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PER DEFINITIONEM  / Definitionen Zivilrecht
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N  Begriffserläuterung
nach Art oder Umfang in
kaufmännischer
Weise eingerichteter
Gewerbebetrieb
erforderlich
[§ 1 HGB]
Maßgeblich ist, ob der Betrieb nach seiner Art
(z.B. Vielfalt der Geschäftsgegenstände,
Komplexität der Geschäftsvorgänge, Inanspruchnahme
von Kreditzahlungen und Teilnahme am Wechselund
Scheckverkehr) oder Umfang (z.B. Umsatzhöhe, Anzahl der Beschäftigten,
Höhe des Anlage- und Kapitalvermögens) im Gesamtbild
einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Betrieb erfordert.
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Nacherbe
[§§ 2100 ff.]
Person, die erst Erbe wird, nachdem zunächst ein anderer (der
Vorerbe) Erbe geworden ist. Im Nacherbfall wird der Nacherbe
unmittelbarer Nachfolger des Erblassers, nicht des Vorerben.
Bereits mit dem Erbfall erwirbt der Nacherbe ein Anwartschaftsrecht
an der Erbschaft. Der Vorerbe ist gesetzlich in seinen Verfügungsbefugnissen
in gewissem Umfang beschränkt, sofern er
nicht ausdrücklich von diesen Beschränkungen befreit wurde
(sog. befreiter Vorerbe). mehr..
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Nacherbfall Vom Erblasser bestimmtes Ereignis oder Tod des Vorerben, mit
dem der Nachlass vom Vorerben auf den Nacherben übergehen
soll.
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Nacherfüllung
im Kaufrecht
[§ 439]
Vorrangiger Gewährleistungsanspruch des Käufers, nach seiner
Wahl gerichtet auf die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung
einer mangelfreien Sache (§§ 437 Nr. 1, 439 I). Anspruch auf eine
bestimmte Art der Nacherfüllung besteht nicht, wenn diese gem.
§ 275 I unmöglich ist oder der Verkäufer die vom Käufer gewählte
Art der Nacherfüllung als unzumutbar verweigern kann (§§ 275 II u.
III, 437 III). Über die Nacherfüllung hinausgehende Gewährleistungsrechte
( Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz
statt der Leistung) stehen dem Käufer grds. erst dann zu, wenn eine
dem Verkäufer zur Nacherfüllung gesetzte angemessene Frist erfolglos
abgelaufen ist ( Nachfristsetzung), es sei denn, eine Fristsetzung
war ausnahmsweise entbehrlich.
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Nacherfüllung
im Werkrecht
[§ 635]
Endgültige Herstellung eines mangelfreien Werks. Im Werkvertragsrecht
besteht ein Nacherfüllungsanspruch des Bestellers, bei
dem der Unternehmer wählen kann, ob er den Mangel beseitigt
oder das Werk neu herstellt (§ 635 I). Weitergehende Gewährleistungsrechte
kann der Besteller grds. erst dann beanspruchen,
wenn eine dem Unternehmer zur Nacherfüllung gesetzte Frist erfolglos
abgelaufen ist ( Nachfristsetzung).
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Nachfristsetzung
[§§ 281, 323]
Aufforderung des Gläubigers, eine nicht oder nicht ordnungsgemäß
erbrachte Leistung nunmehr innerhalb einer bestimmten, angemessenen
Frist zu bewirken (§ 281 I 2). Erforderlich ist die Angabe
eines Zeitpunktes oder Zeitraums.
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nachgeschalteter
Eigentumsvorbehalt
Er liegt vor, wenn der Käufer, ohne den Eigentumsvorbehalt offen
zu legen, die Sache seinerseits unter Eigentumsvorbehalt weiterverkauft.
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Nachlass Vermögen des Erblassers, das mit dessen Tod als Ganzes auf die
Erben übergeht. mehr..
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Nachlasserbenschulden Geht der Erbe eigene Verbindlichkeiten i.R.d. ordnungsgemäßen
Verwaltung des Nachlasses ein, so liegen darin Nachlasserbenschulden.
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Nachlassgläubiger Personen, denen der Erbe aufgrund von Nachlassverbindlichkeiten
verpflichtet ist.
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Nachlassverbindlichkeiten
[§ 1967]
Alle Schulden, für die der Erbe mit dem Nachlass haftet
( Erblasserschulden, Erbfallschulden, Erbschaftsverwaltungsschulden
und Nachlasserbenschulden).
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Nachlassverwaltung Nachlasspflegschaft zum Zweck der Befriedigung der Nachlassgläubiger,
mit der der Erbe seine Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten
auf den Nachlass beschränken kann.
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Name
[§ 12]
Der Name ist eine sprachliche Kennzeichnung einer Person zur Unterscheidung
von anderen. Das Namensrecht ist ein absolutes
Recht und, soweit es die Privatsphäre des Namensträgers schützt,
ein Persönlichkeitsrecht.
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Naturalobligation
[§ 762]
Naturalobligationen sind unvollkommene Verbindlichkeiten. Sie
können freiwillig erfüllt, nicht aber gegen den Willen des Schuldners
durchgesetzt werden. Das auf eine Naturalobligation Geleistete
kann nicht bereicherungsrechtlich zurückgefordert werden.
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Naturalrestitution
[§ 249]
Wiederherstellung des Zustandes, der ohne das schädigende Ereignis
bestehen würde. Gem. S. 1 wird grds. eine Wiederherstellung
durch den Schädiger persönlich vorgesehen. Gem. S. 2 kann
der Geschädigte bei einer Sachbeschädigung/Körperverletzung
den Schaden aber auch selbst beheben und vom Schädiger die
Kosten ersetzt verlangen.
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natürliche Person Abstrakter juristischer Begriff für den Menschen; Gegenstück ist 
der Begriff der juristischen Person.
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Nebenbesitz Im Gesetz nicht geregelte Form des Besitzes, dessen Anerken-
nung umstritten ist. In der Lit. wird teilweise die Ansicht vertreten,
dass in Fällen, in denen ein Besitzmittler den Besitz in zweifacher
Richtung vermittelt, zwei gleichstufige mittelbare Nebenbesitzer
bestehen. Nach h.M. ist der Nebenbesitz als besondere Besitzform
nicht anzuerkennen. Der unmittelbare Besitzer könne den Besitz
nur einem mittelbaren Besitzer gegenüber mitteln.
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Nebenleistungspflichten Pflichten zur Vorbereitung, Durchführung und Sicherung der
Hauptleistung. Sie sind auf die Herbeiführung des Leistungserfolgs
bezogen und ergänzen die Hauptleistungspflicht.
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Nebenpflichten
[§ 241 II]
Pflichten zur Absicherung der Hauptpflicht und Abwicklung des
Schuldverhältnisses (Leistungstreue-, Schutz- und Aufklärungspflichten).
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negatives Interesse
(Vertrauensinteresse)
[§§ 122, 179]
Interesse an der Beibehaltung des status quo und an der Abwehr
von Beeinträchtigungen bereits vorhandener Rechte und Rechtsgüter.
Vor allem auf Schutz vor entsprechenden Vermögensdispositionen
gerichtet. Ersatzfähig bei Vertrauen auf das Zustandekommen
einer Verbindlichkeit, z.B. §§ 122, 179, oder bei Zustandekommen
einer Verbindlichkeit durch Täuschung oder Aufklärungspflichtverletzung.
Der Gläubiger ist so zu stellen, wie er stünde,
wenn das Vertrauen gar nicht erst geweckt worden wäre.
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neu für alt
[§§ 249 ff.]
Kürzung eines Schadensersatzanspruchs, wenn bei einer Sachbeschädigung
die Reparatur oder der Austausch der Sache zu einer
Wertsteigerung führt, die ohne die Schädigung nicht eingetreten
wäre. Der Schadensersatzanspruch ist nach den Grundsätzen der
Vorteilsanrechnung zu reduzieren.
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Neubeginn
der Verjährung
[§ 212]
Hinderungsgrund für den Eintritt der Verjährung, bei der der
Lauf der Verjährung mit der vollen Verjährungsfrist neu beginnt
(Beispiel: Anerkenntnis des Anspruchs).
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neue bewegliche Sache
[§ 950]
Ob im Rahmen der Verarbeitung eine neue bewegliche Sache
hergestellt wurde, wird nach der Verkehrsanschauung unter Berücksichtigung
wirtschaftlicher Gesichtspunkte festgestellt. Eine
neue Sache liegt vor, wenn das Produkt der Verarbeitung eine eigenständige,
gegenüber den einzelnen Sachen weitergehende
Funktion erfüllt oder auf sonstige Weise die wirtschaftliche Bedeutung
der hergestellten Sache eine völlig andere ist.
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nicht berechtigte
Geschäftsführung ohne
Auftrag
Geschäftsführung ohne Auftrag, bei der die Übernahme nicht dem
Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn
entspricht und auch nicht genehmigt wurde.
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nicht erheblich geringer
[§ 950]
Der Wert der Verarbeitung darf für einen originären Eigentumserwerb
gem. § 950 nicht erheblich geringer sein als der Stoffwert.
Dabei kommt es nicht auf den tatsächlichen Arbeitsaufwand, sondern
auf den Differenzbetrag zwischen Wert der neuen Sache und
Wert des verarbeiteten Ausgangsstoffes vor der Herstellung an. Ein
erheblich geringerer Wert der Verarbeitung liegt vor, wenn sich der
Verarbeitungswert zum Stoffwert wie 60 zu 100 verhält.
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nicht so berechtigter
Besitzer
Besitzer einer Sache, der sein Besitzrecht überschreitet (Exzess des
rechtmäßigen Fremdbesitzers). Nach der Lehre vom nicht so berechtigten
Besitzer wird der rechtmäßige Besitzer in diesem Falle
zum unrechtmäßigen Besitzer i.S.d. §§ 987 ff. Nach h.M. entsteht
durch die Überschreitung eines Besitzrechts kein unrechtmäßiger
Besitz, da der Eigentümer ausreichend durch vertragliche Ansprüche
geschützt ist. Von einem „Fremdbesitzerexzess“ ist dagegen
i.d.R. die Rede, wenn ein unberechtigter Besitzer sein vermeintliches
Besitzrecht überschreitet.
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Nichtehe Eine wirksame Ehe ist nicht zustande gekommen. Dies ist der Fall,
wenn es sich nicht um zwei Personen verschiedenen Geschlechts
handelt, wenn eine Eheschließungserklärung fehlt oder wenn die
Ehe ohne Mitwirkung eines Standesbeamten geschlossen wurde.mehr..
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Nichtigkeit Die mit einem Rechtsgeschäft beabsichtigten Rechtswirkungen
treten von Anfang an nicht ein. Nichtigkeitsgründe sind z.B.: Geschäftsunfähigkeit
des Erklärenden (§ 105), das Vorliegen eines
Scheingeschäfts (§ 117 I), die Nichteinhaltung einer besonderen
Form des Rechtsgeschäfts (§ 125), der Verstoß gegen ein gesetzliches
Verbot (§ 134), das Vorliegen eines sittenwidrigen Geschäfts
(§ 138) und eine wirksame Anfechtung (§ 142 I).
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Nichtleistungskondiktion Bereicherungsausgleich gem. §§ 812 ff., wenn die Bereicherung
nicht durch eine Leistung eingetreten ist (Subsidiarität der
Nichtleistungskondiktion).
Fälle der Nichtleistungskondiktion: Wirksame und entgeltliche Verfügung
eines Nichtberechtigten über ein fremdes Recht (§ 816 I 1),
wirksame aber unentgeltliche Verfügung eines Nichtberechtigten
über ein fremdes Recht (§ 816 I 2), Entgegennahme einer Leistung
durch einen Nichtberechtigten, die dem Berechtigten gegenüber
wirksam ist (§ 816 II), erweiterte Herausgabepflicht eines Dritten
bei unentgeltlicher Zuwendung einer Bereicherungsansprüchen
unterliegenden Sache (§ 822), allgemeine Nichtleistungskondiktion
(„in sonstiger Weise“) (§ 812 I 1, 2. Fall).
Bei der Nichtleistungskondiktion gem. § 812 I 1, 2. Fall wird nach
der Art des Bereicherungsvorgangs zwischen der Eingriffskondiktion,
der Verwendungskondiktion und der Rückgriffskondiktion
unterschieden.
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Nießbrauch Dienstbarkeit, durch welche der Berechtigte die Nutzungen 
aus dem Belastungsgegenstand (Sache, Recht, Vermögen) ziehen
darf. Als höchstpersönliches Recht ist der Nießbrauch unvererblich
und unübertragbar.
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Notwehr
(Zivilrecht)
[§ 227]
Zur Abwehr eines Angriffs auf sich oder einen anderen gebotene
Verteidigungshandlung. Wer in Notwehr handelt, handelt nicht
rechtswidrig, sodass weder verbotene Eigenmacht (§ 858) noch
ein Delikt (§§ 823 ff.) vorliegt. Voraussetzungen: Vorliegen eines
gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs auf die eigenen Rechtsgüter
oder die eines Dritten (Notwehrlage) und die Vornahme einer
objektiv erforderlichen Verteidigungshandlung mit Verteidigungswillen. mehr..
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notwendige
Verwendung
[§§ 994 f.]
Notwendige Verwendungen sind vermögenswerte Aufwendungen,
die bei vernünftiger, wirtschaftlicher Betrachtungsweise objektiv
erforderlich sind, um die Sache in ihrem wirtschaftlichen Bestand
einschließlich ihrer Nutzungsmöglichkeit zu sichern. Auch
Aufwendungen zum Bestreiten von Lasten gehören zu den notwendigen
Verwendungen. Gewöhnliche Erhaltungskosten sind
aus E-B-V nicht ersatzfähig, soweit dem Besitzer die Nutzungen
verbleiben.
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nützliche
Verwendungen
[§ 996]
Nützliche Verwendungen sind vermögenswerte Aufwendungen,
die eine objektive Wertsteigerung der Sache für den Eigentümer
bewirken, nicht jedoch Luxusverwendungen.
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numerus clausus (lat.) „beschränkte Zahl“: Sachenrechtlicher Grundsatz, nach dem 
die im Sachenrecht möglichen dinglichen Berechtigungen abschließend
im Gesetz fixiert sind (s. auch Typenzwang).
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Nutztiere
[§ 833]
Nutztiere sind alle Haustiere, die überwiegend der Berufstätigkeit,
dem Erwerb oder dem Unterhalt des Halters dienen.
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Nutzungen
[§ 100]
Früchte einer Sache oder eines Rechts sowie die Vorteile, die der
Gebrauch der Sache oder des Rechts gewährt. Es ist zwischen unmittelbaren
und mittelbaren Sach- und Rechtsfrüchten zu unterscheiden.
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Nutzungsausfallschaden Schaden, der entsteht, wenn der Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte
aufgrund der Wegnahme, Beschädigung oder
Zerstörung einer Sache nicht in der Lage ist, die Sache so zu nutzen,
wie er es normalerweise könnte.
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Nutzungsersatzanspruch
(E-B-V)
[§§ 987 ff.]
Regelungen darüber, ob und in welchem Umfang der unrechtmäßige
Besitzer einer Sache verpflichtet ist, dem Eigentümer die von
ihm gezogenen Nutzungen herauszugeben. Der unrechtmäßige
Besitzer haftet auf Nutzungsersatz, wenn er bösgläubig oder
verklagt ist. Ein Nutzungsersatzanspruch besteht außerdem ggü
dem unrechtmäßigen bösgläubigen Fremdbesitzer, der für einen
Dritten besitzt, §§ 991 I, 990, 987. Gem. § 988 haftet der gutgläubige
unentgeltliche Besitzer nach den Regelungen des Bereicherungsrechts.
Ferner ist der gutgläubige unverklagte Besitzer verpflichtet,
gem. § 993 I, 1. Halbs. gezogene Übermaßfrüchte an den
Eigentümer herauszugeben. Für den Fall des deliktischen Besitzerwerbs
haftet der Besitzer gem. §§ 992, 823 auch hinsichtlich solcher
Nutzungen, die der Eigentümer nicht gezogen hätte.
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O
Obliegenheit Im eigenen Interesse zu beachtende Verhaltensanordnung, deren
Missachtung nachteilige Folgen für die belastete Partei hat. Bei Obliegenheiten
handelt es sich nicht um einklagbare Verhaltenspflichten,
sodass eine Verletzung keine Schadensersatzansprüche
auslöst. Typisches Beispiel für eine Obliegenheit ist die Rügeobliegenheit
des Käufers beim beiderseitigen Handelskauf gem.
§ 377 I HGB.
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offener Dissens
[§ 154 I]
Ein Vertrag ist im Zweifel nicht geschlossen, solange die Parteien
sich nicht über alle Punkte geeinigt haben, über die nach dem erklärten
Willen zumindest einer Partei eine Einigung erforderlich ist.
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öffentliche
Beglaubigung
Bescheinigung eines Notars über die Urheberschaft einer bestimmten
Person für eine Unterschrift bzw. ein Handzeichen unter
einer schriftlichen Erklärung. Unterschrift oder Handzeichen sind
in Gegenwart des Notars entweder zu vollziehen oder anzuerkennen.
Der Notar hat sich Gewissheit über die Person des Unterzeichners
zu verschaffen und fertigt über den Vorgang einen Beglaubigungsvermerk,
der von ihm zu unterzeichnen und zu siegeln ist.
Bei der öffentlichen Beglaubigung handelt es sich nur um einen
Identitätsnachweis; die Urkunde bleibt im Gegensatz zur notariellen
Beurkundung trotzdem Privaturkunde ( Beurkundung, notarielle).
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ohne rechtlichen Grund
[§ 812]
Eine Leistung erfolgt ohne rechtlichen Grund, wenn der Zweck
der Leistung, eine Verbindlichkeit zu erfüllen, nicht erreicht wird.
Dies ist der Fall, wenn eine Verbindlichkeit nicht besteht oder der
Schuldner eine Leistung erbringt, ohne dass Erfüllung eintritt.
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Organhaftung
[§§ 31, 89]
Haftung einer juristischen Person für Schäden, die durch eines ihrer
Organe in Ausführung seiner Tätigkeit einem Dritten zugefügt
wurden. Es handelt sich nicht um eine Anspruchsgrundlage, sondern
um eine Zurechnungsnorm. mehr..
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Organisationspflicht Trotz Abwälzung einer Verkehrssicherungspflicht auf einen Dritten
verbleibende Schutzpflicht des eigentlich Verkehrssicherungspflichtigen.
Der Übertragende muss dafür sorgen, dass der Dritte
der Verkehrssicherungspflicht in gehöriger Weise nachkommt. Bei
Verletzungen dieser Organisationspflicht kommt eine Haftung aus
§ 823 I wegen Organisationsverschulden in Betracht.
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