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PER DEFINITIONEM  / Definitionen Zivilrecht
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P Begriffserläuterung
Pacht
(Pachtvertrag)
[§§ 581 ff.]
Gegenseitiger Vertrag, durch den der Verpächter zur Gewährung
des Gebrauchs des verpachteten Gegenstandes und des Fruchtgenusses,
der Pächter zur Entrichtung der vereinbarten Pacht verpflichtet
wird. Die Pacht ist im Wesentlichen durch Verweis auf die
Vorschriften der Miete geregelt. Von dieser unterscheidet sich
der Pachtvertrag dadurch, dass neben Sachen auch Rechte verpachtet
werden können und dem Pächter sämtliche Nutzungen,
also neben den Gebrauchsvorteilen auch die Früchte i.S.d. § 99 gebühren.
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pacta sunt servanda
[§ 241]
(lat.) „Verträge sind einzuhalten.“ Bereits aus dem römischen Recht
stammender Grundsatz, nach dem Verträge einzuhalten (zu erfüllen)
sind. Für das Zivilrecht hat dieser Grundsatz in § 241 Ausdruck
gefunden, wonach der Schuldner verpflichtet ist, die Leistung zu
bewirken.
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petitorische
Besitzansprüche
[§ 1007]
Herausgabeanspruch des besser berechtigten Besitzers gegenüber
dem schlechter berechtigten Besitzer. Gem. Abs. 1 besteht
der Anspruch bei Bösgläubigkeit des Besitzers nach Abs. 2, wenn
dem Anspruchsteller die Sache abhanden gekommen ist und der
Besitzer nicht Eigentümer ist.
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Pfandrecht
(gesetzliches)
[§ 1257]
Pfandrecht, das aufgrund gesetzlicher Voraussetzungen zustande
kommt. Zu unterscheiden sind gesetzliche Besitzpfandrechte
(Werkunternehmerpfandrecht, § 647; Pfandrecht des Kommissionärs,
§ 397 HGB; Pfandrecht des Lagerhalters, § 475 HGB; Pfandrecht
des Frachtführers, § 441 HGB) und gesetzliche besitzlose
Pfandrechte (Vermieter- bzw. Verpächterpfandrecht, §§ 562, 592;
Gastwirtpfandrecht, § 704). mehr..
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Pfandrecht
(vertragliches)
[§§ 1204 ff.]
Vertraglich eingeräumtes dingliches Recht an einer fremden beweglichen
Sache oder an einem Recht, das den Gläubiger berechtigt,
sich durch Verwertung des Pfandes aus dem Erlös für eine zu
sichernde Forderung zu befriedigen ( Akzessorietät).
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Pfandrechtsbestellung
[§ 1205]
Die rechtsgeschäftliche Bestellung eines Pfandrechts setzt voraus,
dass der Eigentümer dem Gläubiger die Sache übergibt
( Übergabe) und beide darüber einig sind, dass dem Gläubiger
das Pfandrecht zustehen soll. Gem. 1204 I kann das Pfandrecht zur
Sicherung einer gegenwärtigen, nach § 1204 II aber auch zur Sicherung
einer künftigen oder auch bedingten Forderung bestellt werden.
Gehört die verpfändete Sache nicht dem Verpfänder, so kann
der Pfandgläubiger nach Maßgabe der §§ 1207, 932, 934, 935 das
Pfandrecht gutgläubig vom Nichtberechtigten erwerben.
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Pfandrechtsentstehung
bei gesetzlichem
Pfandrecht
Die Entstehung eines gesetzlichen Pfandrechts setzt voraus,
dass die zu sichernde Forderung besteht. Bei den Besitzpfandrechten
muss der Gläubiger im Besitz der Sache sein; bei den besitzlosen
Pfandrechten genügt die Einbringung der Sache in die Sphäre
des Pfandgläubigers. Ferner muss der Schuldner Eigentümer der
Sache sein. Ist der Schuldner nicht Eigentümer, so kann nach h.M.
ein Besitzpfandrecht nicht vom Nichtberechtigten erworben werden,
da § 1207 keine (entsprechende) Anwendung findet. Ein kraft
Gesetzes entstandenes Pfandrecht unterliegt gem. § 1257 den
Grundsätzen des Vertragspfandrechts (z.B. Pfandverwertung).
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Pfandverwertung
[§ 1228]
Gem. § 1228 I erfolgt die Befriedigung des Pfandgläubigers aus
dem Pfand durch Verkauf. Voraussetzung hierfür ist der Eintritt der
Pfandreife. Diese ist gem. § 1228 II 1 dann eingetreten, wenn die
gesicherte Forderung ganz oder zum Teil fällig ist. Für das Pfandrecht
an Rechten gelten die §§ 1273–1296.
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Pflichtteil
[§§ 2303 ff.]
Schuldrechtlicher Geldanspruch des Pflichtteilsberechtigten gegen
den Erben, für den Fall, dass er durch Verfügung von Todes
wegen von der Erbfolge ausgeschlossen wurde ( Enterbung). Der
ordentliche Pflichtteilsanspruch beläuft sich auf die Hälfte des Wertes
des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 I 2). Pflichtteilsansprüche werden
vor ihrer wertmäßigen Beeinträchtigung durch den Erblasser
durch die Gewährung eines Pflichtteilsrestanspruchs (§ 2305)
und den Pflichtteilsergänzungsanspruch (§§ 2325 ff.) geschützt.
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Pflichtteilsberechtigter Abkömmling, Ehegatte, Lebenspartner oder Elternteil des Erblas- 
sers, der durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen
ist. Entferntere Abkömmlinge und die Eltern des Erblassers
werden durch nähere Abkömmlinge vom Pflichtteilsrecht
ausgeschlossen. mehr..
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Pflichtteils-
ergänzungsanspruch
[§ 2325]
Außerordentlicher Pflichtteilsanspruch eines Pflichtteilsberechtigten
gegen den Erben auf Zahlung einer Ergänzung zu seinem
Pflichtteil für den Fall, dass der Erblasser in den letzten 10 Jahren
vor dem Erbfall Schenkungen an Dritte gemacht hat. Der ergänzte
Pflichtteil berechnet sich aus dem Wert des Nachlasses unter Hinzurechnung
des Wertes des verschenkten Gegenstandes.
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Pflichtteilsrestanspruch
[§ 2305]
Außerordentlicher Pflichtteilsanspruch eines pflichtteilsberechtigten
Erben gegen die Miterben auf Zahlung eines Zusatzpflichtteils
für den Fall, dass ihm vom Erblasser ein Erbteil zugewandt
wurde, der weniger als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils (also seines
Pflichtteils) beträgt.
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Pflichtverletzung Objektive Verletzung einer aus einem Schuldverhältnis bestehenden
Pflicht. Die in Betracht kommenden Pflichten ergeben sich
aus § 241: Verletzt werden können sowohl Primäransprüche aus
dem Schuldverhältnis ( Hauptleistungspflichten) als auch Nebenpflichten
in Form von Leistungs- oder Rücksichtnahmepflichten
i.S.d. § 241 II. Die Verletzung von Pflichten kann zu Ansprüchen
auf Schadensersatz wegen Pflichtverletzung führen. Umstritten
ist, ob der Begriff handlungsbezogen zu verstehen ist (nur ein aktives
Tun oder eine Unterlassung kann eine Pflichtverletzung darstellen)
oder erfolgsbezogen (auch der objektive Nichteintritt eines
bestimmten Erfolgs kann eine Pflichtverletzung darstellen).
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positives Interesse Erfüllungsinteresse
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possessorischer
Besitzschutzanspruch
[§§ 861, 862]
Allein aus dem Besitz abgeleiteter und von einem Besitzrecht
unabhängiger Besitzschutzanspruch für bewegliche und unbewegliche
Sachen, dem nur entgegengehalten werden kann, dass
bereits der entzogene Besitz fehlerhaft war.
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Preisgefahr
(Gegenleistungsgefahr)
[§§ 326 I, II, 446, 447 I, 616,
644 II, 645 I]
Die Gegenleistungsgefahr regelt das Risiko, wer die durch den Untergang
des Leistungsgegenstandes eingetretenen wirtschaftlichen
Nachteile zu tragen hat. Liegt sie beim Schuldner, verliert er
seinen Gegenleistungsanspruch; ist sie bereits auf den Gläubiger
übergegangen, muss dieser die Gegenleistung bewirken, ohne die
Leistung fordern zu können.
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Produktfehler
(ProdHaftG)
Ein Produktfehler liegt vor, wenn das Produkt zum Zeitpunkt seines
Inverkehrbringens nicht den berechtigten Sicherheitserwartungen
der Allgemeinheit entspricht. Vom Produktfehler sind Fabrikations-,
Instruktions- und Konstruktionsfehler umfasst, nicht jedoch
Produktbeobachtungsfehler.
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Produkthaftung Im Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) geregelte verschuldensun-
abhängige Haftung des Herstellers von Produkten für bestimmte
Schäden, die durch den Fehler eines seiner Produkte entstanden
sind. Haftungsvoraussetzungen: Anwendbarkeit des ProdHaftG in
zeitlicher Hinsicht gem. § 16 ProdHaftG, Rechtsgutverletzung des
Anspruchstellers i.S.d. § 1 I ProdHaftG (Leben, Körper, Gesundheit
oder eine andere Sache als das Produkt selbst müssen beschädigt
worden sein). Die Rechtsgutverletzung muss durch einen Produktfehler
verursacht worden sein. Der Anspruch richtet sich gegen
den Hersteller des Produktes. Schließlich darf keiner der
Haftungsausschlussgründe des § 1 II, III ProdHaftG eingreifen. Ist
ein Hersteller nicht zu ermitteln, so haftet ersatzweise der Lieferant
(§ 4 III ProdHaftG). Lieferant ist jeder, der das Produkt vertreibt. mehr..
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Produzentenhaftung Von der Produkthaftung zu unterscheidende Haftung des Produzenten
für Schäden, die durch fehlerhafte, von ihm in Verkehr
gebrachte Produkte verursacht werden. Es handelt sich um eine
spezielle Ausprägung der Haftung für die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht
i.R.d. § 823 I. Wesentlicher Unterschied zur
Produkthaftung ist, dass einerseits Verschulden erforderlich ist,
andererseits aber keine Haftungshöchstbeträge bestehen. Die Produzentenhaftung
wird begründet durch Konstruktions-, Fabrikations-,
Instruktions-, Produktbeobachtungs- oder Befundsicherungsfehler.
Besonderheit der Produzentenhaftung ist eine Beweiserleichterung
zugunsten des Geschädigten: Bei Fabrikations- und
Konstruktionsfehlern werden das Verschulden und die obj. Pflichtwidrigkeit
widerlegbar vermutet.
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Prokura
[§§ 49 ff. HGB]
Besondere handelsrechtliche Vollmacht mit gesetzlich bestimmtem
Umfang. Sie kann nur durch einen Kaufmann persönlich
und ausdrücklich einer natürlichen Person erteilt werden und
ist gem. § 53 I HGB in das Handelsregister einzutragen. Der Umfang
der Prokura umfasst alle gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäfte,
die der Betrieb irgendeines Handelsgewerbes mit sich
bringt.
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protestatio facto
contraria (non valet)
[§ 242]
(lat.) „Ein Vorbehalt oder eine Verwahrung entgegen eigenes tatsächliches
Handeln [ist unbeachtlich].“ sozialtypisches Verhalten.
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Publizität
des Handelsregisters
[§ 15 HGB]
Schutz des guten Glaubens eines Dritten an die Vollständigkeit des
Handelsregisters, mit der Folge, dass der Eintragungsverpflichtete,
der die Eintragung einer Tatsache versäumt, diese dem Dritten nur
entgegenhalten kann, wenn dieser positive Kenntnis von der nicht
eingetragenen Tatsache hatte (§ 15 I HGB, negative Publizität). § 15
II u. III HGB regeln Fälle der so genannten positiven Publizität, nach
der ein Dritter eine eingetragene und bekannt gemachte Tatsache
gegen sich gelten lassen muss, es sei denn, er beweist bei einer
Rechtshandlung innerhalb von 15 Tagen seit Bekanntmachung,
dass er die Tatsache weder kannte noch fahrlässig nicht kannte.
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Q
quasi-negatorischer
Unterlassungsanspruch
[§ 1004 analog]
Analog § 1004 I 2 bestehender Unterlassungsanspruch bei zu
besorgender Wiederholung der Verletzung eines der über § 823 I
oder § 823 II i.V.m. einem Schutzgesetz geschützten Rechte oder
Rechtsgüter. Der Schutz der in den §§ 823 ff. aufgeführten Rechte
und Rechtsgüter wäre nur unvollständig, wenn nur nachträglich
Schadensersatz bei Verletzungen und nicht vorbeugend auch Unterlassung
verlangt werden könnte. Voraussetzungen für einen
quasi-negatorischen Unterlassungsanspruch sind eine rechtswidrige,
nicht notwendigerweise schuldhafte Beeinträchtigung eines
der geschützten Rechte oder Rechtsgüter sowie Wiederholungsoder
ernsthaft drohende Erstbegehungsgefahr.
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Quittung
[§ 368 S. 1]
Schriftliches Empfangsbekenntnis für den Empfang einer geschuldeten
Leistung. mehr..
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