| T |
Begriffserläuterung |
Taschengeldparagraph
(Bewirken der Leistung
mit eigenen Mitteln)
[§ 110] |
Vorschrift,
nach der ein von einem Minderjährigen ohne die erforderliche
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener
Vertrag wirksam ist, wenn der Minderjährige die
vertragsgemäße
Leistung mit eigenen Mitteln bewirkt. Nach h.M. handelt es sich um
einen Sonderfall der (konkludent erteilten) Einwilligung, die von
den gesetzlichen Vertretern jederzeit widerrufen werden kann.
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Tatsache
[§ 824] |
Tatsachen sind
alle konkreten Geschehnisse oder Zustände der Gegenwart
oder Vergangenheit, die dem Beweis zugänglich sind.
Demgegenüber sind Werturteile Stellungnahmen und Beurteilungen,
die durch Elemente des persönlichen Dafürhaltens
geprägt
sind und darauf gerichtet sind, im Rahmen einer geistigen
Auseinandersetzung
eine Überzeugung zu bilden. mehr..
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tatsächliches
Angebot
[§ 294] |
Ordnungsgemäßes, d.h.
zur richtigen Zeit am richtigen Ort in der
richtigen Weise erfolgendes Angebot einer Leistung in der Weise,
dass der Gläubiger nur noch zuzugreifen braucht. Nichtannahme
begründet Annahmeverzug des
Gläubigers.
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Tauschvertrag
[§ 480] |
Gegenseitiger Vertrag, bei dem sich die
Vertragsparteien zur Eigentumsübertragung
eines bestimmten Gegenstandes gegen
Übereignung eines anderen bestimmten Gegenstandes verpflichten.
Im Gegensatz zum Kaufvertrag wird der vom
Käufer zu
entrichtende
Kaufpreis also durch einen dem Kaufpreis entsprechenden
Tauschgegenstand ersetzt.
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teleologische
Auslegung |
Ermittlung des Inhalts einer Norm anhand
ihres Sinnes und
Zweckes.
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teleologische
Reduktion |
Nichtanwendung einer Norm auf einen Fall,
obwohl dieser nach
dem Wortlaut von den Voraussetzungen erfasst wird. Die
Einschränkung
des Anwendungsbereichs einer Norm nach ihrem Sinn
und Zweck dient der Schließung von Regelungslücken,
die in dem
Fehlen einer Ausnahmeregelung bestehen.
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Testament
(letztwillige Verfügung) |
Einseitiges Rechtsgeschäft, in dem
der Erblasser Anordnungen
für seinen Todesfall treffen kann, insbes. einen
Erben
bestimmen
(§ 1937), ein Vermächtnis zuwenden, eine
Auflage anordnen
und einen Testamentsvollstrecker einsetzen.
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Testament
(Wirksamkeitsvoraussetzungen)
[§ 2231] |
Der
Erblasser muss mit Testierwillen
gehandelt haben, testierfähig
gewesen sein, und das Testament muss formgerecht abgefasst
worden sein (ein ordentliches Testament kann der Erblasser
entweder eigenhändig oder als
öffentliches
Testament unter
Mitwirkung eines Notars errichten).
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Testamentsvollstrecker
[§§ 2197 ff.] |
Person, die der Erblasser zur Vollziehung
seiner letztwilligen Verfügungen
oder zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses
eingesetzt hat.
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| Testierfähigkeit |
Testierfähig sind:
Volljährige sowie Minderjährige nach Vollen-
dung des 16. Lebensjahres (§ 2229 I, ohne Zustimmung des
gesetzlichen
Vertreters; möglich ist dabei nur die Errichtung eines
öffentlichen
Testaments durch Erklärung gegenüber dem Notar oder
die
Übergabe einer offenen Schrift).
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| Testierfreiheit |
Von Art. 14 I 1 GG garantierte Freiheit des
Erblassers, durch Ver-
fügung von Todes wegen zu bestimmen, wer nach seinem Tod in
seine vermögensrechtliche Stellung eintreten soll. Die
Testierfreiheit
ist Ausdruck der Privatautonomie. Beschränkt wird die
Testierfreiheit
durch das Pflichtteilsrecht gem. §§ 2303 ff. (
Pflichtteil). mehr..
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Textform
[§ 126 b] |
Form des Rechtsgeschäfts,
die
lediglich der Dokumentation und
Information dient. Für ihre Einhaltung muss die
Erklärung in einer
Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe geeignete
Weise abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der
Abschluss der Erklärung mit Nachbildung der Namensunterschrift
oder anders erkennbar gemacht werden.
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Tierhalter
[§ 833] |
Derjenige, dem die Bestimmungsmacht
über das Tier zusteht, der
aus eigenem Interesse für die Kosten des Tieres aufkommt und
das
wirtschaftliche Risiko trägt.
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Tierhalterhaftung
[§ 833] |
Gefährdungshaftung des
Tierhalters für von Tieren verursachte
Schäden am Leib, Leben oder Eigentum Dritter. Der entstandene
Schaden muss auf einer spezifischen Tiergefahr beruhen, da Haftungsgrund
die Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens und die
dadurch hervorgerufene Gefährdung von Rechtsgütern
anderer
ist. Zu differenzieren ist zwischen der
verschuldensunabhängigen
Haftung für Luxustiere und der Haftung
für
Nutztiere, für die
lediglich eine Verschuldensvermutung besteht.
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| Trennungsprinzip |
Gestaltungsmöglichkeit beim
Berliner Testament, bei dem jeder
den Partner zum Vorerben und einen Dritten zum
Nacherben
einsetzt und, für den Fall, dass der andere Partner zuerst
sterben
sollte, den Dritten zum Ersatzerben. Verstirbt der erste
Partner,
sind beim Überlebenden zwei getrennte Vermögensmassen
zu unterscheiden,
nämlich das eigene Vermögen sowie das vom Partner
erworbene Vermögen, hinsichtlich dessen er die Stellung eines
Vorerben und der Dritte die eines
Nacherben hat.
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Treu
und Glauben
(bona fides)
[§ 242] |
Herrschende sozialethische Vorstellung von
Rücksichtnahme auf
berechtigte Interessen anderer, Redlichkeit und Loyalität, die
zugleich
als Rechtsprinzip der Rechtsausübung Schranken setzt und
rechtliche Verhaltensanforderungen postuliert. Treu und Glauben
bestimmen den Inhalt von Pflichten aus einem Schuldverhältnis
und deren Ausübung sowie die Vertragsauslegung. Jede
Ausübung
von Rechten und Pflichten innerhalb von Sonderrechtsbeziehungen
und darüber hinaus im gesamten Rechtsleben ist an
Treu und Glauben auszurichten.
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turpitudinem
suam
allegans nemo auditur
[§ 242 |
(lat.) „Niemand wird
gehört, der aus seiner eigenen Schändlichkeit
(vorteilige Rechtsfolgen) herleiten will.“: Niemand darf aus
einem
durch eigene Pflichtverletzung geschaffenen Tatbestand Rechte
gegen den Anderen herleiten (z.B.
Missbrauch der Vertretungsmacht
durch einen Dritten).
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| Typenzwang |
Im Sachenrecht besteht, anders als im
Schuldrecht, keine Privatautonomie;
vielmehr müssen sich die Parteien der im Sachenrecht
geregelten dinglichen Berechtigungen bedienen (Typenzwang).
Der Inhalt der möglichen Berechtigungen ist zwingend durch das
Gesetz festgelegt (Typenfixierung). mehr..
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typisches
Transportrisiko
[§ 447] |
Darunter sind all diejenigen
Schäden zu verstehen, die typischerweise
bei der Versendung des Kaufgegenstandes durch äußere
Umstände oder Fehler des Versandpersonals auftreten
können.
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| U |
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Überbau
[§ 912 I] |
Sachenrechtliche Regelung über die
Eigentumsverhältnisse für
den Fall, dass bei Errichtung eines Gebäudes das Bauwerk
über die
Grundstücksgrenze errichtet wurde. Fällt dem
Eigentümer weder
Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zur Last, ist der
Überbau zu dulden.
Die Vorschrift ist entsprechend auf einen nachträglichen
Überbau anzuwenden.
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Übereignung
beweglicher Sachen
[§§ 929 ff.] |
Rechtsgeschäftliche
Übertragung des Eigentums an beweglichen
Sachen. Voraussetzungen: Einigung zwischen dem
Veräußerer und
dem Erwerber; Übergabe der Sache an den
Erwerber oder
Übergabesurrogat;
Einigsein im Zeitpunkt der Vollendung des
Rechtserwerbs sowie Berechtigung des Veräußerers.
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Übereignung
durch
mittelbare
Stellvertretung
(verdeckte Vertretung) |
Wer im eigenen Namen für seinen
Geschäftsherrn dessen Eigentum
überträgt bzw. für ihn erwirbt, ist
mittelbarer Vertreter. Übereignet
der mittelbare Vertreter mit Einwilligung des
Veräußerers
die Sache, geht das Eigentum unmittelbar vom
Veräußerer auf den
Erwerber nach §§ 929, 185 I über. Will der
mittelbare Vertreter Eigentum
für den Geschäftsherrn erlangen, kann sich der
Eigentumswechsel
vom Veräußerer auf den Erwerber nach den
Grundsätzen
des Geschäftes für
den, den es angeht oder durch
Insichgeschäft
vollziehen.
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Übereignung
von
Grundstücken
[§ 873] |
Für die
Eigentumsübertragung an einem Grundstück sind
gemäß
§ 873 eine Auflassung und die Eintragung des
Erwerbers als
Eigentümer
in das Grundbuch erforderlich. Im
Zeitpunkt der Eintragung
müssen die Parteien noch einig und der
Veräußerer berechtigt
sein ( Berechtigung).
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Übergabe
[§ 929] |
Eine Übergabe erfordert
Besitzerwerb auf Erwerberseite, vollständigen
Besitzverlust auf Veräußererseite und eine
Veranlassung des
Besitzwechsels durch den Veräußerer. Nicht
erforderlich ist, dass
der Erwerber persönlich den Besitz vom
Veräußerer übertragen bekommt.
Sowohl für Erwerber als auch Veräußerer
können Besitzdiener
(§ 855), Besitzmittler (§ 868) und
Geheißpersonen eingeschaltet
werden.
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| Übergabesurrogate |
Eine
Übergabe kann durch eines
der folgenden Übergabesurrogate
ersetzt werden:
– Übergabe kurzer Hand (wenn der Erwerber schon im
Besitz
der Sache ist, genügt die
Einigung über den
Eigentumsübergang,
§ 929 S. 2);
– Vereinbarung eines Besitzkonstituts (wenn der
Veräußerer auch
nach der Eigentumsübertragung Besitzer der Sache bleiben
soll, kann zwischen Veräußerer und Erwerber statt
der Übergabe
ein Besitzmittlungsverhältnis
begründet werden,
§ 930);
– Abtretung eines Herausgabeanspruchs (wenn ein Dritter im
Besitz
der Sache ist, kann die Übergabe dadurch ersetzt werden,
dass der Veräußerer dem Erwerber seinen
Herausgabeanspruch
gegen den Dritten abtritt, § 931).
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Übermittlungsfehler
[§ 120] |
Sonderfall des
Erklärungsirrtums, bei dem eine
Willenserklärung
durch einen vom Erklärenden als Vermittler eingesetzten
Dritten unrichtig übermittelt wird.
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| Übersicherung |
Der realisierbare Wert des
Sicherungseigentums ( Sicherungs-
übereignung) übersteigt 110% der gesicherten
Forderung. In analoger
Anwendung von § 237 wird vermutet, dass nur 2/3 des
Schätzwertes realisierbar sind. Daher besteht eine
widerlegliche
Vermutung, dass eine Übersicherung gegeben ist, wenn der
Schätzwert des Sicherungsgutes 150% der gesicherten Forderung
beträgt. Eine Sicherungsübereignung kann gem.
§ 138 I bzw.
§§ 305 c, 307 unwirksam sein.
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| Umgehungsgeschäft |
Rechtsgeschäft, das den von einem
gesetzlichen Verbot missbillig-
ten Erfolg auf einem anderen Weg zu erreichen versucht, der vom
Wortlaut der Verbotsnorm nicht erfasst ist. Einige gesetzliche
Regelungen
sehen ausdrücklich die Unwirksamkeit oder Unbeachtlichkeit
eines Umgehungsgeschäfts vor (vgl. z.B. §§
306 a, 312 f S. 2,
487 S. 2).
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Unerheblichkeit
[§§ 281 I 3, 323 V 2] |
Eine Pflichtverletzung ist nur dann
unerheblich, wenn nach einer
umfassenden Interessenabwägung, insbes. unter
Berücksichtigung
der Intensität der Pflichtverletzung und dem für die
Beseitigung
erforderlichen Aufwand, ein Schadensersatzanspruch statt
der ganzen Leistung unangemessen erscheint. Die Voraussetzungen
der Unerheblichkeit hat der Schuldner zu beweisen. mehr..
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ungerechtfertigte
Bereicherung
[§§ 812 ff.] |
Gesetzliches Schuldverhältnis, das
durch eine nach den Wertungen
der Rechtsordnung nicht gerechtfertigte Vermögensverschiebung
begründet wird und auf deren Ausgleich zielt
(§§ 812–822).
Einzelheiten siehe Leistungskondiktion bzw.
Nichtleistungskondiktion.
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unmittelbare
Sachfrüchte
[§ 99 I] |
Unmittelbare Sachfrüchte sind die
Erzeugnisse einer Sache und
die sonstige bestimmungsgemäße Ausbeute.
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unmittelbarer
Besitz
[§ 854] |
Ausübung der
tatsächlichen Gewalt über eine Sache. Erforderlich
ist, dass zwischen dem Besitzer und der Sache eine räumliche
Beziehung
von gewisser Dauer besteht, die es dem Besitzer unter
Berücksichtigung
der Verkehrsanschauung ermöglicht, tatsächlich
auf die Sache einzuwirken. Ferner muss der Besitzer den
tatsächlichen
Willen haben, die Sache zu besitzen.
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Unmöglichkeit
[§ 275] |
Nichterbringbarkeit der geschuldeten
Leistung, weil entweder niemand
in der Lage ist, die Leistung zu erbringen (objektive
Unmöglichkeit),
oder nur der Schuldner nicht leisten kann (subjektive
Unmöglichkeit
). Gem. § 275 I entfällt der Anspruch auf eine
unmögliche
Leistung. Der Unmöglichkeit steht die sog. faktische oder auch
praktische Unmöglichkeit gem. § 275 II (die Leistung
ist zwar theoretisch
noch möglich, kann aber von einem vernünftigen
Gläubiger
nicht ernsthaft erwartet werden) gleich. Gem. § 275 III besteht
ein Leistungsverweigerungsrecht, wenn der Schuldner persönliche
Leistungen zu erbringen hat, die ihm nicht zumutbar sind.
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unrechtmäßiger
Besitzer
[§ 986] |
Unrechtmäßiger Besitzer
ist, wer weder ein eigenes absolutes oder
relatives Recht zum Besitz hat (z.B.
dingliches Recht,
Anwartschaftsrecht,
obligatorisches Besitzrecht, gesetzliches Besitzrecht)
noch ein solches von einem berechtigten Besitzer ableiten kann.
Der unrechtmäßige Besitzer kann nach den Regeln des
Eigentümer-
Besitzer-Verhältnisses auf
Schadens- oder Nutzungsersatz
haften und einen Anspruch auf
Verwendungsersatz haben.
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unselbstständige
Garantie |
Unselbstständige Garantien
modifizieren die kaufrechtlichen Gewährleistungsrechte
zugunsten des Käufers; es handelt sich um
eine Erweiterung der gesetzlichen
Gewährleistungsansprüche.
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| Unterbevollmächtigung |
Erteilung einer
Vollmacht nicht durch
den Vertretenen selbst,
sondern durch dessen (Haupt-)Bevollmächtigten. Ob eine
Unterbevollmächtigung
von der Vertretungsmacht des Hauptbevollmächtigten
umfasst wird, ist durch Auslegung der Hauptvollmacht
zu ermitteln.
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Unterlassungs-
und
Beseitigungsanspruch
[§ 1004] |
Im Falle einer
Eigentumsbeeinträchtigung kann der Eigentümer
gem. § 1004 I von dem Störer die Beseitigung der
Beeinträchtigung
oder im Falle der Besorgnis weiterer Beeinträchtigungen
Unterlassung
verlangen. Im Falle einer Besitzentziehung greift § 985 als
speziellere Vorschrift; ist das Eigentum an einem Grundstück
dadurch
beeinträchtigt, dass jemand zu Unrecht im
Grundbuch
eingetragen ist, so findet § 894 vorrangige Anwendung.
Umstritten
ist das Verhältnis zwischen Schadensersatzanspruch nach
§ 823 und Unterlassungsansprüchen. Durch §
1004 darf das Verschuldenserfordernis
bei unerlaubten Handlungen nicht unterlaufen
werden. § 1004 wird entsprechend bei
Beeinträchtigungen bestimmter
dinglicher Rechte und Immaterialgüterrechte angewendet
( quasi-negatorischer Unterlassungs-
bzw. Abwehranspruch).
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Unternehmer
[§ 14] |
Jede natürliche bzw. juristische
Person oder rechtsfähige Personengesellschaft,
die bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes in Ausübung
ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen
Tätigkeit
handelt. Problematisch ist die Abgrenzung von
Verbraucher
und Unternehmer in Fällen, in denen die Anschaffung bzw.
Veräußerung
bestimmter Gegenstände nicht ausschließlich zu
privaten
oder gewerblichen bzw. freiberuflichen Zwecken erfolgt (sog.
„dual-
use-Fälle“). Nach h.M. ist auf den Schwerpunkt der
Nutzung des
Kaufgegenstandes sowohl beim Kauf als auch beim Verkauf gemischt
genutzter Gegenstände abzustellen.
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Unternehmer
[§§ 631 ff.] |
Werkvertraglicher Unternehmer ist der
Hersteller des vertraglich
vereinbarten Werkes.
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Unternehmerpfandrecht
[§ 647] |
Gesetzliches
Pfandrecht des
Werkunternehmers für seine Forderungen
an den beweglichen Sachen des Bestellers, die in seinen
Besitz gelangt sind. Ein gutgläubiger Erwerb des
Unternehmerpfandrechts
ist nach h.M. ausgeschlossen, da es sich um ein gesetzliches
Pfandrecht handelt. Bei der
Reparatur fremder Sachen
kann dem Unternehmer ein Zurückbehaltungsrecht gem.
§§ 1000,
994 zustehen.
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Unternehmerregress
[§§ 478 ff.] |
Rückgriff des
Unternehmers, der
bei einem Verbrauchsgüterkauf
als Letztverkäufer neu hergestellter Sachen eine mangelhafte
Kaufsache zurücknehmen musste oder
auf die Minderung des
Kaufpreises in Anspruch genommen wurde. Im Wesentlichen handelt
es sich um Erleichterungen der Gewährleistungsrechte aus
§ 437. Gem. § 478 I kann der Unternehmer
gegenüber seinem Lieferanten
Regress nehmen, ohne dass es der ansonsten erforderlichen
Fristsetzung bedarf. § 478 II gibt dem Unternehmer einen
eigenständigen
Anspruch hinsichtlich des Ersatzes derjenigen Aufwendungen,
die er im Verhältnis zum Verbraucher i.R.d.
Mängelbeseitigung
gem. § 439 II zu tragen hatte.
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Untrennbarkeit
[§ 947] |
Untrennbarkeit liegt vor, wenn die Sachen
künftig unlösbar und
ununterscheidbar sind oder wenn ihre Trennung nur mit
unverhältnismäßigen
Kosten möglich ist. mehr..
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unverzüglich
(Legaldef.)
[§ 121 I 1] |
Ohne schuldhaftes Zögern, d.h. so
schnell, wie nach den jeweiligen
Umständen bei Berücksichtigung einer angemessenen
Bedenkfrist
(subjektiv) zumutbar.
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unwahr
[§ 824] |
Unwahr ist eine
Tatsache, wenn sie zur
Zeit der Äußerung nicht
mit der Wirklichkeit übereinstimmt.
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unzulässige
Rechtsausübung
(auch: Rechtsmissbrauch,
Arglisteinrede)
[§ 242] |
Dem Gebot der Beachtung von
Treu und
Glauben widersprechende
Ausübung subjektiver Rechte bzw. Ausnutzung einer
durch Gesetz oder Rechtsgeschäft eingeräumten
formalen Rechtsstellung.
Fallgruppen: venire contra factum proprium,
turpitudinem
suam allegans nemo auditur; dolo agit qui petit quod
statim redditurus est.
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