
ist eine Tauglichkeitsminderung erforderlich, die die Eignung zum
vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt oder mindert. Die
Rückzahlung
bereits entrichteter Mietzahlungen richtet sich nach h.M.
nach den §§ 812 ff. mehr..
____________________________________________________________________ |
Minderung
(Reiserecht) |
Im Reiserecht mindert sich der Reisepreis
kraft Gesetzes bei Vorliegen
eines Mangels (§ 651 c I). Die Rückzahlung des meist
im Voraus
gezahlten Reisepreises richtet sich gem. § 651 d I 2 nach
§ 638 IV
i.V.m. §§ 346 ff. mehr..
____________________________________________________________________ |
Missbrauch
der Vertretungsmacht |
Nichteinhaltung von Beschränkungen
aus dem der Vertretungsmacht
im Innenverhältnis zugrunde liegenden
Rechtsverhältnis.
Handeln Vertreter und Geschäftsgegner kollusiv in der Absicht
zusammen,
den Vertretenen zu schädigen, so ist das
Vertretergeschäft
sittenwidrig (§ 138). Eine Berufung auf Vertretungsmacht ist
dem Geschäftsgegner gem. § 242 zudem verwehrt, wenn
er den
Missbrauch erkannt hat oder hätte erkennen müssen.
Der Vertreter
wird dann wie ein Vertreter ohne Vertretungsmacht
behandelt.
____________________________________________________________________ |
missbräuchliche
Ausnutzung einer
formalen Rechtsstellung
[§ 242] |
Niemand darf ein ihm zustehendes Recht ohne
Berücksichtigung
auf berechtigte Interessen der Gegenseite in grob unbilliger und
allein eigennütziger Weise ausüben (z.B.
Kündigung zur Unzeit).
____________________________________________________________________ |
Mitbürgen
[§ 769] |
Mehrere Personen, die sich für die
gleiche Forderung verbürgt haben.
Diese haften als Gesamtschuldner.
____________________________________________________________________ |
| Miteigentum |
Gemeinsames Eigentum mehrerer Personen an
einer Sache, in
Form von Bruchteilseigentum ( Bruchteilsgemeinschaft) oder in
Form von Gesamthandseigentum ( Gesamthandsberechtigung). mehr..
____________________________________________________________________ |
| Miteigentumsanteil |
Anteil eines einzelnen
Wohnungseigentümers am gemeinschaftli-
chen Eigentum bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft.
____________________________________________________________________ |
Mittäterschaft
[§ 830] |
Bewusstes und gewolltes Zusammenwirken
mehrerer zur Herbeiführung
eines Erfolges (§ 25 II StGB).
____________________________________________________________________ |
mittelbare
Sach- und Rechtsfrüchte
[§ 99 III] |
Mittelbare Sach- oder
Rechtsfrüchte sind die Erträge, welche eine
Sache oder ein Recht aufgrund eines auf Nutzung oder Gebrauch
gerichteten Rechtsverhältnisses gewährt (z.B. Miete).
____________________________________________________________________ |
mittelbare
Stellvertretung |
Rechtsgeschäftliches Handeln im
Auftrag eines anderen, aber im
eigenen Namen. Anders als bei der (offenen)
Stellvertretung
treffen den Handelnden die Rechte und Pflichten aus dem
Rechtsgeschäft,
während sich nur aus dem Innenverhältnis zwischen
Handelndem und Geschäftsherrn ergibt, dass die Folgen des
Geschäfts
wirtschaftlich den Geschäftsherrn treffen sollen.
Anwendungsfall:
Übereignung durch
mittelbare Stellvertretung und
antizipiertes Besitzmittlungsverhältnis.
____________________________________________________________________ |
mittelbarer
Besitz
[§ 868] |
Besitz, der von dem
unmittelbaren Besitz
eines anderen (des Besitzmittlers)
abgeleitet wird. Voraussetzungen: Eine andere Person
muss die tatsächl. Gewalt über die Sache als
unmittelbarer Besitzer
(§ 854) ausüben, zwischen dem unmittelbaren und dem
mittelbaren
Besitzer muss ein Besitzmittlungsverhältnis
(auch
Besitzkonstitut)
bestehen, ferner muss der unmittelbare Besitzer den
tatsächlichen
Willen haben, den Besitz für den mittelbaren Besitzer
auszuüben (sog. Fremdbesitzerwille).
____________________________________________________________________ |
Mitverschulden
[§ 254] |
Mitwirkung des Geschädigten bei
der Entstehung des Schadens,
d.h. Außerachtlassung der im eigenen Interesse gebotenen
Sorgfalt,
mit der ein verständiger Mensch handeln würde, um sich
selbst vor Schaden zu bewahren (sog. mitwirkendes Verschulden,
Verschulden gegen sich selbst). War das Mitverschulden für den
Schadenseintritt mitursächlich, so führt dies zu
einer Minderung
des Schadensersatzanspruchs ggü. dem Fremdschädiger.
Gem.
§ 254 II 2 wird dem Geschädigten auch ein Verschulden
eines Erfüllungsgehilfen
i.S.d. § 278 zugerechnet.
____________________________________________________________________ |
Montage,
unsachgemäße
[§ 434 II 1] |
Lieferung einer an sich mangelfreien Sache,
die sich jedoch infolge
der durch den Verkäufer vorgenommenen Montage (Zusammenbau
bzw. Anbringen, Anschließen der Kaufsache) nicht mehr
für
die gewöhnliche Verwendung eignet bzw. keine übliche
Beschaffenheit
mehr aufweist.
____________________________________________________________________ |
Montageanleitung,
mangelhafte
[§ 434 II 2] |
Mangelhaft ist eine Montageanleitung, wenn
der (laienhafte) Käufer
durch sie nicht in die Lage versetzt wird, die Sache fehlerfrei zu
montieren. Eine mangelhafte Montageanleitung begründet einen
Sachmangel der Kaufsache, es sei denn, die fehlerfreie Montage ist
dem Käufer trotz mangelhafter Anleitung gelungen.
____________________________________________________________________ |
| Motivirrtum |
Willensmangel bei der
Willensbildung
für die Abgabe einer Motivirrtum
Willenserklärung, der in
fehlerhaften oder fehlgeschlagenen
Erwartungen,
Vorüberlegungen und anderen Gründen, die Veranlassung
zur Abgabe der Willenserklärung waren, liegt. Ein einseitiger
Motivirrtum ist unbeachtlich und berechtigt nicht zur Anfechtung.
Ausnahmsweise beachtlich ist ein Motivirrtum nur als
Eigenschaftsirrtum.
Bei beiderseitigem Motivirrtum kann i.S.d. § 119 II
eine Störung der
Geschäftsgrundlage (§
313) vorliegen.
____________________________________________________________________ |