| V |
Begriffserläuterung |
Vater
[§ 1592] |
Gem.
§ 1592 Nr. 1 gilt als Vater der Mann, der zum Zeitpunkt der
Geburt des Kindes mit der Mutter verheiratet ist oder war. Gem.
§ 1592 Nr. 2 ist Vater derjenige, der die Vaterschaft
anerkannt hat;
ansonsten ist gem. § 1592 Nr. 3 eine gerichtliche Feststellung
der
Vaterschaft erforderlich.
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venire
contra factum
proprium
(widersprüchliches
Handeln)
[§ 242] |
Derjenige, der
durch seine Erklärungen oder sein Verhalten bewusst
oder unbewusst eine Sach- oder Rechtslage geschaffen hat,
auf die sich der andere Teil verlassen hat und verlassen durfte, darf
sich nicht später durch neue Erklärungen oder
Handlungen in Widerspruch
hierzu setzen (Unterfall: Verwirkung).
____________________________________________________________________ |
Veräußerungsverbot
[§§ 135, 136] |
Auf gesetzlicher oder gerichtlicher bzw.
behördlicher Anordnung
beruhendes Verbot der Vornahme einer
Verfügung
über einen
bestimmten Gegenstand. Absolute Veräußerungsverbote,
die den
Interessen der Allgemeinheit dienen, haben die Wirkung eines
gesetzlichen
Verbots, sodass ein verbotswidrig vorgenommenes Geschäft
gem. § 134 nichtig ist. Die meisten
Veräußerungsverbote
führen jedoch nur zu einer
relativen Unwirksamkeit des
verbotswidrig
vorgenommenen Geschäfts zugunsten des durch das Verbot
Geschützten. Der Erwerber eines entgegen einem relativen
Veräußerungsverbot übertragenen Gegenstands
wird durch die
Vorschriften über den gutgläubigen Erwerb
geschützt, wenn er
das Veräußerungsverbot nicht kannte oder kennen
musste
(§ 135 II).
____________________________________________________________________ |
Verarbeitung
[§ 950] |
Zielgerichtete, auf die Herstellung einer
neuen Sache ausgerichtete
menschliche Tätigkeit. Wird eine Sache aus einem fremden Stoff
hergestellt, so kann gem. § 950 der Hersteller an ihr
originär Eigentum
erwerben. Voraussetzungen: Es muss eine
neue bewegliche
Sache hergestellt worden sein, der Wert der Verarbeitung darf
nicht erheblich geringer sein als
der Stoffwert und der Verarbeitende
muss Hersteller der neuen Sache sein.
____________________________________________________________________ |
verbotene
Eigenmacht
[§ 858] |
Besitzentziehung oder
Besitzstörung ohne oder gegen den Willen
des unmittelbaren Besitzers und ohne gesetzliche Gestattung (z.B.
Selbsthilferechte
gemäß §§
227–229, 859).
____________________________________________________________________ |
Verbraucher
[§ 13] |
Natürliche Person, die ein
Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt,
der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen
beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (Einzelheiten zur
Abgrenzung von Unternehmer und Verbraucher
Unternehmer).
____________________________________________________________________ |
Verbrauchsgüterkauf
[§§ 474 ff.] |
Kaufvertrag über eine bewegliche
Sache zwischen einem Verbraucher
auf der Käuferseite und einem
Unternehmer auf der
Verkäuferseite. Auf den Verbrauchsgüterkauf finden
neben den allgemeinen
Regeln des Kaufrechts die Sonderregelungen der
§§ 474 ff. Anwendung.
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Verbreiten
[§ 824] |
Verbreiten ist Weitergabe der Behauptung
eines Dritten, ohne
Identifizierung des Weitergebenden mit der Äußerung.
____________________________________________________________________ |
Verein
[§§ 21 ff.] |
Auf Dauer angelegter,
körperschaftlich organisierter Zusammenschluss
von Personen zu einem gemeinsamen (i.d.R. nicht wirtschaftlichen)
Zweck.
____________________________________________________________________ |
verfassungskonforme
Auslegung |
Ermittlung des Inhalts einer Norm
dergestalt, dass bei verschiedenen
Interpretationsmöglichkeiten die Norm nicht so ausgelegt
werden darf, dass sie gegen die Verfassung verstößt
und damit ungültig
ist.
____________________________________________________________________ |
| Verfügung |
Rechtsgeschäft, durch
welches
ein Recht aufgehoben, übertragen,
belastet oder inhaltlich verändert wird. Gegenstand einer
Verfügung
können sowohl Sachen als auch Rechte sein. Verfügungen
unterliegen den allgemeinen Vorschriften über
Willenserklärungen.
Bis zum Vollzug der Rechtsänderung sind sachenrechtliche
Einigungen
grds. jedoch frei widerruflich (Umkehrschluss aus
§§ 873 II, 929 S. 1). Anders als bei der Einigung
über den Abschluss
eines Verpflichtungsgeschäftes, bei der der
Bestimmbarkeitsgrundsatz
gilt, ist bei der sachenrechtlichen Einigung der
Bestimmtheitsgrundsatz
zu beachten.
____________________________________________________________________ |
| Verfügungsmacht |
Berechtigung
____________________________________________________________________ |
Vergleich
[§ 779] |
Schuldrechtlicher Vertrag zur Beseitigung
eines Streits oder einer
Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis durch
gegenseitiges Nachgeben.
____________________________________________________________________ |
| Verjährung |
Zeitablauf, der dem aus einem Anspruch
Verpflichteten das Recht
gibt, die Leistung zu verweigern (§§ 194 I, 214 I).
Die Verjährung
dient der Sicherheit des Verkehrs und dem Rechtsfrieden. Gegenstand
der Verjährung sind nur
Ansprüche (§ 194
I). Hinderungsgründe
für den Eintritt der Verjährung sind die
Hemmung
der
Verjährung, die Ablaufhemmung der
Verjährung und
der
Neubeginn der Verjährung.
Wirkung einer eingetretenen
Verjährung
ist ein Leistungsverweigerungsrecht des Schuldners, das
dieser als Einrede geltend machen kann (§ 214 I). Der
verjährte Anspruch
bleibt aber bestehen; eine gleichwohl erbrachte Leistung
kann daher nicht zurückgefordert werden (§§
214 II, 813 II).
____________________________________________________________________ |
Verjährungsbeginn
und Höchstfrist
[§§ 195, 199] |
Die regelmäßige
Verjährung beginnt am Schluss des Jahres, in
dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis von
den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des
Schuldners erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit
hätte erlangen
müssen (§ 199 I). Unabhängig von der
Kenntnis tritt die Verjährung
aber spätestens in 10 Jahren ab Anspruchsentstehung ein
(§ 199 III 1 Nr. 1, IV).
____________________________________________________________________ |
| Verjährungsfrist |
Die regelmäßige
Verjährung beträgt drei Jahre (§ 195).
Ansprüche Verjährungsfrist
auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück
sowie auf
Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts
an einem
Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines
solchen Rechts
sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung verjähren
in 10 Jahren
(§ 196). Herausgabeansprüche aus Eigentum und anderen
dinglichen
Rechten, familien- und erbrechtliche Ansprüche sowie
rechtskräftig festgestellte bzw. vollstreckbar titulierte
Ansprüche
verjähren in 30 Jahren (§ 197). Sondervorschriften
bestehen insbes.
für Gewährleistungsansprüche im Kaufrecht
(§ 438) und im Werkrecht
(§ 634 a). Die Verjährungsfrist kann neu beginnen (
Neubeginn
der Verjährung) oder gehemmt (
Hemmung der
Verjährung)
werden.
____________________________________________________________________ |
| Verkehrsgeschäft |
Rechtsgeschäft, bei dem auf
Erwerberseite mindestens eine Person
beteiligt ist, die in wirtschaftlicher Hinsicht nicht auch auf
Veräußererseite
beteiligt ist (Gegenbeispiel: Alleingesellschafter einer
GmbH überträgt ein Grundstück der GmbH auf
sich als Privatperson).
____________________________________________________________________ |
| Verkehrssicherungspflicht |
Für konkrete Situationen und
Gefahrenlagen vorgeschriebene Verhaltensweise,
deren Verletzung eine Haftung nach deliktsrechtlichen
Vorschriften nach sich zieht. Grundsatz: Derjenige, der eine
Gefahrenquelle eröffnet hat oder andauern lässt, ist
verpflichtet,
die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um Gefahren und
Schäden
von Dritten abzuwenden. Im Wesentlichen bestehen vier
Gruppen von Verkehrssicherungspflichten: Haftung für die
Sicherheit
des eigenen Betriebs, Haftung für die Übernahme einer
Aufgabe,
Haftung für vorangegangenes gefährliches Tun sowie
Amtsoder
Berufshaftung. mehr..
____________________________________________________________________ |
verkehrswesentliche
Eigenschaften
einer Person
[§ 119 II] |
Verkehrswesentliche Eigenschaften einer
Person sind deren natürliche
Persönlichkeitsmerkmale sowie solche tatsächlichen und
rechtlichen Verhältnisse, die infolge ihrer Beschaffenheit und
vorausgesetzten
Dauer den Anschauungen des Verkehrs entsprechend
Einfluss auf die Wertschätzung der Person in allen oder doch
in gewissen Rechtsverhältnissen auszuüben pflegen.
____________________________________________________________________ |
verkehrswesentliche
Eigenschaften
einer Sache
[§ 119 II] |
Verkehrswesentliche Eigenschaften einer
Sache sind deren natürliche
Beschaffenheit sowie die außerhalb der Sache selbst liegenden
tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, welche
die Beziehung
der Sache zur Umwelt betreffen und die infolge ihrer Beschaffenheit
und Dauer auf die Brauchbarkeit und den Wert von Einfluss
sind. Beachte: Maßgeblich sind nur die wertbildenden Faktoren,
nicht aber der Wert selbst.
____________________________________________________________________ |
verlängerter
Eigentumsvorbehalt |
Sonderform des
Eigentumsvorbehalts, bei
dem vereinbart wird,
dass der Käufer zur Veräußerung der
Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen
Geschäftsbetrieb ermächtigt ist und die aus der
Weiterveräußerung
resultierende Kaufpreisforderung im Voraus an den
Vorbehaltsverkäufer zu dessen Sicherheit abtritt (sog.
Vorausabtretungsklausel).
____________________________________________________________________ |
Verlieren
[§§ 965 ff.] |
Verloren sind Sachen, die zwar besitzlos,
nicht aber herrenlos
sind. Nicht besitzlos sind liegen gebliebene oder versteckte Sachen
oder Sachen, deren Lage bekannt ist und jederzeit ein Wiedererlangen
möglich ist, sowie gestohlene oder verlegte Sachen, deren
Lage noch nicht endgültig vergessen ist.
____________________________________________________________________ |
Verlöbnis
[§ 1297] |
Wechselseitig gegebenes Eheversprechen von
zwei Personen verschiedenen
Geschlechts und dadurch begründetes personenrechtliches
Dauerrechtsverhältnis. Nach h.M. handelt es sich bei einem
Verlöbnis um einen Vertrag, sodass die allgemeinen
Vorschriften
über Rechtsgeschäfte anwendbar
sind (Ausnahmen:
Anfechtung, Stellvertretung). Aus einem
Verlöbnis kann nicht
auf Eingehung der Ehe geklagt werden; ebenso wenig ist ein
Eheversprechen
vollstreckbar (§ 888 III ZPO).
____________________________________________________________________ |
Vermächtnis
[§ 1939] |
Vermögensvorteil, den der
Erblasser einem anderen zuwendet,
ohne ihn als Erben einzusetzen. Im Gegensatz zum
Erben wird
der Vermächtnisnehmer mit dem Erbfall nicht Rechtsinhaber des
ihm zugewandten Vermögenswertes, sondern erhält einen
schuldrechtlichen
Anspruch auf dessen Übertragung gegen den Beschwerten
(§ 2147).
____________________________________________________________________ |
Vermieterpfandrecht
[§§ 562 ff.] |
Gesetzliches
Pfandrecht des Vermieters
an den dem Mieter gehörenden,
in die Mietsache eingebrachten Sachen zur Sicherung
seiner Ansprüche aus dem Mietverhältnis.
____________________________________________________________________ |
Vermischung,
Vermengung
[§ 947] |
Gesetzliche Eigentumszuordnung bei
untrennbarer Vermischung
oder Vermengung mehrerer beweglicher Sachen. Werden mehrere
bewegliche Sachen verschiedener Eigentümer miteinander
untrennbar vermischt
(Flüssigkeiten) oder vermengt (feste
Sachen),
so sind gem. § 947 die Vorschriften über die
Fahrnisverbindung
anzuwenden. Ist keine der Mengen
Hauptsache, so tritt
Miteigentum nach Bruchteilen ein; andernfalls erwirbt der
Eigentümer
der Hauptsache das Eigentum an der gesamten Menge.
____________________________________________________________________ |
| Vermögensschaden |
Minderung des Vermögens durch das
zurechenbare Verhalten einer
anderen Person. Ein reiner Vermögensschaden ist vom Schutz
des § 823 I nicht umfasst. Ein Ersatz von
Vermögensschäden ist hingegen
gem. §§ 823 II, 826 möglich.
____________________________________________________________________ |
| Vermutung |
Eine (widerlegliche) Vermutung hat zur
Folge, dass der von der
Vermutungswirkung Belastete vollen Gegenbeweis für die
vermuteten
Umstände erbringen muss. Bei einer
Fiktion ist ein
Gegenbeweis
demgegenüber nicht möglich. mehr..
____________________________________________________________________ |
| Verpflichtungsgeschäft |
Rechtsgeschäft, das die
Verpflichtung zu einer Leistung und damit
ein Schuldverhältnis i.S.d. § 241 I
begründet. Die Wirksamkeit
von Verpflichtungen und Verfügungsgeschäften ist
voneinander
unabhängig. Anders als bei der Verfügung gibt es bei
den Verpflichtungsgeschäften
keinen numerus clausus und keinen
Typenzwang.
____________________________________________________________________ |
Verrichtungsgehilfe
[§ 831] |
Wer mit Wissen und Wollen des
Geschäftsherrn in dessen Interesse
tätig wird und von dessen Weisungen abhängig ist.
Weisungsgebundenheit
liegt dann vor, wenn der Geschäftsherr die Tätigkeit
des Handelnden jederzeit beschränken, entziehen oder nach Zeit
und Umfang bestimmen kann. Begeht der Verrichtungsgehilfe
in Ausführung seiner
Verrichtung rechtswidrig (nicht
notwendig
schuldhaft) eine unerlaubte Handlung, so haftet der
Geschäftsherr
hierfür gem. § 831, wenn er sich nicht exkulpieren
kann.
____________________________________________________________________ |
Verschulden
[§ 276] |
Subjektive Vorwerfbarkeit eines objektiv
rechtswidrigen Verhaltens
eines Verschuldensfähigen. Verschuldensgrade sind
Vorsatz
und Fahrlässigkeit.
____________________________________________________________________ |
| Verschuldensfähigkeit |
Fähigkeit, die zivilrechtlichen
Konsequenzen eines Verhaltens zu
tragen. Einzelheiten s. Deliktsfähigkeit. Eine
juristische Person
muss sich das Verschulden ihrer Organe gem. §§ 31, 89
zurechnen
lassen. Das Verschulden von Erfüllungsgehilfen wird
gem.
§ 278
zugerechnet. Demgegenüber handelt es sich bei § 831
um eine eigenständige
Anspruchsgrundlage.
____________________________________________________________________ |
Versendungskauf
[§ 447] |
Kaufvertrag, bei dem der Verkäufer
auf ausdrückliches oder konkludentes
Verlangen des Käufers den Kaufgegenstand an einen anderen
Ort als den Erfüllungsort versendet
(sog. Bestimmungsort).
Beim Versendungskauf geht in Abweichung von der allgemeinen
kaufrechtlichen Gefahrtragungsregel des § 446 die Gefahr des
zufälligen Übergangs und der zufälligen
Verschlechterung (sog.
Transport- oder Beförderungsgefahr) der Kaufsache bereits dann
auf den Käufer über, wenn der Verkäufer die
Sache am Erfüllungsort
an eine sorgfältig ausgewählte Transportperson
übergibt und
sich ein typisches Transportrisiko
verwirklicht. Gem. § 474
II findet
die Gefahrtragungsregel des § 447 beim
Verbrauchsgüterkauf
keine Anwendung.
____________________________________________________________________ |
versteckter
Dissens
[§ 155] |
Dissens, der von den Parteien im
Zeitpunkt der Abgabe ihrer
Willenserklärungen nicht
bemerkt wurde und der sich auch
durch Auslegung der Erklärungen
nicht beseitigen
lässt. Folge:
Grds. ist ein Vertrag nicht zustande gekommen. Ausnahme: Dissens
betrifft nur einen Nebenpunkt des Vertrages und es ist anzunehmen,
dass die Parteien den Vertrag im Übrigen auch ohne diese
Regelung geschlossen hätten.
____________________________________________________________________ |
| Verstrickung |
Mit der Pfändung beweglicher
Sachen oder der Beschlagnahme eines
Grundstücks begründetes
öffentlich-rechtliches Gewaltverhältnis,
das durch § 136 I StGB geschützt ist. Zivilrechtlich
begründet
die Verstrickung zugunsten des Gläubigers ein relatives
Veräußerungsverbot.
____________________________________________________________________ |
| Vertrag |
Mehrseitiges
Rechtsgeschäft,
das durch miteinander korrespondierende
Willenserklärungen der
Beteiligten zustande kommt
und eine die Beteiligten rechtlich bindende Einigung enthält.
Der
Vertragsbegriff umfasst alle privatrechtlichen Einigungen. Von bes.
Bedeutung ist er im Schuldrecht (Schuldverträge, vgl.
§ 311 I), im
Sachenrecht (z.B. die Einigung, §§ 873, 929), im
Familienrecht (z.B.
Ehevertrag, §§ 1408 ff.) u. im Erbrecht (z.B.
Erbvertrag, §§ 1941,
2274 ff.).
____________________________________________________________________ |
Vertrag
mit Schutzwirkung
für Dritte |
Vertrag, in dessen Schutzbereich am Vertrag
nicht unmittelbar beteiligte
dritte Personen derart mit einbezogen sind, dass der
Schuldner ihnen zwar nicht zur Leistung, wohl aber zum Schadensersatz
verpflichtet ist. Voraussetzungen: Leistungsnähe des Dritten
(der Dritte muss bestimmungsgemäß und nicht nur
zufällig mit der
Hauptleistung in Berührung kommen), schutzwürdiges
Interesse
des Gläubigers am Schutz des Dritten, Erkennbarkeit
für den
Schuldner, Schutzbedürftigkeit des Dritten (zu verneinen, wenn
ihm eigene vertragliche Ansprüche – gleich gegen wen
– zustehen,
die denselben oder zumindest einen gleichwertigen Inhalt haben).
____________________________________________________________________ |
Vertrag
zugunsten Dritter
[§ 328 I] |
Vertrag, bei dem der Schuldner (=
Versprechender) sich gegenüber
dem Gläubiger (= Versprechensempfänger) verpflichtet,
die vertragliche
Leistung an einen Dritten zu erbringen. Beim echten Vertrag
zugunsten Dritter erlangt der Dritte daher das Recht, selbst die
Leistung vom Versprechenden zu fordern. Beim unechten Vertrag
zugunsten Dritter besteht kein eigener Anspruch des Dritten gegen
den Schuldner; vielmehr ist der Versprechende vom
Versprechensempfänger
ermächtigt, dessen Anspruch durch Leistung an
den Dritten zu erfüllen.
____________________________________________________________________ |
Vertrag
zugunsten Dritter
auf den Todesfall
[§§ 328, 331] |
Echter
Vertrag zugunsten Dritter, bei
dem der Dritte den Anspruch
erst mit dem Tod des Versprechensempfängers erwerben
soll. Rechtsgrund für den Vertrag zugunsten Dritter ist
regelmäßig
ein Schenkungsvertrag zwischen dem Versprechensempfänger
und dem Dritten, das als Rechtsgeschäft unter Lebenden nicht
unter
die Formvorschriften des § 2301 fällt.
____________________________________________________________________ |
vertraglich
vorausgesetzte
Verwendung
[§ 434 I 2 Nr. 1] |
Vertraglich vorausgesetzt ist eine
Verwendung dann, wenn sich
die Parteien bei Vertragsschluss nicht über eine bestimmte
Beschaffenheit
der Kaufsache, sondern über eine bestimmte (besondere)
Verwendung geeinigt haben. Die Einigung kann auch konkludent
erfolgen, wobei an Verwendungsvereinbarungen hohe
Anforderungen zu stellen sind, da andernfalls der Tatbestand der
Eignung zur gewöhnlichen Verwendung
kaum einen
Anwendungsbereich
hätte.
____________________________________________________________________ |
| Vertrauensinteresse |
negatives Interesse
____________________________________________________________________ |
vertretbare
Sachen
[§ 91] |
Bewegliche Sachen, die im Verkehr
nach
Zahl, Maß oder Gewicht
bestimmt zu werden pflegen.
____________________________________________________________________ |
Vertreter
ohne
Vertretungsmacht
[§ 177] |
Handelt ein Vertreter ohne
Vertretungsmacht und wird das Geschäft
vom Vertretenen auch nicht genehmigt, entfaltet es für ihn
keine Rechtsfolgen. Der Vertreter haftet dem Vertragspartner
gegenüber
nach dessen Wahl auf Erfüllung oder Ersatz des
Vertrauensinteresses.
____________________________________________________________________ |
| Vertretungsmacht |
Rechtsmacht, durch
rechtsgeschäftliches Handeln als Stellvertre-
ter Rechtswirkungen für und gegen den Vertretenen
herbeizuführen.
Die Vertretungsmacht kann sich aus Gesetz (gesetzliche
Vertretungsmacht),
einer Organstellung (organschaftliche Vertretungsmacht)
oder einer rechtsgeschäftlich erteilten
Vollmacht
oder aus Rechtsscheinstatbeständen (
Duldungsvollmacht,
Anscheinsvollmacht) ergeben. Soweit
die Vertretungsmacht
des Vertreters (sein rechtliches „Können“)
reicht, verpflichten und
berechtigen seine Willenserklärungen den
Vertretenen
(§ 164
I 1). Die Vertretungsmacht ist zu dem zugrunde liegenden
Innenverhältnis
abstrakt, sodass eine sich nur aus dem Innenverhältnis
ergebende Beschränkung (das rechtliche
„Dürfen“ des Vertreters)
sich nicht auf die Vertretungsmacht auswirkt. Ausnahme:
Missbrauch
der Vertretungsmacht. mehr..
____________________________________________________________________ |
Verwahrungsvertrag
[§ 688] |
Vertrag, mit dem sich der Verwahrer
entgeltlich oder unentgeltlich
verpflichtet, eine ihm vom Hinterleger übergebene bewegliche
Sache
aufzubewahren.
____________________________________________________________________ |
Verwendung
[§§ 994 ff.] |
Aufwendungen, welche der Sache zu
Gute
kommen. Nach engem
Verwendungsbegriff sind Verwendungen alle Maßnahmen,
die darauf abzielen, den Bestand der Sache zu erhalten,
wiederherzustellen
oder zu verbessern, ohne die Sache dabei grundlegend
zu verändern oder umzugestalten. Nach weitem Verwendungsbegriff
sind alle Vermögensaufwendungen, die der Sache zugute
kommen, Verwendungen.
____________________________________________________________________ |
Verwendungs-
ersatzanspruch |
Bei Vorliegen eines
Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses ist der
Eigentümer
dem gutgläubigen Besitzer zum Ersatz seiner
notwendigen
und nützlichen Verwendungen
verpflichtet
(§§ 994 I,
996), dem bösgläubigen
Besitzer jedoch nur zum
Ersatz interessengerechter
Verwendungen (§ 994 II).
____________________________________________________________________ |
| Verwendungskondiktion |
Bereicherungsausgleich, wenn auf eine
fremde Sache Verwendungen
gemacht wurden, die nicht nach Sonderregeln (Vertrag,
Geschäftsführung ohne Auftrag, §§
994 ff. bei Verwendungen des
unrechtmäßigen Besitzers) zu erstatten sind.
____________________________________________________________________ |
Verwirkung
[§ 242] |
Sonderfall der unzulässigen
Rechtsausübung, die in der verspäteten
Geltendmachung von Rechten besteht. Gegenstand der Verwirkung
kann jedes subjektive Recht sein. Verwirkung setzt voraus,
dass bei dem Verpflichteten ein schutzwürdiges Vertrauen
begründet
wurde, dass das Recht nicht mehr geltend gemacht wird
(Zeit- und Umstandsmoment).
____________________________________________________________________ |
Verzögerungsschaden
[§§ 280 I u. II, 286] |
Schaden, der infolge der
Verzögerung der Leistung eingetreten ist
und der bei Nachholung der Leistung nicht mehr entfällt. Er
wird
nur bei Verzug des Schuldners ersetzt. Dazu
gehören
Mehraufwendungen
infolge verspäteter Herstellung,
entgangener Gewinn,
wenn der Gewinn wg. der Verspätung scheitert, Kosten der
Rechtsverfolgung, die nach Eintritt des Verzuges entstanden sind
(nicht hingegen die Kosten für die verzugsbegründende
Mahnung)
sowie Zinsverluste.
____________________________________________________________________ |
Verzug
[§ 286] |
Der Schuldner einer Leistung kommt in
Verzug, wenn er auf eine
nach Fälligkeit ausgesprochene
Mahnung nicht leistet.
Voraussetzungen:
Bestehen eines fälligen und durchsetzbaren Anspruchs,
Mahnung oder deren Entbehrlichkeit
gem. § 286 II, III,
Nichtleistung trotz Möglichkeit der Leistung sowie
Vertretenmüssen
der Nichtleistung.
____________________________________________________________________ |
Verzugszinsen
[§ 288] |
Der Gläubiger einer Geldschuld
kann grds. als unwiderlegbar vermuteten
Mindestschaden Verzugszinsen i.H.v. 5%-Punkten über
dem jeweiligen Basiszinssatz verlangen. Bei
Unternehmergeschäften
beträgt der Verzugszinssatz für
Entgeltforderungen
gem. § 288 II 8%-Punkte über dem Basiszinssatz.
____________________________________________________________________ |
| Vindikation |
Eigentumsherausgabeanspruch
____________________________________________________________________ |
Vollendung
der Geburt
[§ 1] |
Vollendet ist die Geburt mit dem vollst.
Austritt aus dem Mutterleib;
die Lösung der Nabelschnur ist nicht erforderlich.
____________________________________________________________________ |
| Vollerbe |
Erbe, der in Abgrenzung zum
Vorerben
keiner Verfügungsbeschränkung
hinsichtlich des geerbten Vermögens unterliegt.
Berliner Testament
____________________________________________________________________ |
Vollmacht
[§ 166 II 1] |
Durch Rechtsgeschäft erteilte
Vertretungsmacht. Der Umfang
der Vollmacht wird vom Vollmachtgeber festgelegt. Die Vollmacht
ist zu dem ihr zugrunde liegenden Innenverhältnis (z.B.
Auftrag,
Dienstvertrag) abstrakt, sodass die Wirksamkeit des jeweils einen
Rechtsgeschäfts für das jeweils andere grds. ohne
Bedeutung ist.
____________________________________________________________________ |
Vollmacht
(Erlöschen) |
Das Erlöschen der Vollmacht kann
sich aus ihrem Inhalt ergeben
(z.B. Befristung oder
Bedingung), durch ihren Widerruf oder
mit dem Ende des der Vollmacht zugrunde liegenden
Innenverhältnisses
(§ 168 S. 1). Der Widerruf ist eine einseitig
empfangsbedürftige
Willenserklärung, der auf
dem gleichen Wege wie die
Vollmachterteilung erfolgen kann.
Der Geschäftsgegner, der
das Erlöschen der Vollmacht nicht kennt, genießt
Vertrauensschutz
hinsichtlich einer Vollmacht, die durch Erklärung ihm
ggü.
oder durch allgemeine Kundgabe begründet oder durch Vorlage
einer Vollmachtsurkunde nachgewiesen wurde (§ 173).
____________________________________________________________________ |
Vollmacht
(Erteilung)
[§ 167] |
Die Erteilung einer Vollmacht ist eine
einseitige empfangsbedürftige
Willenserklärung, die auf
drei Arten erfolgen kann: Als
Innenvollmacht
kann sie durch Erklärung gegenüber dem zu
Bevollmächtigenden
erteilt werden (§ 167 I, 1. Fall), als Außenvollmacht
kann sie durch Erklärung gegenüber dem
Geschäftsgegner erteilt
werden (§ 167 I, 2. Fall) und sie kann durch
öffentliche Bekanntmachung
erteilt werden (arg. § 171 I). Die Vollmachterteilung ist grds.
formlos möglich und bedarf insbes. nicht der
Form des
Rechtsgeschäfts,
zu dem sie erteilt wurde (§ 167 II).
____________________________________________________________________ |
Vollzug
[§ 2301] |
Verlangt wird ein „gewisser
dinglicher Vollzug“ der Schenkung, der
nach h.M. regelmäßig dann anzunehmen ist, wenn der
Schenker
ein Vermögensopfer bereits zu Lebzeiten erbracht und alles
getan
hat, was er zum Rechtsübergang des Schenkungsgegenstandes
tun konnte. Nicht erforderlich ist eine vollendete Übertragung.
____________________________________________________________________ |
| Vorerbe |
Person, die vom Zeitpunkt des Erbfalls bis
zum Eintritt des Nacherbfalls
Erbe wird. Danach geht die Erbschaft auf den
Nacherben
über (§ 2139).
____________________________________________________________________ |
Vorkaufsrecht
[§§ 463-473,
1094 ff.] |
Ein Vorkaufsrecht räumt dem
Vorkaufsberechtigten die
Möglichkeit ein, im Falle des Verkaufs eines Gegenstandes
durch den
Vorkaufsverpflichteten an einen Dritten durch eine einseitige
empfangsbedürftige Gestaltungserklärung zwischen sich
und dem Vorkaufsverpflichteten
einen Kaufvertrag zu gleichen Bedingungen herbeizuführen. Zu
unterscheiden sind
das schuldrechtliche Vorkaufsrecht (§§
463–473) und das dingliche
Vorkaufsrecht (§§ 1094 ff.)
____________________________________________________________________ |
Vormerkung
[§§ 883 ff.] |
Sicherungsrecht zur Absicherung eines
schuldrechtlichen Anspruchs
auf Herbeiführung einer dinglichen Rechtsänderung an
einem
Grundstück. Verfügungen, die den geschützten
Anspruch gefährden,
sind gegenüber dem Vormerkungsberechtigten
relativ
unwirksam (§ 883 II).
____________________________________________________________________ |
Vormerkung
(Begründung) |
Die Begründung der Vormerkung
setzt einen bestehenden Anspruch
auf dingl. Rechtsänderung an einem Grundstück oder
Grundstücksrecht, eine Bewilligung desjenigen, dessen
Grundstück
oder dessen Recht von diesem Anspruch betroffen wird
(§ 885 II), die Eintragung der Vormerkung in das
Grundbuch
und
die Berechtigung des Bewilligenden voraus.
____________________________________________________________________ |
Vormerkung
(Übertragung) |
Die Übertragung der Vormerkung
richtet sich nach den Regeln
über die Übertragung akzessorischer Sicherungsrechte,
sodass die
Abtretung des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs erforderlich
ist. Ob ein gutgläubiger Zweiterwerb einer Vormerkung
möglich ist, ist umstritten, da § 892 nur auf einen
rechtsgeschäftlichen
Erwerb anwendbar ist. Zwar geht die Vormerkung kraft Gesetzes
über, doch beruht dies meist auf einem
Rechtsgeschäft, sodass
die h.M. eine Anwendbarkeit bejaht.
____________________________________________________________________ |
Vormerkung
(Wirkung) |
Beeinträchtigende
Zwischenverfügungen, die nach der Eintragung
der Vormerkung über das Grundstück oder das Recht
getroffen
werden, sind insoweit unwirksam, als sie den durch die Vormerkung
gesicherten Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen
würden
(§§ 883 II, 888).
____________________________________________________________________ |
Vormundschaft
[§§ 1773–1895] |
Umfassende Sorge für eine
minderjährige Person. Eine Vormundschaft
wird gem. § 1773 in drei Fällen angeordnet: wenn der
Minderjährige
überhaupt nicht unter elterlicher Sorge steht, die Eltern
des Minderjährigen weder in den seine Person noch in den sein
Vermögen betreffenden Angelegenheiten zu seiner gesetzlichen
Vertretung berechtigt sind oder der Familienstand des
Minderjährigen
nicht zu ermitteln ist (sog. Findelkind).
____________________________________________________________________ |
vorsätzliche
sittenwidrige
Schädigung
[§ 826] |
Sittenwidrig sind Handlungen, die gegen das
Anstandsgefühl aller
billig und gerecht Denkenden verstoßen. Der eingetretene
Schaden
muss vom Vorsatz des Täters umfasst
sein, wobei bedingter
Vorsatz, d.h. die billigende Inkaufnahme eines als möglich
vorgestellten
Schadens, genügt. Wichtige Fallgruppen sind: arglistige
Täuschung bei Eingehung eines Vertrags, Verleitung zum
Vertragsbruch
oder sonstige Fälle der Vereitelung fremder Forderungsund
Vertragsrechte, die missbräuchliche Ausnutzung
rechtskräftiger
Vollstreckungstitel sowie die missbräuchliche Ausnutzung einer
wirtschaftlichen Machtstellung.
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| Vorsatz |
Vorsatz ist das Wissen und Wollen eines
rechtswidrigen Erfolgs. Der
Handelnde muss den Erfolg vorausgesehen und ihn in seinen Willen
aufgenommen haben; nicht erforderlich ist, dass der Erfolg
gewünscht
oder gar beabsichtigt war. Da im Zivilrecht das Bewusstsein
der Rechtswidrigkeit zum Vorsatz gehört (Vorsatztheorie),
schließt jeder Irrtum, gleich ob es sich um einen Tatsachen-
oder
Rechtsirrtum handelt, den Vorsatz aus. Bei einem vermeidbaren Irrtum
kommt jedoch eine Fahrlässigkeitshandlung in Betracht. Zu
unterscheiden sind wie im Strafrecht Absicht (dolus directus 1. Grades),
direkter Vorsatz (dolus directus 2. Grades) sowie bedingter
Vorsatz (dolus eventualis). mehr..
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| Vorvertrag |
Schuldrechtlicher Vertrag i.S.v. §
311 I, durch den sich die Vertrags-
parteien bereits bindend zum Abschluss eines späteren
Hauptvertrags
verpflichten. Mindestinhalt sind jedenfalls bestimmbare
Hauptleistungspflichten. Der Vorvertrag bedarf immer der für
den
Hauptvertrag vorgeschriebenen
Form.
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| W |
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Wahlschuld
(obligatio alternativa)
[§§ 262–265] |
Schuldverhältnis, bei dem mehrere
verschiedene Leistungen in der
Weise geschuldet werden, dass nach späterer Wahl des Schuldners
oder des Gläubigers nur die gewählte zu erbringen ist.
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wechselbezügliche
Verfügung |
Verfügungen in einem
gemeinschaftlichen Testament, die nur
deswegen getroffen werden, weil der andere Ehegatte oder Lebenspartner
ebenfalls eine Verfügung getroffen hat. Im Zweifel
liegt Wechselbezüglichkeit vor, wenn die Ehegatten oder
Lebenspartner
sich gegenseitig bedenken oder einer, anstatt zugunsten
des anderen zu verfügen, im Gegenzug eine mit diesem verwandte
oder ihm nahe stehende Person bedenkt (§ 2270 II).
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Wegfall
der Bereicherung
[§ 818 III] |
Einrede des Schuldners eines Anspruchs aus
ungerechtfertigter
Bereicherung, die sowohl den Herausgabeanspruch als auch den
Wertersatzanspruch ausschließt. Weggefallen ist die
Bereicherung,
wenn das ursprünglich Erlangte nicht mehr beim Bereicherten
vorhanden
ist und der hierfür auch keinen Gegenwert erlangt hat.
Einzelheiten
ungerechtfertigte Bereicherung.
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Wegnahmerecht
[§ 997] |
Recht desjenigen, der eine Sache an einen
anderen herauszugeben
hat, auf Wegnahme und Aneignung einer Einrichtung, mit der
er die Sache verbunden hat.
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weit
überwiegende
Verantwortlichkeit
[§ 326 II 1, 1. Alt.] |
Weit überwiegend ist der
Gläubiger für die Unmöglichkeit
verantwortlich,
wenn eine Abwägung nach § 254 trotz eines
Verursachungsbeitrages
des Schuldners zu einer Alleinverantwortlichkeit
des Gläubigers führen würde. Folge: Der
Gegenleistungsanspruch
bleibt trotz Unmöglichkeit bestehen.
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weiterfressender
Mangel |
Durch Lieferung einer mangelhaften Sache
entstehender Schaden,
der über den Mangelunwert, den die Sache von vornherein hatte,
hinausgeht und das Integritätsinteresse
verletzt. Abgrenzung
zwischen Verletzung des Äquivalenzinteresses und
des
Integritätsinteresses
erfolgt über das Kriterium der Stoffgleichheit: Ist der
Mangelunwert, den die Sache von Anfang an wegen des Fehlers
hatte, mit dem entstandenen Schaden stoffgleich, so ist nur das
Äquivalenzinteresse verletzt. Andernfalls bestehen
Ersatzansprüche
gem. § 823 I.
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Werkunternehmerpfandrecht
[§ 647] |
Unternehmerpfandrecht
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Werkvertrag
[§§ 631 ff.] |
Vertrag, in dem sich der
Unternehmer zur
Herstellung eines
Werks gegen eine vom Besteller zu erbringende (als stillschweigend
vereinbart geltende) Vergütung verpflichtet. Das vom
Unternehmer
zu erbringende Werk kann in der Herbeiführung jedes Erfolgs
liegen (z.B. Reparaturarbeiten an einer Sache, geistige
Tätigkeit,
Beförderungsleistung).
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Wertersatz
(Rücktritt)
[§§ 346 ff.] |
Ersatz des Wertes des aus einem
Rückgewährschuldverhältnis
zurückzugewährenden
Gegenstandes, wenn die Herausgabe ausgeschlossen
ist ( Rücktritt [Rechtsfolgen]).
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| Wertpapie |
Urkunde, die ein Privatrecht in der Weise
verbrieft, dass es ohne
diese Urkunde nicht geltend gemacht werden kann.
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wesentliche
Bestandteile
[§ 93] |
Bestandteile einer einheitlichen Sache, die
voneinander nicht getrennt
werden können, ohne dass der eine oder der andere Teil
zerstört
oder in seinem Wesen verändert wird. Gem. § 94 II
sind die zur
Herstellung eines Gebäudes und damit des Grundstücks
eingefügten
Sachen unabhängig von der Festigkeit der Verbindung wesentliche
Bestandteile des Grundstücks.
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wichtiger
Grund
(für eine Kündigung)
[§ 314 I 2] |
Ein solcher liegt vor, wenn dem
Kündigenden unter Berücksichtigung
aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der
beiderseitigen
Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses
bis zum Ablauf der vereinbarten Befristung bzw. bis zur
nächsten
ordentlichen Kündigungsmöglichkeit unzumutbar ist.
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widerrechtliche
Drohung
[§ 123] |
Drohung ist die Ankündigung eines
künftigen Übels, auf dessen
Eintritt der Erklärende aus der Sicht des Adressaten Einfluss
hat. Die
Drohung ist widerrechtlich, wenn das Mittel, der Zweck oder die
Zweckmittelrelation verwerflich sind.
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Widerruf
[§§ 109, 130] |
Durch einen Widerruf werden die
Rechtsfolgen einer noch nicht
endgültig wirksamen Willenserklärung
rückwirkend beseitigt.
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Widerruf
(Verbraucherrecht) |
Rückwirkende Auflösung
eines Verbrauchervertrags durch einseitige
Erklärung des Verbrauchers aufgrund eines gesetzlichen
Widerrufsrechts.
Gesetzliche Widerrufsrechte des Verbrauchers bestehen
bei Haustürgeschäften (§ 312 I), beim
Fernabsatzvertrag
(§ 312 d I), beim Teilzeitwohnrechtevertrag (§ 485
I), beim Verbraucherdarlehensvertrag
(§ 495 I), beim Verbraucherfinanzierungsleasingvertrag
(§ 500), beim Verbraucherteilzahlungsgeschäft
(§ 501)
und beim Ratenlieferungsvertrag (§ 505 I). Rechtsfolge des
Widerrufs
ist die Umwandlung des Vertragsverhältnisses in ein
Rückgewährschuldverhältnis
entsprechend den Vorschriften über den
Rücktritt. Allerdings
bestehen gem. § 357 I 2, II,
III Sonderregelungen
für die Rückabwicklung.
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Widerrufsfrist
[§ 355 I 2] |
Der
Widerruf muss innerhalb der
Widerrufsfrist erfolgen, wobei
die Absendung innerhalb der Frist ausreicht. Die Widerrufsfrist
beträgt
2 Wochen und beginnt erst, wenn der Verbraucher eine deutlich
gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht und die
Widerrufsfrist
einschließlich der Angaben über den Adressaten des
Widerrufs
in Textform erhalten hat.
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Wille
des Geschäftsherrn
[§§ 677 ff.] |
Ob eine
Geschäftsführung ohne Auftrag dem Willen des
Geschäftsherrn
entspricht, beurteilt sich zunächst nach dem wirklich
geäußerten Willen des Geschäftsherrn und
nur wenn es keine Willensäußerung
gibt, ist auf den mutmaßlichen Willen abzustellen.
Dieser ist nicht subjektiv aus der Sicht des
Geschäftsführers zu ermitteln,
sondern danach, ob der Geschäftsherr bei objektiver Beurteilung
aller Umstände im Zeitpunkt der Vornahme der
Geschäftsführung
einen solchen geäußert haben würde. Ein
entgegenstehender
Wille des Geschäftsherrn ist unbeachtlich, wenn die
Geschäftsführung
in der rechtzeitigen Erfüllung einer Pflicht des
Geschäftsherrn, die von öffentlichem Interesse ist
oder einer gesetzlichen
Unterhaltspflicht entspricht, besteht (§ 679).
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| Willenserklärung |
Eine Willenserklärung ist die
Äußerung jedes auf die Herbeifüh-
rung einer Rechtsfolge gerichteten Willens. Der
äußere Erklärungstatbestand
muss den Schluss zulassen auf einen Handlungswillen,
einen Rechtsbindungswillen, sowie einen bestimmten
Geschäftswillen.
Spiegelbildlich dazu sind für eine fehlerfreie
Willenserklärung
im inneren Erklärungstatbestand
Handlungswille,
Erklärungsbewusstsein
(auch: Rechtsbindungswille) sowie ein bestimmter
Geschäftswille
erforderlich.
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| Willensmängel |
Fehler einer
Willenserklärung,
die entweder in einer Divergenz
zwischen objektiv Erklärtem und subjektiv Gewolltem oder auch
in
einer fehlerhaften Willensbildung liegen können (fehlender
Handlungswille, fehlendes
Erklärungsbewusstsein,
fehlender
oder fehlerhafter Geschäftswille).
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wörtliches
Angebot
[§ 295] |
Geschäftsähnliche
Handlung, durch die Annahmeverzug des
Gläubigers begründet wird, wenn er bereits vorher
erklärt hat, die
Leistung nicht anzunehmen, oder er die Sache abzuholen hat.
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| Wohnraummietvertrag |
Mietvertrag über Wohnraum, der der
Schriftform bedarf, wenn er
für längere Zeit als 1 Jahr geschlossen wurde. Bei
Verstoß gegen
dieses Formerfordernis gilt der Vertrag jedoch in Abweichung zu
§ 125 nicht als nichtig, sondern als auf unbestimmte Zeit
abgeschlossen,
§ 550.
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Wohnsitz
[§ 7] |
Wohnsitz ist der räumliche
Schwerpunkt (Mittelpunkt) der gesamten
Lebensverhältnisse einer Person.
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Wucher
[§ 138 II] |
Rechtsgeschäft, durch das jemand
unter Ausbeutung der Zwangslage,
der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder
der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem
Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile
versprechen oder gewähren
lässt, die in einem auffälligen
Missverhältnis zu der Leistung
stehen.
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