| R |
Begriffserläuterung
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| Rahmenrecht |
Einer
bestimmten Person zugeordnete Rechtsposition, die jedoch
im Gegensatz zu den absoluten Rechten nicht umfassend
gegen
Eingriffe anderer geschützt ist. Rahmenrechte sind das
allgemeine
Persönlichkeitsrecht und das
Recht am eingerichteten und
ausgeübten Gewerbebetrieb.
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| Rangverhältnis |
Rechtsposition,
die ein dingliches Recht im Verhältnis zu anderen
dinglichen Rechten einnimmt. Bestehen an einem Grundstück
mehrere beschränkt dingliche Rechte, so besteht unter diesen
Rechten ein vereinbartes oder gesetzliches Rangverhältnis. Das
Rangverhältnis entscheidet darüber, ob das eine oder
das andere
Recht bevorzugt zu behandeln oder eine Gleichbehandlung geboten
ist. Treffen die Parteien keine Rangvereinbarung, gilt das
Prioritätsprinzip
gem. § 879 I.
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| Ratenlieferungsvertrag |
Vertrag, welcher die Lieferung mehrerer als
zusammengehörend
verkaufter Sachen in Teilleistungen zum Gegenstand hat, soweit
das Entgelt ebenfalls in Teilzahlungen zu erbringen ist. Zu
Besonderheiten
siehe § 505.
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| Realakt |
Tatsächliche Handlung, an die die
Rechtsordnung den Eintritt einer
bestimmten Rechtsfolge knüpft. Da die Rechtsfolge nicht von
einer
Willensäußerung abhängt, ist der Realakt
nicht Rechtsgeschäft,
sondern Rechtshandlung, auf die die Vorschriften für
Rechtsgeschäfte
keine Anwendung finden. Insbes. bedarf es keiner
Geschäftsfähigkeit
des Handelnden. Realakte sind z.B. Besitzveränderungen
(§§ 854, 856), Verbindung, Vermischung und
Verarbeitung
(§§ 946 ff.). mehr..
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| Reallast |
Beschränkt dingliches Recht an
einem Grundstück, aus dem der
Reallastberechtigte von dem jeweiligen Eigentümer des
belasteten
Grundstücks eine wiederkehrende Leistung verlangen kann.
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Recht
am eingerichteten
und ausgeübten
Gewerbebetrieb |
Recht auf störungsfreie Entfaltung
des unternehmerischen Tätigkeitskreises,
das als sonstiges Recht i.S.d. §
823 I deliktischen
Schutz vor betriebsbezogenen Eingriffen genießt.
Betriebsbezogen
ist ein Eingriff, der sich nach seiner objektiven Stoßrichtung
oder der Willensrichtung des Verletzers gegen den betrieblichen
Organismus oder die unternehmerische Entscheidungsfreiheit
richtet. Anders als bei den benannten Rechten und Rechtsgütern
wird die Rechtswidrigkeit des Eingriffs
nicht indiziert, sondern
muss im Einzelfall aus den Umständen und der Abwägung
berechtigter
Interessen abgeleitet werden (Fallgruppen: unbegründete
Schutzrechtsverwarnung; Blockade; Boykottaufruf; einem Unternehmen
abträgliche Werturteile).
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Recht
zum Besitz
[§ 986] |
Rechtsposition, die den Besitzer
berechtigt, ggü. dem Eigentümer
die Herausgabe der Sache zu verweigern. Es ist zwischen eigenem
und abgeleitetem Besitzrecht zu unterscheiden.
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Recht
zum Besitz
(abgeleitetes)
[§ 986 I 1, 2. Var.] |
Ein abgeleitetes Recht zum Besitz steht dem
Besitzer zu, wenn der
unmittelbare Besitzer sein Besitzrecht von einem Dritten, der nicht
Eigentümer ist, ableitet, der Dritte, von dem der unmittelbare
Besitzer
sein Besitzrecht ableitet, dem Eigentümer ggü. zum
Besitz
berechtigt ist und der Dritte dem Eigentümer
gegenüber zur Weitergabe
des Besitzes befugt ist.
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Recht
zum Besitz
(eigenes)
[§ 986 I 1, 1. Var.] |
Ein eigenes Besitzrecht kann sich entweder
aus einem dinglichen
Recht an der Sache (z.B. Pfandrecht gem. § 1204)
oder aus
einem
schuldrechtlichen Vertrag mit dem Eigentümer (z.B. Mietvertrag)
ergeben. Umstritten ist, ob auch ein
Zurückbehaltungsrecht
gem. § 273 oder § 1000 ein Recht zum Besitz
begründet. Nach h.M.
handelt es sich um ein die Herausgabe hinderndes
selbstständiges
Gegenrecht.
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| Rechtfertigungsgrund |
Erlaubnistatbestand, bei dessen Vorliegen
ein normalerweise
rechtswidriges Verhalten gerechtfertigt ist.
Rechtfertigungsgründe
im Zivilrecht sind: Notwehr (§ 227), Verteidigungsnotstand
(§ 228), Aggressivnotstand (§ 904), Selbsthilfe
(§§ 229 ff.), Wahrnehmung
berechtigter Interessen (vgl. § 193 StGB), nach der Rspr.
auch verkehrsrichtiges Verhalten, Einwilligung,
bewusste
Selbstgefährdung.
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rechtmäßiges
Alternativverhalten |
Rechtfertigungsgrund im Rahmen der
deliktischen Haftung gemäß
§§ 823 ff., der eine Haftung des Schädigers
ausschließt, wenn
es auch bei rechtmäßigem Verhalten zu den
Schäden gekommen
wäre.
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Rechtsbedingung
(conditio iuris) |
Zukünftiger, ungewisser Umstand,
von dessen Eintritt die Wirksamkeit
eines Rechtsgeschäfts nach seiner Natur, seinem Gegenstand
oder kraft besonderer Rechtsvorschriften abhängt. Sie ist
streng von der rechtsgeschäftlich vereinbarten
Bedingung
i.S.d.
§§ 158 ff. zu unterscheiden. Für sie gelten
nicht die Regelungen der
§§ 158 ff. und auch ansonsten bedingungsfeindliche
Rechtsgeschäfte
können unter Rechtsbedingungen stehen.
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Rechtsfolgenirrtum
(Rechtsirrtum) |
Fehlerhafte Vorstellung des
Erklärenden über die Rechtsfolgen seiner
Willenserklärung. Handelt
es sich um eine Rechtsfolge, die
unmittelbar aus dem Gesetz folgt und unabhängig vom Willen des
Erklärenden eintritt, so liegt ein unbeachtlicher
Motivirrtum vor.
Gehört die Rechtsfolge zum Inhalt der Erklärung,
liegt ein zur Anfechtung
berechtigender Inhaltsirrtum vor.
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| Rechtsgeschäft |
Tatbestand, der aus mindestens einer
Willenserklärung sowie
u.U. aus weiteren Tatbestandsmerkmalen (z.B. der Übergabe bei
§ 929 S. 1) besteht und an den die Rechtsordnung den Eintritt
des
gewollten privatrechtlichen Erfolgs knüpft.
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Rechtsgeschäft,
abstraktes |
Rechtsgeschäft, das vom
Rechtsgrund der Zuwendung losgelöst
ist; der Rechtsgrund ist nicht Bestandteil des
Rechtsgeschäfts, sondern
liegt in dem zugrunde liegenden Kausalgeschäft. Fehlt es an
einem Rechtsgrund, ist das abstrakte Rechtsgeschäft wirksam,
kann aber nach den Regeln der
ungerechtfertigten Bereicherung
rückabgewickelt werden.
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Rechtsgeschäft,
einseitig empfangsbedürftiges |
Einseitig empfangsbedürftige
Rechtsgeschäfte betreffen den
Rechtskreis anderer Personen, sodass eine an eine andere Person
gerichtete Willenserklärung
erforderlich ist (Beispiele:
Vollmachtserteilung,
Anfechtung, Rücktritt, Widerruf, Kündigung und
sonstige Gestaltungserklärungen). Für einseitige
empfangsbedürftige
Rechtsgeschäfte bestehen gesetzliche Sonderregelungen, die
den Erklärungsempfänger schützen.
Minderjährige und Vertreter
können einseitige Rechtsgeschäfte nicht ohne
vorherige Einwilligung
des gesetzlichen Vertreters bzw. ohne Vertretungsmacht
vornehmen.
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Rechtsgeschäft,
einseitiges |
Rechtsgeschäft, das durch
Willenserklärung einer einzelnen Person
vorgenommen werden kann. Zu differenzieren ist zwischen
streng einseitigem Rechtsgeschäft und einseitigem
empfangsbedürftigem
Rechtsgeschäft.
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Rechtsgeschäft,
kausales |
Rechtsgeschäft, das den
Rechtsgrund für ein abstraktes Rechtsgeschäft
bildet und für die bereicherungsrechtliche
Beständigkeit
dieses Rechtsgeschäfts sorgt.
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Rechtsgeschäft,
mehrseitiges |
Rechtsgeschäft, das aus
aufeinander bezogenen Willenserklärungen
mehrerer Personen besteht. Mehrseitige Rechtsgeschäfte
sind der Vertrag und der Beschluss.
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Rechtsgeschäft,
streng einseitiges |
Bei einem streng einseitigen
Rechtsgeschäft ist nur der Rechtskreis
des Handelnden betroffen, sodass die Willenserklärung nicht
einem
anderen gegenüber abzugeben und daher nicht
empfangsbedürftig
ist (Beispiele: Stiftungsgeschäft, Auslobung, Eigentumsaufgabe
[ Dereliktion], Testamentserrichtung).
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Rechtsgeschäftsähnliche
Schuldverhältnisse
[§ 311 II, III] |
Rechtsgeschäftsähnliche
Schuldverhältnisse sind Sonderverbindungen,
die zwar keine Leistungspflichten gemäß §
241 I begründen,
bei denen aber Rücksichtnahmepflichten i.S.d. § 241
II bestehen.
Dies ist zum einen das vorvertragliche Schuldverhältnis
(§ 311 II) sowie das durch die
Inanspruchnahme besonderen
persönlichen Vertrauens bzw. das durch
außerordentliches eigenes,
wirtschaftliches Interesse am Vertragsschluss begründete
Schuldverhältnis zu einem Dritten.
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Rechtshängigkeit
[§ 253 I ZPO] |
Schweben eines Streits über einen
prozessualen Anspruch in einem
Urteilsverfahren. Die Rechtshängigkeit beginnt (anders als die
Anhängigkeit) mit
Klageerhebung, d.h. mit Zustellung der
Klageschrift.
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Rechtsmangel
[§§ 435, 633 III] |
Ein Rechtsmangel liegt vor, wenn Dritte in
Bezug auf die Sache aufgrund
eines privaten oder öffentlichen Rechts das Eigentum, den
Besitz oder den unbeschränkten Gebrauch des Gegenstandes
beeinträchtigen
können und der Käufer/Besteller diese
Beeinträchtigung
vertraglich nicht übernommen hat. mehr..
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Rechtsnachfolge
(Sukzession) |
Übergang von Rechten und Pflichten
auf eine andere Person. Bei
der Einzelrechtsnachfolge (Singularsukzession) erfolgt der
Übergang
nur hinsichtlich einzelner subjektiver Rechte und Pflichten.
Die Gesamtrechtsnachfolge
(Universalsukzession) ist
demgegenüber
ein Übergang aller Rechte und Pflichten einer Person auf
eine andere Person. Sie tritt insbes. im Erbfall ein (§ 1922
I).
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Rechtsschein
des Besitzes |
Der Rechtsschein des Besitzes wird
– bei Veräußerung nach § 929 S. 1
durch Übergabe (§ 932 I
1);
– bei Veräußerung nach § 929 S. 2
durch Übergabe bereits vor
der Einigung (§ 932 I 2);
– bei Veräußerung gem. § 930
durch nachträgliche Übergabe
(§ 933);
– und bei Veräußerung gem. § 931
ausnahmsweise durch Verschaffung
mittelbaren Besitzes, wenn Veräußerer
tatsächlich
mittelbarer Besitzer war, andernfalls durch
Übergabe
(§ 934)
dokumentiert.
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| Rechtswidrigkeit |
Rechtswidrig ist jede Handlung, die der
Rechtsordnung wider-
spricht. Die Rechtswidrigkeit ist im Recht der Unerlaubten Handlung
Haftungsvoraussetzung. Das BGB geht davon aus, dass jeder
Eingriff in die von § 823 I geschützten
Rechtsgüter zu missbilligen
ist und die Rechtswidrigkeit indiziert (Ausnahme: Verletzung von
Rahmenrechten). Jede
Herbeiführung des
tatbestandsmäßigen
Erfolgs ist daher rechtswidrig, soweit kein
Rechtfertigungsgrund
eingreift (sog. Lehre vom Erfolgsunrecht).
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Rechtzeitigkeit
der Rüge
[§ 377 HGB] |
Für die Frage der Rechtzeitigkeit
der Rüge unterscheidet das Gesetz
zwischen offenen und versteckten Mängeln: Offene
Mängel
sind Fehler, die, wenn auch erst nach einer
ordnungsgemäßen Untersuchung,
erkennbar sind. Offene Mängel sind
unverzüglich
nach Ablieferung zu rügen. Versteckte Mängel sind
hingegen Fehler,
die auch bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht
erkennbar
sind. Sie sind unverzüglich anzuzeigen,
sobald sie entdeckt
worden
sind (§ 377 III HGB).
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Reisevertrag
[§§ 651 a ff.] |
Gegenseitiger Vertrag, durch den sich der
Reiseveranstalter zur Erbringung
der Reise, der Reisende zur Zahlung des Reisepreises verpflichtet.
Gegenstand des Reisevertrages muss eine Gesamtheit
von Reiseleistungen sein, sodass mindestens zwei Einzelleistungen, die
als Gesamtprogramm angeboten werden, vorliegen müssen.
Typischer Fall ist die Pauschalreise, die neben der Beförderung
zum Ferienort die Unterkunft erfasst. Die unmittelbaren Erbringer
der Reiseleistungen werden als Leistungsträger bezeichnet, die
Erfüllungsgehilfen des
Reiseveranstalters sind.
Regelmäßig sind
die (Werk-)Verträge zwischen dem Reiseveranstalter und den
Leistungsträgern
als Verträge zugunsten Dritter
mit der Folge ausgestattet,
dass der Reisende einen eigenen Erfüllungsanspruch gegen
den Leistungsträger erhält.
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| relative
Unwirksamkeit |
Rechtsgeschäft, das nur
einer
bestimmten Person gegenüber
unwirksam, allen anderen gegenüber aber wirksam ist. Ist etwa
die
Verfügung über einen Gegenstand relativ unwirksam,
wird der Erwerber
zwar Inhaber, doch ist der Erwerb dem Geschützten
gegenüber
unwirksam, sodass dieser den Gegenstand herausverlangen
kann (Beispiele: Verstöße gegen §§
135, 465, 883 II, 1124 II, 1126
S. 2).
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| relative
Verfügungsbeschränkung |
Durch Gesetz oder gerichtliche Entscheidung
angeordnete Verfügungsbeschränkung,
welche bewirkt, dass eine Verfügung des betroffenen
Eigentümers nur im Verhältnis zum
geschützten Personenkreis
unwirksam (im Übrigen aber wirksam) ist.
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| relatives
Fixgeschäft |
Beim relativen
Fixgeschäft ist
die Leistung nach der für sie be-
stimmten Zeit noch möglich, die Einhaltung der Leistungszeit
ist
aber nach dem Vertrag so wesentlich, dass die nicht rechtzeitige
Leistung nicht mehr als ordnungsgemäß angesehen
werden kann.
Nach Zeitablauf kann der Gläubiger ohne
Nachfristsetzung den
Rücktritt vom Vertrag erklären (§ 323 II Nr.
2). Schadensersatz statt
der Leistung kann er aber nur unter den Voraussetzungen des
§ 281 II verlangen.
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| Rentabilitätsvermutung |
Im wirtschaftlichen Verkehr geltende
Vermutung, dass eine Auf-
wendung, die im Zusammenhang mit der erwarteten
Vertragserfüllung
vom Gläubiger getätigt wurde, aber aufgrund des
Nichtleistens
des Schuldners nutzlos geworden ist, ohne das schädigende
Ereignis rentabel gewesen wäre. Derartige Aufwendungen sind
daher als Mindestschaden i.R.e. Schadensersatzanspruchs statt der
Leistung ersatzfähig.
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richtlinienkonforme
Auslegung |
Ermittlung des Inhalts einer Norm
dergestalt, dass die nationale
Regelung, die zur Umsetzung einer Richtlinie erlassen wurde, so
ausgelegt wird, dass sie den Vorgaben der Richtlinie nach
Möglichkeit
entspricht.
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richtlinienorientierte
Auslegung |
Durch eine richtlinienorientierte Auslegung
wird eine einheitliche
Auslegung einer Norm sichergestellt, die auf Fallgestaltungen, die
in den Anwendungsbereich einer Richtlinie fallen, und auch auf andere
Fallgestaltungen anwendbar ist. Die Wertungen der Richtlinie
werden daher auf die Norm übertragen, auch wenn der
Anwendungsbereich
der Richtlinie im konkreten Fall nicht eröffnet ist, um
eine einheitliche Auslegung der Norm sicherzustellen.
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| Rückgriffskondiktion |
Bereicherungsausgleich bei
Leistungen,
die neben dem Empfänger
auch Dritten zugute kommen, soweit nicht auch hier Sonderregeln
(z.B. Anspruch gegen den Dritten wegen cessio legis
gemäß
§§ 268 II, 426 II 1, 774 II 1, 1143 I, 1225 etc.)
eingreifen (Fall der
Nichtleistungskondiktion).
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| Rücktritt |
Umgestaltung eines
Vertragsverhältnisses durch einseitige
Rücktrittserklärung
in ein
Rückabwicklungsschuldverhältnis, mit
der Folge, dass die Parteien zur Rückgewähr der
empfangenen
Leistungen verpflichtet sind. Ein Rücktrittsrecht kann
vertraglich
vereinbart werden oder sich aus dem Gesetz ergeben (
Rücktrittsrecht,
gesetzliches, §§ 321 II, 323, 324, 326 V, 437, 634).
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Rücktritt
(Rechtsfolgen)
[§§ 346 ff.] |
Rechtsfolge eines wirksam
erklärten Rücktritts ist die Umwandlung
des Vertragsverhältnisses in ein
Rückgewährschuldverhältnis. Die
Parteien haben sich die jeweils empfangenen Leistungen
zurückzugewähren
und die gezogenen Nutzungen herauszugeben. Ist
die Rückgabe oder Herausgabe wegen der Natur des Erlangten
ausgeschlossen oder hat der Rückgabeverpflichtete den
Gegenstand
verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder
umgestaltet,
oder hat sich der Gegenstand verschlechtert bzw. ist er untergegangen,
tritt an die Stelle der Rückgewährpflicht automatisch
eine Verpflichtung zur Leistung von
Wertersatz. Ungeschriebenes
Tatbestandsmerkmal ist jedoch, dass die Rückgabe in Natur
unmöglich ist. Ein Anspruch auf
Schadensersatz kann neben
dem Rücktritt geltend gemacht werden (§ 325).
Rücktritt und
Minderung können nur
alternativ beansprucht werden.
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Rücktrittseinrede
[§§ 438 IV 2, 634 a IV 2] |
Leistungsverweigerungsrecht des
Käufers bzw. des Bestellers hinsichtlich
des Kaufpreises bzw. des Werklohnes nach Verjährung
eines ansonsten wegen mangelhafter Leistung berechtigten
Rücktritts.
____________________________________________________________________ |
Rücktrittserklärung
[§ 349] |
Die Ausübung des
Rücktrittsrechts erfolgt durch Erklärung
gegenüber
dem anderen Teil (§ 349), bei der es sich um eine
Gestaltungserklärung
handelt. Zwar unterliegen Gestaltungsrechte nicht
der Verjährung, trotzdem wird
ein erst nach
Verjährung des Leistungs-
bzw. Nacherfüllungsanspruchs erklärter
Rücktritt unwirksam,
wenn sich der Schuldner auf die Verjährung der
Ansprüche
beruft (§§ 218 I, 438 IV, 634 a IV).
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Rücktrittsrecht,
gesetzliches |
Gesetzliche Rücktrittsrechte
bestehen bei Leistungsstörungen
(§§ 321 II, 323, 324, 326 V, 437, 634), bei einer
Störung der Geschäftsgrundlage
(§ 313 III) und bei Geltendmachung der
Rücktrittseinrede
durch die Gegenseite (§§ 438 IV 3, 634 a IV 3).
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Rücktrittsrecht
(Voraussetzungen) |
Voraussetzung für die
Ausübung eines gesetzlichen Rücktrittsrechts
bei Leistungsstörungen ist grds. der fruchtlose Ablauf einer
dem Schuldner zur Nacherfüllung gesetzten
Frist. Bei
Teilleistung
besteht ein Rücktrittsrecht nur, wenn an der Teilleistung kein
Interesse besteht (§ 323 V 1;
Interessewegfall). Bei einer
Schlechtleistung ist ein Rücktrittsrecht ausgeschlossen, wenn
die
Pflichtverletzung unerheblich ist (§ 323 V 2;
Unerheblichkeit).
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Rügeobliegenheit
[§ 377 HGB] |
Obliegenheit des Käufers,
bei
einem beiderseitigen Handelskauf
die gelieferte Ware unverzüglich zu untersuchen und, wenn
sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich
Anzeige zu erstatten.
Voraussetzungen: Es muss ein beiderseitiger Handelskauf
vorliegen, die verkaufte Ware muss durch den Verkäufer
abgeliefert
worden sein und die Ware muss einen Mangel i.S.d. § 434
aufweisen.
Eine Rügeobliegenheit entfällt, wenn der
Verkäufer den
Mangel arglistig verschwiegen hat. Andernfalls behält der
Käufer
seine Gewährleistungsrechte hinsichtlich des Mangels nur, wenn
er dem Verkäufer einen etwa festgestellten Mangel
unverzüglich
anzeigt ( Rechtzeitigkeit der Rüge).
Wird ein Mangel nicht
ordnungsgemäß
angezeigt, gilt die Ware gem. § 377 II HGB als genehmigt.
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| S |
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Sachdarlehensvertrag
[§ 607] |
Vertrag, bei dem der Darlehensgeber
verpflichtet ist, eine vertretbare
Sache (nicht Geld) zu übereignen, und der Darlehensnehmer
verpflichtet ist, vertretbare Sachen gleicher Art, Güte und
Menge
zurückzugewähren. Hauptanwendungsfälle:
Wertpapierdarlehen
und Überlassung von Mehrwegverpackungen.
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Sache
[§ 90] |
Körperlicher Gegenstand, also
alles, was sinnlich wahrnehmbar
und räumlich abgegrenzt ist. Sachen werden in
bewegliche
Sachen
und Grundstücke eingeteilt.
Elektrischer Strom und
fließendes
Wasser sind nicht als Sachen anzusehen, da es an einer festen
Begrenzung fehlt. Nicht zu den Sachen zählen ferner der
Körper
des lebenden Menschen sowie körperliche Hilfsmittel. Tiere
sind keine Sachen, stehen diesen gem. § 90 a jedoch weitgehend
gleich.
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Sachmangel
[§§ 434, 633] |
Eine Sache ist mangelhaft i.S.v. §
434 I, wenn sie nicht die vereinbarte
Beschaffenheit aufweist (Abs. 1 S.
1), sich nicht zur vertraglich
vorausgesetzten Verwendung (Abs. 1 S. 2 Nr. 1) oder zur
gewöhnlichen Verwendung
(Abs. 1 S. 2 Nr. 2) eignet und die
übliche
Beschaffenheit aufweist. Einem Sachmangel stehen
gemäß
§ 434 III die Lieferung einer anderen Sache (
Aliudlieferung) und
eine Minderlieferung gleich. Dieser
Mangelbegriff entspricht im
Werkrecht § 633. Im Kaufrecht stehen einem Sachmangel ferner
eine mangelhafte Montageanleitung und die
unsachgemäße
Montage gleich, § 434 II. Der Sachmangel ist von einem
Rechtsmangel
zu unterscheiden.
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Saldotheorie
[§ 812] |
Bei einem Anspruch aus
Leistungskondiktion i.R.d. Rückabwicklung
eines unwirksamen gegenseitigen Vertrages wird auch die
Gegenleistung berücksichtigt. Bei gleichartigen Leistungen
besteht
nur ein Anspruch auf Herausgabe des Überschusses nach
Saldierung
der wechselseitigen Leistungen und die Sachleistungsgefahr
hat grundsätzlich derjenige zu tragen, der im Besitz der
herauszugebenden
Sache ist. Jeder kann seine Leistung nur insoweit
zurückfordern, als er seinerseits zur
Rückgewähr in der Lage ist. Die
Saldotheorie wird eingeschränkt bei Leistungen eines
Geschäftsunfähigen,
eines beschränkt Geschäftsfähigen, bei
Anfechtung
wegen arglistiger Täuschung und wenn die Sache infolge eines
Mangels untergeht.
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Schadensersatz
statt der Leistung
(Voraussetzungen)
[§§ 281 ff.] |
Schadensersatzanspruch, der an die Stelle
der Leistungspflicht tritt
und das Erfüllungsinteresse des
Gläubigers
befriedigen soll. Neben
einer Pflichtverletzung ist das Vorliegen
eines besonderen
Tatbestandes erforderlich: Gem. § 311 a II
anfängliche Unmöglichkeit;
gem. § 283 die nachträgliche Unmöglichkeit;
gem. § 281
die Nichterbringung einer fälligen Leistung oder
Nacherfüllung
nach angemessener Nachfristsetzung; gem. § 282 die Verletzung
einer Schutzpflicht, sodass eine Leistung durch den Schuldner dem
Gläubiger nicht mehr zuzumuten ist.
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Schadensersatz
statt der
Leistung (Rechtsfolgen)
[§§ 281 ff.] |
Zu ersetzen ist der Schaden, der sich aus
einem Vergleich der tatsächlichen
Vermögenslage des Gläubigers mit der
Vermögenslage
bei Leistung des Schuldners ergibt. Nach e.A. ist dafür auf
den Zeitpuntk
der Fälligkeit abzustellen und der Gläubiger so zu
stellen, als
ob ordnungsgemäß erfüllt worden
wäre. Nach a.A. sind alle Schäden
zu ersetzen, die durch das endgültige Ausbleiben der Leistung
verursacht wurden, die also nach dem Schadensersatzverlangen
entstehen (§ 281 IV). Nach einer dritten Ansicht sind die
Schäden
zu ersetzen, die durch die Nichtleistung bei Fristablauf entstanden
sind.
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Schadensersatz
statt der
ganzen Leistung
(großer Schadensersatz)
[§ 281 I 2, 3] |
Vollständiger Schadensersatz
anstelle der Primärleistung, obwohl
der Schuldner eine Teilleistung oder eine Schlechtleistung erbracht
hat. Schadensersatz statt der ganzen Leistung kann der
Gläubiger verlangen, wenn die erbrachte Teilleistung
für ihn kein
Interesse hat (§ 281 I 2) bzw. wenn die
Schlechterfüllung nicht unerheblich
ist (§ 281 I 3). Besteht kein Anspruch auf Schadensersatz
statt der ganzen Leistung, so muss der Gläubiger die
unvollständige
oder fehlerhafte Leistung behalten und den Minderwert liquidieren
(sog. kleiner Schadensersatz).
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Schadensersatz
wegen
Pflichtverletzung
[§§ 280 ff.] |
Zentrale Norm für Schadensersatz
wegen Verletzung von Pflichten
aus einem Schuldverhältnis. Gem. § 280 I 1 kann jede
Pflichtverletzung
einen Schadensersatzanspruch begründen; das
Vertretenmüssen
des Schuldners wird gem. § 280 I 2 vermutet. Gem. §
280 II
u. III werden Schadensersatz wegen
Verzögerung der Leistung
oder Schadensersatz statt der Leistung
nur unter
zusätzlichen
Voraussetzungen gewährt.
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Schadensersatz
wegen Verzögerung
der Leistung
[§§ 280 I, II, 286] |
Der Anspruch auf Ersatz des
Verzögerungsschadens erfordert
als spezielle Pflichtverletzung den
Verzug des Schuldners.
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Schadenskompensation
[§ 251] |
Wertersatz in Geld für erlittene
Vermögensschäden, die nicht
durch Naturalrestitution ausgeglichen
werden können oder
müssen. Die Schadenskompensation ist subsidiär
ggü. der Naturalrestitution.
Die Berechnung des Schadens erfolgt durch einen Vergleich
der tatsächlichen mit der hypothetischen
Vermögenslage,
die ohne das schädigende Ereignis bestehen würde; die
Differenz
ist als Schaden zu ersetzen ( Differenztheorie).
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Scheidung
[§§ 1564 ff.] |
Auflösung einer Ehe durch Urteil
(Gestaltungsurteil). Die Auflösung
der Ehe gilt ab prozessualer Rechtskraft des Scheidungsurteils.
Die Scheidungstatbestände sind §§
1565–1568 zu entnehmen.
Eine Ehe kann gem. § 1565 I 1 geschieden werden, wenn sie
gescheitert ist (sog. Zerrüttungsprinzip). Die Ehe ist
gescheitert,
wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht
und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wieder
herstellen. Das Gesetz enthält verschiedene
Zerrüttungsvermutungen
je nach Dauer des Getrenntlebens.
____________________________________________________________________ |
Scheinbestandteil
[§ 95] |
Sache, die nur zu einem
vorübergehenden Zweck mit einem
Grundstück verbunden ist. Bestandteile teilen
grundsätzlich das
rechtliche Schicksal des Grundstücks, mit dem sie verbunden
sind,
während Scheinbestandteile Gegenstand selbstständiger
Rechte
sein können. Maßgeblich ist, ob die Verbindung oder
Einfügung
nur zu einem vorübergehenden Zweck geschieht, was nach der
Willensrichtung des Einfügenden im Zeitpunkt der Verbindung zu
beurteilen ist, sofern dieser Wille mit dem nach außen in
Erscheinung
tretenden Sachverhalt vereinbar ist. mehr..
____________________________________________________________________ |
| Scheingeheißperson |
Jemand, der bei der Übergabe einer
Sache an den Erwerber im
Rahmen einer Übereignung tatsächlich keine
Geheißperson des
Veräußerers ist, sondern nur aus Sicht des Erwerbers
als eine solche
erscheint. Umstritten ist, ob bei Auftreten einer
Scheingeheißperson
eine zur Übereignung gem. § 929 S. 1 erforderliche
Übergabe
vom Veräußerer an den Erwerber vorliegt, was insbes.
für einen
gutgläubigen Erwerb gem. § 932 I 1 bedeutsam ist.
Nach Auffassung
des BGH ist nicht der innere Wille des Übertragenden
entscheidend,
sondern der Empfängerhorizont des Erwerbers, sodass
auch bei Auftreten einer Scheingeheißperson eine
Übergabe i.S.v.
§ 929 S. 1 vorliegt und ein gutgläubiger
Eigentumserwerb gem.
§ 932 I 1 möglich ist.
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Scheingeschäft
[§ 117] |
Einvernehmliches Hervorrufen des
äußeren Scheins eines
Rechtsgeschäftes, ohne
dass die mit dem betreffenden
Rechtsgeschäft
verbundene Rechtswirkung von den Parteien gewollt
wird.
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Schenkung
[§§ 516 ff.] |
Unentgeltliche Vermögenszuwendung.
Unentgeltlichkeit liegt
vor, wenn der Beschenkte keine Gegenleistung im weitesten Sinne
erbringen muss.
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Schenkung
(Form) |
Gem. § 518 ist für das
Schenkungsversprechen (also die Erklärung
des Schenkers) eine notarielle
Beurkundung erforderlich. Ein
formnichtiges Schenkungsversprechen wird durch
Bewirken
der geschuldeten Leistung geheilt.
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Schenkung
auf den Todesfall
[§ 2301] |
Schenkungsversprechen, welches unter der
aufschiebenden Befristung
des Todes des Schenkers und gleichzeitig unter der Bedingung
des Überlebens des Beschenkten abgegeben wird. Für die
Schenkung auf den Todesfall gelten die Vorschriften über die
Verfügungen
von Todes wegen. Wird die Schenkung auf den Todesfall
noch zu Lebzeiten des Schenkers von ihm selbst vollzogen (
Vollzug),
unterliegt sie den Vorschriften über Schenkungen.
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Scherzerklärung
[§ 118] |
Willenserklärung, deren
Rechtsfolge vom Erklärenden nicht
ernstlich gewollt ist, und die in der Erwartung abgegeben wird,
dass der Mangel der Ernstlichkeit vom Empfänger auch nicht
verkannt
wird. Eine solche Erklärung ist nichtig. § 118 ist
eine gegen
den Gedanken des Verkehrsschutzes verstoßende
Ausnahmevorschrift.
Erkennt der Erklärende, dass der Gegner die Erklärung
ernst
nimmt, muss er ihn aufklären, § 242.
____________________________________________________________________ |
| Schlusserbe |
Person, die beim
Einheitsprinzip i.R.d. Berliner Testaments
erst nach dem Tode des Letztverstorbenen als
Erbe des gesamten
Nachlasses beider Ehegatten eingesetzt ist und beim Erbfall
des Erstverstorbenen enterbt ist.
____________________________________________________________________ |
Schmerzensgeld
[§ 253 II] |
Ausgleich für immaterielle
Schäden bei Körper- oder Gesundheitsverletzungen,
bei Freiheitsentziehung oder Verletzung der sexuellen
Selbstbestimmung. Schäden, die nicht
Vermögensschäden
sind, werden nur dann ersetzt, wenn dies gesetzlich angeordnet
ist. Gem. § 253 II wird Schmerzensgeld bei sämtlichen
Schadensersatzansprüchen
gewährt.
____________________________________________________________________ |
Schriftform
[§ 126] |
Besondere
Form des
Rechtsgeschäfts, deren Erforderlichkeit
sich aus Gesetz oder rechtsgeschäftlicher Vereinbarung ergeben
kann. Die Schriftform ist eingehalten, wenn über den Inhalt des
Rechtsgeschäfts eine Urkunde errichtet wird, die durch den
Aussteller
durch Namensunterschrift oder durch notariell beglaubigtes
Handzeichen unterzeichnet wird. Bei einem Vertrag muss die
Unterzeichnung auf derselben Urkunde erfolgen, es sei denn,
über
den Vertrag werden mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen.
Dann genügt die Unterzeichnung von jeweils einer Urkunde.
____________________________________________________________________ |
Schuldanerkenntnis
[§ 781] |
Vertrag, durch den das Bestehen eines
Schuldverhältnisses anerkannt
wird. Beim deklaratorischen Schuldanerkenntnis soll eine
bereits bestehende Schuld bestätigt werden, sodass alle
rechtlichen
und tatsächlichen Einwendungen und Einreden ausgeschlossen
werden, die der Schuldner bei Abgabe kannte oder mit denen
er rechnen konnte. Das konstitutive Schuldanerkenntnis soll
unabhängig
von einem bestehenden Schuldgrund eine neue Verpflichtung
schaffen, auch wenn der ursprüngliche Anspruch nicht besteht.
____________________________________________________________________ |
| Schuldbeitritt |
Vertrag, mit dem ein Dritter eine Schuld
gegenüber dem Gläubiger
als eigene in der Weise übernimmt, dass er neben dem weiterhin
verpflichteten bisherigen Schuldner haftet.
____________________________________________________________________ |
Schuldner
[§ 241 I] |
Person, die aus einem
Schuldverhältnis dem Gläubiger gegenüber
verpflichtet ist, eine Leistung zu erbringen.
____________________________________________________________________ |
schuldrechtliche
Sonderverbindung
[§ 311 II, III] |
Die für einen
Schadensersatzanspruch aus culpa in contrahendo
(§§ 280 I, 311 II, 241 II) erforderliche
Sonderverbindung zwischen
den Parteien. Sie wird begründet durch die Aufnahme konkreter
Vertragsverhandlungen (Nr. 1), aber auch durch die bloße
Anbahnung
eines Vertrages (Nr. 2, z.B. durch das Betreten eines Geschäfts
in Kaufabsicht) oder durch einen ähnlichen
geschäftlichen Kontakt
(Nr. 3, z.B. durch Betreten eines Geschäfts ohne konkrete
Kaufabsicht,
aber nicht nur, um sich dort aufzuwärmen oder gar etwas zu
stehlen). Ein Schuldverhältnis kommt zu Dritten durch
Inanspruchnahme
von besonderem persönlichen Vertrauen (§ 311 III 2)
oder
durch ein außerordentliches eigenes
wirtschaftliches
Interesse
am Vertragsschluss zustande.
____________________________________________________________________ |
Schuldübernahme,
befreiende
[§§ 414, 415] |
Vertrag, mit dem ein Dritter eine Schuld
gegenüber dem Gläubiger
als eigene in der Weise übernimmt, dass er an die Stelle des
bisherigen
Schuldners tritt.
____________________________________________________________________ |
| Schuldverhältnis |
Pflichtenbegründende
Sonderbeziehung zwischen zwei oder
mehreren Personen. Zu unterscheiden sind rechtsgeschäftliche
Schuldverhältnisse,
rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse
sowie gesetzliche
Schuldverhältnisse.
____________________________________________________________________ |
Schuldversprechen
[§ 780] |
Vertrag, durch den eine Leistung in der
Weise versprochen wird,
dass das Versprechen die Leistung selbstständig
begründen soll.
____________________________________________________________________ |
Schutzgesetz
[§ 823 II] |
Jedes Gesetz im materiellen Sinne (Art. 2
EGBGB = jede Rechtsnorm),
das ein Ge- oder Verbot ausspricht und zumindest auch die
Interessen einzelner Personen oder Personenkreise gegen die Verletzung
von Rechtsgütern schützen soll (Individualschutz). Ein
Schadensersatzanspruch gem. § 823 II i.V.m. einem Schutzgesetz
setzt voraus, dass der Schädiger rechtswidrig und schuldhaft
gegen
ein Schutzgesetz verstoßen hat, der Geschädigte zum
vom
Schutzgesetz geschützten Personenkreis gehört und der
entstandene
Schaden vom Schutzzweck des Schutzgesetzes erfasst wird.
____________________________________________________________________ |
schwebend
unwirksames
Rechtsgeschäft |
Rechtsgeschäft, das bis zu
seiner Genehmigung ( Zustimmung)
unwirksam ist, durch deren Erteilung aber rückwirkend
wirksam werden kann. Während des Schwebezustands sind die
Parteien grds. an das Rechtsgeschäft gebunden (Ausnahmen:
§§ 109, 178, 1830), können sich also nicht
einseitig lossagen, sodass
nur eine Anfechtung in Betracht kommt. Eine Genehmigung
ist wegen ihrer rechtsgestaltenden Wirkung unwiderruflich.
____________________________________________________________________ |
Schweigen
im Rechtsverkehr |
Schweigen ist – soweit nicht die
Voraussetzungen einer konkludenten
Erklärung vorliegen – keine
Willenserklärung. Ausnahmsweise
wird dem Schweigen gesetzlich Erklärungswert beigemessen:
vgl. §§ 108 II 2, 177 II 2, 516 II 2, § 362
HGB.
____________________________________________________________________ |
seinerseits
Erforderliche
[§ 243 II] |
Das seinerseits Erforderliche hat der
Schuldner getan, wenn er alles
getan hat, was von seiner Seite zur Erfüllung einer
Gattungsschuld
notwendig ist. Was im Einzelfall notwendig ist, bestimmt sich nach
dem Inhalt des Schuldverhältnisses. Bei einer Holschuld hat der
Schuldner die von ihm zur Erfüllung ausgewählten
Sachen der Gattung
auszusondern. Bei der Schick- oder Bringschuld hat der
Schuldner die Sache in einer den
Annahmeverzug begründenden
Weise anzubieten.
____________________________________________________________________ |
Selbsthilfe
[§ 229] |
Durchsetzung oder Sicherung eines Anspruchs
mittels privater Gewalt.
Selbsthilfe ist nur dann nicht rechtswidrig, wenn sie zur Sicherung
eines eigenen, tatsächlich existierenden Anspruchs erfolgt,
obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erreichen ist und ohne
sofortiges
Handeln die Durchsetzung des Anspruchs gefährdet wäre.
Zum Selbsthilferecht des Besitzers gem. §§ 859 ff.
verbotene Eigenmacht.
____________________________________________________________________ |
selbstständige
Garantie
[§ 443] |
Im Gegensatz zur
unselbstständigen Garantie schaffen selbstständige
Garantien ein eigenes Haftungsregime außerhalb der
kaufrechtlichen Gewährleistung; es kommt ein vom Kaufvertrag zu
unterscheidender Garantievertrag zustande.
____________________________________________________________________ |
Selbstvornahme
(der Nacherfüllung) |
Mängelbeseitigung durch den
Gläubiger des Gewährleistungsanspruchs.
Im Werkrecht ist die Selbstvornahme in § 637 geregelt, im
Kaufrecht jedoch nicht vorgesehen. Beseitigt der Käufer den
Mangel
selbst, hat er weder Anspruch auf Ersatz eigener Aufwendungen
aus § 637 analog noch aus GoA oder aus den
§§ 812 ff., weil das
Gewährleistungsrecht abschließende Sonderregelung
ist. Teilweise
wird angenommen, dass sich der Verkäufer ersparte Aufwendungen
analog § 326 II 2 anrechnen lassen muss. mehr..
____________________________________________________________________ |
Sicherungsgrundschuld
[§ 1192 I a] |
Grundschuld, die zur Sicherung eines
Anspruchs verschafft worden
ist. Bei der Sicherungsgrundschuld ist ein gutgläubiger
einredefreier
Erwerb i.S.d. § 1157 S. 2 ausgeschlossen. Außerdem
kann
der Eigentümer erst nach einer Kündigung mit
sechsmonatiger
Kündigungsfrist in Anspruch genommen werden, § 1192 I
3, II 2.
____________________________________________________________________ |
Sicherungseigentum
(Rechtsverhältnisse) |
Es sind folgende
Rechtsverhältnisse zu unterscheiden: Das
Schuldverhältnis
zwischen Gläubiger und Schuldner, aus dem sich die zu
sichernde Forderung ergibt, die rechtsgeschäftliche
Übertragung
des Eigentums gem. §§ 929, 930 sowie ein
Sicherungsvertrag, in
dem vereinbart wird, welche Rechte und Pflichten die Parteien haben
und der den Rechtsgrund für die Übereignung darstellt.
____________________________________________________________________ |
| Sicherungsübereignung |
Übereignung einer Sache
zur
Sicherung einer Forderung. Die Si-
cherungsübereignung hat die Verpfändung weitgehend
verdrängt,
weil diese grds. die Übergabe der
verpfändeten
Sache
an den Pfandgläubiger voraussetzt. Demgegenüber
verbleibt bei
Sicherungsübereignung der Schuldner im Besitz der Sache, da
diese
durch Vereinbarung eines Besitzkonstitutes (
Besitzmittlungsverhältnis)
übereignet wird.
____________________________________________________________________ |
Sittenwidrigkeit
[§ 138 I] |
Ein Geschäft ist sittenwidrig,
wenn es gegen das Rechts- und Anstandsgefühl
aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Ein
objektiver
Sittenverstoß kann sich aus dem Inhalt des
Rechtsgeschäfts,
seinem Zweck oder den Beweggründen der Parteien bei
der Vornahme ergeben. In subjektiver Hinsicht bedarf es der
Kenntnis der die Sittenwidrigkeit begründenden
Umstände.
____________________________________________________________________ |
Sitz
[§ 24] |
Der Sitz einer juristischen Person
entspricht dem Wohnsitz der
natürlichen Person; er ist maßgeblich für
den Gerichtsstand (§ 17
ZPO) und das auf die juristische Person anwendbare Recht.
____________________________________________________________________ |
Sondereigentum
[§ 3 WEG] |
Alleineigentum an Wohnungen oder an nicht
zu Wohnzwecken
dienenden Räumen. Das Sondereigentum stellt eine Ausnahme
von dem Grundsatz dar, dass wesentliche Bestandteile eines
Gebäudes
oder Grundstücks nicht Gegenstand besonderer Rechte
sein können. Das Gegenstück zum Sondereigentum bildet
das Gemeinschaftseigentum.
____________________________________________________________________ |
sonstiges
Recht
[§ 823 I] |
Jedes
absolute, d.h. gegenüber
jedermann, wirkende Recht. Als
sonstige Rechte sind anerkannt: beschränkt dingliche Rechte,
dingliche Anwartschaftsrechte, absolute Immaterialgüterrechte
sowie Mitgliedschaftsrechte an einer GmbH oder an einem eingetragenen
Verein. Keine sonstigen Rechte sind insbes. das Vermögen
und Forderungsrechte. Problematisch ist die Einordnung als
sonstiges Recht beim Besitz, dem Recht am Arbeitsplatz und den
Familienrechten.
____________________________________________________________________ |
Sorgfalt
in eigenen
Angelegenheiten
(eigenübliche Sorgfalt,
diligentia quam in suis)
[§ 277] |
Sorgfaltsmaßstab, der nicht
objektiv abstrakt bestimmt ist, sondern
die persönlichen Eigenarten des betreffenden Schuldners
berücksichtigt.
Nur für eigenübliche Sorgfalt einzustehen haben der
unentgeltliche Verwahrer (§ 690), Gesellschafter untereinander
(§ 708), Ehegatten untereinander (§ 1359), Eltern
gegenüber ihren
Kindern (§ 1664 I).
____________________________________________________________________ |
sozialtypisches
Verhalten |
Nach der früher vertretenen Lehre
vom sozialtypischen Verhalten
wurde angenommen, dass die rein tatsächliche Inanspruchnahme
einer im modernen Massenverkehr öffentlich angebotenen Leistung
mangels eines entsprechenden Erklärungsbewusstseins
nicht als Willenserklärung anzusehen
sei. Sie sei aber als
Vorgang
zu werten, der nach seiner sozialtypischen Bedeutung die
gleiche Rechtsfolge habe wie ein rechtsgeschäftliches Handeln.
Nach heute h.M. kommt ein Vertragsschluss nur in Betracht, soweit
das Verhalten der Beteiligten als
konkludente Erklärung
ihres
Willens zu werten ist. Evtl. fehlendes Erklärungsbewusstsein
wird
dadurch ersetzt, dass das Verhalten nach Treu und Glauben und
der Verkehrssitte als Willenserklärung aufgefasst werden durfte
und auch tatsächlich so verstanden wird.
____________________________________________________________________ |
stellvertretendes
Commodum
[§ 285 I] |
Ersatz oder Ersatzanspruch, den der
Schuldner infolge des Umstandes,
aufgrund dessen er die Leistung nach § 275 I–III
nicht zu erbringen
braucht, von einem Dritten für die Leistung erlangt hat.
Der Gläubiger kann vom Schuldner unter Anrechnung auf einen
etwaigen Schadensersatzanspruch und unter Aufrechterhalten
der Gegenleistungspflicht (§ 326 III) Herausgabe dieses sog.
stellvertretenden
Commodums verlangen.
____________________________________________________________________ |
Stellvertretung
[§§ 164 ff.] |
Rechtsgeschäftliches Handeln im
Namen eines anderen. Zu unterscheiden
sind aktive Stellvertretung, bei der jemand als Vertreter
eine Willenserklärung im Namen
eines anderen abgibt und die
passive Stellvertretung, bei der jemand als Empfangsvertreter eine
empfangsbedürftige
Willenserklärung für
einen anderen entgegennimmt
(§ 164 III). Folge der Stellvertretung ist, dass die
Rechtsfolgen
des Rechtsgeschäfts nicht den Vertreter, sondern den
Vertretenen
treffen.
____________________________________________________________________ |
Stellvertretung
(Voraussetzungen) |
Voraussetzung der Stellvertretung ist, dass
der Vertreter eine eigene
Willenserklärung abgibt, im Namen des Vertretenen handelt
(Offenkundigkeitsprinzip) und
Vertretungsmacht hat. Eine Ausnahme
vom Offenkundigkeitsprinzip gilt beim
Geschäft für
den,
den es angeht.
____________________________________________________________________ |
| Stiftung |
Juristische Person, die einen von einem
Stifter bestimmten Zweck
mithilfe eines dazu gewidmeten Vermögens dauernd
fördern soll.
Die Stiftung hat keine Mitglieder, sondern ausschließlich
Nutznießer
(sog. Destinatäre), die aber keinen Einfluss auf die
Geschäfte
der Stiftung haben.
____________________________________________________________________ |
Störung
der
Geschäftsgrundlage
(clausula rebus sic
stantibus)
[§ 313] |
Nachträgliche Änderung
von zur Grundlage eines Vertrages gewordenen
Umständen (Wegfall der
Geschäftsgrundlage) bzw.
anfängliche, zur Grundlage eines Vertrages gewordene
Fehlvorstellung
(Fehlen der Geschäftsgrundlage), die so wesentlich ist,
dass die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen
hätten, wenn sie die Änderung vorausgesehen bzw. ihre
Fehlvorstellung erkannt hätten.
____________________________________________________________________ |
Stückschuld
(Speziesschuld) |
Schuld, bei der im Gegensatz zur
Gattungsschuld der Leistungsgegenstand
von den Parteien individuell bestimmt ist. Existiert der
Leistungsgegenstand nicht oder geht er vor
Gefahrübergang
unter, so erlischt die Leistungspflicht des Schuldners (§ 275
I, Unmöglichkeit).
____________________________________________________________________ |
| Stundung |
Anfängliches oder
nachträgliches Hinausschieben der
Fälligkeit
Stundung
einer Forderung durch Vertrag oder gerichtliche Entscheidung.
____________________________________________________________________ |
subjektiv
dingliches
Recht |
Dingliches Recht, welches dem
jeweiligen
Eigentümer eines
Grundstücks an einem anderen Grundstück zusteht und
welches
bei Übertragung des Eigentums ohne weiteres als Bestandteil
einer
Sache i.S.d. § 96 mit übergeht.
____________________________________________________________________ |
| Substanzschaden |
Der in der Beschädigung oder
Zerstörung einer Sache liegende
Schaden. Grds. ist der Substanzschaden nur dem Eigentümer als
Träger des Integritätsinteresses zu
ersetzen.
Ausnahmsweise
muss dem Besitzer der Substanzschaden ersetzt werden, wenn
dieser das Risiko für die Unversehrtheit der Sache
trägt ( Haftungsschaden).
____________________________________________________________________ |
| Surrogationsmethode |
Methode zur Berechnung des
Erfüllungsinteresses beim
Schadensersatz statt der Leistung.
Bei der Surrogationsmethode
wird nur auf das Leistungsinteresse des Gläubigers an der
ausgefallenen
Leistung abgestellt. Der Anspruch auf die Gegenleistung
bleibt bestehen und der Schadensersatzanspruch tritt an die Stelle
des entfallenen Primäranspruchs. Alternative:
Differenzmethode.
Nicht zu verwechseln mit der Unterscheidung von großem und
kleinem Schadensersatz im Rahmen des
Schadensersatzes statt
der Leistung.
____________________________________________________________________ |
Synallagma
(Gegenseitigkeit)
[§§ 320–326] |
Gegenseitige Abhängigkeit von
Leistung und Gegenleistung bei
einem gegenseitigen Vertrag („do ut des“ =
„Ich gebe, damit du
gibst.“). Die synallagmatische Verknüpfung von
Leistung und Gegenleistung
soll sicherstellen, dass keine Partei leisten muss, ohne
dass sie die Gegenleistung erhält.
____________________________________________________________________ |
systematische
Auslegung |
Ermittlung des Inhalts einer Norm im
Zusammenhang mit anderen
Vorschriften des entsprechenden Abschnitts oder des gesamten
Gesetzestextes.
____________________________________________________________________ |