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T Begriffserläuterung
Taschengeldparagraph
(Bewirken der Leistung
mit eigenen Mitteln)
[§ 110]
Vorschrift, nach der ein von einem Minderjährigen ohne die erforderliche
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener
Vertrag wirksam ist, wenn der Minderjährige die vertragsgemäße
Leistung mit eigenen Mitteln bewirkt. Nach h.M. handelt es sich um
einen Sonderfall der (konkludent erteilten) Einwilligung, die von
den gesetzlichen Vertretern jederzeit widerrufen werden kann.
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Tatsache
[§ 824]
Tatsachen sind alle konkreten Geschehnisse oder Zustände der Gegenwart
oder Vergangenheit, die dem Beweis zugänglich sind.
Demgegenüber sind Werturteile Stellungnahmen und Beurteilungen,
die durch Elemente des persönlichen Dafürhaltens geprägt
sind und darauf gerichtet sind, im Rahmen einer geistigen Auseinandersetzung
eine Überzeugung zu bilden. mehr..
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tatsächliches Angebot
[§ 294]
Ordnungsgemäßes, d.h. zur richtigen Zeit am richtigen Ort in der
richtigen Weise erfolgendes Angebot einer Leistung in der Weise,
dass der Gläubiger nur noch zuzugreifen braucht. Nichtannahme
begründet Annahmeverzug des Gläubigers.
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Tauschvertrag
[§ 480]
Gegenseitiger Vertrag, bei dem sich die Vertragsparteien zur Eigentumsübertragung
eines bestimmten Gegenstandes gegen
Übereignung eines anderen bestimmten Gegenstandes verpflichten.
Im Gegensatz zum Kaufvertrag wird der vom Käufer zu entrichtende
Kaufpreis also durch einen dem Kaufpreis entsprechenden
Tauschgegenstand ersetzt.
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teleologische
Auslegung
Ermittlung des Inhalts einer Norm anhand ihres Sinnes und
Zweckes.
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teleologische
Reduktion
Nichtanwendung einer Norm auf einen Fall, obwohl dieser nach
dem Wortlaut von den Voraussetzungen erfasst wird. Die Einschränkung
des Anwendungsbereichs einer Norm nach ihrem Sinn
und Zweck dient der Schließung von Regelungslücken, die in dem
Fehlen einer Ausnahmeregelung bestehen.
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Testament
(letztwillige Verfügung)
Einseitiges Rechtsgeschäft, in dem der Erblasser Anordnungen
für seinen Todesfall treffen kann, insbes. einen Erben bestimmen
(§ 1937), ein Vermächtnis zuwenden, eine Auflage anordnen
und einen Testamentsvollstrecker einsetzen.
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Testament (Wirksamkeitsvoraussetzungen)
[§ 2231]
Der Erblasser muss mit Testierwillen gehandelt haben, testierfähig
gewesen sein, und das Testament muss formgerecht abgefasst
worden sein (ein ordentliches Testament kann der Erblasser
entweder eigenhändig oder als öffentliches Testament unter
Mitwirkung eines Notars errichten).
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Testamentsvollstrecker
[§§ 2197 ff.]
Person, die der Erblasser zur Vollziehung seiner letztwilligen Verfügungen
oder zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses
eingesetzt hat.
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Testierfähigkeit Testierfähig sind: Volljährige sowie Minderjährige nach Vollen- 
dung des 16. Lebensjahres (§ 2229 I, ohne Zustimmung des gesetzlichen
Vertreters; möglich ist dabei nur die Errichtung eines öffentlichen
Testaments durch Erklärung gegenüber dem Notar oder die
Übergabe einer offenen Schrift).
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Testierfreiheit Von Art. 14 I 1 GG garantierte Freiheit des Erblassers, durch Ver- 
fügung von Todes wegen zu bestimmen, wer nach seinem Tod in
seine vermögensrechtliche Stellung eintreten soll. Die Testierfreiheit
ist Ausdruck der Privatautonomie. Beschränkt wird die Testierfreiheit
durch das Pflichtteilsrecht gem. §§ 2303 ff. ( Pflichtteil). mehr..
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Textform
[§ 126 b]
Form des Rechtsgeschäfts, die lediglich der Dokumentation und
Information dient. Für ihre Einhaltung muss die Erklärung in einer
Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe geeignete
Weise abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der
Abschluss der Erklärung mit Nachbildung der Namensunterschrift
oder anders erkennbar gemacht werden.
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Tierhalter
[§ 833]
Derjenige, dem die Bestimmungsmacht über das Tier zusteht, der
aus eigenem Interesse für die Kosten des Tieres aufkommt und das
wirtschaftliche Risiko trägt.
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Tierhalterhaftung
[§ 833]
Gefährdungshaftung des Tierhalters für von Tieren verursachte
Schäden am Leib, Leben oder Eigentum Dritter. Der entstandene
Schaden muss auf einer spezifischen Tiergefahr beruhen, da Haftungsgrund
die Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens und die
dadurch hervorgerufene Gefährdung von Rechtsgütern anderer
ist. Zu differenzieren ist zwischen der verschuldensunabhängigen
Haftung für Luxustiere und der Haftung für Nutztiere, für die
lediglich eine Verschuldensvermutung besteht.
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Trennungsprinzip Gestaltungsmöglichkeit beim Berliner Testament, bei dem jeder
den Partner zum Vorerben und einen Dritten zum Nacherben
einsetzt und, für den Fall, dass der andere Partner zuerst sterben
sollte, den Dritten zum Ersatzerben. Verstirbt der erste Partner,
sind beim Überlebenden zwei getrennte Vermögensmassen zu unterscheiden,
nämlich das eigene Vermögen sowie das vom Partner
erworbene Vermögen, hinsichtlich dessen er die Stellung eines
Vorerben und der Dritte die eines Nacherben hat.
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Treu und Glauben
(bona fides)
[§ 242]
Herrschende sozialethische Vorstellung von Rücksichtnahme auf
berechtigte Interessen anderer, Redlichkeit und Loyalität, die zugleich
als Rechtsprinzip der Rechtsausübung Schranken setzt und
rechtliche Verhaltensanforderungen postuliert. Treu und Glauben
bestimmen den Inhalt von Pflichten aus einem Schuldverhältnis
und deren Ausübung sowie die Vertragsauslegung. Jede Ausübung
von Rechten und Pflichten innerhalb von Sonderrechtsbeziehungen
und darüber hinaus im gesamten Rechtsleben ist an
Treu und Glauben auszurichten.
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turpitudinem suam
allegans nemo auditur
[§ 242
(lat.) „Niemand wird gehört, der aus seiner eigenen Schändlichkeit
(vorteilige Rechtsfolgen) herleiten will.“: Niemand darf aus einem
durch eigene Pflichtverletzung geschaffenen Tatbestand Rechte
gegen den Anderen herleiten (z.B. Missbrauch der Vertretungsmacht
durch einen Dritten).
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Typenzwang Im Sachenrecht besteht, anders als im Schuldrecht, keine Privatautonomie;
vielmehr müssen sich die Parteien der im Sachenrecht
geregelten dinglichen Berechtigungen bedienen (Typenzwang).
Der Inhalt der möglichen Berechtigungen ist zwingend durch das
Gesetz festgelegt (Typenfixierung). mehr..
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typisches
Transportrisiko
[§ 447]
Darunter sind all diejenigen Schäden zu verstehen, die typischerweise
bei der Versendung des Kaufgegenstandes durch äußere
Umstände oder Fehler des Versandpersonals auftreten können.
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U
Überbau
[§ 912 I]
Sachenrechtliche Regelung über die Eigentumsverhältnisse für
den Fall, dass bei Errichtung eines Gebäudes das Bauwerk über die
Grundstücksgrenze errichtet wurde. Fällt dem Eigentümer weder
Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zur Last, ist der Überbau zu dulden.
Die Vorschrift ist entsprechend auf einen nachträglichen
Überbau anzuwenden.
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Übereignung
beweglicher Sachen
[§§ 929 ff.]
Rechtsgeschäftliche Übertragung des Eigentums an beweglichen
Sachen. Voraussetzungen: Einigung zwischen dem Veräußerer und
dem Erwerber; Übergabe der Sache an den Erwerber oder
Übergabesurrogat; Einigsein im Zeitpunkt der Vollendung des
Rechtserwerbs sowie Berechtigung des Veräußerers.
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Übereignung durch
mittelbare
Stellvertretung
(verdeckte Vertretung)
Wer im eigenen Namen für seinen Geschäftsherrn dessen Eigentum
überträgt bzw. für ihn erwirbt, ist mittelbarer Vertreter. Übereignet
der mittelbare Vertreter mit Einwilligung des Veräußerers
die Sache, geht das Eigentum unmittelbar vom Veräußerer auf den
Erwerber nach §§ 929, 185 I über. Will der mittelbare Vertreter Eigentum
für den Geschäftsherrn erlangen, kann sich der Eigentumswechsel
vom Veräußerer auf den Erwerber nach den Grundsätzen
des Geschäftes für den, den es angeht oder durch Insichgeschäft
vollziehen.
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Übereignung von
Grundstücken
[§ 873]
Für die Eigentumsübertragung an einem Grundstück sind gemäß
§ 873 eine Auflassung und die Eintragung des Erwerbers als Eigentümer
in das Grundbuch erforderlich. Im Zeitpunkt der Eintragung
müssen die Parteien noch einig und der Veräußerer berechtigt
sein ( Berechtigung).
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Übergabe
[§ 929]
Eine Übergabe erfordert Besitzerwerb auf Erwerberseite, vollständigen
Besitzverlust auf Veräußererseite und eine Veranlassung des
Besitzwechsels durch den Veräußerer. Nicht erforderlich ist, dass
der Erwerber persönlich den Besitz vom Veräußerer übertragen bekommt.
Sowohl für Erwerber als auch Veräußerer können Besitzdiener
(§ 855), Besitzmittler (§ 868) und Geheißpersonen eingeschaltet
werden.
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Übergabesurrogate Eine Übergabe kann durch eines der folgenden Übergabesurrogate
ersetzt werden:
– Übergabe kurzer Hand (wenn der Erwerber schon im Besitz
der Sache ist, genügt die Einigung über den Eigentumsübergang,
§ 929 S. 2);
– Vereinbarung eines Besitzkonstituts (wenn der Veräußerer auch
nach der Eigentumsübertragung Besitzer der Sache bleiben
soll, kann zwischen Veräußerer und Erwerber statt der Übergabe
ein Besitzmittlungsverhältnis begründet werden, § 930);
– Abtretung eines Herausgabeanspruchs (wenn ein Dritter im Besitz
der Sache ist, kann die Übergabe dadurch ersetzt werden,
dass der Veräußerer dem Erwerber seinen Herausgabeanspruch
gegen den Dritten abtritt, § 931).
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Übermittlungsfehler
[§ 120]
Sonderfall des Erklärungsirrtums, bei dem eine Willenserklärung
durch einen vom Erklärenden als Vermittler eingesetzten
Dritten unrichtig übermittelt wird.
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Übersicherung Der realisierbare Wert des Sicherungseigentums ( Sicherungs- 
übereignung) übersteigt 110% der gesicherten Forderung. In analoger
Anwendung von § 237 wird vermutet, dass nur 2/3 des
Schätzwertes realisierbar sind. Daher besteht eine widerlegliche
Vermutung, dass eine Übersicherung gegeben ist, wenn der
Schätzwert des Sicherungsgutes 150% der gesicherten Forderung
beträgt. Eine Sicherungsübereignung kann gem. § 138 I bzw.
§§ 305 c, 307 unwirksam sein.
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Umgehungsgeschäft Rechtsgeschäft, das den von einem gesetzlichen Verbot missbillig- 
ten Erfolg auf einem anderen Weg zu erreichen versucht, der vom
Wortlaut der Verbotsnorm nicht erfasst ist. Einige gesetzliche Regelungen
sehen ausdrücklich die Unwirksamkeit oder Unbeachtlichkeit
eines Umgehungsgeschäfts vor (vgl. z.B. §§ 306 a, 312 f S. 2,
487 S. 2).
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Unerheblichkeit
[§§ 281 I 3, 323 V 2]
Eine Pflichtverletzung ist nur dann unerheblich, wenn nach einer
umfassenden Interessenabwägung, insbes. unter Berücksichtigung
der Intensität der Pflichtverletzung und dem für die Beseitigung
erforderlichen Aufwand, ein Schadensersatzanspruch statt
der ganzen Leistung unangemessen erscheint. Die Voraussetzungen
der Unerheblichkeit hat der Schuldner zu beweisen. mehr..
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ungerechtfertigte
Bereicherung
[§§ 812 ff.]
Gesetzliches Schuldverhältnis, das durch eine nach den Wertungen
der Rechtsordnung nicht gerechtfertigte Vermögensverschiebung
begründet wird und auf deren Ausgleich zielt (§§ 812–822).
Einzelheiten siehe Leistungskondiktion bzw. Nichtleistungskondiktion.
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unmittelbare Sachfrüchte
[§ 99 I]
Unmittelbare Sachfrüchte sind die Erzeugnisse einer Sache und
die sonstige bestimmungsgemäße Ausbeute.
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unmittelbarer Besitz
[§ 854]
Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Sache. Erforderlich
ist, dass zwischen dem Besitzer und der Sache eine räumliche Beziehung
von gewisser Dauer besteht, die es dem Besitzer unter Berücksichtigung
der Verkehrsanschauung ermöglicht, tatsächlich
auf die Sache einzuwirken. Ferner muss der Besitzer den tatsächlichen
Willen haben, die Sache zu besitzen.
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Unmöglichkeit
[§ 275]
Nichterbringbarkeit der geschuldeten Leistung, weil entweder niemand
in der Lage ist, die Leistung zu erbringen (objektive Unmöglichkeit),
oder nur der Schuldner nicht leisten kann (subjektive Unmöglichkeit
). Gem. § 275 I entfällt der Anspruch auf eine unmögliche
Leistung. Der Unmöglichkeit steht die sog. faktische oder auch
praktische Unmöglichkeit gem. § 275 II (die Leistung ist zwar theoretisch
noch möglich, kann aber von einem vernünftigen Gläubiger
nicht ernsthaft erwartet werden) gleich. Gem. § 275 III besteht
ein Leistungsverweigerungsrecht, wenn der Schuldner persönliche
Leistungen zu erbringen hat, die ihm nicht zumutbar sind.
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unrechtmäßiger
Besitzer
[§ 986]
Unrechtmäßiger Besitzer ist, wer weder ein eigenes absolutes oder
relatives Recht zum Besitz hat (z.B. dingliches Recht, Anwartschaftsrecht,
obligatorisches Besitzrecht, gesetzliches Besitzrecht)
noch ein solches von einem berechtigten Besitzer ableiten kann.
Der unrechtmäßige Besitzer kann nach den Regeln des Eigentümer-
Besitzer-Verhältnisses auf Schadens- oder Nutzungsersatz
haften und einen Anspruch auf Verwendungsersatz haben.
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unselbstständige
Garantie
Unselbstständige Garantien modifizieren die kaufrechtlichen Gewährleistungsrechte
zugunsten des Käufers; es handelt sich um
eine Erweiterung der gesetzlichen Gewährleistungsansprüche.
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Unterbevollmächtigung Erteilung einer Vollmacht nicht durch den Vertretenen selbst,
sondern durch dessen (Haupt-)Bevollmächtigten. Ob eine Unterbevollmächtigung
von der Vertretungsmacht des Hauptbevollmächtigten
umfasst wird, ist durch Auslegung der Hauptvollmacht
zu ermitteln.
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Unterlassungs- und
Beseitigungsanspruch
[§ 1004]
Im Falle einer Eigentumsbeeinträchtigung kann der Eigentümer
gem. § 1004 I von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung
oder im Falle der Besorgnis weiterer Beeinträchtigungen Unterlassung
verlangen. Im Falle einer Besitzentziehung greift § 985 als
speziellere Vorschrift; ist das Eigentum an einem Grundstück dadurch
beeinträchtigt, dass jemand zu Unrecht im Grundbuch
eingetragen ist, so findet § 894 vorrangige Anwendung. Umstritten
ist das Verhältnis zwischen Schadensersatzanspruch nach
§ 823 und Unterlassungsansprüchen. Durch § 1004 darf das Verschuldenserfordernis
bei unerlaubten Handlungen nicht unterlaufen
werden. § 1004 wird entsprechend bei Beeinträchtigungen bestimmter
dinglicher Rechte und Immaterialgüterrechte angewendet
( quasi-negatorischer Unterlassungs- bzw. Abwehranspruch).
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Unternehmer
[§ 14]
Jede natürliche bzw. juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft,
die bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes in Ausübung
ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit
handelt. Problematisch ist die Abgrenzung von Verbraucher
und Unternehmer in Fällen, in denen die Anschaffung bzw. Veräußerung
bestimmter Gegenstände nicht ausschließlich zu privaten
oder gewerblichen bzw. freiberuflichen Zwecken erfolgt (sog. „dual-
use-Fälle“). Nach h.M. ist auf den Schwerpunkt der Nutzung des
Kaufgegenstandes sowohl beim Kauf als auch beim Verkauf gemischt
genutzter Gegenstände abzustellen.
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Unternehmer
[§§ 631 ff.]
Werkvertraglicher Unternehmer ist der Hersteller des vertraglich
vereinbarten Werkes.
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Unternehmerpfandrecht
[§ 647]
Gesetzliches Pfandrecht des Werkunternehmers für seine Forderungen
an den beweglichen Sachen des Bestellers, die in seinen
Besitz gelangt sind. Ein gutgläubiger Erwerb des Unternehmerpfandrechts
ist nach h.M. ausgeschlossen, da es sich um ein gesetzliches
Pfandrecht handelt. Bei der Reparatur fremder Sachen
kann dem Unternehmer ein Zurückbehaltungsrecht gem. §§ 1000,
994 zustehen.
____________________________________________________________________
Unternehmerregress
[§§ 478 ff.]
Rückgriff des Unternehmers, der bei einem Verbrauchsgüterkauf
als Letztverkäufer neu hergestellter Sachen eine mangelhafte
Kaufsache zurücknehmen musste oder auf die Minderung des
Kaufpreises in Anspruch genommen wurde. Im Wesentlichen handelt
es sich um Erleichterungen der Gewährleistungsrechte aus
§ 437. Gem. § 478 I kann der Unternehmer gegenüber seinem Lieferanten
Regress nehmen, ohne dass es der ansonsten erforderlichen
Fristsetzung bedarf. § 478 II gibt dem Unternehmer einen eigenständigen
Anspruch hinsichtlich des Ersatzes derjenigen Aufwendungen,
die er im Verhältnis zum Verbraucher i.R.d. Mängelbeseitigung
gem. § 439 II zu tragen hatte.
____________________________________________________________________
Untrennbarkeit
[§ 947]
Untrennbarkeit liegt vor, wenn die Sachen künftig unlösbar und
ununterscheidbar sind oder wenn ihre Trennung nur mit unverhältnismäßigen
Kosten möglich ist. mehr..
____________________________________________________________________
unverzüglich
(Legaldef.)
[§ 121 I 1]
Ohne schuldhaftes Zögern, d.h. so schnell, wie nach den jeweiligen
Umständen bei Berücksichtigung einer angemessenen Bedenkfrist
(subjektiv) zumutbar.
____________________________________________________________________
unwahr
[§ 824]
Unwahr ist eine Tatsache, wenn sie zur Zeit der Äußerung nicht
mit der Wirklichkeit übereinstimmt.
____________________________________________________________________
unzulässige
Rechtsausübung
(auch: Rechtsmissbrauch,
Arglisteinrede)
[§ 242]
Dem Gebot der Beachtung von Treu und Glauben widersprechende
Ausübung subjektiver Rechte bzw. Ausnutzung einer
durch Gesetz oder Rechtsgeschäft eingeräumten formalen Rechtsstellung.
Fallgruppen: venire contra factum proprium, turpitudinem
suam allegans nemo auditur; dolo agit qui petit quod
statim redditurus est.
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