Zivilrecht Definitionen Juristischer Glossar Alle wichtigen  
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PER DEFINITIONEM  / Definitionen Zivilrecht
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V  Begriffserläuterung
Vater
[§ 1592]
Gem. § 1592 Nr. 1 gilt als Vater der Mann, der zum Zeitpunkt der
Geburt des Kindes mit der Mutter verheiratet ist oder war. Gem.
§ 1592 Nr. 2 ist Vater derjenige, der die Vaterschaft anerkannt hat;
ansonsten ist gem. § 1592 Nr. 3 eine gerichtliche Feststellung der
Vaterschaft erforderlich.
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venire contra factum
proprium
(widersprüchliches
Handeln)
[§ 242]
Derjenige, der durch seine Erklärungen oder sein Verhalten bewusst
oder unbewusst eine Sach- oder Rechtslage geschaffen hat,
auf die sich der andere Teil verlassen hat und verlassen durfte, darf
sich nicht später durch neue Erklärungen oder Handlungen in Widerspruch
hierzu setzen (Unterfall: Verwirkung).
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Veräußerungsverbot
[§§ 135, 136]
Auf gesetzlicher oder gerichtlicher bzw. behördlicher Anordnung
beruhendes Verbot der Vornahme einer Verfügung über einen
bestimmten Gegenstand. Absolute Veräußerungsverbote, die den
Interessen der Allgemeinheit dienen, haben die Wirkung eines gesetzlichen
Verbots, sodass ein verbotswidrig vorgenommenes Geschäft
gem. § 134 nichtig ist. Die meisten Veräußerungsverbote
führen jedoch nur zu einer relativen Unwirksamkeit des verbotswidrig
vorgenommenen Geschäfts zugunsten des durch das Verbot
Geschützten. Der Erwerber eines entgegen einem relativen
Veräußerungsverbot übertragenen Gegenstands wird durch die
Vorschriften über den gutgläubigen Erwerb geschützt, wenn er
das Veräußerungsverbot nicht kannte oder kennen musste
(§ 135 II).
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Verarbeitung
[§ 950]
Zielgerichtete, auf die Herstellung einer neuen Sache ausgerichtete
menschliche Tätigkeit. Wird eine Sache aus einem fremden Stoff
hergestellt, so kann gem. § 950 der Hersteller an ihr originär Eigentum
erwerben. Voraussetzungen: Es muss eine neue bewegliche
Sache hergestellt worden sein, der Wert der Verarbeitung darf
nicht erheblich geringer sein als der Stoffwert und der Verarbeitende
muss Hersteller der neuen Sache sein.
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verbotene Eigenmacht
[§ 858]
Besitzentziehung oder Besitzstörung ohne oder gegen den Willen
des unmittelbaren Besitzers und ohne gesetzliche Gestattung (z.B.
Selbsthilferechte gemäß §§ 227–229, 859).
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Verbraucher
[§ 13]
Natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt,
der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen
beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (Einzelheiten zur
Abgrenzung von Unternehmer und Verbraucher Unternehmer).
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Verbrauchsgüterkauf
[§§ 474 ff.]
Kaufvertrag über eine bewegliche Sache zwischen einem Verbraucher
auf der Käuferseite und einem Unternehmer auf der
Verkäuferseite. Auf den Verbrauchsgüterkauf finden neben den allgemeinen
Regeln des Kaufrechts die Sonderregelungen der
§§ 474 ff. Anwendung.
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Verbreiten
[§ 824]
Verbreiten ist Weitergabe der Behauptung eines Dritten, ohne
Identifizierung des Weitergebenden mit der Äußerung.
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Verein
[§§ 21 ff.]
Auf Dauer angelegter, körperschaftlich organisierter Zusammenschluss
von Personen zu einem gemeinsamen (i.d.R. nicht wirtschaftlichen)
Zweck.
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verfassungskonforme
Auslegung
Ermittlung des Inhalts einer Norm dergestalt, dass bei verschiedenen
Interpretationsmöglichkeiten die Norm nicht so ausgelegt
werden darf, dass sie gegen die Verfassung verstößt und damit ungültig
ist.
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Verfügung Rechtsgeschäft, durch welches ein Recht aufgehoben, übertragen,
belastet oder inhaltlich verändert wird. Gegenstand einer Verfügung
können sowohl Sachen als auch Rechte sein. Verfügungen
unterliegen den allgemeinen Vorschriften über Willenserklärungen.
Bis zum Vollzug der Rechtsänderung sind sachenrechtliche Einigungen
grds. jedoch frei widerruflich (Umkehrschluss aus
§§ 873 II, 929 S. 1). Anders als bei der Einigung über den Abschluss
eines Verpflichtungsgeschäftes, bei der der Bestimmbarkeitsgrundsatz
gilt, ist bei der sachenrechtlichen Einigung der Bestimmtheitsgrundsatz
zu beachten.
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Verfügungsmacht Berechtigung
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Vergleich
[§ 779]
Schuldrechtlicher Vertrag zur Beseitigung eines Streits oder einer
Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis durch gegenseitiges Nachgeben.
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Verjährung Zeitablauf, der dem aus einem Anspruch Verpflichteten das Recht
gibt, die Leistung zu verweigern (§§ 194 I, 214 I). Die Verjährung
dient der Sicherheit des Verkehrs und dem Rechtsfrieden. Gegenstand
der Verjährung sind nur Ansprüche (§ 194 I). Hinderungsgründe
für den Eintritt der Verjährung sind die Hemmung der
Verjährung, die Ablaufhemmung der Verjährung und der
Neubeginn der Verjährung. Wirkung einer eingetretenen Verjährung
ist ein Leistungsverweigerungsrecht des Schuldners, das
dieser als Einrede geltend machen kann (§ 214 I). Der verjährte Anspruch
bleibt aber bestehen; eine gleichwohl erbrachte Leistung
kann daher nicht zurückgefordert werden (§§ 214 II, 813 II).
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Verjährungsbeginn
und Höchstfrist
[§§ 195, 199]
Die regelmäßige Verjährung beginnt am Schluss des Jahres, in
dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis von
den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des
Schuldners erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen
müssen (§ 199 I). Unabhängig von der Kenntnis tritt die Verjährung
aber spätestens in 10 Jahren ab Anspruchsentstehung ein
(§ 199 III 1 Nr. 1, IV).
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Verjährungsfrist Die regelmäßige Verjährung beträgt drei Jahre (§ 195). Ansprüche Verjährungsfrist
auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf
Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem
Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts
sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung verjähren in 10 Jahren
(§ 196). Herausgabeansprüche aus Eigentum und anderen dinglichen
Rechten, familien- und erbrechtliche Ansprüche sowie
rechtskräftig festgestellte bzw. vollstreckbar titulierte Ansprüche
verjähren in 30 Jahren (§ 197). Sondervorschriften bestehen insbes.
für Gewährleistungsansprüche im Kaufrecht (§ 438) und im Werkrecht
(§ 634 a). Die Verjährungsfrist kann neu beginnen ( Neubeginn
der Verjährung) oder gehemmt ( Hemmung der Verjährung)
werden.
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Verkehrsgeschäft Rechtsgeschäft, bei dem auf Erwerberseite mindestens eine Person
beteiligt ist, die in wirtschaftlicher Hinsicht nicht auch auf Veräußererseite
beteiligt ist (Gegenbeispiel: Alleingesellschafter einer
GmbH überträgt ein Grundstück der GmbH auf sich als Privatperson).
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Verkehrssicherungspflicht Für konkrete Situationen und Gefahrenlagen vorgeschriebene Verhaltensweise,
deren Verletzung eine Haftung nach deliktsrechtlichen
Vorschriften nach sich zieht. Grundsatz: Derjenige, der eine
Gefahrenquelle eröffnet hat oder andauern lässt, ist verpflichtet,
die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um Gefahren und Schäden
von Dritten abzuwenden. Im Wesentlichen bestehen vier
Gruppen von Verkehrssicherungspflichten: Haftung für die Sicherheit
des eigenen Betriebs, Haftung für die Übernahme einer Aufgabe,
Haftung für vorangegangenes gefährliches Tun sowie Amtsoder
Berufshaftung. mehr..
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verkehrswesentliche
Eigenschaften
einer Person
[§ 119 II]
Verkehrswesentliche Eigenschaften einer Person sind deren natürliche
Persönlichkeitsmerkmale sowie solche tatsächlichen und
rechtlichen Verhältnisse, die infolge ihrer Beschaffenheit und vorausgesetzten
Dauer den Anschauungen des Verkehrs entsprechend
Einfluss auf die Wertschätzung der Person in allen oder doch
in gewissen Rechtsverhältnissen auszuüben pflegen.
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verkehrswesentliche
Eigenschaften
einer Sache
[§ 119 II]
Verkehrswesentliche Eigenschaften einer Sache sind deren natürliche
Beschaffenheit sowie die außerhalb der Sache selbst liegenden
tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, welche die Beziehung
der Sache zur Umwelt betreffen und die infolge ihrer Beschaffenheit
und Dauer auf die Brauchbarkeit und den Wert von Einfluss
sind. Beachte: Maßgeblich sind nur die wertbildenden Faktoren,
nicht aber der Wert selbst.
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verlängerter
Eigentumsvorbehalt
Sonderform des Eigentumsvorbehalts, bei dem vereinbart wird,
dass der Käufer zur Veräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen
Geschäftsbetrieb ermächtigt ist und die aus der Weiterveräußerung
resultierende Kaufpreisforderung im Voraus an den
Vorbehaltsverkäufer zu dessen Sicherheit abtritt (sog. Vorausabtretungsklausel).
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Verlieren
[§§ 965 ff.]
Verloren sind Sachen, die zwar besitzlos, nicht aber herrenlos
sind. Nicht besitzlos sind liegen gebliebene oder versteckte Sachen
oder Sachen, deren Lage bekannt ist und jederzeit ein Wiedererlangen
möglich ist, sowie gestohlene oder verlegte Sachen, deren
Lage noch nicht endgültig vergessen ist.
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Verlöbnis
[§ 1297]
Wechselseitig gegebenes Eheversprechen von zwei Personen verschiedenen
Geschlechts und dadurch begründetes personenrechtliches
Dauerrechtsverhältnis. Nach h.M. handelt es sich bei einem
Verlöbnis um einen Vertrag, sodass die allgemeinen Vorschriften
über Rechtsgeschäfte anwendbar sind (Ausnahmen:
Anfechtung, Stellvertretung). Aus einem Verlöbnis kann nicht
auf Eingehung der Ehe geklagt werden; ebenso wenig ist ein Eheversprechen
vollstreckbar (§ 888 III ZPO).
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Vermächtnis
[§ 1939]
Vermögensvorteil, den der Erblasser einem anderen zuwendet,
ohne ihn als Erben einzusetzen. Im Gegensatz zum Erben wird
der Vermächtnisnehmer mit dem Erbfall nicht Rechtsinhaber des
ihm zugewandten Vermögenswertes, sondern erhält einen schuldrechtlichen
Anspruch auf dessen Übertragung gegen den Beschwerten
(§ 2147).
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Vermieterpfandrecht
[§§ 562 ff.]
Gesetzliches Pfandrecht des Vermieters an den dem Mieter gehörenden,
in die Mietsache eingebrachten Sachen zur Sicherung
seiner Ansprüche aus dem Mietverhältnis.
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Vermischung,
Vermengung
[§ 947]
Gesetzliche Eigentumszuordnung bei untrennbarer Vermischung
oder Vermengung mehrerer beweglicher Sachen. Werden mehrere
bewegliche Sachen verschiedener Eigentümer miteinander
untrennbar vermischt (Flüssigkeiten) oder vermengt (feste Sachen),
so sind gem. § 947 die Vorschriften über die Fahrnisverbindung
anzuwenden. Ist keine der Mengen Hauptsache, so tritt
Miteigentum nach Bruchteilen ein; andernfalls erwirbt der Eigentümer
der Hauptsache das Eigentum an der gesamten Menge.
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Vermögensschaden Minderung des Vermögens durch das zurechenbare Verhalten einer
anderen Person. Ein reiner Vermögensschaden ist vom Schutz
des § 823 I nicht umfasst. Ein Ersatz von Vermögensschäden ist hingegen
gem. §§ 823 II, 826 möglich.
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Vermutung Eine (widerlegliche) Vermutung hat zur Folge, dass der von der 
Vermutungswirkung Belastete vollen Gegenbeweis für die vermuteten
Umstände erbringen muss. Bei einer Fiktion ist ein Gegenbeweis
demgegenüber nicht möglich. mehr..
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Verpflichtungsgeschäft Rechtsgeschäft, das die Verpflichtung zu einer Leistung und damit
ein Schuldverhältnis i.S.d. § 241 I begründet. Die Wirksamkeit
von Verpflichtungen und Verfügungsgeschäften ist voneinander
unabhängig. Anders als bei der Verfügung gibt es bei den Verpflichtungsgeschäften
keinen numerus clausus und keinen
Typenzwang.
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Verrichtungsgehilfe
[§ 831]
Wer mit Wissen und Wollen des Geschäftsherrn in dessen Interesse
tätig wird und von dessen Weisungen abhängig ist. Weisungsgebundenheit
liegt dann vor, wenn der Geschäftsherr die Tätigkeit
des Handelnden jederzeit beschränken, entziehen oder nach Zeit
und Umfang bestimmen kann. Begeht der Verrichtungsgehilfe
in Ausführung seiner Verrichtung rechtswidrig (nicht notwendig
schuldhaft) eine unerlaubte Handlung, so haftet der Geschäftsherr
hierfür gem. § 831, wenn er sich nicht exkulpieren kann.
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Verschulden
[§ 276]
Subjektive Vorwerfbarkeit eines objektiv rechtswidrigen Verhaltens
eines Verschuldensfähigen. Verschuldensgrade sind Vorsatz
und Fahrlässigkeit.
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Verschuldensfähigkeit Fähigkeit, die zivilrechtlichen Konsequenzen eines Verhaltens zu 
tragen. Einzelheiten s. Deliktsfähigkeit. Eine juristische Person
muss sich das Verschulden ihrer Organe gem. §§ 31, 89 zurechnen
lassen. Das Verschulden von Erfüllungsgehilfen wird gem. § 278
zugerechnet. Demgegenüber handelt es sich bei § 831 um eine eigenständige
Anspruchsgrundlage.
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Versendungskauf
[§ 447]
Kaufvertrag, bei dem der Verkäufer auf ausdrückliches oder konkludentes
Verlangen des Käufers den Kaufgegenstand an einen anderen
Ort als den Erfüllungsort versendet (sog. Bestimmungsort).
Beim Versendungskauf geht in Abweichung von der allgemeinen
kaufrechtlichen Gefahrtragungsregel des § 446 die Gefahr des
zufälligen Übergangs und der zufälligen Verschlechterung (sog.
Transport- oder Beförderungsgefahr) der Kaufsache bereits dann
auf den Käufer über, wenn der Verkäufer die Sache am Erfüllungsort
an eine sorgfältig ausgewählte Transportperson übergibt und
sich ein typisches Transportrisiko verwirklicht. Gem. § 474 II findet
die Gefahrtragungsregel des § 447 beim Verbrauchsgüterkauf
keine Anwendung.
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versteckter Dissens
[§ 155]
Dissens, der von den Parteien im Zeitpunkt der Abgabe ihrer
Willenserklärungen nicht bemerkt wurde und der sich auch
durch Auslegung der Erklärungen nicht beseitigen lässt. Folge:
Grds. ist ein Vertrag nicht zustande gekommen. Ausnahme: Dissens
betrifft nur einen Nebenpunkt des Vertrages und es ist anzunehmen,
dass die Parteien den Vertrag im Übrigen auch ohne diese
Regelung geschlossen hätten.
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Verstrickung Mit der Pfändung beweglicher Sachen oder der Beschlagnahme eines
Grundstücks begründetes öffentlich-rechtliches Gewaltverhältnis,
das durch § 136 I StGB geschützt ist. Zivilrechtlich begründet
die Verstrickung zugunsten des Gläubigers ein relatives Veräußerungsverbot.
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Vertrag Mehrseitiges Rechtsgeschäft, das durch miteinander korrespondierende
Willenserklärungen der Beteiligten zustande kommt
und eine die Beteiligten rechtlich bindende Einigung enthält. Der
Vertragsbegriff umfasst alle privatrechtlichen Einigungen. Von bes.
Bedeutung ist er im Schuldrecht (Schuldverträge, vgl. § 311 I), im
Sachenrecht (z.B. die Einigung, §§ 873, 929), im Familienrecht (z.B.
Ehevertrag, §§ 1408 ff.) u. im Erbrecht (z.B. Erbvertrag, §§ 1941,
2274 ff.).
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Vertrag
mit Schutzwirkung
für Dritte
Vertrag, in dessen Schutzbereich am Vertrag nicht unmittelbar beteiligte
dritte Personen derart mit einbezogen sind, dass der
Schuldner ihnen zwar nicht zur Leistung, wohl aber zum Schadensersatz
verpflichtet ist. Voraussetzungen: Leistungsnähe des Dritten
(der Dritte muss bestimmungsgemäß und nicht nur zufällig mit der
Hauptleistung in Berührung kommen), schutzwürdiges Interesse
des Gläubigers am Schutz des Dritten, Erkennbarkeit für den
Schuldner, Schutzbedürftigkeit des Dritten (zu verneinen, wenn
ihm eigene vertragliche Ansprüche – gleich gegen wen – zustehen,
die denselben oder zumindest einen gleichwertigen Inhalt haben).
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Vertrag
zugunsten Dritter
[§ 328 I]
Vertrag, bei dem der Schuldner (= Versprechender) sich gegenüber
dem Gläubiger (= Versprechensempfänger) verpflichtet, die vertragliche
Leistung an einen Dritten zu erbringen. Beim echten Vertrag
zugunsten Dritter erlangt der Dritte daher das Recht, selbst die
Leistung vom Versprechenden zu fordern. Beim unechten Vertrag
zugunsten Dritter besteht kein eigener Anspruch des Dritten gegen
den Schuldner; vielmehr ist der Versprechende vom Versprechensempfänger
ermächtigt, dessen Anspruch durch Leistung an
den Dritten zu erfüllen.
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Vertrag
zugunsten Dritter
auf den Todesfall
[§§ 328, 331]
Echter Vertrag zugunsten Dritter, bei dem der Dritte den Anspruch
erst mit dem Tod des Versprechensempfängers erwerben
soll. Rechtsgrund für den Vertrag zugunsten Dritter ist regelmäßig
ein Schenkungsvertrag zwischen dem Versprechensempfänger
und dem Dritten, das als Rechtsgeschäft unter Lebenden nicht unter
die Formvorschriften des § 2301 fällt.
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vertraglich
vorausgesetzte
Verwendung
[§ 434 I 2 Nr. 1]
Vertraglich vorausgesetzt ist eine Verwendung dann, wenn sich
die Parteien bei Vertragsschluss nicht über eine bestimmte Beschaffenheit
der Kaufsache, sondern über eine bestimmte (besondere)
Verwendung geeinigt haben. Die Einigung kann auch konkludent
erfolgen, wobei an Verwendungsvereinbarungen hohe
Anforderungen zu stellen sind, da andernfalls der Tatbestand der
Eignung zur gewöhnlichen Verwendung kaum einen Anwendungsbereich
hätte.
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Vertrauensinteresse negatives Interesse
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vertretbare Sachen
[§ 91]
Bewegliche Sachen, die im Verkehr nach Zahl, Maß oder Gewicht
bestimmt zu werden pflegen.
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Vertreter ohne
Vertretungsmacht
[§ 177]
Handelt ein Vertreter ohne Vertretungsmacht und wird das Geschäft
vom Vertretenen auch nicht genehmigt, entfaltet es für ihn
keine Rechtsfolgen. Der Vertreter haftet dem Vertragspartner gegenüber
nach dessen Wahl auf Erfüllung oder Ersatz des Vertrauensinteresses.
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Vertretungsmacht Rechtsmacht, durch rechtsgeschäftliches Handeln als Stellvertre- 
ter Rechtswirkungen für und gegen den Vertretenen herbeizuführen.
Die Vertretungsmacht kann sich aus Gesetz (gesetzliche Vertretungsmacht),
einer Organstellung (organschaftliche Vertretungsmacht)
oder einer rechtsgeschäftlich erteilten Vollmacht
oder aus Rechtsscheinstatbeständen ( Duldungsvollmacht,
Anscheinsvollmacht) ergeben. Soweit die Vertretungsmacht
des Vertreters (sein rechtliches „Können“) reicht, verpflichten und
berechtigen seine Willenserklärungen den Vertretenen (§ 164
I 1). Die Vertretungsmacht ist zu dem zugrunde liegenden Innenverhältnis
abstrakt, sodass eine sich nur aus dem Innenverhältnis
ergebende Beschränkung (das rechtliche „Dürfen“ des Vertreters)
sich nicht auf die Vertretungsmacht auswirkt. Ausnahme: Missbrauch
der Vertretungsmacht. mehr..
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Verwahrungsvertrag
[§ 688]
Vertrag, mit dem sich der Verwahrer entgeltlich oder unentgeltlich
verpflichtet, eine ihm vom Hinterleger übergebene bewegliche Sache
aufzubewahren.
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Verwendung
[§§ 994 ff.]
Aufwendungen, welche der Sache zu Gute kommen. Nach engem
Verwendungsbegriff sind Verwendungen alle Maßnahmen,
die darauf abzielen, den Bestand der Sache zu erhalten, wiederherzustellen
oder zu verbessern, ohne die Sache dabei grundlegend
zu verändern oder umzugestalten. Nach weitem Verwendungsbegriff
sind alle Vermögensaufwendungen, die der Sache zugute
kommen, Verwendungen.
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Verwendungs-
ersatzanspruch
Bei Vorliegen eines Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses ist der Eigentümer
dem gutgläubigen Besitzer zum Ersatz seiner notwendigen
und nützlichen Verwendungen verpflichtet (§§ 994 I,
996), dem bösgläubigen Besitzer jedoch nur zum Ersatz interessengerechter
Verwendungen (§ 994 II).
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Verwendungskondiktion Bereicherungsausgleich, wenn auf eine fremde Sache Verwendungen
gemacht wurden, die nicht nach Sonderregeln (Vertrag,
Geschäftsführung ohne Auftrag, §§ 994 ff. bei Verwendungen des
unrechtmäßigen Besitzers) zu erstatten sind.
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Verwirkung
[§ 242]
Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung, die in der verspäteten
Geltendmachung von Rechten besteht. Gegenstand der Verwirkung
kann jedes subjektive Recht sein. Verwirkung setzt voraus,
dass bei dem Verpflichteten ein schutzwürdiges Vertrauen begründet
wurde, dass das Recht nicht mehr geltend gemacht wird
(Zeit- und Umstandsmoment).
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Verzögerungsschaden
[§§ 280 I u. II, 286]
Schaden, der infolge der Verzögerung der Leistung eingetreten ist
und der bei Nachholung der Leistung nicht mehr entfällt. Er wird
nur bei Verzug des Schuldners ersetzt. Dazu gehören Mehraufwendungen
infolge verspäteter Herstellung, entgangener Gewinn,
wenn der Gewinn wg. der Verspätung scheitert, Kosten der
Rechtsverfolgung, die nach Eintritt des Verzuges entstanden sind
(nicht hingegen die Kosten für die verzugsbegründende Mahnung)
sowie Zinsverluste.
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Verzug
[§ 286]
Der Schuldner einer Leistung kommt in Verzug, wenn er auf eine
nach Fälligkeit ausgesprochene Mahnung nicht leistet. Voraussetzungen:
Bestehen eines fälligen und durchsetzbaren Anspruchs,
Mahnung oder deren Entbehrlichkeit gem. § 286 II, III,
Nichtleistung trotz Möglichkeit der Leistung sowie Vertretenmüssen
der Nichtleistung.
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Verzugszinsen
[§ 288]
Der Gläubiger einer Geldschuld kann grds. als unwiderlegbar vermuteten
Mindestschaden Verzugszinsen i.H.v. 5%-Punkten über
dem jeweiligen Basiszinssatz verlangen. Bei Unternehmergeschäften
beträgt der Verzugszinssatz für Entgeltforderungen
gem. § 288 II 8%-Punkte über dem Basiszinssatz.
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Vindikation Eigentumsherausgabeanspruch
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Vollendung der Geburt
[§ 1]
Vollendet ist die Geburt mit dem vollst. Austritt aus dem Mutterleib;
die Lösung der Nabelschnur ist nicht erforderlich.
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Vollerbe Erbe, der in Abgrenzung zum Vorerben keiner Verfügungsbeschränkung
hinsichtlich des geerbten Vermögens unterliegt.
Berliner Testament
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Vollmacht
[§ 166 II 1]
Durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht. Der Umfang
der Vollmacht wird vom Vollmachtgeber festgelegt. Die Vollmacht
ist zu dem ihr zugrunde liegenden Innenverhältnis (z.B. Auftrag,
Dienstvertrag) abstrakt, sodass die Wirksamkeit des jeweils einen
Rechtsgeschäfts für das jeweils andere grds. ohne Bedeutung ist.
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Vollmacht
(Erlöschen)
Das Erlöschen der Vollmacht kann sich aus ihrem Inhalt ergeben
(z.B. Befristung oder Bedingung), durch ihren Widerruf oder
mit dem Ende des der Vollmacht zugrunde liegenden Innenverhältnisses
(§ 168 S. 1). Der Widerruf ist eine einseitig empfangsbedürftige
Willenserklärung, der auf dem gleichen Wege wie die
Vollmachterteilung erfolgen kann. Der Geschäftsgegner, der
das Erlöschen der Vollmacht nicht kennt, genießt Vertrauensschutz
hinsichtlich einer Vollmacht, die durch Erklärung ihm ggü.
oder durch allgemeine Kundgabe begründet oder durch Vorlage
einer Vollmachtsurkunde nachgewiesen wurde (§ 173).
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Vollmacht
(Erteilung)
[§ 167]
Die Erteilung einer Vollmacht ist eine einseitige empfangsbedürftige
Willenserklärung, die auf drei Arten erfolgen kann: Als Innenvollmacht
kann sie durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden
erteilt werden (§ 167 I, 1. Fall), als Außenvollmacht
kann sie durch Erklärung gegenüber dem Geschäftsgegner erteilt
werden (§ 167 I, 2. Fall) und sie kann durch öffentliche Bekanntmachung
erteilt werden (arg. § 171 I). Die Vollmachterteilung ist grds.
formlos möglich und bedarf insbes. nicht der Form des Rechtsgeschäfts,
zu dem sie erteilt wurde (§ 167 II).
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Vollzug
[§ 2301]
Verlangt wird ein „gewisser dinglicher Vollzug“ der Schenkung, der
nach h.M. regelmäßig dann anzunehmen ist, wenn der Schenker
ein Vermögensopfer bereits zu Lebzeiten erbracht und alles getan
hat, was er zum Rechtsübergang des Schenkungsgegenstandes
tun konnte. Nicht erforderlich ist eine vollendete Übertragung.
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Vorerbe Person, die vom Zeitpunkt des Erbfalls bis zum Eintritt des Nacherbfalls
Erbe wird. Danach geht die Erbschaft auf den Nacherben
über (§ 2139).
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Vorkaufsrecht
[§§ 463-473,
1094 ff.]
Ein Vorkaufsrecht räumt dem Vorkaufsberechtigten die Möglichkeit ein, im Falle des Verkaufs eines Gegenstandes durch den Vorkaufsverpflichteten an einen Dritten durch eine einseitige empfangsbedürftige Gestaltungserklärung zwischen sich und dem Vorkaufsverpflichteten einen Kaufvertrag zu gleichen Bedingungen herbeizuführen. Zu unterscheiden sind das schuldrechtliche Vorkaufsrecht (§§ 463–473) und das dingliche Vorkaufsrecht (§§ 1094 ff.)
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Vormerkung
[§§ 883 ff.]
Sicherungsrecht zur Absicherung eines schuldrechtlichen Anspruchs
auf Herbeiführung einer dinglichen Rechtsänderung an einem
Grundstück. Verfügungen, die den geschützten Anspruch gefährden,
sind gegenüber dem Vormerkungsberechtigten relativ
unwirksam (§ 883 II).
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Vormerkung
(Begründung)
Die Begründung der Vormerkung setzt einen bestehenden Anspruch
auf dingl. Rechtsänderung an einem Grundstück oder
Grundstücksrecht, eine Bewilligung desjenigen, dessen Grundstück
oder dessen Recht von diesem Anspruch betroffen wird
(§ 885 II), die Eintragung der Vormerkung in das Grundbuch und
die Berechtigung des Bewilligenden voraus.
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Vormerkung
(Übertragung)
Die Übertragung der Vormerkung richtet sich nach den Regeln
über die Übertragung akzessorischer Sicherungsrechte, sodass die
Abtretung des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs erforderlich
ist. Ob ein gutgläubiger Zweiterwerb einer Vormerkung
möglich ist, ist umstritten, da § 892 nur auf einen rechtsgeschäftlichen
Erwerb anwendbar ist. Zwar geht die Vormerkung kraft Gesetzes
über, doch beruht dies meist auf einem Rechtsgeschäft, sodass
die h.M. eine Anwendbarkeit bejaht.
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Vormerkung
(Wirkung)
Beeinträchtigende Zwischenverfügungen, die nach der Eintragung
der Vormerkung über das Grundstück oder das Recht getroffen
werden, sind insoweit unwirksam, als sie den durch die Vormerkung
gesicherten Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen würden
(§§ 883 II, 888).
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Vormundschaft
[§§ 1773–1895]
Umfassende Sorge für eine minderjährige Person. Eine Vormundschaft
wird gem. § 1773 in drei Fällen angeordnet: wenn der Minderjährige
überhaupt nicht unter elterlicher Sorge steht, die Eltern
des Minderjährigen weder in den seine Person noch in den sein
Vermögen betreffenden Angelegenheiten zu seiner gesetzlichen
Vertretung berechtigt sind oder der Familienstand des Minderjährigen
nicht zu ermitteln ist (sog. Findelkind).
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vorsätzliche
sittenwidrige
Schädigung
[§ 826]
Sittenwidrig sind Handlungen, die gegen das Anstandsgefühl aller
billig und gerecht Denkenden verstoßen. Der eingetretene Schaden
muss vom Vorsatz des Täters umfasst sein, wobei bedingter
Vorsatz, d.h. die billigende Inkaufnahme eines als möglich vorgestellten
Schadens, genügt. Wichtige Fallgruppen sind: arglistige
Täuschung bei Eingehung eines Vertrags, Verleitung zum Vertragsbruch
oder sonstige Fälle der Vereitelung fremder Forderungsund
Vertragsrechte, die missbräuchliche Ausnutzung rechtskräftiger
Vollstreckungstitel sowie die missbräuchliche Ausnutzung einer
wirtschaftlichen Machtstellung.
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Vorsatz Vorsatz ist das Wissen und Wollen eines rechtswidrigen Erfolgs. Der
Handelnde muss den Erfolg vorausgesehen und ihn in seinen Willen
aufgenommen haben; nicht erforderlich ist, dass der Erfolg gewünscht
oder gar beabsichtigt war. Da im Zivilrecht das Bewusstsein
der Rechtswidrigkeit zum Vorsatz gehört (Vorsatztheorie),
schließt jeder Irrtum, gleich ob es sich um einen Tatsachen- oder
Rechtsirrtum handelt, den Vorsatz aus. Bei einem vermeidbaren Irrtum
kommt jedoch eine Fahrlässigkeitshandlung in Betracht. Zu
unterscheiden sind wie im Strafrecht Absicht (dolus directus 1. Grades),
direkter Vorsatz (dolus directus 2. Grades) sowie bedingter
Vorsatz (dolus eventualis). mehr..
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Vorvertrag Schuldrechtlicher Vertrag i.S.v. § 311 I, durch den sich die Vertrags- 
parteien bereits bindend zum Abschluss eines späteren Hauptvertrags
verpflichten. Mindestinhalt sind jedenfalls bestimmbare
Hauptleistungspflichten. Der Vorvertrag bedarf immer der für den
Hauptvertrag vorgeschriebenen Form.
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W
Wahlschuld
(obligatio alternativa)
[§§ 262–265]
Schuldverhältnis, bei dem mehrere verschiedene Leistungen in der
Weise geschuldet werden, dass nach späterer Wahl des Schuldners
oder des Gläubigers nur die gewählte zu erbringen ist.
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wechselbezügliche
Verfügung
Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament, die nur
deswegen getroffen werden, weil der andere Ehegatte oder Lebenspartner
ebenfalls eine Verfügung getroffen hat. Im Zweifel
liegt Wechselbezüglichkeit vor, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner
sich gegenseitig bedenken oder einer, anstatt zugunsten
des anderen zu verfügen, im Gegenzug eine mit diesem verwandte
oder ihm nahe stehende Person bedenkt (§ 2270 II).
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Wegfall
der Bereicherung
[§ 818 III]
Einrede des Schuldners eines Anspruchs aus ungerechtfertigter
Bereicherung, die sowohl den Herausgabeanspruch als auch den
Wertersatzanspruch ausschließt. Weggefallen ist die Bereicherung,
wenn das ursprünglich Erlangte nicht mehr beim Bereicherten vorhanden
ist und der hierfür auch keinen Gegenwert erlangt hat. Einzelheiten
ungerechtfertigte Bereicherung.
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Wegnahmerecht
[§ 997]
Recht desjenigen, der eine Sache an einen anderen herauszugeben
hat, auf Wegnahme und Aneignung einer Einrichtung, mit der
er die Sache verbunden hat.
____________________________________________________________________
weit überwiegende
Verantwortlichkeit
[§ 326 II 1, 1. Alt.]
Weit überwiegend ist der Gläubiger für die Unmöglichkeit verantwortlich,
wenn eine Abwägung nach § 254 trotz eines Verursachungsbeitrages
des Schuldners zu einer Alleinverantwortlichkeit
des Gläubigers führen würde. Folge: Der Gegenleistungsanspruch
bleibt trotz Unmöglichkeit bestehen.
____________________________________________________________________
weiterfressender
Mangel
Durch Lieferung einer mangelhaften Sache entstehender Schaden,
der über den Mangelunwert, den die Sache von vornherein hatte,
hinausgeht und das Integritätsinteresse verletzt. Abgrenzung
zwischen Verletzung des Äquivalenzinteresses und des Integritätsinteresses
erfolgt über das Kriterium der Stoffgleichheit: Ist der
Mangelunwert, den die Sache von Anfang an wegen des Fehlers
hatte, mit dem entstandenen Schaden stoffgleich, so ist nur das
Äquivalenzinteresse verletzt. Andernfalls bestehen Ersatzansprüche
gem. § 823 I.
____________________________________________________________________
Werkunternehmerpfandrecht
[§ 647]
Unternehmerpfandrecht
____________________________________________________________________
Werkvertrag
[§§ 631 ff.]
Vertrag, in dem sich der Unternehmer zur Herstellung eines
Werks gegen eine vom Besteller zu erbringende (als stillschweigend
vereinbart geltende) Vergütung verpflichtet. Das vom Unternehmer
zu erbringende Werk kann in der Herbeiführung jedes Erfolgs
liegen (z.B. Reparaturarbeiten an einer Sache, geistige Tätigkeit,
Beförderungsleistung).
____________________________________________________________________
Wertersatz
(Rücktritt)
[§§ 346 ff.]
Ersatz des Wertes des aus einem Rückgewährschuldverhältnis zurückzugewährenden
Gegenstandes, wenn die Herausgabe ausgeschlossen
ist ( Rücktritt [Rechtsfolgen]).
____________________________________________________________________
Wertpapie Urkunde, die ein Privatrecht in der Weise verbrieft, dass es ohne
diese Urkunde nicht geltend gemacht werden kann.
____________________________________________________________________
wesentliche
Bestandteile
[§ 93]
Bestandteile einer einheitlichen Sache, die voneinander nicht getrennt
werden können, ohne dass der eine oder der andere Teil zerstört
oder in seinem Wesen verändert wird. Gem. § 94 II sind die zur
Herstellung eines Gebäudes und damit des Grundstücks eingefügten
Sachen unabhängig von der Festigkeit der Verbindung wesentliche
Bestandteile des Grundstücks.
____________________________________________________________________
wichtiger Grund
(für eine Kündigung)
[§ 314 I 2]
Ein solcher liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung
aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen
Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses
bis zum Ablauf der vereinbarten Befristung bzw. bis zur nächsten
ordentlichen Kündigungsmöglichkeit unzumutbar ist.
____________________________________________________________________
widerrechtliche
Drohung
[§ 123]
Drohung ist die Ankündigung eines künftigen Übels, auf dessen
Eintritt der Erklärende aus der Sicht des Adressaten Einfluss hat. Die
Drohung ist widerrechtlich, wenn das Mittel, der Zweck oder die
Zweckmittelrelation verwerflich sind.
____________________________________________________________________
Widerruf
[§§ 109, 130]
Durch einen Widerruf werden die Rechtsfolgen einer noch nicht
endgültig wirksamen Willenserklärung rückwirkend beseitigt.
____________________________________________________________________
Widerruf
(Verbraucherrecht)
Rückwirkende Auflösung eines Verbrauchervertrags durch einseitige
Erklärung des Verbrauchers aufgrund eines gesetzlichen Widerrufsrechts.
Gesetzliche Widerrufsrechte des Verbrauchers bestehen
bei Haustürgeschäften (§ 312 I), beim Fernabsatzvertrag
(§ 312 d I), beim Teilzeitwohnrechtevertrag (§ 485 I), beim Verbraucherdarlehensvertrag
(§ 495 I), beim Verbraucherfinanzierungsleasingvertrag
(§ 500), beim Verbraucherteilzahlungsgeschäft (§ 501)
und beim Ratenlieferungsvertrag (§ 505 I). Rechtsfolge des Widerrufs
ist die Umwandlung des Vertragsverhältnisses in ein Rückgewährschuldverhältnis
entsprechend den Vorschriften über den
Rücktritt. Allerdings bestehen gem. § 357 I 2, II, III Sonderregelungen
für die Rückabwicklung.
____________________________________________________________________
Widerrufsfrist
[§ 355 I 2]
Der Widerruf muss innerhalb der Widerrufsfrist erfolgen, wobei
die Absendung innerhalb der Frist ausreicht. Die Widerrufsfrist beträgt
2 Wochen und beginnt erst, wenn der Verbraucher eine deutlich
gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht und die Widerrufsfrist
einschließlich der Angaben über den Adressaten des Widerrufs
in Textform erhalten hat.
____________________________________________________________________
Wille
des Geschäftsherrn
[§§ 677 ff.]
Ob eine Geschäftsführung ohne Auftrag dem Willen des Geschäftsherrn
entspricht, beurteilt sich zunächst nach dem wirklich
geäußerten Willen des Geschäftsherrn und nur wenn es keine Willensäußerung
gibt, ist auf den mutmaßlichen Willen abzustellen.
Dieser ist nicht subjektiv aus der Sicht des Geschäftsführers zu ermitteln,
sondern danach, ob der Geschäftsherr bei objektiver Beurteilung
aller Umstände im Zeitpunkt der Vornahme der Geschäftsführung
einen solchen geäußert haben würde. Ein entgegenstehender
Wille des Geschäftsherrn ist unbeachtlich, wenn die Geschäftsführung
in der rechtzeitigen Erfüllung einer Pflicht des
Geschäftsherrn, die von öffentlichem Interesse ist oder einer gesetzlichen
Unterhaltspflicht entspricht, besteht (§ 679).
____________________________________________________________________
Willenserklärung Eine Willenserklärung ist die Äußerung jedes auf die Herbeifüh- 
rung einer Rechtsfolge gerichteten Willens. Der äußere Erklärungstatbestand
muss den Schluss zulassen auf einen Handlungswillen,
einen Rechtsbindungswillen, sowie einen bestimmten Geschäftswillen.
Spiegelbildlich dazu sind für eine fehlerfreie Willenserklärung
im inneren Erklärungstatbestand Handlungswille, Erklärungsbewusstsein
(auch: Rechtsbindungswille) sowie ein bestimmter
Geschäftswille erforderlich.
____________________________________________________________________
Willensmängel Fehler einer Willenserklärung, die entweder in einer Divergenz 
zwischen objektiv Erklärtem und subjektiv Gewolltem oder auch in
einer fehlerhaften Willensbildung liegen können (fehlender
Handlungswille, fehlendes Erklärungsbewusstsein, fehlender
oder fehlerhafter Geschäftswille).
____________________________________________________________________
wörtliches Angebot
[§ 295]
Geschäftsähnliche Handlung, durch die Annahmeverzug des
Gläubigers begründet wird, wenn er bereits vorher erklärt hat, die
Leistung nicht anzunehmen, oder er die Sache abzuholen hat.
____________________________________________________________________
Wohnraummietvertrag Mietvertrag über Wohnraum, der der Schriftform bedarf, wenn er
für längere Zeit als 1 Jahr geschlossen wurde. Bei Verstoß gegen
dieses Formerfordernis gilt der Vertrag jedoch in Abweichung zu
§ 125 nicht als nichtig, sondern als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen,
§ 550.
____________________________________________________________________
Wohnsitz
[§ 7]
Wohnsitz ist der räumliche Schwerpunkt (Mittelpunkt) der gesamten
Lebensverhältnisse einer Person.
____________________________________________________________________
Wucher
[§ 138 II]
Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage,
der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder
der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem
Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren
lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung
stehen.
____________________________________________________________________


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