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Begriffserläuterung |
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| Y |
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| Z |
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Zession
[§ 398 S. 1] |
Abtretung |
Zubehör
[§ 97] |
Bewegliche Sachen die, ohne
Bestandteile der Hauptsache zu
sein, dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache dienen.
____________________________________________________________________ |
Zugang
(einer Willenserklärung) |
Zugegangen ist eine
Willenserklärung, sobald sie derart in den
Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass bei Annahme
gewöhnlicher
Verhältnisse damit zu rechnen ist, dass er von ihr
Kenntnis erlangt.
____________________________________________________________________ |
Zurechnung
[§ 166] |
Für etwaige
Willensmängel oder die Frage des Vorliegens eines
bestimmten Wissens bei Abgabe der
Willenserklärung kommt
es allein auf die Person des Vertreters, nicht auf die des Vertretenen
an (§ 166 I; Ausnahme für die Kenntnis bestimmter
Umstände bei
Handeln des rechtsgeschäftlich Bevollmächtigten auf
Weisung des
Vertretenen, § 166 II). mehr..
____________________________________________________________________ |
Zurückbehaltungsrecht
[§ 273] |
Leistungsverweigerungsrecht des Schuldners
bis zur Bewirkung
eines fälligen Gegenanspruches aus demselben rechtlichen
Verhältnis
auf dem die Verpflichtung des Schuldners beruht. Voraussetzungen:
Der Gläubiger macht einen Anspruch geltend, es besteht
ein wirksamer und fälliger Gegenanspruch des Schuldners
und es liegt Konnexität der
Ansprüche vor.
____________________________________________________________________ |
Zurückbehaltungsrecht
[§ 320] |
Synallagma
____________________________________________________________________ |
Zurückbehaltungsrecht,
dingliches
[§ 1000] |
Recht des
unrechtmäßigen Besitzers, die Herausgabe an den
Eigentümer
vom Ersatz seiner Verwendungen abhängig zu
machen.
Im Unterschied zum Zurückbehaltungsrecht
gemäß § 273
ist kein fälliger Gegenanspruch erforderlich (vgl. §
1001 S. 1, wonach
der Anspruch des unrechtmäßigen Besitzers auf Ersatz
seiner
Verwendungen erst fällig wird, wenn der Eigentümer
die Sache
wiedererlangt oder die Verwendungen genehmigt hat).
____________________________________________________________________ |
zurücknehmen
musste
[§ 478 I] |
Die Zurücknahmeverpflichtung des
Unternehmers kann darauf
beruhen, dass der Verbraucher Nacherfüllung gem.
§§ 437 Nr. 1,
439 I verlangt hat, der Verbraucher vom Kaufvertrag gem.
§§ 437
Nr. 2, 323 zurückgetreten ist oder der Verbraucher
(großen) Schadensersatz
gem. §§ 437 Nr. 3, 440, 280 ff. verlangt hat.
____________________________________________________________________ |
Zustimmung
[§ 182] |
Einseitige empfangsbedürftige
Willenserklärung, mit der das
Einverständnis zu einem von einem anderen vorgenommenen
Rechtsgeschäft erteilt wird und die Wirksamkeitsvoraussetzung
für
das Rechtsgeschäft ist. Gesetzliche Zustimmungserfordernisse
ergeben
sich aus §§ 107 ff., 177, 180, 185. Die Zustimmung
ist formfrei
möglich und kann jeder der Parteien des
zustimmungsbedürftigen
Rechtsgeschäfts gegenüber erklärt werden. Zu
unterscheiden
sind die vor der Vornahme des Rechtsgeschäfts erteilte
Einwilligung
und die nachträglich erklärte
Genehmigung. mehr..
____________________________________________________________________ |
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