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Juristische Defenitionen
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PER DEFINITIONEM  / Definitionen Zivilrecht
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X  Begriffserläuterung
Y
Z
Zession
[§ 398 S. 1]
Abtretung
Zubehör
[§ 97]
Bewegliche Sachen die, ohne Bestandteile der Hauptsache zu
sein, dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache dienen.
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Zugang
(einer Willenserklärung)
Zugegangen ist eine Willenserklärung, sobald sie derart in den
Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass bei Annahme gewöhnlicher
Verhältnisse damit zu rechnen ist, dass er von ihr
Kenntnis erlangt.
____________________________________________________________________
Zurechnung
[§ 166]
Für etwaige Willensmängel oder die Frage des Vorliegens eines
bestimmten Wissens bei Abgabe der Willenserklärung kommt
es allein auf die Person des Vertreters, nicht auf die des Vertretenen
an (§ 166 I; Ausnahme für die Kenntnis bestimmter Umstände bei
Handeln des rechtsgeschäftlich Bevollmächtigten auf Weisung des
Vertretenen, § 166 II). mehr..
____________________________________________________________________
Zurückbehaltungsrecht
[§ 273]
Leistungsverweigerungsrecht des Schuldners bis zur Bewirkung
eines fälligen Gegenanspruches aus demselben rechtlichen Verhältnis
auf dem die Verpflichtung des Schuldners beruht. Voraussetzungen:
Der Gläubiger macht einen Anspruch geltend, es besteht
ein wirksamer und fälliger Gegenanspruch des Schuldners
und es liegt Konnexität der Ansprüche vor.
____________________________________________________________________
Zurückbehaltungsrecht
[§ 320]
Synallagma
____________________________________________________________________
Zurückbehaltungsrecht,
dingliches
[§ 1000]
Recht des unrechtmäßigen Besitzers, die Herausgabe an den Eigentümer
vom Ersatz seiner Verwendungen abhängig zu machen.
Im Unterschied zum Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273
ist kein fälliger Gegenanspruch erforderlich (vgl. § 1001 S. 1, wonach
der Anspruch des unrechtmäßigen Besitzers auf Ersatz seiner
Verwendungen erst fällig wird, wenn der Eigentümer die Sache
wiedererlangt oder die Verwendungen genehmigt hat).
____________________________________________________________________
zurücknehmen musste
[§ 478 I]
Die Zurücknahmeverpflichtung des Unternehmers kann darauf
beruhen, dass der Verbraucher Nacherfüllung gem. §§ 437 Nr. 1,
439 I verlangt hat, der Verbraucher vom Kaufvertrag gem. §§ 437
Nr. 2, 323 zurückgetreten ist oder der Verbraucher (großen) Schadensersatz
gem. §§ 437 Nr. 3, 440, 280 ff. verlangt hat.
____________________________________________________________________
Zustimmung
[§ 182]
Einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, mit der das
Einverständnis zu einem von einem anderen vorgenommenen
Rechtsgeschäft erteilt wird und die Wirksamkeitsvoraussetzung für
das Rechtsgeschäft ist. Gesetzliche Zustimmungserfordernisse ergeben
sich aus §§ 107 ff., 177, 180, 185. Die Zustimmung ist formfrei
möglich und kann jeder der Parteien des zustimmungsbedürftigen
Rechtsgeschäfts gegenüber erklärt werden. Zu unterscheiden
sind die vor der Vornahme des Rechtsgeschäfts erteilte Einwilligung
und die nachträglich erklärte Genehmigung. mehr..
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