Zivilrecht Definitionen Juristischer Glossar Alle wichtigen  
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PER DEFINITIONEM  / Definitionen Zivilrecht
.
R  Begriffserläuterung
Rahmenrecht Einer bestimmten Person zugeordnete Rechtsposition, die jedoch
im Gegensatz zu den absoluten Rechten nicht umfassend gegen
Eingriffe anderer geschützt ist. Rahmenrechte sind das allgemeine
Persönlichkeitsrecht und das Recht am eingerichteten und
ausgeübten Gewerbebetrieb.
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Rangverhältnis Rechtsposition, die ein dingliches Recht im Verhältnis zu anderen 
dinglichen Rechten einnimmt. Bestehen an einem Grundstück
mehrere beschränkt dingliche Rechte, so besteht unter diesen
Rechten ein vereinbartes oder gesetzliches Rangverhältnis. Das
Rangverhältnis entscheidet darüber, ob das eine oder das andere
Recht bevorzugt zu behandeln oder eine Gleichbehandlung geboten
ist. Treffen die Parteien keine Rangvereinbarung, gilt das Prioritätsprinzip
gem. § 879 I.
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Ratenlieferungsvertrag Vertrag, welcher die Lieferung mehrerer als zusammengehörend
verkaufter Sachen in Teilleistungen zum Gegenstand hat, soweit
das Entgelt ebenfalls in Teilzahlungen zu erbringen ist. Zu Besonderheiten
siehe § 505.
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Realakt Tatsächliche Handlung, an die die Rechtsordnung den Eintritt einer
bestimmten Rechtsfolge knüpft. Da die Rechtsfolge nicht von einer
Willensäußerung abhängt, ist der Realakt nicht Rechtsgeschäft,
sondern Rechtshandlung, auf die die Vorschriften für Rechtsgeschäfte
keine Anwendung finden. Insbes. bedarf es keiner Geschäftsfähigkeit
des Handelnden. Realakte sind z.B. Besitzveränderungen
(§§ 854, 856), Verbindung, Vermischung und Verarbeitung
(§§ 946 ff.). mehr..
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Reallast Beschränkt dingliches Recht an einem Grundstück, aus dem der
Reallastberechtigte von dem jeweiligen Eigentümer des belasteten
Grundstücks eine wiederkehrende Leistung verlangen kann.
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Recht am eingerichteten
und ausgeübten
Gewerbebetrieb
Recht auf störungsfreie Entfaltung des unternehmerischen Tätigkeitskreises,
das als sonstiges Recht i.S.d. § 823 I deliktischen
Schutz vor betriebsbezogenen Eingriffen genießt. Betriebsbezogen
ist ein Eingriff, der sich nach seiner objektiven Stoßrichtung
oder der Willensrichtung des Verletzers gegen den betrieblichen
Organismus oder die unternehmerische Entscheidungsfreiheit
richtet. Anders als bei den benannten Rechten und Rechtsgütern
wird die Rechtswidrigkeit des Eingriffs nicht indiziert, sondern
muss im Einzelfall aus den Umständen und der Abwägung berechtigter
Interessen abgeleitet werden (Fallgruppen: unbegründete
Schutzrechtsverwarnung; Blockade; Boykottaufruf; einem Unternehmen
abträgliche Werturteile).
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Recht zum Besitz
[§ 986]
Rechtsposition, die den Besitzer berechtigt, ggü. dem Eigentümer
die Herausgabe der Sache zu verweigern. Es ist zwischen eigenem
und abgeleitetem Besitzrecht zu unterscheiden.
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Recht zum Besitz
(abgeleitetes)
[§ 986 I 1, 2. Var.]
Ein abgeleitetes Recht zum Besitz steht dem Besitzer zu, wenn der
unmittelbare Besitzer sein Besitzrecht von einem Dritten, der nicht
Eigentümer ist, ableitet, der Dritte, von dem der unmittelbare Besitzer
sein Besitzrecht ableitet, dem Eigentümer ggü. zum Besitz
berechtigt ist und der Dritte dem Eigentümer gegenüber zur Weitergabe
des Besitzes befugt ist.
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Recht zum Besitz
(eigenes)
[§ 986 I 1, 1. Var.]
Ein eigenes Besitzrecht kann sich entweder aus einem dinglichen
Recht an der Sache (z.B. Pfandrecht gem. § 1204) oder aus einem
schuldrechtlichen Vertrag mit dem Eigentümer (z.B. Mietvertrag)
ergeben. Umstritten ist, ob auch ein Zurückbehaltungsrecht
gem. § 273 oder § 1000 ein Recht zum Besitz begründet. Nach h.M.
handelt es sich um ein die Herausgabe hinderndes selbstständiges
Gegenrecht.
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Rechtfertigungsgrund Erlaubnistatbestand, bei dessen Vorliegen ein normalerweise 
rechtswidriges Verhalten gerechtfertigt ist. Rechtfertigungsgründe
im Zivilrecht sind: Notwehr (§ 227), Verteidigungsnotstand
(§ 228), Aggressivnotstand (§ 904), Selbsthilfe (§§ 229 ff.), Wahrnehmung
berechtigter Interessen (vgl. § 193 StGB), nach der Rspr.
auch verkehrsrichtiges Verhalten, Einwilligung, bewusste
Selbstgefährdung.
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rechtmäßiges
Alternativverhalten
Rechtfertigungsgrund im Rahmen der deliktischen Haftung gemäß
§§ 823 ff., der eine Haftung des Schädigers ausschließt, wenn
es auch bei rechtmäßigem Verhalten zu den Schäden gekommen
wäre.
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Rechtsbedingung
(conditio iuris)
Zukünftiger, ungewisser Umstand, von dessen Eintritt die Wirksamkeit
eines Rechtsgeschäfts nach seiner Natur, seinem Gegenstand
oder kraft besonderer Rechtsvorschriften abhängt. Sie ist
streng von der rechtsgeschäftlich vereinbarten Bedingung i.S.d.
§§ 158 ff. zu unterscheiden. Für sie gelten nicht die Regelungen der
§§ 158 ff. und auch ansonsten bedingungsfeindliche Rechtsgeschäfte
können unter Rechtsbedingungen stehen.
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Rechtsfolgenirrtum
(Rechtsirrtum)
Fehlerhafte Vorstellung des Erklärenden über die Rechtsfolgen seiner
Willenserklärung. Handelt es sich um eine Rechtsfolge, die
unmittelbar aus dem Gesetz folgt und unabhängig vom Willen des
Erklärenden eintritt, so liegt ein unbeachtlicher Motivirrtum vor.
Gehört die Rechtsfolge zum Inhalt der Erklärung, liegt ein zur Anfechtung
berechtigender Inhaltsirrtum vor.
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Rechtsgeschäft Tatbestand, der aus mindestens einer Willenserklärung sowie 
u.U. aus weiteren Tatbestandsmerkmalen (z.B. der Übergabe bei
§ 929 S. 1) besteht und an den die Rechtsordnung den Eintritt des
gewollten privatrechtlichen Erfolgs knüpft.
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Rechtsgeschäft,
abstraktes
Rechtsgeschäft, das vom Rechtsgrund der Zuwendung losgelöst
ist; der Rechtsgrund ist nicht Bestandteil des Rechtsgeschäfts, sondern
liegt in dem zugrunde liegenden Kausalgeschäft. Fehlt es an
einem Rechtsgrund, ist das abstrakte Rechtsgeschäft wirksam,
kann aber nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung
rückabgewickelt werden.
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Rechtsgeschäft,
einseitig empfangsbedürftiges
Einseitig empfangsbedürftige Rechtsgeschäfte betreffen den
Rechtskreis anderer Personen, sodass eine an eine andere Person
gerichtete Willenserklärung erforderlich ist (Beispiele: Vollmachtserteilung,
Anfechtung, Rücktritt, Widerruf, Kündigung und
sonstige Gestaltungserklärungen). Für einseitige empfangsbedürftige
Rechtsgeschäfte bestehen gesetzliche Sonderregelungen, die
den Erklärungsempfänger schützen. Minderjährige und Vertreter
können einseitige Rechtsgeschäfte nicht ohne vorherige Einwilligung
des gesetzlichen Vertreters bzw. ohne Vertretungsmacht
vornehmen.
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Rechtsgeschäft,
einseitiges
Rechtsgeschäft, das durch Willenserklärung einer einzelnen Person
vorgenommen werden kann. Zu differenzieren ist zwischen
streng einseitigem Rechtsgeschäft und einseitigem empfangsbedürftigem
Rechtsgeschäft.
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Rechtsgeschäft,
kausales
Rechtsgeschäft, das den Rechtsgrund für ein abstraktes Rechtsgeschäft
bildet und für die bereicherungsrechtliche Beständigkeit
dieses Rechtsgeschäfts sorgt.
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Rechtsgeschäft,
mehrseitiges
Rechtsgeschäft, das aus aufeinander bezogenen Willenserklärungen
mehrerer Personen besteht. Mehrseitige Rechtsgeschäfte
sind der Vertrag und der Beschluss.
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Rechtsgeschäft,
streng einseitiges
Bei einem streng einseitigen Rechtsgeschäft ist nur der Rechtskreis
des Handelnden betroffen, sodass die Willenserklärung nicht einem
anderen gegenüber abzugeben und daher nicht empfangsbedürftig
ist (Beispiele: Stiftungsgeschäft, Auslobung, Eigentumsaufgabe
[ Dereliktion], Testamentserrichtung).
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Rechtsgeschäftsähnliche
Schuldverhältnisse
[§ 311 II, III]
Rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse sind Sonderverbindungen,
die zwar keine Leistungspflichten gemäß § 241 I begründen,
bei denen aber Rücksichtnahmepflichten i.S.d. § 241 II bestehen.
Dies ist zum einen das vorvertragliche Schuldverhältnis
(§ 311 II) sowie das durch die Inanspruchnahme besonderen
persönlichen Vertrauens bzw. das durch außerordentliches eigenes,
wirtschaftliches Interesse am Vertragsschluss begründete
Schuldverhältnis zu einem Dritten.
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Rechtshängigkeit
[§ 253 I ZPO]
Schweben eines Streits über einen prozessualen Anspruch in einem
Urteilsverfahren. Die Rechtshängigkeit beginnt (anders als die
Anhängigkeit) mit Klageerhebung, d.h. mit Zustellung der Klageschrift.
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Rechtsmangel
[§§ 435, 633 III]
Ein Rechtsmangel liegt vor, wenn Dritte in Bezug auf die Sache aufgrund
eines privaten oder öffentlichen Rechts das Eigentum, den
Besitz oder den unbeschränkten Gebrauch des Gegenstandes beeinträchtigen
können und der Käufer/Besteller diese Beeinträchtigung
vertraglich nicht übernommen hat. mehr..
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Rechtsnachfolge
(Sukzession)
Übergang von Rechten und Pflichten auf eine andere Person. Bei
der Einzelrechtsnachfolge (Singularsukzession) erfolgt der Übergang
nur hinsichtlich einzelner subjektiver Rechte und Pflichten.
Die Gesamtrechtsnachfolge (Universalsukzession) ist demgegenüber
ein Übergang aller Rechte und Pflichten einer Person auf
eine andere Person. Sie tritt insbes. im Erbfall ein (§ 1922 I).
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Rechtsschein
des Besitzes
Der Rechtsschein des Besitzes wird
– bei Veräußerung nach § 929 S. 1 durch Übergabe (§ 932 I 1);
– bei Veräußerung nach § 929 S. 2 durch Übergabe bereits vor
der Einigung (§ 932 I 2);
– bei Veräußerung gem. § 930 durch nachträgliche Übergabe
(§ 933);
– und bei Veräußerung gem. § 931 ausnahmsweise durch Verschaffung
mittelbaren Besitzes, wenn Veräußerer tatsächlich
mittelbarer Besitzer war, andernfalls durch Übergabe (§ 934)
dokumentiert.
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Rechtswidrigkeit Rechtswidrig ist jede Handlung, die der Rechtsordnung wider- 
spricht. Die Rechtswidrigkeit ist im Recht der Unerlaubten Handlung
Haftungsvoraussetzung. Das BGB geht davon aus, dass jeder
Eingriff in die von § 823 I geschützten Rechtsgüter zu missbilligen
ist und die Rechtswidrigkeit indiziert (Ausnahme: Verletzung von
Rahmenrechten). Jede Herbeiführung des tatbestandsmäßigen
Erfolgs ist daher rechtswidrig, soweit kein Rechtfertigungsgrund
eingreift (sog. Lehre vom Erfolgsunrecht).
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Rechtzeitigkeit
der Rüge
[§ 377 HGB]
Für die Frage der Rechtzeitigkeit der Rüge unterscheidet das Gesetz
zwischen offenen und versteckten Mängeln: Offene Mängel
sind Fehler, die, wenn auch erst nach einer ordnungsgemäßen Untersuchung,
erkennbar sind. Offene Mängel sind unverzüglich
nach Ablieferung zu rügen. Versteckte Mängel sind hingegen Fehler,
die auch bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbar
sind. Sie sind unverzüglich anzuzeigen, sobald sie entdeckt worden
sind (§ 377 III HGB).
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Reisevertrag
[§§ 651 a ff.]
Gegenseitiger Vertrag, durch den sich der Reiseveranstalter zur Erbringung
der Reise, der Reisende zur Zahlung des Reisepreises verpflichtet.
Gegenstand des Reisevertrages muss eine Gesamtheit
von Reiseleistungen sein, sodass mindestens zwei Einzelleistungen, die als Gesamtprogramm angeboten werden, vorliegen müssen.
Typischer Fall ist die Pauschalreise, die neben der Beförderung
zum Ferienort die Unterkunft erfasst. Die unmittelbaren Erbringer
der Reiseleistungen werden als Leistungsträger bezeichnet, die
Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters sind. Regelmäßig sind
die (Werk-)Verträge zwischen dem Reiseveranstalter und den Leistungsträgern
als Verträge zugunsten Dritter mit der Folge ausgestattet,
dass der Reisende einen eigenen Erfüllungsanspruch gegen
den Leistungsträger erhält.
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relative Unwirksamkeit Rechtsgeschäft, das nur einer bestimmten Person gegenüber
unwirksam, allen anderen gegenüber aber wirksam ist. Ist etwa die
Verfügung über einen Gegenstand relativ unwirksam, wird der Erwerber
zwar Inhaber, doch ist der Erwerb dem Geschützten gegenüber
unwirksam, sodass dieser den Gegenstand herausverlangen
kann (Beispiele: Verstöße gegen §§ 135, 465, 883 II, 1124 II, 1126
S. 2).
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relative Verfügungsbeschränkung Durch Gesetz oder gerichtliche Entscheidung angeordnete Verfügungsbeschränkung,
welche bewirkt, dass eine Verfügung des betroffenen
Eigentümers nur im Verhältnis zum geschützten Personenkreis
unwirksam (im Übrigen aber wirksam) ist.
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relatives Fixgeschäft Beim relativen Fixgeschäft ist die Leistung nach der für sie be- 
stimmten Zeit noch möglich, die Einhaltung der Leistungszeit ist
aber nach dem Vertrag so wesentlich, dass die nicht rechtzeitige
Leistung nicht mehr als ordnungsgemäß angesehen werden kann.
Nach Zeitablauf kann der Gläubiger ohne Nachfristsetzung den
Rücktritt vom Vertrag erklären (§ 323 II Nr. 2). Schadensersatz statt
der Leistung kann er aber nur unter den Voraussetzungen des
§ 281 II verlangen.
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Rentabilitätsvermutung Im wirtschaftlichen Verkehr geltende Vermutung, dass eine Auf- 
wendung, die im Zusammenhang mit der erwarteten Vertragserfüllung
vom Gläubiger getätigt wurde, aber aufgrund des Nichtleistens
des Schuldners nutzlos geworden ist, ohne das schädigende
Ereignis rentabel gewesen wäre. Derartige Aufwendungen sind
daher als Mindestschaden i.R.e. Schadensersatzanspruchs statt der
Leistung ersatzfähig.
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richtlinienkonforme
Auslegung
Ermittlung des Inhalts einer Norm dergestalt, dass die nationale
Regelung, die zur Umsetzung einer Richtlinie erlassen wurde, so
ausgelegt wird, dass sie den Vorgaben der Richtlinie nach Möglichkeit
entspricht.
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richtlinienorientierte
Auslegung
Durch eine richtlinienorientierte Auslegung wird eine einheitliche
Auslegung einer Norm sichergestellt, die auf Fallgestaltungen, die
in den Anwendungsbereich einer Richtlinie fallen, und auch auf andere
Fallgestaltungen anwendbar ist. Die Wertungen der Richtlinie
werden daher auf die Norm übertragen, auch wenn der Anwendungsbereich
der Richtlinie im konkreten Fall nicht eröffnet ist, um
eine einheitliche Auslegung der Norm sicherzustellen.
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Rückgriffskondiktion Bereicherungsausgleich bei Leistungen, die neben dem Empfänger
auch Dritten zugute kommen, soweit nicht auch hier Sonderregeln
(z.B. Anspruch gegen den Dritten wegen cessio legis gemäß
§§ 268 II, 426 II 1, 774 II 1, 1143 I, 1225 etc.) eingreifen (Fall der
Nichtleistungskondiktion).
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Rücktritt Umgestaltung eines Vertragsverhältnisses durch einseitige
Rücktrittserklärung in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis, mit
der Folge, dass die Parteien zur Rückgewähr der empfangenen
Leistungen verpflichtet sind. Ein Rücktrittsrecht kann vertraglich
vereinbart werden oder sich aus dem Gesetz ergeben ( Rücktrittsrecht,
gesetzliches, §§ 321 II, 323, 324, 326 V, 437, 634).
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Rücktritt
(Rechtsfolgen)
[§§ 346 ff.]
Rechtsfolge eines wirksam erklärten Rücktritts ist die Umwandlung
des Vertragsverhältnisses in ein Rückgewährschuldverhältnis. Die
Parteien haben sich die jeweils empfangenen Leistungen zurückzugewähren
und die gezogenen Nutzungen herauszugeben. Ist
die Rückgabe oder Herausgabe wegen der Natur des Erlangten
ausgeschlossen oder hat der Rückgabeverpflichtete den Gegenstand
verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet,
oder hat sich der Gegenstand verschlechtert bzw. ist er untergegangen,
tritt an die Stelle der Rückgewährpflicht automatisch
eine Verpflichtung zur Leistung von Wertersatz. Ungeschriebenes
Tatbestandsmerkmal ist jedoch, dass die Rückgabe in Natur
unmöglich ist. Ein Anspruch auf Schadensersatz kann neben
dem Rücktritt geltend gemacht werden (§ 325). Rücktritt und
Minderung können nur alternativ beansprucht werden.
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Rücktrittseinrede
[§§ 438 IV 2, 634 a IV 2]
Leistungsverweigerungsrecht des Käufers bzw. des Bestellers hinsichtlich
des Kaufpreises bzw. des Werklohnes nach Verjährung
eines ansonsten wegen mangelhafter Leistung berechtigten Rücktritts.
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Rücktrittserklärung
[§ 349]
Die Ausübung des Rücktrittsrechts erfolgt durch Erklärung gegenüber
dem anderen Teil (§ 349), bei der es sich um eine Gestaltungserklärung
handelt. Zwar unterliegen Gestaltungsrechte nicht
der Verjährung, trotzdem wird ein erst nach Verjährung des Leistungs-
bzw. Nacherfüllungsanspruchs erklärter Rücktritt unwirksam,
wenn sich der Schuldner auf die Verjährung der Ansprüche
beruft (§§ 218 I, 438 IV, 634 a IV).
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Rücktrittsrecht,
gesetzliches
Gesetzliche Rücktrittsrechte bestehen bei Leistungsstörungen
(§§ 321 II, 323, 324, 326 V, 437, 634), bei einer Störung der Geschäftsgrundlage
(§ 313 III) und bei Geltendmachung der Rücktrittseinrede
durch die Gegenseite (§§ 438 IV 3, 634 a IV 3).
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Rücktrittsrecht
(Voraussetzungen)
Voraussetzung für die Ausübung eines gesetzlichen Rücktrittsrechts
bei Leistungsstörungen ist grds. der fruchtlose Ablauf einer
dem Schuldner zur Nacherfüllung gesetzten Frist. Bei Teilleistung
besteht ein Rücktrittsrecht nur, wenn an der Teilleistung kein
Interesse besteht (§ 323 V 1; Interessewegfall). Bei einer
Schlechtleistung ist ein Rücktrittsrecht ausgeschlossen, wenn die
Pflichtverletzung unerheblich ist (§ 323 V 2; Unerheblichkeit).
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Rügeobliegenheit
[§ 377 HGB]
Obliegenheit des Käufers, bei einem beiderseitigen Handelskauf
die gelieferte Ware unverzüglich zu untersuchen und, wenn
sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu erstatten.
Voraussetzungen: Es muss ein beiderseitiger Handelskauf
vorliegen, die verkaufte Ware muss durch den Verkäufer abgeliefert
worden sein und die Ware muss einen Mangel i.S.d. § 434 aufweisen.
Eine Rügeobliegenheit entfällt, wenn der Verkäufer den
Mangel arglistig verschwiegen hat. Andernfalls behält der Käufer
seine Gewährleistungsrechte hinsichtlich des Mangels nur, wenn
er dem Verkäufer einen etwa festgestellten Mangel unverzüglich
anzeigt ( Rechtzeitigkeit der Rüge). Wird ein Mangel nicht ordnungsgemäß
angezeigt, gilt die Ware gem. § 377 II HGB als genehmigt.
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S
Sachdarlehensvertrag
[§ 607]
Vertrag, bei dem der Darlehensgeber verpflichtet ist, eine vertretbare
Sache (nicht Geld) zu übereignen, und der Darlehensnehmer
verpflichtet ist, vertretbare Sachen gleicher Art, Güte und Menge
zurückzugewähren. Hauptanwendungsfälle: Wertpapierdarlehen
und Überlassung von Mehrwegverpackungen.
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Sache
[§ 90]
Körperlicher Gegenstand, also alles, was sinnlich wahrnehmbar
und räumlich abgegrenzt ist. Sachen werden in bewegliche Sachen
und Grundstücke eingeteilt. Elektrischer Strom und fließendes
Wasser sind nicht als Sachen anzusehen, da es an einer festen
Begrenzung fehlt. Nicht zu den Sachen zählen ferner der Körper
des lebenden Menschen sowie körperliche Hilfsmittel. Tiere
sind keine Sachen, stehen diesen gem. § 90 a jedoch weitgehend
gleich.
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Sachmangel
[§§ 434, 633]
Eine Sache ist mangelhaft i.S.v. § 434 I, wenn sie nicht die vereinbarte
Beschaffenheit aufweist (Abs. 1 S. 1), sich nicht zur vertraglich
vorausgesetzten Verwendung (Abs. 1 S. 2 Nr. 1) oder zur
gewöhnlichen Verwendung (Abs. 1 S. 2 Nr. 2) eignet und die übliche
Beschaffenheit aufweist. Einem Sachmangel stehen gemäß
§ 434 III die Lieferung einer anderen Sache ( Aliudlieferung) und
eine Minderlieferung gleich. Dieser Mangelbegriff entspricht im
Werkrecht § 633. Im Kaufrecht stehen einem Sachmangel ferner
eine mangelhafte Montageanleitung und die unsachgemäße
Montage gleich, § 434 II. Der Sachmangel ist von einem Rechtsmangel
zu unterscheiden.
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Saldotheorie
[§ 812]
Bei einem Anspruch aus Leistungskondiktion i.R.d. Rückabwicklung
eines unwirksamen gegenseitigen Vertrages wird auch die
Gegenleistung berücksichtigt. Bei gleichartigen Leistungen besteht
nur ein Anspruch auf Herausgabe des Überschusses nach Saldierung
der wechselseitigen Leistungen und die Sachleistungsgefahr
hat grundsätzlich derjenige zu tragen, der im Besitz der herauszugebenden
Sache ist. Jeder kann seine Leistung nur insoweit
zurückfordern, als er seinerseits zur Rückgewähr in der Lage ist. Die
Saldotheorie wird eingeschränkt bei Leistungen eines Geschäftsunfähigen,
eines beschränkt Geschäftsfähigen, bei Anfechtung
wegen arglistiger Täuschung und wenn die Sache infolge eines
Mangels untergeht.
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Schadensersatz
statt der Leistung
(Voraussetzungen)
[§§ 281 ff.]
Schadensersatzanspruch, der an die Stelle der Leistungspflicht tritt
und das Erfüllungsinteresse des Gläubigers befriedigen soll. Neben
einer Pflichtverletzung ist das Vorliegen eines besonderen
Tatbestandes erforderlich: Gem. § 311 a II anfängliche Unmöglichkeit;
gem. § 283 die nachträgliche Unmöglichkeit; gem. § 281
die Nichterbringung einer fälligen Leistung oder Nacherfüllung
nach angemessener Nachfristsetzung; gem. § 282 die Verletzung
einer Schutzpflicht, sodass eine Leistung durch den Schuldner dem
Gläubiger nicht mehr zuzumuten ist.
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Schadensersatz statt der
Leistung (Rechtsfolgen)
[§§ 281 ff.]
Zu ersetzen ist der Schaden, der sich aus einem Vergleich der tatsächlichen
Vermögenslage des Gläubigers mit der Vermögenslage
bei Leistung des Schuldners ergibt. Nach e.A. ist dafür auf den Zeitpuntk
der Fälligkeit abzustellen und der Gläubiger so zu stellen, als
ob ordnungsgemäß erfüllt worden wäre. Nach a.A. sind alle Schäden
zu ersetzen, die durch das endgültige Ausbleiben der Leistung
verursacht wurden, die also nach dem Schadensersatzverlangen
entstehen (§ 281 IV). Nach einer dritten Ansicht sind die Schäden
zu ersetzen, die durch die Nichtleistung bei Fristablauf entstanden
sind.
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Schadensersatz statt der
ganzen Leistung
(großer Schadensersatz)
[§ 281 I 2, 3]
Vollständiger Schadensersatz anstelle der Primärleistung, obwohl
der Schuldner eine Teilleistung oder eine Schlechtleistung erbracht
hat. Schadensersatz statt der ganzen Leistung kann der
Gläubiger verlangen, wenn die erbrachte Teilleistung für ihn kein
Interesse hat (§ 281 I 2) bzw. wenn die Schlechterfüllung nicht unerheblich
ist (§ 281 I 3). Besteht kein Anspruch auf Schadensersatz
statt der ganzen Leistung, so muss der Gläubiger die unvollständige
oder fehlerhafte Leistung behalten und den Minderwert liquidieren
(sog. kleiner Schadensersatz).
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Schadensersatz
wegen
Pflichtverletzung
[§§ 280 ff.]
Zentrale Norm für Schadensersatz wegen Verletzung von Pflichten
aus einem Schuldverhältnis. Gem. § 280 I 1 kann jede Pflichtverletzung
einen Schadensersatzanspruch begründen; das Vertretenmüssen
des Schuldners wird gem. § 280 I 2 vermutet. Gem. § 280 II
u. III werden Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung
oder Schadensersatz statt der Leistung nur unter zusätzlichen
Voraussetzungen gewährt.
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Schadensersatz
wegen Verzögerung
der Leistung
[§§ 280 I, II, 286]
Der Anspruch auf Ersatz des Verzögerungsschadens erfordert
als spezielle Pflichtverletzung den Verzug des Schuldners.
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Schadenskompensation
[§ 251]
Wertersatz in Geld für erlittene Vermögensschäden, die nicht
durch Naturalrestitution ausgeglichen werden können oder
müssen. Die Schadenskompensation ist subsidiär ggü. der Naturalrestitution.
Die Berechnung des Schadens erfolgt durch einen Vergleich
der tatsächlichen mit der hypothetischen Vermögenslage,
die ohne das schädigende Ereignis bestehen würde; die Differenz
ist als Schaden zu ersetzen ( Differenztheorie).
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Scheidung
[§§ 1564 ff.]
Auflösung einer Ehe durch Urteil (Gestaltungsurteil). Die Auflösung
der Ehe gilt ab prozessualer Rechtskraft des Scheidungsurteils.
Die Scheidungstatbestände sind §§ 1565–1568 zu entnehmen.
Eine Ehe kann gem. § 1565 I 1 geschieden werden, wenn sie
gescheitert ist (sog. Zerrüttungsprinzip). Die Ehe ist gescheitert,
wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht
und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wieder
herstellen. Das Gesetz enthält verschiedene Zerrüttungsvermutungen
je nach Dauer des Getrenntlebens.
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Scheinbestandteil
[§ 95]
Sache, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit einem
Grundstück verbunden ist. Bestandteile teilen grundsätzlich das
rechtliche Schicksal des Grundstücks, mit dem sie verbunden sind,
während Scheinbestandteile Gegenstand selbstständiger Rechte
sein können. Maßgeblich ist, ob die Verbindung oder Einfügung
nur zu einem vorübergehenden Zweck geschieht, was nach der
Willensrichtung des Einfügenden im Zeitpunkt der Verbindung zu
beurteilen ist, sofern dieser Wille mit dem nach außen in Erscheinung
tretenden Sachverhalt vereinbar ist. mehr..
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Scheingeheißperson Jemand, der bei der Übergabe einer Sache an den Erwerber im 
Rahmen einer Übereignung tatsächlich keine Geheißperson des
Veräußerers ist, sondern nur aus Sicht des Erwerbers als eine solche
erscheint. Umstritten ist, ob bei Auftreten einer Scheingeheißperson
eine zur Übereignung gem. § 929 S. 1 erforderliche Übergabe
vom Veräußerer an den Erwerber vorliegt, was insbes. für einen
gutgläubigen Erwerb gem. § 932 I 1 bedeutsam ist. Nach Auffassung
des BGH ist nicht der innere Wille des Übertragenden entscheidend,
sondern der Empfängerhorizont des Erwerbers, sodass
auch bei Auftreten einer Scheingeheißperson eine Übergabe i.S.v.
§ 929 S. 1 vorliegt und ein gutgläubiger Eigentumserwerb gem.
§ 932 I 1 möglich ist.
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Scheingeschäft
[§ 117]
Einvernehmliches Hervorrufen des äußeren Scheins eines
Rechtsgeschäftes, ohne dass die mit dem betreffenden Rechtsgeschäft
verbundene Rechtswirkung von den Parteien gewollt
wird.
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Schenkung
[§§ 516 ff.]
Unentgeltliche Vermögenszuwendung. Unentgeltlichkeit liegt
vor, wenn der Beschenkte keine Gegenleistung im weitesten Sinne
erbringen muss.
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Schenkung
(Form)
Gem. § 518 ist für das Schenkungsversprechen (also die Erklärung
des Schenkers) eine notarielle Beurkundung erforderlich. Ein
formnichtiges Schenkungsversprechen wird durch Bewirken
der geschuldeten Leistung geheilt.
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Schenkung
auf den Todesfall
[§ 2301]
Schenkungsversprechen, welches unter der aufschiebenden Befristung
des Todes des Schenkers und gleichzeitig unter der Bedingung
des Überlebens des Beschenkten abgegeben wird. Für die
Schenkung auf den Todesfall gelten die Vorschriften über die Verfügungen
von Todes wegen. Wird die Schenkung auf den Todesfall
noch zu Lebzeiten des Schenkers von ihm selbst vollzogen ( Vollzug),
unterliegt sie den Vorschriften über Schenkungen.
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Scherzerklärung
[§ 118]
Willenserklärung, deren Rechtsfolge vom Erklärenden nicht
ernstlich gewollt ist, und die in der Erwartung abgegeben wird,
dass der Mangel der Ernstlichkeit vom Empfänger auch nicht verkannt
wird. Eine solche Erklärung ist nichtig. § 118 ist eine gegen
den Gedanken des Verkehrsschutzes verstoßende Ausnahmevorschrift.
Erkennt der Erklärende, dass der Gegner die Erklärung ernst
nimmt, muss er ihn aufklären, § 242.
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Schlusserbe Person, die beim Einheitsprinzip i.R.d. Berliner Testaments
erst nach dem Tode des Letztverstorbenen als Erbe des gesamten
Nachlasses beider Ehegatten eingesetzt ist und beim Erbfall
des Erstverstorbenen enterbt ist.
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Schmerzensgeld
[§ 253 II]
Ausgleich für immaterielle Schäden bei Körper- oder Gesundheitsverletzungen,
bei Freiheitsentziehung oder Verletzung der sexuellen
Selbstbestimmung. Schäden, die nicht Vermögensschäden
sind, werden nur dann ersetzt, wenn dies gesetzlich angeordnet
ist. Gem. § 253 II wird Schmerzensgeld bei sämtlichen Schadensersatzansprüchen
gewährt.
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Schriftform
[§ 126]
Besondere Form des Rechtsgeschäfts, deren Erforderlichkeit
sich aus Gesetz oder rechtsgeschäftlicher Vereinbarung ergeben
kann. Die Schriftform ist eingehalten, wenn über den Inhalt des
Rechtsgeschäfts eine Urkunde errichtet wird, die durch den Aussteller
durch Namensunterschrift oder durch notariell beglaubigtes
Handzeichen unterzeichnet wird. Bei einem Vertrag muss die
Unterzeichnung auf derselben Urkunde erfolgen, es sei denn, über
den Vertrag werden mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen.
Dann genügt die Unterzeichnung von jeweils einer Urkunde.
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Schuldanerkenntnis
[§ 781]
Vertrag, durch den das Bestehen eines Schuldverhältnisses anerkannt
wird. Beim deklaratorischen Schuldanerkenntnis soll eine
bereits bestehende Schuld bestätigt werden, sodass alle rechtlichen
und tatsächlichen Einwendungen und Einreden ausgeschlossen
werden, die der Schuldner bei Abgabe kannte oder mit denen
er rechnen konnte. Das konstitutive Schuldanerkenntnis soll unabhängig
von einem bestehenden Schuldgrund eine neue Verpflichtung
schaffen, auch wenn der ursprüngliche Anspruch nicht besteht.
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Schuldbeitritt Vertrag, mit dem ein Dritter eine Schuld gegenüber dem Gläubiger
als eigene in der Weise übernimmt, dass er neben dem weiterhin
verpflichteten bisherigen Schuldner haftet.
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Schuldner
[§ 241 I]
Person, die aus einem Schuldverhältnis dem Gläubiger gegenüber
verpflichtet ist, eine Leistung zu erbringen.
____________________________________________________________________
schuldrechtliche
Sonderverbindung
[§ 311 II, III]
Die für einen Schadensersatzanspruch aus culpa in contrahendo
(§§ 280 I, 311 II, 241 II) erforderliche Sonderverbindung zwischen
den Parteien. Sie wird begründet durch die Aufnahme konkreter
Vertragsverhandlungen (Nr. 1), aber auch durch die bloße Anbahnung
eines Vertrages (Nr. 2, z.B. durch das Betreten eines Geschäfts
in Kaufabsicht) oder durch einen ähnlichen geschäftlichen Kontakt
(Nr. 3, z.B. durch Betreten eines Geschäfts ohne konkrete Kaufabsicht,
aber nicht nur, um sich dort aufzuwärmen oder gar etwas zu
stehlen). Ein Schuldverhältnis kommt zu Dritten durch Inanspruchnahme
von besonderem persönlichen Vertrauen (§ 311 III 2) oder
durch ein außerordentliches eigenes wirtschaftliches Interesse
am Vertragsschluss zustande.
____________________________________________________________________
Schuldübernahme,
befreiende
[§§ 414, 415]
Vertrag, mit dem ein Dritter eine Schuld gegenüber dem Gläubiger
als eigene in der Weise übernimmt, dass er an die Stelle des bisherigen
Schuldners tritt.
____________________________________________________________________
Schuldverhältnis Pflichtenbegründende Sonderbeziehung zwischen zwei oder 
mehreren Personen. Zu unterscheiden sind rechtsgeschäftliche
Schuldverhältnisse, rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse
sowie gesetzliche Schuldverhältnisse.
____________________________________________________________________
Schuldversprechen
[§ 780]
Vertrag, durch den eine Leistung in der Weise versprochen wird,
dass das Versprechen die Leistung selbstständig begründen soll.
____________________________________________________________________
Schutzgesetz
[§ 823 II]
Jedes Gesetz im materiellen Sinne (Art. 2 EGBGB = jede Rechtsnorm),
das ein Ge- oder Verbot ausspricht und zumindest auch die
Interessen einzelner Personen oder Personenkreise gegen die Verletzung
von Rechtsgütern schützen soll (Individualschutz). Ein
Schadensersatzanspruch gem. § 823 II i.V.m. einem Schutzgesetz
setzt voraus, dass der Schädiger rechtswidrig und schuldhaft gegen
ein Schutzgesetz verstoßen hat, der Geschädigte zum vom
Schutzgesetz geschützten Personenkreis gehört und der entstandene
Schaden vom Schutzzweck des Schutzgesetzes erfasst wird.
____________________________________________________________________
schwebend
unwirksames
Rechtsgeschäft
Rechtsgeschäft, das bis zu seiner Genehmigung ( Zustimmung)
unwirksam ist, durch deren Erteilung aber rückwirkend
wirksam werden kann. Während des Schwebezustands sind die
Parteien grds. an das Rechtsgeschäft gebunden (Ausnahmen:
§§ 109, 178, 1830), können sich also nicht einseitig lossagen, sodass
nur eine Anfechtung in Betracht kommt. Eine Genehmigung
ist wegen ihrer rechtsgestaltenden Wirkung unwiderruflich.
____________________________________________________________________
Schweigen
im Rechtsverkehr
Schweigen ist – soweit nicht die Voraussetzungen einer konkludenten
Erklärung vorliegen – keine Willenserklärung. Ausnahmsweise
wird dem Schweigen gesetzlich Erklärungswert beigemessen:
vgl. §§ 108 II 2, 177 II 2, 516 II 2, § 362 HGB.
____________________________________________________________________
seinerseits Erforderliche
[§ 243 II]
Das seinerseits Erforderliche hat der Schuldner getan, wenn er alles
getan hat, was von seiner Seite zur Erfüllung einer Gattungsschuld
notwendig ist. Was im Einzelfall notwendig ist, bestimmt sich nach
dem Inhalt des Schuldverhältnisses. Bei einer Holschuld hat der
Schuldner die von ihm zur Erfüllung ausgewählten Sachen der Gattung
auszusondern. Bei der Schick- oder Bringschuld hat der
Schuldner die Sache in einer den Annahmeverzug begründenden
Weise anzubieten.
____________________________________________________________________
Selbsthilfe
[§ 229]
Durchsetzung oder Sicherung eines Anspruchs mittels privater Gewalt.
Selbsthilfe ist nur dann nicht rechtswidrig, wenn sie zur Sicherung
eines eigenen, tatsächlich existierenden Anspruchs erfolgt,
obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erreichen ist und ohne sofortiges
Handeln die Durchsetzung des Anspruchs gefährdet wäre.
Zum Selbsthilferecht des Besitzers gem. §§ 859 ff. verbotene Eigenmacht.
____________________________________________________________________
selbstständige Garantie
[§ 443]
Im Gegensatz zur unselbstständigen Garantie schaffen selbstständige
Garantien ein eigenes Haftungsregime außerhalb der
kaufrechtlichen Gewährleistung; es kommt ein vom Kaufvertrag zu
unterscheidender Garantievertrag zustande.
____________________________________________________________________
Selbstvornahme
(der Nacherfüllung)
Mängelbeseitigung durch den Gläubiger des Gewährleistungsanspruchs.
Im Werkrecht ist die Selbstvornahme in § 637 geregelt, im
Kaufrecht jedoch nicht vorgesehen. Beseitigt der Käufer den Mangel
selbst, hat er weder Anspruch auf Ersatz eigener Aufwendungen
aus § 637 analog noch aus GoA oder aus den §§ 812 ff., weil das
Gewährleistungsrecht abschließende Sonderregelung ist. Teilweise
wird angenommen, dass sich der Verkäufer ersparte Aufwendungen
analog § 326 II 2 anrechnen lassen muss. mehr..
____________________________________________________________________
Sicherungsgrundschuld
[§ 1192 I a]
Grundschuld, die zur Sicherung eines Anspruchs verschafft worden
ist. Bei der Sicherungsgrundschuld ist ein gutgläubiger einredefreier
Erwerb i.S.d. § 1157 S. 2 ausgeschlossen. Außerdem kann
der Eigentümer erst nach einer Kündigung mit sechsmonatiger
Kündigungsfrist in Anspruch genommen werden, § 1192 I 3, II 2.
____________________________________________________________________
Sicherungseigentum
(Rechtsverhältnisse)
Es sind folgende Rechtsverhältnisse zu unterscheiden: Das Schuldverhältnis
zwischen Gläubiger und Schuldner, aus dem sich die zu
sichernde Forderung ergibt, die rechtsgeschäftliche Übertragung
des Eigentums gem. §§ 929, 930 sowie ein Sicherungsvertrag, in
dem vereinbart wird, welche Rechte und Pflichten die Parteien haben
und der den Rechtsgrund für die Übereignung darstellt.
____________________________________________________________________
Sicherungsübereignung Übereignung einer Sache zur Sicherung einer Forderung. Die Si- 
cherungsübereignung hat die Verpfändung weitgehend verdrängt,
weil diese grds. die Übergabe der verpfändeten Sache
an den Pfandgläubiger voraussetzt. Demgegenüber verbleibt bei
Sicherungsübereignung der Schuldner im Besitz der Sache, da diese
durch Vereinbarung eines Besitzkonstitutes ( Besitzmittlungsverhältnis)
übereignet wird.
____________________________________________________________________
Sittenwidrigkeit
[§ 138 I]
Ein Geschäft ist sittenwidrig, wenn es gegen das Rechts- und Anstandsgefühl
aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Ein objektiver
Sittenverstoß kann sich aus dem Inhalt des Rechtsgeschäfts,
seinem Zweck oder den Beweggründen der Parteien bei
der Vornahme ergeben. In subjektiver Hinsicht bedarf es der
Kenntnis der die Sittenwidrigkeit begründenden Umstände.
____________________________________________________________________
Sitz
[§ 24]
Der Sitz einer juristischen Person entspricht dem Wohnsitz der
natürlichen Person; er ist maßgeblich für den Gerichtsstand (§ 17
ZPO) und das auf die juristische Person anwendbare Recht.
____________________________________________________________________
Sondereigentum
[§ 3 WEG]
Alleineigentum an Wohnungen oder an nicht zu Wohnzwecken
dienenden Räumen. Das Sondereigentum stellt eine Ausnahme
von dem Grundsatz dar, dass wesentliche Bestandteile eines Gebäudes
oder Grundstücks nicht Gegenstand besonderer Rechte
sein können. Das Gegenstück zum Sondereigentum bildet das Gemeinschaftseigentum.
____________________________________________________________________
sonstiges Recht
[§ 823 I]
Jedes absolute, d.h. gegenüber jedermann, wirkende Recht. Als
sonstige Rechte sind anerkannt: beschränkt dingliche Rechte,
dingliche Anwartschaftsrechte, absolute Immaterialgüterrechte
sowie Mitgliedschaftsrechte an einer GmbH oder an einem eingetragenen
Verein. Keine sonstigen Rechte sind insbes. das Vermögen
und Forderungsrechte. Problematisch ist die Einordnung als
sonstiges Recht beim Besitz, dem Recht am Arbeitsplatz und den
Familienrechten.
____________________________________________________________________
Sorgfalt in eigenen
Angelegenheiten
(eigenübliche Sorgfalt,
diligentia quam in suis)
[§ 277]
Sorgfaltsmaßstab, der nicht objektiv abstrakt bestimmt ist, sondern
die persönlichen Eigenarten des betreffenden Schuldners berücksichtigt.
Nur für eigenübliche Sorgfalt einzustehen haben der
unentgeltliche Verwahrer (§ 690), Gesellschafter untereinander
(§ 708), Ehegatten untereinander (§ 1359), Eltern gegenüber ihren
Kindern (§ 1664 I).
____________________________________________________________________
sozialtypisches
Verhalten
Nach der früher vertretenen Lehre vom sozialtypischen Verhalten
wurde angenommen, dass die rein tatsächliche Inanspruchnahme
einer im modernen Massenverkehr öffentlich angebotenen Leistung
mangels eines entsprechenden Erklärungsbewusstseins
nicht als Willenserklärung anzusehen sei. Sie sei aber als Vorgang
zu werten, der nach seiner sozialtypischen Bedeutung die
gleiche Rechtsfolge habe wie ein rechtsgeschäftliches Handeln.
Nach heute h.M. kommt ein Vertragsschluss nur in Betracht, soweit
das Verhalten der Beteiligten als konkludente Erklärung ihres
Willens zu werten ist. Evtl. fehlendes Erklärungsbewusstsein wird
dadurch ersetzt, dass das Verhalten nach Treu und Glauben und
der Verkehrssitte als Willenserklärung aufgefasst werden durfte
und auch tatsächlich so verstanden wird.
____________________________________________________________________
stellvertretendes
Commodum
[§ 285 I]
Ersatz oder Ersatzanspruch, den der Schuldner infolge des Umstandes,
aufgrund dessen er die Leistung nach § 275 I–III nicht zu erbringen
braucht, von einem Dritten für die Leistung erlangt hat.
Der Gläubiger kann vom Schuldner unter Anrechnung auf einen
etwaigen Schadensersatzanspruch und unter Aufrechterhalten
der Gegenleistungspflicht (§ 326 III) Herausgabe dieses sog. stellvertretenden
Commodums verlangen.
____________________________________________________________________
Stellvertretung
[§§ 164 ff.]
Rechtsgeschäftliches Handeln im Namen eines anderen. Zu unterscheiden
sind aktive Stellvertretung, bei der jemand als Vertreter
eine Willenserklärung im Namen eines anderen abgibt und die
passive Stellvertretung, bei der jemand als Empfangsvertreter eine
empfangsbedürftige Willenserklärung für einen anderen entgegennimmt
(§ 164 III). Folge der Stellvertretung ist, dass die Rechtsfolgen
des Rechtsgeschäfts nicht den Vertreter, sondern den Vertretenen
treffen.
____________________________________________________________________
Stellvertretung
(Voraussetzungen)
Voraussetzung der Stellvertretung ist, dass der Vertreter eine eigene
Willenserklärung abgibt, im Namen des Vertretenen handelt
(Offenkundigkeitsprinzip) und Vertretungsmacht hat. Eine Ausnahme
vom Offenkundigkeitsprinzip gilt beim Geschäft für den,
den es angeht.
____________________________________________________________________
Stiftung Juristische Person, die einen von einem Stifter bestimmten Zweck
mithilfe eines dazu gewidmeten Vermögens dauernd fördern soll.
Die Stiftung hat keine Mitglieder, sondern ausschließlich Nutznießer
(sog. Destinatäre), die aber keinen Einfluss auf die Geschäfte
der Stiftung haben.
____________________________________________________________________
Störung der
Geschäftsgrundlage
(clausula rebus sic
stantibus)
[§ 313]
Nachträgliche Änderung von zur Grundlage eines Vertrages gewordenen
Umständen (Wegfall der Geschäftsgrundlage) bzw.
anfängliche, zur Grundlage eines Vertrages gewordene Fehlvorstellung
(Fehlen der Geschäftsgrundlage), die so wesentlich ist,
dass die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen
hätten, wenn sie die Änderung vorausgesehen bzw. ihre
Fehlvorstellung erkannt hätten.
____________________________________________________________________
Stückschuld
(Speziesschuld)
Schuld, bei der im Gegensatz zur Gattungsschuld der Leistungsgegenstand
von den Parteien individuell bestimmt ist. Existiert der
Leistungsgegenstand nicht oder geht er vor Gefahrübergang
unter, so erlischt die Leistungspflicht des Schuldners (§ 275 I, Unmöglichkeit).
____________________________________________________________________
Stundung Anfängliches oder nachträgliches Hinausschieben der Fälligkeit Stundung
einer Forderung durch Vertrag oder gerichtliche Entscheidung.
____________________________________________________________________
subjektiv dingliches
Recht
Dingliches Recht, welches dem jeweiligen Eigentümer eines
Grundstücks an einem anderen Grundstück zusteht und welches
bei Übertragung des Eigentums ohne weiteres als Bestandteil einer
Sache i.S.d. § 96 mit übergeht.
____________________________________________________________________
Substanzschaden Der in der Beschädigung oder Zerstörung einer Sache liegende
Schaden. Grds. ist der Substanzschaden nur dem Eigentümer als
Träger des Integritätsinteresses zu ersetzen. Ausnahmsweise
muss dem Besitzer der Substanzschaden ersetzt werden, wenn
dieser das Risiko für die Unversehrtheit der Sache trägt ( Haftungsschaden).
____________________________________________________________________
Surrogationsmethode Methode zur Berechnung des Erfüllungsinteresses beim
Schadensersatz statt der Leistung. Bei der Surrogationsmethode
wird nur auf das Leistungsinteresse des Gläubigers an der ausgefallenen
Leistung abgestellt. Der Anspruch auf die Gegenleistung
bleibt bestehen und der Schadensersatzanspruch tritt an die Stelle
des entfallenen Primäranspruchs. Alternative: Differenzmethode.
Nicht zu verwechseln mit der Unterscheidung von großem und
kleinem Schadensersatz im Rahmen des Schadensersatzes statt
der Leistung.
____________________________________________________________________
Synallagma
(Gegenseitigkeit)
[§§ 320–326]
Gegenseitige Abhängigkeit von Leistung und Gegenleistung bei
einem gegenseitigen Vertrag („do ut des“ = „Ich gebe, damit du
gibst.“). Die synallagmatische Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung
soll sicherstellen, dass keine Partei leisten muss, ohne
dass sie die Gegenleistung erhält.
____________________________________________________________________
systematische
Auslegung
Ermittlung des Inhalts einer Norm im Zusammenhang mit anderen
Vorschriften des entsprechenden Abschnitts oder des gesamten
Gesetzestextes.
____________________________________________________________________


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